Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 29 Oktober 2015 (België). RG 152/2015

Datum :
29-10-2015
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
27 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20151029-12
Rolnummer :
152/2015

Samenvatting :

Der Gerichtshof - erklärt [Artikel 33 Absatz 2, insofern er auf die Verwaltungsschleife Anwendung findet, und] die Artikel 34 und 49 § 4 letzter Absatz des flämischen Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten für nichtig; - weist die Klagen vorbehaltlich der in B.54.3 erwähnten Auslegung im Übrigen zurück. Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 29. Oktober 2015.

Arrest :

Voeg het document toe aan een map () om te beginnen met annoteren.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klagen und Verfahren

a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 9. September 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 33 und 34 des flämischen Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Oktober 2014, zweite Ausgabe): I.T., E.N., A.M., J.S., J.M. und A.C., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 15. September 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 21 desselben Dekrets: H.B., I.T., A.M., J.S., J.M., A.C. und P.M., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

c. Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 2. Oktober 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 3. Oktober 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 21 beziehungsweise der Artikel 16 Absatz 3, 17, 19, 34, 36, 40 § 5, 43, 49 §§ 1 und 2, 76, 78, 83 und 84 desselben Dekrets: H.B., I.T., A.M., J.S., J.M. und A.C. und H.B., E.N., A.M., J.S., J.M. und A.C., unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

d. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Oktober 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. November 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung desselben Dekrets: die VoG « Ademloos », die VoG « Straatego » und die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

Diese unter den Nummern 6029, 6036, 6049, 6050 und 6077 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf die Zulässigkeit

B.1.1. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 6029 und 6036 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 21, 33 und 34 des Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten.

B.1.2. Die beiden Klageschriften sind eingereicht worden, bevor das angefochtene Dekret am 1. Oktober 2014 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden war.

Aufgrund von Artikel 3 § 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof muss eine Nichtigkeitsklage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der angefochtenen Norm eingereicht werden.

Die Veröffentlichung einer Norm ist eine Voraussetzung für ihre Entgegenhaltbarkeit. Durch die Veröffentlichung beginnt zwar die Frist, innerhalb deren die Norm angefochten werden kann, doch sie ist keine Bedingung für die Eröffnung des Klagerechts gegen eine angenommene, sanktionierte und ausgefertigte Norm (siehe Entscheid Nr. 109/2014 vom 17. Juli 2014, B.2.3).

B.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6036 haben nach der Veröffentlichung des angefochtenen Dekrets im Belgischen Staatsblatt erneut eine Klageschrift eingereicht (Rechtssache Nr. 6049).

Da beide Klageschriften gleich lautenden verfasst sind, sind sie für ihre weitere Prüfung als eine einzige Nichtigkeitsklage zu betrachten.

B.3.1. Die Flämische Regierung stellt die Zulässigkeit verschiedener Klagegründe in den Rechtssachen Nrn. 6050 und 6077 in Aberde, weil sie nicht ausreichend dargelegt würden.

B.3.2. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe nicht nur angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären, sondern auch, welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.

Der Gerichtshof prüft die Klagegründe, insofern sie die vorerwähnten Erfordernisse erfüllen.

B.3.3. Schließlich stellt die Flämische Regierung das Interesse der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 6050 und 6077 an der Nichtigerklärung verschiedener Bestimmungen in Abrede. Die klagenden Parteien, die natürliche und juristische Personen sind, sind an Verfahren bezüglich der Anfechtung verschiedener Genehmigungen und Zulassungen beteiligt. Die in diesen beiden Klagen angeführten Klagegründe sind identisch. Die Parteien haben ein ausreichendes Interesse an der Nichtigerklärung von Bestimmungen, die einen Einfluss auf ihre Situation als Parteien in Verfahren, die durch die angefochtenen Bestimmungen geregelt werden, haben können. Der Gerichtshof wird prüfen, ob dies für jede der Bestimmungen, die Gegenstand der angeführten Klagegründe sind, zutrifft.

B.4. Die Einreden werden abgewiesen.

Zur Hauptsache

B.5.1. In dem angefochtenen Dekret ist eine übergreifende Struktur der flämischen Verwaltungsgerichtsbarkeiten vorgesehen. Die bereits bestehenden Verwaltungsgerichte, der Rat für Genehmigungsstreitsachen, das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung und der Rat für Wahlstreitsachen, sind unabhängig voneinander und aufgrund verschiedener Regelungen entstanden (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 6). Das angefochtene Dekret dient dazu, die Organisation und das Verfahren der bestehenden und zukünftigen Verwaltungsgerichte auf gemeinsame und einheitliche Weise zu regeln:

« In das Rahmendekret werden die Regeln aufgenommen, die hinsichtlich der Organisation und der Arbeitsweise der verschiedenen Verwaltungsgerichte die gleichen sind. Das Rahmendekret ermöglicht es auch, dass neue flämische Verwaltungsgerichte, die künftig eingesetzt werden, auf eine gesetzestechnisch einfache Weise in das Dekret aufgenommen werden können, und dass grundsätzlich die gemeinsame Regelung auf sie angewandt wird. Auf diese Weise wird vermieden, dass anlässlich der Einsetzung eines neuen Rechtsprechungsorgans jeweils von Beginn an eine autonome Regelung ausgearbeitet werden muss, die sich außerdem in vielen Fällen unnötigerweise von den Regeln unterscheidet, die auf andere, vergleichbare Rechtsprechungsorgane anwendbar sind » (ebenda, S. 8).

B.5.2. Die angefochtenen Bestimmungen beziehen sich auf verschiedene Aspekte der gemeinsamen Regelung der Verwaltungsgerichte: zunächst die Regelung der Verwaltungsschleife (Rechtssache Nr. 6029), anschließend die Regelung der Gebühr für die Eintragung in die Liste (Rechtssachen Nrn. 6036 und 6049) und schließlich verschiedene Aspekte der Zuständigkeit und des Verfahrens (Rechtssachen Nrn. 6050 und 6077).

In Bezug auf die Verwaltungsschleife (Rechtssache Nr. 6029)

Hinsichtlich des ersten, zweiten und dritten Klagegrunds

B.6. Der erste, der zweite und der dritte Klagegrund sind gegen Artikel 34 des angefochtenen Dekrets gerichtet.

Die klagenden Parteien führen an, dass diese Bestimmung gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und internationalrechtlichen Bestimmungen, verstießen.

Da die gegen die angefochtene Bestimmung gerichteten Beschwerdegründe eng miteinander verbunden sind, sind die ersten drei Klagegründe zusammen zu prüfen.

B.7. Artikel 34 des angefochtenen Dekrets bestimmte vor seiner Ersetzung durch Artikel 5 des Dekrets vom 3. Juli 2015 « zur Abänderung von Artikel 4.8.19 des Flämischen Raumordnungskodex und des Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten » (Belgisches Staatsblatt vom 16. Juli 2015), das an einem durch die Flämische Regierung festzulegenden Datum in Kraft tritt:

« § 1. Ein flämisches Verwaltungsgericht im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstaben a) und b) kann, wenn es feststellt, dass es die angefochtene Entscheidung aus Gründen einer Rechtswidrigkeit für nichtig erklären muss, der beklagten Partei in jedem Stand des Ausgangsverfahrens mit einem Zwischenentscheid die Möglichkeit bieten, innerhalb einer bestimmten Frist eine Rechtswidrigkeit in der angefochtenen Entscheidung zu beheben oder beheben zu lassen, außer wenn Interessehabende dadurch unverhältnismäßig benachteiligt werden können.

Unter einer Rechtswidrigkeit ist ein Widerspruch zu einer schriftlichen Rechtsregel oder einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann, jedoch behoben werden kann, zu verstehen. Wenn die Rechtswidrigkeit behoben wird, ist die Entscheidung nicht mehr rechtswidrig und kann die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten werden.

§ 2. Die beklagte Partei teilt dem flämischen Verwaltungsgericht innerhalb der vom flämischen Verwaltungsgericht festgelegten Frist mit, ob sie von der Möglichkeit, eine Rechtswidrigkeit in der angefochtenen Entscheidung zu beheben oder beheben zu lassen, Gebrauch macht.

Wenn die beklagte Partei zur Behebung der Rechtswidrigkeit übergeht, teilt sie dem flämischen Verwaltungsgericht schriftlich und innerhalb der Behebungsfrist im Sinne von Paragraph 1 mit, auf welche Weise die Rechtswidrigkeit behoben wurde.

Die Behebung durch die beklagte Partei kann sich nur auf die Rechtswidrigkeit, die in dem Zwischenentscheid angegeben wurde, beziehen.

Die Parteien können innerhalb der von der Flämischen Regierung festgelegten Ausschlussfristen, die nicht kürzer als dreißig Tage sein dürfen, schriftlich ihren Standpunkt zu der Weise der Behebung der Rechtswidrigkeit mitteilen.

§ 3. Das flämische Verwaltungsgericht teilt den Parteien mit, auf welche Weise die Beschwerde weiter behandelt wird nach:

1. dem Eingang der Mitteilung der beklagten Partei, dass sie nicht von der ihr in Anwendung von Paragraph 2 Absatz 1 gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht;

2. der ungenutzt abgelaufenen Frist, die vom flämischen Verwaltungsgericht festgelegt wurde im Sinne von Paragraph 2 Absatz 1;

3. der ungenutzt abgelaufenen Frist im Sinne von Paragraph 2 Absatz 2;

4. dem Eingang der in Paragraph 2 Absatz 4 erwähnten Standpunkte.

§ 4. Die Verfahrensfristen, die nicht in Paragraph 2 angegeben sind, werden ab dem Datum des in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Zwischenentscheids ausgesetzt bis zum Datum der Mitteilung des flämischen Verwaltungsgerichts im Sinne von Paragraph 3 ».

B.8. Die angefochtene Bestimmung findet Anwendung auf den Rat für Genehmigungsstreitsachen und das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung.

Der Rat für Genehmigungsstreitsachen urteilt als administratives Rechtsprechungsorgan in Sachen Raumordnung durch Entscheide über Beschwerden auf Nichtigerklärung von Genehmigungs-, Validierungs- und Registrierungsentscheidungen (Artikel 4.8.2 Absatz 1 des durch Erlass der Flämischen Regierung koordinierten Flämischen Raumordnungskodex).

Das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung urteilt als administratives Rechtsprechungsorgan über Beschwerden, die gegen die Entscheidungen des regionalen Gliedstaates über die Auferlegung einer alternativen oder exklusiven administrativen Geldbuße und gegebenenfalls einen Vorteilsentzug eingereicht werden (Artikel 16.4.19 § 2 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik).

B.9.1. In der angefochtenen Bestimmung ist die Möglichkeit zur Anwendung der so genannten Verwaltungsschleife vorgesehen; darunter ist zu verstehen, « der beklagten Partei in jedem Stand des Ausgangsverfahrens mit einem Zwischenentscheid die Möglichkeit bieten, innerhalb einer bestimmten Frist eine Rechtswidrigkeit in der angefochtenen Entscheidung zu beheben oder beheben zu lassen ».

B.9.2. Ursprünglich wurde die Regelung der Verwaltungsschleife durch den Rat für Genehmigungsstreitsachen in Artikel 4.8.4 des Flämischen Raumordnungskodex, eingeführt durch das Dekret der Flämischen Region vom 6. Juli 2012, festgelegt.

Diese Einführung wurde während der Vorarbeiten wie folgt begründet:

« Derzeit besitzt der Rat nur eine Befugnis zur Nichtigerklärung. Wenn der Rat feststellt, dass eine bei ihm angefochtene Entscheidung mit einer Gesetzwidrigkeit behaftet ist, muss er die Nichtigerklärung aussprechen. Ungeachtet dessen, ob es sich um einen Verstoß gegen einen zu behebenden Verfahrens- oder Formfehler handelt, der den Inhalt der Entscheidung nicht beeinflusst hat, oder um eine materielle Gesetzwidrigkeit, hat der Rat keine andere Wahl, als die Entscheidung für nichtig zu erklären.

Sowohl für die Verwaltung als auch für die Rechtsuchenden ist dies eine unbefriedigende Situation. Durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Genehmigungsentscheidung aufgrund eines einzigen Beschwerdegrundes ist die Streitsache nicht notwendigerweise gelöst, und gewiss nicht, wenn die Nichtigerklärung aufgrund des Verstoßes gegen eine Formvorschrift ausgesprochen wird. Die Entscheidung kann noch mit anderen Gesetzwidrigkeiten behaftet sein, zu denen der Rat sich nicht geäußert hat. Das genehmigende Verwaltungsorgan, dessen Entscheidung für nichtig erklärt wird, muss bei der Überprüfung der Entscheidung die materielle Rechtskraft des Entscheids beachten und zumindest die durch den Rat festgestellte Gesetzwidrigkeit beheben. Andere Gesetzwidrigkeiten, die bei der Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft wurden, können also erneut begangen werden, ohne dass dabei im Übrigen Bösgläubigkeit vorliegen muss. Es kommt nicht selten vor, dass es nicht einmal sicher ob, ob die Gesetzwidrigkeit, die zur Nichtigerklärung geführt hat, tatsächlich ausreichend behoben wurde. Der Beschwerdeführer, der die Nichtigerklärung erreicht hat, wird also erneut eine Beschwerde bei dem Rat einreichen müssen, wenn er sich mit der neuen Entscheidung nicht zufrieden gibt. Ein Karussell von Beschwerden und Nichtigerklärungen kann so in Gang gesetzt werden, so dass man erst nach jahrelangen Verfahren weiß, ob die Entscheidung Bestand hat oder nicht. Dies bedeutet für alle Betroffenen ein mühseliges Verfahren, Kosten und Zeitverlust » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2011-2012, Nr. 1509/1, SS. 3-4).

