Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 30 Juni 2014 (België). RG 96/2014
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20140630-2
- Rolnummer :
- 96/2014
Samenvatting :
Aus diesen Gründen:Der Gerichtshof - erklärt Artikel 57 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel für nichtig; - erhält die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung wie in B.105 angegeben aufrecht; - weist die Klagen vorbehaltlich des in B.103.6 Erwähnten sowie der in B.125.4 erwähnten Auslegung im Übrigen zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und F. Daoût, und dem emeritierten Präsidenten M. Bossuyt gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten M. Bossuyt,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 31. Oktober 2012 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. November 2012 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA F. Keuleneer und RA J. Flo, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2012).
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 2. Januar 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Januar 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 2012: die VoG « Vlaams Pleitgenootschap bij de Balie te Brussel », John-John Ackaert, Liesbeth Jansens, Joris Roesems und Sofie Vanden Broeck, alle unterstützt und vertreten durch RA P. Van Orshoven, in Brüssel zugelassen.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. Februar 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. Februar 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 2012: Gaby Van den Bossche, Anouk Devenyns, Marie-Elise Mauroy, Marie-Charlotte Vantomme, Alfred Vanwinsen, Philippe Joos de ter Beerst, Dirk Moeremans, Karen Vander Steene, Colette Calewaert, Micheline Cassiers, Marie-Jeanne Cieters, Carla Corbisier, Maria Tollenaere, Alexandra Schoenmaekers, Michaël Bouché, Jeroen Burm, Ilse Cardoen, Régine Claes, Jan Coppens, Els De Breucker, Patrick De Coster, Wim De Gendt, Bruno De Gryse, Joëlle De Ridder, Patrick Gaudius, Jean Limpens, Marc Loyens, Karen Matthys, Alain Morel, Freddy Pieters, Karen Piteus, Tine Suykerbuyk, Béatrice Taevernier, Walter Thiery, Jeroen Van Broeck, Kathleen Van der Borght, Guy Van der Kelen, Dirk Vanderwaeren, Francis Van Nuffel, Hilde Vanparys, Eric Vermeulen, Pascale Verwimp, Joël Keppens, Sabine De Bruycker, Sophie De Rijst, Dieter De Rouck, Tanja Dubelloy, Patsy Gasthuys, Henri Glazemakers, Henk Lauwerys, Gisela Van Malderen, Nelly Van Vaerenbergh, Isabelle Devillers, Christine Vanachter, Christophe Vanbellinghen, Eddy Vanhaute, Rachel André, Iris De Bondt, Dana De Saedeleer, Nancy Coene, Yves Deloose, Caroline Goditiabois, Annicq Ravets, Ann Vandenhaute, Anja Bogaert, Danielle Daneels, Anita Genetello, Maria-Hildegarde Goossens, Marina Lagring, Valerie Laloy, Nathalie Neirinckx, Timothy Van den Berghe, Tania Couck, Andrée De Baerdemaeker, Robin De Neef, Ludwig Depril, Nancy Fourneau, Ilse Kuys, Patricia Sellemans, Sabine Van den Stockt und Michaël Stroobant, alle unterstützt und vertreten durch RA S. Sottiaux, in Brüssel zugelassen.
d. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. Februar 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Februar 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 2012: die VoG « Nieuw-Vlaamse Alliantie », Ben Weyts, Karl Vanlouwe, Godelieve Maes, Hendrik Vuye, Frank Fleerackers, Jan Van Den Noortgate und Luc Deconinck, alle unterstützt und vertreten durch RA M. Storme, in Brüssel, zurzeit in Gent zugelassen.
e. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Februar 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. Februar 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 2012: Jennifer Vanderputten, Jan Geysen, Kathelyne Brys, Brigitta Stroobant, Xavier De Paepe, Anita Van Molle, Johan Vanaudenhoven, Rudi Goris, Ine Van Wymersch, Els Traets, Jozef Colpin, Anja Bijnens, Kris Boelens, Liesbeth Verlinden, Kathleen Haesendonck, Kristel Bruyninckx, Els Leemans, Amaryllis Vanderheyden, Gilles Blondeau, André Audenaert, Leen Baetens, Dirk Smets, Pim Van Walleghem, Freya Vankoekelbergh, Nathalie Vanheuverswyn, Niko De Camps, Davy De Beule, Evelyne Goditiabois, Gwendi Huybrechts, Lothar Detaeye, Cindy Soen, Dominique Tuypens, Mady Ghijsels, Kevin Vermassen, Claudine Triest, Wim Van Poucke, Joost De Maertelaere, Nathalie Van Wichelen, Didier De Jonge, Ingrid Haerden, Marc Dhooms, Wendy Van de Wiele, Eva Vanderpoorten, Annick Delplace, Jean-Marie Meert, Olivier Gijs, Annelies Huylebroeck, Marie-José Depreter, Andres Barbé, Sarah Stroo, Joris Callebaut, Monique Raes, Dirk Vanbinst, Sandra Heyvaert, Nina Robijns, Hilde Bauters und Karine Beeckmans, alle unterstützt und vertreten durch RA S. Sottiaux.
f. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Februar 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Februar 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 2012: Bart Laeremans, Joris Van Hauthem und die VoG « Algemeen Vlaams Belang », alle unterstützt und vertreten durch RA B. Siffert, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 5509, 5546, 5576, 5577, 5586 und 5587 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf das angefochtene Gesetz vom 19. Juli 2012
B.1. Die klagenden Parteien beantragen die völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel.
Zunächst besteht der Gerichtsbezirk Brüssel aus zwei Staatsanwaltschaften und zwei Arbeitsauditoraten: eine Staatsanwaltschaft und ein Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde, die zuständig sind für den Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde, und eine Staatsanwaltschaft und ein Arbeitsauditorat von Brüssel, die zuständig sind für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde bestehen aus 20 Prozent des bisherigen Kaders der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel. Sie werden ergänzt durch eine Reihe französischsprachiger, aber funktionell zweisprachiger Staatsanwälte, die von der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Brüssel abgeordnet werden, dies « im Hinblick auf die vorrangige Behandlung von französischsprachigen Sachen » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/001, S. 8). Diese unterstehen dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde, was die Anwendung der Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik betrifft, unterliegen aber auch der hierarchischen Gewalt des Prokurators des Königs beziehungsweise des Arbeitsauditors von Brüssel. Der Kader der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Brüssel entspricht dem Kader der bisherigen Staatsanwaltschaft von Brüssel, zusätzlich der Komplementärmagistrate und abzüglich von 20 Prozent der Magistrate, nämlich der Magistrate, die die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde bilden werden. In Erwartung der Festlegung von Stellenplänen auf der Grundlage einer Messung der Arbeitslast setzt sich der Kader der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats zusammen aus einem Fünftel Niederländischsprachigen und vier Fünfteln Französischsprachigen.
An zweiter Stelle werden das Gericht erster Instanz, das Handelsgericht, das Arbeitsgericht und das Bezirksgericht des Gerichtsbezirks Brüssel zweigeteilt auf der Grundlage der Sprache, so dass für jedes dieser Rechtsprechungsorgane ein niederländischsprachiges und ein französischsprachiges Gericht besteht, die für das gesamte Gebiet des Gerichtsbezirks Brüssel zuständig sind. Was das Polizeigericht betrifft, wird nur das Polizeigericht des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zweigeteilt. Im Hinblick auf die Zweiteilung wird ein getrennter Sprachkader für die niederländischsprachigen und die französischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks vorgesehen. In Erwartung der Festlegung dieser Kader auf der Grundlage einer Messung der Arbeitslast entsprechen diese Kader für das Polizeigericht, das Arbeitsgericht und das Gericht erster Instanz in Bezug auf die Niederländischsprachigen 20 Prozent und in Bezug auf die Französischsprachigen 80 Prozent des bisherigen Kaders, einschließlich der Komplementärmagistrate. Für das Handelsgericht entspricht der Kader in Bezug auf die Niederländischsprachigen 40 Prozent und in Bezug auf die Französischsprachigen 60 Prozent des bisherigen Kaders, einschließlich der Komplementärmagistrate. Die angepassten Kader gelten auch für die Kanzleien und das Gerichtspersonal.
Die Friedensgerichte des Gerichtsbezirks Brüssel sowie die Polizeigerichte im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde werden nicht zweigeteilt.
Im Rahmen der Reform wird ebenfalls das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten abgeändert, um « die bestehenden Sprachrechte der Französischsprachigen von Halle-Vilvoorde und der Niederländischsprachigen von Brüssel zu garantieren und um die spezifischen Merkmale der sechs Randgemeinden zu berücksichtigen » (ebenda, SS. 9-10). Angesichts der Zweiteilung der Gerichte wird ein Antrag auf Sprachwechsel umgewandelt in einen Antrag auf Verweisung. Anschließend wird ein neues Verfahren für Anträge auf Sprachwechsel oder Verweisung in gegenseitigem Einvernehmen eingeführt. Parteien, die ihren Wohnsitz in einer der Gemeinden des Gerichtsbezirks haben, werden freiwillig vor dem Gericht der Sprache ihrer Wahl erscheinen können. In Zivilsachen wird für die Beklagten, die ihren Wohnsitz in einer der sechs Randgemeinden oder in einer der 19 Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt haben, die Beurteilungsbefugnis des Richters im Falle eines Antrags auf Sprachwechsel oder Verweisung begrenzt. Falls diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, gibt es ein Beschwerderecht mit voller Rechtsprechungsbefugnis vor den vereinigten niederländischsprachigen und französischsprachigen Bezirksgerichten.
Bezüglich der Reform des Gerichtsbezirks Brüssel heißt es in der Erläuterung des Gesetzesvorschlags, der dem angefochtenen Gesetz zugrunde liegt:
« Die Reform des Gerichtsbezirks BHV wird nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Aufteilung des Wahlkreises BHV für die Wahlen zur Abgeordnetenkammer und zum Europäischen Parlament verabschiedet und spätestens während der Verabschiedung der Reform des Finanzierungssondergesetzes. Die wesentlichen Bestandteile der Reform in Bezug auf den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten im Gerichtsbezirk Brüssel (Halle-Vilvoorde) sowie die entsprechenden Aspekte in Bezug auf die Staatsanwaltschaft, den Sitz und den Amtsbereich werden nur mit einer besonderen Mehrheit abgeändert werden können. Die Verfassungsgrundlage dieser Bestimmung wird in jedem Fall gleichzeitig mit der Verfassungsreform bezüglich der Bestimmungen über die Wahlen angenommen werden.
2. Aufgrund ihres Gegenstands wird das Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung notwendigerweise mit dem Inkrafttreten des ordentlichen Gesetzes übereinstimmen müssen, das die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel regelt.
Unter Einhaltung dessen, was der Verfassungsgeber in Artikel 129 § 2 der Verfassung festgelegt hat, wird mit dieser Bestimmung bezweckt, eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung zu schaffen, eine Reihe wesentlicher Bestandteile der Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nur mit besonderer Mehrheit ändern zu können. Diese Verankerung in der Verfassung wird gerechtfertigt durch die Feststellung, dass diese Reform sich auf den Kern der großen Gleichgewichte bezieht, die dem Gemeinschaftsfrieden zugrunde liegen - analog zu dem, was in anderen Bestimmungen der Verfassung vorgesehen ist, die sich auch auf diese großen Gleichgewichte beziehen.
Die wesentlichen Bestandteile und der Sinn, in dem sie in das Gesetz umgesetzt werden, werden nachstehend präzisiert. Diese Bestandteile sind in dieser besonderen Dimension bereits dem Verfassungsgeber bekannt, wenn er über die nun anstehende Verfassungsreform entscheiden muss. Somit ist er mit den getroffenen Entscheidungen einverstanden (siehe VerfGH Nr. 18/90 vom 23.05.1990 und VerfGH Nr. 124/2010) » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/001, S. 4).
In Bezug auf die Zulässigkeit der Klagen
B.2. Der Ministerrat und, in Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 5509, 5546, 5577 und 5587, die Parteien, die zur Unterstützung des angefochtenen Gesetzes intervenieren, führen an, dass die Nichtigkeitsklagen wegen mangelndem Interesse unzulässig seien.
In Bezug auf die Rechtssache Nr. 5509
B.3.1. Die klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5509, die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, hat insbesondere den Auftrag, auf die gemeinsamen beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu achten (Artikel 495 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches), und kann Initiativen und Maßnahmen ergreifen, die für die Verteidigung der Interessen des Rechtsanwalts und des Rechtsuchenden nützlich sind (Artikel 495 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches).
Sie führt an, regelmäßig Kontakt zu Magistraten, Greffiers und Personalmitgliedern der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Brüssel zu haben, und folglich ein Interesse daran zu haben, dass diese in einem geeigneten Rahmen und auf geeignete Weise funktionieren können. Sie führt ebenfalls an, dass gewisse Rechtsanwälte Magistrat werden könnten, indem sie beispielsweise an den Prüfungen der beruflichen Eignung teilnähmen, die den Rechtsanwälten zugänglich seien, die eine Erfahrung von fünf Jahren besäßen.
Schließlich führt sie zur Untermauerung ihres Interesses an, dass das angefochtene Gesetz sowohl die Rechtsanwälte als auch die Rechtsuchenden benachteilige, indem die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel den Rahmen, in dem sie aufträten, von Grund auf ändere und schließlich zu einer Zunahme des gerichtlichen Rückstands führen würde. Die Rechtsanwälte würden überdies Mandanten verlieren, und die Rechtsuchenden würden ihrem natürlichen Richter entzogen.
B.3.2. Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches ermächtigt die vorerwähnte Kammer, Klage auf Nichtigerklärung von Bestimmungen einzureichen, die sich nachteilig auf die Interessen der Rechtsanwälte und der Rechtsuchenden auswirken können.
B.3.3. Die angefochtenen Bestimmungen haben verschiedene Dinge zum Gegenstand, bezüglich deren geprüft werden muss, ob sie sich direkt und nachteilig auf die Situation der klagenden Partei auswirken.
Daraus ergibt sich, dass die vom Ministerrat und von den intervenierenden Parteien erhobene Einrede mit dem Gegenstand der angefochtenen Bestimmungen zusammenhängt. Das Interesse der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5509 wird daher im Lichte einer jeder dieser Bestimmungen geprüft.
In Bezug auf die Rechtssache Nr. 5546
B.4.1. Die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5546, die VoG « Vlaams Pleitgenootschap bij de Balie te Brussel », beruft sich zur Untermauerung ihres Interesses unter anderem auf ihren Vereinigungszweck, nämlich die niederländische Kultur, und insbesondere die Rechtskultur sowie das Rechtsleben in Belgien zu fördern und zu entwickeln (Artikel 6 der Satzung).
Die zweite bis fünfte klagende Partei in derselben Rechtssache sind Rechtsanwälte. Sie führen an, dass die Reformen des Gerichtsbezirks Brüssel ihre Interessen sowie diejenigen der Rechtsuchenden beeinträchtigten, insofern sie den gerichtlichen Rückstand verschlimmern würden.
B.4.2. Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die nicht ihr persönliches Interesse geltend macht, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm den Vereinigungszweck beeinträchtigen kann, und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.
B.4.3. Es stellt sich folglich die Frage, ob die angefochtenen Bestimmungen den Vereinigungszweck der klagenden Partei beeinträchtigen können. Die Prüfung des angeführten Interesses hängt daher mit der Tragweite der angefochtenen Bestimmungen zusammen und wird im Lichte einer jeden einzelnen von ihnen geprüft werden müssen.
In Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 5576 und 5586
B.5.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5576 führen insbesondere ihre Eigenschaft als niederländischsprachiger Richter, Komplementärrichter oder Personalmitglied des Gerichts erster Instanz Brüssel oder des Arbeitsgerichts Brüssel an. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 führen ihre Eigenschaft als Magistrat der Staatsanwaltschaft oder Personalmitglied der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats von Brüssel an.
B.5.2. Das Interesse dieser klagenden Parteien, vor Gericht aufzutreten, wird daher im Lichte des Gegenstands einer jeden Bestimmung, deren Nichtigerklärung sie beantragen, geprüft, damit festgestellt wird, ob ihre Situation direkt und nachteilig betroffen sein kann.
In Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 5577 und 5587
B.6.1. Die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5577, die VoG « Nieuw-Vlaamse Alliantie », verweist zur Untermauerung ihres Interesses unter anderem auf ihren Vereinigungszweck, insbesondere die Verteidigung und Förderung der politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Flamen (Artikel 3 der Satzung).
Die zweite, die dritte und die fünfte bis achte klagende Partei führen ihre Eigenschaft als Inhaber eines in Niederländisch ausgestellten Diploms als Lizentiat an. Sie sind der Auffassung, ein Interesse an der Anfechtung von Bestimmungen zu besitzen, die ihre Rechte gegenüber den Inhabern eines in Französisch ausgestellten Diploms im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt einschränkten. Die dritte und die sechste bis achte klagende Partei sind Rechtsanwälte oder ehemalige Rechtsanwälte. Die dritte und die vierte klagende Partei sind Mitglieder des Senats. Die fünfte und die sechste klagende Partei sind Hochschullehrer in Rechtswissenschaften. Die zweite bis achte klagende Partei haben ihren Wohnsitz entweder in einer Gemeinde des niederländischen Sprachgebiets ohne Erleichterungen oder im zweisprachigen Gebiet Brüssel oder in einer Gemeinde des französischen Sprachgebiets ohne Erleichterungen oder aber in einer Gemeinde dieses Sprachgebiets mit Erleichterungen. Sie sind der Auffassung, dass sie in diesen Eigenschaften das erforderliche Interesse besäßen, um die Nichtigerklärung von Bestimmungen zu beantragen, die ihrer Auffassung nach im Widerspruch zur Aufteilung des Landes in Sprachgebiete stünden. Schließlich führt die sechste klagende Partei ein funktionelles Interesse als Mitglied der niederländischsprachigen Ernennungskommission des Hohen Justizrates an.
B.6.2. Die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5587 führt ihre Eigenschaft als Diplomjurist und als in Brüssel zugelassener Rechtsanwalt an, der in einer Gemeinde des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde wohne. Die zweite klagende Partei führt ebenfalls ihre Eigenschaft als Einwohner einer Gemeinde desselben Bezirks an. Ihrer Auffassung nach könnten die Bestimmungen, deren Nichtigerklärung sie beantragten, sie mit einem größeren gerichtlichen Rückstand und mit einer weniger effizienten Rechtspflege in Bezug auf die Niederländischsprachigen konfrontieren.
Die dritte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5587, die VoG « Algemeen Vlaams Belang », beruft sich ebenfalls auf ihren Vereinigungszweck, nämlich die Förderung der kulturellen Eigenheit des flämischen Volkes und die Verteidigung der flämischen Interessen (Artikel 4 der Satzung).
B.6.3. Auch hier wird die Einrede des fehlenden Interesses der klagenden Parteien, vor Gericht aufzutreten, aus den in B.3.3 dargelegten Gründen also unter Berücksichtigung der Tragweite einer jeden angefochtenen Bestimmung geprüft.
In Bezug auf die Zulässigkeit der Interventionen
In Bezug auf die Rechtssache Nr. 5509
B.7. Der Ministerrat stellt das Interesse einerseits der Niederländischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und andererseits der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5546, die ebenfalls in der Rechtssache Nr. 5509 intervenieren, in Abrede.
B.8. Gemäß Artikel 87 § 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof kann jeder, der ein Interesse nachweist, dem Gerichtshof seine Anmerkungen in einem Schriftsatz im Zusammenhang mit gleich welcher Nichtigkeitsklage, über die der Gerichtshof befinden muss, zukommen lassen.
Ein solches Interesse besitzen Personen, die nachweisen, dass ihre Situation unmittelbar durch den Entscheid, den der Gerichtshof im Zusammenhang mit dieser Klage erlassen wird, betroffen sein kann.
B.9. Aus den gleichen Gründen wie denjenigen, die in B.3.3 dargelegt wurden, prüft der Gerichtshof daher die Auswirkungen dieses Entscheids auf die Situation der intervenierenden Parteien, um festzustellen, ob diese Parteien ein Interesse nachweisen, um in dem Verfahren zu intervenieren.
In Bezug auf die Rechtssache Nr. 5587
B.10. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587 stellen die Zulässigkeit der Intervention der Französischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und von François Bruyns in Abrede, weil die erste intervenierende Partei nicht bewiesen habe, dass sie auf gültige Weise beschlossen habe, das Verfahren zu führen, weil der Interventionsschriftsatz in Französisch verfasst sei und weil als Adresse die Kanzlei ihres Beistands in Neu-Löwen angegeben sei, obwohl die betreffende Person nicht in Nivelles zugelassen sei.
B.11.1. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof müssen juristische Personen, die eine Nichtigkeitsklage erheben, auf erstes Verlangen den Nachweis für den Klageerhebungsbeschluss erbringen. Dieser Beschluss muss bei sonstiger Unzulässigkeit innerhalb der Klageerhebungsfrist gefasst worden sein, wenngleich der Nachweis bis zum Verhandlungsschluss erbracht werden kann.
B.11.2. Aus den Dokumenten, die dem Interventionsschriftsatz als Anlage beigefügt sind, geht hervor, dass die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 erfüllt sind.
B.12.1. Gemäß Artikel 62 Absatz 2 Nr. 6 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 benutzen die Personen, die ein Interesse nachweisen, in ihren Schriftstücken und Erklärungen die Sprache ihrer Wahl, außer wenn sie den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterworfen sind; in diesem Fall benutzen sie die Sprache, die ihnen durch die am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten auferlegt wird.
B.12.2. Angesichts des Vorstehenden konnten die intervenierenden Parteien ihren Schriftsatz in Französisch einreichen.
B.13.1. Gemäß Artikel 81 Absatz 1 des vorerwähnten Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 gibt jede Partei, die keine öffentliche Behörde ist, in der Klageschrift oder im Schriftsatz ihren Wohnsitz oder Sitz in Belgien oder den Wohnsitz, den sie in Belgien wählt, an.
B.13.2. Im vorliegenden Fall ist diese Anforderung erfüllt.
In Bezug auf den Umfang der Nichtigkeitsklagen in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5577 und 5587
B.14.1. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5577 und 5587 beantragen die Nichtigerklärung des gesamten Gesetzes vom 19. Juli 2012.
B.14.2. Der Gerichtshof kann nur ausdrücklich angefochtene Gesetzesbestimmungen für nichtig erklären, gegen die Klagegründe angeführt werden, sowie gegebenenfalls Bestimmungen, die nicht angefochten werden, jedoch untrennbar mit den für nichtig zu erklärenden Bestimmungen verbunden sind.
B.14.3. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5509 führt nur Klagegründe gegen die Artikel 3 bis 19, 33 bis 35 und 57 Nrn. 5 bis 12 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 an.
Außerdem bezieht sich der erste Klagegrund ihrer Klageschrift, der gegen die Artikel 3 bis 18 des vorerwähnten Gesetzes gerichtet ist, auf die Klage- und Begutachtungszuständigkeit des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel und desjenigen von Halle-Vilvoorde, und betrifft somit nur die Artikel 3, 14, 15 und 18 des Gesetzes.
Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5577 führen Klagegründe gegen die Artikel 5, 6, 15, 19, 33, 35, 57 Nr. 5 und Nr. 8 bis Nr. 12 und 58 bis 60 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 an.
Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587 führen Klagegründe gegen die Artikel 3, 6 bis 8, 15, 18, 19, 33, 52 und 57 bis 59 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 an.
B.14.4. Vorbehaltlich der Prüfung des Interesses der klagenden Parteien an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen wird der Gegenstand der Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5577 und 5587 auf diese Bestimmungen begrenzt.
In Bezug auf die Zulässigkeit der Klagegründe
In Bezug auf die Rechtssache Nr. 5509
B.15. Die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften führt in sechs Klagegründen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 4 und, in Bezug auf den ersten Klagegrund, mit deren Artikel 13, und mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie, was den fünften und sechsten Klagegrund betrifft, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, an.
B.16.1. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns führen an, dass die Klagegründe nicht zulässig seien, insofern der Gerichtshof nicht befugt sei, eine Prüfung anhand von Artikel 4 der Verfassung und anhand des Grundsatzes der Rechtssicherheit vorzunehmen. Der Ministerrat macht eine gleiche Einrede im Zusammenhang mit dem angeführten Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend.
B.16.2. Die Klagegründe der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5509 sind abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit unter anderem deren Artikel 4. Der Gerichtshof wird daher nicht gebeten, unmittelbar anhand von Artikel 4 der Verfassung zu prüfen.
Artikel 4 der Verfassung, in dem vier Sprachgebiete festgelegt sind, darunter drei einsprachige Sprachgebiete und ein zweisprachiges Sprachgebiet, bildet die verfassungsmäßige Garantie des Vorrangs der Sprache des einsprachigen Gebiets oder der zweisprachigen Beschaffenheit des Gebiets.
Der Klagegrund, in dem ein Verstoß gegen diese Verfassungsbestimmung in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung angeführt wird, ist daher so zu verstehen, dass die angefochtenen Bestimmungen einer Kategorie von Personen die Ausübung dieser verfassungsmäßigen Garantie entziehen würden, während diese Garantie für jeden anderen Bürger uneingeschränkt gelte.
B.16.3. Insofern im fünften und sechsten Klagegrund ein Verstoß gegen - unter anderem - die Artikel 10 und 11 der Verfassung und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit angeführt wird, bedeutet dies, dass der Gerichtshof nach der Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem vorerwähnten Grundsatz befragt wird. In diesem Maße und vorbehaltlich der Prüfung des Interesses der klagenden Partei, die Nichtigerklärung der darin angeführten Bestimmungen zu beantragen, wird die durch die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und von François Bruyns angeführte Einrede abgewiesen.
B.17.1. Der Ministerrat macht auch geltend, dass diese Klagegründe unzulässig seien, insofern darin nicht angegeben sei, inwiefern gegen Artikel 4 der Verfassung und gegen die Artikel 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen würde.
B.17.2. Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof schreibt unter anderem vor, dass in der Klageschrift bezüglich einer Nichtigkeitsklage für jeden Klagegrund dargelegt wird, inwiefern die Vorschriften, deren Verletzung vor dem Gerichtshof geltend gemacht wird, durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen verletzt würden.
