Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 22 März 2012 (België). RG 47/2012

Datum :
22-03-2012
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
9 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20120322-1
Rolnummer :
47/2012

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 135 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Rechtsstellung der Schulleiter verstößt weder gegen die Artikel 10, 11, 24, 41 und 162 der Verfassung noch gegen Artikel 6 § 1 VIII Nr. 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke und P.Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Entscheid Nr. 212.803 vom 27. April 2011 in Sachen Vilma Vitins gegen die Gemeinde Frameries, dessen Ausfertigung am 12. Mai 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

« 1) Verstösst Artikel 135 des Dekrets des Parlaments der Französischen Gemeinschaft vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Rechtsstellung der Schulleiter dadurch, dass er den Gemeinderäten jede Beurteilungsbefugnis entzieht im Rahmen des Vergleichs von Befähigungsnachweisen und Verdiensten der Bewerber für die Beförderung in den Grad eines Primarschulleiters, in Anwendung der Artikel 10 und 11 der Verfassung, und dem genannten Gemeinderat die Verpflichtung auferlegt, das Mitglied des Lehrpersonals, das die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen erfüllt, in dieses Amt zu ernennen, gegen die Artikel 10, 11, 41 und 162 der Verfassung, sowie gegen Artikel 6 § 1 VIII Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, indem er - hauptsächlich - auf die Zuständigkeit der Wallonischen Region in Bezug auf die Festlegung der Zuständigkeiten des Gemeinderates übergegriffen hat, unter Berücksichtigung der Artikel 10 und 11 der Verfassung, oder wenigstens - hilfsweise - die Ausübung dieser Zuständigkeit unmöglich macht beziehungsweise übertriebenermassen erschwert?

2) Verstösst Artikel 135 des Dekrets des Parlaments der Französischen Gemeinschaft vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Rechtsstellung der Schulleiter dadurch, dass er dem genannten Gemeinderat die Verpflichtung auferlegt, das Mitglied des Lehrpersonals, das die in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen erfüllt, in dieses Amt zu ernennen, gegen die Artikel 10, 11 und 24 der Verfassung, indem diese Bestimmung dazu führt, dass eine unverhältnismässige Diskriminierung eingeführt wird zwischen den Mitgliedern des Lehrpersonals, die die in Artikel 49 des Dekrets vom 6. Juni 1994 festgelegten Bedingungen erfüllen - vor seiner Abänderung durch das Dekret vom 2. Februar 2007, je nachdem, ob das Mitglied des Lehrpersonals am 1. September 2007 über ein Dienstalter von 600 Tagen verfügt oder nicht, wobei Artikel 135 dieses Dekrets die Verpflichtung der durch die Artikel 33, 56 und 57 des Dekrets vom 2. Februar 2007 auferlegten Probezeit unberücksichtigt lässt, aus dem einzigen Grund, weil das Personalmitglied dieses Beförderungsamt am Datum des Inkrafttretens des Dekrets seit mehr als 600 Tagen ausübt -, während die Tatsache, dass diese Ämter ausgeübt werden, keineswegs auf die Eignung dieses Personalmitglieds schliessen lässt und während es auf dieser Beschäftigungsebene gerechtfertigt ist, dass einer doppelten Bewertung Genüge geleistet wird, wie es die Artikel 33, 56 und 57 des Dekrets vom 2. Februar 2007 vorschreiben, und demzufolge ein unrechtmässiger Vorteil in Bezug auf die Ernennungsbedingungen den Personalmitgliedern, die sich auf diesen Artikel 135 berufen können, gewährt wird?