Aus dem weiteren Verlauf der Vorarbeiten geht hervor, dass der Dekretgeber bezweckte, bei dem Rat für Genehmigungsstreitsachen « unnötige neue Verfahren zu vermeiden, Zeit zu gewinnen sowie mehr und schneller Rechtssicherheit zu bieten » (ebenda, S. 9), was sowohl für die Bürger als auch für die Behörden von Vorteil sein würde.

B.9.3. In den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Dekret wurde die Einführung der Verwaltungsschleife wie folgt begründet:

« Die Verwaltungsschleife betrifft eine behebbare Rechtswidrigkeit, wie Verfahrens- und Formfehler. Es ist eine Rechtsfigur aus dem niederländischen Verwaltungsrecht.

[...]

Indem Verfahrens- und Formfehler während des Verfahrens behoben werden, kann eine Nichtigerklärung durch den Verwaltungsrichter vermieden werden.

Hierbei wird unter anderem an eine nachträgliche Begründung einer Verwaltungshandlung, das nachträgliche Einholen einer Stellungnahme und die nachträgliche Erfüllung der Anhörungspflicht gedacht.

[...]

Die Bürger erhalten zu Recht immer öfter die Möglichkeit, eine unvollständige Akte zu vervollständigen. Ebenso müssen Verwaltungsbehörden die Chance erhalten, Verfahrens- und Formfehler rechtzeitig zu beheben » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 39).

B.10. Die Verwaltungsschleife, so wie sie durch den angefochtenen Artikel 34 geregelt wird, kann nur angewandt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

B.11.1. Zunächst ist es erforderlich, dass die Interessehabenden im Sinne von Artikel 34 durch die Anwendung der Verwaltungsschleife nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden können.

Die Interessehabenden sind diejenigen, die bei dem Rat für Genehmigungsstreitsachen (Artikel 4.8.11 § 1 des Flämischen Raumordnungskodex) oder dem Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung (Artikel 16.4.19 § 2 des Dekrets vom 5. April 1995 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen in Sachen Umweltpolitik) Beschwerden gegen die angefochtenen Entscheidungen einreichen können.

Bezüglich des Kollegiums für Umweltrechtsdurchsetzung sind die Interessehabenden in der Regel nur diejenigen, die einen Umweltverstoß oder eine Umweltstraftat begangen haben und denen aus diesem Grund eine administrative Geldbuße oder ein Vorteilsentzug auferlegt wurde.

Bezüglich des Rates für Genehmigungsstreitsachen ist der Kreis der Interessehabenden größer. Artikel 4.8.11 § 1 des Flämischen Raumordnungskodex bestimmt nämlich:

« Die Beschwerden können bei dem Rat durch folgende Personen eingereicht werden:

1. den Beantrager der Genehmigung oder der As-Built-Bescheinigung beziehungsweise die Person, die über dingliche oder persönliche Rechte in Bezug auf ein Bauwerk verfügt, das Gegenstand einer Registrierungsentscheidung ist, oder die dieses Bauwerk faktisch nutzt;

2. die an der Akte beteiligten genehmigenden Verwaltungsorgane;

3. jede natürliche oder juristische Person, die direkt oder indirekt eine Belästigung oder Nachteile infolge der Genehmigungs-, Validierungs- oder Registrierungsentscheidung erleiden kann;

4. prozessfähige Vereinigungen, die im Namen einer Gruppe auftreten, deren kollektive Interessen durch die Genehmigungs-, Validierungs- oder Registrierungsentscheidung bedroht oder geschädigt werden, insofern sie eine dauerhafte und tatsächliche Tätigkeit gemäß der Satzung aufweisen;

5. der leitende Beamte des Departements oder in dessen Abwesenheit sein Beauftragter für Genehmigungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Verfahrens erteilt wurden, außer in den in Artikel 4.7.19 § 1 Absatz 3 erwähnten Fällen;

6. der leitende Beamte oder in dessen Abwesenheit sein Beauftragter des Departements oder der Agentur, dem bzw. der die Beratungsinstanz angehört, die aufgrund von Artikel 4.7.16 § 1 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 4.7.26 § 4 Nr. 2 bestimmt wurde, unter der Bedingung, dass diese Instanz rechtzeitig eine Stellungnahme abgegeben hat oder zu Unrecht nicht um eine Stellungnahme gebeten wurde;

7. das Bürgermeister- und Schöffenkollegium für im Sonderverfahren erteilte Genehmigungen, unter der Bedingung, dass es rechtzeitig eine Stellungnahme aufgrund von Artikel 4.7.26 § 4 Absatz 1 Nr. 2 abgegeben hat oder zu Unrecht nicht um eine Stellungnahme gebeten wurde.

Bei einer Person, der vorgeworfen werden kann, dass sie eine für sie nachteilige Genehmigungsentscheidung nicht durch eine dazu gebotene organisierte Verwaltungsbeschwerde beim Ständigen Ausschuss angefochten hat, wird davon ausgegangen, dass sie auf ihr Recht verzichtet hat, sich an den Rat zu wenden ».

B.11.2. An zweiter Stelle ist es erforderlich, dass die Rechtswidrigkeit in der angefochtenen Entscheidung behoben werden kann. In den Vorarbeiten werden einige Beispiele von Regelwidrigkeiten, die behoben werden können, angeführt:

« Hierbei wird unter anderem an eine nachträgliche Begründung einer Verwaltungshandlung, das nachträgliche Einholen einer Stellungnahme und die nachträgliche Erfüllung der Anhörungspflicht gedacht.

So gilt eine Verwaltungshandlung nicht mehr als unrechtmäßig, wenn beispielsweise der für den Erlass der Verwaltungshandlung notwendige Antrag später eingereicht wurde, die notwendige Begründung nachträglich erteilt wurde, die notwendige Konsultierung eines Interessehabenden nachträglich vorgenommen wurde, die Anhörungspflicht nachträglich erfüllt wurde, eine notwendige Stellungnahme nachträglich eingeholt wurde » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 39).

B.11.3. An dritter Stelle muss die Behebung der Regelwidrigkeit zur Folge haben, dass nicht nur die angefochtene Entscheidung nicht mehr regelwidrig ist, sondern auch, dass « die angefochtene Entscheidung aufrechterhalten werden [kann] ».

Obwohl die Aufrechterhaltung der Entscheidung in diesem letzten Satzteil als eine bloße Möglichkeit formuliert wurde, geht aus den Vorarbeiten eindeutig hervor, dass die Handlung der Behebung auf der Grundlage der angefochtenen Bestimmung nicht in einer Entscheidung bestehen kann, deren Inhalt sich von der angefochtenen Entscheidung unterscheiden würde: « Eine inhaltliche Änderung der Entscheidung (beispielsweise eine Ablehnung, die in eine Genehmigung umgewandelt wird) geht über die Grenzen der ' Verwaltungsschleife ' hinaus » (ebenda, S. 4). « Der wesentliche Zweck der Verwaltungsschleife besteht darin, dass die angefochtene Entscheidung, nachdem sie von den behebbaren Rechtswidrigkeiten bereinigt wurde, aufrechterhalten werden kann » (ebenda, SS. 40-41).

B.11.4. Schließlich müssen der Rat für Genehmigungsstreitsachen und das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung, bevor die Verwaltungsschleife vorgeschlagen wird, alle Beschwerdegründe geprüft haben, wie in den Vorarbeiten präzisiert wurde:

« Die Verwaltungsschleife kann erst nach der Prüfung aller Klagegründe angewandt werden. Es ist nicht wünschenswert, die Verwaltungsschleife auf eine bestimmte Rechtswidrigkeit anzuwenden, um nachträglich festzustellen, dass eine andere Rechtswidrigkeit nicht zu beheben ist und dem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben werden muss » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 39).

B.12.1. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtene Bestimmung auf diskriminierende Weise die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters verletze.

B.12.2. Die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters und der Grundsatz der Gewaltentrennung sind grundlegende Merkmale des Rechtsstaates.

B.12.3. Die richterliche Aufsicht, die der Rat für Genehmigungsstreitsachen und das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung ausüben, betrifft die externe und interne Rechtmäßigkeitskontrolle, die nicht so weit geht, dass sie ihre Beurteilung an die Stelle der Ermessensbefugnis der Verwaltung setzen könnten. Bei seiner Kontrolle darf der Richter sich nämlich nicht auf das Gebiet der Opportunität begeben, da dies nicht mit den Grundsätzen vereinbar wäre, die das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Gerichten regeln.

Die Festlegung des Inhalts einer Ermessensentscheidung, insbesondere infolge der Behebung der Regelwidrigkeit, obliegt nicht dem Richter, sondern der Verwaltung. Das betreffende Verwaltungsorgan kann insbesondere dann, wenn es der Auffassung ist, dass die Behebung der sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auswirken kann, beschließen, nicht von der Möglichkeit zur Anwendung der Verwaltungsschleife Gebrauch zu machen.

B.12.4. Indem dem Rat für Genehmigungsstreitsachen und dem Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung die Möglichkeit geboten wird, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsschleife vorschlagen, ihren Standpunkt zum Ergebnis der Streitsache mitzuteilen, was dennoch zu der gleichen Entscheidung führen muss, verletzt die angefochtene Bestimmung auf diskriminierende Weise die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters.

B.13.1. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtene Bestimmung auf diskriminierende Weise die Rechte der Verteidigung, das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren und das Recht auf gerichtliches Gehör verletze.

B.13.2. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung kann das betreffende Rechtsprechungsorgan dem betreffenden Verwaltungsorgan « in jedem Stand des Ausgangsverfahrens » die Möglichkeit bieten, die Verwaltungsschleife anzuwenden. Erst nachdem das betreffende Verwaltungsorgan diese Möglichkeit genutzt hat, können die Parteien ihre Sichtweise mitteilen, jedoch nur zu der Art und Weise, wie die Rechtswidrigkeit behoben worden ist (Artikel 34 § 2 letzter Absatz).

B.13.3. Wenn ein Rechtsprechungsorgan, wie im vorliegenden Fall der Rat für Genehmigungsstreitsachen oder das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung, ein Element anführt, das dazu dient, die Beilegung der Streitsache zu beeinflussen, wie im vorliegenden Fall die Möglichkeit zur Anwendung der Verwaltungsschleife, beinhaltet das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren, dass die Parteien darüber eine Verhandlung müssen führen können (siehe mutatis mutandis EuGHMR, 16. Februar 2006, Prikyan und Angelova gegen Bulgarien, § 42; 5. September 2013, Cepek gegen Tschechische Republik, § 45).

Die bloße Einschätzung durch den Rat für Genehmigungsstreitsachen oder durch das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung, dass die Betroffenen durch die Anwendung der Verwaltungsschleife nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden können, kann nicht ausreichen. Es obliegt nämlich den Parteien selbst, und nicht dem Rechtsprechungsorgan, zu beurteilen, ob ein neues Element Anmerkungen erfordert oder nicht (siehe mutatis mutandis EuGHMR, 18. Februar 1997, Nideröst-Huber gegen Schweiz, § 29; 27. September 2011, Hrdalo gegen Kroatien, § 36).

B.13.4. Die Anwendung der Verwaltungsschleife kann darüber hinaus Folgen für die Betroffenen im Sinne von Artikel 4.8.11 des Flämischen Raumordnungskodex haben, die gegen die Entscheidung keine Beschwerde eingelegt haben und dem Verfahren nicht beigetreten sind.

Das Recht auf gerichtliches Gehör ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der unter Einhaltung der Artikel 10 und 11 der Verfassung einem jeden gesichert werden muss. Eine in Anwendung der Verwaltungsschleife getroffene Entscheidung kann nicht vom Recht auf gerichtliches Gehör ausgeschlossen werden. Die Einschränkung dieses Rechtes für eine Kategorie von Betroffenen steht nicht im Verhältnis zur Zielsetzung des Dekretgebers, die in Wesentlichen darin besteht, die Behandlung von Streitsachen auf Verwaltungsebene zu rationalisieren und zu beschleunigen.