B.17.3. Aus der Klageschrift und aus ihrem Erwiderungsschriftsatz geht hinlänglich hervor, dass die klagende Partei der Auffassung ist, dass gegen die im Klagegrund angeführten Bestimmungen verstoßen werden könne, indem die durch das angefochtene Gesetz vorgenommene Reform des Gerichtsbezirks Brüssel die einsprachige Beschaffenheit des niederländischen Sprachgebiets und die zweisprachige Beschaffenheit des zweisprachigen Gebiets Brüssel-Hauptstadt beeinträchtigen könne, was einen Verstoß gegen Artikel 4 der Verfassung darstellen würde und zur Folge hätte, dass der gerichtliche Rückstand für eine bestimmte Kategorie von Rechtsuchenden wesentlich zunehme, was eine Verletzung des durch die Artikel 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Rechts auf gerichtliches Gehör und auf eine faire Behandlung innerhalb einer angemessenen Frist darstellen würde.
B.17.4. Die Einrede wird abgewiesen.
B.18.1. Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften führt schließlich an, dass die Klagegründe nicht zulässig seien, insofern darin ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung geltend gemacht werde, da die klagende Partei nicht angebe, welche Kategorien von Personen miteinander zu vergleichen seien.
B.18.2. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine klagende Partei im Rahmen einer Nichtigkeitsklage einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit anderen Verfassungsbestimmungen oder internationalen Bestimmungen oder mit anderen allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die ein Grundrecht gewährleisten, geltend macht, besteht der Klagegrund darin, dass diese Partei der Auffassung ist, es werde ein Behandlungsunterschied eingeführt, weil die von ihr in der Klage angefochtenen Bestimmungen einer Kategorie von Personen die Ausübung dieses Grundrechtes entziehe, während dieses Grundrecht jedem anderen Bürger uneingeschränkt garantiert werde.
B.18.3. Die Einrede wird abgewiesen.
In Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 5546, 5577 und 5587
B.19.1. Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften einerseits und die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns andererseits führen an, dass der einzige Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5546 nicht zulässig sei, insofern ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung angeführt werde, ohne dass präzisiert werde, welche Kategorie von Personen diskriminiert würde. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns führen die gleiche Einrede in Bezug auf die Klagegründe in den Rechtssachen Nrn. 5577 und 5587 an.
B.19.2. Aus den gleichen Gründen, wie sie in B.18.2 angeführt wurden, wird die Einrede abgewiesen.
Zur Hauptsache
In Bezug auf die Tragweite von Artikel 157bis der Verfassung
B.20. Nach Darlegung des Ministerrates seien die angefochtenen Bestimmungen aufgrund von Artikel 157bis der Verfassung mit der Verfassung vereinbar und obliege es dem Gerichtshof nicht, eine durch den Verfassungsgeber getroffene Entscheidung zu kontrollieren.
B.21.1. Artikel 157bis der Verfassung bestimmt:
« Die wesentlichen Bestandteile der Reform in Bezug auf den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten im Gerichtsbezirk Brüssel und die damit verbundenen Aspekte in Bezug auf Staatsanwaltschaft, Richterschaft und Bereich können nur durch ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, abgeändert werden ».
Diese Bestimmung ist am 31. März 2014 in Kraft getreten (Artikel 41 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten).
B.21.2. Die « wesentlichen Bestandteile », von denen in der vorerwähnten Verfassungsbestimmung die Rede ist, werden in der Erläuterung zum Vorschlag zur Revision der Verfassung aufgezählt, der zu dieser Bestimmung geführt hat:
« Die wesentlichen Bestandteile der Reform des Gerichtsbezirks Brüssel, die nur durch ein Sondergesetz geändert werden können, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, sind:
1. Die Regeln bezüglich des Sprachwechsels oder der Verweisung an ein Gericht der anderen Sprachrolle auf einseitigen Antrag oder in gegenseitigem Einvernehmen gemäß den durch das Gesetz festgelegten Modalitäten, nämlich:
- die bestehenden, im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten, einen Antrag auf Sprachwechsel im Gerichtsbezirk Brüssel zu stellen, werden bestehen bleiben, doch gegebenenfalls wird dieser Antrag in einen Antrag auf Verweisung umgewandelt unter Berücksichtigung der Zweiteilung der Gerichte;
- in Zivilsachen wird für die Beklagten, die ihren Wohnsitz in den sechs Randgemeinden oder in den 19 Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt haben, die Beurteilungsbefugnis des Richters im Rahmen eines Antrags auf Sprachwechsel und/oder auf Verweisung für alle Gerichte auf die beiden folgenden Gründe begrenzt sein: wenn der Sprachwechsel im Widerspruch zur Sprache der Mehrheit der relevanten Aktenstücke oder zur Sprache des Arbeitsverhältnisses steht. Für die Verwaltungsbehörden bleibt die Situation unverändert und unterliegen sie, wenn sie einen Antrag auf Sprachwechsel oder auf Verweisung stellen, weiterhin der auf der Sprachkenntnis beruhenden Beurteilungsbefugnis des Magistraten;
- für die niederländischsprachigen oder die französischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel können die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen beantragen, die Sprache zu wechseln oder verwiesen zu werden. Der Richter gibt diesem Antrag von Amts wegen statt, indem er unmittelbar eine Entscheidung trifft.
2. Die Regeln bezüglich des freiwilligen Erscheinens vor dem Gericht der Sprache ihrer Wahl, nämlich dass, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in einer der 54 Gemeinden des Gerichtsbezirks Brüssel haben und wenn sie nach der Entstehung der Streitsache zu einem Einvernehmen in Bezug auf die Sprache des Verfahrens gelangen, sie in Anwendung von Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches freiwillig vor dem zuständigen niederländischsprachigen oder französischsprachigen Gericht ihrer Wahl erscheinen oder dort eine gemeinsame Antragschrift einreichen, gemäß den im Gesetz festgelegten Bedingungen.
3. Die Abordnung von funktionell zweisprachigen französischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft von Brüssel zu derjenigen von Halle-Vilvoorde im Hinblick auf die vorrangige Behandlung von französischsprachigen Sachen unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen, nämlich dass sie diese Sachen vorrangig behandeln, sobald der Beschuldigte die französische Sprache gewählt hat, und dass sie der Amtsgewalt des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde hinsichtlich der Ausführung der Kriminalpolitik unterliegen, jedoch der hierarchischen Gewalt des Prokurators des Königs von Brüssel.
4. Das direkte Beschwerderecht und mit voller Rechtsprechungsbefugnis im Falle eines Verstoßes gegen diese Rechte und Verfahrensgarantien, unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen, nämlich dass im Gesetz festgelegt wird, dass die vereinigten französischsprachigen und niederländischsprachigen Bezirksgerichte über diese Beschwerde befinden werden gemäß einem Verfahren wie dem Eilverfahren, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend ist und dass der Vorsitz in diesem Gericht abwechselnd durch einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen Magistrat ausgeübt wird.
5. Die Beibehaltung des territorialen Amtsbereichs der Rechtsprechungsorgane des Gerichtsbezirks Brüssel, zu dem die 54 Gemeinden gehören, so wie es bisher im Gesetz vorgesehen ist.
6. Die Beibehaltung des territorialen Amtsbereichs der zwei Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks Brüssel, so wie es im Gesetz festgelegt ist, nämlich, dass die Staatsanwaltschaft in eine Staatsanwaltschaft von Brüssel, die für das Gebiet der 19 Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt zuständig ist, und eine Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, die für das Gebiet von Halle-Vilvoorde zuständig ist, aufgeteilt wird.
7. Die Einsetzung des Koordinierungsausschusses und die Regeln, um die Konzertierung zwischen der Staatsanwaltschaft von Brüssel und der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde zu gewährleisten, unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2141/001, SS. 4-5).
B.21.3. Aus den Vorarbeiten zu dem vorerwähnten Artikel 157bis der Verfassung geht hervor, dass der Verfassungsgeber nicht nur vorschreiben wollte, dass die Änderung der vorerwähnten wesentlichen Bestandteile künftig durch ein Gesetz mit besonderer Mehrheit erfolgen muss, sondern auch, dass er die Entscheidungen, die sich aus diesen wesentlichen Bestandteilen ergeben, übernommen hat. In der Erläuterung zu dem vorerwähnten Vorschlag wurde diesbezüglich Folgendes erklärt:
« Unter Einhaltung dessen, was der Verfassungsgeber in Artikel 129 § 2 der Verfassung festgelegt hat, wird mit dieser Bestimmung bezweckt, eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung zu schaffen, eine Reihe wesentlicher Bestandteile der Reform des Gerichtsbezirks Brüssel nur mit besonderer Mehrheit ändern zu können. Diese Verankerung in der Verfassung wird gerechtfertigt durch die Feststellung, dass diese Reform sich auf den Kern der großen Gleichgewichte bezieht, die dem Gemeinschaftsfrieden zugrunde liegen ù analog zu dem, was in anderen Bestimmungen der Verfassung vorgesehen ist, die sich auch auf diese großen Gleichgewichte beziehen.
Die wesentlichen Bestandteile und der Sinn, in dem sie in das Gesetz umgesetzt werden, werden nachstehend präzisiert. Diese Bestandteile sind in dieser besonderen Dimension bereits dem Verfassungsgeber bekannt, wenn er über die nun anstehende Verfassungsreform entscheiden muss. Somit ist er mit den getroffenen Entscheidungen einverstanden » (ebenda, SS. 3-4).
B.22.1. Der Gerichtshof ist nicht befugt, über einen Behandlungsunterschied oder eine Einschränkung eines Grundrechts zu befinden, der beziehungsweise die sich aus einer durch den Verfassungsgeber selbst getroffenen Entscheidung ergibt.
Eine solche Entscheidung muss sich nicht aus dem eigentlichen Text einer Verfassungsbestimmung ergeben. Die Vorarbeiten zu einer durch den Verfassungsgeber angenommenen Änderung der Verfassung können nämlich, wie im vorliegenden Fall, ausreichen, um Klarheit über die Entscheidung des Verfassungsgebers zu erlangen. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht unumstößlich und ohne dass es diesbezüglich einen Widerspruch gegeben hätte, hervor, dass dem Verfassungsgeber nicht nur die vorerwähnten wesentlichen Bestandteile bekannt waren, sondern dass er gleichzeitig die sich daraus ergebenden Entscheidungen übernommen hat.
Außerdem fügt der Verfassungsgeber auf diese Weise dem Text der Verfassung nichts hinzu, was nur nach dem in Artikel 195 der Verfassung vorgeschriebenen Verfahren geschehen kann. Er entscheidet nur über die Vereinbarkeit der vorerwähnten wesentlichen Bestandteile mit der Verfassung.
B.22.2. Das Vorstehende bedeutet jedoch nicht, dass das gesamte Gesetz vom 19. Juli 2012 als ein wesentliches Element anzusehen wäre, das nach Auffassung des Verfassungsgebers der Verfassung entsprechen würde. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht im Gegenteil hervor, dass diese wesentlichen Bestandteile sich auf die in B.21.2 angeführten Bestandteile beschränken (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2141/003, S. 4, und Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 9).
Insofern auf diese Weise die Befugnis des Gerichtshofes begrenzt wird, sind diese Bestandteile einschränkend auszulegen und können sie nicht auf Bestimmungen ausgedehnt werden, die Bestandteile enthalten, die nicht ausdrücklich in den Vorarbeiten zu Artikel 157bis der Verfassung angeführt wurden.
Der Gerichtshof prüft daher in Bezug auf jede der angefochtenen Bestimmungen, ob sie wesentliche Bestandteile enthalten, deren Entscheidungen der Verfassungsgeber übernommen hat.
In Bezug auf die Amtspflichten, Klagen und Stellungnahmen der Prokuratoren des Königs und der Arbeitsauditoren (die angefochtenen Artikel 3, 14, 15 und 18)
B.23. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509 und 5586 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 3, 14, 15 und 18 des Gesetzes vom 19. Juli 2012, während die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587 nur die Nichtigerklärung der Artikel 3, 15 und 18 desselben Gesetzes beantragen. Sie führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, gegebenenfalls in Verbindung mit, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5509, deren Artikeln 4 und 13 und mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5586, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5587, mit Artikel 4 der Verfassung.
Die klagenden Parteien bemängeln, dass in Anwendung der angefochtenen Bestimmungen der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde ihr Amt ausschließlich bei den niederländischsprachigen Gerichten des Gerichtsbezirks Brüssel ausübten, während der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Brüssel ihr Amt sowohl bei den niederländischsprachigen als auch bei den französischsprachigen Gerichten desselben Gerichtsbezirks ausübten, und den Umstand, dass die Stellungnahmen an die französischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel ausschließlich durch den Prokurator des Königs von Brüssel abgegeben würden, während für die niederländischsprachigen Gerichte der Prokurator des Königs von Brüssel und derjenige von Halle-Vilvoorde gemeinsam auftreten müssten.
B.24. Die vorerwähnten Bestimmungen lauten wie folgt:
« Art. 3. In Teil II Buch I [des Gerichtsgesetzbuches] wird vor Titel I ein Artikel 58ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 58ter. Im vorliegenden Gesetzbuch versteht man, was die Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel betrifft, unter Prokurator des Königs: den in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde oder den in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, je nachdem, ob die Bestimmung, die auf den Prokurator verweist, die Ausübung seiner Zuständigkeit im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde oder im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt betrifft.
In diesem Gerichtsbezirk werden die Stellungnahmen des Prokurators eingeholt bei:
1. dem in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, was einerseits die Polizeigerichte und die Friedensgerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, und andererseits die französischsprachigen Gerichte von Brüssel betrifft,
2. dem in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde, was die Polizeigerichte und die Friedensgerichte betrifft, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt,
3. den beiden in Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Prokuratoren des Königs, was die niederländischsprachigen Gerichte von Brüssel betrifft, die keine Polizeigerichte sind. ' ».
« Art. 14. Artikel 138bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' § 3. Unbeschadet von Artikel 150 § 3 erfüllt die in Artikel 150 § 2 Nr. 1 und in Artikel 152 § 2 Nr. 1 erwähnte Staatsanwaltschaft im Fall einer Verweisung an das französischsprachige Gericht für die Anwendung des vorliegenden Artikels ihre Amtspflichten beim niederländischsprachigen Gericht, wenn die Sache aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit, die durch einen Ort bestimmt wird, der auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde liegt, vor das Gericht gebracht worden ist. Ist die Sache aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit, die durch einen Ort bestimmt wird, der auf dem Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt liegt, vor das französischsprachige oder niederländischsprachige Gericht gebracht worden, erfüllt die in Artikel 150 § 2 Nr. 2 oder in Artikel 152 § 2 Nr. 2 erwähnte Staatsanwaltschaft ihre Amtspflichten. ' ».
« Art. 15. Artikel 150 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 12. April 2004 und dessen heutiger Text § 1 wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' § 2. In Abweichung von § 1 gibt es im Gerichtsbezirk Brüssel unbeschadet von § 3, Artikel 137 und Artikel 138bis § 3 zwei Prokuratoren des Königs:
1. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde übt im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde unter der Amtsgewalt des Generalprokurators von Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft beim niederländischsprachigen Bezirksgericht, beim niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz, beim niederländischsprachigen Handelsgericht und bei den Polizeigerichten aus. Die an diesen Prokurator gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden beim niederländischsprachigen Gericht mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde ernannt.
2. Der Prokurator des Königs von Brüssel übt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt unter der Amtsgewalt des Generalprokurators von Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Bezirksgerichten, den Gerichten Erster Instanz, den Handelsgerichten und den Polizeigerichten aus. Diesem Prokurator des Königs steht im Hinblick auf die in Artikel 150ter erwähnte Konzertierung ein Erster Staatsanwalt bei, der den Titel Beigeordneter Prokurator des Königs von Brüssel trägt. Unbeschadet der Zuständigkeiten des in Artikel 150ter erwähnten Koordinierungsausschusses tritt der beigeordnete Prokurator des Königs von Brüssel unter der Amtsgewalt und Leitung des Prokurators des Königs von Brüssel auf. Unter diesen Umständen steht er ihm bei, insbesondere was die Beziehungen mit der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, die gute Arbeitsweise des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, des niederländischsprachigen Handelsgerichts und des niederländischsprachigen Polizeigerichts des Verwaltungsbezirks Brüssel und die Beziehungen mit der niederländischsprachigen Magistratur und dem niederländischsprachigen Personal der Staatsanwaltschaft von Brüssel betrifft. Die an den Prokurator des Königs von Brüssel gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden bei den Brüsseler Gerichten mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ernannt.
§ 3. In Abweichung von § 2 üben in Artikel 43 § 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnte Staatsanwälte ihr Amt vorrangig für Beschuldigte aus, die aufgrund der Artikel 15 § 2 und 16 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes einen Sprachwechsel oder eine Verweisung beantragt haben. Sie üben die Strafverfolgung aus beim französischsprachigen Gericht von Brüssel nach Anwendung des vorerwähnten Artikels 16 §§ 2 und 3, gegebenenfalls nach Verweisung auf der Grundlage dieser Bestimmung, bei dem in Artikel 15 desselben Gesetzes erwähnten Polizeigericht und, nach Verweisung durch dieses Gericht in Anwendung des vorerwähnten Artikels 15 § 2, beim französischsprachigen Polizeigericht von Brüssel. Sie unterliegen weiterhin der hierarchischen Gewalt des Prokurators des Königs von Brüssel, unterstehen jedoch der Amtsgewalt des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde, was die Anwendung der Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik betrifft. ' ».
« Art. 18. Artikel 152 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. April 2004 und dessen heutiger Text § 1 wird, wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' § 2. In Abweichung von § 1 gibt es im Gerichtsbezirk Brüssel unbeschadet von § 3, Artikel 137 und Artikel 138bis § 3 zwei Arbeitsauditoren:
1. Der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde übt im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde unter der Amtsgewalt des Generalprokurators von Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft bei den niederländischsprachigen Gerichten aus. Die an diesen Auditor gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden bei den niederländischsprachigen Gerichten mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde ernannt.
2. Der Arbeitsauditor von Brüssel übt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt unter der Amtsgewalt des Generalprokurators von Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten aus. Ihm steht im Hinblick auf die in Artikel 150ter erwähnte Konzertierung ein Erster Staatsanwalt bei, der den Titel beigeordneter Arbeitsauditor von Brüssel trägt. Unbeschadet der Zuständigkeiten des in Artikel 150ter erwähnten Koordinierungsausschusses tritt der beigeordnete Arbeitsauditor von Brüssel unter der Amtsgewalt und Leitung des Arbeitsauditors von Brüssel auf. Unter diesen Umständen steht er ihm bei, insbesondere was die Beziehungen mit dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde, die gute Arbeitsweise des niederländischsprachigen Arbeitsgerichts und die Beziehungen mit der niederländischsprachigen Magistratur und dem niederländischsprachigen Personal des Arbeitsauditorats von Brüssel betrifft. Die an den Arbeitsauditor von Brüssel gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden bei den Brüsseler Gerichten mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ernannt.
§ 3. In Abweichung von § 2 üben in Artikel 43 § 5quater Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnte Staatsanwälte ihr Amt vorrangig für Beschuldigte aus, die aufgrund von Artikel 16 §§ 2 und 3 desselben Gesetzes einen Sprachwechsel oder eine Verweisung beantragt haben. Sie üben die Strafverfolgung beim französischsprachigen Gericht von Brüssel aus, nach Anwendung des vorerwähnten Artikels 16 §§ 2 und 3, gegebenenfalls nach Verweisung auf der Grundlage dieser Bestimmung. Sie unterliegen weiterhin der hierarchischen Gewalt des Arbeitsauditors von Brüssel, unterstehen jedoch der Amtsgewalt des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde, was die Anwendung der Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik betrifft. ' ».
B.25.1.1. Der Ministerrat stellt das Interesse der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509 und 5587, vor Gericht aufzutreten, in Abrede. Er stellt ebenfalls das Interesse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586, vor Gericht aufzutreten, in Abrede, insofern sie ihre Eigenschaft als Rechtsuchende anführten. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns führen an, dass die klagende Partei in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5509 kein Interesse an dem Klagegrund habe, da die angefochtenen Bestimmungen sich keineswegs direkt und nachteilig auf ihre Situation auswirken könnten, und dass, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5587, der angeführte Klagegrund nicht zulässig sei, insofern darin die Opportunität der angefochtenen Bestimmungen in Frage gestellt werde, indem andere Maßnahmen vorgeschlagen würden.
B.25.1.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5509 rechtfertigen ihr Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen durch die nachteiligen Folgen, die sie für die Situation der Rechtsuchenden haben könnten hinsichtlich ihres Rechts auf gerichtliches Gehör, ihres Rechts, nicht ihrem natürlichen Richter entzogen zu werden, und ihres Rechts auf einen Richter, der ihre Sprache in ihrem Sprachgebiet spreche und der ausreichend mit der Rechtslehre und der Rechtsprechung in ihrer Sprache vertraut sei. Nach Auffassung der klagenden Partei würden diese Grundrechte nicht nur für die Magistrate der Richterschaft, sondern ebenfalls für die Staatsanwaltschaft gelten.
Es werden verschiedene Beispiele angeführt, die sich aus der Anwendung der angefochtenen Bestimmungen ergeben könnten, um zu versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass vergleichbare Kategorien von Rechtsuchenden auf unterschiedliche Weise behandelt würden, indem der Prokurator des Königs in Zivilsachen auftreten könne, deren territoriale Anknüpfung in Halle-Vilvoorde gelegen sei, während der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde nie in Rechtssachen auftreten könne, bei denen sich das Kriterium der territorialen Anknüpfung in Brüssel befinde. Behandlungsunterschiede zwischen Rechtsuchenden, die sich vorgeblich aus den angefochtenen Bestimmungen ergeben, werden ebenfalls in der Behandlung von Strafsachen bemängelt.
Artikel 495 des Gerichtsgesetzbuches, der es der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften insbesondere erlaubt, Initiativen zu ergreifen, um die Interessen des Rechtsanwalts und der Rechtsuchenden zu verteidigen, ermächtigt diese Kammer, die Nichtigerklärung von Bestimmungen zu beantragen, die, wie die klagende Partei anführt, die Grundrechte der Rechtsuchenden beeinträchtigen könnten, wie diejenigen, die in der Darlegung des Klagegrunds angeführt werden.
B.25.1.3. Die Klage, die die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5509 erhoben hat, ist zulässig, insofern sie gegen die Artikel 3, 14, 15 und 18 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 gerichtet ist.
B.25.2.1. Wie der Gerichtshof in B.6.2 bemerkt hat, führt die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5587 ihre Eigenschaft als Diplomjurist und als in Brüssel zugelassener Rechtsanwalt an, der in einer Gemeinde des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde wohne. Die zweite klagende Partei führt ihre Eigenschaft als Einwohner einer Gemeinde desselben Bezirks an. Die dritte klagende Partei, die VoG « Algemeen Vlaams Belang », führt ihren Vereinigungszweck an, der darin bestehe, die kulturelle Identität des flämischen Volks zu fördern und die flämischen Interessen zu verteidigen.
Die Frage, ob diese klagenden Parteien direkt und nachteilig durch die von ihnen angeführten Bestimmungen betroffen sein könnten, setzt voraus, dass die Tragweite dieser Bestimmungen und ihre möglichen Folgen insbesondere für die Kläger in der Eigenschaft, in der sie vorgeben, vor Gericht aufzutreten, geprüft werden. Die Prüfung der Zulässigkeit ihrer Klage im Lichte der angefochtenen Bestimmungen deckt sich folglich mit deren Prüfung zur Sache.
Außerdem fechten sie, im Gegensatz zu dem, was die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns in Bezug auf sie anführen, insofern diese klagenden Parteien andere Maßnahmen vorschlagen, nicht die Opportunität der angefochtenen Bestimmungen an, sondern vielmehr die Verhältnismäßigkeit der durch den Gesetzgeber angenommenen Maßnahmen im Lichte des angestrebten Ziels.
B.25.2.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 führen, neben ihrer Eigenschaft als Rechtsuchende, auch ihr persönliches und funktionelles Interesse an, um vor Gericht aufzutreten, als Magistrate der Staatsanwaltschaft, Personalmitglieder der Staatsanwaltschaft und Mitglieder des Arbeitsauditorats von Brüssel. In diesem Sinne laufen sie Gefahr, direkt und nachteilig durch die im vorliegenden Fall angefochtenen Bestimmungen betroffen zu sein.
B.26. Gemäß den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten ist unter den in Artikel 157bis der Verfassung angeführten wesentlichen Bestandteilen unter anderem der Umstand, « dass die Staatsanwaltschaft in eine Staatsanwaltschaft von Brüssel, die für das Gebiet der 19 Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt zuständig ist, und eine Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, die für das Gebiet von Halle-Vilvoorde zuständig ist, aufgeteilt wird », zu verstehen. Die Klagezuständigkeit des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel und desjenigen von Halle-Vilvoorde in Bezug auf die niederländischsprachigen und die französischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel wird nicht erwähnt und gehört folglich nicht zu diesen wesentlichen Bestandteilen. Das Gleiche gilt auch für die Begutachtungszuständigkeit des Prokurators des Königs von Brüssel und desjenigen von Halle-Vilvoorde.
B.27.1. Aus den angefochtenen Bestimmungen ergibt sich, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Brüssel ihr Amt sowohl bei den französischsprachigen als auch bei den niederländischsprachigen Gerichten des Gerichtsbezirks Brüssel ausüben. Der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde hingegen üben ihr Amt nur bei den niederländischsprachigen Gerichten desselben Gerichtsbezirkes aus. In den Vorarbeiten wurde diesbezüglich Folgendes erklärt:
« Nach Darlegung des [...] Staatssekretärs für die Staatsreform wurde keine vollständige Symmetrie vorgesehen, weil die Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde nur mit den niederländischsprachigen Gerichten in Brüssel und mit den Polizeigerichten und den Friedensgerichten in Halle-Vilvoorde verbunden ist. Die zweisprachige Staatsanwaltschaft von Brüssel ist sowohl mit den französischsprachigen als auch mit den niederländischsprachigen Gerichten von Brüssel verbunden, einschließlich der Polizeigerichte » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 133).