3) Verstösst Artikel 135 des Dekrets des Parlaments der Französischen Gemeinschaft vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Rechtsstellung der Schulleiter dadurch, dass er nur ein Amtsalter von 600 Tagen anstatt von 720 Tagen verlangt, wie festgelegt in Artikel 136 des Dekrets vom 2. Februar 2007, für ein Personalmitglied, das vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets im subventionierten freien Unterrichtswesen in einem Amt als Schulleiter zeitweilig angestellt wurde, gegen Artikel 24 § 4 der Verfassung, indem keine jedem Organisationsträger des freien Unterrichtswesens und des subventionierten Unterrichtswesens eigenen Merkmale vorliegen, die eine angepasste Behandlung rechtfertigen würden? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die fragliche Bestimmung

B.1.1. Die drei Vorabentscheidungsfragen beziehen sich auf Artikel 135 des Dekrets vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Rechtsstellung der Schulleiter, der bestimmt:

« § 1. In Abweichung von den Bestimmungen dieses Dekrets werden Personalmitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets zeitweilig im subventionierten offiziellen Unterricht in das Amt eines Schulleiters im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 1 aufgrund der Bedingungen für die zeitweilige Anstellung in das betreffende Amt, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets in Kraft waren, angestellt waren, wenn sie im subventionierten offiziellen Unterricht in diesem Amt ein Amtsalter von mindestens 600 Tagen aufweisen, das sie im Vollzeitunterricht, im Kunstteilzeitsekundarunterricht und/oder im Weiterbildungsunterricht am Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets erworben haben, in die von ihnen besetzte Stelle ernannt, sobald sie die Bedingungen zur endgültigen Ernennung in das betreffende Amt, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets galten, erfüllen.

Personalmitglieder im Sinne von Absatz 1 können ebenfalls Bewerberaufrufe im Sinne der Artikel 57 bis 60 dieses Dekrets für eine andere Stelle als diejenige, die sie bekleiden, beantworten und darin in den Genuss der in Absatz 1 vorgesehenen Ubergangsbestimmungen gelangen. In diesem Rahmen:

1. können Personalmitglieder, die zeitweilig in das Amt eines Schulleiters eines Kindergartens oder einer Primarschule angestellt waren, Bewerberaufrufe für das Amt eines Schulleiters einer Grundschule beantworten;

2. können Personalmitglieder, die zeitweilig in das Amt eines Schulleiters einer Grundschule angestellt waren, Bewerberaufrufe für das Amt eines Schulleiters eines Kindergartens beantworten, sofern sie vor ihrer zeitweiligen Anstellung die jeweiligen Zugangsbedingungen zu diesen Ämtern, die in der in Artikel 102 dieses Dekrets vorgesehenen Tabelle II festgelegt sind, erfüllten.

§ 2. In Abweichung von den Bestimmungen des vorerwähnten Dekrets vom 6. Juni 1994 in der durch dieses Dekret abgeänderten Fassung werden Personalmitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets zeitweilig im subventionierten offiziellen Unterricht in ein Auswahlamt aufgrund der Bedingungen für die zeitweilige Anstellung in das betreffende Amt, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets in Kraft waren, angestellt waren und die in diesem Amt ein Amtsalter von mindestens 600 Tagen am Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets aufweisen, in die von ihnen besetzte Stelle ernannt, sobald sie die Bedingungen für die endgültige Ernennung in das betreffende Amt, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets galten, erfüllen.

Für das Amt als Werkstattleiter im Weiterbildungsunterricht gelangen Personalmitglieder im Sinne des vorstehenden Absatzes ebenfalls in den Genuss dieser Bestimmung, wenn sie die in Artikel 101 dieses Dekrets vorgesehenen Bedingungen der Befähigungsnachweise erfüllen.

In Abweichung von den Bestimmungen des vorerwähnten Dekrets vom 6. Juni 1994 in der durch dieses Dekret abgeänderten Fassung werden Personalmitglieder, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets zeitweilig im subventionierten offiziellen Unterricht in ein anderes Beförderungsamt als dasjenige eines Schulleiters im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 1 aufgrund der Bedingungen für die zeitweilige Anstellung in das betreffende Amt, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets in Kraft waren, angestellt waren und die in diesem Amt ein Amtsalter von mindestens 600 Tagen am Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets aufweisen, in der von ihnen besetzten Stelle ernannt, sobald sie die Bedingungen für die endgültige Ernennung in das betreffende Amt, die vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets galten, erfüllen.

