Der Gerichtshof 1. erklärt im Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung in der Fassung der Abänderung durch das Gesetz vom 4. Mai 2016 über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz für nichtig: - die Artikel 22/1 und 27, - Artikel 76 Absatz 2, - Artikel 77 § 1 Absatz 1, - in Artikel 77/8 § 1 die Wörter: « wobei die internierten Verurteilten ausschließlich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) oder c) erwähnten Einrichtung, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird, untergebracht werden können. Wenn sie das Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung, wie in Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt, erreicht haben, können sie ebenfalls in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung untergebracht werden », - Artikel 77/8 § 2 Absatz 1; 2. weist die Klagen im Übrigen unter Berücksichtigung der Ausführungen in B.14, B.21.3 und B.22.1 zurück.
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