Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 22 Oktober 2015 (België). RG 145/2015

Datum :
22-10-2015
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
15 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20151022-8
Rolnummer :
145/2015

Samenvatting :

Der Gerichtshof - erklärt (1) Artikel 7 § 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Geschäftsführungsorganen der Senioreneinrichtungen in der Wallonischen Region », (2) Artikel 6 § 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen für die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten » und (3) Artikel 6 § 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen » für nichtig, insofern diese Bestimmungen nicht auf die Erneuerungen der Betriebserlaubnisse und Zulassungen anwendbar sind; - weist die Klagen im Übrigen zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 24. Juli 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Geschäftsführungsorganen der Senioreninrichtungen in der Wallonischen Region (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 2014): die VoG « fédération des Maisons de Repos privées de Belgique (MR-MRS) », unterstützt und vertreten durch RA A. Verriest und RÄin A.-S. Verriest, in Brüssel zugelassen.

b. Mit sieben Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 28. Juli 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 30. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung desselben Dekrets: die VoG « Fédération nationale des Associations médico-sociales », die VoG « Accueil et Solidarité », die VoG « Solival », die VoG « La Maison de Mariemont », die VoG « La Moisson », die VoG « L'Esplanade » und die VoG « La Vertefeuille », unterstützt und vertreten durch RA J. Bourtembourg, in Brüssel zugelassen.

Diese unter den Nummern 5967, 5977, 5980, 5984, 5995, 5996, 5997 und 5998 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

c. Mit elf Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 28. Juli 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 30. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen für die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 2014): die VoG « Fédération des Centres de Planning et de Consultations », die VoG « Centres de planning et de consultation familiale et conjugale du Brabant wallon », die VoG « Clinique psychiatrique des Frères Alexiens », die VoG « Fédération nationale des Associations médico-sociales », die VoG « Centre de Planning et de Consultation Familiale et Conjugale du Luxembourg », die VoG « Le 37 centre de planning et de consultation familiale et conjugale », die VoG « Le blé en herbe, centre de planning et de consultation familiale et conjugale », die VoG « Axedis », die VoG « L'Exception, centre de formation, d'information, d'accompagnement et d'actions sociales des personnes handicapées », die VoG « Centre de Planning et de Consultations familiales et conjugales » (« Inforcouple ») und die VoG « Solival », unterstüzt und vertreten durch RA J. Bourtembourg.

Diese unter den Nummern 5971, 5979, 5981, 5983, 6002, 6003, 6004, 6006, 6009, 6010 und 6011 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

d. Mit sechsundzwanzig Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 28. Juli 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 30. Juli 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 2014): Marie-Paule Dellisse, die VoG « Centre de Planning et de Consultations familiales et conjugales » (« Inforcouple »), die VoG « L'Exception, centre de formation, d'information, d'accompagnement et d'actions sociales des personnes handicapées », die VoG « Aide et Soins à Domicile de l'Arrondissement de Verviers », die VoG « Clinique Saint-Pierre », die VoG « Coordination Aide et Soins à Domicile, Hainaut Oriental », die VoG « Aide et Soins à Domicile en Province de Namur », die VoG « Aide et Soins à Domicile en Brabant Wallon », die VoG « Aide et Soins à Domicile Liège-Huy-Waremme-Coordination », die VoG « Le 37 centre de planning et de consultation familiale et conjugale », die VoG « Aide et soins à Domicile (ASD) - Service Aide Familiale (SAF) de Mons-Borinage », die VoG « Aide & Soins à Domicile Hainaut Oriental », die VoG « Coordination pour le Maintien à Domicile du Pays d'Ath », die VoG « Le blé en herbe, centre de planning et de consultation familiale et conjugale », die VoG « Centre de Planning et de Consultation Familiale et Conjugale du Luxembourg », die VoG « Fédération des Centres de Planning et de Consultations », die VoG « Axedis », die VoG « Solival », die VoG « Fédération nationale des Associations médico-sociales », die VoG « Clinique psychiatrique des Frères Alexiens », die VoG « Fédération de l'Aide et des Soins à Domicile », die VoG « Aide Familiale Liège-Huy-Waremme », die VoG « Aide familiale et Seniors de Mouscron-Comines », die VoG « Aide et Soins à Domicile en Province de Luxembourg », die VoG « Aide et Soins à Domicile Service d'Aide familiale Tournai-Ath-Lessines-Enghien » und die VoG « Aide et Soins à Domicile de Mons-Borinage », unterstützt und vertreten durch RA J. Bourtembourg.

Diese unter den Nummern 5972, 5973, 5974, 5975, 5976, 5978, 5982, 5985, 5986, 5987, 5988, 5989, 5990, 5991, 5992, 5993, 5994, 5999, 6000, 6001, 6005, 6007, 6008, 6012, 6013 und 6014 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

Durch Anordnung vom 20. Mai 2015 hat der Gerichtshof alle Rechtssachen verbunden.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

B.1.1. Das Dekret der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Geschäftsführungsorganen der Senioreneinrichtungen in der Wallonischen Region » bestimmt:

« KAPITEL I. - Allgemeines

Artikel 1. Dieses Dekret regelt in Anwendung von Artikel 138 der Verfassung eine Angelegenheit im Sinne ihres Artikels 128.

Art. 2. Im Sinne dieses Dekrets gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ' Senioreneinrichtungen ': die Senioreneinrichtungen im Sinne von Artikel 334 Nr. 2 Buchstaben a) bis h) des dekretalen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit, deren Geschäftsführungsorgan aus wenigstens drei natürlichen oder juristischen Personen zusammengesetzt ist, mit Ausnahme derjenigen, die mindestens von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegründet oder verwaltet werden;

2. ' Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis besitzen ': die Senioreneinrichtungen im Sinne von Nr. 1, die eine durch die Wallonische Region erteilte Betriebserlaubnis besitzen;

3. ' Senioreneinrichtungen, die sich um eine Betriebserlaubnis bewerben ': die Senioreneinrichtungen im Sinne von Nr. 1, die bei der Wallonischen Region den Erhalt einer Betriebserlaubnis beantragen.

KAPITEL II. - Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis besitzen

Abschnitt 1. - Allgemeines

Art. 3. § 1. Das Geschäftsführungsorgan der Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis besitzen, setzt sich zu höchstens zwei Dritteln aus Mitgliedern gleichen Geschlechts zusammen.