§ 3. Personalmitglieder, die zeitweilig in dem Amt eines Schulleiters im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr. 1 in ein anderes Beförderungsamt oder in ein Auswahlamt vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets aufgrund der Artikel 42 § 6 und 50 § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1994 angestellt waren, gelangen in den Genuss der Bestimmungen der vorigen Paragraphen, und es wird davon ausgegangen, dass sie die Bedingung der Artikel 40 Absatz 1 oder 49 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Dekrets erfüllen, sobald sie ein Dienstalter von sechs Jahren in dem Amt ab ihrer zeitweiligen Anstellung erreicht haben ».

B.1.2. Gemäss der Begründung bezweckt das Dekret vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Rechtsstellung der Schulleiter, « das Amt des Schulleiters in die Moderne zu führen, indem ihm sowohl im Hinblick auf das Gemeinwohl als auch in persönlicher Hinsicht die mit seiner spezifischen Beschaffenheit verbundenen Anerkennung und Mittel verliehen werden » und indem für die Schulleiter « eine spezifische und passende Rechtsstellung » geschaffen wird. Hierzu werden neben anderen Massnahmen durch das Dekret « die Bedingungen für den Zugang zum Amt eines Schulleiters zwischen den Netzen » vereinheitlicht (Parl. Dok., Französische Gemeinschaft, 2006-2007, Nr. 339/1, SS. 7-8).

Die Bedingungen für den Zugang zum Amt eines Schulleiters werden folglich durch das Dekret vom 2. Februar 2007 tiefgreifend verändert. Dieses führt insbesondere eine Probezeit vor der endgültigen Ernennung oder Einstellung als Schulleiter ein. Diese Probezeit, die grundsätzlich zwei Jahre dauert, geht mit regelmässigen Evaluierungen einher.

B.1.3. In Bezug auf Artikel 135 des Dekrets vom 2. Februar 2007 heisst es im Kommentar zu den Artikeln:

« Durch Artikel 141 [Artikel 135 im angenommenen Text] wird eine Ubergangsbestimmung eingeführt für das bestehende Personal, das seit mindestens 600 Tagen vor dem Inkrafttreten des Dekrets im subventionierten offiziellen Unterricht zeitweilig ein Beförderungs- oder Auswahlamt im subventionierten offiziellen Unterricht ausgeübt hat und das die Bedingungen für die zeitweilige Anstellung erfüllte, die vorgesehen waren:

- im Dekret vom 6. Juni 1994 vor seiner Abänderung durch dieses Dekret (einschliesslich der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss, die in diesem Dekret verlangt wurde);

- in den königlichen Erlassen vom 20. Juni 1975 und vom 30. Juli 1975, die für das subventionierte offizielle Unterrichtswesen vor der Einführung der in den Artikeln 104 und 105 dieses Dekrets vorgesehenen Tabellen galten.

Diese Personalmitglieder werden ernannt, sobald sie die Gesamtheit der früheren Bedingungen erfüllen, die aufgrund dieser Texte auf sie anwendbar waren (Dienstalter, unbesetzte Stelle, usw.) » (Parl. Dok., Französische Gemeinschaft, 2006-2007, Nr. 339/1, S. 28).

B.1.4. Vor dem Inkrafttreten des Dekrets vom 2. Februar 2007 waren die Bedingungen für die endgültige Ernennung in das Amt eines Schulleiters im subventionierten offiziellen Unterricht in Artikel 49 des Dekrets vom 6. Juni 1994 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des subventionierten Personals des subventionierten offiziellen Unterrichtswesens festgelegt.

Eine Möglichkeit zur zeitweiligen Anstellung war in Artikel 50 § 1 desselben Dekrets vorgesehen, der bestimmte:

« Ein Beförderungsamt kann zeitweilig vergeben werden:

1. wenn der Inhaber des Amtes vorübergehend abwesend ist;

2. in dem in Artikel 47 vorgesehenen Fall;

3. in Erwartung einer endgültigen Ernennung.

Während dieses Zeitraums bleibt das Personalmitglied Inhaber der Stelle, in die es endgültig ernannt ist.

