Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 25 Februar 2010 (België). RG 18/2010

Datum :
25-02-2010
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
4 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20100225-2
Rolnummer :
18/2010

Samenvatting :

Der Hof erkennt für Recht: Artikel 1017 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern nicht vorgesehen ist, dass - ausser bei leichtfertiger oder schikanöser Klage - die Behörde oder Einrichtung, die mit der Anwendung der Gesetze und Verordnungen bezüglich der sozialen Sicherheit des statutarischen Personals des öffentlichen Sektors beauftragt sind, welche den in Artikel 580 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Gesetzen und Verordnungen bezüglich der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer gleichwertig sind, was die von den Sozialversicherten erhobenen Klagen anbelangt, immer in die Gerichtskosten verurteilt wird.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und P. Martens, und den Richtern M. Melchior, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren

In seinem Urteil vom 21. April 2009 in Sachen Jozef Verstreepen gegen den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor und den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen, dessen Ausfertigung am 28. April 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Antwerpen folgende präjudizielle Frage gestellt:

« Verstösst Artikel 1017 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er seine Anwendung auf die mit der Anwendung der in den Artikeln (579 Nr. 6,) 580, 581 und 582 Nrn. 1 und 2 bestimmten Gesetze und Verordnungen beauftragte Behörde oder Einrichtung beschränkt, und sie nicht auf die Behörde oder die Einrichtungen, die mit der Anwendung ähnlicher Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die soziale Sicherheit des Personals im öffentlichen Dienst beauftragt sind, erweitert? ».

(...)

III. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1. Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Artikel 128 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, bestimmt:

« Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Gerichtskosten, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber bestimmen.

In die Gerichtskosten verurteilt wird, ausser bei leichtfertigen oder schikanösen Klagen, ob es sich um Klagen handelt, die von den Sozialversicherten oder gegen sie eingereicht worden sind, jedoch immer die Behörde oder Einrichtung, die mit der Anwendung der in den Artikeln 579 Nr. 6, 580, 581 und 582 Nr. 1 und 2 erwähnten Gesetze und Verordnungen beauftragt ist.

Unter Sozialversicherten versteht man die Sozialversicherten im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der ' Charta ' der Sozialversicherten.

Die Gerichtskosten können nach Ermessen des Richters aufgeteilt werden entweder unter die jeweiligen Parteien, die in irgendeinem Punkt unterlegen sind, oder unter die Ehepartner, Verwandten in aufsteigender Linie, Geschwister oder Verschwägerten desselben Grades.

Bei jeglichem Beschluss auf Ebene des Untersuchungsverfahrens werden die Gerichtskosten ausser Betracht gelassen ».

B.2. Aus dem Sachverhalt, der Begründung der Verweisungsentscheidung und dem Wortlaut der gesamten Bestimmungen, auf die sich Artikel 1017 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches bezieht, geht hervor, dass der Hof gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit dieser Gesetzesbestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu äussern, insofern sie durch die darin enthaltene Bezugnahme auf Artikel 580 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches einen Behandlungsunterschied zwischen zwei Kategorien von Sozialversicherten einführe: einerseits Arbeitnehmer, die eine Gerichtsklage gegen die mit der Anwendung der Gesetze und Verordnungen im Sinne von Artikel 580 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches beauftragte Behörde oder Einrichtung einreichten, und andererseits die statutarischen Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes, die eine Gerichtsklage gegen die mit der Anwendung ähnlicher Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die soziale Sicherheit dieses Personals beauftragten Behörde oder Einrichtung einreichten.

Nur die Ersteren hätten die Garantie, dass sie, ausser im Fall einer leichtfertigen oder schikanösen Klage, nicht in die Gerichtskosten verurteilt würden.

B.3.1. Artikel 1017 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte ursprünglich in einer allgemeinen Formulierung, dass jedes Endurteil unbeschadet der Parteivereinbarung die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Gerichtskosten verkündet.

Die in der fraglichen Bestimmung enthaltene Ausnahme wurde durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte sowie über das Zivilverfahren eingeführt. In den Vorarbeiten zu dieser Bestimmung wurde diesbezüglich Folgendes erklärt:

« Artikel 14 [nunmehr 15] beseitigt eine Lücke, die den Verfassern des Gesetzbuches und dem Gesetzgeber entgangen war.