Wenn die gemäß Absatz 1 berechnete Höchstanzahl von Verwaltungsratsmitgliedern gleichen Geschlechts nicht eine ganze Zahl ergibt, wird sie auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

§ 2. Zur Bestimmung der Höchstanzahl von Verwaltungsratsmitgliedern gleichen Geschlechts innerhalb der Geschäftsführungsorgane der Senioreneinrichtungen werden nur die natürlichen Personen und die juristischen Personen des privaten Rechts, die durch einen Mandatsinhaber oder eine Drittperson, die in der Eigenschaft als deren Vertreter handelt, vertreten sind, berücksichtigt.

Abschnitt 2. - Abweichungen

Art. 4. § 1. Jede Senioreneinrichtung, die eine Betriebserlaubnis besitzt, kann beim Aufsichtsminister einen Antrag auf Abweichung von der in Artikel 3 erwähnten Regel einreichen.

Der Antrag auf Abweichung wird per Einschreiben mit Rückschein oder durch jedes andere Mittel, das der Einsendung ein sicheres Datum verleiht, übermittelt.

Durch diesen Antrag auf Abweichung wird jedes Verfahren zum Entzug der Betriebserlaubnis wegen Nichtbeachtung der in Artikel 3 erwähnten Regel, das gegebenenfalls gegen die Senioreneinrichtung läuft, ausgesetzt.

§ 2. Der Aufsichtsminister kann eine Abweichung von der in Artikel 3 erwähnten Regel gewähren, wenn die Senioreneinrichtung, die eine Betriebserlaubnis besitzt, nachweist, dass die Ausübung ihres Gesellschaftswecks die Geschlechtertrennung voraussetzt oder zur Folge hat.

Er kann eine befristete, einmal erneuerbare Abweichung von der in Artikel 3 erwähnten Regel gewähren, wenn die Senioreneinrichtung, die eine Betriebserlaubnis besitzt, auf der Grundlage objektiver Angaben sowie der im Hinblick auf eine Erhöhung der ausgeglichenen Beteiligung von Frauen und Männern in ihrem Geschäftsführungsorgan getroffenen Vorkehrungen nachweist, dass sie diese Regel nicht einhalten kann.

Art. 5. Die Senioreneinrichtung, die eine Betriebserlaubnis besitzt, die die in Artikel 3 erwähnte Regel berücksichtigt und die aufgrund eines plötzlichen Ereignisses, das ihre interne Organisation beeinträchtigt, wie beispielsweise der Tod eines Verwaltungsratsmitglieds, dessen Rücktritt oder Abberufung, diese Regel nicht mehr einhalten kann, setzt die Regierung innerhalb von zwei Monaten ab dem Eintreten des Ereignisses per Einschreiben mit Rückschein oder durch jedes andere Mittel, das der Einsendung ein sicheres Datum verleiht, davon in Kenntnis.

Die zugelassenen privaten Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 verfügen ab dem Eintreten des Ereignisses über eine Frist von zwölf Monaten, um sich mit Artikel 3 in Einklang zu bringen. In Ermangelung dessen wird Artikel 6 angewandt.

Abschnitt 3. - Strafmaßnahme

Art. 6. Die Betriebserlaubnis einer Senioreneinrichtung wird entzogen, wenn:

1. sie die in Artikel 3 erwähnte Regel nicht einhält;

2. sie nicht über die in den Artikeln 4, 5 oder 9 erwähnte Abweichung verfügt.

Die Betriebserlaubnis wird entzogen gemäß Artikel 369 des dekretalen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit und den zu dessen Ausführung festgelegten Bestimmungen.

Abschnitt 4. - Übergangsbestimmung

Art. 7. § 1. Die Senioreneinrichtungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Dekrets eine Betriebserlaubnis besitzen, sowie die Einrichtungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verfügen ab dem Inkrafttreten dieses Dekrets über eine Frist von drei Jahren, um sich mit der in Artikel 3 erwähnten Regel in Einklang zu bringen.

§ 2. In Ermangelung der Einhaltung der in Artikel 3 erwähnten Regel innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist:

1. wird die Betriebserlaubnis der Senioreneinrichtungen, die eine endgültige Betriebserlaubnis besitzen, welche für eine unbefristete Dauer erteilt wurde, auf eine befristete Dauer von drei Jahren begrenzt, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist beginnt;

2. wird die Betriebserlaubnis der Senioreneinrichtungen, die eine vorläufige Betriebserlaubnis besitzen, bei denen die Verlängerung im Sinne von Artikel 358 § 1 Absatz 2 des dekretalen Gesetzbuches für soziale Maßnahmen und Gesundheit abläuft nach dem Ablauf einer Frist von drei Jahren, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist beginnt, von Amts wegen auf eine befristete Dauer von drei Jahren begrenzt, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist beginnt;

3. wird die Betriebserlaubnis der Senioreneinrichtungen, die eine vorläufige Betriebserlaubnis besitzen, die abläuft vor dem Ablauf einer Frist von drei Jahren, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist beginnt, von Amts wegen bei Ablauf ihrer befristeten Dauer beendet.

Die Senioreneinrichtungen im Sinne von Absatz 1 können bei der Verwaltung die Gewährung auf Begleitmaßnahmen während des Zeitraums, in dem sie weiterhin eine Betriebserlaubnis besitzen, beantragen, um sich mit der in Artikel 3 erwähnten Regel in Einklang zu bringen.

§ 3. Wenn die Senioreneinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 sich vor Ablauf ihrer Betriebserlaubnis, deren Dauer von Amts wegen begrenzt worden ist, mit der in Artikel 3 erwähnten Regel in Einklang bringen, setzen sie die Regierung davon in Kenntnis, und diese erteilt ihnen eine neue Betriebserlaubnis für unbefristete Dauer.

Wenn die Senioreneinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 2 sich vor Ablauf ihrer vorläufigen Betriebserlaubnis, deren Dauer von Amts wegen begrenzt worden ist, mit der in Artikel 3 erwähnten Regel in Einklang bringen, setzen sie die Regierung davon in Kenntnis, und diese verlängert ihre Betriebserlaubnis bis zu ihrem ursprünglichen Ablaufdatum.

KAPITEL III. - Senioreneinrichtungen, die sich um die Zulassung bewerben

Abschnitt 1. - Allgemeines

Art. 8. § 1. Zum Erhalt einer Betriebserlaubnis von der Wallonischen Region werden die Geschäftsführungsorgane der Senioreneinrichtungen durch ein Geschäftsführungsorgan geleitet, das sich zu höchstens zwei Dritteln aus Mitgliedern gleichen Geschlechts zusammensetzt.

Die Höchstzahl von Verwaltungsratsmitgliedern gleichen Geschlechts wird auf die in Artikel 3 vorgesehene Weise berechnet.

§ 2. Die Regierung kann auf der Grundlage dieses Artikels einer Senioreneinrichtung die Erteilung einer Betriebserlaubnis nur nach deren Anhörung verweigern.

