Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 24 April 2014 (België). RG 70/2014

Datum :
24-04-2014
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
3 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20140424-6
Rolnummer :
70/2014

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 625 des Strafprozessgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, E. Derycke, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In ihrem Entscheid vom 28. Mai 2013 in Sachen K.K., dessen Ausfertigung am 6. Juni 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Anklagekammer des Appellationshofes Gent folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

« 1. Verstößt Artikel 625 des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er die Probezeit im Falle einer bedingten Freilassung ab dem Tag der bedingten Freilassung laufen lässt, während im Falle einer vorläufigen Freilassung, bei der es sich jedoch um ein vergleichbares System der vorzeitigen Freilassung handelt, die Probezeit erst ab dem Tag, an dem die noch verbleibende Strafe verjährt ist, und somit nicht ab dem Tag der vorläufigen Freilassung läuft?

2. Verstößt Artikel 625 des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er die Probezeit im Falle einer Freilassung unter Aufsicht des Strafvollstreckungsgerichts ab dem Tag der Freilassung unter Aufsicht laufen lässt, während im Falle einer vorläufigen Freilassung die Probezeit erst ab dem Tag, an dem die noch verbleibende Strafe verjährt ist, und somit nicht ab dem Tag der vorläufigen Freilassung läuft? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Die Vorabentscheidungsfragen beziehen sich auf Artikel 625 des Strafprozessgesetzbuches, der bestimmt:

« Die Probezeit, die bis zu dem Tag dauert, an dem der Rehabilitierungsentscheid gefällt wird, läuft:

1. ab dem Tag der bedingten Verurteilung;

2. ab dem Datum des königlichen Begnadigungserlasses, mit dem die Strafe bedingt geworden ist;

3. ab dem Tag der bedingten Freilassung, wenn die endgültige Freilassung zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gewährt worden ist;

3bis. ab dem Tag der Freilassung unter Aufsicht, wenn die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beendet ist;

4. In den anderen Fällen im Sinne von Artikel 622 ab dem Tag, an dem die Strafen verfallen, oder ab dem Tag, an dem sie verjähren, sofern die Nichtvollstreckung nicht auf den Antragsteller zurückzuführen ist ».

B.2.1. Die fragliche Bestimmung ist Bestandteil der Regelung bezüglich der Rehabilitierung, wobei, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, durch eine gerichtliche Entscheidung zum Vorteil einer bestimmten Person für die Zukunft den strafrechtlichen Folgen einer Verurteilung zu einer Kriminalstrafe, einer Korrektionalstrafe oder einer Polizeistrafe ein Ende gesetzt wird (Artikel 634 des Strafprozessgesetzbuches).

Mit der Rehabilitierung strebt der Gesetzgeber vornehmlich die gesellschaftliche Wiedereingliederung an. Bereits durch das Gesetz vom 25. April 1896 wurde diese Maßnahme als eine moralische Wiedergutmachung angesehen, die einem Verurteilten mit tadelloser Führung durch die öffentliche Gewalt gewährt wird (Pasin., 1896, S. 111). Auch im Gesetz vom 7. April 1964 hieß es, « die neue Gesetzgebung entspricht dem Wunsch des Verurteilten nach Vergebung » und « dies liegt im Übrigen im Interesse der gesellschaftlichen Ruhe » (Parl. Dok., Senat, 1962-1963, Nr. 186, S. 2). Die Rehabilitierung besteht folglich sowohl im Interesse des Verurteilten als auch im Interesse der Gesellschaft.

B.2.2. Jeder, der zu einer Strafe verurteilt wurde, kommt für die Rehabilitierung in Frage, ungeachtet dessen, ob es sich um eine Kriminalstrafe, eine Korrektionalstrafe oder eine Polizeistrafe handelt, mit Ausnahme der Strafen, die gemäß den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches tilgbar sind (Artikel 621).

Der Verurteilte muss grundsätzlich die Freiheitsstrafen verbüßt und die Geldstrafen vollständig entrichtet haben (Artikel 622). Außerdem muss er alle im Urteil festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rückgabe, des Schadensersatzes und der Begleichung der Kosten erfüllt haben (Artikel 623).

Darüber hinaus muss der Betroffene eine Probezeit durchlaufen haben, in der er einen festen Wohnort in Belgien oder im Ausland gehabt haben, sich gebessert haben und von guter Führung gewesen sein muss. Grundsätzlich beträgt diese Probezeit drei Jahre oder fünf Jahre, wenn eine Strafe von mehr als fünf Jahren auferlegt wurde, und beginnt zu dem Zeitpunkt, wo die Strafe verfallen ist, weil sie entweder vollstreckt wurde oder weil sie verjährt ist, wobei die Nichtvollstreckung nicht auf den Antragsteller zurückzuführen sein darf (Artikel 625 Nr. 4). In bestimmten Fällen sieht das Gesetz jedoch einen besonderen Zeitpunkt des Beginns vor. So beginnt die Probezeit im Falle einer bedingten Freilassung am Tag der bedingten Freilassung unter der Bedingung, dass die endgültige Freilassung zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags gewährt wurde (Artikel 625 Nr. 3). Im Falle der Freilassung unter Aufsicht beginnt die Probezeit am Tag dieser Freilassung, wenn die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung beendet ist (Artikel 625 Nr. 3bis). Gemäß Artikel 628 letzter Absatz des Strafprozessgesetzbuches kann der Antrag auf Rehabilitierung frühestens ein Jahr vor dem Ablauf der Probezeit eingereicht werden.