In dem in Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Fall und spätestens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren wird das Personalmitglied endgültig in das Beförderungsamt ernannt, wenn es zu diesem Zeitpunkt alle Bedingungen von Artikel 49 erfüllt und wenn der Organisationsträger es ihm nicht entzogen hat ».

In Bezug auf die erste Vorabentscheidungsfrage

B.2. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof zur Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmung mit den Artikeln 41 und 162 der Verfassung und mit Artikel 6 § 1 VIII Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen sowie zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung befragt.

Der Staatsrat bittet den Gerichtshof zu prüfen, ob Artikel 135 des Dekrets vom 2. Februar 2007, insofern er den Gemeinderat als Organisationsträger einer subventionierten offiziellen Schule verpflichte, in das Amt als Primarschulleiter das Mitglied des Lehrpersonals zu ernennen, das die in dieser Bestimmung angeführten Bedingungen erfülle, und ihm somit jegliche Ermessensbefugnis in dieser Situation entziehe, auf die Zuständigkeit der Regionen zur Festlegung der Befugnisse des Gemeinderates übergreife oder die Ausübung dieser Zuständigkeit unmöglich mache oder übermässig erschwere, und ob dieser Artikel 135 ebenfalls einen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zur Folge habe, da er dem Gemeinderat seine Befugnis zur Beurteilung der Befähigungsnachweise und Verdienste der Bewerber um eine Beförderung in den Dienstgrad eines Schulleiters entziehe, das heisst eine Ermessensbefugnis, die unter Einhaltung dieses Grundsatzes ausgeübt werden müsse.

B.3.1. Die Gemeinschaften sind aufgrund von Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Verfassung für die Regelung des Unterrichtswesens zuständig. Der Verfassungsgeber hat, abgesehen von den in Artikel 127 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Verfassung vorgesehenen Ausnahmen, den Gemeinschaften die vollständige Zuständigkeit für die Festlegung der Regeln für die Angelegenheit des Unterrichtswesens erteilt. Zu diesen Regeln gehören diejenigen, die sich auf die Rechtsstellung des Unterrichtspersonals im Allgemeinen beziehen. Diese Zuständigkeit beinhaltet die Befugnis, die Bedingungen zur Ernennung der Schulleiter der durch die Gemeinschaft subventionierten Unterrichtsanstalten festzulegen.

Der Gemeinschaftsdekretgeber kann im Hinblick auf die Gewährleistung der Qualität des mit öffentlichen Mitteln finanzierten Unterrichtswesens verlangen, dass der Schulleiter über gewisse Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt und dass er an Ausbildungen teilgenommen hat. Wenn der Dekretgeber der Auffassung ist, dass eine Änderung der Rechtsvorschriften hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zum Amt eines Schulleiters einer Unterrichtsanstalt erforderlich ist, unterliegt es seiner Ermessensfreiheit, die neuen Rechtsvorschriften mit Ubergangsbestimmungen zu verbinden, um die Rechte zu schützen, die unter der früheren Regelung durch die Bewerber um das betreffende Amt erworben wurden.

B.3.2. Die fragliche Bestimmung bezweckt gerade, das Recht auf eine Ernennung zu garantieren, das Personen erworben haben, die die Bedingungen zur endgültigen Ernennung im Anschluss an eine zeitweilige Anstellung unter der früheren Regelung erfüllten. Der fragliche Artikel 135 betrifft nämlich die Personen, die in den Genuss einer endgültigen Ernennung in Anwendung von Artikel 50 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 6. Juni 1994 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des subventionierten Personals des subventionierten offiziellen Unterrichtswesens gelangen mussten, und soll vermeiden, dass diese Personen den unter der vorherigen Regelung erworbenen Vorteil einer zeitweiligen Ernennung verlieren, die es ihnen ermöglichen sollte, nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren eine endgültige Ernennung zu erhalten, sofern sie die in Artikel 49 des Dekrets vom 6. Juni 1994 festgelegten Bedingungen erfüllen und ihnen nicht innerhalb der Frist von zwei Jahren durch den Organisationsträger das Amt entzogen wurde.