B.13.5. Indem keine kontradiktorische Verhandlung über die Möglichkeit zur Anwendung der Verwaltungsschleife vorgesehen ist in Fällen, in denen dies noch nicht Gegenstand einer Verhandlung zwischen den Parteien war, und indem nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, die in Anwendung der Verwaltungsschleife nach deren Notifizierung oder Bekanntmachung getroffen wurde, verletzt die angefochtene Bestimmung auf diskriminierende Weise die Rechte der Verteidigung, das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren und das Recht auf gerichtliches Gehör.

B.14.1. Die klagenden Parteien führen an, dass die im Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte gewährleistete formelle Begründungspflicht auf diskriminierende Weise verletzt werde.

B.14.2. Die Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1991 bestimmen:

« Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:

- Verwaltungsakt: eine von einer Verwaltungsbehörde ausgehende einseitige Rechtshandlung individueller Tragweite, die zum Ziel hat, gegenüber einem oder mehreren Bürgern oder gegenüber einer anderen Verwaltungsbehörde Rechtswirkung zu haben,

- Verwaltungsbehörde: die Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 14 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

- Bürger: jede natürliche oder juristische Person in ihren Beziehungen mit den Verwaltungsbehörden.

Art. 2. Verwaltungsakte der in Artikel 1 erwähnten Verwaltungsbehörden müssen ausdrücklich begründet werden.

Art. 3. Die verlangte Begründung besteht aus der Angabe im Akt der faktischen und juristischen Grundlagen des Beschlusses.

Sie muss angemessen sein ».

B.14.3. Diese Bestimmungen verallgemeinern die Verpflichtung, Verwaltungsakte mit individueller Tragweite ausdrücklich zu begründen. Die ausdrückliche Begründung der betreffenden Akte ist ein Recht des Bürgers, dem somit eine zusätzliche Garantie gegen Verwaltungsakte mit individueller Tragweite, die willkürlich wären, geboten wird.

B.14.4. Ein Gemeinschafts- oder Regionalgesetzgeber dürfte, ohne gegen die diesbezügliche föderale Zuständigkeit zu verstoßen, nicht den Schutz verringern, der den Bürgern durch die föderalen Rechtsvorschriften geboten wird, indem er die Behörden, die in den Angelegenheiten, für die er zuständig ist, handeln, von der Anwendung des vorerwähnten Gesetzes befreien oder es diesen Behörden erlauben würde, davon abzuweichen (siehe u.a. den Entscheid Nr. 91/2013 vom 13. Juni 2013).

B.14.5. Indem sie es dem betreffenden Verwaltungsorgan erlaubt, einen individuellen Verwaltungsakt, der nicht ausdrücklich begründet wurde, nach Anwendung der Verwaltungsschleife mit der erforderlichen Begründung auszustatten, verletzt die angefochtene Bestimmung das durch das Gesetz vom 29. Juli 1991 gewährleistete Recht des Adressaten des Aktes, aber gleichzeitig etwaiger Interesse habender Dritter, unmittelbar die Gründe zur Kenntnis zu nehmen, die die Entscheidung rechtfertigen, indem sie im Akt selbst angegeben sind. Das Recht auf ausdrückliche Begründung ermöglicht es, die gerichtliche Aufsicht über Verwaltungsakte mit individueller Tragweite und die Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Rahmen von Verwaltungsstreitsachen zu stärken.

Die Pflicht zur ausdrücklichen Begründung, die es dem Bürger ermöglichen soll, zu beurteilen, ob Anlass dazu besteht, die ihm gebotenen Beschwerden einzuleiten, würde ihr Ziel verfehlen, wenn dieser Bürger die Gründe, die die Entscheidung rechtfertigen, erst erfahren kann, nachdem er Beschwerde eingereicht hat.

B.14.6. Nach Auffassung der Flämischen Regierung wurde durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Januar 2014 zur Reform der Zuständigkeit, der Verfahrensordnung und der Organisation des Staatsrates das Gesetz vom 29. Juli 1991 implizit abgeändert, so dass anzunehmen sei, dass der Dekretgeber das Gleiche tun könne.

In seinem Entscheid Nr. 103/2015 vom 16. Juli 2015 hat der Gerichtshof Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Januar 2014 für nichtig erklärt, insbesondere weil diese Bestimmung auf diskriminierende Weise dem durch das Gesetz vom 29. Juli 1991 gewährleisteten Recht, unmittelbar die Gründe zur Kenntnis zu nehmen, die die Entscheidung rechtfertigen, indem sie im Akt selbst angegeben sind, Abbruch tat.

B.14.7. Außerdem ist es, damit Artikel 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar sein kann, erforderlich, dass die angenommene Regelung notwendig ist zur Ausübung der Zuständigkeiten der Region, dass die Angelegenheit sich für eine differenzierte Regelung eignet und dass die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen auf die Angelegenheit nur marginal sind.

Im vorliegenden Fall genügt jedoch die Feststellung, dass die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmung auf die föderale Zuständigkeit hinsichtlich der ausdrücklichen Begründung nicht marginal sind, weil sie darauf hinausläuft, es zu erlauben, dass die Begründung einer Entscheidung nicht im Akt selbst vorkommt und durch die zuständige administrative Geltung erst im Laufe des Verfahrens vor dem Rat für Genehmigungsstreitsachen oder dem Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung bekannt gegeben wird.

B.15. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären ist.

Angesichts dessen, dass die anderen Beschwerdegründe im ersten, zweiten und dritten Klagegrund nicht zu einer umfassenderen Nichtigerklärung führen können, brauchen sie nicht geprüft zu werden.

Hinsichtlich des vierten Klagegrunds

B.16. Der vierte Klagegrund richtet sich gegen Artikel 33 Absatz 2 des angefochtenen Dekrets, der bestimmt:

« Wenn Artikel 34 oder Artikel 42 angewandt wird, kann ein flämisches Verwaltungsgericht die Kosten insgesamt oder teilweise der beklagten Partei auferlegen ».

Die Kosten umfassen das Zeugengeld, die Kosten und Honorare der von Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen, die Kosten für die Bekanntmachung gemäß Artikel 47, ausgenommen was den Rat für Wahlstreitsachen betrifft, und, was den Rat für Genehmigungsstreitsachen betrifft, auch die Gebühr für die Eintragung in die Liste im Sinne von Artikel 21.

B.17. Artikel 34 bezieht sich auf die Verwaltungsschleife. Artikel 42 betrifft die Schlichtung. Die Beschwerdegründe der klagenden Parteien sind nur insofern gegen die angefochtene Bestimmung gerichtet, als sie auf die Verwaltungsschleife Anwendung findet.

B.18.1. Die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass das Dekret nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung beinhalten müsse, bei der Anwendung der Verwaltungsschleife dem betreffenden Verwaltungsorgan die Kosten aufzuerlegen. Sie führen an, dass die angefochtene Bestimmung, indem eine solche Verpflichtung nicht darin vorgesehen sei, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit internationalrechtlichen Bestimmungen, verstoße.

B.18.2. Das Recht auf gerichtliches Gehör, das unter Einhaltung der Artikel 10 und 11 der Verfassung einem jeden zu gewährleisten ist, kann Einschränkungen unterliegen, auch finanzieller Art, insofern diese Einschränkungen nicht die Substanz des Rechts auf gerichtliches Gehör verletzen.

Eine Regelung, mit der die Kosten einer der Parteien auferlegt werden, verletzt an sich nicht dieses Recht (vgl. Entscheide Nrn. 85/2013 vom 13. Juni 2013, B.3, und 74/2014 vom 8. Mai 2014, B.12.2).

Obwohl die Kosten in der Regel der unterlegenen Partei auferlegt werden, verhindert das Recht auf gerichtliches Gehör ebenfalls nicht eine Regelung, die es dem Richter unter besonderen Umständen erlaubt, die Kosten insgesamt oder teilweise der obsiegenden Partei aufzuerlegen (siehe Entscheid Nr. 57/2006 vom 19. April 2006, B.6, sowie die Entscheide Nrn. 96/2012 vom 19. Juli 2012, B.9, und 74/2014 vom 8. Mai 2014, B.12).

Das Recht auf gerichtliches Gehör muss jedoch auf nichtdiskriminierende Weise gewährleistet werden (siehe die Entscheide Nrn. 161/2011 vom 20. Oktober 2011, B.7.2, und 74/2014 vom 8. Mai 2014, B.12.2).

B.18.3. Gemäß Absatz 1 von Artikel 33 des angefochtenen Dekrets erlegt ein flämisches Verwaltungsgericht in seinem Entscheid « die Gesamtheit oder einen Teil der Kosten der zur Sache unterlegenen Partei auf ».

In der Regel erklärt ein flämisches Verwaltungsgericht eine angefochtene Entscheidung für nichtig, wenn sie regelwidrig ist. Die Kosten werden in diesem Fall insgesamt oder teilweise dem Verwaltungsorgan auferlegt, das die regelwidrige Entscheidung getroffen hat.

Wenn das Verwaltungsgericht jedoch dem Verwaltungsorgan die Möglichkeit bietet, die Verwaltungsschleife anzuwenden, und die Regelwidrigkeit behoben wird, kann die Beschwerde abgewiesen werden. Die Kosten werden in diesem Fall insgesamt oder teilweise der Beschwerde führenden Partei auferlegt, die nämlich « zur Sache unterliegt ».

B.18.4. Der Dekretgeber führt auf diese Weise einen Behandlungsunterschied zwischen zwei Kategorien von Rechtsuchenden ein, die vor einem flämisches Verwaltungsgericht eine Entscheidung angefochten haben, bezüglich deren das Verwaltungsgericht deren anschließend festgestellt hat, dass sie mit einer Gesetzwidrigkeit behaftet ist. Indem der Dekretgeber festgelegt hat, dass die Kosten nicht vollständig den beschwerdeführenden Parteien auferlegt werden können, wenn die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt wird, jedoch nicht vorgesehen hat, dass die Kosten ebenfalls nicht vollständig den beschwerdeführenden Parteien auferlegt werden können, wenn ihre Beschwerde infolge der Anwendung der Verwaltungsschleife abgewiesen wird, hat er ohne vernünftige Rechtfertigung das Recht auf gleichen Zugang zum Gericht verletzt.

B.19. Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Bestimmung für nichtig zu erklären ist, insofern sie auf die Verwaltungsschleife Anwendung findet.

In Bezug auf die Gebühr für die Eintragung in die Liste (Rechtssachen Nrn. 6036 und 6049)

B.20. Artikel 21 des angefochtenen Dekrets regelt die Gebühr für die Eintragung in die Liste wie folgt:

« § 1. Die Gebühr für die Eintragung in die Liste, die pro antragstellende Partei beim Einreichen einer Antragschrift auf Nichtigerklärung zu entrichten ist, beträgt 175 Euro.

Die Gebühr für die Eintragung in die Liste, die pro antragstellende Partei beim Einreichen einer Antragschrift auf Aussetzung oder einer Antragschrift auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit zu entrichten ist, beträgt 100 Euro.

Die Gebühr für die Eintragung in die Liste, die pro intervenierende Partei zu entrichten ist, beträgt 100 Euro, ungeachtet dessen, ob die Intervention für den Antrag auf Aussetzung oder den Antrag auf Nichtigerklärung gilt.

Die Beträge, die gemäß diesem Artikel geschuldet sind, werden alle fünf Jahre am 1. Januar auf der Grundlage des ABEX-Indexes angepasst, wobei derjenige von Januar 2014 als Basisindex dient und eine erste Indexanpassung am 1. Januar 2019 erfolgt. Die Beträge werden auf den nächsten Euro ab- beziehungsweise aufgerundet. Wenn der Betrag genau die Hälfte eines Euro beträgt, wird der Betrag aufgerundet.

§ 2. Der leitende Beamte der Abteilung ' Ruimte Vlaanderen ' oder bei dessen Abwesenheit sein Beauftragter, der in Anwendung von Artikel 4.8.11 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Flämischen Raumordnungskodex auftritt, ist von der Zahlung jeglicher Gebühr für die Eintragung in die Liste befreit.

§ 3. Wenn die antragstellende Partei oder die intervenierende Partei nachweist, dass ihre Einkünfte unzureichend sind, ist sie von der Zahlung jeglicher Gebühr für die Eintragung in die Liste befreit.

Die antragstellende Partei oder die intervenierende Partei richtet hierzu einen Antrag an den Rat für Genehmigungsstreitsachen, gleichzeitig mit dem Einreichen ihrer Antragschrift.

Im Falle des Fehlens der in Absatz 1 erwähnten Belege fordert der Greffier diese bei der antragstellenden oder intervenierenden Partei an.

Die Belege werden innerhalb einer Frist von acht Tagen, die nach dem Tag der Notifizierung der gesicherten Sendung im Sinne von Absatz 3 beginnt, übermittelt.

Im Falle der nicht rechtzeitigen Übermittlung der Belege im Sinne von Absatz 4 wird davon ausgegangen, dass die antragstellende oder intervenierende Partei auf ihren Antrag auf Befreiung von der Gebühr für die Eintragung in die Liste verzichtet.