Der Staatssekretär verneinte folglich, « dass zwischen dem zukünftigen Prokurator von Halle-Vilvoorde und dem zukünftigen Prokurator von Brüssel ein Unterschied gemacht wird » (ebenda, S. 134). Er erklärte diesbezüglich:
« Beide besitzen eine volle Zuständigkeit für die Gerichte, mit denen sie verbunden sind. Für den niederländischsprachigen Prokurator sind es die Friedensgerichte und die Polizeigerichte im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde und die niederländischsprachigen Gerichte in Brüssel » (ebenda).
B.27.2. Gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten « [verwenden] die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter [...] für ihre Verfolgungs- und Untersuchungshandlungen die Sprache, die in Strafsachen für das Gericht, dem sie angehören, vorgesehen ist ». In den Vorarbeiten zum Gesetz vom 19. Juli 2012 erklärte der Staatssekretär für die Staatsreform diesbezüglich:
« Gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten muss die Klage (also mit anderen Worten die Vorladung), wenn sie bei einem französischsprachigen Gericht von Brüssel erfolgen muss, durch die mit diesem Gericht verbundenen Magistrate der Staatsanwaltschaft behandelt werden. Wenn also für eine niederländischsprachige Akte in Halle-Vilvoorde der Sprachwechsel zum Französischen beantragt wird, muss vor das französischsprachige Strafgericht geladen werden. Die Klage in dieser Rechtssache wird dann ausgeübt durch einen französischsprachigen Magistrat der Staatsanwaltschaft, weil er in Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten der einzige ist, der mit diesem französischsprachigen Gericht verbunden ist » (ebenda, S. 65).
B.27.3. Artikel 43 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 bestimmt, dass « Verfahren, die in Französisch beziehungsweise Niederländisch geführt werden, [...] immer vor Magistrate gebracht [werden], die anhand ihres Diploms nachweisen, dass sie die Prüfungen zum Doktor der Rechte in Französisch beziehungsweise Niederländisch abgelegt haben ». Diese Regel gilt auch für die Magistrate der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und das Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde sind aus Staatsanwälten zusammengesetzt, die der niederländischen Sprachrolle angehören (Artikel 43 § 5bis Absatz 2 und § 5quater Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935, eingefügt durch Artikel 57 Nrn. 9 und 11 des Gesetzes vom 19. Juli 2012).
Da aus dem vorerwähnten Artikel 43 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 hervorgeht, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde und ihre Staatsanwälte, die der niederländischen Sprachrolle angehören, keine Verfahren in Französisch führen dürfen, ist es gerechtfertigt, dass sie ihr Amt nur bei den niederländischsprachigen Gerichten des Gerichtsbezirks Brüssel ausüben dürfen.
B.27.4. Der Umstand, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde ihre Klagezuständigkeit nicht ausüben können, wenn eine Rechtssache, die territorial im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde anzusiedeln ist, durch Sprachwechsel oder Verweisung vor ein französischsprachiges Gericht gebracht wird, ändert daran nichts.
Artikel 43 § 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 bestimmt:
« Erfolgt ein Wechsel der Verfahrenssprache nicht nur auf Antrag des Beschuldigten, sondern auch durch Anwendung von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes, setzen die mit der Untersuchung beauftragten oder mit der Sache befassten Magistrate das Verfahren fort, wenn sie die Kenntnis der beiden Sprachen nachgewiesen haben ».
Diese Ausnahme zu der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Regel gilt jedoch nicht für die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.
B.27.5. Im Übrigen wurde deshalb im Gesetz vom 19. Juli 2012 festgelegt, dass die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde durch eine Reihe französischsprachiger, aber funktionell zweisprachiger Staatsanwälte ergänzt werden, die von der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Brüssel abgeordnet werden. Sie klagen nach einem Antrag auf Sprachwechsel oder Verweisung vor den französischsprachigen Gerichten von Brüssel. Da sie jedoch der Amtsgewalt des Prokurators des Königs beziehungsweise des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde hinsichtlich der Anwendung der Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik unterliegen, ist somit gewährleistet, dass, obwohl der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde selbst nicht vor diesen französischsprachigen Gerichten klagen können, ihre Kriminalpolitik angewandt wird.
B.28. Das Vorstehende rechtfertigt es ebenfalls, dass die Stellungnahmen, die in dem durch den angefochtenen Artikel 3 eingefügten Artikel 58ter Absatz 2 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind und die sich auf die Polizeigerichte und die Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt und auf die französischsprachigen Gerichte von Brüssel beziehen, nur beim Prokurator des Königs von Brüssel eingeholt werden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nämlich, dass nur er bei den französischsprachigen Gerichten von Brüssel und bei den Polizeigerichten mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt sein Amt ausübt.
B.29.1. Der Behandlungsunterschied entbehrt somit nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, und folglich sind die angefochtenen Bestimmungen vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
Die Verbindung mit den in den Klagegründen erwähnten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
B.29.2. Die Klagegründe sind unbegründet.
In Bezug auf die Zuständigkeit der niederländischsprachigen und französischsprachigen Bezirksgerichte hinsichtlich der Friedensgerichte des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde (der angefochtene Artikel 5)
B.30. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5546 und 5577 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Sie führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 4 und 13, und, in Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 5509 und 5577, mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5546, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, an. Nach ihrer Auffassung sei die angefochtene Bestimmung nicht mit den vorerwähnten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen vereinbar, weil sie dem französischsprachigen Bezirksgericht ein Mitbestimmungsrecht über den Dienst bei allen Friedensgerichten im Gerichtsbezirk Brüssel erteile, einschließlich der Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde, und insbesondere der Friedensgerichte, deren Verfahrenssprache ausschließlich das Niederländische sei.
B.31.1. Artikel 72 des Gerichtsgesetzbuches bestimmte vor seiner Ergänzung durch den angefochtenen Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012:
« Sind ein Friedensrichter und seine Stellvertreter rechtmäßig verhindert, verweist das Bezirksgericht die Parteien an einen anderen Friedensrichter desselben Bezirks. Das Verweisungsurteil wird auf Antrag der zuerst handelnden Partei, in Gegenwart oder nach ordnungsgemäßer Vorladung der Parteien per Gerichtsbrief durch den Greffier und nach Anhörung des Prokurators des Königs verkündet.
Gegen dieses Urteil kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.
In Fällen höherer Gewalt kann der König auf Stellungnahme des Ersten Präsidenten des Appellationshofes und des Generalprokurators den Sitz des Friedensgerichts zeitweilig in eine andere Gemeinde des Gerichtshofbereichs verlegen.
Die vorhergehenden Bestimmungen sind anwendbar auf die Polizeigerichte ».
B.31.2. Der angefochtene Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmt:
« Artikel 72 [des Gerichtsgesetzbuches] wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' Im Gerichtsbezirk Brüssel wird die durch vorliegenden Artikel zugewiesene Zuständigkeit des Bezirksgerichts, was die Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, und was das niederländischsprachige Polizeigericht von Brüssel betrifft, vom niederländischsprachigen Bezirksgericht von Brüssel ausgeübt, was das französischsprachige Polizeigericht von Brüssel betrifft, vom französischsprachigen Bezirksgericht ausgeübt und, was die Friedensgerichte betrifft, deren Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel liegt, vom französischsprachigen Bezirksgericht und niederländischsprachigen Bezirksgericht, die gemäß Artikel 75bis in vereinigter Versammlung tagen, ausgeübt. ' ».
B.32.1. Nach Darlegung des Ministerrates, der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, der Französischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und von François Bruyns seien die gegen Artikel 5 des angefochtenen Gesetzes gerichteten Klagen unzulässig in Ermangelung eines Interesses, da die klagenden Parteien die Lage der Friedensrichter anführten.
B.32.2. Die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5509, führt an, dass die angefochtene Bestimmung eine Diskriminierung der Rechtsuchenden und ihrer Rechtsanwälte in Halle-Vilvoorde gegenüber den Rechtsuchenden und ihren Rechtsanwälten in Brüssel-Hauptstadt sowie den Rechtsuchenden und ihren Rechtsanwälten in anderen einsprachigen Gebieten als Halle-Vilvoorde einführe, insofern die Erstgenannten für die Verweisungen im Falle einer Verhinderung des Friedensrichters einer Entscheidung unterlägen, die durch zwei Bezirksgerichte getroffen werden müsse, was komplizierter sei und mehr Zeit erfordere.
Die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5546, die VoG « Vlaams Pleitgenootschap bij de Balie te Brussel », führt ihren Vereinigungszweck an, der darin bestehe, die niederländische Kultur und insbesondere die niederländische Rechtskultur sowie das Rechtsleben in Belgien zu fördern und zu entwickeln. Die zweite bis fünfte klagende Partei in derselben Rechtssache führen ihre Eigenschaft als Rechtsanwalt an.
Sie prangern den Behandlungsunterschied an, der sich aus der angefochtenen Bestimmung zwischen den Friedensgerichten und den Polizeigerichten, den betreffenden Rechtsuchenden und ihren Rechtsanwälten ergebe, sowie die Gleichbehandlung, die sich aus dieser Bestimmung zwischen den Friedensgerichten von Halle-Vilvoorde, den betreffenden Rechtsuchenden und ihren Rechtsanwälten, und den Friedensgerichten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ergebe.
Schließlich führen die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5577, nämlich die VoG « Nieuwe-Vlaamse Alliantie » und verschiedene Privatpersonen, die, wie der Gerichtshof in B.7.2 bemerkt hat, entweder ihre Eigenschaft als Rechtsanwalt oder diejenige als Jurist, Rechtsuchender oder Mitglied der niederländischsprachigen Ernennungskommission des Hohen Justizrates geltend machen, an, dass der angefochtene Artikel 5 die betreffenden Rechtsuchenden benachteilige, die durch dessen Anwendung mit einem schwerfälligeren Verfahren konfrontiert würden.
B.32.3. Durch die angefochtene Bestimmung wird die Zuständigkeit der französischsprachigen und der niederländischsprachigen Bezirksgerichte von Brüssel für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte geregelt, deren Sitz sich im Gerichtsbezirk Brüssel befindet. Die Frage, ob die klagenden Parteien, die deren Nichtigerklärung beantragen, direkt und nachteilig von dieser Bestimmung betroffen sein können, setzt voraus, dass die Tragweite und die Folgen, die sie für die Situation dieser klagenden Parteien haben kann, geprüft werden. Die Prüfung der Zulässigkeit der gegen diese Bestimmung gerichteten Klagen deckt sich folglich mit der Prüfung zur Sache.
B.33. Gemäß den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten ist unter den in Artikel 157bis der Verfassung angeführten wesentlichen Bestandteilen unter anderem der Umstand zu verstehen, dass die vereinigten niederländischsprachigen und französischsprachigen Bezirksgerichte über eine Beschwerde mit voller Rechtsprechungsbefugnis befinden werden im Falle eines Verstoßes gegen die Rechte und Verfahrensgarantien bezüglich des Sprachwechsels oder der Verweisung an ein Gericht der anderen Sprachrolle und des freiwilligen Erscheinens vor dem Gericht der Sprache ihrer Wahl. Der angefochtene Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bezieht sich jedoch auf die in Artikel 72 des Gerichtsgesetzbuches zugewiesene Befugnis des Bezirksgerichts. Diese Befugnis, die sich nur auf den Fall bezieht, dass der Friedensrichter oder das Polizeigericht gesetzlich verhindert ist, wurde nicht in den Vorarbeiten zu Artikel 157bis der Verfassung erwähnt und gehört folglich nicht zu diesen wesentlichen Bestandteilen.
B.34. Im Gegensatz zu dem, was die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns anführen, kann nicht angenommen werden, dass die Friedensgerichte und die Polizeigerichte im vorliegenden Fall nicht vergleichbar wären. Aus Artikel 72 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches geht hingegen hervor, dass im Falle einer gesetzlichen Verhinderung die Bestimmungen ebenfalls auf die Polizeigerichte Anwendung finden.
B.35.1. In den Vorarbeiten zum Gesetz vom 19. Juli 2012 wurde wiederholt hervorgehoben, dass die Friedensgerichte, im Gegensatz zu den Polizeigerichten, nicht zweigeteilt wurden (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, SS. 105, 139, 140 und 141).
B.35.2. Aus Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 geht hervor, dass die Zweiteilung der Polizeigerichte auf diejenigen mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt begrenzt ist, und nicht für diejenigen mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde gilt.
B.36.1. Da es bezüglich der Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt keine niederländischsprachigen oder französischsprachigen Friedensgerichte gibt, ist es vernünftig gerechtfertigt, dass die niederländischsprachigen Bezirksgerichte und die französischsprachigen Bezirksgerichte in vereinigter Versammlung in Bezug auf diese Friedensgerichte die in Artikel 72 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegte Befugnis ausüben.
Bezüglich der Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde ist festzustellen, dass im Fall einer gesetzlichen Verhinderung des Friedensrichters und des Stellvertreters die Parteien an einen anderen Friedensrichter « im selben Bezirk » verwiesen werden können. Da diese Bestimmung den Gerichtsbezirk, und nicht den Verwaltungsbezirk betrifft, können die Parteien folglich an einen Friedensrichter mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt verwiesen werden, der, ebenso wie der Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde, Bestandteil des Gerichtsbezirks Brüssel ist.
Das Gleiche gilt für die Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde. In diesem Fall handelt es sich jedoch um eine Verweisung an das niederländischsprachige Polizeigericht Brüssel. Was die Friedensgerichte betrifft, beinhaltet die Entscheidung des Bezirksgerichts, die Parteien gegebenenfalls an ein Friedensgericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zu verweisen, hingegen, dass es sich um eine Verweisung an ein zweisprachiges Gericht handelt.
B.36.2. Der Umstand, dass das niederländischsprachige Bezirksgericht und das französischsprachige Bezirksgericht in vereinigter Versammlung die in Artikel 72 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegte Befugnis in Bezug auf die Friedensgerichte mit Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel ausüben, ändert im Übrigen nichts an den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni 1935, die den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten regeln. Sowohl die vorerwähnte vereinigte Versammlung als auch das Friedensgericht, an das die Rechtssache verwiesen wird, müssen sie gemäß den in diesem Gesetz festgelegten Regeln behandeln.
B.37.1. Der Behandlungsunterschied entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung. Die angefochtenen Bestimmungen sind folglich vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
Die Verbindung mit den in den Klagegründen erwähnten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
B.37.2. Die gegen Artikel 5 des angefochtenen Gesetzes gerichteten Klagegründe sind unbegründet.
In Bezug auf die Zuständigkeit des (Präsidenten des) französischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel hinsichtlich der Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde (die angefochtenen Artikel 6, 19, 33 und 35)
B.38. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5546 und 5577 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 6, 19, 33 und 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587 beantragen die Nichtigerklärung der ersten drei der vorerwähnten Artikel. Sie führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 4 und 13 und, in Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 5509 und 5577, mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5546, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, an. Ihrer Auffassung nach seien die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar mit den vorerwähnten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen, insofern entweder der Präsident des französischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel oder dieses Gericht Zuständigkeiten für die Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde ausübe.
B.39.1. Die angefochtenen Artikel 6, 19, 33 und 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmen:
« Art. 6. In Teil II Buch I Titel I Kapitel I Abschnitt II [des Gerichtsgesetzbuches] wird ein Artikel 72bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 72bis. Für die Polizeigerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, und für das niederländischsprachige Polizeigericht von Brüssel werden die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz ausgeführt; für das französischsprachige Polizeigericht von Brüssel werden diese Aufträge vom Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz ausgeführt.
Für die Friedensgerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, werden die im vorliegenden Kapitel erwähnten Aufträge des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz ausgeführt; der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz wird im Hinblick auf einen Konsens jedoch in die in Ausführung dieser Aufträge getroffenen Entscheidungen einbezogen, jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz darum ersucht.
Für die Friedensgerichte, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, werden diese Aufträge nach Beratung im Konsens von den beiden Präsidenten der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte Erster Instanz ausgeführt.
In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 2 und 3 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes von Brüssel die Entscheidung. ' ».
« Art. 19. In Artikel 186bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. März 2001, 20. Juli 2001 und 13. Juni 2006, werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Im Gerichtsbezirk Brüssel handelt der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz als Korpschef der Friedensrichter, Richter am Polizeigericht, Komplementärfriedensrichter und Komplementärrichter am Polizeigericht, die in den Friedensgerichten und Polizeigerichten tagen, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, und der Richter und Komplementärrichter am niederländischsprachigen Polizeigericht, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt.
Was die Friedensrichter und Komplementärfriedensrichter betrifft, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, wird der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz im Hinblick auf einen Konsens in die Entscheidungen einbezogen, jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz darum ersucht.
In Abweichung von Absatz 3 wird, was die Friedensrichter und Komplementärfriedensrichter betrifft, die in den Friedensgerichten des Gerichtskantons, dessen Sitz in Kraainem und Sint-Genesius-Rode liegt, und des Gerichtskantons, dessen Sitz in Meise liegt, tagen, das Amt des Korpschefs vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz und vom Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz gemeinsam ausgeübt. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.
Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz handelt als Korpschef der Richter und Komplementärrichter am französischsprachigen Polizeigericht, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt.
Was die Friedensrichter und Komplementärfriedensrichter der Friedensgerichte betrifft, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt, wird das Amt des Korpschefs vom Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz und vom Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz gemeinsam ausgeübt. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.
In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 3, 4 und 6 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes von Brüssel die Entscheidung. ' ».
« Art. 33. Artikel 398 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. März 1997, wird um vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' Im Gerichtsbezirk Brüssel hat das niederländischsprachige Gericht erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Friedensgerichte und die Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde und über das niederländischsprachige Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Das französischsprachige Gericht erster Instanz wird in Bezug auf die Friedensgerichte im Hinblick auf einen Konsens jedoch in die getroffenen Entscheidungen einbezogen, jedes Mal, wenn es durch einfachen Antrag beim niederländischsprachigen Gericht erster Instanz darum ersucht.
Das französischsprachige Gericht erster Instanz hat ein Aufsichtsrecht über das französischsprachige Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Das niederländischsprachige Gericht erster Instanz und das französischsprachige Gericht erster Instanz haben gemeinsam ein Aufsichtsrecht über die Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.
In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 2 und 4 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes Brüssel die Entscheidung. ' »;
« Art. 35. Artikel 410 § 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2007, wird um sechs Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' Im Gerichtsbezirk Brüssel ist der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz zuständig in Bezug auf die Friedensrichter und Richter bei den Polizeigerichten, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde Sitz liegt, und in Bezug auf die Richter beim niederländischsprachigen Polizeigericht, dessen Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegt.
Für die Friedensrichter, die in den Friedensgerichten des Gerichtskantons mit Sitz in Kraainem und Sint-Genesius-Rode und des Gerichtskantons mit Sitz in Meise tagen, sind die Präsidenten der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte erster Instanz gemeinsam zuständig. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.
Der Präsident des französischsprachigen Gerichts erster Instanz wird in Bezug auf die anderen Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde im Hinblick auf einen Konsens jedoch in die getroffenen Entscheidungen einbezogen, jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz darum ersucht.
Der Präsident des französischsprachigen Gerichts erster Instanz ist zuständig in Bezug auf die Richter im französischsprachigen Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Die Präsidenten der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte erster Instanz sind gemeinsam zuständig in Bezug auf den Friedensrichter der Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.
In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 3, 4 und 6 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes Brüssel die Entscheidung. ' ».
B.39.2. Die Artikel 72bis, 186bis und 410 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt beziehungsweise abgeändert durch die angefochtenen Artikel 6, 19 und 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2012, wurden abgeändert durch die Artikel 14, 51 und 100 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes. Diese Abänderungen wirken sich nicht auf die Beschwerde- und Klagegründe der klagenden Parteien aus. Demzufolge braucht der Gerichtshof sie nicht zu berücksichtigen.
B.40.1. Kraft Artikel 72bis Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches führt der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel die in Teil II Buch I Titel I Kapitel I des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Aufträge aus.
B.40.2. Aus Artikel 186bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches geht hervor, dass für den Gerichtsbezirk Brüssel der Präsident des Gerichts erster Instanz als Korpschef der Friedensrichter handelt « für die Anwendung des vorliegenden Titels », nämlich Titel VI (« Ernennungsbedingungen und Laufbahn der Magistrate und des Gerichtspersonals ») von Buch I (« Organe der rechtsprechenden Gewalt ») von Teil II (« Gerichtswesen ») desselben Gesetzbuches. In dieser Eigenschaft wird seine Stellungnahme eingeholt, bevor der König eine Ernennung zum Friedensrichter vornimmt (Artikel 259ter § 1 des Gerichtsgesetzbuches).
B.40.3. In Artikel 398 des Gerichtsgesetzbuches, der Bestandteil von Kapitel I (« Bestimmungen zur Regelung der Hierarchie und der Aufsicht) » von Titel V (« Disziplinarrecht ») von Buch II (« Gerichtliche Ämter ») von Teil II dieses Gesetzbuches ist, ist ein Aufsichtsrecht unter anderem des Gerichts erster Instanz über die Friedensrichter des Bezirks vorgesehen.
B.40.4. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin ist in Artikel 410 § 1 des Gerichtsgesetzbuches festgelegt, welche Disziplinarbehörden befugt sind, ein Disziplinarverfahren unter anderem in Bezug auf die Friedensrichter einzuleiten. Diese zuständige Disziplinarbehörde führt die Disziplinaruntersuchung bezüglich der Sachverhalte durch, die in Frage kommen, um mit einer leichten Strafe geahndet zu werden (Artikel 411 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, vor seiner Ersetzung durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2013), und ist befugt, eine leichte Strafe aufzuerlegen (Artikel 412 § 1 desselben Gesetzbuches, vor seiner Ersetzung durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013). Wenn sie nach ihrer Prüfung zu dem Urteil gelangt, dass eine schwere Strafe aufzuerlegen ist, muss sie die Sache bei der aufgrund der Sprachengesetzgebung zuständigen Kammer des Nationalen Disziplinarrates anhängig machen (Artikel 411 § 2 desselben Gesetzbuches, vor seiner Ersetzung durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2013).
B.41. Der Ministerrat stellt das Interesse aller klagenden Parteien an der Beantragung der Nichtigerklärung der vorerwähnten Bestimmungen in Abrede.
Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns sind ebenfalls der Auffassung, dass die gegen die vorerwähnten Bestimmungen gerichteten Klagen unzulässig seien wegen mangelndem Interesse, da die klagenden Parteien die Situation der Friedensrichter anführten.
B.42. Die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5509, hat insbesondere den Auftrag, auf die gemeinsamen beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu achten, und kann Initiativen und Maßnahmen ergreifen, die für die Verteidigung der Interessen des Rechtsuchenden und des Rechtsanwalts nützlich sind.
Die VoG « Vlaams Pleitgenootschap bij de Balie te Brussel », erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5546, möchte die Förderung und die Entwicklung der niederländischen Kultur und insbesondere der Rechtskultur sowie des Rechtslebens in Belgien verteidigen. Die zweite bis fünfte klagende Partei in derselben Rechtssache führen ihrerseits ihre Eigenschaft als Rechtsanwalt an.
Die VoG « Nieuw-Vlaamse Alliantie », klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5577, verfolgt das Ziel der Verteidigung der politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Flamen. Die anderen klagenden Parteien in derselben Rechtssache sind Privatpersonen, die ihre Eigenschaft als Inhaber eines Diploms der Rechte, ihre Eigenschaft als Rechtsanwalt, als Rechtsuchender oder als Mitglied der niederländischsprachigen Ernennungskommission des Hohen Justizrates anführen.
Schließlich bemängeln die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587, nämlich die VoG « Algemeen Vlaams Belang », sowie zwei Privatpersonen, von denen die eine ihre Eigenschaft als Rechtsanwalt und die andere als Rechtsuchender anführen, eine diskriminierende Behandlung der « Recht suchenden Friedensrichter », auf die Artikel 6 des angefochtenen Gesetzes sich beziehe, gegenüber ihren Kollegen an, die sich in einer vergleichbaren Situation in einem anderen Gerichtsbezirk in einem einsprachigen Gebiet befänden. Die vorerwähnte Bestimmung biete nach Auffassung der klagenden Parteien den französischsprachigen Einwohnern des Bezirks Halle-Vilvoorde keinerlei zusätzliche Garantie durch den Umstand, dass eine zusätzliche Aufsicht über die in dieser Bestimmung erwähnten Friedensrichter eingeführt werde.
In Bezug auf die Artikel 19 und 33 des angefochtenen Gesetzes bemängeln dieselben klagenden Parteien ebenfalls eine diskriminierende Behandlung hinsichtlich der Friedensrichter, der Richter am Polizeigericht sowie der stellvertretenden Friedensrichter und der stellvertretenden Richter am Polizeigericht der Kantone des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde und hinsichtlich derjenigen der Kantone in einem einsprachigen Gebiet, mit Ausnahme der Gemeinden mit Erleichterungen, für die in Artikel 19 Absatz 4 des angefochtenen Gesetzes eine abweichende Regelung vorgesehen sei. Nach Darlegung der klagenden Parteien könne der Umstand, dass ein Sprachwechsel beantragt werden könne und dass die Rechtssache in der Berufungsinstanz durch das französischsprachige Gericht erster Instanz Brüssel behandelt werden könne, es nicht rechtfertigen, dass die Arbeitsweise des Korps der Magistrate, auf die sich die angefochtenen Bestimmungen bezögen, der Amtsgewalt und Kontrolle dieses Gerichts unterlägen. Die Organisation dieses Korps diene nämlich einem anderen Ziel als demjenigen, den Gebrauch der Sprachen in Gerichtsangelegenheiten zu gewährleisten, und nichts erlaube die Schlussfolgerung, dass eine solche Organisation den Rechten der Französischsprachigen hinsichtlich des Sprachwechsels besser dienen würde, ohne dass der Vorrang der niederländischen Sprache im einsprachig niederländischen Sprachgebiet beeinträchtigt würde.
B.43. In Bezug auf die Klage der VoG « Algemeen Vlaams Belang », insofern diese erklärt, dass die durch die angefochtenen Bestimmungen eingeführte Aufsicht den Vorrang der niederländischen Sprache im einsprachig niederländischen Sprachgebiet beeinträchtigen könne, setzt deren Zulässigkeit voraus, dass die Tragweite und die Folgen der im zweiten Klagegrund angefochtenen Bestimmungen geprüft wird. Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage gegen diese Bestimmungen deckt sich also mit der Prüfung zur Sache. Das Gleiche gilt für die Klage der VoG « Nieuw-Vlaamse Alliantie ».