In Anwendung des fraglichen Artikels 135 geniessen die Personen, die gleichzeitig die Bedingung des Amtsalters von 600 Tagen und die Ernennungsbedingungen der früheren Regelung erfüllen, folglich ebenfalls das Recht auf eine endgültige Ernennung in das Amt eines Schulleiters.

B.4. Die Regionen sind aufgrund von Artikel 6 § 1 VIII Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen dafür zuständig, die Befugnisse der kommunalen Einrichtungen zu regeln. Diese Zuständigkeit der Regionen kann jedoch nicht verhindern, dass die Gemeinschaften ihre Zuständigkeit zur Regelung der Zugangsbedingungen zu den Stellen in den von ihnen subventionierten Unterrichtsanstalten, ungeachtet ihres Organisationsträgers, ausüben. Wenn eine Gemeinde die Bezuschussung durch eine Gemeinschaft für den von ihr organisierten Unterricht erhalten möchte, muss sie also, wie jeder andere Organisationsträger, die durch die betreffende Gemeinschaft angenommenen Bestimmungen einhalten, mit denen festgelegt wird, unter welchen Bedingungen diese Bezuschussung gewährt wird. Die Bedingungen für die Ernennung der Mitglieder des Unterrichtspersonals gehören zu diesen Bestimmungen.

Indem sie den Zugang zum Amt eines Schulleiters regelt, verletzt die Französische Gemeinschaft also nicht die regionale Zuständigkeit für die untergeordneten Behörden.

B.5.1. Mit der Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof ebenfalls gebeten, eine Kontrolle der Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmung mit Artikel 6 § 1 VIII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 und mit den Artikeln 10, 11, 41 und 162 der Verfassung vorzunehmen.

In Artikel 6 § 1 VIII Nr. 1 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 8. August 1980 wird in dessen Absatz 3 präzisiert, dass die Gemeinderäte alles regeln, was von kommunalem Interesse ist. Artikel 41 Absatz 1 der Verfassung bestimmt seinerseits, dass die ausschliesslich kommunalen Belange von den Gemeinderäten geregelt werden. Schliesslich bestimmt der ebenfalls in der Vorabentscheidungsfrage erwähnte Artikel 162 Absatz 2 Nr. 2 der Verfassung, dass das Gesetz die Zuständigkeit der Gemeinderäte für alles, was von kommunalem Interesse ist, gewährleistet.

Diese Bestimmungen gewährleisten die Zuständigkeit der Gemeinden für alles, was von kommunalem Interesse ist. Sie bestätigen den Grundsatz der lokalen Autonomie, der voraussetzt, dass die lokalen Behörden sich mit jeder Angelegenheit befassen können, die ihres Erachtens zu ihrem Interesse gehört, und sie so regeln können, wie sie es als zweckmässig erachten.

B.5.2. Durch Artikel 4 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Ubertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften wurde in Artikel 6 § 1 VIII Nr. 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen der Grundsatz der lokalen Autonomie aufgenommen, der bereits in der Verfassung festgelegt war. Obwohl Artikel 6 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 die Zuständigkeit der Regionen betrifft, ist die Erwähnung des Grundsatzes der lokalen Autonomie in dieser Bestimmung Ausdruck des erklärten Willens des Sondergesetzgebers, allen durch dieses Gesetz betroffenen politischen Körperschaften die Einhaltung dieses Grundsatzes aufzuerlegen. Dieser Grundsatz gilt folglich für alle Gesetzgeber in der Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten.

B.5.3. Ausserdem verpflichtet Artikel 24 § 4 der Verfassung den Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich des Unterrichtswesens, die jedem Organisationsträger eigenen Merkmale zu berücksichtigen, die unter anderem eine angepasste Behandlung der Personalmitglieder rechtfertigen. Der Grundsatz der lokalen Autonomie ist ein besonderes Merkmal der Organisationsträger des subventionierten offiziellen Unterrichtswesens und muss als solcher berücksichtigt werden.

B.5.4. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Französische Gemeinschaft, wenn sie die Bedingungen für den Zugang zu den Stellen im Unterrichtswesen der Gemeinden regelt, zur Einhaltung des Grundsatzes der kommunalen Autonomie verpflichtet ist.