Abschnitt 2. - Abweichung

Art. 9. § 1. Jede Senioreneinrichtung, die sich um eine Betriebserlaubnis bewirbt, kann beim Aufsichtsminister eine Abweichung von der in Artikel 8 erwähnten Bedingung bezüglich der Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen.

Der Antrag auf Abweichung wird per Einschreiben mit Rückschein oder durch jedes andere Mittel, das der Einsendung ein sicheres Datum verleiht, übermittelt.

§ 2. Der Aufsichtsminister kann eine Abweichung von der in Artikel 8 erwähnten Bedingung in Bezug auf den Erhalt einer Betriebserlaubnis gewähren, wenn die Senioreneinrichtung, die sich um eine Betriebserlaubnis bewirbt, nachweist, dass die Ausübung ihres Gesellschaftswecks die Geschlechtertrennung voraussetzt oder zur Folge hat.

Er kann eine befristete Abweichung von der Bedingung in Bezug auf den Erhalt einer Betriebserlaubnis im Sinne von Artikel 8 gewähren, wenn die Senioreneinrichtung, die sich um eine Betriebserlaubnis bewirbt, auf der Grundlage objektiver Angaben sowie der im Hinblick auf eine Erhöhung der ausgeglichenen Beteiligung von Frauen und Männern in ihrem Geschäftsführungsorgan getroffenen Vorkehrungen nachweist, dass sie diese Regel nicht einhalten kann.

§ 3. Die Einrichtungen, die sich um eine Betriebserlaubnis bewerben und denen eine befristete Abweichung gewährt wird, können bei der Verwaltung die Gewährung auf Begleitmaßnahmen während des Zeitraums der Abweichung beantragen, um sich mit der in Artikel 2 erwähnten Regel in Einklang zu bringen.

Abschnitt 3. - Übergangsbestimmung

Art. 10. Die in Artikel 8 erwähnte Bedingung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nicht anwendbar auf die Senioreneinrichtungen, die einen Antrag auf Betriebserlaubnis vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets eingereicht haben.

Die Senioreneinrichtungen im Sinne von Absatz 1, die eine Betriebserlaubnis von der Wallonischen Region erhalten, gelten als Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis besitzen, im Sinne von Artikel 2 Nr. 2.

Die Bestimmungen von Kapitel II finden auf sie Anwendung.

KAPITEL IV. - Bewertungsmaßnahmen

Art. 11. Alle zwei Jahre veröffentlicht die Verwaltung gemäß den durch die Regierung festgelegten Modalitäten eine namenlose Liste mit folgenden Angaben:

1. Anzahl der Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis besitzen und die die Anforderungen von Artikel 3 erfüllen;

2. Anzahl der Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis besitzen und die die Abweichung im Sinne von Artikel 4 erhalten haben;

3. Anzahl der Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis besitzen und die die Abweichung im Sinne von Artikel 5 erhalten haben;

4. Anzahl der Senioreneinrichtungen, denen die Betriebserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 6 entzogen wurde;

5. Anzahl der Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis besitzen und die die Übergangsbestimmung im Sinne von Artikel 7 in Anspruch nehmen;

6. Anzahl der Senioreneinrichtungen, die sich um eine Betriebserlaubnis bewerben und deren Betriebserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 8 § 2 verweigert wurde;

7. Anzahl der Senioreneinrichtungen, die die in Artikel 9 erwähnte Abweichung erhalten haben.

Die Regierung bewertet die Auswirkungen der in Artikel 3 erwähnten Regel und die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung auf der Grundlage der in Absatz 1 erwähnten Liste.

KAPITEL V. - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen

Art. 12. Dieses Dekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13. Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets geltenden gesetzlichen, verordnungsrechtlichen oder statutarischen Bestimmungen, die in der Wallonischen Region die Verfahren zur Gewährung einer Betriebserlaubnis für Senioreneinrichtungen regeln, die nicht den in den Kapiteln 2 und 3 erwähnten Regeln entsprechen, werden außer Kraft gesetzt.

Die Regierung legt die Liste der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen fest.

Art. 14. Die Regierung wird mit der Ausführung des vorliegenden Dekrets beauftragt ».

B.1.2. Das Dekret der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen für die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten » und das Dekret vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen » haben eine ähnliche Tragweite.

B.2. In der Begründung des ersten angefochtenen Dekrets heißt es, dass dieses Dekret bezweckt, « eine ausgeglichene Vertretung der Frauen und Männer in den Geschäftsführungsorganen der Senioreneinrichtungen in der Wallonischen Region anzustreben » und dass « mehrere Gründe unweigerlich Anlass zum gesetzgeberischen Handeln auf diesem Gebiet geben » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2013-2014, Nr. 903-1, S. 2).

Zunächst wird auf die « Allgemeingültigkeit des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung », der durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung gewährleistet wird, verwiesen, sowie auf Artikel 192 der Aktionsplattform von Peking von 1995, in der die Umsetzung von « positiven Maßnahmen » vorgeschrieben ist. Ein zweiter Grund betrifft die Notwendigkeit, eine « Schutzmaßnahme sowohl für Frauen als auch für Männer » einzuführen. Als dritter Grund werden « die ergriffenen Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den politischen Entscheidungsprozessen » hervorgehoben und wird geschlussfolgert, dass « es folglich unentbehrlich ist, Regeln anzunehmen, die zwar nicht die Parität, aber doch zumindest eine gemischte Beteiligung von Männern und Frauen an den Beschlussfassungen in anderen Bereichen, insbesondere im Privatsektor, gewährleisten sollen ». Als vierter Grund wird « eine angemessene Berücksichtigung der Zusammensetzung der Gesellschaft » angeführt, weil « der Ausschluss der Hälfte der Bevölkerung vom Entscheidungsprozess dieser Einrichtungen, seien es Männer oder Frauen, nicht nur zu einem demokratischen Defizit führt, sondern ebenfalls die Kompetenzen des untervertretenen Geschlechts unberücksichtigt lässt » (ebenda).

Beim fünften Grund geht es ebenfalls darum, eine ausgeglichene Anwesenheit der beiden Geschlechter zu fördern, nach dem Beispiel dessen, was der föderale Gesetzgeber getan hat, indem er die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder unterschiedlichen Geschlechts in den Entscheidungsorganen der autonomen öffentlichen Unternehmen und der börsennotierten Gesellschaften vorgeschrieben hat.