Das Interesse der anderen klagenden Parteien an der Beantragung der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen braucht daher nicht geprüft zu werden.
B.44. In den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten wurde die Zuständigkeit des Präsidenten des französischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel oder dieses Gerichts in Bezug auf die Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde nicht unter den in Artikel 157bis der Verfassung vorgesehenen wesentlichen Bestandteilen erwähnt.
B.45.1. In der Erläuterung zum Gesetzesvorschlag, aus dem das Gesetz vom 19. Juli 2012 entstanden ist, wurde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Artikel 6 Folgendes präzisiert:
« Für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte mit Sitz im Gerichtsbezirk Brüssel ist eine Bestimmung bezüglich der Aufträge der Präsidenten des niederländischsprachigen und des französischsprachigen Gerichts erster Instanz vorzusehen, um gegebenenfalls in Konzertierung eine Stellungnahme abzugeben bezüglich des Zeitplans der Sitzungen (Artikel 66 des Gerichtsgesetzbuches) oder der Erfordernisse des Dienstes (Artikel 69 desselben Gesetzbuches); sie bieten auch eine Lösung für die Streitfälle im Sinne von Artikel 70 desselben Gesetzbuches » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/001, S. 12).
Zu dem angefochtenen Artikel 33 heißt es in der vorerwähnten Erläuterung:
« In Artikel 398 des Gerichtsgesetzbuches ist eine Regelung der Hierarchie bezüglich der Gerichtshöfe und Gerichte vorgesehen. Infolge der Zweiteilung ist diese Bestimmung zu ergänzen » (ebenda, S. 19).
Bezüglich des angefochtenen Artikels 35 ist in der Erläuterung lediglich präzisiert, dass es sich um eine terminologische Anpassung handelt (ebenda).
B.45.2. In Beantwortung einer Anmerkung der Generalversammlung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/002, S. 13) wurde in den angefochtenen Bestimmungen präzisiert, dass die Präsidenten der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte erster Instanz « im Konsens » entscheiden. In der Begründung der diesbezüglichen Abänderungsanträge wurde hierzu Folgendes erklärt:
« Es wird beabsichtigt, dass der Präsident des französischsprachigen Gerichts erster Instanz tatsächlich in eine Entscheidung einbezogen wird, die durch den Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz getroffen werden muss, wenn sie ein Friedensgericht im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde betrifft. Diese Einbeziehung muss jedoch auf seinen Antrag hin stattfinden, und in diesem Fall ist der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz verpflichtet, dessen Stellungnahme im Hinblick auf Einigkeit einzuholen.
Für die Friedensgerichte des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt ist jedoch die Entscheidung gemeinsam zu treffen und muss also immer eine tatsächliche Konzertierung stattfinden; selbstverständlich geschieht dies auch hier im Hinblick auf Einigkeit.
Das Wort ' Einigkeit ' ist im geläufigen Sinne zu verstehen. Es muss nicht notwendigerweise jeder sein formelles Einverständnis mit der Entscheidung des anderen erteilen; dieses Einverständnis kann sich auch aus dem Ausbleiben eines Einspruchs oder einer Reaktion ergeben.
Wenn keine Einigkeit besteht, trifft der Erste Präsident des Appellationshofes Brüssel tatsächlich die Entscheidung. Dies verhindert jedoch nicht, dass er zunächst versucht, die unterschiedlichen Standpunkte miteinander auszusöhnen.
Die Verpflichtung zur gegenseitigen Information wurde nicht in diese Abänderungsanträge aufgenommen, weil sie sich implizit und selbstverständlich aus dem eigentlichen Gesetzestext ergibt » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/003, S. 4).
B.45.3. Während der Erörterung der angefochtenen Bestimmungen im zuständigen Ausschuss der Abgeordnetenkammer erklärte der Staatssekretär für die Staatsreform,
« [...] dass in dem Gesetzesvorschlag, ergänzt durch die Abänderungsanträge [...], der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts tatsächlich autonom arbeitet, dass jedoch auch ein Evokationsrecht durch den Präsidenten des französischsprachigen Gerichts erster Instanz in Bezug auf die Dienstregelung erwähnt wird. Der Staatssekretär verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 22bis des Gesetzesvorschlags [der zu dem angefochtenen Artikel 33 geworden ist]. Das mögliche Evokationsrecht bezüglich der Dienstregelung ist Bestandteil des Gleichgewichts, das die Autoren des Gesetzesvorschlags voraussetzen.
[...]
[Das] Gleichgewicht liegt im gesamten Gesetzesvorschlag und im institutionellen Abkommen über die sechste Staatsreform begründet. Der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts kann außerdem völlig autonom arbeiten. Es können mögliche Konflikte auftreten, für die das Evokationsrecht sachdienlich sein kann. Der Präsident des französischsprachigen Gerichts muss dies außerdem beantragen, wie im Entwurf zu Artikel 72bis und in der Begründung zum Abänderungsantrag Nr. 4 zu lesen ist » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/005, SS. 80-81).
B.45.4. Im Senat wurde noch Folgendes hinzugefûgt:
« Der Staatssekretär spricht sich dagegen aus, dass etwas wie ein Vetorecht und eine Unterwerfung besteht. Es ist lediglich die Rede von einem fakultativen Evokationsrecht auf Seiten des Präsidenten des französischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel in Bezug auf die Aufsicht und das Disziplinarwesen bei den Friedensgerichten. Dies hat damit zu tun, dass keine Zweiteilung der Friedensgerichte stattfindet, so dass sich auch die Aufsicht nicht ändert. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, gegen die Urteile gewisser Friedensgerichte von Halle-Vilvoorde nach einem Sprachwechsel Berufung einzulegen bei dem französischsprachigen Gericht erster Instanz Brüssel, und die Möglichkeit, bei allen Friedensgerichten des Bezirks Berufung bei den gemeinsamen französischsprachigen und niederländischsprachigen Bezirksgerichten einzulegen im Falle der Verweigerung des Sprachwechsels, während dies gesetzlich festgelegt ist » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 105).
B.45.5. Als ein Mitglied sich fragte, warum die Friedensgerichte in Brüssel nicht zweigeteilt würden, hat der Staatssekretär geantwortet, dass diese Entscheidung dem Gleichgewicht entsprach, das die acht Parteien gefunden hatten. Für die Friedensgerichte haben die Parteien eine Zweiteilung nicht als notwendig erachtet (ebenda, S. 134).
B.45.6. Anlässlich einer Diskussion über zwei Abänderungsanträge im Hinblick auf die Streichung des Auftretens des Präsidenten des französischsprachigen Gerichts erster Instanz, das im damaligen Entwurf von Artikel 6 vorgesehen war, hat der Staatssekretär für die Staatsreform ferner einem Mitglied geantwortet, das die Unausgewogenheit dieser Bestimmungen anführte:
« [Der] jetzige Präsident des Gerichts erster Instanz Brüssel, [...], ein Französischsprachiger, [übt] derzeit die Aufsicht [aus] und [gibt] Stellungnahmen [...] ab in Bezug auf Sitzungstage und dienstliche Erfordernisse für alle niederländischsprachigen Friedensgerichte und Polizeigerichte in Halle-Vilvoorde. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird diese Situation verändert: Künftig wird der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel diese Zuständigkeiten ausüben und diesbezüglich die vollständige Befugnis besitzen.
Im Übrigen hat der Staatssekretär während der allgemeinen Erörterung ausdrücklich widerlegt, dass es sich hier um eine Überwachung handeln würde. Es ist ein fakultatives Evokationsrecht, das der Logik der Zweiteilung entspricht » (ebenda, S. 136).
B.45.7. Ebenfalls im Senat fragte ein Mitglied « sich, warum diese Einbeziehung für die Friedensgerichte organisiert wird, jedoch nicht für die Polizeigerichte » (ebenda, S. 139). Darauf antwortete ein anderes Mitglied, « dass der Unterschied sich daraus ergibt, dass das Polizeigericht zweigeteilt wird und die Friedensgerichte nicht » (ebenda). Ein anderes Mitglied erklärte, « dass der Behandlungsunterschied zwischen den Friedensgerichten und den Polizeigerichten damit zusammenhängt, dass die Regeln für die Zuweisung der Rechtssachen nicht die gleichen sind für beide Gerichte, weil die Staatsanwaltschaft einerseits in eine einsprachige Staatsanwaltschaft Halle-Vilvoorde und andererseits in eine zweisprachige Staatsanwaltschaft Brüssel aufgeteilt wird, und ebenfalls weil das Gericht erster Instanz von Brüssel-Halle-Vilvoorde in ein niederländischsprachiges Gericht Brüssel-Halle-Vilvoorde und ein französischsprachiges Gericht Brüssel-Halle-Vilvoorde zweigeteilt wird, dass die Friedensgerichte jedoch nicht zweigeteilt werden » (ebenda, SS. 140-141).
B.45.8. Ferner stellte ein Mitglied sich Fragen zu dem Unterschied, der zwischen den angefochtenen Artikeln 6 und 19 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestehe:
« Herr [...] verweist auf den Unterschied zwischen den Artikeln 6 und 19 des Gesetzentwurfs. Im Wesentlichen geht es um gleichartige Angelegenheiten, die jedoch auf sehr unterschiedliche Weise geregelt werden. Durch Artikel 19 wird Artikel 186bis des Gerichtsgesetzbuches abgeändert. Gemäß dem Entwurf der Regelung wird bezüglich der Friedensrichter und der Komplementärfriedensrichter, die in den Friedensgerichten des Gerichtskantons mit Sitz in Kraainem und Sint-Genesius-Rode und des Gerichtskantons mit Sitz in Meise tagen, das Amt des Korpschefs gemeinsam durch die Präsidenten des niederländischsprachigen und des französischsprachigen Gerichts erster Instanz ausgeübt. Diese Regelung, die noch strenger ist als das Verfahren der Einbeziehung, besteht nicht in Artikel 6. Dies ist ein sonderbarer Mangel an Logik » (ebenda, S. 139).
Der Staatssekretär für die Staatsreform antwortete,
« dass Unterschiede zwischen den Artikeln 6, 19, 33 und 35 des Entwurfs bestehen. Die Artikel 6 und 33 sind symmetrisch aufgebaut. Sie beziehen sich auf die Stellungnahme zu den Sitzungstagen und den dienstlichen Erfordernissen (Artikel 72bis des Gerichtsgesetzbuches) und auf das Aufsichtsrecht (Artikel 398 des Gerichtsgesetzbuches). Diese Regelung weicht in der Tat von der Regelung ab, die in den Artikeln 19 (Artikel 186bis des Gerichtsgesetzbuches) und 35 (Artikel 410 des Gerichtsgesetzbuches) ausgearbeitet wurde. In diesen letztgenannten Artikeln besteht eine weitergehende Einbeziehung des Präsidenten des französischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel hinsichtlich der Gerichtskantone Kraainem und Sint-Genesius-Rode und Meise. Diese unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil die Artikel 6 und 33 mehr mit der Organisation der Friedensgerichte zusammenhängen, während die Artikel 19 und 35 hauptsächlich die persönliche Beziehung zwischen dem Korpschef und dem betreffenden Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht betreffen » (ebenda, SS. 139-140).
Er erklärte ferner:
« Die Artikel 6 und 33 des Gesetzentwurfs beziehen sich auf die Organisation der Gerichte, während die Artikel 19 und 35 die Rolle der Korpschefs und ihre Befugnisse gegenüber den Magistraten ihres Gerichtsbezirks betreffen, insbesondere Disziplinarangelegenheiten » (ebenda, S. 163).
B.46. Wie während der Vorarbeiten zu den angefochtenen Bestimmungen bemerkt wurde, ist in diesen Bestimmungen für die Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde die Zuständigkeit des Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz vorgesehen, ohne dass der Präsident des französischsprachigen Gerichts in irgendeiner Weise in dessen Entscheidungen einbezogen wird.
B.47. Für die in Artikel 72bis, 186bis, 398 und 410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Angelegenheiten ist hingegen in den angefochtenen Artikeln 6, 19, 33 und 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 in Bezug auf alle Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde die Zuständigkeit des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel oder des Präsidenten dieses Gerichts vorgesehen sowie die fakultative Einbeziehung auf einfachen Antrag hin des französischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel oder des Präsidenten dieses Gerichts in den betreffenden Entscheidungsfindungen. In Abweichung hiervon ist in den angefochtenen Artikeln 19 und 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 außerdem vorgesehen, dass bezüglich der in Artikel 186bis und 410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Angelegenheiten der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts und des französischsprachigen Gerichts von Brüssel gemeinsam zuständig sind in Bezug auf die Friedensrichter, die in den Friedensgerichten des Gerichtskantons mit Sitz in Kraainem und Sint-Genesius-Rode und des Gerichtskantons mit Sitz in Meise tagen.
B.48. Obwohl der Verfassungsgeber und der Gesetzgeber im Rahmen der sechsten Staatsreform die Staatsanwaltschaft im Gerichtsbezirk Brüssel in eine Staatsanwaltschaft von Brüssel, die im Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zuständig ist, und eine Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, die im Gebiet des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde zuständig ist, aufteilen wollten, haben sie hingegen die Existenz des Gerichtsbezirks Brüssel beibehalten wollen. Aus diesem Grund wurden die Rechtsprechungsorgane zweigeteilt und wurden eine Reihe von Verbindungen zwischen den Verwaltungsbezirken Brüssel-Hauptstadt und Halle-Vilvoorde aufrechterhalten.
B.49. Das Ziel der Wahrung des Gleichgewichts der Gemeinschaften, das im Rahmen der angefochtenen Bestimmungen angestrebt wird und an das der Staatssekretär für die Staatsreform erinnert hat, kann es rechtfertigen, dass zwischen den Friedensgerichten und den Polizeigerichten ein Unterschied gemacht wird - ebenso wie der Unterschied, der im vorliegenden Fall durch die klagende Partei angeprangert wird -, unter der Bedingung, dass die somit ergriffenen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig sind. Sie wären dies insbesondere, wenn eine solche Lösung auf Kosten eines Verstoßes gegen Grundrechte und -freiheiten angestrebt worden wäre.
B.50. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Wie in B.45.3 und B.45.4 erwähnt wurde, ist das Auftreten des französischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel oder des Präsidenten dieses Gerichts nämlich fakultativ und stellt es kein Veto- oder Aufsichtsrecht gegenüber den betreffenden Gerichten dar. Wie der Staatssekretär für die Staatsreform dargelegt hat (siehe B.45.8), wird jedoch das Auftreten dieses Präsidenten oder des Gerichts selbst verstärkt durch die Ausübung einer gemeinsamen Zuständigkeit mit seinen niederländischsprachigen Amtskollegen für die Friedensrichter, die in den Friedensgerichten des Gerichtskantons mit Sitz in Kraainem, Sint-Genesius-Rode und Meise tagen, und ist eine solche Maßnahme gerechtfertigt durch den Umstand, dass diese Kantone Gemeinden des niederländischen Sprachgebiets umfassen, in denen eine Regelung mit Spracherleichterungen zugunsten ihrer französischsprachigen Einwohner besteht.
Die angefochtenen Bestimmungen bezwecken, die Autonomie des Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz zu stärken, der künftig seine Befugnisse autonom ausüben kann, während der Präsident des Gerichts erster Instanz Brüssel bis zur Annahme der angefochtenen Bestimmungen eine Kontrolle ausübte und eine Stellungnahme abgab in Bezug auf die Sitzungstage und die dienstlichen Erfordernisse für alle niederländischsprachigen Friedensgerichte und Polizeigerichte des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde.
B.51. Schließlich beeinträchtigen die angefochtenen Bestimmungen nicht die Rechte der Rechtsuchenden selbst, da die angefochtenen Bestimmungen sich weder auf das Verfahren, noch auf den Gebrauch der Sprachen vor den betreffenden Rechtsprechungsorganen beziehen.
B.52. Der Klagegrund in Bezug auf die Artikel 6, 19, 33 und 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 ist unbegründet.
In Bezug auf die Zweiteilung der Gerichte erster Instanz, der Arbeitsgerichte, der Handelsgerichte und der Bezirksgerichte des Gerichtsbezirks Brüssel (die angefochtenen Artikel 7 und 8)
B.53. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587 beantragen im fünften Klagegrund ihrer Klageschrift die Nichtigerklärung der angefochtenen Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Sie führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 4 an. Ihrer Auffassung nach seien die angefochtenen Bestimmungen nicht mit diesen Verfassungsbestimmungen vereinbar, weil die französischsprachigen und die niederländischsprachigen Gerichte innerhalb des Gerichtsbezirks Brüssel eine gleiche Gerichtsbarkeit über alle Gemeinden dieses Bezirks ausübten.
B.54. Der Ministerrat führt eine Einrede der Unzulässigkeit der Klage an. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns sind ebenfalls der Auffassung, dass der Klagegrund unzulässig sei wegen mangelndem Interesse, da die klagenden Parteien nicht vor ein französischsprachiges Gericht geladen werden könnten.
B.55. Die angefochtenen Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmen:
« Art. 7. Artikel 73 [des Gerichtsgesetzbuches] wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' In Abweichung von Absatz 1 gibt es im Gerichtsbezirk Brüssel ein niederländischsprachiges Bezirksgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht und Handelsgericht und ein französischsprachiges Bezirksgericht, Gericht Erster Instanz, Arbeitsgericht und Handelsgericht. '
Art. 8. Artikel 74 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' Im Gerichtsbezirk Brüssel setzen sich das französischsprachige und das niederländischsprachige Bezirksgericht je nach Fall aus den Präsidenten des französischsprachigen beziehungsweise niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz, Arbeitsgerichts und Handelsgerichts oder aus den Richtern, die sie in diesen Gerichten ersetzen, zusammen. ' ».
B.56. Gemäß den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten ist unter den in Artikel 157bis der Verfassung erwähnten wesentlichen Bestandteilen unter anderem « die Beibehaltung des territorialen Amtsbereichs der Rechtsprechungsorgane des Gerichtsbezirks Brüssel, zu dem die 54 Gemeinden gehören, so wie es bisher im Gesetz vorgesehen ist » zu verstehen.
B.57.1. Der Behandlungsunterschied, der sich aus der Zuständigkeit der französischsprachigen Gerichte für alle Gemeinden des Gerichtsbezirks Brüssel, einschließlich der Gemeinden des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde, der Bestandteil des einsprachig niederländischen Sprachgebiets sei, ergeben würde, entspricht folglich der Entscheidung des Verfassungsgebers.
B.57.2. Der Gerichtshof ist nicht befugt, über einen Behandlungsunterschied oder eine Einschränkung eines Grundrechts zu befinden, der beziehungsweise die sich aus einer durch den Verfassungsgeber selbst getroffenen Entscheidung ergibt.
Die Zulässigkeit der gegen die angefochtenen Bestimmungen gerichteten Klagen braucht daher nicht geprüft zu werden.
B.58. Der Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf die Abordnung von französischsprachigen Staatsanwälten, ihre Sprachkenntnisse und die Aufsicht des Prokurators des Königs von Brüssel (die angefochtenen Artikel 15 und 57 Nrn. 4, 9 und 11)
B.59. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5577 und 5587 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 15, 57 Nr. 9 und, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5577, 57 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5546 und 5586 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 57 Nr. 9, Nr. 11 und, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5586, Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Sie führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung an, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 4 und 13 und, in Bezug auf die Rechtssachen Nrn. 5509 und 5577, mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5546, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5586, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, an. Ihrer Auffassung nach seien die angefochtenen Bestimmungen nicht mit den vorerwähnten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen vereinbar, indem französischsprachige Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft von Brüssel zu derjenigen von Halle-Vilvoorde abgeordnet würden, indem sie nur eine funktionelle, und keine gründliche Kenntnis des Niederländischen nachweisen müssten und indem sie unter der hierarchischen Leitung des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Brüssel blieben.
B.60. Der angefochtene Artikel 57 Nrn. 4, 9 und 11 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmt:
« Artikel 43 [des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten], abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1967, 15. Juli 1970, 23. September 1985, 4. August 1986, 11. Juli 1994, 22. Dezember 1998, 17. Juli 2000, 17. Mai 2006 und 18. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
[...]
4. Ein § 4ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
' § 4ter. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, und muss gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen.
Der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, und muss gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen. '
[...]
9. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
' § 5bis. Die in Artikel 150 § 2 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde wird gemäß Artikel 150 § 3 des Gerichtsgesetzbuches durch eine Anzahl Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft von Brüssel ergänzt, die 20% der Anzahl Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde entspricht, zu der sie als Inhaber des in Französisch ausgestellten Diploms eines Doktors oder Lizentiaten der Rechte, die ihre funktionelle Kenntnis der niederländischen Sprache anhand der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 erwähnten Prüfung nachgewiesen haben, abgeordnet werden.
Die Anzahl Staatsanwälte von Halle-Vilvoorde entspricht 20 % des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Kaders der Staatsanwaltschaft von Brüssel, erweitert um die Komplementärmagistrate. Die Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde setzt sich aus Staatsanwälten zusammen, die der niederländischen Sprachrolle angehören und von denen ein Drittel gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 eine funktionelle Kenntnis des Französischen nachweist.
Auf Antrag eines der beiden Prokuratoren des Königs kann die Relevanz dieses Prozentsatzes binnen drei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung beurteilt werden. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung. '
[...]
11. Ein § 5quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
' § 5quater. Das in Artikel 152 § 2 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Auditorat von Halle-Vilvoorde wird gemäß Artikel 152 § 3 dieses Gesetzbuches durch eine Anzahl Staatsanwälte beim Auditorat von Brüssel ergänzt, die 20% der Anzahl Staatsanwälte beim Auditorat von Halle-Vilvoorde entspricht, zu dem sie als Inhaber des in Französisch ausgestellten Diploms eines Doktors oder Lizentiaten der Rechte, die ihre funktionelle Kenntnis der niederländischen Sprache anhand der in Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 erwähnten Prüfung nachgewiesen haben, abgeordnet werden.
Die Anzahl Staatsanwälte von Halle-Vilvoorde entspricht 20 % des am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Bestimmung bestehenden Kaders des Auditorats von Brüssel, erweitert um die Komplementärmagistrate. Das Auditorat von Halle-Vilvoorde setzt sich aus Staatsanwälten zusammen, die der niederländischen Sprachrolle angehören und von denen ein Drittel gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 3 eine funktionelle Kenntnis des Französischen nachweist.
Auf Antrag eines der beiden Arbeitsauditoren kann die Relevanz dieses Prozentsatzes binnen drei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung beurteilt werden. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Beurteilung. ' ».
B.61.1. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit der Klagen in Abrede. Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns sind ebenfalls der Auffassung, dass die gegen diese Bestimmungen gerichteten Klagen unzulässig seien wegen mangelndem Interesse, da die klagenden Parteien die Interessen der Magistrate der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde verteidigten.
B.61.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 sind Magistrate der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats und Personen, die durch die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat von Brüssel beschäftigt werden. Es kann angenommen werden, dass diese klagenden Parteien in diesen Eigenschaften Interesse daran haben, die Nichtigerklärung von Bestimmungen zu beantragen, die sich auf die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde beziehen und die daher direkte und nachteilige Folgen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen sie ihre Arbeit ausführen, haben können.
Da die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 das erforderliche Interesse nachweisen, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen, braucht das Interesse der anderen klagenden Parteien, die eine vergleichbare Argumentation anführen, nicht geprüft zu werden.
B.62. Gemäß den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten ist unter den in Artikel 157bis der Verfassung erwähnten wesentlichen Bestandteile unter anderem « die Abordnung von funktionell zweisprachigen französischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft von Brüssel zu derjenigen von Halle-Vilvoorde im Hinblick auf die vorrangige Behandlung von französischsprachigen Sachen unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen, nämlich dass sie diese Sachen vorrangig behandeln, sobald der Beschuldigte die französische Sprache gewählt hat, und dass sie der Amtsgewalt des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde hinsichtlich der Ausführung der Kriminalpolitik unterliegen, jedoch der hierarchischen Gewalt des Prokurators des Königs von Brüssel » zu verstehen.
B.63.1. Insofern die klagenden Parteien anfechten, dass französischsprachige Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft von Brüssel zu derjenigen von Halle-Vilvoorde abgeordnet werden, ist festzustellen, dass diese Regelung in den vorerwähnten Vorarbeiten als einer der wesentlichen Bestandteile im Sinne von Artikel 157bis der Verfassung angeführt wird und dass sie der Entscheidung des Verfassungsgebers entspricht.
B.63.2. Der Gerichtshof ist nicht befugt, über einen Behandlungsunterschied oder eine Einschränkung eines Grundrechts zu befinden, der beziehungsweise die sich aus einer durch den Verfassungsgeber selbst getroffenen Entscheidung ergibt.
B.64. Das Erfordernis, dass die abgeordneten Staatsanwälte ihre funktionelle Kenntnis des Niederländischen nachgewiesen haben, und keine gründliche Kenntnis dieser Sprache, wird ebenfalls als einer der wesentlichen Bestandteile im Sinne von Artikel 157bis der Verfassung angeführt und entspricht einer Entscheidung des Verfassungsgebers, die der Gerichtshof nicht kontrollieren darf.
B.65.1. Insofern die klagenden Parteien anfechten, dass die abgeordneten Staatsanwälte weiterhin der hierarchischen Leitung des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Brüssel unterstehen, ist festzustellen, dass in den vorerwähnten Vorarbeiten diese Regelung als einer der wesentlichen Bestandteile im Sinne von Artikel 157bis der Verfassung angeführt wird.
B.65.2. Gemäß diesen Vorarbeiten besteht jedoch ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil im Sinne von Artikel 157bis der Verfassung darin, dass die abgeordneten Staatsanwälte der Amtsgewalt des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde hinsichtlich der Ausführung der Kriminalpolitik unterstehen. Sofern die klagenden Parteien anführen, dass die angefochtenen Bestimmungen der Ausführung dieses wesentlichen Bestandteils im Wege stünden, muss der Gerichtshof prüfen, ob sie mit den im Klagegrund angeführten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen vereinbar sind.