Die Unzulänglichkeit der Einkünfte wird gemäß dem königlichen Erlass vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung der Bedingungen des kostenlosen oder teilweise kostenlosen weiterführenden juristischen Beistands und der Gerichtskostenhilfe beurteilt.

§ 4. Kollektive Antragschriften geben Anlass zur Zahlung ebenso vieler Male der Gebühr, wie es antragstellende Parteien gibt.

Kollektive Interventionsantragschriften geben Anlass zur Zahlung ebenso vieler Male der Gebühr, wie es intervenierende Parteien gibt.

§ 5. Der Greffier teilt der antragstellenden Partei oder intervenierenden Partei schriftlich den geschuldeten Betrag oder die Entscheidung über die Befreiung von der Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste mit.

Die Überweisung erfolgt innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen, die am Tag nach der Notifizierung der gesicherten Sendung im Sinne von Absatz 1 beginnt.

Wenn der Betrag nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist durch die antragstellende Partei überwiesen wurde, wird die Beschwerde für unzulässig erklärt.

Wenn der Betrag nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist durch die intervenierende Partei überwiesen wurde, wird die Interventionsantragschrift für unzulässig erklärt.

Die nicht rechtzeitige Zahlung kann nicht nachträglich reguliert werden.

§ 6. Die Gebühren, die gemäß Paragraph 1 bei dem Einreichen einer Antragschrift auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit geschuldet sind, werden als Schuldforderung festgesetzt ».

Hinsichtlich des ersten und zweiten Klagegrunds

B.21. In den ersten zwei Klagegründen führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtene Bestimmung nicht vereinbar sei mit den Artikeln 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und internationalrechtlichen Bestimmungen, indem die Gebühr für die Eintragung in die Liste für ein Verfahren beim Rat für Genehmigungsstreitsachen pro Antragsteller geschuldet sei, während die Aktengebühr im Sinne von Artikel 4.7.21 des Flämischen Raumordnungskodex und die Kosten im Sinne von Artikel 1018 des Gerichtsgesetzbuches pro Rechtssache zu zahlen seien.

Angesichts dessen, dass in diesen Klagegründen derselbe Beschwerdegrund angeführt wird, sind sie zusammen zu prüfen.

B.22. Die klagenden Parteien legen nicht näher dar, wie die angefochtene Bestimmung gegen Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Artikel 3 und 6 des Aarhus-Übereinkommens und die Artikel 4, 6 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen könnte.

Insofern die Klagegründe aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen abgeleitet sind, sind sie unzulässig.

B.23. Aus den anderen Prüfungsnormen, die in den Klagegründen angeführt werden, und aus deren Darlegung in den Klageschriften geht hervor, dass der Beschwerdegrund der klagenden Parteien hauptsächlich darin besteht, dass durch die angefochtene Bestimmung, indem für kollektive Klageschriften eine Gebühr für die Eintragung in die Liste von 175 Euro, multipliziert mit der Anzahl Antragsteller, auferlegt werde, das Recht auf Zugang zu den Gerichten auf unverhältnismäßige Weise eingeschränkt würde.

Es liege ebenfalls eine Ungleichbehandlung von Antragstellern vor dem Rat für Genehmigungsstreitsachen im Vergleich zu Klägern in Zivilverfahren und zu Antragstellern bei administrativen Beschwerden vor dem Ständigen Ausschuss vor. Auch würden private Antragsteller gegenüber dem leitenden Beamten oder seinem Beauftragten, der immer von der Zahlung einer Gebühr für die Eintragung in die Liste befreit sei, benachteiligt. Schließlich bestehe eine Gleichbehandlung von individuellen Antragstellern und kollektiven Antragstellern, obwohl sie sich in unterschiedlichen Situationen befänden.

B.24.1. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der unter Einhaltung der Artikel 10 und 11 der Verfassung einer jeden Person garantiert werden muss. Dieses Recht kann Einschränkungen unterliegen, auch finanzieller Art, insofern diese Einschränkungen nicht die Substanz des Rechtes auf Zugang zu den Gerichten verletzen. Die Einführung einer Gebühr für die Eintragung in die Liste verletzt an sich nicht dieses Recht, insofern einer Verfahrenspartei keine übermäßigen Lasten auferlegt werden (EuGHMR, 3. Juni 2014, Harrison McKee gegen Ungarn, §§ 27-28).

Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt, dass das Erfordernis eines nicht unverhältnismäßig teuren Verfahrens im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Aarhus-Übereinkommens die Befugnisse des nationalen Richters, in einem Gerichtsverfahren angemessene Kosten aufzuerlegen, unbeeinträchtigt lässt, soweit diese angemessen sind und die für die betroffene Partei angefallenen Kosten insgesamt nicht übermäßig hoch sind (EuGH, 11. April 2013, C-260/11, Edwards und Pallikaropoulos, Randnr. 26; 13. Februar 2014, C-530/11, Kommission gegen Vereinigtes Königreich, Randnr. 44). Es obliegt nach Darlegung des Europäischen Gerichtshofes dem Richter, der über eine Streitsache befindet, die zum Anwendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens gehört, darauf zu achten, dass das Verfahren für die klagenden Parteien nicht übermäßig teuer ist, sowohl unter Berücksichtigung des Interesses der Person, die ihre Rechte verteidigen möchte, als auch des allgemeinen Interesses des Umweltschutzes (Edwards und Pallikaropoulos, Randnr. 35; Kommission gegen Vereinigtes Königreich, Randnr. 45).

Dabei darf der Richter sich nicht allein auf die wirtschaftliche Lage des Klägers stützen; vielmehr muss er auch eine objektive Analyse der Höhe der Kosten vornehmen. Darüber hinaus kann er die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens, den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten sowie das Vorhandensein eines nationalen Prozesskostenhilfesystems oder einer Kostenschutzregelung berücksichtigen (Edwards und Pallikaropoulos, Randnr. 46; Kommission gegen Vereinigtes Königreich, Randnr. 49).

Der Umstand, dass der Betroffene sich tatsächlich nicht von seiner Klage hat abschrecken lassen, reicht jedoch für sich allein nicht für die Annahme aus, dass das Verfahren für ihn nicht übermäßig teuer ist (Edwards und Pallikaropoulos, Randnr. 47; Kommission gegen Vereinigtes Königreich, Randnr. 50).

B.24.2. Die beanstandete Gebühr für die Eintragung in die Liste ist pro Antragsteller zu zahlen. Folglich führt eine kollektive Klageschrift, die durch alle Mitglieder einer faktischen Vereinigung eingereicht wird, zur Zahlung einer Gebühr für die Eintragung in die Liste von 175 oder 100 Euro, multipliziert mit der Anzahl Antragsteller.

Diese Entscheidung des Dekretgebers beeinträchtigt jedoch keineswegs das Recht auf Zugang zu den Gerichten, da jeder einzelne Antragsteller nur 175 oder 100 Euro zahlen muss, ebenso wie wenn er eine individuelle Klageschrift eingereicht hätte.

B.24.3. Die Gebühr für die Eintragung in die Liste ist ebenfalls kein unüberwindliches Hindernis für das Einreichen einer Klage beim Rat für Genehmigungsstreitsachen. Aufgrund von Artikel 21 § 3 des angefochtenen Dekrets ist eine antragstellende oder intervenierende Partei, die nachweist, dass ihre Einkünfte unzureichend sind, nämlich von der Zahlung jeglicher Gebühr für die Eintragung in die Liste befreit. Diese Ausnahme gilt ohne Unterschied für individuelle Antragsteller und für Antragsteller, die sich an einer kollektiven Klageschrift beteiligen. Folglich ist das Verfahren vor dem Rat für Genehmigungsstreitsachen nicht übermäßig teuer im Sinne von Artikel 9 des Aarhus-Übereinkommens.

B.25. Artikel 23 der Verfassung, insofern er einem jedem das Recht auf ein menschenwürdiges Leben gewährleistet, das unter anderem das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt umfasst, verbietet es dem Dekretgeber ebenfalls nicht, bei bestimmten Rechtsprechungsorganen eine Gebühr für die Eintragung in die Liste einzuführen. Da der Dekretgeber zwar eine Gebühr für die Eintragung in die Liste bei einem Antrag auf Nichtigerklärung und einem Antrag auf Aussetzung beim Rat für Genehmigungsstreitsachen auferlegt, jedoch die Möglichkeit für den Antragsteller vorsieht, die Befreiung von dieser Gebühr für die Eintragung in die Liste zu beantragen, haben die angefochtenen Bestimmungen keine Einschränkung des Schutzes einer gesunden Umwelt zur Folge.

B.26.1. Aufgrund von Artikel 1020 des Gerichtsgesetzbuches wird die Verurteilung in die Verfahrenskosten von Rechts wegen je Person verteilt, sofern im Urteil nicht anders verfügt wird. Diese Kosten beinhalten aufgrund von Artikel 1018 des Gerichtsgesetzbuches unter anderem die Kanzleigebühren.

Aufgrund von Artikel 4.7.21 § 5 des Flämischen Raumordnungskodex ist im Verfahren der administrativen Beschwerden vor dem Ständigen Ausschuss eine Aktengebühr in Höhe von 62,50 Euro zu zahlen, außer wenn die Beschwerde gegen eine stillschweigende Ablehnung gerichtet ist.

In diesen Verfahren ist die Kanzleigebühr beziehungsweise die Aktengebühr pro Akte zu zahlen, auch für kollektive Klagen beziehungsweise kollektive Beschwerdeverfahren.

B.26.2. Aufgrund von Artikel 70 § 3 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates ist jedoch bei kollektiven Antragschriften vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates die Gebühr so viele Male zu entrichten, wie es Kläger gibt.

Aufgrund von Artikel 39/68-1 § 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ist für kollektive Antragschriften beim Rat für Ausländerstreitsachen die Gebühr so viele Male zu entrichten, wie es antragstellende Parteien gibt.

Der Dekretgeber konnte sich für die Gebühr für die Eintragung in die Liste beim Rat für Genehmigungsstreitsachen an diese Bestimmungen anlehnen, die sich ebenso wie die angefochtene Bestimmung auf ein Nichtigkeitsverfahren bei einem administrativen Rechtsprechungsorgan beziehen.

B.27. Bezüglich der Befreiung von der Gebühr für die Eintragung in die Liste zugunsten des leitenden Beamten heißt es in den Vorarbeiten zu Artikel 30 des flämischen Dekrets vom 5. Juli 2013 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung der Anpassung des Haushalts 2013:

« Der leitende Beamte ist von der Gebühr für die Eintragung in die Liste befreit. In dem Bericht an die Flämische Regierung zum Erlass vom 13. Juli 2012 wird diese Befreiung begründet. Es ist davon auszugehen, dass diese Begründung hier integral übernommen wird.

Als Reaktion auf die Stellungnahme der SARO (Strategischer Beirat für Raumordnung) zur Befreiung des leitenden Beamten des Departements Raumordnung, Wohnungspolitik und Unbewegliches Erbe (RWO) oder - bei dessen Abwesenheit - seines Beauftragten von der Zahlung irgendeiner Gebühr für die Eintragung in die Liste ist auf den Umstand zu verweisen, dass der Haushalt des Rates für Genehmigungsstreitsachen zum Haushalt des Departements RWO gehört. Die Zahlung einer Gebühr für die Eintragung in die Liste durch den leitenden Beamten des Departements (oder - bei dessen Abwesenheit - durch seinen Beauftragten) wäre lediglich eine Nulloperation für den Haushalt des Departements. Daher ist eine Befreiung einfacher » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2012-2013, Dok. 2022, Nr. 1, S. 19).

Eine Gebühr für die Eintragung in die Liste darf nicht mit einer Verfahrensentschädigung verwechselt werden. Die Gebühr für die Eintragung in die Liste wird nämlich nicht der obsiegenden Partei ausgezahlt, sondern ist als Steuer an die öffentliche Hand zu entrichten. Daher ist es vernünftigerweise gerechtfertigt, dass die öffentliche Hand, die eine Beschwerde beim Rat für Genehmigungsstreitsachen einreicht, von der Zahlung einer Steuer an sich selbst befreit wird.

B.28. Der durch Artikel 172 der Verfassung gewährleistete Grundsatz der Gleichheit in Steuersachen erfordert es schließlich, dass die Gebühr für die Eintragung in die Liste gleich hoch ist für jeden individuellen Antragsteller, ungeachtet dessen, ob er sich an einer kollektiven Klageschrift beteiligt oder nicht. Folglich wird mit der angefochtenen Bestimmung keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung von individuellen Antragstellern und Antragstellern, die sich an einer kollektiven Klageschrift beteiligen, eingeführt.

B.29. Der erste und der zweite Klagegrund sind unbegründet.