Schließlich wird als sechster Grund angeführt:

« [Ein] Dekretentwurf, der bezweckt, eine ausgeglichene Vertretung von Frauen und Männern in den Geschäftsführungsorganen der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen anzustreben, wird derzeit erörtert. Dieser Entwurf betrifft die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, insofern sie von der Wallonischen Region zugelassen sind oder eine Zulassung beantragen. Indem nur diese Vereinigungen ins Auge gefasst werden, unterliegt jedoch ein Sektor, nämlich derjenige der Senioreneinrichtungen, einer Diskriminierung. Im privaten Bereich dieses Sektors sind gewisse Einrichtungen nämlich in der Form von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden, während andere in der Form von Handelsgesellschaften gegründet worden sind. Indem in einem Dekretentwurf nur die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen sind, müssten nur gewisse Senioreneinrichtungen, nämlich diejenigen, die in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden wären, die Regel der ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern einhalten, da ihnen andernfalls die Betriebserlaubnis entzogen würde. Die anderen Einrichtungen, nämlich diejenigen, die in der Form einer Handelsgesellschaft gegründet worden wären, würden ihrerseits nicht einer solchen Regel der Vertretung und einer solchen Sanktion unterliegen. Dadurch würde sich wegen der Aufrechterhaltung einer solchen Situation ein Behandlungsunterschied zwischen diesen Einrichtungen ergeben, der schwer zu rechtfertigen und wenig rationell wäre. Dass eine solche Situation im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gleichheit und Nichtdiskriminierung im Sinne der Artikel 10 und 11 der Verfassung stehen würde, wäre in diesem Fall deutlich. Daher muss die Wallonische Region im Sektor der Senioreneinrichtungen gesetzgeberisch auftreten und gleichzeitig darin ein einheitliches System für alle diese Einrichtungen einführen, das dem System entspricht, das für alle Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die über eine Betriebserlaubnis der Wallonischen Region verfügen, eingeführt wird » (ebenda, SS. 2-3).

Bezüglich der Zweitdrittelregel heißt es in der Begründung:

« Die Entscheidung für eine Vertretungsregel auf der Grundlage von 2/3 ist gerechtfertigt angesichts dessen, was hinsichtlich der geschlechtsspezifischen Diversität getan wurde im Rahmen des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters (Artikel 18bis) und im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten von öffentlichen Wirtschaftsunternehmen und von Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung aufgefordert haben, sowie eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches » (ebenda, S. 4).

In der Begründung wird schließlich hervorgehoben, dass der Mechanismus der Mischung der Geschlechter kein « absoluter Mechanismus » ist, da Abweichungen von der Quotenregel ab dem Inkrafttreten des Dekrets beantragt werden können (ebenda).

Ähnliche Darlegungen sind in der Begründung der zwei anderen angefochtenen Dekrete enthalten.

In Bezug auf die Regeln der Zuständigkeitsverteilung

B.3. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5967 führt an, dass der Dekretgeber, insofern er den in der Form einer Handelsgesellschaft gegründeten Senioreneinrichtungen die Verpflichtung auferlege, unter den Mitgliedern ihres Geschäftsführungsorgans höchstens zwei Drittel Personen desselben Geschlechts zu haben, auf die Zuständigkeit übergreife, die dem föderalen Gesetzgeber durch Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 5 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen im Bereich des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts vorbehalten sei.

B.4. Gemäß den vorerwähnten Artikeln 3 § 1 und 8 § 1 des Dekrets vom 9. Januar 2014 müssen die Geschäftsführungsorgane der Senioreneinrichtungen, um eine Betriebserlaubnis erhalten zu können, aus höchstens zwei Dritteln Personen desselben Geschlechts bestehen.

B.5.1. In Anwendung der Artikel 128 und 138 der Verfassung haben das Parlament der Französischen Gemeinschaft und das Parlament der Wallonischen Region im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, der Wallonischen Region die Ausübung der Zuständigkeit zu erteilen, die der Französischen Gemeinschaft im französischen Sprachgebiet durch Artikel 5 § 1 I Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 in Bezug auf die Gesundheitspolitik verliehen wurde, nämlich die Politik der Pflegeleistung innerhalb und außerhalb von Pflegeanstalten, sowie durch Artikel 5 § 1 II Nr. 5 in Bezug auf den Personenbeistand, nämlich die Seniorenpolitik.

B.5.2. Aufgrund von Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 5 desselben Sondergesetzes ist der föderale Gesetzgeber zuständig für das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht.

B.6.1. Der Verfassungsgeber und der Sondergesetzgeber haben, sofern sie es nicht anders verfügt haben, den Gemeinschaften und den Regionen die gesamte Befugnis erteilt, Regeln über die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten festzulegen, wobei sie gegebenenfalls die Zuständigkeit nutzen, die ihnen gemäß Artikel 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 erteilt wurde.

Die Zuständigkeit, die durch Artikel 5 § 1 I Nr. 1 und II Nr. 5 des vorerwähnten Sondergesetzes, unter Berücksichtigung des in B.5.1 Erwähnten, der Wallonischen Region in Bezug auf die Pflegeleistung und die Seniorenpolitik erteilt wurde, beinhaltet, dass sie alle Maßnahmen ergreifen kann, die geeignet sind, ihr die Ausübung dieser Zuständigkeiten im französischen Sprachgebiet zu ermöglichen.

B.6.2. In der Begründung des Entwurfs, der zu dem ersten angefochtenen Dekret geworden ist, wurde dargelegt:

« [Die] Wallonische Region berührt indirekt und teilweise die Zuständigkeit der Föderalbehörde in Bezug auf Handelsgesellschaften und die Regeln der Zusammensetzung, die im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen sind. Aus den in Punkt 1.6 dargelegten Gründen rechtfertigt die Wallonische Region jedoch ihre sowohl materielle als auch territoriale Zuständigkeit, diesen Dekretentwurf anzunehmen » (ebenda, S. 3).

In vorliegenden Fall war die Wallonische Region der Auffassung, dass, insofern nur die VoGs ins Auge gefasst wurden, die eine Genehmigung zum Betrieb einer Senioreneinrichtung beantragten, unter Ausschluss der Handelsgesellschaften, die dieselben Tätigkeiten in der Wallonischen Region ausübten, sich daraus ein Behandlungsunterschied zwischen den Einrichtungen ergeben würde, der schwer zu rechtfertigen und wenig rationell wäre.

« Daher muss die Wallonische Region im Sektor der Senioreneinrichtungen gesetzgeberisch auftreten und gleichzeitig darin ein einheitliches System für alle diese Einrichtungen einführen, das dem System entspricht, das für alle Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die über eine Betriebserlaubnis der Wallonischen Region verfügen, eingeführt wird » (ebenda, S. 3).

