Der Gerichtshof - erklärt Artikel 1 § 1 des königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2017 « über den von den Inhabern der Lizenzen der Klassen A, A+, B, B+, C, E, F1, F1+, F2, G1 und G2 für das Kalenderjahr 2018 zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele », bestätigt durch das Gesetz vom 25. Juni 2018, für nichtig, sofern der Abgabenbetrag für eine A+-Lizenz den Abgabenbetrag für eine B+-Lizenz überschreitet; - weist die Klage im Übrigen zurück.
Arrest :
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