Hinsichtlich des dritten Klagegrunds

B.30. Der dritte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Die klagenden Parteien führen an, die angefochtene Bestimmung verstoße gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und internationalrechtlichen Bestimmungen, indem die Gebühr für die Eintragung in die Liste bei sonstiger Unzulässigkeit des Antrags innerhalb einer verkürzten (erster Teil) Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung überwiesen werden müsse, und nicht im Voraus überwiesen werden dürfe (zweiter Teil).

B.31. Die fünfzehntägige Frist, innerhalb deren die geschuldete Gebühr für die Eintragung in die Liste nach der von der Kanzlei ausgehenden Mitteilung zu zahlen ist, von 30 Tagen auf 15 Tage beeinträchtigt nicht das Recht auf Zugang zu den Gerichten. Die Antragsteller verfügen nämlich über eine ausreichend lange Frist, um diese Verpflichtung zu erfüllen, da diese Frist erst ab dem Tag nach dem Datum der Notifizierung im Sinne von Artikel 21 § 5 des angefochtenen Dekrets läuft und diese Bestimmung nur vorschreibt, dass die Antragsteller innerhalb der fünfzehntägigen Frist die Überweisung vornehmen, jedoch nicht, dass die geschuldete Gebühr für die Eintragung in die Liste auch innerhalb dieser Frist auf das entsprechende Konto eingeht.

Der erste Teil des dritten Klagegrunds ist unbegründet.

B.32. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien behaupten, verbietet die angefochtene Bestimmung nicht die Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste vor der Mitteilung des geschuldeten Betrags durch den Greffier. Durch Artikel 21 § 5 Absatz 2 des angefochtenen Dekrets wird nämlich nur die verspätete Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste sanktioniert, jedoch nicht deren vorzeitige Zahlung.

Der zweite Teil des dritten Klagegrunds ist unbegründet.

Hinsichtlich des vierten Klagegrunds

B.33. Der vierte Klagegrund ist in zwei Teile aufgegliedert.

Im ersten Teil führen die klagenden Parteien einen Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 23, 170 und 172 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 144, 145 und 161, an, weil es gemäß dem Legalitätsprinzip in Steuersachen dem Dekretgeber obliege, die wesentlichen Elemente der Gebühr für die Eintragung in die Liste festzulegen, wie unter anderem die Bestimmung des Adressaten der Gebühr für die Eintragung in die Liste, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe.

Im zweiten Teil führen die klagenden Parteien einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, weil die Gebühr für die Eintragung in die Liste überwiesen werden müsse und nicht in bar oder mit einem Kanzleischein, wie bei den Gerichtshöfen und Gerichten, gezahlt werden könne.

B.34. Eine Steuer dient in der Regel dazu, die allgemeinen Ausgaben öffentlichen Interesses zu decken. Die Angabe einer besonderen Zweckbestimmung gehört nicht zu den wesentlichen Elementen einer Steuer.

Zwar muss in der Flämischen Gemeinschaft und in der Flämischen Region die Zuweisung spezifischer Einkünfte an spezifische Ausgaben durch Dekret erfolgen (Artikel 12 § 1 des Dekrets vom 8. Juli 2011 zur Regelung des Haushalts, der Buchführung, der Gewährung von Zuschüssen und der Kontrolle über deren Verwendung sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof), doch diese Verpflichtung ergibt sich aus einer Dekretsbestimmung, anhand deren der Gerichtshof keine Prüfung vornehmen darf.

Auch wenn es keine Dekretsgrundlage für eine besondere Zweckbestimmung von Steuern gibt, gewährleistet die jährliche Genehmigung des Haushalts, dass keinerlei Ausgabe ohne das Einverständnis der Steuerpflichtigen, das durch ihre Vertreter ausgedrückt wird, vorgenommen werden kann.

Der erste Teil des vierten Klagegrunds ist unbegründet.

B.35. Im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien anführen, kann die angefochtene Bestimmung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie die Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste in bar oder mit einem Kanzleischein verbiete. In Artikel 21 § 5 Absatz 2 des angefochtenen Dekrets ist nämlich nur eine Sanktion für die verspätete Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Liste vorgesehen, jedoch keine Sanktion bei fristgerechter Zahlung in bar oder mit einem Kanzleischein.

Der zweite Teil des vierten Klagegrunde ist unbegründet.

Hinsichtlich des fünften Klagegrunds

B.36. Die klagenden Parteien führen einen Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und internationalrechtlichen Bestimmungen, an, weil den klagenden Parteien eine Frist von fünfzehn Tagen gewährt werde, um die geschuldete Gebühr für die Eintragung in die Liste zu zahlen, während der Greffier an keine Frist gebunden sei, um die Notifizierung des Betrags der geforderten Gebühr für die Eintragung in die Liste vorzunehmen.

B.37. Wie in B.31 und B.32 angeführt wurde, ist die Frist von fünfzehn Tagen als mit der Verfassung vereinbar zu betrachten und können die geforderten Gebühren für die Eintragung in die Liste im Voraus gezahlt werden, so dass die Frist von fünfzehn Tagen auf Seiten der antragstellenden oder intervenierenden Partei vernünftig gerechtfertigt ist. Der Vergleich mit der Situation des Greffiers kann nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.

B.38. Der fünfte Klagegrund ist unbegründet.

In Bezug auf verschiedene Bestimmungen (Rechtssachen Nrn. 6050 und 6077)

B.39. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung verschiedener Bestimmungen des angefochtenen Dekrets, mit denen Aspekte der Zuständigkeit und des Verfahrens geregelt werden. Die Klagegründe sind abgeleitet aus einem Verstoß gegen das Legalitätsprinzip (B.40 bis B.61) und gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (B.62 bis B.71.4).

Was den Verstoß gegen das Legalitätsprinzip betrifft

B.40. Im ersten (Artikel 34, 76 und 79), zweiten (Artikel 19 und 81) und dritten Klagegrund (Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 83), im zweiten Teil des vierten Klagegrunds (Artikel 43), im fünften Klagegrund (Artikel 17) und im ersten Teil des sechsten Klagegrunds (Artikel 36) führen die klagenden Parteien einen Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und internationalrechtlichen Bestimmungen, an, indem der Flämischen Regierung die Zuständigkeit übertragen werde, verschiedene Aspekte des Verfahrens der flämischen Verwaltungsgerichte zu regeln, während diese Zuständigkeit dem Dekretgeber obliege.

B.41. Der erste Klagegrund besteht aus vier Teilen.

Im ersten Teil führen die klagenden Parteien an, dass in Artikel 34 § 1 Absatz 2 des angefochtenen Dekrets nicht ausdrücklich angegeben sei, dass der « Widerspruch zu einer geschriebenen Rechtsregel oder einem allgemeinen Rechtsgrundsatz » gleichzeitig ein Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der guten Verwaltung beinhalte, während der Rat für Genehmigungsstreitsachen und das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung auch anhand dieser Grundsätze müssten prüfen können.

Im zweiten und im dritten Teil führen die klagenden Parteien an, dass Artikel 76 des angefochtenen Dekrets, insofern dadurch Artikel 4.8.2 Absätze 2 und 3 des Flämischen Raumordnungskodex aufgehoben werde, es der Regierung überlasse zu bestimmen, ob der Rat für Genehmigungsstreitsachen oder das Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung noch für nichtig erklären könnten wegen eines Widerspruchs zu dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung.

Im vierten Teil führen die klagenden Parteien an, dass Artikel 78 des angefochtenen Dekrets, insofern damit Artikel 4.8.9 des Flämischen Raumordnungskodex aufgehoben werde, die betreffenden Rechtsprechungsorgane daran hindere, von Amts wegen Klagegründe anzuführen, sofern diese Klagegründe die öffentliche Ordnung beträfen.

B.42. Artikel 34 § 1 Absatz 2 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« Unter einer Rechtswidrigkeit ist ein Widerspruch zu einer schriftlichen Rechtsregel oder einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann, jedoch behoben werden kann, zu verstehen ».

Artikel 76 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« In Artikel 4.8.2 [des Flämischen Raumordnungskodex], ersetzt durch das Dekret vom 6. Juli 2012, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben ».

Artikel 4.8.2 Absatz 2 des Flämischen Raumordnungskodex bestimmte:

« Der Rat erklärt die angefochtenen Genehmigungs-, Validierungs- oder Registrierungsentscheidung für nichtig, wenn diese Entscheidung regelwidrig ist. Eine Entscheidung ist regelwidrig, wenn sie im Widerspruch zu einer Regelung, zu Städtebauvorschriften oder Grundsätzen der guten Verwaltung steht ».

Artikel 78 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« In Titel IV Kapitel VIII Abschnitt 3 [des Flämischen Raumordnungskodex], ersetzt durch das Dekret vom 6. Juli 2012, wird Unterabschnitt 1, der die Artikel 4.8.6 bis 4.8.10 umfasst, aufgehoben ».

Artikel 4.8.9 des Flämischen Raumordnungskodex bestimmte:

« Der Rat kann von Amts wegen Klagegründe anführen, die nicht in der Antragschrift enthalten sind, insofern diese Klagegründe die öffentliche Ordnung betreffen.

Die offensichtlich unvernünftige oder unsorgfältige Beschaffenheit der Prüfung anhand der ordnungsgemäßen Raumordnung durch die Behörden gilt immer als Klagegrund, der die öffentliche Ordnung betrifft ».

B.43.1. Der erste Teil des ersten Klagegrunds ist gegen Artikel 34 des angefochtenen Dekrets gerichtet, der ebenfalls Gegenstand der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Nr. 6029 ist. In Anbetracht des in B.12 Erwähnten kann die Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrunds in den Rechtssachen Nrn. 6050 und 6077 nicht zu einer weitergehenden Nichtigerklärung führen und braucht er nicht geprüft zu werden.

B.43.2. Aus der Feststellung, dass der Rat für Genehmigungsstreitsachen ein Rechtsprechungsorgan ist, ergibt sich, dass er eine vollwertige gerichtliche Kontrolle durchführt und daher befugt ist, eine angefochtene Genehmigungsentscheidung anhand aller Regeln und Grundsätze zu prüfen, die in der belgischen Rechtsordnung gelten, einschließlich der Grundsätze der guten Verwaltung. Die Aufhebung von Artikel 4.8.2 Absatz 2 des Flämischen Raumordnungskodex bezweckt nicht, eine inhaltliche Änderung an der Prüfungsbefugnis des Rates für Genehmigungsstreitsachen und des Kollegiums für Umweltrechtsdurchsetzung vorzunehmen.

Der zweite Teil des ersten Klagegrunds ist unbegründet.

B.43.3. Da Artikel 37 des angefochtenen Dekrets das Anordnungsrecht sowohl vor dem Rat für Genehmigungsstreitsachen als auch vor dem Kollegium für Umweltrechtsdurchsetzung regelt, hat die Aufhebung von Artikel 4.8.2 Absatz 3 des Flämischen Raumordnungskodex nicht zur Folge, dass das bestehende Anordnungsrecht nicht mehr bestünde.

Der dritte Teil des ersten Klagegrunds ist unbegründet.

B.43.4. Die Regelung für das Anführen von Klagegründen von Amts wegen, so wie sie im aufgehobenen Artikel 4.8.9 des Flämischen Raumordnungskodex vorkam, wurde in Artikel 89 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16. Mai 2014 zur Festlegung des Verfahrens vor gewissen flämischen Verwaltungsgerichten aufgenommen.

Artikel 89 dieses Erlasses bestimmt:

« Das Kollegium kann von Amts wegen Klagegründe anführen, die nicht in der Antragschrift enthalten sind, oder von Amts wegen Einreden geltend machen, insofern diese die öffentliche Ordnung betreffen.

Die offensichtlich unvernünftige oder unsorgfältige Beschaffenheit der Prüfung anhand der ordnungsgemäßen Raumordnung durch die Verwaltung gilt immer als Klagegrund, der die öffentliche Ordnung betrifft ».

Er gehört zum Wesen der richterlichen Kontrolle, dass ein Rechtsprechungsorgan von Amts wegen Klagegründe geltend machen kann, die die öffentliche Ordnung betreffen.

Im Verwaltungsrecht - so urteilt der Staatsrat - « betrifft ein Klagegrund die öffentliche Ordnung, wenn er sich auf einen Verstoß gegen eine Regel bezieht, durch die ein bestimmtes grundsätzliches öffentliches Interesse gewahrt oder aufrechterhalten werden soll, das heißt eine Regel, die wesentliche Werte in der Gesellschaft oder grundsätzlich das Funktionieren des Rechtsstaates betrifft und aus diesem Grund gegenüber der Gemeinschaft insgesamt garantiert werden muss. Weil die Aufrechterhaltung dieser grundsätzlichen Regel über die persönlichen Interessen der Rechtsunterworfenen, die unter deren Verletzung leiden können, hinausgeht, ist der Richter bei sonstiger Gefährdung des gesamten Rechtssystems verpflichtet, jede Entscheidung, über die er urteilen muss, anhand dieser Regeln zu prüfen » (Staatsrat, 13. Dezember 2012, Nr. 221.734).