B.66.1. In dem Gesetzesvorschlag, der zu den angefochtenen Bestimmungen geführt hat, war ursprünglich vorgesehen, dass die französischsprachigen abgeordneten Staatsanwälte « dem Prokurator von Halle-Vilvoorde hinsichtlich der Anwendung seiner Richtlinien in Sachen Kriminalpolitik unterstehen » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/001, S. 33). In ihrem Gutachten hat die Generalversammlung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates diesbezüglich Folgendes bemerkt:
« Auf die Bitte um Erläuterungen zu ' den Richtlinien in Sachen Kriminalpolitik ', die in fine desselben Paragraphen 3 erwähnt sind, haben die Beauftragten geantwortet, dass es sich um die Richtlinien im Sinne der Artikel 26 und 28ter des Strafprozessgesetzbuches, und nicht um die Richtlinien in Sachen Kriminalpolitik handelt, die der Minister der Justiz aufgrund von Artikel 151 der Verfassung und Artikel 143quater des Gerichtsgesetzbuches selbst festlegen muss, nachdem er die Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren eingeholt hat. Die Beauftragten sind damit einverstanden, dass der vorliegende Text entsprechend abgeändert werden muss » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/002, S. 14).
Daraufhin wurde ein Abänderungsantrag eingereicht, der wie folgt begründet wurde:
« Im Anschluss an eine Bemerkung des Staatsrates ist zu verdeutlichen, dass die Amtsgewalt des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde über die abgeordneten Staatsanwälte alle Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik betrifft, ungeachtet der Behörde, von der sie ausgehen. Es handelt sich insbesondere um die ' allgemeinen Richtlinien ', die der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde gemäß Artikel 26 des Strafprozessgesetzbuches festlegen wird zur Ausführung seiner gerichtspolizeilichen Aufträge in seinem Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde, oder die ' Prioritäten ', die derselbe Prokurator des Königs gemäß Artikel 28ter desselben Gesetzbuches festlegen wird zur Ermittlung von Straftaten in demselben Bezirk. Selbstverständlich müssen die abgeordneten Staatsanwälte diese Richtlinien und Anweisungen einhalten (und nicht diejenigen des Prokurators des Königs von Brüssel) » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/003, S. 6).
B.66.2. Während der Erörterung der angefochtenen Bestimmungen wurde wiederholt die Frage gestellt, wie die Amtsgewalt des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde in Bezug auf die Ausführung der Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik insbesondere mit dem Umstand in Einklang zu bringen sei, dass er bezüglich der abgeordneten französischsprachigen Staatsanwälte keine Disziplinarbefugnis besitze (siehe Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/005, SS. 31 und 86; Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, SS. 46 und 61). Im Senat stellte ein Mitglied diesbezüglich die folgende Frage:
« Über welche Aktions- und Sanktionsmöglichkeiten verfügt [der Prokurator von Halle-Vilvoorde] dann, wenn einer der Staatsanwälte die Sichtweise des erwähnten Prokurators nicht teilt oder andere Prioritäten glaubt hervorheben zu müssen? Es besteht die reale Gefahr, dass in dieser Staatsanwaltschaft ' dissidente Elemente ' hervorgerufen werden » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 118).
Dasselbe Mitglied stellte ebenfalls folgende Fragen:
« Wer ist eigentlich der hierarchische Vorgesetzte dieser abgeordneten Magistrate? Der Redner nennt das Beispiel eines abgeordneten Magistrats, der sich weigert, die Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde zu befolgen. Was geschieht, wenn der Prokurator des Königs von Brüssel der Auffassung ist, dass der abgeordnete Magistrat die Kriminalpolitik befolgen muss, die er für Brüssel entworfen hat und die nicht notwendigerweise die gleiche ist wie diejenige seines Kollegen von Halle-Vilvoorde? Wer ist befugt, dem abgeordneten Magistrat Sanktionen aufzuerlegen? Wie kann man ihn verpflichten, die Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik von Halle-Vilvoorde zu befolgen? » (ebenda, SS. 144-145).
B.66.3. In der Antwort darauf erklärte der Staatssekretär für die Staatsreform Folgendes:
« Bezüglich des Begriffs der Hierarchie verweist [er] auf den Gesetzestext. Die Abgeordneten unterstehen der Amtsgewalt, also der Leitung und Kontrolle des Prokurators von Halle-Vilvoorde hinsichtlich ihres tagtäglichen Funktionierens in der Ausführung seiner Kriminalpolitik. Doch die Abgeordneten sind weiterhin funktionell und juristisch Bestandteil der Staatsanwaltschaft von Brüssel, wo sie beispielsweise im Rahmen ihrer Disziplinarrechtspolitik oder im Rahmen der Ausarbeitung von Stellungnahmen bei der Bewerbung um Funktionen weiterhin der hierarchischen Leitung durch den Prokurator des Königs von Brüssel unterstehen. Es gibt jedoch Querverweisungen. So ist es logisch, dass der Prokurator von Halle-Vilvoorde seinem Kollegen die notwendigen Auskünfte erteilt bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme im Rahmen eines Ernennungsverfahrens » (ebenda, S. 145).
B.66.4. Ein Mitglied des Senatsausschusses für Institutionelle Reformen erklärte:
« Jede Disziplinarform im Rahmen der Hierarchie wird immer einer einzigen hierarchisch bestimmten Behörde zugeordnet. Die persönlichen Disziplinarangelegenheiten gehören für diese fünf Personen zur Befugnis des Prokurators des Königs von Brüssel. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde bestimmt jedoch die Kriminalpolitik in Halle-Vilvoorde und erteilt diesbezügliche Anweisungen. Wenn der Staatsanwalt die Regeln des Prokurators von Halle-Vilvoorde nicht einhält, kann der Prokurator von Halle-Vilvoorde beschließen, der Abordnung des betreffenden Staatsanwalts ein Ende zu setzen. Für die disziplinarrechtliche Weiterbearbeitung dieser Akte ist dann wiederum der Prokurator des Königs von Brüssel zuständig. Er urteilt auf der Grundlage einer Gesamtakte, der selbstverständlich auch der Prokurator von Halle-Vilvoorde seine Erläuterungen hinzufügen kann » (ebenda, S. 146).
In der Antwort auf den Standpunkt eines anderen Mitglieds des Ausschusses, dass der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde die Abordnung nicht beenden dürfe, weil dies auch eine Disziplinarsanktion wäre, wurde präzisiert,
« dass dieser Standpunkt falsch ist. Um eine Person abordnen zu können, ist immer das Einverständnis der beiden Parteien erforderlich: die Partei, die die Abordnung erteilt, und die Partei, die die Abordnung erhält. Man kann nie jemanden abordnen gegen den Willen der empfangenden Partei » (ebenda, SS. 147-148).
Es wurde ebenfalls Folgendes erklärt:
« Der Prokurator des Königs von Brüssel urteilt disziplinarrechtlich. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde hat die Möglichkeit, die Abordnung zu beenden, wenn ein Staatsanwalt nicht seine Politik befolgt » (ebenda, S. 148).
Dieser Standpunkt wurde durch ein anderes Mitglied des Ausschusses bestätigt, das erklärte,
« dass es sich um zwei unterschiedliche Dinge handelt. Im vorgeschlagenen System kann der Prokurator des Königs von Brüssel eine Disziplinarsanktion auferlegen. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde kann dies nicht, kann jedoch der Abordnung ein Ende setzen. Für die Akte des Magistrats ist der Unterschied zwischen den beiden Maßnahmen wichtig, weil es sich bei der zweiten Maßnahme nicht um eine Disziplinarmaßnahme handelt. Sollte wirklich ein Problem zwischen beiden Prokuratoren bestehen, wird selbstverständlich der Generalprokurator intervenieren » (ebenda).
Das gleiche Mitglied verwies darauf, dass « alle Handlungen des Prokurators des Königs der Amtsgewalt des Generalprokurators unterliegen » (ebenda, S. 149).
B.66.5. Der Staatssekretär für die Staatsreform erklärte schließlich,
« dass die Magistrate nahezu einmütig gewissenhaft und mit Respekt für ihre Hierarchie ihre Arbeit leisten. In den äußerst seltenen Fällen, dass es ein Problem geben sollte, gibt es den Koordinierungsausschuss und das Disziplinarrecht, das in Händen eines Dritten liegt. Dieser Dritte unterliegt selbst auch dem Disziplinarrecht und befindet sich ebenfalls in einem hierarchischen Zusammenhang. Der Staatssekretär ist davon überzeugt, dass die Regelung es perfekt ermöglichen muss, solchen außerordentlichen Umständen, die aller Wahrscheinlichkeit in der Praxis nicht auftreten werden, abzuhelfen » (ebenda).
B.67.1. Aus den angefochtenen Bestimmungen ergibt sich, dass die französischsprachigen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Brüssel, die zur Staatsanwaltschaft oder zum Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde abgeordnet werden, unter der hierarchischen Leitung des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Brüssel bleiben, dass sie jedoch der Amtsgewalt des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde unterstehen hinsichtlich der Anwendung der Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik. Die abgeordneten Staatsanwälte des Prokurators des Königs benötigen für ihren Urlaub die Genehmigung des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde (Artikel 331 Absatz 2 Nr. 11 des Gerichtsgesetzbuches in der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 abgeänderten Fassung).
B.67.2. Im Übrigen wird das Statut der abgeordneten Staatsanwälte nicht geregelt. Der Staatssekretär für die Staatsreform erklärte jedoch, dass « die im vorliegenden Text vorgesehene Regelung die gleiche Regelung ist, wie sie im Gerichtsgesetzbuch für andere Abordnungen festgelegt wurde » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 147). Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass das Gerichtsgesetzbuch keine anderen Abordnungen dieser Art vorsieht. Der Generalprokurator beim Appellationshof kann nur, wenn die Erfordernisse des Dienstes es rechtfertigen, einen Magistrat der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditorats seines Amtsbereichs beauftragen, das Amt der Staatsanwaltschaft zeitweise in einer anderen Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder in einem anderen Arbeitsauditorat desselben Amtsbereichs auszuüben. Der Auftrag wird erteilt nach einer gleich lautenden Stellungnahme der betreffenden Korpschefs (Artikel 326 § 2 Absatz 1 Nrn. 3 und 4 und Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches). Wie aus dem Text dieser Bestimmung hervorgeht, handelt es sich in diesem Fall jedoch um einen (zeitweiligen) Auftrag, und nicht um eine Abordnung.
B.68.1. Wie in den vorerwähnten Vorarbeiten dargelegt wurde, beinhaltet der Umstand, dass die abgeordneten Staatsanwälte der Amtsgewalt des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde unterstehen, dass diese die Leitung und Kontrolle bezüglich ihres tagtäglichen Funktionierens ausüben.
In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 154 des Gerichtsgesetzbuches:
« Der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor teilen den Dienst jeweils unter den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des Arbeitsauditorats auf. Sie können den Dienst ändern oder das Amt selbst wahrnehmen, mit dem sie insbesondere ihre Staatsanwälte betraut haben ».
Wenn ein abgeordneter Staatsanwalt es daher unterlässt, die Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik einzuhalten, kann der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde ihm die Sache entziehen und sie einem anderen Mitglied seiner Staatsanwaltschaft oder Arbeitsauditorats zuteilen, oder gegebenenfalls beschließen, selbst das Amt auszuüben.
B.68.2.1. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin bestimmt Artikel 410 § 1 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor die Disziplinarbehörden sind, die befugt sind, ein Disziplinarverfahren bezüglich der Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beziehungsweise der Mitglieder des Arbeitsauditorats einzuleiten. Ab dem Inkrafttreten von Artikel 21 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Juli 2013 wird diese Regel in Artikel 412 § 1 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches übernommen.
Da die abgeordneten Staatsanwälte zur Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und zum Arbeitsauditorat von Brüssel gehören, sind der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Brüssel ihnen gegenüber die Disziplinarbehörden, die befugt sind, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
B.68.2.2. Das Vorstehende verhindert jedoch nicht, dass der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde, wenn sie der Auffassung sind, dass in Bezug auf einen abgeordneten Staatsanwalt ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, weil der Betreffende es gegebenenfalls unterlassen hat, die Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik einzuhalten, die Sache bei dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor von Brüssel anhängig machen kann. Bis zum Inkrafttreten des vorerwähnten Artikels 16 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmt Artikel 410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches nämlich, dass die Staatsanwaltschaft ein Disziplinarverfahren bei jeder in diesem Artikel erwähnten Disziplinarbehörde anhängig machen kann.
B.68.2.3. Ab dem Inkrafttreten des vorerwähnten Artikels 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 wird diese Regel nicht in Artikel 412 des Gerichtsgesetzbuches übernommen. Er bestimmt nämlich, dass das Disziplinarverfahren bereits auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, aus dem die betreffende Person stammt, eingeleitet werden kann (Artikel 412 § 2 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013, selbst abgeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2014 zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz, was den Gerichtsbezirk Brüssel und den Gerichtsbezirk Hennegau betrifft). Dies verhindert jedoch nicht, dass der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde den Prokurator des Königs oder den Arbeitsauditor von Brüssel bitten kann, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Wenn dieser es nicht tut, kann der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde seinen Antrag außerdem auch an den Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder den Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes richten, der die Staatsanwaltschaft anweisen kann, eine Akte über einen Magistrat der Staatsanwaltschaft bei dem Disziplinargericht anhängig zu machen (Artikel 412 § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013, selbst abgeändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2014).
B.68.3. Gemäß Artikel 150ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2012, wird zur Gewährleistung der Koordination zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Brüssel und der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ein Koordinierungsausschuss geschaffen, der sich aus den Prokuratoren des Königs beziehungsweise den Arbeitsauditoren des Gerichtsbezirks Brüssel zusammengesetzt. Er hat den Auftrag, « die Konzertierung zwischen den beiden Staatsanwaltschaften und Arbeitsauditoraten in Sachen Ermittlung, gerichtliche Untersuchung, Ausübung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung im Gerichtsbezirk Brüssel zu gewährleisten, insbesondere was die Rolle der in Artikel 150 § 3 erwähnten Magistrate betrifft ».
Wenn ein abgeordneter Staatsanwalt es unterlassen sollte, die Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik einzuhalten, betrifft dies die Ausübung der Strafverfolgung im Gerichtsbezirk Brüssel. Folglich kann der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde diesbezüglich innerhalb des Koordinierungsausschusses eine Konzertierung mit dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor von Brüssel vornehmen. Der Staatssekretär für die Staatsreform erklärte diesbezüglich, dass der Koordinierungsausschuss keine Disziplinarbefugnis besitzt, dass jedoch Disziplinarprobleme zur Sprache gebracht werden können (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 151).
B.68.4. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht schließlich hervor, dass in dem Fall, dass ein abgeordneter Staatsanwalt es unterlassen sollte, die Richtlinien und Anweisungen in Sachen Kriminalpolitik einzuhalten, der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde der Abordnung des Betreffenden ein Ende setzen kann. In diesem Fall wird als Ersatz für den Betreffenden ein anderer Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats abgeordnet werden.
B.69. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die angefochtenen Bestimmungen hinlänglich gewährleisten, dass die abgeordneten Staatsanwälte der Amtsgewalt des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde hinsichtlich der Ausführung der Kriminalpolitik unterstehen, und dass sie folglich mit der Entscheidung vereinbar sind, die der Verfassungsgeber diesbezüglich getroffen hat.
B.70. Die Klagegründe sind unbegründet.
In Bezug auf den Standort der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde (die angefochtenen Artikel 15, 18, 42 Nrn. 1 und 2 und 56 Nrn. 1 und 2)
B.71. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5546 und 5586 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 15 und 18 beziehungsweise der Artikel 42 Nrn. 1 und 2 und 56 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5546 führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 4 und 13, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, an. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 12 und mit den Artikeln 5 und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, an. Ihrer Auffassung nach seien die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar mit vorerwähnten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen, weil der Amtssitz der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde nicht mit dem Sitz der Rechtsprechungsorgane übereinstimme, mit denen diese Staatsanwaltschaften verbunden seien oder bei denen sie ihre Ämter ausüben müssten, die alle in Brüssel angesiedelt seien.
B.72. Die angefochtenen Artikel 42 Nrn. 1 und 2 und 56 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmen:
« Art. 42. In Artikel 1 des Anhangs zum Gerichtsgesetzbuch werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Abschnitt 4 wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' Die vorstehend angeführten Kantone bilden den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. ';
2. in Abschnitt 5 wird zwischen Absatz 9 und Absatz 10 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Die vorstehend angeführten Kantone bilden den Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde. ' ».
« Art. 56. Artikel 42 [des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten], abgeändert durch das Gesetz vom 23. September 1985, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter ' umfasst die Brüsseler Agglomeration ' durch die Wörter ' umfassen die Brüsseler Agglomeration und der Verwaltungsbezirk Brüssel ' ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
' Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes umfasst der Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde die Kantone Asse, Grimbergen, Halle, Herne-Sint-Pieters-Leeuw, Kraainem-Sint-Genesius-Rode, Lennik, Meise, Overijse und Zaventem und Vilvoorde. ' ».
B.73. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit der Klagen in Abrede. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns sind ebenfalls der Auffassung, dass die gegen diese Bestimmungen gerichteten Klagen nicht zulässig seien in Ermangelung eines Interesses, da die klagenden Parteien die Interessen der Magistrate der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde verteidigten.
B.74. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 sind Magistrate der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats und Personen, die durch die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat in Brüssel beschäftigt werden. Es kann angenommen werden, dass diese klagenden Parteien in diesen Eigenschaften ein Interesse daran haben, die Nichtigerklärung von Bestimmungen zu beantragen, die sich auf die Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde beziehen und die daher direkt und nachteilig Folgen für die Bedingungen, unter denen sie ihre Arbeit ausführen, haben können.
B.75. Da die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 das erforderliche Interesse nachweisen, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen, braucht das Interesse der anderen klagenden Parteien, die eine vergleichbare Argumentation anführen, nicht geprüft zu werden.
B.76. Gemäß den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten ist unter den in Artikel 157bis der Verfassung angeführten wesentlichen Bestandteilen unter anderem « die Beibehaltung des territorialen Amtsbereichs der zwei Staatsanwaltschaften des Gerichtsbezirks Brüssel, so wie es im Gesetz festgelegt ist, nämlich, dass die Staatsanwaltschaft in eine Staatsanwaltschaft von Brüssel, die für das Gebiet der 19 Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt zuständig ist, und eine Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, die für das Gebiet von Halle-Vilvoorde zuständig ist, aufgeteilt wird » zu verstehen. Der Amtssitz der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde wird nicht erwähnt und gehört folglich nicht zu diesen wesentlichen Bestandteilen.
B.77.1. Die Artikel 42 Nrn. 1 und 2 und 56 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 enthalten eine Definition des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt und des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/001, SS. 20 und 24).
B.77.2. In diesen Artikeln ist jedoch nicht der Amtssitz der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde festgelegt. Sie sind daher dem durch die klagenden Parteien angefochtenen Behandlungsunterschied fremd.
B.78.1. Gemäß dem durch den angefochtenen Artikel 15 eingefügten Artikel 150 § 2 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die an den Prokurator von Halle-Vilvoorde gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft beim niederländischsprachigen Gericht mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde ernannt. Das Gleiche gilt für die an den Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft (Artikel 152 § 2 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 18). Die an den Prokurator und den Arbeitsauditor von Brüssel gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft werden bei den Brüsseler Gerichten mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ernannt (die vorerwähnten Artikel 150 § 2 Nr. 2 und 152 § 2 Nr. 2).
B.78.2. Die klagenden Parteien beschweren sich über den Behandlungsunterschied, der somit bestehe zwischen einerseits der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde, deren Amtssitz nicht mit dem Sitz der Gerichte übereinstimme, denen sie angehörten, und andererseits allen anderen Staatsanwaltschaften des Landes, und insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Brüssel, deren Amtssitz wohl dem Sitz der Gerichte entspreche, denen sie angehörten.
B.79.1. In der Abgeordnetenkammer stellte ein Mitglied folgende Frage bezüglich des Amtssitzes der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde:
« Bezüglich der Aufteilung der Staatsanwaltschaft hat das Mitglied noch eine Frage an den Staatssekretär bezüglich des Standortes der neuen Staatsanwaltschaft. In einem ' offenen Brief ' äußern die Brüsseler Magistrate ihre große Besorgnis über diese Reform der Staatsanwaltschaften, und sie stellen auch deutliche Fragen zu diesem Standort. Sie bitten so schnell wie möglich um Klarheit bezüglich des Standortes, an dem die neu einzurichtende Staatsanwaltschaft niedergelassen sein werde, damit sie die notwendigen Vorbereitungen treffen könnten, und sei es nur, um die Auswirkungen auf die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsplatz beurteilen zu können » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/005, S. 36).
Im Senat stellte sich eine ähnliche Frage:
« Es scheint auch eine gewisse Aufregung bezüglich des Standortes der neuen Staatsanwaltschaft zu bestehen. Der Präsident der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer von Brüssel [...] konnte sich mit der Aufteilung einverstanden erklären, ging jedoch davon aus, dass die neue Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde ihren Sitz in Brüssel behalten müsste. Es ist selbstverständlich geplant, dass die Staatsanwaltschaft auch in Halle-Vilvoorde angesiedelt wird. Oft wird gesagt, dass die Staatsanwaltschaft in Asse angesiedelt sein werde, neben der föderalen Polizei. Gibt es hierzu bereits Erkenntnisse? » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 76).
Während der Erörterung des Gesetzes vom 19. Juli 2012 erhielten die betreffenden Mitglieder keine Antwort auf diese Fragen.
B.79.2. Aus den Vorarbeiten geht jedoch hervor, dass die französischsprachigen abgeordneten Staatsanwälte ebenfalls ihren Standort im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde haben. Auf die Frage « wer die ' an den Prokurator von Brüssel gebundenen Mitglieder der Staatsanwaltschaft ' sind, von denen im Entwurf zu Artikel 150 § 2 Nr. 2 die Rede ist » und ob « dies auch die Magistrate sind, die zur Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde abgeordnet werden » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/005, S. 85), antwortete der Staatssekretär für die Staatsreform:
« Mit den ' an den Prokurator von Brüssel gebundenen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft ' aus dem vorgeschlagenen Artikel 150 § 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches sind die Staatsanwälte gemeint, nicht die nach Halle-Vilvoorde abgeordneten Magistrate. Daher heißt es auch in § 3 ' In Abweichung von § 2 ' » (ebenda, S. 88).
B.80.1. Zunächst ist anzumerken, dass bezüglich der Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde der Amtssitz der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde seit dem Gesetz vom 19. Juli 2012 der gleiche ist wie der Sitz dieser Polizeigerichte.
B.80.2. Da die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde territorial für den Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde zuständig sind, ist es vernünftig gerechtfertigt, dass die Magistrate dieser Staatsanwaltschaft und dieses Arbeitsauditorats den Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde als Amtssitz haben. Sie üben ihr Amt nämlich in diesem Verwaltungsbezirk aus. Es darf angenommen werden, dass wegen der Übereinstimmung des Amtsbereichs und des Amtssitzes eine effizientere Verfolgungspolitik möglich sein wird.
B.80.3. Der Umstand, dass dies zu praktischen Problemen führen würde, weil die Gerichte, zu denen diese Staatsanwaltschaft und dieses Arbeitsauditorat gehören, sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt befinden, ändert daran nichts.
B.80.4. Im Übrigen bestimmt Artikel 186 § 1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 1. Dezember 2013 « zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes », der am 1. April 2014 in Kraft getreten ist, dass der König « durch eine Regelung über die Verteilung der Rechtssachen in einem im Ministerrat beratenen Erlass die Appellationshöfe, die Arbeitsgerichtshöfe, die Gerichte erster Instanz, die Arbeitsgerichte, die Handelsgerichte oder die Polizeigerichte auf zwei oder mehr Abteilungen verteilen und die Orte bestimmen [kann], an denen diese Abteilung tagt und ihre Kanzlei hat ». Um den vorerwähnten praktischen Problemen auf Seiten der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Halle-Vilvoorde abzuhelfen, kann gegebenenfalls die Einsetzung einer Abteilung in diesem Verwaltungsbezirk vorgesehen werden.
B.81.1. Der Behandlungsunterschied entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung. Die angefochtenen Bestimmungen sind daher vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
Die Verbindung mit den in den Klagegründen angeführten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
B.81.2. Die Klagegründe sind unbegründet.
In Bezug auf die Aufsichtsbefugnis der Prokuratoren des Königs über die Greffiers und die Mitarbeiter des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz und des niederländischsprachigen Handelsgerichts (der angefochtene Artikel 34)
B.82. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509 und 5586 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5509 führt einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikeln 4 und 13 und mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, an. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 6 der Menschenrechtskonvention, an. Nach ihrer Auffassung sei die angefochtene Bestimmung nicht mit den vorerwähnten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen vereinbar, da der Prokurator des Königs von Brüssel und derjenige von Halle-Vilvoorde gemeinsam die Aufsicht über den Chefgreffier, die Greffiers, die Sachverständigen, die ICT-Sachverständigen und die anderen Personalmitglieder des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz und des niederländischsprachigen Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Brüssel ausübten, während der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde kein Mitspracherecht über die Personalmitglieder des französischsprachigen Gerichts desselben Bezirks erhalte, und weil der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde den Prokurator des Königs von Brüssel auf dessen Bitte hin in die Aufsicht über die Friedensgerichte im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde, einschließlich der Friedensgerichte, in denen die Verfahrenssprache ausschließlich das Niederländisch sei, einbeziehen müsse.