Gemäss Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches wird die unterliegende Partei in die Gerichtskosten verurteilt. Diese Regel hat eine allgemeine Tragweite.

Hierzu sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn besondere Gesetze ausdrücklich davon abweichen. Dies ist der Fall bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (vgl. das Gesetz vom 20. März 1948 zur Ergänzung - was die Verfahrenskosten betrifft - der koordinierten Gesetze über die Arbeitsunfälle).

Beim heutigen Stand der Gesetzgebung gibt es jedoch Fälle, in denen den Berechtigten ein kostenloses Verfahren gewährleistet wird, unter anderem in Bezug auf die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung. Die ärztlichen Untersuchungen, die den Versicherten auferlegt werden können, sind für die Betroffenen kostenlos.

Es besteht keinerlei Anlass, diese Regel bei der Einsetzung der Arbeitsgerichte zu ändern.

Der Entwurf bezweckt also nur, im Bereich der sozialen Sicherheit das aufrechtzuerhalten, was immer angenommen wurde » (Parl. Dok., Senat, 1969-1970, Nr. 11, S. 8).

B.3.2. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der fraglichen Bestimmung ursprünglich vermeiden wollte, dass die Parteien, die vor der Ubertragung der Streitsachen bezüglich der sozialen Sicherheit auf die Arbeitsgerichte in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens gelangten, durch die Zuständigkeitsübertragung in die Gerichtskosten verurteilt werden könnten, wenn sie in der Sache unterliegen.

B.4. Vor dieser Ubertragung der Streitsachen bezüglich der sozialen Sicherheit auf die Arbeitsgerichte gelangten unter anderem die Opfer von Arbeitsunfällen in den Genuss eines kostenlosen Verfahrens, und dies aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1948 « zur Ergänzung - was die Verfahrenskosten betrifft - der koordinierten Gesetze über die Arbeitsunfälle ».

Aus den Vorarbeiten zu diesem Gesetz kann abgleitet werden, dass der Gesetzgeber verhindern wollte, dass die Opfer von Arbeitsunfällen dazu veranlasst würden, « ein unzureichendes Angebot [der Entschädigung] anzunehmen aus Angst davor, die Gerichtskosten übernehmen zu müssen » (Parl. Dok., Senat, 1946-1947, Nr. 153, S. 2).

B.5. Dass der Gesetzgeber mit der fraglichen Bestimmung allgemein den Zugang der Sozialversicherten, deren soziale Rechte strittig sind, zum Gericht vereinfachen wollte, wird ausdrücklich bestätigt in den Vorarbeiten zu Artikel 129 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, der Absatz 2 von Artikel 1017 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt hat, unter anderem um zu präzisieren, dass nur Sozialversicherte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der « Charta » der Sozialversicherten sich auf diese Bestimmung berufen können. In den Vorarbeiten wurde hierzu Folgendes erklärt:

« In Anwendung von Artikel 1017 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches sind die Einrichtungen der sozialen Sicherheit, ausser bei leichtfertigen oder schikanösen Klagen, immer zur Zahlung der Gerichtskosten bei Klagen, die durch oder gegen die Berechtigten eingereicht wurden, verpflichtet. Somit wollte der Gesetzgeber ursprünglich den Sozialversicherten den Zugang zum Gericht so einfach wie möglich machen.

Die Bereiche, in denen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung Streitsachen entstehen können, haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen und betreffen immer öfter verschiedene Probleme, die nicht mit den Versicherten stricto sensu zusammenhängen. Andere Parteien versuchen mit allen Mitteln, den Begriff des Berechtigten auszudehnen, um auch in den Genuss des kostenlosen Verfahrens gelangen zu können. In der Rechtsprechung wurde zwar angenommen, dass der Begriff des Berechtigten strikt auszulegen ist, aber nicht einstimmig.

Die vorgeschlagene Änderung bezweckt, der Diskussion darüber, ob Pflegeeinrichtungen und Pflegeerbringer als Berechtigte im Sinne von Artikel 1017 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches angesehen werden können, ein Ende zu setzen. Die Verwendung des Begriffs Sozialversicherter entspricht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, die Kostenlosigkeit des Verfahrens für die Sozialversicherten, deren soziale Rechte angefochten werden, zu gewährleisten » (Parl. Dok., Kammer, 2005-2006, DOC 51-2594/001, SS. 62-63).