Der vierte Teil des ersten Klagegrunds ist unbegründet.

B.44. Der erste Klagegrund ist unbegründet.

B.45. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf die in Artikel 19 des angefochtenen Dekrets vorgesehene Ermächtigung der Flämischen Regierung, selbst das Verfahren der vereinfachten Behandlung festzulegen, ohne dass der Dekretgeber die Antragschriften bestimme, die für das vereinfachte Verfahren in Frage kämen. Die Bestimmung der Art der Antragschriften, die für eine vereinfachte Behandlung in Frage kämen, sei nach Darlegung der klagenden Parteien jedoch eines der wesentlichen Elemente des Verfahrens, die vorher durch den Dekretgeber selbst festgelegt worden seien in dem durch Artikel 81 aufgehobenen Artikel 4.8.14 des Flämischen Raumordnungskodex. Daher sei dies nun nicht mehr dekretal geregelt.

B.46.1. Artikel 19 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« Die Flämische Regierung kann Regeln festlegen für die Behandlung von Antragschriften, die für ein vereinfachtes Verfahren in Frage kommen ».

Artikel 81 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« In Titel IV Kapitel VIII Abschnitt 3 [des Flämischen Raumordnungskodex], ersetzt durch das Dekret vom 6. Juli 2012, werden Unterabschnitt 3, der Artikel 4.8.14 umfasst, und Unterabschnitt 4, der die Artikel 4.8.15 bis 4.8.20 umfasst, aufgehoben ».

B.46.2. Die Regeln bezüglich des vereinfachten Verfahrens sind nunmehr in Artikel 26 des Erlasses der Flämische Regierung vom 16. Mai 2014 zur Festlegung des Verfahrens vor gewissen flämischen Verwaltungsgerichten enthalten und sind inhaltlich identisch mit dem aufgehobenen Artikel 4.8.14 des Flämischen Raumordnungskodex.

Artikel 26 dieses Erlasses bestimmt:

« § 1. Nach der Eintragung einer Antragschrift kann der Präsident des Kollegiums oder der durch ihn bestimmte Verwaltungsrichter innerhalb einer Ordnungsfrist von dreißig Tagen nach dem Datum der Eintragung der Antragschrift von Amts wegen prüfen, ob:

1. die Beschwerde gegenstandslos ist;

2. die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist;

3. das Kollegium offensichtlich nicht dafür zuständig ist, über die Beschwerde zu befinden;

4. die Beschwerde nur eine kurze Verhandlung erfordert.

§ 2. In Abweichung von Artikel 27 kann der Greffier den Beklagten bitten, die Verwaltungsakte innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einzureichen.

Wenn der Beklagte die Verwaltungsakte nicht innerhalb dieser in Absatz 1 erwähnten Frist einreicht, mahnt der Greffier den Beklagten, dies noch zu tun innerhalb einer durch den Greffier festgelegten Frist. Wenn der Beklagte dem nicht Folge leistet, gelten die durch den Beschwerdeführer angeführten Sachverhalte als erwiesen, sofern diese Sachverhalte nicht offensichtlich falsch sind.

§ 3. Der Greffier übermittelt dem Beschwerdeführer die Feststellungen des Präsidenten des Kollegiums oder des durch ihn bestimmten Verwaltungsrichters. Der Beschwerdeführer kann eine Begründungsnotiz und Belege, die beide auf diese Feststellungen begrenzt sind, innerhalb einer Ausschlussfrist von fünfzehn Tagen einreichen, die am Tag nach dem Tag der Notifizierung dieser Feststellungen beginnt.

§ 4. Der Präsident des Kollegiums oder der durch ihn bestimmte Verwaltungsrichter kann beschließen, dass die Sache ohne weiteres Verfahren zur Beratung gestellt wird.

Der Präsident des Kollegiums oder der durch ihn bestimmte Verwaltungsrichter urteilt unmittelbar über die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde, die offensichtliche Nichtzuständigkeit des Kollegiums oder die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.

§ 5. Der Präsident des Kollegiums oder der durch ihn bestimmte Verwaltungsrichter kann die Parteien durch Beschluss auffordern, kurzfristig zu einer kurzen Verhandlung zu erscheinen. Der Greffier notifiziert den Parteien diesen Beschluss und eine Abschrift der Antragschrift.

Wenn der Präsident des Kollegiums oder der durch ihn bestimmte Verwaltungsrichter der Auffassung ist, dass die Beschwerde nur eine kurze Verhandlung erfordert, wird die Sache nach der Anhörung der Parteien zur Beratung gestellt.

§ 6. Wenn der Präsident des Kollegiums oder der durch ihn bestimmte Verwaltungsrichter nicht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder gegenstandslos ist, dass das Kollegium offensichtlich unzuständig ist oder dass eine kurze Verhandlung ausreicht, wird die Sache gemäß dem ordentlichen Verfahren im Sinne des vorliegenden Erlasses weiter behandelt.

Der Greffier notifiziert den Parteien eine Abschrift des Beschlusses ».

B.47.1. Artikel 146 der Verfassung bestimmt, dass « ein Gericht und ein Organ der streitigen Gerichtsbarkeit [...] nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden [dürfen] ». Artikel 161 der Verfassung bestimmt, dass « eine Verwaltungsgerichtsbarkeit [...] nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden [kann] ».

Aus diesen Verfassungsbestimmungen sowie aus Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EuGHMR, 28. November 2002, Lavents gegen Lettland, § 114) ergibt sich, dass der zuständige Gesetzgeber bei der Einsetzung eines Rechtsprechungsorgans die wesentlichen Prinzipien selbst festlegen muss.

Da der angefochtene Artikel 19 nicht bezweckt, ein Verwaltungsgericht einzusetzen, steht das vorerwähnte Legalitätsprinzip dem nicht entgegen, dass der Dekretgeber die Regierung dazu ermächtigt, das Verfahren der vereinfachten Behandlung zu regeln.

B.47.2. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch in Artikel 30 § 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat festgelegt ist, dass « der König [...] durch einen im Ministerrat beratenen Erlass [...] besondere Verfahrensregeln für die Behandlung von gegenstandslosen Anträgen oder Anträgen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern, festlegen [kann] », so dass der durch die klagenden Parteien angeführte Behandlungsunterschied zwischen Rechtsuchenden vor dem Staatsrat oder anderen Rechtsprechungsorganen und Rechtsuchenden vor dem Rat für Genehmigungsstreitsachen rechtlich nicht besteht.

B.48. Der zweite Klagegrund ist unbegründet.

B.49. Die im dritten Klagegrund angeführte Verfassungswidrigkeit ergebe sich nach Auffassung der klagenden Parteien aus dem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit verschiedenen anderen Verfassungsbestimmungen, internationalen Bestimmungen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, weil hierdurch die Befugnis des Rates für Genehmigungsstreitsachen eingeschränkt werde, einen Briefwechsel mit den Parteien und Verwaltungen zu führen sowie alle Dokumente und Informationen bezüglich der Sachen, über die er urteilen müsse, anzufordern.

B.50.1. Artikel 16 Absatz 3 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« Ein flämisches Verwaltungsgericht kann, aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Partei, Zeugen oder Sachverständige anhören und auf Dolmetscher zurückgreifen. Ein flämisches Verwaltungsgericht kann auch andere Untersuchungsmaßnahmen anordnen, die durch die Flämische Regierung festgelegt werden ».

Artikel 83 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« In Titel IV Kapitel VIII Abschnitt 3 [des Flämischen Raumordnungskodex], ersetzt durch das Dekret vom 6. Juli 2012, werden Unterabschnitt 6, der die Artikel 4.8.22 und 4.8.23 umfasst, Unterabschnitt 7, der die Artikel 4.8.24 bis 4.8.17 umfasst, und Unterabschnitt 8, der die Artikel 4.8.28 bis 4.8.32 umfasst, aufgehoben ».

B.50.2. Der vorerwähnte Artikel 4.8.23 des Flämischen Raumordnungskodex ist nunmehr unter Artikel 12 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16. Mai 2014 zur Festlegung des Verfahrens vor gewissen flämischen Verwaltungsgerichten zurückzufinden.

Artikel 12 dieses Erlasses bestimmt:

« Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtssache kann das Kollegium einen direkten Briefwechsel mit allen Parteien, Verwaltungen und Dritten führen und bei ihnen alle sachdienlichen Informationen und Schriftstücke anfordern ».

B.51.1. Unter Berücksichtigung des in B.47.1 Erwähnten muss der Dekretgeber bei der Einsetzung eines Verwaltungsgerichts nur die wesentlichen Elemente selbst regeln.

B.51.2. Überdies ist in Artikel 16 Absatz 3 des angefochtenen Dekrets ausdrücklich vorgesehen, dass das Verwaltungsgericht die Partei oder die Verwaltung, bei der es Informationen oder Dokumente anfordern möchte, als Zeuge aufrufen kann, ohne dass diese Möglichkeit durch einen Ausführungserlass eingeschränkt werden kann, so dass in diesem Fall das Legalitätsprinzip eingehalten wird.

B.51.3. Der dritte Klagegrund ist unbegründet.

B.52. Im zweiten Teil des vierten Klagegrunds führen die klagenden Parteien an, dass in Artikel 43 des angefochtenen Dekrets die wesentlichen Elemente des Verfahrens bezüglich der Geldbuße nicht festgelegt worden seien.

B.53.1. Artikel 43 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« Der Rat für Genehmigungsstreitsachen kann von Amts wegen eine Geldbuße wegen offensichtlich missbräuchlicher Beschwerde auferlegen.

Die Geldbuße beträgt mindestens 125 Euro und höchstens 2 500 Euro, wobei diese Beträge durch die Flämische Regierung infolge der Entwicklung des Indexes der Verbraucherpreise geändert werden können.

Die Einnahmen aus den Geldbußen werden auf das Konto des Fonds für den Dienst der Verwaltungsgerichte überwiesen.

Die Flämische Regierung legt die Regeln für die Auferlegung und die Erhebung der Geldbuße fest ».

B.53.2. Das Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße wegen offensichtlich missbräuchlicher Beschwerde ist nunmehr in Artikel 103 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 16. Mai 2014 zur Festlegung des Verfahrens vor gewissen flämischen Verwaltungsgerichten zurückzufinden.

Artikel 103 dieses Erlasses bestimmt:

« Ist die Kammer der Ansicht, dass eine Geldbuße für eine offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann, wird in dem Entscheid, mit dem über den Antrag auf Nichtigerklärung geurteilt wird, ein Sitzungstermin zu einem naheliegenden Datum anberaumt.

Der Entscheid zur Auferlegung der Geldbuße wird in jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet.

Der Greffier übermittelt den Parteien unmittelbar eine Abschrift des Entscheids, mit dem über die Geldbuße wegen missbräuchlicher Beschwerde geurteilt wird.

Die Bestimmungen von Teil V des Gerichtsgesetzbuches, die sich auf die Pfändung und die Vollstreckung beziehen, finden sinngemäße Anwendung auf die Vollstreckung des Entscheids, mit dem eine Geldbuße wegen einer offensichtlich missbräuchlicher Beschwerde auferlegt wird.

Die aufgrund dieses Artikels geschuldeten Beträge werden alle fünf Jahre am 1. Januar an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst ».

B.54.1. Vergleichbare Bestimmungen sind in dem Verfahren vor dem Staatsrat (Artikel 37 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat) und den Rat für Ausländerstreitsachen (Artikel 39/73-1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) enthalten.

B.54.2. In seinem Entscheid Nr. 88/2012 vom 12. Juli 2012 hat der Gerichtshof wie folgt in Bezug auf Artikel 39/73-1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 geurteilt:

« B.22.1. Das Grundrecht auf gerichtliches Gehör beinhaltet nicht das Recht, die bestehenden Verfahren zu offensichtlich missbräuchlichen Zwecken anzuwenden. Wegen der Einschränkung dieses Grundrechts, die durch die Auferlegung einer Geldbuße wegen offensichtlich missbräuchlicher Beschwerde möglich ist, muss dieser Begriff jedoch einschränkend ausgelegt werden. Einem Antragsteller kann keine Geldbuße aus dem bloßen Grund auferlegt werden, dass die von ihm eingereichte Beschwerde nur sehr geringe Aussichten gehabt habe, zu einer günstigen Entscheidung zu führen; selbst die theoretische Möglichkeit, dass eine Entscheidung ihm Genugtuung bieten würde, reicht aus, damit eine Beschwerde nicht als ' offensichtlich missbräuchlich ' eingestuft wird.