B.3. Der vorlegende Richter fragt den Gerichtshof, ob Artikel 625 des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstoße, indem er im Falle einer bedingten Freilassung und im Falle der Freilassung unter Aufsicht des Strafvollstreckungsgerichts die Probezeit am Tag der bedingten Freilassung beziehungsweise der Freilassung unter Aufsicht beginnen lasse (Artikel 625 Nrn. 3 und 3bis), während im Falle einer vorläufigen Freilassung die Probezeit ab dem Tag der Verjährung der Strafe laufe (Artikel 625 Nr. 4).

B.4.1. Aus den Unterschieden zwischen den jeweiligen Systemen der Freilassung ergibt sich, dass es sachdienlich ist, hinsichtlich des Beginns der Probezeit in Bezug auf die Rehabilitierung zwischen den Kategorien der Freigelassenen zu unterscheiden.

Bedingt Freigelassene und unter Aufsicht Freigelassene müssen, um für die Freilassung in Frage zu kommen, verschiedene Bedingungen erfüllen, bei denen die Möglichkeit zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung im Mittelpunkt steht. Sie müssen eine Probezeit absolvieren, in der sie besondere Bedingungen in Bezug auf ihre soziale Integration und den Schutz der Gesellschaft erfüllen müssen. Die vorläufige Freilassung hingegen kann erfolgen, ohne dass besondere Bedingungen auferlegt werden und aus Gründen, die nicht mit der Person des Verurteilten verbunden sind, wie beispielsweise wegen Überbelegung der Haftanstalten. Sie hängt folglich nicht immer mit der guten Führung des Betroffenen zusammen und bezweckt ebenfalls nicht vorrangig die gesellschaftliche Wiedereingliederung.

Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen und der Feststellung, dass die Grundprinzipien der Rehabilitierung, der bedingten Freilassung und der Freilassung unter Aufsicht in gewissem Maße parallel zueinander verlaufen, da sie alle die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Betroffenen bezwecken, wobei die « gute Führung » des Verurteilten im Mittelpunkt steht, ist es nicht unvernünftig, dass zur Bestimmung des Anfangszeitpunktes der Probezeit hinsichtlich der Rehabilitierung die Probezeit der bedingten Freilassung oder der Freilassung unter Aufsicht berücksichtigt wird und die « gute Führung » des Betroffenen somit belohnt wird.

B.4.2. Der Umstand, dass bei den bedingt Freigelassenen oder den unter Aufsicht Freigelassenen die zur Rehabilitierung notwendige Probezeit somit zumindest teilweise mit der Probezeit der bedingten Freilassung oder der Freilassung unter Aufsicht zusammenfällt, so dass diese Probezeit in der Regel kürzer ist als im Falle der Anwendung der allgemeinen Regelung im Sinne von Artikel 625 Nr. 4, ist ebenfalls nicht unverhältnismäßig, da die endgültige Freilassung zum Zeitpunkt des Einreichens des Antrags auf Rehabilitierung gewährt sein muss. Somit verfügt die Anklagekammer, die den Antrag behandelt, über die Gewissheit, dass der Antragsteller seine Strafe verbüßt hat und dass er die Bedingungen, die durch die Kommission für die bedingte Freilassung oder das Strafvollstreckungsgericht hinsichtlich seiner sozialen Integration während der Probezeit auferlegt hat, erfüllt hat.

Dies ist nicht der Fall bei der vorläufigen Freilassung. Auch wenn die vorläufige Freilassung in der Praxis auf Verurteilte begrenzt ist, deren Hauptgefängnisstrafen insgesamt höchstens drei Jahre betragen, ist sie keine Modalität des Strafvollzugs, sondern nur eine Unterbrechung davon und ist sie nicht notwendigerweise mit Bedingungen oder mit irgendeiner Probezeit verbunden, anhand deren die gesellschaftliche Wiedereingliederung des Betroffenen beurteilt werden kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass bei bestimmten Kategorien der vorläufigen Freilassung der Verurteilte seine Strafe erneut büßen muss, wenn der Zustand, der zur vorläufigen Freilassung Anlass gegeben hat, endet. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verjährung der Strafe während der vorläufigen Freilassung läuft, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass im Falle der vorläufigen Freilassung die Probezeit für die Rehabilitierung erst beginnt, nachdem die Strafe verjährt ist.

B.4.3. Die Entwicklungen der Strafvollzugspraxis sowie des Gesetzgebungsrahmens seit dem vorerwähnten Entscheid, auf die die vor dem vorlegenden Richter klagende Partei hinweist, sind nicht geeignet, diese Schlussfolgerung zu ändern.

B.5. Die Vorabentscheidungsfragen sind verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 625 des Strafprozessgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 24. April 2014.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

A. Alen