Im Ubrigen könnte der Gemeinschaftsgesetzgeber ebenfalls keine Bestimmung annehmen, die die zuständige Gemeindebehörde bei der Ernennung in eine Unterrichtsstelle daran hindern würde, den Grundsatz des gleichen Zugangs zu öffentlichen Ämtern, der durch Artikel 10 der Verfassung gewährleistet wird, einzuhalten.

B.5.5. B.24. Der Grundsatz der lokalen Autonomie setzt voraus, dass die lokalen Behörden sich mit jeder Angelegenheit befassen können, die ihres Erachtens zu ihren Interessen gehört, und sie so regeln können, wie sie es für zweckmässig halten. Dieser Grundsatz beeinträchtigt jedoch nicht die Verpflichtung der Gemeinden, die Hierarchie der Normen zu beachten, wenn sie auf der Grundlage des kommunalen Interesses handeln. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinden dann, wenn der Föderalstaat, eine Gemeinschaft oder eine Region eine zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende Angelegenheit regeln, dieser Regelung bei der Ausübung ihrer Befugnisse in derselben Angelegenheit unterliegen. Wenn die Französische Gemeinschaft im vorliegenden Fall eine Regelung bezüglich des subventionierten offiziellen Unterrichtswesens annimmt, schränkt sie dadurch die Autonomie der als Organisationsträger auftretenden Gemeinden ein.

Die Verletzung der Zuständigkeit der Gemeinden und folglich des Grundsatzes der lokalen Autonomie durch gleich welches Eingreifen, sei es positiv oder negativ, des Föderalstaates, der Gemeinschaften oder der Regionen in einer Angelegenheit, die zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehört, würde also nur dann im Widerspruch zu den in der Vorabentscheidungsfrage erwähnten Bestimmungen stehen, die die Zuständigkeit der Gemeinden für alles, was von kommunalem Interesse ist, gewährleisten, wenn sie offensichtlich unverhältnismässig wäre.

B.6.1. Die fragliche Bestimmung bezweckt lediglich, die erworbenen Rechte der Personen, die vor der Abänderung der Artikel 49 und 50 des Dekrets vom 6. Juni 1994 durch die Artikel 76 und 77 des Dekrets vom 2. Februar 2007 zeitweilig in das Amt eines Schulleiters ernannt worden waren, aufrechtzuerhalten. Diese Personen konnten nämlich rechtmässig hoffen, dass sie im Anschluss an diese zeitweilige Ernennung nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren endgültig ernannt würden unter der Bedingung, dass ihnen nicht vor Ablauf dieser Frist das Amt eines Schulleiters entzogen worden wäre und dass sie die anderen Ernennungsbedingungen erfüllten. Die fragliche Bestimmung ermöglicht es ihnen, diese Perspektive einer endgültigen Ernennung zu erhalten, trotz der wesentlichen Änderungen an den Bedingungen für den Zugang zum Amt eines Schulleiters durch das neue Dekret vom 2. Februar 2007.

Per definitionem sind die Personen im Sinne dieser Bestimmung in den Genuss einer oder mehrer zeitweiliger Ernennungen durch die zuständige Gemeindebehörde, die als Organisationsträger handelte, gelangt. Diese hatte zum Zeitpunkt der Ernennungen die Möglichkeit, die Befähigungsnachweise und Verdienste der einzelnen Bewerber miteinander zu vergleichen und die Fähigkeiten der zeitweilig ernannten Person während der beiden darauf folgenden Jahre zu beurteilen. Der Gemeinderat hatte ebenfalls die Möglichkeit, während dieser Frist die Einstellung zu beenden, wenn er es als zweckmässig oder notwendig erachtete.

B.6.2. Die fragliche Bestimmung konnte also nicht zur Folge haben, dass der Gemeinderat daran gehindert würde, die Befähigungsnachweise und Verdienste der Bewerber bei der oder den zwischenzeitlichen zeitweiligen Ernennungen zu vergleichen, die per definitionem vor ihrem Inkrafttreten stattgefunden haben. Sie hatte ebenfalls nicht zur Folge, den Gemeinderat daran zu hindern, die zeitweilige Einstellung zu beenden, bevor die in Artikel 50 § 1 festgelegte Frist von zwei Jahren erreicht wurde.