Die somit durch die Wallonische Region angenommene Regelung verhindert keineswegs die Ausübung der Zuständigkeit der Föderalbehörde für das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht. Indem durch das erste angefochtene Dekret den Organen der Handelsgesellschaften, die eine Betriebserlaubnis für Senioreneinrichtungen im französischen Sprachgebiet erhalten möchten, eine Zusammensetzung von höchstens zwei Dritteln Personen desselben Geschlechts auferlegt wird, entspricht es im Übrigen Artikel 518bis des Gesellschaftsgesetzbuches, der vorschreibt, dass mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder der börsennotierten Handelsgesellschaften anderen Geschlechts sind als die übrigen Mitglieder.

B.6.3. Indem die Zulassung aller im französischen Sprachgebiet niedergelassenen Senioreneinrichtungen, einschließlich derjenigen, die in der Form einer Handelsgesellschaft gegründet worden sind, von der Einhaltung einer Regel bezüglich der Zusammensetzung der Geschäftsführungsorgane abhängig gemacht wird, stellt die Wallonische Region die im Gesellschaftsgesetzbuch in Bezug auf die Organe der Handelsgesellschaften vorgesehenen Regeln nicht in Frage. Die im Dekret vorgesehene Verpflichtung betrifft nämlich nur den Erhalt oder die Aufrechterhaltung der Betriebserlaubnis der im französischen Sprachgebiet gelegenen Senioreneinrichtungen. Die angefochtene Regelung ändert nicht die Regeln bezüglich der Gültigkeit der Beschlüsse der Organe der Handelsgesellschaften, die die durch das Dekret festgelegte Regel bezüglich der Mischung der Geschlechter nicht einhalten würden.

B.7. Der Klagegrund ist unbegründet.

In Bezug auf den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung

B.8. Die klagenden Parteien (zweiter Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5967 und dritter Klagegrund in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5977 und andere sowie in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5971 und andere und in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5972 und andere) bemängeln im Wesentlichen, dass durch die angefochtenen Dekrete eine positive Maßnahme auferlegt werde, nämlich eine Quote von höchstens zwei Dritteln Personen desselben Geschlechts, während keine offensichtliche Ungleichheit in den Geschäftsführungsorganen der Einrichtungen und Organismen im Sinne der Dekrete festgestellt worden sei, wobei die im Übrigen in den angefochtenen Dekreten festgelegten Sanktionen nach ihrer Auffassung unverhältnismäßig sei.

B.9. Die durch die angefochtenen Dekrete eingeführte Regelung der gemischten Zusammensetzung dient - wie in B.2 dargelegt wurde - dazu, die Gleichheit zwischen Männern und Frauen in den Geschäftsführungsorganen der in den Dekreten erwähnten Einrichtungen und Organismen zu fördern. Diese Vertretung dient unter anderem dazu, dass die Führungs- und Managementqualitäten von Männern und Frauen, die Handlungen der « good corporate governance » ausführen, jeder Einrichtung zugute kommen.

B.10.1. Eine positive Maßnahme kann nur ergriffen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1) es muss eine eindeutige Ungleichheit bestehen;

(2) die Beseitigung dieser Ungleichheit muss als ein zu förderndes Ziel angegeben sein;

(3) die positive Maßnahme muss zeitweiliger Art und so beschaffen sein, dass sie verschwindet, sobald das angestrebte Ziel verwirklicht ist;

(4) die positive Maßnahme darf die Rechte Dritter nicht unnötig einschränken (vgl. Artikel 10 § 2 des Antirassismusgesetzes, Artikel 10 § 2 des allgemeinen Antidiskriminierungsgesetzes und Artikel 16 § 2 des Geschlechtergesetzes).

Im Rahmen der in Bezug auf diese Kriterien ausgeübten Kontrolle ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um Geschäftsführungsmandate und nicht um den Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Sektor handelt.

B.10.2. Die angefochtenen Dekrete bezwecken eine ausgeglichenere Vertretung von Männern und Frauen in den Geschäftsführungsorganen der in den Dekreten erwähnten Einrichtungen und Organismen, die eine Betriebserlaubnis oder Zulassung besitzen oder eine solche erhalten möchten. Während der Vorarbeiten wurde angeführt, dass eine offensichtliche Ungleichheit bestehe, wobei auf Artikel 188 der Aktionsplattform von Peking von 1995, auf verschiedene Studien und auf eine Untersuchung der operativen Generaldirektion Lokale Behörden, Soziale Maßnahmen und Gesundheit verwiesen wurde, bei der bezüglich der Zusammensetzung ihres Verwaltungsrates nicht weniger als 930 von der Wallonischen Region zugelassene Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (58 Senioreneinrichtungen) befragt wurden und aus der hervorgeht, dass darunter nur 396 (20 Senioreneinrichtungen) einen Verwaltungsrat haben, der gemäß der Zweidrittelregel zusammengesetzt ist (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2013-2014, Nr. 904-1, S. 3).

Die Maßnahmen können als zeitweilig angesehen werden, da durch Artikel 11 des ersten angefochtenen Dekrets und Artikel 10 der zwei anderen angefochtenen Dekrete ein System der regelmäßigen Bewertung ihrer jeweiligen Auswirkungen eingeführt wird.

In den Artikeln 7 und 10 des ersten Dekrets und den Artikeln 6 und 9 der zwei anderen angefochtenen Dekrete sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, damit es den betreffenden Einrichtungen und Organismen, die eine Betriebserlaubnis oder eine Zulassung besitzen, sowie den Einrichtungen und Organismen, die eine Zulassung vor dem jeweiligen Inkrafttreten beantragt haben, ermöglicht wird, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren damit in Einklang zu bringen. Im Übrigen ermöglichen die Artikel 4 und 9 des ersten angefochtenen Dekrets und die Artikel 3 und 4 der zwei anderen angefochtenen Dekrete es den Einrichtungen und Organismen, die Inhaber einer Betriebserlaubnis oder einer Zulassung sind oder sich um eine Zulassung beworben haben, eine Abweichung zu beantragen auf der Grundlage des Umstandes, dass « die Ausübung ihres Gesellschaftswecks die Geschlechtertrennung voraussetzt oder zur Folge hat », sowie eine zeitweilige Abweichung, wenn die Einrichtung « auf der Grundlage objektiver Angaben sowie der im Hinblick auf eine Erhöhung der ausgeglichenen Beteiligung von Frauen und Männern in ihrem Geschäftsführungsorgan getroffenen Vorkehrungen nachweist, dass sie [die in Artikel 3 festgelegte] Regel nicht einhalten kann ».