B.83. Der angefochtene Artikel 34 bestimmt:
« Artikel 403 Absatz 1 [des Gerichtsgesetzbuches], abgeändert durch die Gesetze vom 17. Februar 1997, 20. Mai 1997, 10. Juni 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt ergänzt:
' Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde und der Prokurator des Königs von Brüssel üben gemeinsam ihre Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen, die ICT-Sachverständigen, die Assistenten und die Mitarbeiter des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz und des niederländischsprachigen Handelsgerichts aus. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses zwischen den beiden Prokuratoren trifft der Generalprokurator von Brüssel die Entscheidung. Der Prokurator des Königs von Brüssel übt seine Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers und die Greffiers des französischsprachigen Gerichts erster Instanz und des französischsprachiges Handelsgerichts, die Chefgreffiers und die Greffiers der Friedensgerichte und der Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen, die ICT-Sachverständigen, die Assistenten und die Mitarbeiter des französischsprachigen Gerichts erster Instanz, des französischsprachigen Handelsgerichts und der Friedensgerichte und der Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt aus. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde übt seine Aufsicht über die Chefgreffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen, die ICT-Sachverständigen, die Assistenten und die Mitarbeiter der Friedensgerichte und der Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde aus. Der Prokurator des Königs von Brüssel wird in Bezug auf die Friedensgerichte im Hinblick auf einen Konsens jedoch in die Entscheidungen einbezogen, jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde darum ersucht. In Ermangelung eines Konsenses zwischen den beiden Prokuratoren trifft der Generalprokurator von Brüssel die Entscheidung. Der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde und der Arbeitsauditor von Brüssel üben gemeinsam ihre Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers und die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen, die ICT-Sachverständigen, die Assistenten und die Mitarbeiter des niederländischsprachigen Arbeitsgerichts aus. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses zwischen den beiden Arbeitsauditoren trifft der Generalprokurator von Brüssel die Entscheidung. Der Arbeitsauditor von Brüssel übt seine Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers und die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen, die ICT-Sachverständigen, die Assistenten und die Mitarbeiter des französischsprachigen Arbeitsgerichts aus. ' ».
B.84. Der Ministerrat stellt das Interesse der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5509, vor Gericht aufzutreten, in Abrede. Er stellt ebenfalls das Interesse der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586, vor Gericht aufzutreten, in Abrede, insofern sie ihre Eigenschaft als Rechtsuchende anführten. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns sind ebenfalls der Auffassung, dass der Klagegrund in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5509 unzulässig sei in Ermangelung eines Interesses, weil die klagende Partei die Interessen der Greffiers und der Personalmitglieder der Gerichte vertrete, was nicht zu ihrem Vereinigungszweck gehöre.
B.85. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 sind Magistrate der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats und Personen, die durch die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat von Brüssel beschäftigt werden. Es kann angenommen werden, dass die Situation der Magistrate der Staatsanwaltschaft direkt und nachteilig durch die Bestimmung betroffen sein kann, durch die die Kontrollbefugnis geändert wird, die die Prokuratoren des Königs in Bezug auf die Greffiers und die Mitarbeiter des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz und Handelsgerichts ausüben.
B.86. Da die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 das erforderliche Interesse nachweisen, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen, braucht das Interesse der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5509, die eine vergleichbare Argumentation anführt, nicht geprüft zu werden.
B.87. Gemäß den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten ist unter den in Artikel 157bis der Verfassung angeführten wesentlichen Bestandteilen unter anderem der Umstand, « dass die Staatsanwaltschaft in eine Staatsanwaltschaft von Brüssel, die für das Gebiet der 19 Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt zuständig ist, und eine Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, die für das Gebiet von Halle-Vilvoorde zuständig ist, aufgeteilt wird », zu verstehen. Die Aufsichtsbefugnis des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel und desjenigen von Halle-Vilvoorde über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen, die ICT-Sachverständigen, die Assistenten und die Mitarbeiter des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz, des niederländischsprachigen Handelsgerichts und des niederländischsprachigen Arbeitsgerichts wird nicht erwähnt und gehört demzufolge nicht zu diesen wesentlichen Bestandteilen. Das Gleiche gilt für die dem Prokurator des Königs von Brüssel gebotene Möglichkeit, zu beantragen, dass er in Bezug auf die Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde in die betreffenden Entscheidungen einbezogen wird.
B.88.1. In der Erläuterung zum Gesetzesvorschlag, der zu der angefochtenen Bestimmung geführt hat, wurde bezüglich dieser Bestimmung lediglich erklärt, dass es sich um « eine terminologische Anpassung » handele (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/001, S. 19).
B.88.2. Anlässlich einer Anmerkung der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/002, SS. 16-17) wurde der Text, aus dem die angefochtene Bestimmung entstanden ist, im Wege eines Abänderungsantrags ersetzt. Dieser Abänderungsantrag bezweckte einerseits, den französischen Text des Vorschlags der Anmerkung des Staatsrates anzupassen, und andererseits, die Unklarheit bezüglich der Tragweite des in dieser Bestimmung vorgesehenen Konzertierungserfordernisses zu beseitigen (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/003, SS. 14-15).
B.88.3. Im Senat hat diese Bestimmung zu folgender Erörterung Anlass gegeben:
« Herr [...] reicht den Abänderungsantrag Nr. 38 ein (Dokument Senat, Nr. 5-1674/2), der darauf abzielt, Artikel 34 zu streichen.
Es handelt sich hier um eine Reihe sehr weitgehender Passagen, die am besten gestrichen werden. Sie hängen unter anderem mit der gegenseitigen Verbindung zwischen dem Prokurator und den Friedensgerichten zusammen, wobei nicht so sehr der Präsident der französischsprachigen Gerichte, sondern der Prokurator des Königs von Brüssel sich durch einfachen Antrag einbeziehen lassen kann.
Herr [...] reicht den Abänderungsantrag Nr. 39 hilfsweise zum Abänderungsantrag Nr. 38 ein (Dokument Senat, Nr. 5-1674/2), der dazu dient, Artikel 34 abzuändern. Wenn man das System des beigeordneten Auditors und des beigeordneten Prokurators beibehalten möchte, muss man ihnen wirklich eine vollwertige Zuständigkeit erteilen, und der Redner hält es für wünschenswert, dies zu verwirklichen. Es wird vorgeschlagen, den Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde und den beigeordneten Prokurator des Königs von Brüssel gemeinsam die Aufsicht ausüben zu lassen über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen, die ICT-Sachverständigen, die Assistenten und die Mitarbeiter des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz, des niederländischsprachigen Handelsgerichts und des niederländischsprachigen Polizeigerichts in Brüssel-Hauptstadt.
Über die Entscheidungen wird beraten im Hinblick auf die Erzielung eines Konsens. In Ermangelung eines Konsenses zwischen den beiden Prokuratoren trifft der Generalprokurator von Brüssel die Entscheidung. Herr [...] möchte an Stelle des Generalprokurators von Brüssel diese Entscheidung dem beigeordneten Prokurator des Königs von Brüssel überlassen.
Der Prokurator des Königs von Brüssel übt selbst die Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers des französischsprachigen Gerichts aus. Hier folgt man einer anderen Logik, weil es sich um ein französischsprachiges Gericht handelt und der Prokurator des Königs als Französischsprachiger die Aufsicht darüber ausüben kann.
Der Redner führt die gleiche Logik für die Friedensgerichte fort. Auch bezüglich der Auditorate wird vorgeschlagen, die Aufsicht gemeinsam durch den beigeordneten Auditor von Brüssel und den Auditor von Halle-Vilvoorde ausüben zu lassen.
Herr [...] stellt fest, dass die Logik im ersten Satz von Artikel 34, nämlich die gemeinsame Aufsicht durch die Prokuratoren des Königs von Halle-Vilvoorde und Brüssel über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, die Verwaltungssachverständigen, die ICT-Sachverständigen, die Assistenten und die Mitarbeiter des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz, des niederländischsprachigen Handelsgerichts, nicht im nächsten Satz, in dem es um die französischsprachigen Gerichte geht, weitergeführt wird.
Er möchte eine Begründung für den Unterschied erhalten.
Der [Staatssekretär] verweist auf die Antworten, die er bereits zuvor erteilt hat » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, SS. 163-165).
B.89.1. Wie in B.27.1 dargelegt wurde, übt der Prokurator des Königs von Brüssel sein Amt sowohl bei den französischsprachigen als auch bei den niederländischsprachigen Gerichten des Gerichtsbezirks Brüssel aus. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde hingegen übt sein Amt nur bei den niederländischsprachigen Gerichten des vorerwähnten Gerichtsbezirks aus.
B.89.2. Folglich entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde und der Prokurator des Königs von Brüssel gemeinsam ihre Aufsicht über die in der angefochtenen Bestimmung erwähnten Personalmitglieder des niederländischsprachigen Gerichts erster Instanz und des niederländischsprachigen Handelsgerichts ausüben, während der Prokurator des Königs von Brüssel alleine seine Aufsicht über die gleichen Personalmitglieder des französischsprachigen Gerichts erster Instanz und des französischsprachigen Handelsgerichts ausübt; da der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde sein Amt nicht bei diesen französischsprachigen Gerichten ausübt, tritt er normalerweise nicht mit diesen Personalmitgliedern in Kontakt und ist sein Amt daher nicht von den Folgen der Arbeitsweise der durch diese Personalmitglieder besetzten Dienste betroffen.
B.90.1. Bezüglich der Personalmitglieder der Friedensgerichte und der Polizeigerichte ergibt sich aus der angefochtenen Bestimmung, dass der Prokurator des Königs von Brüssel seine Aufsicht über die Personalmitglieder der Friedensgerichte und der Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ausübt. Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde tut das Gleiche in Bezug auf die Personalmitglieder der Friedensgerichte und der Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde, doch der Prokurator des Königs von Brüssel wird bezüglich der Friedensgerichte im Hinblick auf einen Konsens in die getroffenen Entscheidungen einbezogen, jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde darum ersucht.
B.90.2. Zur Begründung dieses Behandlungsunterschieds verweist der Staatssekretär für die Staatsreform auf die Darlegungen bezüglich der fakultativen Einbeziehung des französischsprachigen Gerichts erster Instanz Brüssel oder des Präsidenten dieses Gerichts auf einfachen Antrag hin in die betreffenden Entscheidungen bezüglich der Friedensgerichte im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 165).
B.91. Angesichts des Vorstehenden und aus den gleichen Gründen, wie sie in B.46 bis B.51 dargelegt wurden, sind die Klagegründe unbegründet.
In Bezug auf das Diplomerfordernis und das Ernennungsverfahren des Prokurators des Königs von Brüssel (die angefochtenen Artikel 15, 18, 26 Nr. 2, 57 Nrn. 3 und 5)
B.92. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5546 und 5577 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 57 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 15, 18, 26 Nr. 2 und 57 Nrn. 3 und 5 desselben Gesetzes. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587 beantragen die Nichtigerklärung des gesamten Artikels 57 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Alle klagenden Parteien führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 4, an. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5546 und 5577 führen ebenfalls einen Verstoß gegen die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen in Verbindung mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Rechtssache Nr. 5509), Artikel 13 der Verfassung, Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Rechtssache Nr. 5546) und den Artikeln 1 bis 5 der Verfassung und des Rechts auf gerichtliches Gehör (Rechtssache Nr. 5577) an. Ihrer Auffassung nach seien die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar mit den vorerwähnten Verfassungs- und internationalen Vertragsbestimmungen, weil einerseits der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Brüssel anhand ihres Diploms nachweisen müssten, dass sie ein französischsprachiges Diplom als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte besäßen, und sie andererseits ausschließlich durch die französischsprachige Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagen würden.
B.93. Insofern die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 sich darüber beschweren, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor von Brüssel anhand ihres Diploms nachweisen müssten, dass sie ein französischsprachiges Diplom als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte besäßen und dass sie ausschließlich durch die französischsprachige Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagen würden, weisen die angefochtenen Artikel 15, 18 und 26 keinen Zusammenhang mit dem Klagegrund auf. Das Gleiche gilt, insofern die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587 die Nichtigerklärung von Artikel 57 Nrn. 1, 2, 4 und 6 bis 12 beantragen. Daher beschränkt der Gerichtshof seine Prüfung auf den angefochtenen Artikel 57 Nrn. 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012.
B.94.1. Der Ministerrat und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns stellen die Zulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5546, 5577 und 5587 in Abrede, weil die angefochtene Bestimmung sich weder auf die Rechtsanwälte, noch auf die Rechtsuchenden beziehe, und weil die klagenden Parteien die Interessen des Prokurators des Königs, seiner Staatsanwälte und der niederländischsprachigen Universitäten verteidigten. Die klagenden Parteien würden ebenfalls nicht nachweisen, dass sie sich um das Amt als Prokurator des Königs von Brüssel bewerben könnten.
B.94.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 sind Magistrate der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats und Personen, die durch die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat von Brüssel beschäftigt werden. Es kann angenommen werden, dass die Situation dieser klagenden Parteien direkt und nachteilig durch die Bestimmung betroffen sein kann, mit der die Bedingungen bezüglich der Ernennung des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel abgeändert werden. Insbesondere ist es den niederländischsprachigen Magistraten durch die Wirkung der angefochtenen Bestimmung unmöglich, sich um einen dieser Posten zu bewerben.
Da die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 das erforderliche Interesse nachweisen, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu beantragen, braucht das Interesse der anderen klagenden Parteien, die eine vergleichbare Argumentation anführen, nicht geprüft zu werden.
B.95. Der angefochtene Artikel 57 Nr. 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmt:
« Artikel 43 [des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten], abgeändert durch die Gesetze vom 10. Oktober 1967, 15. Juli 1970, 23. September 1985, 4. August 1986, 11. Juli 1994, 22. Dezember 1998, 17. Juli 2000, 17. Mai 2006 und 18. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
[...]
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
' § 4. Im Gerichtsbezirk Brüssel müssen die Korpschefs der französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichte und, unbeschadet des Paragraphen 3, die effektiven und stellvertretenden Friedensrichter und die Komplementärfriedensrichter gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 über eine gründliche Kenntnis der anderen Sprache verfügen. '
[...]
5. Ein § 4quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
' § 4quater. Der Prokurator des Königs von Brüssel muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Französisch abgelegt hat, und muss gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen. Der beigeordnete Prokurator des Königs von Brüssel muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, und muss gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen.
Der Arbeitsauditor von Brüssel muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Französisch abgelegt hat, und muss gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der niederländischen Sprache nachweisen. Der beigeordnete Arbeitsauditor von Brüssel muss anhand seines Diploms nachweisen, dass er die Prüfungen zum Doktor, Lizentiaten oder Master der Rechte in Niederländisch abgelegt hat, und muss gemäß Artikel 43quinquies § 1 Absatz 4 eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache nachweisen. ' ».
B.96. In den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten wird die Sprache des Diploms des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt nicht unter den in Artikel 157bis der Verfassung vorgesehenen wesentlichen Bestandteilen angeführt. Das Gleiche gilt für den Vorschlag durch die französischsprachige Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates.
B.97.1. In der Erläuterung zu dem Gesetzesvorschlag, der zu dem Gesetz vom 19. Juli 2012 geführt hat, wurde der Text, aus dem der angefochtene Artikel 57 Nrn. 3 und 5 dieses Gesetzes entstanden ist, wie folgt begründet:
« Dieser Artikel betrifft die Bedingungen bezüglich der Sprachkenntnis der Magistratur ( § 4), des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde und des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde ( § 4ter), des Prokurators des Königs von Brüssel, des beigeordneten Prokurators des Königs von Brüssel, des Arbeitsauditors von Brüssel und des beigeordneten Arbeitsauditors von Brüssel ( § 4quater), und entspricht daher den Teilen des Abkommens über die Staatsanwaltschaft und die Magistratur.
Insofern in den Artikeln 33 und 34 die niederländischsprachigen und die französischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel den einsprachigen Gerichten der beiden Sprachgebiete gleichgestellt werden (durch Bezugnahme auf die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935), ist die für ihre Mitglieder vorgeschriebene Sprachkenntnis identisch mit derjenigen, die für die einsprachigen Gerichte in Anwendung des heutigen Artikels 43 § 1 und § 2 vorgeschrieben wird.
Es genügt, Paragraph 4 zu ersetzen und die Paragraphen 4ter und 4quater hinzuzufügen, um die Besonderheiten des Abkommens über die niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte von Brüssel und die Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde und von Brüssel zu integrieren:
- Was den Sitz betrifft, müssen die Korpschefs der Gerichte eine gründliche Kenntnis der anderen Sprache besitzen.
- Was die Staatsanwaltschaft und das Auditorat von Brüssel betrifft, müssen der französischsprachige Prokurator des Königs und der französischsprachige Arbeitsauditor eine gründliche Kenntnis der niederländischen Sprache haben, während der niederländischsprachige beigeordnete Prokurator des Königs und der niederländischsprachige beigeordnete Arbeitsauditor eine gründliche Kenntnis der französischen Sprache haben müssen » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/001, SS. 24-25).
B.97.2. In ihrem Gutachten vom 3. Mai 2012 hat die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bezüglich des Textes, aus dem Artikel 57 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 entstanden ist, Folgendes bemerkt:
« In dem Vorschlag zu Artikel 43 § 4quater wird festgelegt, dass der Prokurator des Königs von Brüssel zur französischen ' Sprachrolle ' gehört und der beigeordnete Prokurator des Königs zur niederländischen ' Sprachrolle '. Die gesetzgebenden Kammern müssen diese sprachlichen Erfordernisse begründen können; diese haben nämlich zur Folge, dass diese Funktionen im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ausschließlich Magistraten vorbehalten werden, deren Diplom entweder in französischer oder in niederländischer Sprache ausgestellt wurde » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/002, S. 21).
In der Antwort darauf erklärte der Staatssekretär für die Staatsreform Folgendes:
« Diese Verpflichtungen bezwecken, die paritätische Zusammensetzung des in Artikel 150ter des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierungsausschusses zu gewährleisten, so wie es vorgeschlagen wurde. Dieser Koordinierungsausschuss ist ein wesentlicher Bestandteil der Reform. Er wird im Übrigen in der Begründung des Vorschlags zur Einfügung eines Artikels 157bis in die Verfassung erwähnt (DOC 53-2141/001, S. 5).
Die Parität innerhalb dieses Koordinierungsausschusses trägt zum Gleichgewicht der Gemeinschaften bei, das global durch das institutionelle Abkommen vom 11. Oktober 2011 und insbesondere durch diese Reform angestrebt wird.
In diesem Zusammenhang verweist der Staatssekretär auch darauf, dass der beigeordnete Prokurator des Königs wichtige Aufgaben hat, wie die Aufsicht über die niederländischsprachigen Gerichte, die Kontaktpflege zu der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde, das Auftreten als Stellvertreter des Prokurators des Königs bei dessen Verhinderung. Er wird auch in die allgemeine Politik der Staatsanwaltschaft in Brüssel einbezogen. Diese Darlegungen gelten mutatis mutandis für das Arbeitsauditorat in Brüssel » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/005, S. 104).
In der Antwort auf die Bemerkung, dass in Artikel 150ter des Gerichtsgesetzbuches nicht festgelegt sei, dass der Koordinierungsausschuss paritätisch zusammengesetzt werden müsse (ebenda, S. 106), sagte der Staatssekretär, dass « dies die logische Folge des Umstandes ist, dass die Prokuratoren des Königs beider Staatsanwaltschaften unterschiedlichen Sprachrollen angehören » (ebenda).
Schließlich hob der Staatssekretär hervor, « dass es in Halle-Vilvoorde einen niederländischsprachigen Prokurator des Königs und Arbeitsauditor geben wird und dass der Brüsseler beigeordnete Prokurator des Königs ebenfalls der niederländischen Sprachrolle angehören wird » (ebenda, S. 68).
B.97.3. Im Senat hat der Staatssekretär auf seine in B.97.2 zitierte Erklärung in der Abgeordnetenkammer verwiesen, wobei er « den letzten Absatz bezüglich der Parität innerhalb des Koordinierungsausschusses hervorhob, der ' zum Gleichgewicht der Gemeinschaften [beiträgt], das global durch das institutionelle Abkommen vom 11. Oktober 2011 und insbesondere durch diese Reform angestrebt wird ' » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 154).
Der Staatssekretär sagte ferner:
« Es handelt sich also tatsächlich um ein Gleichgewicht der Gemeinschaften und ein institutionelles Abkommen. Wie für jeden Text, aus dem ein Gesetz entstehen wird, ist eine Mehrheit, sogar eine besondere Mehrheit, in der Kammer und im Senat notwendig.
[...]
Der Staatssekretär bemerkt, dass der Staatsrat keine Anmerkung dazu geäußert hat, dass die vorgeschlagene Bestimmung verfassungswidrig wäre. Für den Koordinierungsausschuss ist die Parität der Ausgangspunkt. Diese Parität ist, wie auch in der Abgeordnetenkammer erklärt und in dem Bericht aufgenommen wurde, ein Ausgangspunkt der institutionellen Mehrheit. Nur kann praktisch, im Falle der Verhinderung des Brüsseler Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors und der Vertretung durch ihre Beigeordneten, keine Parität bestehen. Durch diese Umstände kann es eine niederländischsprachige Mehrheit im Koordinierungsausschuss geben » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, SS. 154-155).
B.98. Die Vorschrift, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt anhand ihres Diploms nachweisen müssen, dass sie die Prüfung als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte in französischer Sprache bestanden haben, hat zur Folge, dass eine Person, die ihr Diplom als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte in niederländischer Sprache erhalten hat, nicht für diese Ämter in Frage kommt, obwohl sie im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ausgeübt werden müssen, dessen Gebiet mit dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt übereinstimmt. Der Gerichtshof prüft, ob der sich daraus ergebende Behandlungsunterschied vernünftig gerechtfertigt ist.
B.99. Aus den vorstehend zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass das angefochtene Spracherfordernis insbesondere bezwecken soll, die paritätische Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses zu gewährleisten, die in Artikel 150ter des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen ist (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/005, S. 104).
Der vorerwähnte Artikel 150ter des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juli 2012, bestimmt:
« Zur Gewährleistung der Koordination zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Brüssel und der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde wird ein Koordinierungsausschuss geschaffen, der sich aus den Prokuratoren des Königs beziehungsweise den Arbeitsauditoren des Gerichtsbezirks Brüssel zusammensetzt.
Gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten hat dieser Ausschuss als Auftrag, die Konzertierung zwischen den beiden Staatsanwaltschaften und Arbeitsauditoraten in Sachen Ermittlung, gerichtliche Untersuchung, Ausübung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung im Gerichtsbezirk Brüssel zu gewährleisten, insbesondere was die Rolle der in Artikel 150 § 3 erwähnten Magistrate betrifft.
Der Ausschuss versammelt sich mindestens ein Mal pro Monat und kann auch auf Ersuchen des Generalprokurators einberufen werden.
Der Ausschuss kann bei der Ausführung seiner Aufträge den Beistand von den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde und Brüssel in Anspruch nehmen ».
In dieser Bestimmung wird das Erfordernis, dass der Koordinierungsausschuss paritätisch zusammengesetzt sein muss, nicht erwähnt.
B.100.1. Im institutionellen Abkommen zur sechsten Staatsreform vom 11. Oktober 2011 heißt es bezüglich der Spracherfordernisse für einerseits den Prokurator des Königs des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde und andererseits den Prokurator des Königs und seinen Beigeordneten des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt:
« Ein niederländischsprachiger Prokurator des Königs mit einer gründlichen Kenntnis des Französischen wird die Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde leiten.
Ein Prokurator des Königs der anderen Sprachrolle mit einer gründlichen Kenntnis der anderen Sprache wird die Staatsanwaltschaft von Brüssel leiten. Ein beigeordneter Prokurator einer anderen Sprachrolle als derjenigen des Prokurators des Königs und mit einer gründlichen Kenntnis der anderen Sprache leistet ihm Unterstützung » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-1964/016, S. 14).
B.100.2. Obwohl aus der in B.97.3 zitierten Erklärung des Staatssekretärs für die Staatsreform hervorgeht, dass das beanstandete Spracherfordernis Bestandteil des Gleichgewichts der Gemeinschaften und des vorerwähnten institutionellen Abkommens ist, wird in den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten, wie in B.96 angeführt wurde, jedoch weder dieses Spracherfordernis, noch die paritätische Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses erwähnt. Die betreffenden « wesentlichen Bestandteile » sind unter anderem « die Einsetzung des Koordinierungsausschusses und die Regeln, um die Konzertierung zwischen der Staatsanwaltschaft von Brüssel und der Staatsanwaltschaft von Halle-Vilvoorde zu gewährleisten, unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen ». Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass der Ausschuss notwendigerweise paritätisch zusammengesetzt sein muss. Dies ist umso mehr der Fall, wie in B.22.2 angeführt wurde, als die « wesentlichen Bestandteile » einschränkend auszulegen sind.
B.100.3. Im Übrigen kann die paritätische Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses auch gewährleistet werden, indem festgelegt wird, dass der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, wenn sie derselben Sprachregelung angehören wie der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde, im Koordinierungsausschuss durch ihre Beigeordneten ersetzt werden.
B.101.1. Artikel 43 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1935 bestimmte vor seiner Ersetzung durch Artikel 57 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012, dass die aufeinander folgenden Prokuratoren des Königs und die Arbeitsauditoren im Gerichtsbezirk Brüssel ihrem Diplom nach unterschiedlichen Sprachregelungen angehören mussten.
Insofern diese Verpflichtung bezweckte, das Sprachgleichgewicht zwischen niederländischsprachigen und französischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats im Gerichtsbezirk Brüssel zu gewährleisten, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass sie nach dem Inkrafttreten der Reform des Gerichtsbezirks Brüssel aufgehoben wird, so dass es möglich wird, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor, die durch den Hohen Justizrat vorgeschlagen und durch den König ernannt werden, in der Praxis systematisch derselben Sprachregelung angehören. Die Sprachgleichgewichte, die mit dem vorerwähnten Artikel 43 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1935 angestrebt wurden, können nämlich auf andere Weisen gewährleistet werden, insbesondere durch das Erfordernis, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor und ihre Beigeordneten unterschiedlichen Sprachregelungen angehören.
B.101.2. Angesichts des Vorstehenden wäre es nicht unvernünftig, wenn festgelegt würde, dass einerseits der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor und andererseits ihre Beigeordneten unterschiedlichen Sprachregelungen angehören. Eine solche Bestimmung würde nämlich das vorerwähnte Sprachgleichgewicht zwischen niederländischsprachigen und französischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gewährleisten.