B.6.3. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass Artikel 135 des Dekrets vom 2. Februar 2007 nicht auf unverhältnismässige Weise den Grundsatz der lokalen Autonomie, der durch die Artikel 41 Absatz 1 und 162 Absatz 2 Nr. 2 der Verfassung und durch Artikel 6 VIII § 1 Nr. 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 gewährleistet wird, verletzt und nicht mit Artikel 10 der Verfassung unvereinbar ist.

B.7. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

In Bezug auf die zweite Vorabentscheidungsfrage

B.8. Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, die Vereinbarkeit von Artikel 135 des Dekrets vom 2. Februar 2007 mit den Artikeln 10, 11 und 24 der Verfassung zu prüfen. Der Staatsrat fragt den Gerichtshof, ob die betreffende Bestimmung eine Diskriminierung zwischen den Personalmitgliedern, die die Bedingungen erfüllten, die durch Artikel 49 des Dekrets vom 6. Juni 1994 vor seiner Abänderung durch das Dekret vom 2. Februar 2007 festgelegt worden seien, einführe, je nachdem, ob sie sich auf ein Dienstalter von mindestens 600 Tagen in dem zeitweilig ausgeübten Beförderungsamt am Tag des Inkrafttretens des Dekrets vom 2. Februar 2007 berufen könnten oder nicht. Nur die Personen, die ein Dienstalter von mindestens 600 Tagen erreicht hätten, könnten in den Genuss der fraglichen Ubergangsbestimmung gelangen. Umgekehrt würden die Bewerber um das Amt eines Schulleiters, die kein Dienstalter von 600 Tagen in dem Amt geltend machen könnten, den neuen Bedingungen unterliegen, die im Dekret vom 2. Februar 2007 festgelegt seien, um als Schulleiter ernannt werden zu können, und müssten unter anderem hierzu eine Probezeit von zwei Jahren leisten.

B.9.1. Es obliegt grundsätzlich dem Dekretgeber, wenn er beschliesst, eine Regelung zu ändern, zu beurteilen, ob es notwendig oder zweckmässig ist, diese mit Ubergangsbestimmungen zu verbinden, insbesondere zur Wahrung der erworbenen Rechte oder rechtmässigen Erwartungen der Adressaten der vorherigen Norm. Jede Ubergangsbestimmung führt, indem sie vorläufig die frühere Regelung für eine Kategorie von Personen aufrechterhält, einen Behandlungsunterschied ein zwischen denjenigen, für die sie gilt, und denjenigen, die nicht in ihren Genuss gelangen und auf die folglich die neue Regelung angewandt wird. Ein solcher Unterschied kann an sich nicht als diskriminierend angesehen werden. Er würde nur gegen den durch die Artikel 10, 11 und 24 der Verfassung gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstossen, wenn das Kriterium, das der Dekretgeber zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Ubergangsbestimmung gewählt hätte, hinsichtlich der Zielsetzung der betreffenden Regelung nicht sachdienlich wäre.

B.9.2. Im vorliegenden Fall entspricht das durch den Dekretgeber angenommene Unterscheidungskriterium in Verbindung mit dem Dienstalter in der zeitweiligen Ausübung des Amtes eines Schulleiters, das die Bewerber um dieses Amt geltend machen können, der Frist, die in Artikel 50 des Dekrets vom 6. Juni 1994 vor seiner Abänderung durch das Dekret vom 2. Februar 2007 festgelegt war, wonach eine in Erwartung einer endgültigen Ernennung zeitweilig in das Amt eines Schulleiters ernannte Person, die die in Artikel 49 desselben Dekrets festgelegten Bedingungen erfüllte, ernannt werden musste, wenn sie nicht vor Ablauf dieser Frist ihres Amtes enthoben wurde. Dieses Kriterium entbehrt also offensichtlich nicht einer Sachdienlichkeit.

