Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 23 Oktober 2014 (België). RG 157/2014

Datum :
23-10-2014
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
2 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20141023-4
Rolnummer :
157/2014

Samenvatting :

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer, einstimmig entscheidend, weist die Klage zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten A. Alen und den referierenden Richtern E. Derycke und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 3. September 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Januar 2014): Hans Van de Cauter, Bruno Yammine, Benedict Verbiest, Jeremy Longheval, Al Al Mesbahi, Jérémy Charlier, Dimitri Parée, Vincent Massaut und Marie-Luce Lovinfosse, allen unterstützt und vertreten durch RA N. Delvoie, in Brüssel zugelassen.

Am 20. August 2014 haben die referierenden Richter E. Derycke und P. Nihoul in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die teilweise Nichtigerklärung des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform, insofern es sich einerseits auf die provinzialen Einrichtungen und andererseits auf « die föderalen Kernzuständigkeiten » bezieht.

Bezüglich der provinzialen Einrichtungen beantragen sie die Nichtigerklärung der Artikel 20 Nr. 2 (teilweise) und Nr. 4 und 27 Nr. 1 des vorerwähnten Sondergesetzes.

Bezüglich der « föderalen Kernzuständigkeiten » beantragen sie die Nichtigerklärung der Artikel 6 (teilweise), 8 (teilweise), 9 (teilweise), 10, 11, 12, 14, 15 (teilweise), 16 (teilweise), 17, 18, 19, 23 bis 30, 33, 38, 40, 41, 42, 43 (teilweise), 44, 45, 55, 56, 65 und 66 des vorerwähnten Sondergesetzes.

B.1.2. Die klagenden Parteien führen einen Verstoß gegen einerseits « die Zuständigkeitsverteilung sowie die Artikel 5, 6, 7, 11bis Absatz 3, 41 Absätze 1 und 5, 156, 159, 162 und 170 § 3 der Verfassung » und andererseits « die Zuständigkeitsverteilung sowie die Artikel 10, 11 und 35 der Verfassung » an.

B.2. Zum Nachweis ihres Interesses an der Klage verweisen die klagenden Parteien darauf, dass sie « belgische Bürger sind, die in Belgien wohnen und außerdem aktives Mitglied der probelgischen, unitaristischen politischen Partei 'Belgische Unie - Union belge' (B.U.B.) sind », die « ein neues unitäres Belgien auf der Grundlage der neun historischen Provinzen als Alternative zum heutigen föderalen Belgien anstrebt, das eindeutig keine Lösung für die gemeinschaftspolitischen Probleme bietet [...] », so dass die klagenden Parteien « folglich ein Interesse an der Einhaltung der belgischen Verfassung und am Schutz der provinzialen Gewalt [hätten] ».

Ferner sind sie der Auffassung, dass in dem Fall, dass bestimmte provinziale Einrichtungen abgeschafft würden, die klagenden Parteien, von denen die meisten zuvor effektive Kandidaten für die B.U.B. auf der Wahlliste in ihrer Provinz gewesen seien, nicht mehr an Provinzialwahlen teilnehmen könnten und folglich kein Provinzialratsmitglied oder Mitglied des Ständigen Ausschusses mehr werden könnten, so dass ihre zivilen beziehungsweise zumindest ihre politischen Rechte beeinträchtigt würden.

Auch an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen, in denen Zuständigkeiten auf die Regionen und Gemeinschaften übertragen würden, hätten die klagenden Parteien ein persönliches Interesse, da sie durch diese Bestimmungen einen moralischen und materiellen Schaden erleiden würden. In diesem Zusammenhang verweisen sie darauf, dass infolge der angefochtenen Zuständigkeitsübertragungen die Regionen und Gemeinschaften eine eigene Politik führen könnten, die je nach Region oder Gemeinschaft unterschiedlich sein und gleichzeitig von der föderalen Politik abweichen könne.

B.3. Artikel 142 der Verfassung und Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist.

Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Die Popularklage ist nicht zulässig.

B.4. Das Interesse, das ein Bürger, ein Einwohner, ein aktives Mitglied einer politischen Partei, ein Wähler oder ein Kandidat bei Wahlen daran hat, durch die kraft der Verfassung zuständige Behörde verwaltet zu werden, unterscheidet sich nicht von dem Interesse, das eine jede Person daran hat, dass das Gesetz in allen Angelegenheiten eingehalten wird. Ein solches Interesse anzunehmen, um vor dem Gerichtshof aufzutreten, würde der Annahme der Popularklage gleichkommen, was der Verfassungsgeber nicht gewollt hat. Das Gleiche gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein ausreichend individualisierter Zusammenhang zwischen den angefochtenen Bestimmungen und der Situation der klagenden Parteien besteht. Die klagenden Parteien weisen im Übrigen nicht nach, dass sie sich in einer Situation befänden, in der sie durch die von ihnen angefochtenen Bestimmungen unmittelbar und in ungünstigem Sinne betroffen sein könnten.

B.5.1. Die klagenden Parteien führen gleichzeitig ein moralisches Interesse an ihrer Klage an.

B.5.2. Der Umstand, dass sie die angefochtenen Bestimmungen aufgrund einer eigenen Einschätzung oder auf der Grundlage der Gefühle, die diese Bestimmungen bei ihnen hervorrufen, missbilligen, kann nicht als Begründung des erforderlichen Interesses angenommen werden.

B.6.1. Zur Untermauerung ihres Interesses verweisen die klagenden Parteien auch auf die nachteiligen Folgen, die die angefochtenen Bestimmungen für sie hätten, indem die Regionen oder die Gemeinschaften infolge der Zuständigkeitsübertragungen eine unterschiedliche Politik führen könnten.

B.6.2. Diese Sichtweise ist ebenfalls nicht annehmbar, da eine etwaige unterschiedliche Behandlung in Angelegenheiten, in denen die Regionen oder die Gemeinschaften über eigene Zuständigkeiten verfügen, die mögliche Folge einer unterschiedlichen Politik ist, was durch die ihnen durch die Verfassung oder kraft derselben erteilte Autonomie erlaubt ist.

B.7. Die Nichtigkeitsklage ist eindeutig unzulässig in Ermangelung des erforderlichen Interesses.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof, beschränkte Kammer,

einstimmig entscheidend,

weist die Klage zurück.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 23. Oktober 2014.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

A. Alen