B.22.2. In diesem Sinne vertritt der Staatsrat den Standpunkt, dass ' die Verhängung einer Geldbuße wegen offensichtlich missbräuchlicher Beschwerde eine Einschränkung des Grundrechtes auf eine gerichtliche Beschwerde darstellt [und] dass folglich der in Artikel 37 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat aufgenommene Begriff einer " offensichtlich missbräuchlichen Beschwerde " einschränkend auszulegen ist ' (Entscheid Nr. 123.211 vom 22. September 2003) und dass somit das Recht auf gerichtliches Gehör ' nur eingeschränkt werden darf, wenn der Missbrauch offensichtlich ist ' (Entscheid Nr. 126.770 vom 23. Dezember 2003). Er präzisiert, ' der bloße Umstand, dass der Antragsteller seine Rechte verteidigt und Beschlüsse anficht, die seines Erachtens rechtswidrig sind, stellt jedoch keine offensichtlich missbräuchliche Beschwerde dar ' (Entscheid Nr. 207.185 vom 2. September 2010). In der Rechtsprechung des Staatsrates heißt es ferner, dass eine Beschwerde, ' die nicht mit der - selbst geringen - Hoffnung eingereicht wird, das zu erreichen, was das Gesetz erlaubt, sondern nur mit dem Ziel, einer rechtswidrigen Aufenthaltssituation einen trügerischen, strittigen Anschein zu verleihen ' (Entscheid Nr. 126.770 vom 23. Dezember 2003), oder eine Beschwerde, ' die offensichtlich bezweckt, die Ausführung eines eindeutig legitimen Verwaltungsbeschlusses zu verzögern, oder die offensichtlich nicht mit dem Ziel eingereicht wurde, eine Entscheidung über den eigentlichen Grund des Anspruchs zu erreichen ' (Entscheide Nrn. 136.149 vom 15. Oktober 2004 und 176.452 vom 6. November 2007), eine offensichtlich missbräuchliche Beschwerde darstellt.

Ein Verfahrensmissbrauch kann abgeleitet werden ' in Bezug auf bösgläubige Antragsteller, einer Absicht zu schaden oder irrezuführen oder aus einer aus der Luft gegriffenen und offensichtlich falsch begründeten Argumentation ', wenn aus der Akte ' tadelnswerte Praktiken ' ersichtlich sind, die den Antragstellern ' persönlich zuzuschreiben sind ' (Entscheid Nr. 136.149 vom 15. Oktober 2004), einen ' Versuch, den Staatsrat durch ein gefälschtes Dokument irrezuführen ' (Entscheid Nr. 176.452 vom 6. November 2007) oder wenn die Beschwerde ' auf lügnerischen Aussagen beruht, für die alleine [die antragstellende Partei] verantwortlich ist ' (Entscheid Nr. 175.786 vom 16. Oktober 2007). Schließlich konnte der Staatsrat auch präzisieren, dass eine ' Geldbuße, ebenso wie gleich welche Sanktion, von ihrer Beschaffenheit her nur die Person betreffen kann, die die Handlung begangen hat, die durch die Sanktion zu ahnden ist; dass niemand für ein Vergehen sanktioniert werden kann, das er nicht begangen hat oder zu dem er nicht wissentlich und frei beigetragen hat ', und dass aus diesem grundlegenden Prinzip abzuleiten ist, dass eine Geldbuße wegen missbräuchlicher Beschwerde dem Antragsteller nur auferlegt werden kann, wenn es ihm wegen seiner Unkenntnis des belgischen Rechts und des Umstandes, dass er seinem Rechtsanwalt Vertrauen geschenkt hat, unmöglich war, diese Beschaffenheit zu erkennen (Entscheid Nr. 126.770 vom 23. Dezember 2003).

B.22.3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Geldbuße wegen offensichtlich missbräuchlicher Beschwerde einem Antragsteller nur auferlegt werden kann, wenn das Rechtsprechungsorgan feststellt, dass die Beschwerde bösgläubig oder mit dem Ziel, zu schaden oder irrezuführen, eingereicht wurde oder das Ergebnis tadelnswerter Praktiken ist, die unmittelbar auf den Antragsteller selbst zurückzuführen sind oder wenn die Beschwerde nicht mit dem Ziel eingereicht wird, das zu erreichen, was das Gesetz ermöglicht ».

B.54.3. In Bezug auf eine ähnliche Bestimmung wie die angefochtene Bestimmung wurde in den Vorarbeiten angeführt, dass « das Erfordernis, dass die Beschwerde offensichtlich missbräuchlich ist, [...] zur Folge [hat], dass diese Regel mit Vorsicht angewandt werden muss » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 46). Im Übrigen geht ausdrücklich aus den Vorarbeiten hervor, dass die Parteien die Möglichkeit haben müssen, « auf die Absicht des Verwaltungsgerichts, eine solche Geldbuße aufzuerlegen, zu reagieren » (ebenda).

Unter Berücksichtigung des in B.47.1 Erwähnten steht Artikel 43 des angefochtenen Dekrets aus den gleichen Gründen, wie sie in dem vorerwähnten Entscheid Nr. 88/2012 dargelegt wurden, nicht im Widerspruch zu den angeführten Verfassungs- und internationalen Bestimmungen, insofern die durch den Rat für Genehmigungsstreitsachen auferlegte Geldbuße wegen offensichtlich missbräuchlicher Beschwerde nur den antragstellenden Parteien in den im Entscheid Nr. 88/2012 präzisierten Fällen auferlegt werden kann.

B.54.4. Vorbehaltlich der in B.54.3 erwähnten Auslegung ist der zweite Teil des vierten Klagegrunds unbegründet.

B.55. Im fünften Klagegrund bemängeln die klagenden Parteien den Umstand, dass weder im angefochtenen Dekret, noch in den Dekreten im Sinne von Artikel 18 des angefochtenen Dekrets die Regeln in Bezug auf die Formvorschriften für das Einreichen der Antragschriften, deren Zulässigkeit und das Verfahren vor den flämischen Verwaltungsgerichten festgelegt würden.

B.56.1. Artikel 17 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« Die Flämische Regierung legt die Modalitäten für die Formvorschriften und die Zulässigkeit der Antragschriften und für das Verfahren vor den flämischen Verwaltungsgerichten fest, darunter die Regeln in Bezug auf:

1. die Schriftstücke, die der Antragschrift beizufügen sind;

2. die Eintragung der Antragschrift und die Bedingungen, unter denen die Antragschrift regularisiert werden kann;

3. die Weise, in der, und die Personen, denen eine Abschrift der Antragschrift übermittelt wird;

4. die Weise der Zusendung und des Austauschs der Verfahrensunterlagen;

5. die Unterstützung oder Vertretung durch einen Beistand;

6. die Inanspruchnahme von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern, einschließlich der Regelung für das Zeugengeld, die Kosten und Honorare der Sachverständigen und die Kosten der Dolmetscher;

7. die Weise der Berechnung der Fristen im Sinne dieses Kapitels;

8. die Bedingungen, unter denen eine Vergütung für Abschriften oder Auszüge verlangt werden kann ».

B.56.2. Die betreffende Regelung ist im Erlass der Flämischen Regierung vom 16. Mai 2014 zur Festlegung des Verfahrens vor gewissen flämischen Verwaltungsgerichten enthalten.

B.57. Da die Ermächtigung der Flämischen Regierung keine wesentlichen Elemente betrifft, sind die in B.47.1 angeführten Erfordernisse des Legalitätsprinzips erfüllt.

Der fünfte Klagegrund ist unbegründet.

B.58. Im ersten Teil des sechsten Klagegrunds führen die klagenden Parteien an, dass es ausschließlich dem Dekretgeber obliegen müsse, festzulegen, wann ein Antrag auf Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 des angefochtenen Dekrets noch rechtsgültig eingereicht werden könne und bis zu welchem Zeitpunkt der Richter über die Anwendung dieser Regel befinden könne. Es müsse auch ausschließlich dem Gesetzgeber obliegen, festzulegen, ob eine Anhörung oder ein schriftliches Verfahren zu organisieren sei, ob es Mindestfristen gebe, mit denen das Recht auf Verteidigung umgesetzt und eingehalten werde, und ob der neue Diskussionspunkt in einer öffentlichen Sitzung zu behandeln sei.

B.59. Artikel 36 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« Ein flämisches Verwaltungsgericht im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstaben a) und b) kann auf Antrag einer Partei oder aus eigener Initiative urteilen, dass die Rechtsfolgen der vollständig oder teilweise für nichtig erklärten Entscheidung vollständig oder teilweise aufrechterhalten werden oder vorläufig für eine von ihm festgelegte Frist aufrechterhalten werden.

Die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme kann nur aus außergewöhnlichen Gründen, die eine Beeinträchtigung des Legalitätsprinzips rechtfertigen, durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung und nach einer kontradiktorischen Verhandlung angeordnet werden. In dieser Entscheidung können die Interessen Dritter berücksichtigt werden.

Die Flämische Regierung legt die Verfahrensregeln in Bezug auf die Anwendung dieses Artikels fest ».

B.60.1. Vergleichbare Bestimmungen sind im Verfahren vor dem Staatsrat (Artikel 14ter der koordinierten Gesetze über den Staatsrat) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 8 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof) zu finden.

B.60.2. Der Dekretgeber hat ausdrücklich präzisiert, dass die gegebenenfalls vorläufige Aufrechterhaltung der Folgen nur « aus außergewöhnlichen Gründen, die eine Beeinträchtigung des Legalitätsprinzips rechtfertigen, durch eine mit besonderen Gründen versehene Entscheidung und nach einer kontradiktorischen Verhandlung » angeordnet werden kann. Überdies können bei der Entscheidung die Interessen Dritter berücksichtigt werden.

In den Vorarbeiten wurde hervorgehoben, dass sowohl die Parteien als auch das Verwaltungsgericht sich des « Bestehens von außergewöhnlichen Gründen, die eine Beeinträchtigung des Legalitätsprinzips rechtfertigen » vergewissern müssen, wobei das Legalitätsprinzip das Interesse daran betrifft, dass « jeder rechtswidrigen Situation abgeholfen wird » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 42).

B.60.3. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Dekretgeber keine wesentlichen Regeln für die Anwendung der Aufrechterhaltung der Folgen der für nichtig erklärten Entscheidung an die Flämische Regierung übertragen hat.

B.60.4. Der erste Teil des sechsten Klagegrunds ist unbegründet.

B.61. Die Klagegründe, in denen ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip angeführt wird, sind unbegründet.

Was den Verstoß gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit betrifft

B.62. Im ersten Teil des vierten Klagegrunds (Artikel 43), im zweiten Teil des sechsten Klagegrunds (Artikel 36) und im siebten (Artikel 40 § 5) und achten Klagegrund (Artikel 49 §§ 1 und 2 und Artikel 84) führen die klagenden Parteien einen Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und internationalrechtlichen Bestimmungen, an, da die angefochtenen Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltungsrichter beeinträchtigten.

B.63.1. Im ersten Teil des vierten Klagegrunds (Artikel 43 des angefochtenen Dekrets) bemängeln die klagenden Parteien, dass der Dekretgeber festgelegt habe, dass die durch den Rat für Genehmigungsstreitsachen wegen offensichtlich missbräuchlicher Beschwerde auferlegten Geldbußen dem Fonds für den Dienst der Verwaltungsgerichte zukämen, mit anderen Worten den Verwaltungsgerichten selbst und nicht dem allgemeinen Ausgabenhaushalt.

B.63.2. Artikel 43 des angefochtenen Dekrets bezweckt, « leichtfertige Beschwerden oder Beschwerden, die vom Missbrauch des Rechtes, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden, zeugen, zu vermeiden » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 46). In Bezug auf die Anwendung der Maßnahme wurde in den Vorarbeiten Folgendes verdeutlicht:

« Das Erfordernis, dass die Beschwerde offensichtlich missbräuchlich ist, hat zur Folge, dass diese Regel mit Vorsicht angewandt werden muss. Das Recht auf gerichtliches Gehör ist ein Grundrecht.

Die Parteien müssen die Möglichkeit erhalten, auf die Absicht des Verwaltungsgerichts, eine solche Geldbuße aufzuerlegen, zu reagieren.

Die Geldbuße ist eine Sanktion und keine Entschädigung zugunsten des Beklagten. Das Verwaltungsgericht entscheidet von Amts wegen, ob die Auferlegung der Geldbuße gerechtfertigt ist » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 46).

B.63.3. Gemäß Artikel 21 § 2 des Dekrets vom 20. Dezember 2013 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2014 ist der Fonds für den Dienst der Verwaltungsgerichte « ein Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 12 des Dekrets vom 8. Juli 2011 zur Regelung des Haushalts, der Buchführung, der Gewährung von Zuschüssen und der Kontrolle über deren Verwendung sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof ».

Gemäß Artikel 12 des Dekrets vom 8. Juli 2011 wird ein solcher Haushaltsfonds aus variablen Krediten mit den entsprechenden zugewiesenen Einnahmen gebildet.

Darüber hinaus bestimmt Artikel 4 des angefochtenen Dekrets, dass « die für die Arbeitsweise der flämischen Verwaltungsgerichte erforderlichen Kredite [...] aus dem allgemeinen Ausgabenhaushalt der Flämischen Gemeinschaft bestritten [werden] ».