B.101.3. Aus dem Vorstehenden geht ebenfalls hervor, dass es, unter anderem angesichts des Umstandes, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt ihr Amt in einem Verwaltungsbezirk ausüben, dessen Gebiet mit dem zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt übereinstimmt, nicht vernünftig gerechtfertigt ist, wenn eine Person, die ihr Diplom als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte in Niederländisch erlangt hat, nicht für diese Ämter in Frage kommt, und dass eine Person, die ihr Diplom als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte in Französisch erlangt hat, nicht in Frage kommt für das Amt als beigeordneter Prokurator des Königs oder als beigeordneter Arbeitsauditor im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
B.102.1. Bevor er durch den angefochtenen Artikel 57 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 ersetzt wurde, lautete Artikel 43 § 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1935:
« Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 3 kann niemand im Bezirk Brüssel in das Amt des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, des Handelsgerichts oder des Arbeitsgerichts, des Prokurators des Königs, des Arbeitsauditors, des effektiven oder stellvertretenden Friedensrichters, des effektiven oder stellvertretenden Richters am Polizeigericht oder des Komplementärrichters an einem Friedensgericht oder Polizeigericht ernannt werden, wenn er nicht die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache nachweist.
[...] ».
Gemäß Artikel 259quater § 3 Absatz 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches erfolgt der Vorschlag durch die vereinigte Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen innerhalb jeder Ernennungs- und Bestimmungskommission, wenn es sich um eine Bestimmung zum Korpschef im Sinne der Artikel 43 § 4, 43bis § 4 Absatz 1 und 49 § 2 Absätze 1 und 4 in fine des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten handelt.
Aus der Verbindung beider Bestimmungen ergab sich, dass der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor des Gerichtsbezirks Brüssel durch die vereinigte Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagen werden mussten.
Indem die Spracherfordernisse für den Prokurator des Königs und den Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt nicht mehr in Artikel 43 § 4, sondern in Artikel 43 § 4quater des Gesetzes vom 15. Juni 1935 geregelt werden, findet der vorerwähnte Artikel 259quater § 3 Absatz 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches nicht mehr Anwendung auf den Vorschlag für diese Ämter, so dass dieser Vorschlag durch die französischsprachige Ernennungs- und Bestimmungskommission erfolgen muss, nämlich die Kommission, die dieselbe Sprache benutzt wie diejenige des Diploms, die für das zu vergebende Amt vorgeschrieben ist.
B.102.2. Somit entsteht ein Behandlungsunterschied zwischen einerseits dem Prokurator des Königs und dem Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die von der französischsprachigen Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagen werden, und andererseits den in den Artikeln 43 § 4, 43bis § 4 Absatz 1 und 49 § 2 Absätze 1 und 4 in fine des Gesetzes vom 15. Juni 1935 erwähnten Korpschefs, die von der vereinigten Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagen werden. Der Gerichtshof muss prüfen, ob dieser Behandlungsunterschied vernünftig gerechtfertigt ist.
B.103.1. In den Vorarbeiten zum Gesetz vom 22. Dezember 1998 zur Abänderung einiger Bestimmungen von Teil II des Gerichtsgesetzbuches über den Hohen Justizrat, die Ernennung und die Bestimmung von Magistraten und zur Einführung eines Bewertungssystems für Magistrate wurde der Vorschlag durch die vereinigte Ernennungs- und Bestimmungskommission für die in den Artikeln 43 § 4, 43bis § 4 Absatz 1 und 49 § 2 Absätze 1 und 4 in fine des Gesetzes vom 15. Juni 1935 vorgesehenen Korpschefs wie folgt begründet:
« Für Brüssel wird eine Besonderheit eingefügt bezüglich der Ernennung von gesetzlich zweisprachigen Korpschefs im Sinne der Artikel 43 § 4, 43bis § 4 Absatz 1 und 49 § 2 Absätze 1 und 4 in fine des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten. Angesichts dessen, dass die betreffenden Korpschefs an der Spitze eines Rechtsprechungsorgans oder einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsprechungsorgan stehen, wo beide Sprachgruppen vertreten sind, liegt es auf der Hand, dass beide Ernennungskommissionen sich zu den Qualitäten der verschiedenen Bewerber äußern können. Daher erfolgt dieser Vorschlag durch die vereinigte Ernennungskommission mit einer Zweidrittelmehrheit der innerhalb jeder Ernennungskommission abgegebenen Stimmen » (Parl. Dok., Kammer, 1997-1998, Nr. 1677/1, S. 74).
B.103.2. Das Vorstehende gilt weiterhin nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Juli 2012, durch das die frühere Staatsanwaltschaft und das frühere Arbeitsauditorat des Gerichtsbezirks Brüssel aufgeteilt werden in einerseits die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde und andererseits die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt. Im Gegensatz zu der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat des Verwaltungsbezirks Halle-Vilvoorde, die nur aus niederländischsprachigen Magistraten bestehen, gibt es in der Staatsanwaltschaft und im Arbeitsauditorat des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt sowohl niederländischsprachige als auch französischsprachige Magistrate.
B.103.3. Obwohl die in B.103.1 angeführte Begründung somit weiterhin aktuell ist, werden der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt jetzt nicht mehr durch die vereinigte, sondern durch die französischsprachige Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagen.
B.103.4. Außerdem werden unter anderem der Korpschefs der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel durch die vereinigte Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagen, während der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch die französischsprachige Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates vorgeschlagen werden müssen. Dennoch bestehen die französischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel wegen der Zweiteilung nur aus französischsprachigen Magistraten und bestehen die niederländischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel nur aus niederländischsprachigen Magistraten, während die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt sowohl niederländischsprachige als auch französischsprachige Magistrate umfassen.
B.103.5. Der sich daraus ergebende Behandlungsunterschied entbehrt einer vernünftigen Rechtfertigung.
B.103.6. Diese Diskriminierung ergibt sich jedoch nicht aus dem angefochtenen Artikel 57 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012, sondern aus Artikel 259quater § 3 Absatz 2 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches, der nicht dem Umstand angepasst wurde, dass das Spracherfordernis für den Prokurator des Königs und für den Arbeitsauditor des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt nicht mehr in Artikel 43 § 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 geregelt werden.
B.104. Insofern sie sich auf den angefochtenen Artikel 57 Nr. 5 beziehen, sind die Klagegründe begründet. Folglich ist Artikel 43 § 4quater des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch Artikel 57 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 2012, für nichtig zu erklären.
Vorbehaltlich des in B.103.6 Erwähnten sind die Klagegründe im Übrigen unbegründet.
B.105. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung wurden der Prokurator des Königs und der Arbeitsauditor sowie der beigeordnete Prokurator des Königs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt mittlerweile ernannt und sind sie ihr Mandat bereits angetreten. Das Ernennungsverfahren des beigeordneten Arbeitsauditors ist im Gange. Angesichts der administrativen und organisatorischen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben würden, dass ihre Ernennung ihre Rechtsgrundlage verliert, und angesichts der Zeit, die notwendig wäre, um erneut die Einsetzung eines Prokurators des Königs und eines Arbeitsauditors des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt sowie ihrer Beigeordneten vorzunehmen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel ausgeführt werden muss, sind in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung in Bezug auf die vorerwähnten Mandate endgültig aufrechtzuerhalten.
In Bezug auf die Wahl des Gerichts (der angefochtene Artikel 52)
B.106. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 52 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Sie führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 4 an. Ihrer Auffassung nach sei die angefochtene Bestimmung nicht vereinbar mit den vorerwähnten Verfassungsbestimmungen, weil innerhalb des vollständigen Gerichtsbezirks Brüssel, und somit ebenfalls innerhalb des einsprachigen Bezirks Halle-Vilvoorde, die Rechtsunterworfenen sich durch Verfügung dafür entscheiden könnten, vor dem französischsprachigen Gericht von Brüssel zu erscheinen.
B.107. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit der Klage der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5887 in Abrede. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns sind ebenfalls der Auffassung, dass die klagenden Parteien kein Interesse an der Klage hätten, weil sie nicht nachwiesen, dass sie benachteiligt würden durch den Umstand, dass die französischsprachigen Rechtsunterworfenen mit Wohnsitz im Bezirk Halle-Vilvoorde sich dafür entscheiden könnten, einem französischsprachigen Gericht ihre Rechtssache zu unterbreiten.
B.108. Der angefochtene Artikel 52 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmt:
« In [das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten] wird ein Artikel 7ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 7ter. In Abweichung von den vorhergehenden Artikeln können die Parteien, die ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk Brüssel haben und nach Entstehung der Streitsache zu einem Einvernehmen in Bezug auf die Sprache des Verfahrens gelangen, in Anwendung von Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches freiwillig vor den niederländischsprachigen oder französischsprachigen Gerichten ihrer Wahl erscheinen oder dort eine gemeinsame Antragschrift einreichen.
Wird ein Dritter von einer der Parteien, die freiwillig erscheinen, in die Sache einbezogen, findet Artikel 6 § 2 Anwendung. ' ».
B.109.1. Gemäß den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten sind unter den in Artikel 157bis der Verfassung angeführten wesentlichen Bestandteilen unter anderem « die Regeln bezüglich des freiwilligen Erscheinens vor dem Gericht der Sprache ihrer Wahl, nämlich dass, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in einer der 54 Gemeinden des Gerichtsbezirks Brüssel haben und wenn sie nach der Entstehung der Streitsache zu einem Einvernehmen in Bezug auf die Sprache des Verfahrens gelangen, sie in Anwendung von Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches freiwillig vor dem zuständigen niederländischsprachigen oder französischsprachigen Gericht ihrer Wahl erscheinen oder dort eine gemeinsame Antragschrift einreichen, gemäß den im Gesetz festgelegten Bedingungen » zu verstehen.
B.109.2. Dieser Behandlungsunterschied, der sich aus der Möglichkeit ergebe, dass die Parteien, die ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk Brüssel hätten, gemäß den in der angefochtenen Bestimmung vorgeschriebenen Bedingungen freiwillig vor den niederländischsprachigen oder französischsprachigen Gerichten ihrer Wahl erscheinen oder dort eine gemeinsame Antragschrift einreichen könnten, entspricht folglich der Entscheidung des Verfassungsgebers.
B.109.3. Der Gerichtshof ist nicht befugt, über einen Behandlungsunterschied oder eine Einschränkung eines Grundrechts zu befinden, der beziehungsweise die sich aus einer durch den Verfassungsgeber selbst getroffenen Entscheidung ergibt.
Im Übrigen brauchen die aus dem Fehlen eines Interesses der klagenden Parteien abgeleiteten Einreden der Unzulässigkeit nicht geprüft zu werden.
B.110. Der Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf die Verteilung der Kader und die Messung der Arbeitslast (die angefochtenen Artikel 57 bis 62)
B.111. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5546, 5576, 5577, 5586 und 5587 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 57 Nrn. 6 bis 12 (Rechtssache Nr. 5509) beziehungsweise Artikel 57 Nrn. 7 bis 12 (Rechtssache Nr. 5546), der Artikel 57 Nr. 8, 58 Nr. 1, 61 und 62 (Rechtssache Nr. 5576), der Artikel 57 Nrn. 8 bis 12 und 58 bis 60 (Rechtssache Nr. 5577), der Artikel 57 Nrn. 9 bis 12 und 59 (Rechtssache Nr. 5586) und der Artikel 57 bis 59 (Rechtssache Nr. 5587) des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Sie führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 4 und, mit Ausnahme der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5587, mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, an. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509 und 5577 führen ebenfalls einen Verstoß gegen die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, an. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5546 führen ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 13 der Verfassung und gegen Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, an. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5576 führen ebenfalls einen Verstoß gegen die vorerwähnten Verfassungsbestimmungen, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 13 der Verfassung und mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gewaltentrennung, an. Die klagenden Parteien fechten Folgendes an: (1) den Verteilerschlüssel, der angewandt werde, um die niederländischsprachigen und die französischsprachigen Kader des Polizeigerichts, des Arbeitsgerichts, des Gerichts erster Instanz, der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Brüssel sowie des Personals der damit verbundenen Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaft festzulegen in Erwartung der Festlegung der Kader entsprechend der Arbeitslast, (2) die Regeln bezüglich der Messung der Arbeitslast, anhand deren die Kader endgültig festgelegt würden, und (3) den Umstand, dass dem Minister der Justiz anstelle des Königs die Befugnis erteilt werde, die Parameter und die Methode für die Messung der Arbeitslast festzulegen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
B.112. Nach Darlegung des Ministerrates sei die Klage, die gegen die im Klagegrund angefochtenen Bestimmungen gerichtet sei, nicht zulässig. Die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns sind ebenfalls der Auffassung, dass die Klagen der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5509, 5546, 5577 und 5587 nicht zulässig seien, da die klagenden Parteien nur die Opportunität der angefochtenen Bestimmungen bemängelten.
B.113. Vorbehaltlich der Prüfung des Gegenstands der Klage wegen der Annahme des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten stellt der Gerichtshof fest, dass die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5576 und 5586 Magistrate der Richterschaft, der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats sind sowie Personalmitglieder, die mit den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und dem Auditorat verbunden sind. Diese Parteien würden somit im Prinzip das erforderliche Interesse nachweisen, um die Nichtigerklärung von Bestimmungen zu beantragen, die sich direkt und nachteilig auf ihre Arbeitslast auswirken könnten. Es wäre folglich nicht notwendig, das Interesse der anderen klagenden Parteien, die eine vergleichbare Argumentation anführen, zu prüfen.
B.114. Das vorerwähnte Gesetz vom 6. Januar 2014 wurde im Belgischen Staatsblatt vom 31. Januar 2014 veröffentlicht. Es enthält in Titel 8 Bestimmungen über die Reform des Gerichtsbezirks Brüssel. Gemäß Artikel 73 dieses Gesetzes ist dieser Titel am 31. Januar 2014 in Kraft getreten.
B.115.1. Durch Artikel 41 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 werden folgende Änderungen in Artikel 61 des angefochtenen Gesetzes vom 19. Juli 2012 vorgenommen. Absatz 1 von Artikel 61 wird somit durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Das vorliegende Gesetz sowie Artikel 157bis der Verfassung treten am 31. März 2014 in Kraft. Der König legt durch einen nach Beratung im Ministerrat auf Vorschlag des Ministers der Justiz angenommenen Erlass ein Datum vor dem 31. März 2014 fest, wenn Er feststellt, dass jeder der Stellenpläne und Sprachkader, die zeitweilig festgelegt wurden gemäß Artikel 43 § 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2 und § 5quinquies, Artikel 53 § 3 Absätze 1 bis 3 und Artikel 54bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch das vorliegende Gesetz abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen wurden, zu 90% besetzt sind ».
Absatz 2 von Artikel 61 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Vor dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum des Inkrafttretens werden die Vakanzen in den endgültigen Stellenplänen der Magistrate im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht. Wenn die Zahl der Kandidaturen nicht ausreicht, um die offenen Stellen zu besetzen, werden die Vakanzen unmittelbar wieder bekannt gemacht ».
B.115.2. In den Artikeln 43 bis 60 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 werden die Stellenpläne und Sprachkader der Gerichte erster Instanz, der Arbeitsgerichte und der Handelsgerichte, der Polizeigerichte, der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats sowie des Personals der Kanzleien und Sekretariate der Staatsanwaltschaften festgelegt.
B.115.3. Was insbesondere den Gerichtsbezirk Brüssel betrifft, bestimmen die Artikel 62 und 63 des Gesetzes vom 6. Januar 2014:
« Art. 62. Vor dem gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel festgelegten Datum gelten die Stellenpläne und Sprachkader, die in den Kapiteln II bis X dieses Titels als Stellenpläne beziehungsweise Sprachkader des Gerichts erster Instanz, des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts des Gerichtsbezirks Brüssel, des Polizeigerichts mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel und der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditorats von Brüssel festgelegt sind.
Art. 63. Am Datum des Inkrafttretens dieses Titels werden die verfügbaren Stellen in den Stellenplänen der Gerichte erster Instanz Brüssel, der Arbeitsgerichte, der Handelsgerichte, der Polizeigerichte, deren Sitz sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt befindet, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und des Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel für vakant erklärt ».
In Artikel 65 desselben Gesetzes wird ferner präzisiert:
« § 1. Zur Anwendung dieser Bestimmung ist unter ' globaler Prozentsatz der Besetzung der Stellenpläne ' zu verstehen: für die französische Sprachrolle, die Verbindung zwischen der Gesamtzahl Magistrate der französischen Sprachrolle innerhalb der französischsprachigen Gerichte von Brüssel und der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel einerseits, und der Summe der Stellenpläne dieser Gerichte und der französischen Sprachkader der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Brüssel und des Arbeitsauditors von Brüssel andererseits; für die niederländische Sprachrolle, die Verbindung zwischen der Gesamtzahl Magistrate der niederländischen Sprachrolle innerhalb der niederländischsprachigen Gerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt und der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel und von Halle-Vilvoorde einerseits, und der Summe der Stellenpläne dieser Gerichte und der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Halle-Vilvoorde und der niederländischen Sprachkader der Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs von Brüssel und des Arbeitsauditors von Brüssel andererseits.
§ 2. Unbeschadet des Artikels 63 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel darf, wenn die Stellenpläne global zu weniger als 95 % für eine bestimmte Sprachrolle besetzt sind und sie für die andere Sprachrolle zu 95 % oder mehr besetzt sind, keine Ernennung eines Magistrats in dieser anderen Sprachrolle im Rahmen eines Gerichts erster Instanz Brüssel, eines Arbeitsgerichts Brüssel, eines Handelsgerichts Brüssel, eines Polizeigerichts mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel oder einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditors von Brüssel oder Halle-Vilvoorde erfolgen.
Wenn die Stellenpläne global zu 95 % für jede Sprachrolle besetzt sind, wird für die Besetzung der Stellenpläne mit dem gleichen Tempo in den beiden Sprachrollen gesorgt.
Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen gelten nicht, um die Stellen in einem Stellenplan zu besetzen, für den die Zahl der in diesem Stellenplan in Dienst stehenden Magistraten niedriger ist als 90% des entsprechenden zeitweiligen Stellenplans, der gemäß Artikel 57 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 festgelegt wurde, und ebenfalls nicht, um für den Ersatz von Magistraten zu sorgen ».
B.115.4. Durch Artikel 69 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 wird Artikel 43 § 5 Absätze 6 bis 13, § 5bis Absatz 2 erster Satz und Absatz 3, § 5ter Absätze 1 und 2, § 5quater Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 und schließlich § 5quinquies Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, wobei diese Änderungen Gegenstand der vorliegenden Klagen sind, aufgehoben.
B.116. Wie in B.114 dargelegt wurde, sind die Bestimmungen bezüglich der Stellenpläne und Sprachkader für den Gerichtsbezirk Brüssel an dem Tag in Kraft getreten, an dem sie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurden, nämlich am 31. Januar 2014.
Unter Berücksichtigung der Vorschriften der Artikel 62 und 63 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 ist, obwohl die angefochtenen Bestimmungen während der einzigen Monate zwischen dem Inkrafttreten der durch die angefochtenen Bestimmungen eingeführten Änderungen und demjenigen des Gesetzes vom 6. Januar 2014 bezüglich der Feststellung der endgültigen Stellenpläne und Sprachkader ausgeführt werden konnten, nicht ersichtlich, dass diese angefochtenen Bestimmungen eine konkrete Anwendung hätten erhalten können, die den klagenden Parteien einen Nachteil zugefügt hätten, durch den sie noch ein aktuelles Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung besitzen würden.
B.117. Die Klagen sind daher in Ermangelung eines Interesses unzulässig.
In Bezug auf die von Amts wegen erfolgte Ernennung von Magistraten und Personalmitgliedern (der angefochtene Artikel 63 §§ 2 und 3)
B.118. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5576 und 5586 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 63 § 2 und, in der Rechtssache Nr. 5576, ebenfalls von Artikel 63 § 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Sie führen einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung und, in Bezug auf die Rechtssache Nr. 5586, gegen diese Artikel, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 151 der Verfassung, mit den Artikeln 2 Absatz 2 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und mit dem « allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen des Alters », an. Ihrer Auffassung nach sei die angefochtene Bestimmung nicht vereinbar mit den vorerwähnten Referenznormen, weil die niederländischsprachigen Magistrate und Personalmitglieder, die bei dem Gericht erster Instanz oder bei dem Arbeitsgericht Brüssel und bei der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Brüssel ernannt seien, von Amts wegen bei dem niederländischsprachigen Gericht erster Instanz oder dem niederländischsprachigen Arbeitsgericht Brüssel, der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Brüssel oder demjenigen von Halle-Vilvoorde ernannt würden, und weil, was die Rechtssache Nr. 5586 betrifft, wenn es mehr oder weniger Anträge als zu vergebende Stellen gebe, das allgemeine Dienstalter dafür ausschlaggebend sei, wer bei der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt werde.
B.119.1. Artikel 63 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmte vor seiner Abänderung durch Artikel 38 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz:
« § 2. Magistrate der niederländischen Sprachrolle, niederländischsprachige Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und Personalmitglieder, die am Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen und gegebenenfalls in Überzahl am niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt.
Magistrate der französischen Sprachrolle, französischsprachige Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und Personalmitglieder, die am Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen am französischsprachigen Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt.
Magistrate der niederländischen Sprachrolle, niederländischsprachige Handelsrichter und Personalmitglieder, die am Handelsgericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen und gegebenenfalls in Überzahl am niederländischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannt.
Magistrate der französischen Sprachrolle, französischsprachige Handelsrichter und Personalmitglieder, die am Handelsgericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen am französischsprachigen Handelsgericht von Brüssel ernannt.
Magistrate der niederländischen Sprachrolle, niederländischsprachige Sozialrichter und Personalmitglieder, die am Arbeitsgericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen und gegebenenfalls in Überzahl am niederländischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannt.
Magistrate der französischen Sprachrolle, französischsprachige Sozialrichter und Personalmitglieder, die am Arbeitsgericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen am französischsprachigen Arbeitsgericht von Brüssel ernannt.
Magistrate der niederländischen Sprachrolle und niederländischsprachige Personalmitglieder, die am Polizeigericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen und gegebenenfalls in Überzahl am niederländischsprachigen Polizeigericht von Brüssel ernannt.
Magistrate der französischen Sprachrolle und französischsprachige Personalmitglieder, die am Polizeigericht von Brüssel ernannt sind, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen am französischsprachigen Polizeigericht von Brüssel ernannt.
Magistrate der niederländischen Sprachrolle und niederländischsprachige Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt sind, bleiben, gegebenenfalls in Überzahl, bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt. Komplementärstaatsanwälte der niederländischen Sprachrolle, die bestimmt sind, ihr Amt bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel auszuüben, werden ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung von Amts wegen, gegebenenfalls in Überzahl, bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt.
Die in Absatz 9 erwähnten Personen können jedoch ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannt werden, wenn sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn die Anzahl der Anträge die Anzahl vakanter Stellen für den betreffenden Dienstgrad oder das betreffende Amt übersteigt, wird dem Antragsteller mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, dem ältesten Antragsteller der Vorrang gegeben. Wenn die Anzahl der Anträge nicht ausreicht und infolgedessen im niederländischsprachigen Kader der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel im betreffenden Amt oder Dienstgrad weiterhin eine Überzahl besteht, werden die Komplementärstaatsanwälte und die Personalmitglieder mit dem niedrigsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, die jüngsten unter ihnen nach Verhältnis dieser Überzahl von Amts wegen bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannt. Wenn im niederländischsprachigen Kader der Magistrate bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Brüssel weiterhin eine Überzahl besteht, werden die anderen Magistrate mit dem niedrigsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, die jüngsten unter ihnen von Amts wegen bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannt.
Magistrate der französischen Sprachrolle und französischsprachige Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel ernannt sind, bleiben bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt.
Magistrate der niederländischen Sprachrolle und niederländischsprachige Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditors von Brüssel ernannt sind, bleiben, gegebenenfalls in Überzahl, bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt. Sie können jedoch ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung beim Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt werden, wenn sie bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn die Anzahl der Anträge die Anzahl vakanter Stellen für den betreffenden Dienstgrad oder das betreffende Amt übersteigt, wird dem Antragsteller mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, dem ältesten Antragsteller der Vorrang gegeben. Wenn die Anzahl der Anträge nicht ausreicht und infolgedessen beim Arbeitsauditorat von Brüssel weiterhin eine Überzahl besteht, werden die Magistrate und die Personalmitglieder mit dem niedrigsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, die jüngsten unter ihnen nach Verhältnis dieser Überzahl von Amts wegen beim Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt.
Magistrate der französischen Sprachrolle und französischsprachige Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Arbeitsauditors von Brüssel ernannt sind, bleiben bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt.
§ 3. In Abweichung von Artikel 86bis Absatz 9 des Gerichtsgesetzbuches werden die Komplementärrichter, die vom König bestimmt sind, ihr Amt beim Gericht Erster Instanz von Brüssel oder beim Arbeitsgericht von Brüssel auszuüben, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung auf der Grundlage ihrer Sprachrolle, gegebenenfalls in Überzahl, am französischsprachigen oder niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz oder Arbeitsgericht ernannt.
In Abweichung von Artikel 69 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches werden die Komplementärrichter, die am Polizeigericht von Brüssel ernannt sind, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung auf der Grundlage ihrer Sprachrolle, gegebenenfalls in Überzahl, entweder am französischsprachigen Polizeigericht oder am niederländischsprachigen Polizeigericht von Brüssel ernannt ».
B.119.2. Der vorerwähnte Artikel 38 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 bestimmt:
« In Artikel 63 § 2 [des Gesetzes vom 19. Juli 2012] werden folgende Abänderungen vorgenommen:
1. in Absatz 10 werden die Wörter ' drei Monate ' ersetzt durch die Wörter ' sieben Monate ' und wird der Absatz um folgenden Satz ergänzt:
' Außerdem erhalten von Amts wegen diejenigen den Vorrang, die spätestens am 22. November 2012 einen Antrag dazu gestellt haben. ';
2. Absatz 11 wird ergänzt durch folgenden Satz:
' Die Komplementärstaatsanwälte des Prokurators des Königs der französischsprachigen Sprachrolle, die eingestellt wurden, um ihre Funktionen bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs bei dem Gericht erster Instanz Brüssel auszuüben, werden von Amts wegen bei dieser Staatsanwaltschaft ernannt, gegebenenfalls in Überzahl, ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung. ';
3. in Absatz 12 werden die Wörter ' drei Monate ' ersetzt durch die Wörter ' sieben Monate ' und wird der Absatz um folgenden Satz ergänzt:
' Außerdem erhalten von Amts wegen diejenigen den Vorrang, die spätestens am 22. November 2012 einen Antrag dazu gestellt haben. ' ».