Die in den Dekreten vorgesehenen Sanktionen, nämlich der Entzug der Betriebserlaubnis oder der Zulassung der Einrichtung oder des Organismus oder die Verweigerung, den Einrichtungen oder Organismen, die eine Zulassung beantragen, diese zu erteilen, wurden in den Vorarbeiten wie folgt begründet:

« So beruht die Sachdienlichkeit, in Bezug auf diese Einrichtungen gesetzgeberisch zu handeln, insbesondere auf der Erlaubnis, die sie besitzen. Es erscheint somit gerechtfertigt, die Aufrechterhaltung dieser Erlaubnis von der Einhaltung der Regel der Mischung der Geschlechter abhängig zu machen. Diese Maßnahme entspricht somit dem Ziel, das mit der Einführung einer Mehrgeschlechtlichkeit in den Geschäftsführungsorganen der Senioreneinrichtungen, die über eine Betriebserlaubnis der Wallonischen Region verfügen, verfolgt wird. [...]

Die Entscheidung für diese Sanktion ist ebenfalls gerechtfertigt [...]. Im Bemühen um Kohärenz und Einheitlichkeit möchte die Wallonische Region nämlich die gleiche Sanktion einführen für die Senioreneinrichtungen, die den Mechanismus der Mischung der Geschlechter, der durch diesen Dekretentwurf eingeführt wurde, nicht einhalten würden. Wenn eine solche Einheitlichkeit in Bezug auf diese Sanktion nicht eingeführt würde, würde sich daraus ein Behandlungsunterschied zwischen den Senioreneinrichtungen, die in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden sind und die in diesem Fall nichts für ihre Betriebserlaubnis zu befürchten hätten, und den anderen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, ungeachtet des betreffenden Sektors, die der Sanktion des Entzugs der Zulassung ausgesetzt wären, ergeben. Um zu vermeiden, dass ein solcher Fall als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung im Sinne der Artikel 10 und 11 der Verfassung angesehen würde, möchte die Region die beiden Situationen auf vergleichbare Weise behandeln.

Im Übrigen sind andere Sanktionen, wie die Nichtigkeit der Beschlüsse der Geschäftsführungsorgane, die regelwidrig zusammengesetzt sind, oder etwa die Nichtigkeit der Ernennungen der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane, die den Mechanismus der Mischung der Geschlechter nicht einhalten, offensichtlich aufzugeben angesichts der Tragweite des Gutachtens der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates anlässlich der Prüfung des Gesetzesvorschlags zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen und zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches, um die Anwesenheit von Frauen in den Entscheidungsinstanzen der autonomen öffentlichen Unternehmen und der börsennotierten Gesellschaften zu gewährleisten » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2013-2014, Nr. 903-1, S. 4).

Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Dekrete und der eingeführten Übergangs- und Abweichungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die durch die angefochtenen Dekrete festgelegten Sanktionen nicht auf unverhältnismäßige Weise die Rechte der betreffenden Einrichtungen und Organismen, die davon betroffen wären, beeinträchtigen und dass sie keine unnötigen Einschränkungen der Rechte anderer zur Folge haben. Diese Regelung gewährleistet sowohl für Frauen als auch für Männer eine vernünftige Vertretung in den betreffenden Geschäftsführungsorganen.

B.11. Die Klagegründe sind unbegründet.

B.12. Im dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5967 und im ersten Klagegrund in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5977 und andere sowie in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5971 und andere und in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5972 und andere wird bemängelt, dass aus dem Anwendungsbereich der angefochtenen Dekrete die Einrichtungen und Organismen ausgeschlossen würden, die durch mindestens eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegründet worden seien oder verwaltet würden, während dieser Behandlungsunterschied auf keinerlei objektiven und vernünftigen Rechtfertigung beruhen würde.

B.13. In den Vorarbeiten wurde angeführt:

« [Die] Entscheidung, vorrangig im Rahmen des Privatsektors statt im öffentlichen Sektor gesetzgeberisch aufzutreten, ist eine Opportunitätsentscheidung, insbesondere im Lichte der diesbezüglichen Feststellungen, die von einem offensichtlichen mangelnden Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen in den Entscheidungsorganen des Privatsektors zeugen. Die operative Generaldirektion Lokale Behörden, Soziale Maßnahmen und Gesundheit hat 58 Senioreneinrichtungen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen, bezüglich der Zusammensetzung ihres Geschäftsführungsorgans befragt. Es hat sich herausgestellt, dass 38 dieser Einrichtungen ein Geschäftsführungsorgan haben, dessen Zusammensetzung nicht der Regel der Mischung der Geschlechter entspricht. Im Einzelnen haben 33 Einrichtungen ein Geschäftsführungsorgan, dass aus einer zu großen Anzahl Männer zusammengesetzt ist, und haben 5 ein Geschäftsführungsorgan, das aus einer zu großen Anzahl Frauen zusammengesetzt ist.

So ist der Umstand, dass gesetzgeberisch aufgetreten wird in Bezug auf den Privatsektor der Senioreneinrichtungen, die eine Betriebserlaubnis haben, nicht Ausdruck des Willens der Wallonischen Region, einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen dem öffentlichen Sektor und dem Privatsektor einzuführen. Er ist lediglich Ausdruck ihres Willens, vorrangig in Bezug auf die privaten Senioreneinrichtungen, die über eine Betriebserlaubnis verfügen, zu handeln. Die Wallonische Region hat im Übrigen langfristig die Absicht, ein spezifisches System einzuführen, um eine ausgeglichene Vertretung von Frauen und Männern im öffentlichen Vereinigungssektor zu fördern, mit dem sich die spezifischen Merkmale dieses Sektors besser berücksichtigen lassen. Dieser Umstand kann folglich nicht im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung stehen durch den bloßen Umstand, dass die gleiche Zulassung sowohl im öffentlichen Sektor als auch im Privatsektor erteilt werden könnte. Diese Opportunitätsentscheidung beruht im Übrigen auf der realen Notwendigkeit, in diesem Sektor aufzutreten und bleibt kohärent nach dem Beispiel des Dekretentwurfs der Wallonischen Region mit dem Ziel, vorrangig eine ausgeglichene Vertretung von Frauen und Männern in den Geschäftsführungsorganen nur der privaten Einrichtungen, die über eine Betriebserlaubnis der Wallonischen Region verfügen, anzustreben » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2013-2014, Nr. 903-1, S. 3).

B.14. Selbst wenn die zwei Kategorien von Einrichtungen und Organismen im Sinne der Klagegründe sich in vergleichbaren Situationen befinden, beruht der angeführte Behandlungsunterschied auf einem objektiven und gerechtfertigten Kriterium, nämlich darauf, ob die Geschäftsführungsorgane der betreffenden Einrichtungen oder Organismen öffentlich sind oder nicht.