B.6.1. Laut Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 11. April 1995 sind unter « Sozialversicherten » zu verstehen:

« natürliche Personen, die ein Anrecht auf Sozialleistungen haben, Anspruch darauf erheben oder darauf erheben können, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten ».

B.6.2. Mit Sozialleistungen sind Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. April 1995 gemeint.

Dieser Artikel bestimmt:

« Für die Ausführung und Anwendung vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen versteht man unter:

1. 'soziale Sicherheit':

a) alle Zweige, die aufgezählt sind in Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, einschliesslich deren der sozialen Sicherheit für Matrosen der Handelsmarine und für Bergarbeiter,

b) alle unter Buchstabe a) erwähnten Zweige, deren Anwendung sich auf die im öffentlichen Sektor beschäftigten Personen ausdehnt, und die Zweige des öffentlichen Sektors, die eine gleichwertige Funktion wie die unter Buchstabe a) erwähnten Zweige erfüllen,

[...] ».

B.6.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Regelungen des öffentlichen Sektors, die eine gleichwertige Funktion erfüllen wie die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen der sozialen Sicherheit (Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Juni 1981), als Bestandteil der sozialen Sicherheit anzusehen sind und dass die Personen, die Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit haben, als « Sozialversicherte » im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 11. April 1995 anzusehen sind.

B.7. Insofern die fragliche Bestimmung auf Streitsachen zwischen Sozialversicherten und der mit der Anwendung der Gesetze und Verordnungen bezüglich der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 580 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches beauftragten Behörde oder Einrichtung Anwendung findet, jedoch nicht auf Streitsachen zwischen Sozialversicherten und der mit der Anwendung ähnlicher Gesetze und Verordnungen bezüglich der sozialen Sicherheit der statutarischen Personalmitglieder beauftragten Behörde oder Einrichtung, führt diese Bestimmung einen Behandlungsunterschied zwischen zwei Kategorien von Sozialversicherten ein, der hinsichtlich der Zielsetzung der fraglichen Bestimmung - insbesondere die Vereinfachung des Zugangs zum Gericht für Sozialversicherte, deren Rechte strittig sind - nicht vernünftig gerechtfertigt ist. Die Gefahr, in die Gerichtskosten verurteilt zu werden, stellt nämlich für die statutarischen Personalmitglieder des öffentlichen Dienstes, deren soziale Rechte strittig sind, ebenso wie für Arbeitnehmer eine Einschränkung des Zugangs zum Gericht dar.

B.8. Insofern in der fraglichen Bestimmung nicht vorgesehen ist, dass, ausser im Fall einer leichtfertigen oder schikanösen Klage, die mit der Anwendung der Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die soziale Sicherheit des statutarischen Personals des öffentlichen Sektors beauftragte Behörde oder Einrichtung, die den in Artikel 580 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Gesetzen und Verordnungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer gleichwertig sind, in Bezug auf Klagen, die durch die Sozialversicherten eingereicht werden, immer in die Gerichtskosten verurteilt wird, ist sie nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar.

B.9. Da die Lücke in einem dem Hof unterbreiteten Text enthalten ist, obliegt es dem vorlegenden Richter, der durch den Hof festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende zu setzen, da diese Feststellung ausreichend präzise und vollständig formuliert ist, um es zu ermöglichen, dass die fragliche Bestimmung unter Einhaltung der Artikel 10 und 11 der Verfassung angewandt wird.

B.10. Die präjudizielle Frage ist bejahend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

erkennt für Recht:

Artikel 1017 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern nicht vorgesehen ist, dass - ausser bei leichtfertiger oder schikanöser Klage - die Behörde oder Einrichtung, die mit der Anwendung der Gesetze und Verordnungen bezüglich der sozialen Sicherheit des statutarischen Personals des öffentlichen Sektors beauftragt sind, welche den in Artikel 580 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Gesetzen und Verordnungen bezüglich der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer gleichwertig sind, was die von den Sozialversicherten erhobenen Klagen anbelangt, immer in die Gerichtskosten verurteilt wird.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, in der öffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2010.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

(gez.) M. Bossuyt.