B.63.4. Da alle für die Arbeitsweise der flämischen Verwaltungsgerichte erforderlichen Kredite durch den allgemeinen Ausgabenhaushalt der Flämischen Gemeinschaft bestritten werden, wird die Unparteilichkeit der Verwaltungsrichter nicht beeinträchtigt durch den Umstand, dass im Rahmen dieses Haushalts bestimmte Einnahmen haushaltstechnisch als ein getrennter Fonds angesehen werden.

B.63.5. Der erste Teil des vierten Klagegrunds ist unbegründet.

B.64. Im zweiten Teil des sechsten Klagegrunds (Artikel 36 des angefochtenen Dekrets) führen die klagenden Parteien an, dass der Richter nicht aus eigener Initiative urteilen dürfe, ob die Rechtsfolgen der vollständig oder teilweise für nichtig erklärten Entscheidung vollständig oder teilweise gegebenenfalls vorläufig aufrechtzuerhalten seien.

B.65.1. Wie der Gerichtshof in seinen Entscheiden Nr. 18/2012, 14/2013 und 73/2013 geurteilt hat und unter Berücksichtigung des in B.60.3 Erwähnten, ist die Möglichkeit für einen Verwaltungsrichter, die Folgen der Nichtigerklärung unter den vorerwähnten Bedingungen von Amts wegen aufrechtzuerhalten, vereinbar mit den angeführten nationalen und internationalen Bestimmungen und folglich auch mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.

Darüber hinaus wird gegen diese Grundsätze nicht verstoßen durch die dem Verwaltungsrichter erteilte Befugnis, von Amts wegen eine kontradiktorische Debatte zu der Frage, ob außergewöhnliche Gründe für eine Aufrechterhaltung vorliegen, zu führen.

B.65.2. Der zweite Teil des sechsten Klagegrunds ist unbegründet.

B.66. Im siebten Klagegrund führen die klagenden Parteien an, dass Artikel 40 § 5 des angefochtenen Dekrets gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verstoße, indem der Rat für Genehmigungsstreitsachen selbst die Initiative ergreifen dürfe, eine Sitzung für eine kontradiktorische Debatte über die Aufhebung der Aussetzung festzulegen.

B.67. Artikel 40 § 5 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« Der Rat für Genehmigungsstreitsachen kann die Entscheide zur Anordnung der Aussetzung auf Antrag der Parteien oder aus eigener Initiative aufheben.

Die Aufhebung ist nur möglich, wenn neue Sachverhalte, sei es in rechtlicher oder faktischer Hinsicht, auftreten oder wenn die Umstände sich derart geändert haben, dass die Aussetzung nicht mehr gerechtfertigt ist.

Die Parteien werden vorgeladen, zu einer Sitzung zu erscheinen, in der der Antrag auf Aufhebung behandelt wird.

Die Flämische Regierung kann die Modalitäten für die Anwendung der Verfahrensregelung zur Aufhebung von Entscheiden, einschließlich der Festlegung der Termine und der Organisation der Sitzungen im Sinne dieses Artikels, festlegen ».

B.68.1. Wenn der Rat für Genehmigungsstreitsachen, während die Sache noch anhängig ist, nach der Aussetzung der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen eine kontradiktorische Debatte führt über die Frage, ob neue Sachverhalte aufgetreten sind, aufgrund deren die Aussetzung nicht mehr gerechtfertigt ist, wird dadurch nicht ipso facto gegen die Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verstoßen. Es handelt sich in diesem Fall nämlich nicht um ein neues Verfahren, sondern um einen Zwischenstreit in einem bereits anhängigen Verfahren, da Artikel 40 § 5 des angefochtenen Dekrets nur Anwendung findet, wenn die angefochtene Entscheidung ausgesetzt wurde, aber noch nicht über die Nichtigerklärung entschieden wurde.

B.68.2. Der siebte Klagegrund ist unbegründet.

B.69. In ihrem achten Klagegrund (Artikel 49 §§ 1 und 2 und Artikel 84 des angefochtenen Dekrets) sind die klagenden Parteien der Auffassung, dass die Vorlage eines Masterdiploms der Rechte eine Mindestbedingung sei, um ein Richteramt ausüben zu dürfen, wenigstens eine Mindestbedingung, um ein Richteramt als Einzelrichter ausüben zu dürfen.

B.70. Artikel 49 §§ 1 und 2 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« § 1. Die Flämische Regierung ernennt die effektiven Verwaltungsrichter auf Lebenszeit bei einem flämischen Verwaltungsgericht auf Vorschlag der Generalversammlung.

Die effektiven Verwaltungsrichter erfüllen mindestens folgende Ernennungsbedingungen:

1. Inhaber des Diploms eines Lizentiaten oder Masters der Rechte sein;

2. eine gründliche Kenntnis und mindestens zehn Jahre zweckdienliche Berufserfahrung in den Bereichen des flämischen Raumordordnungs- und Umweltrechts besitzen;

3. eine gründliche Kenntnis über die Prozessführung und den Rechtsschutz in Verwaltungs- oder Gerichtsangelegenheiten besitzen.

§ 2. In Abweichung von Paragraph 1 Absatz 1 kann die Flämische Regierung bei dem flämischen Verwaltungsgericht im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) zusätzliche Verwaltungsrichter auf Vorschlag der Generalversammlung für einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernennen.

In Abweichung von Paragraph 1 Absatz 2 kann eine Person als zusätzlicher Verwaltungsrichter ernannt werden, wenn sie Fachkenntnisse auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, der politischen Wissenschaften oder der Verwaltungswissenschaften nachweisen kann ».

Artikel 84 des angefochtenen Dekrets bestimmt:

« In Titel IV Kapitel VII [des Flämischen Raumordnungskodex], ersetzt durch das Dekret vom 6. Juli 2012, wird Abschnitt 4, der die Artikel 4.8.33 bis 4.8.40 umfasst, Abschnitt 5, der die Artikel 4.8.41 bis 4.8.43 umfasst, und Abschnitt 6, der die Artikel 4.8.44 bis 4.8.48 umfasst, aufgehoben ».

B.71.1. Die Flämische Regierung kann bei dem Rat für Wahlstreitsachen zusätzliche Verwaltungsrichter ernennen, die jedoch nicht über einen akademischen Grad oder einen Grad von akademischem Niveau verfügen müssen (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 49).

B.71.2. In den Vorarbeiten wurde angeführt:

« § 2. Neben den effektiven Verwaltungsrichtern im Sinne von Paragraph 1 kann die Flämische Regierung beim Rat für Wahlstreitsachen zusätzliche Verwaltungsrichter ernennen. Dies ist keine Verpflichtung. Im Gegensatz zu den effektiven Verwaltungsrichtern sind sie keine ständigen Verwaltungsrichter.

Für den Rat für Wahlstreitsachen werden in Absatz 2 von Paragraph 2 teilweise die Ernennungsbedingungen für die Ratsmitglieder und die stellvertretenden Ratsmitglieder aus Artikel 206 § 2 Absatz 1 des Lokal- und Provinzialwahldekrets vom 8. Juli 2011 übernommen. Die Bewerber für das Amt eines ergänzenden Verwaltungsrichters müssen nicht über einen akademischen Grad oder einen Grad von akademischem Niveau verfügen. Sie müssen jedoch ihre Sachkenntnis auf Ebene des öffentlichen Rechts, der politischen Wissenschaften oder der Verwaltungswissenschaften nachweisen.

Der Staatsrat bemerkt, dass dieses sehr allgemein formulierte Erfordernis der Befähigung nicht genügt, um ein ausreichendes Fachwissen für den Rat für Wahlstreitsachen zu gewährleisten.

Da das gleiche Fachwissen wie im vorerwähnten Dekret für die bestehenden Richter beim Rat für Wahlstreitsachen verlangt wird, wird nicht auf die Anmerkung des Staatsrates eingegangen » (Parl. Dok., Flämisches Parlament, 2013-2014, Nr. 2383/1, S. 49).

Indem er verlangt, dass die zusätzlichen Richter nachweisen müssen, dass sie über eine Sachkenntnis auf Ebene des öffentlichen Rechts, der politischen Wissenschaften oder der Verwaltungswissenschaften verfügen, hat der Dekretgeber ihre Ernennung mit ausreichenden Bedingungen verbunden, die die Fähigkeit der benannten Personen gewährleisten.

B.71.3. Die Effizienz dieser Garantien ist jedoch nicht gewährleistet, da die Rechtsuchenden Gefahr laufen, vor einer Kammer des Rates für Wahlstreitsachen zu erscheinen, in der kein einziger Richter über ein akademisches Diplom verfügt oder irgendeinen Nachweis der Sachkenntnis erbracht hat. Artikel 49 § 4 des angefochtenen Dekrets lautet nämlich wie folgt:

« Die Bewerber werden durch eine Auswahlkommission ausgewählt. Die Auswahl bezweckt, die Fähigkeit, die zur Ausübung des Amtes als Verwaltungsrichter erforderlich ist, zu beurteilen. Die Generalversammlung legt die Zusammensetzung der Auswahlkommission fest. Die Auswahlkommission legt das Programm der Auswahlprüfung fest und unterbreitet es der Generalversammlung zur Bestätigung.

Die Generalversammlung unterbreitet der Flämischen Regierung auf der Grundlage der Beurteilung der Bewerber einen mit Gründen versehenen Vorschlag, nachdem sie die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der Bewerber, die die in Absatz 1 erwähnte Auswahlprüfung bestanden haben, verglichen und darüber hinaus ein Gespräch mit den günstig eingestuften Bewerbern geführt hat.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Generalversammlung beschließen, keine Auswahlprüfung für die zusätzlichen Verwaltungsrichter zu organisieren ».

Aus dem letzten Absatz der vorerwähnten Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Möglichkeit besteht, von jeglicher Auswahlprüfung für zusätzliche Verwaltungsrichter abzusehen, so dass die Sachkenntnis nicht mehr objektiv festgestellt und gewährleistet wird. Somit beeinträchtigt diese Bestimmung das Ziel des Dekretgebers, nämlich auf beständige Weise eine Beurteilung von Beschwerden durch fähige Richter zu gewährleisten, umso mehr als das angefochtene Dekret nicht ausschließt, dass zusätzliche Verwaltungsrichter alleine tagen können.

B.71.4. Der achte Klagegrund ist begründet. Folglich ist der letzte Absatz von Artikel 49 § 4 des angefochtenen Dekrets für nichtig zu erklären.

In Bezug auf den Antrag der Flämischen Regierung, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen

B.72.1. Die Flämische Regierung ist der Auffassung, dass die Auslegung, die der Gerichtshof in seinen Entscheiden Nr. 74/2014 (B.9.5) und 103/2015 (B.13.4) für Artikel 6 Absatz 9 des am 25. Juni 1998 unterzeichneten Aarhus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gegeben habe, sich von derjenigen des Europäischen Gerichtshofes unterscheide, und dass es folglich angebracht sei, dem Europäischen Gerichtshof diesbezüglich eine Vorabentscheidungsfrage zu stellen.

B.72.2. Aus der Lesung der vorerwähnten Entscheide geht hervor, dass die Bezugnahme auf diese Bestimmung des Aarhus-Übereinkommens überflüssigerweise angeführt wurde und dass der Verstoß gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung, der durch den Entscheid Nr. 74/2014 festgestellt wurde, sich aus der Nichteinhaltung der Mindestgarantien ergibt, die im Gesetz vom 29. Juli 1991 über die ausdrückliche Begründung der Verwaltungsakte enthalten sind, während die durch den Entscheid Nr. 103/2015 festgestellte Diskriminierung sich aus dem Umstand ergibt, dass das im Gesetz vom 29. Juli 1991 gewährleistete Recht des Adressaten des Aktes, aber gleichzeitig eines jeden Interesse habenden Dritten, unmittelbar die Gründe zur Kenntnis zu nehmen, die die Entscheidung rechtfertigen, indem sie im Akt selbst angegeben sind, verletzt wurde.

B.72.3. Aus dem in B.14.5 Erwähnten geht hervor, dass es nun ebenfalls nicht notwendig ist, Artikel 6 Absatz 9 des Aarhus-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, so dass die Antwort des Europäischen Gerichtshofes auf eine etwaige diesbezügliche Vorabentscheidungsfrage für den Ausgang der Streitsache irrelevant ist. Dem Antrag der Flämischen Regierung braucht daher nicht stattgegeben zu werden.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

- erklärt [Artikel 33 Absatz 2, insofern er auf die Verwaltungsschleife Anwendung findet, und] die Artikel 34 und 49 § 4 letzter Absatz des flämischen Dekrets vom 4. April 2014 über die Organisation und das Verfahren gewisser flämischer Verwaltungsgerichtsbarkeiten für nichtig;

- weist die Klagen vorbehaltlich der in B.54.3 erwähnten Auslegung im Übrigen zurück.

Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 29. Oktober 2015.

Der Kanzler,

F. Meersschaut

Der Präsident,

A. Alen

[Text abgeändert infolge der Berichtigungsanordnung vom 26. November 2015].