Im öffentlichen Sektor gibt es bereits Regeln, die auf verschiedenen Ebenen einzuhaltende Quoten vorschreiben. In den Vorarbeiten heißt es in diesem Zusammenhang:

« Im öffentlichen Sektor gibt es bereits Regeln und Bestimmungen, die Quoten auf verschiedenen Ebenen auferlegen, namentlich in den ÖSHZen über das Grundlagengesetz, in den Provinzen, in den Einrichtungen öffentlichen Interesses. Das Dekret vom 15. Mai 2003 förderte eine ausgeglichene Vertretung von Männern und Frauen in den Beratungsgremien. Durch das Dekret vom 2007 wurde das Dekret vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters geändert, um die ausgeglichene Vertretung von Männern und Frauen zu fördern.

Dieser Kurs wurde durch die Regierung festgelegt seit dem ersten Textentwurf, das heißt ab der durch die Regierung im März 2011 angenommenen Orientierungsnote.

Es ist ein erster Schritt, aber wie der Staatsrat es ausdrückt, wird es immer möglich sein, weiter zu gehen, später weiter gesetzgeberisch zu handeln. Diese Entscheidung betrifft das Vorsorgeprinzip, und aus diesem Grund ist in den Texten festgelegt, dass in dem Fall, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts die VoG gegründet hat oder Mitglied von deren Verwaltungsrat ist, der Organismus vom Anwendungsbereich ausgeschlossen ist » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2013-2014, Nr. 903-2, S. 6).

Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht ebenfalls hervor, dass der Dekretgeber die Absicht hat, vorrangig in Bezug auf die Einrichtungen und Organismen des Privatsektors zu handeln, dass die Regelung aber schrittweise auf die Einrichtungen und Organismen des öffentlichen Sektors erweitert werden soll. Es wird präzisiert, dass diese schrittweise Umsetzung es ermöglichen wird, die spezifischen Merkmale dieses Sektors zu berücksichtigen.

B.15. Die Klagegründe sind unbegründet.

B.16. In einem vierten Klagegrund bemängelt die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5967, dass das erste angefochtene Dekret einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied einführe zwischen den Senioreneinrichtungen, die über eine Betriebserlaubnis verfügten und denen eine Frist von drei Jahren gewährt werde, um sich mit dem Dekret in Einklang zu bringen, und den Senioreneinrichtungen, die eine Zulassung nach dem Inkrafttreten des Dekrets beantragten und die nicht in den Vorteil einer solchen Frist gelangten. Sie bemängelt somit im Wesentlichen, dass für die zweite Kategorie von Senioreneinrichtungen nicht die gleiche Übergangsregelung vorgesehen sei.

In ihrem dritten Klagegrund bemängeln die klagenden Parteien in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5977 und andere sowie die klagenden Parteien in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5971 und andere und in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5972 und andere ferner, dass durch die angefochtenen Dekrete den Einrichtungen und Organismen, deren Zulassung von befristeter Dauer zwischen dem 28. Januar 2014 und dem 28. Januar 2017 verfalle, nicht die gleiche Übergangsregelung geboten werde.

B.17.1. Es obliegt in der Regel dem Dekretgeber zu beurteilen, ob eine Dekretsänderung mit Übergangsmaßnahmen einhergehen muss, um die rechtmäßigen Erwartungen der betroffenen Personen zu berücksichtigen, und er hat zu bestimmen, unter welchen Bedingungen und in welchen Fristen zugunsten dieser Personen von den neuen Bestimmungen abgewichen werden kann.

Es ist kennzeichnend für eine Übergangsregelung, dass unterschieden wird zwischen Personen, die von Rechtssituationen betroffen sind, auf die die frühere Regelung Anwendung fand, und Personen, die von Rechtssituationen betroffen sind, auf die eine neue Regelung Anwendung findet. Ein solcher Unterschied beinhaltet an sich keinen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, denn jegliche Übergangsbestimmung wäre unmöglich, wenn man davon ausgegangen würde, dass solche Bestimmungen aus dem bloßen Grund gegen die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen verstoßen würden, dass sie von den Anwendungsbedingungen der neuen Rechtsvorschriften abweichen.

B.17.2. Wenn der Dekretgeber eine Änderung der Politik als notwendig erachtet, kann er den Standpunkt vertreten, dass sie mit sofortiger Wirkung durchgeführt werden muss, und ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung vorzusehen. Gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung wird nur verstoßen, wenn die Übergangsregelung oder ihr Fehlen zu einem Behandlungsunterschied führt, für den es keine vernünftige Rechtfertigung gibt, oder wenn der Grundsatz des berechtigten Vertrauens übermäßig verletzt wird. Letzteres ist der Fall, wenn die rechtmäßigen Erwartungen einer bestimmten Kategorie von Personen verletzt werden, ohne dass ein zwingender Grund allgemeinen Interesses vorliegt, der das Fehlen einer Übergangsregelung rechtfertigen kann (siehe Entscheid Nr. 86/2015, B.4.6).

B.17.3. Im vorliegenden Fall ist die Übergangsregelung, die in den Dekreten für die betreffenden Einrichtungen und Organismen vorgesehen ist, die über eine Betriebserlaubnis oder eine Zulassung verfügen oder die Zulassung beantragt hatten vor dem Inkrafttreten der Dekrete, gerechtfertigt worden durch den Umstand, dass es unvernünftig gewesen wäre, die Betriebserlaubnis unmittelbar zu entziehen oder die Zulassung nicht zu gewähren für Einrichtungen und Organismen, die nicht vorhersehen konnten, dass künftig eine Regel der Mischung der Geschlechter für ihre Geschäftsführungsorgane anwendbar sein würde.

Im Gegensatz zu den Einrichtungen und Organismen, die in den Vorteil einer Übergangsregelung gelangen, sind die Einrichtungen und Organismen, die eine Zulassung nach dem Inkrafttreten der Dekrete beantragt haben, über das neue Erfordernis informiert. Somit ist es ihnen möglich, die Zusammensetzung ihres Geschäftsführungsorgans der Regel der Zweidrittelquote vor dem Einreichen ihres Antrags anzupassen, oder sogar die in Artikel 9 § 2 des ersten angefochtenen Dekrets und in Artikel 3 § 2 der zwei anderen angefochtenen Dekrete vorgesehene zeitweilige Abweichung zu beantragen.