B.9.3. Schliesslich konnte der Organisationsträger, wie in B.6.1 in Erinnerung gerufen wurde, während der Frist von zwei Jahren, die in Artikel 50 des Dekrets vom 6. Juni 1994 vor seiner Abänderung durch das Dekret vom 2. Februar 2007 festgelegt war, die zeitweilige Anstellung beenden, wenn er der Auffassung war, dass die betreffende Person nicht die erforderlichen Kapazitäten und Eignung zur Ausübung des Amtes eines Schulleiters besass. Hierbei war der Organisationsträger nicht verpflichtet, die betreffende Person nach der Frist von zwei Jahren zu ernennen. In diesem Fall konnte die betreffende Person nicht das in der fraglichen Bestimmung vorgesehene Dienstalter von 600 Tagen geltend machen. Es ist folglich falsch zu behaupten, wie es in der Vorabentscheidungsfrage geschieht, dass der Umstand, das Amt eines Schulleiters aufgrund einer zeitweiligen Anstellung auszuüben und in diesem Amt ein Dienstalter von 600 Tagen zu erwerben, « keineswegs auf die Eignung » der betreffenden Person « schliessen lässt ».

B.10. Die zweite Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

In Bezug auf die dritte Vorabentscheidungsfrage

B.11. Mit der dritten Vorabentscheidungsfrage bittet der Staatsrat den Gerichtshof, Artikel 135 des Dekrets vom 2. Februar 2007, insofern das Dienstalter, das von den Personalmitgliedern des subventionierten offiziellen Unterrichtswesens verlangt werde, um in den Genuss dieser Ubergangsbestimmung gelangen zu können, darin auf 600 Tage festgelegt sei, mit Artikel 136 desselben Dekrets zu vergleichen, der zwar eine ähnliche Ubergangsbestimmung für die Personalmitglieder des subventionierten freien Unterrichtswesens vorsehe, das erforderliche Dienstalter, um in dessen Vorteil zu gelangen, jedoch auf 720 Tage festlege. Da die jeweiligen Merkmale der betroffenen Organisationsträger diesen Behandlungsunterschied zwischen Mitgliedern des Lehrpersonals nicht rechtfertigen könnten, stehe er im Widerspruch zu Artikel 24 § 4 der Verfassung.

B.12. Die Berechnungsweise des Dienstalters des Lehrpersonals ist in den einzelnen Schulnetzen nicht die gleiche. In Anwendung von Artikel 29bis des Dekrets vom 1. Februar 1993 « zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des subventionierten Personals des subventionierten freien Unterrichtswesens » wird für die Berechnung des Dienstalters als zeitweilig Beschäftigter die Zahl der Tage, die vom Beginn bis zum Ende des durchgehenden Tätigkeitszeitraums berechnet werden, mit 1,2 multipliziert. Ein Tätigkeitsjahr entspricht also im subventionierten freien Unterrichtswesen einem Dienstalter von 360 Tagen. Im subventionierten offiziellen Unterrichtswesen hingegen entspricht ein Tätigkeitsjahr, in Anwendung von Artikel 34 § 1 des Dekrets vom 6. Juni 1994, 300 Tagen Dienstalter.

Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Artikel 135 und 136 des Dekrets vom 2. Februar 2007, indem sie das Dienstalter, das die betreffenden Personalmitglieder erwerben müssen, um aufgrund der darin vorgesehenen Ubergangsbestimmung in den Genuss der Anwendung der vor dem Inkrafttreten des Dekrets geltenden Regelung gelangen zu können, auf 600 beziehungsweise 720 Tage festlegen, keinen Behandlungsunterschied zwischen den Personalmitgliedern des subventionierten offiziellen Unterrichtswesens und denjenigen des subventionierten freien Unterrichtswesens einführen.

B.13. Die dritte Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 135 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 2. Februar 2007 zur Festlegung der Rechtsstellung der Schulleiter verstösst weder gegen die Artikel 10, 11, 24, 41 und 162 der Verfassung noch gegen Artikel 6 § 1 VIII Nr. 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 22. März 2012.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Präsident,

R. Henneuse.