Die Situation der Einrichtungen und Organismen, die die Verlängerung ihrer während des Übergangszeitraums abgelaufenen Zulassung beantragen, unterscheidet sich hingegen nicht grundlegend von derjenigen der zugelassenen Einrichtungen und Organismen. Da der wallonische Dekretgeber einen Übergangszeitraum von drei Jahren vorgesehen hat, um es einer Kategorie von Einrichtungen und Organismen zu ermöglichen, sich mit der Regel der sozialen Mischung der Geschlechter in Einklang zu bringen, hätte er rechtfertigen müssen, warum er dieselbe Übergangsregelung nicht ebenfalls für die Einrichtungen und Organismen eingeführt hat, deren Zulassung während des Übergangszeitraums abläuft. Angesichts der Sanktion, die in der Verweigerung der Zulassung besteht, hat der bemängelte Behandlungsunterschied unverhältnismäßige Folgen.

B.18. In diesem Maße sind die Klagegründe in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5977 und andere sowie in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5971 und andere und in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5972 und andere begründet. Artikel 7 § 1 des ersten angefochtenen Dekrets sowie Artikel 6 § 1 der zwei anderen angefochtenen Dekrete sind für nichtig zu erklären, insofern diese Bestimmungen nicht auf die Erneuerungen der Betriebserlaubnisse oder der Zulassungen Anwendung finden.

B.19. Im fünften Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5967 bemängelt die klagende Partei, dass das erste angefochtene Dekret ohne Unterschied Anwendung finde auf die Senioreneinrichtungen, einschließlich der betreuten Wohnungen, für die die Auferlegung der Regel der Mischung der Geschlechter gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 10, 11 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, insbesondere mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, verstoße. Sie bemängelt im Wesentlichen, dass die angefochtene Regel nicht gerechtfertigt sei durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, was im Widerspruch zum Erfordernis von Artikel 10 der vorerwähnten Richtlinie stehe.

B.20. Gemäß Artikel 4 Nummer 8 der vorerwähnten Richtlinie sind unter zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zu verstehen: « Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, einschließlich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik ».

Wie in B.10.2 angeführt wurde, ist die Regel der Mischung der Geschlechter in diesem Fall gerechtfertigt durch die offensichtliche Ungleichheit, die der Dekretgeber in der Vertretung von Männern und Frauen in den Geschäftsführungsorganen der Senioreneinrichtungen festgestellt hat. Wie ebenfalls festgestellt wurde, verletzt die Regel, die zeitweiliger Art ist und in der Bewertungsmaßnahmen vorgesehen sind, im Übrigen nicht auf unverhältnismäßige Weise die Rechte der Betreiber der Senioreneinrichtungen, und insbesondere in diesem Fall diejenigen der betreuten Wohnungen.

B.21. Der Klagegrund ist unbegründet.

B.22. In einem zweiten Klagegrund bemängeln die klagenden Parteien in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5977 und andere sowie die klagenden Parteien in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5971 und andere und in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 5972 und andere, dass die angefochtenen Dekrete Quoten für die Mitglieder desselben Geschlechts im Geschäftsführungsorgan von Gesellschaften und Vereinigungen vorschrieben, ohne den durch die Vereinigung verfolgten Zweck und den angewandten Vorkehrungen für die Wahl der Mitglieder in den Geschäftsführungsorganen sowie den Kompetenzen und Merkmalen eines jeden Bewerbers Rechnung zu tragen. Die angefochtenen Dekrete beeinträchtigten ohne Rechtfertigung die durch Artikel 27 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Vereinigungsfreiheit.

B.23. Artikel 27 der Verfassung bestimmt:

« Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht darf keiner präventiven Maßnahme unterworfen werden ».

Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

« (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden, als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Beschränkungen unterworfen wird ».

B.24.1. In Artikel 27 der Verfassung wird das Recht, sich zu vereinigen, sowie das Recht, sich nicht zu vereinigen, anerkannt und wird verboten, dieses Recht präventiven Maßnahmen zu unterwerfen.

Wenn eine für Belgien verbindliche Vertragsbestimmung eine gleichartige Tragweite wie eine geltend gemachte Verfassungsbestimmung hat, sind die in dieser Vertragsbestimmung enthaltenen Garantien untrennbar mit den in der betreffenden Verfassungsbestimmung festgelegten Garantien verbunden.

Zur Bestimmung der Tragweite der Vereinigungsfreiheit, die durch Artikel 27 der Verfassung garantiert wird, ist folglich ebenfalls unter anderem Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen.

B.24.2. Die angefochtenen Dekrete, die dem rechtmäßigen Ziel entsprechen, eine ausgeglichene Vertretung von Männern und Frauen in den Geschäftsführungsorganen der Einrichtungen und Organismen zu gewährleisten, haben weder zum Zweck, noch zur Folge, die Vereinigungsfreiheit der Personen, an die sie sich richten, zu regeln. Außerdem verhindert die Vereinigungsfreiheit nicht, dass private Einrichtungen, die eng mit einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder einer Einrichtung mit einer Aufgabe allgemeinen Interesses, wie im vorliegenden Fall derjenigen der Hilfe für Personen und Familien, zusammenarbeiten möchten, Funktions- und Aufsichtsmodalitäten unterliegen, die wegen dieses besonderen Zusammenhangs mit der Ausführung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes gerechtfertigt sind.

Schließlich ermöglichen die in den Artikeln 4 § 2 und 9 § 2 des ersten angefochtenen Dekrets und in den Artikeln 3 § 2 und 8 § 2 der zwei anderen angefochtenen Dekrete vorgesehenen abweichenden Maßnahmen es einer Einrichtung im Sinne der Dekrete, eine Abweichung zu erhalten, wenn sie nachweist, dass die Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks die Geschlechtertrennung zur Folge hat oder wenn sie nachweist, dass es ihr unmöglich ist, sich unmittelbar mit der Regel der Mischung der Geschlechter in Einklang zu bringen, dies auf der Grundlage von objektiven Angaben sowie der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die ausgeglichene Beteiligung von Männern und Frauen in ihrem Geschäftsführungsorgan zu erhöhen.

B.25. Der Klagegrund ist unbegründet.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

- erklärt

(1) Artikel 7 § 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Geschäftsführungsorganen der Senioreneinrichtungen in der Wallonischen Region »,

(2) Artikel 6 § 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen für die aufgrund von Artikel 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten » und

(3) Artikel 6 § 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 9. Januar 2014 « zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der von der Wallonischen Region zugelassenen privaten Einrichtungen »

für nichtig, insofern diese Bestimmungen nicht auf die Erneuerungen der Betriebserlaubnisse und Zulassungen anwendbar sind;

- weist die Klagen im Übrigen zurück.

Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 22. Oktober 2015.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

J. Spreutels