B.119.3. Diese Änderungen von Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 haben keinen Einfluss auf die Beschwerden und die Klagegründe der klagenden Parteien. Daher braucht der Gerichtshof sie nicht zu berücksichtigen.
B.120. In den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten wird die von Amts wegen erfolgte Ernennung der niederländischsprachigen Magistrate und der Personalmitglieder des Gerichts erster Instanz, des Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Brüssel, bei dem niederländischsprachigen Gericht erster Instanz beziehungsweise dem niederländischsprachigen Arbeitsgericht Brüssel, der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Brüssel oder bei demjenigen von Halle-Vilvoorde, nicht unter den in Artikel 157bis der Verfassung vorgesehenen wesentlichen Bestandteilen erwähnt.
B.121.1. Die angefochtene Bestimmung ist das Ergebnis eines Abänderungsantrags, der unter anderem wie folgt begründet wurde:
« Diese Abänderungsanträge enthalten die notwendigen Übergangsbestimmungen für die Einsetzung der ' zweigeteilten ' Gerichte und aufgeteilten Staatsanwaltschaften und für die Übertragung von Magistraten und Personalmitgliedern.
Sie sollen das Inkrafttreten der Reform bis 2014 ermöglichen » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/004, S. 17).
Was insbesondere den angefochtenen Artikel 63 betrifft, wurde in der Begründung dieses Abänderungsantrags Folgendes präzisiert:
« Artikel 53 regelt die Übertragung der Magistrate und des Gerichtspersonals zu den zweigeteilten Gerichten und aufgeteilten Staatsanwaltschaften. Die Stellenpläne der Staatsanwaltschaft und des Auditorats von Halle-Vilvoorde werden vorrangig besetzt durch die Freiwilligen (Magistrate und Personalmitglieder) der Staatsanwaltschaft und des Auditorats von Brüssel und, in Ermangelung, von Amts wegen durch Magistrate und Personal der Staatsanwaltschaft und des Auditorats von Brüssel, entsprechend der noch vorhandenen Überzahl nach der Aufteilung. Bei der Wahl wird ein Vorrang entsprechend dem Dienstalter gewährt » (ebenda, S. 19).
B.121.2. Im Senat wurde in Bezug auf diesen Artikel noch Folgendes erklärt:
« Herr [...] verweist auf Absatz 2 von Paragraph 3 von Artikel 63, in dem es heißt, dass die Komplementärmagistrate in die Gerichte integriert werden. Das System der Komplementärmagistrate wurde zum Teil in Brüssel eingeführt, um das Erfordernis der Zweisprachigkeit zu umgehen. Man hat auch im ganzen Land Komplementärmagistrate vorgesehen, um bestimmten Situationen abzuhelfen. Bedeutet dies, wenn man in Brüssel 276 neue Ernennungen vornimmt - durch Neuanwerbungen oder durch Mobilität vom niederländischsprachigen zum französischsprachigen Gericht -, dass man sich dazu verpflichtet, vorläufig keine Komplementärmagistrate mehr anzuwerben?
Der Vertreter des [...] Staatssekretärs für die Staatsreform antwortet, dass die Frage [...] über den Rahmen von Paragraph 3 von Artikel 63 hinausgeht. Dieser Paragraph betrifft nur die Komplementärrichter, die nun durch den König bestimmt worden sind, um ihr Amt bei den Brüsseler Gerichten auszuüben, und sie werden selbstverständlich in den Kader aufgenommen. Im Übrigen bleibt Artikel 86bis als solcher bestehen, beispielsweise bei Anwendung von spezifischen Maßnahmen, die im Ausschuss zur Nachverfolgung des Inkrafttretens der Reform (Monitoringausschuss) gemäß Artikel 61 Absatz 3 an die Reihe kommen könnten » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 221).
B.122. Die klagenden Parteien führen zunächst an, dass die angefochtene Bestimmung, wenn die darin vorgesehenen, von Amts wegen erfolgten Ernennungen als Ernennungen im Sinne von Artikel 216bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches angesehen würden, einen Behandlungsunterschied einführe zwischen einerseits den Magistraten des Gerichts erster Instanz, des Arbeitsgerichts, der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats von Brüssel und andererseits den anderen Magistraten des gerichtlichen Standes, weil die erstere Kategorie nach einer von Amts wegen erfolgten Ernennung drei Jahre warten müsse, um sich um ein anderes Amt bewerben zu können, während die letztere Kategorie dies nur tun müsse nach einer Ernennung, um die sie sich beworben habe.
B.123.1. Artikel 216bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Abänderung einiger Bestimmungen von Teil II des Gerichtsgesetzbuches, bestimmt:
« Ein Bewerber, der in ein in Artikel 58bis Nr. 1 erwähntes Amt ernannt wird, kann sich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Veröffentlichung des Ernennungserlasses im Belgischen Staatsblatt nicht für die Ernennung in ein anderes in Artikel 58bis Nr. 1 erwähntes Amt oder in das gleiche Amt bei oder an einem anderen Gericht bewerben ».
Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches, auf den Bezug genommen wird, bestimmt:
« Im vorliegenden Gesetzbuch versteht man, was die Magistrate betrifft, unter:
1. Ernennungen: die Ernennung zum Friedensrichter, Richter am Polizeigericht, Komplementärfriedensrichter, Komplementärrichter am Polizeigericht, stellvertretenden Richter an einem Friedensgericht oder an einem Polizeigericht, Richter und Komplementärrichter am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht und am Handelsgericht, stellvertretenden Richter, Staatsanwalt, Staatsanwalt, spezialisiert in Steuersachen, Staatsanwalt, spezialisiert in Handelssachen, Komplementärstaatsanwalt, Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat, Komplementärstaatsanwalt beim Arbeitsauditorat, Gerichtsrat am Appellationshof und am Arbeitsgerichtshof, stellvertretenden Gerichtsrat an dem in Artikel 207bis § 1 erwähnten Appellationshof, Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft am Appellationshof, Staatsanwalt beim Generalauditorat am Arbeitsgerichtshof, Gerichtsrat am Kassationshof und Generalanwalt beim Kassationshof ».
B.123.2. Die Einfügung von Artikel 216bis Absatz 1 in das Gerichtsgesetzbuch durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 wurde wie folgt gerechtfertigt:
« Es besteht ein Trend, dass Personen sich um gleich welche Stelle innerhalb der Magistratur bewerben, auch um Stellen, an denen sie eigentlich nicht interessiert sind. Sobald sie in eine solche Stelle ernannt sind, besteht ihr einziges Streben darin, so schnell wie möglich in die Stelle ernannt zu werden, die sie eigentlich interessiert und die sie vorziehen. Es wird davon ausgegangen, dass man, sobald man als Magistrat ernannt wurde, mehr Aussichten hat, die bevorzugte Stelle zu ergattern.
Die Folge dieser Praxis ist, dass gewisse Stellen innerhalb von weniger als zwei Jahren bis zu drei Mal frei werden und daher erneut besetzt werden müssen. Selbstverständlich stört dies das gute Funktionieren eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft. Kaum ist jemand eingearbeitet, so geht er wieder weg.
Artikel 216bis des Gerichtsgesetzbuches dient dazu, den Gerichten und Staatsanwaltschaften ein Mindestmaß an Stabilität zu bieten. Darin ist vorgesehen, dass jemand, der in ein Amt im Sinne von Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches ernannt wird, sich innerhalb von drei Jahren nicht um eines der anderen Ämter im Sinne des vorerwähnten Artikels bewerben kann, und ebenfalls nicht im selben Amt an einem anderen Gericht.
Als Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Frist von drei Jahren wird die Veröffentlichung des Auszugs des Ernennungserlasses im Belgischen Staatsblatt angenommen.
Es wäre nicht gut, wenn stellvertretende Magistrate während eines gewissen Zeitraums daran gehindert würden, Berufsmagistrat zu werden. Daher sind sie ausdrücklich von der Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen » (Parl. Dok., Kammer, 2002-2003, DOC 50-2170/001, SS. 7-8).
B.123.3. Im Bericht des Kammerausschusses heißt es diesbezüglich:
« Der Minister [der Justiz] erläutert, dass Praktikanten sich bisweilen für eine bestimmte Stelle ernennen lassen, weil sie davon ausgehen, dass sie, nachdem sie ernannt wurden, leichter in die Stelle versetzt werden können, für die sie sich eigentlich entscheiden. Solche Praktiken sind natürlich schädlich für die geordnete Rechtspflege.
Der Minister ist der Auffassung, dass dem Einhalt geboten werden muss » (Parl. Dok., Kammer, 2002-2003, DOC 50-2107/009, SS. 34-35).
B.124. Da Artikel 216bis des Gerichtsgesetzbuches nur auf Bewerber um eine Ernennung in ein Amt im Sinne von Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches Anwendung findet, betrifft dieser Teil des Klagegrunds nur die Magistrate, die bei dem Gericht erster Instanz, dem Arbeitsgericht, der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Brüssel ernannt wurden, und nicht die Personalmitglieder dieser Gerichte oder Staatsanwaltschaften.
B.125.1. Aus den vorerwähnten Vorarbeiten geht hervor, dass Artikel 216bis des Gerichtsgesetzbuches verhindern soll, dass ein Magistrat, der sich um ein Amt beworben hat, sich kurz nach seiner Ernennung in dieses Amt um ein anderes Amt bewirbt.
B.125.2. Diese Bestimmung setzt folglich voraus, dass der betreffende Magistrat sich in Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches um eine Ernennung im gerichtlichen Stand beworben hat.
B.125.3. Gemäß dem angefochtenen Artikel 63 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 werden die in dieser Bestimmung vorgesehenen Magistrate von Amts wegen « ohne Anwendung von Artikel 287sexies des Gerichtsgesetzbuches und ohne weitere Eidesleistung » ernannt. Folglich haben diese Magistrate sich nicht um das Amt beworben, in das sie von Amts wegen ernannt werden. Eine solche Bewerbung wäre unvereinbar mit der Beschaffenheit der betreffenden Ernennung als Ernennung von Amts wegen.
B.125.4. Folglich ist die angefochtene Bestimmung so auszulegen, dass die Ernennung von Amts wegen, die in dieser Bestimmung vorgesehen ist, keine Ernennung im Sinne von Artikel 216bis des Gerichtsgesetzbuches ist und daher für die Magistrate keine neue Frist von drei Jahren beginnen lässt, innerhalb deren sie sich um eine Ernennung in ein anderes Amt im Sinne von Artikel 58bis Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches oder um dasselbe Amt an oder bei einem anderen Gericht bewerben können.
B.126. In dieser Auslegung besteht der in B.122 angeführte Behandlungsunterschied nicht und ist die angefochtene Bestimmung vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
B.127. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 führen anschließend an, dass die angefochtene Bestimmung einen Behandlungsunterschied zwischen einerseits den Magistraten der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats von Brüssel und andererseits den anderen Magistraten der Staatsanwaltschaft einführe, indem die erste Kategorie von Magistraten von Amts wegen ernannt werde ohne vorherigen Vorschlag durch den Hohen Justizrat, während die anderen Magistrate der Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 151 der Verfassung auf Vorschlag dieses Rates ernannt würden.
B.128.1. Die angefochtene Bestimmung ist eine Übergangsbestimmung. Durch die Aufteilung der früheren Staatsanwaltschaft und des früheren Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel in eine Staatsanwaltschaft und ein Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde und eine Staatsanwaltschaft und ein Arbeitsauditorat von Brüssel bestehen die frühere Staatsanwaltschaft und das frühere Arbeitsauditorat des Gerichtsbezirks Brüssel nicht mehr. Folglich ist zu bestimmen, wo die Magistrate, die bei dieser Staatsanwaltschaft oder diesem Arbeitsauditorat ernannt wurden, ihr Amt ausüben werden.
B.128.2. Es entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass der Gesetzgeber durch eine Übergangsregelung beschließt, die betreffenden Magistrate entweder bei der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Brüssel, oder bei der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde zu ernennen. Somit werden die Betreffenden ihr Amt weiter in einem Teil des Amtsbereichs ausüben, in dem vor der Aufteilung der Staatsanwaltschaft die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und des Arbeitsauditorats des Gerichtsbezirks Brüssel das Amt der Staatsanwaltschaft ausgeübt haben.
B.129.1. Artikel 151 § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Verfassung bestimmt:
« Der Hohe Justizrat übt seine Befugnisse in folgenden Angelegenheiten aus:
1. Vorschlag von Kandidaten für eine Ernennung zum Richter, so wie in § 4 Absatz 1 erwähnt, oder zum Mitglied der Staatsanwaltschaft ».
B.129.2. Diese Bestimmung setzt voraus, dass eine Person sich um eine Ernennung als Mitglied der Staatsanwaltschaft beworben hat.
B.129.3. Wie in B.125.3 dargelegt wurde, werden die Magistrate im Sinne des angefochtenen Artikels 63 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 von Amts wegen ernannt, ohne dass sie sich vorher für das Amt, in das sie von Amts wegen ernannt werden, beworben haben.
B.129.4. Folglich ist der Umstand, dass die vorerwähnten Magistrate von Amts wegen ernannt werden ohne vorherigen Vorschlag durch den Hohen Justizrat, nicht unvereinbar mit Artikel 151 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikeln 10 und 11.
B.129.5. Dies gilt umso mehr, als die angefochtene Bestimmung sich auf die Magistrate bezieht, die entweder auf Vorschlag des Hohen Justizrates oder vor der Einsetzung des Hohen Justizrates als Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats des früheren Gerichtsbezirks Brüssel ernannt wurden.
B.130. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 führen schließlich an, dass in dem Fall, dass es mehr oder weniger Anträge als zu vergebende Stellen gebe, das allgemeine Dienstalter ausschlaggebend dafür sei, wer bei der Staatsanwaltschaft oder bei dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt werde, was nicht vereinbar sei mit den Artikeln 2 Absatz 2 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und mit dem « allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen des Alters », in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
B.131.1. Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, mit der Überschrift « Der Begriff ' Diskriminierung ' », lautet wie folgt:
« (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ' Gleichbehandlungsgrundsatz ', dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;
b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder
ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen ».
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG lautet wie folgt:
« Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Hoechstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand ».
B.131.2. Nach Darlegung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechtes anzusehen (EuGH, Große Kammer, 22. November 2005, C-144/04, Werner Mangold gegen Rüdiger Helm, Randnr. 75).
B.132.1. Aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich, dass diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, unter anderem in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts gilt.
B.132.2. Die angefochtene Bestimmung regelt insbesondere den Ort, an dem die betreffenden Magistrate und Personalmitglieder ihr Amt ausüben werden. Die Regelung wirkt sich auf ihre Arbeitsbedingungen aus und fällt daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
B.133.1. Gemäß der angefochtenen Bestimmung können die Magistrate der niederländischen Sprachrolle und die niederländischsprachigen Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel ernannt sind, spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beantragen, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt zu werden. Wenn die Anzahl der Anträge die Anzahl vakanter Stellen für den betreffenden Dienstgrad oder das betreffende Amt übersteigt, wird dem Antragsteller mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, dem ältesten Antragsteller der Vorrang gegeben. Wenn die Anzahl der Anträge nicht ausreicht, werden die Magistrate und Personalmitglieder mit dem niedrigsten allgemeinen Dienstalter oder, bei gleichem Dienstalter, die jüngsten unter ihnen von Amts wegen ernannt.
B.133.2. Da bei gleichem allgemeinem Dienstalter dem ältesten Antragsteller der Vorrang gewährt wird, und, wenn es nicht genügend Anträge gibt, bei gleichem Dienstalter, die jüngsten Magistrate oder Personalmitglieder von Amts wegen ernannt werden, liegt ein « direkter » Behandlungsunterschied aufgrund des Alters vor.
B.133.3. Im Übrigen besteht ein « indirekter » Behandlungsunterschied aufgrund des Alters, weil das Kriterium des allgemeinen Dienstalters dazu führen wird, dass in den meisten Fällen älteren Personen der Vorrang gewährt wird, die aufgrund ihres Alters bessere Aussichten haben, das höchste allgemeine Dienstalter zu besitzen.
B.134.1. Aus den in B.121 zitierten Vorarbeiten geht hervor, dass die angefochtene Bestimmung eine Übergangsbestimmung ist, die unter anderem bezweckt, « das Inkrafttreten der Reform bis 2014 [zu] ermöglichen » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/004, S. 17).
B.134.2. Zu diesem Zweck konnte der Gesetzgeber festlegen, dass die niederländischsprachigen Magistraten und Personalmitglieder der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats von Brüssel, die in der Überzahl sind, gegebenenfalls von Amts wegen bei der Staatsanwaltschaft oder beim Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt werden. Ohne diese Ernennungen von Amts wegen müsste nämlich gewartet werden, bis es genug Bewerber für diese Ernennungen geben würde, damit die Staatsanwaltschaft und das Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde über das erforderliche Personal verfügen könnten.
Außerdem musste der Gesetzgeber eine Regelung vorsehen für den Fall, dass es entweder zu viele oder nicht genug Anträge auf Ernennung bei der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde geben würde.
B.135.1. Indem er festgelegt hat, dass in dem Fall, dass es mehr oder weniger Anträge als zu vergebende Stellen gibt, anhand des allgemeinen Dienstalters bestimmt wird, wer bei der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ernannt wird, bezweckt der Gesetzgeber, die Berufserfahrung der betreffenden Personen bei der Bestimmung ihrer Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Nach Darlegung des Gerichtshofes der Europäischen Union muss davon ausgegangen werden, dass dieses Ziel grundsätzlich einen Behandlungsunterschied auf der Grundlage des Alters « im Rahmen des nationalen Rechts » « objektiv und angemessen » rechtfertigt im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass « die Honorierung der von einem Arbeitnehmer erworbenen Berufserfahrung, die es diesem ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, in der Regel ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt » (EuGH, 8. September 2011, C-297/10 und C-298/10, Sabine Hennigs gegen Eisenbahn-Bundesamt und Land Berlin gegen Alexander Mai, Randnr. 72).
B.135.2. Indem Magistraten und Personalmitgliedern entsprechend ihrem Dienstalter der Vorrang gewährt wird, hat der Gesetzgeber eine Maßnahme ergriffen, die sachdienlich ist und im Verhältnis zu dem von ihm angestrebten Ziel steht. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bemerkt hat, ist « der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in aller Regel zur Erreichung dieses Ziels angemessen, weil das Dienstalter mit der Berufserfahrung einhergeht » (ebenda, Randnr. 74).
B.135.3. Folglich ist der Umstand, dass bei der Ernennung von Magistraten und Personalmitgliedern bei der Staatsanwaltschaft und dem Arbeitsauditorat von Halle-Vilvoorde ein Vorrangs entsprechend dem allgemeinen Dienstalter gewährt wird, nicht unvereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 2 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters, der als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist.
B.136. Vorbehaltlich der in B.125.4 angeführten Auslegung sind die gegen Artikel 63 §§ 2 und 3 angeführten Klagegründe unbegründet.
In Bezug auf die Abordnung zu einer Kanzlei oder einem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft, die beziehungsweise das näher zum Wohnsitz gelegen ist, und der Unmöglichkeit, zu einem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft von Brüssel abgeordnet zu werden (der angefochtene Artikel 64)
B.137. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5586 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 64 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Nach ihrer Auffassung sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 2 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG und mit dem « allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen des Alters », weil die Personalmitglieder der Staatsanwaltschaft von Brüssel, die zu einer Kanzlei oder einem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft abgeordnet würden, die beziehungsweise das näher zu ihrem Wohnsitz gelegen sei, entsprechend dem allgemeinen Dienstalter ernannt würden, und weil niederländischsprachige Personalmitglieder mit einer Kenntnis der französischen Sprache keine französischsprachigen vakanten Stellen im Sekretariat einer Staatsanwaltschaft von Brüssel besetzen könnten.
B.138.1. Der angefochtene Artikel 64 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmte vor seiner Abänderung durch Artikel 39 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz:
« § 1. Vorliegender Artikel findet Anwendung, solange bei dem Gericht, der Kanzlei oder der Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks Brüssel, bei denen die Magistrate oder Personalmitglieder ihr Amt ausüben, eine Überzahl besteht.
§ 2. Ist eine Stelle vakant, können die Personalmitglieder beantragen, in einer Berufsklasse oder einem ähnlichen Dienstgrad definitiv an einen anderen Gerichtshof, ein anderes Gericht, eine andere Kanzlei, ein anderes Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder einen anderen Unterstützungsdienst übertragen zu werden, und zwar vorrangig vor den Übertragungen durch Versetzung gemäß Artikel 330quater des Gerichtsgesetzbuches.
§ 3. Wenn nach Anwendung von § 2 weiterhin eine Überzahl besteht, ordnet der Minister der Justiz die Personalmitglieder im Dienstgrad ihrer Ernennung oder Bestimmung je nach Fall zu einer Kanzlei oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft ab, die näher an ihrem Wohnsitz gelegen sind, und zwar wenn eine Stelle vakant oder zeitweilig nicht besetzt ist oder um besonderen Bedürfnissen nachzukommen oder zusätzlichen Magistraten Beistand zu leisten. Unbeschadet des Artikels 65 behalten sie dort alle mit ihrer Ernennung oder Bestimmung verbundenen Vorteile.
Dort werden die Personalmitglieder, die im Dienstgrad ihrer Ernennung abgeordnet werden, vorrangig ernannt, sobald eine Stelle vakant wird. Wenn mehrere Personalmitglieder zu derselben Kanzlei oder demselben Sekretariat der Staatsanwaltschaft abgeordnet werden, wird das Personalmitglied mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter ernannt. Bei gleichem allgemeinen Dienstalter wird das älteste Personalmitglied ernannt.
§ 4. Niederländischsprachige Personalmitglieder, die ein in Artikel 53 § 6 oder 54ter des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähntes Zeugnis über die Kenntnis der französischen Sprache besitzen, können mit ihrer Zustimmung und nach Stellungnahme der betreffenden Korpschefs zur Kanzlei des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel, des französischsprachigen Handelsgerichts von Brüssel, des französischsprachigen Arbeitsgerichts von Brüssel und des französischsprachigen Polizeigerichts von Brüssel abgeordnet werden, und zwar nach Verhältnis der Anzahl zweisprachiger Personalmitglieder, die noch anzuwerben sind, um das erforderliche Drittel Zweisprachiger im betreffenden Gericht zu erreichen.
Paragraph 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf die gemäß Absatz 1 abgeordneten Personalmitglieder.
Der Abordnung wird spätestens dann ein Ende gesetzt, wenn die Überzahl für das ausgeübte Amt beim ursprünglichen Gericht nicht mehr besteht und so wie die Stellen dort vakant werden, wobei diese Stellen entsprechend dem Dienstalter und, bei gleichem Dienstalter, an das älteste Personalmitglied vergeben werden. Ein Personalmitglied kann zu jeder Zeit auf diesen Vorrang verzichten.
§ 5. Die in Artikel 63 § 2 Absatz 7 erwähnten Magistrate können mit ihrer Zustimmung vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes abgeordnet werden, um ihr Amt zeitweilig bei einem anderen Gericht des Gerichtshofbereichs auszuüben. Sie können auch zu einem Gericht eines anderen Gerichtshofbereichs abgeordnet werden, und zwar mit Zustimmung des Ersten Präsidenten des Appellationshofes dieses Bereichs und mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichts, zu dem sie abgeordnet werden, um diese Ämter zeitweilig auszuüben. Unbeschadet des Artikels 65 behalten sie dort alle mit ihrer Ernennung oder Bestimmung verbundenen Vorteile. Diese Abordnung endet spätestens dann, wenn im niederländischsprachigen Polizeigericht eine Stelle vakant ist ».
B.138.2. Der vorerwähnte Artikel 39 des Gesetzes vom 31. Dezember 2012 bestimmt:
« Im niederländischen Text von Artikel 64 § 4 [des Gesetzes vom 19. Juli 2012] werden die Wörter ' tot griffier ' aufgehoben ».
B.138.3. Diese Änderung von Artikel 64 § 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 hat keinen Einfluss auf die Beschwerden und den Klagegrund der klagenden Parteien. Daher braucht der Gerichtshof sie nicht zu berücksichtigen.
B.139. In den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten werden die Ernennung der Personalmitglieder der Staatsanwaltschaft von Brüssel in einer Kanzlei oder einem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft, die beziehungsweise das näher zu ihrem Wohnsitz gelegen ist, und der Umstand, dass überzählige niederländischsprachige Personalmitglieder, die die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen können, zu einer Kanzlei eines der französischsprachigen Gerichte des Gerichtsbezirks Brüssel abgeordnet werden können, nicht unter den in Artikel 157bis der Verfassung vorgesehenen wesentlichen Bestandteilen erwähnt.
B.140.1. Die angefochtene Bestimmung ist das Ergebnis eines Abänderungsantrags, der unter anderem wie folgt begründet wurde:
« In Artikel 54 sind abweichende Maßnahmen für das überzählige Personal vorgesehen.
Die überzähligen Magistrate bei dem Polizeigericht Brüssel werden ausnahmsweise und als Abweichung mit ihrem Einverständnis zu einem Gericht der gleichen oder einer anderen Kategorie abgeordnet, gegebenenfalls außerhalb des Amtsbereichs. Die anderen Magistrate bleiben ernannt und üben ihre Funktionen aus ohne spezifische Mobilitätsmaßnahme.
Für das Gerichtspersonal:
• Vorrang für eine freiwillige Mobilitätsregelung (Vorrang für die Versetzung der Überzahl auf freiwilliger Basis)
• Für die überzähligen Statutarischen wird ihre Mobilität gefördert oder selbst auferlegt, wenn anderswo im Land Stellen frei werden, in einer Kanzlei oder einem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft, die beziehungsweise das näher zu ihrem Wohnsitz gelegen sind. Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen wird ihnen dort ein Auftrag erteilt und werden sie vorrangig ernannt, wenn eine Stelle frei wird. Sie behalten alle mit ihrer Ernennung oder Bestimmung verbundenen Vorteile » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/004, S. 19).
B.140.2. Im Senat wurde bezüglich dieser Bestimmung Folgendes bemerkt:
« Herr [...] verweist auf Paragraph 4 von Artikel 64, in dem es heißt, dass man bei dem französischsprachigen Gericht nur Niederländischsprachige anwerben darf in Höhe der Anzahl Zweisprachiger, also höchstens ein Drittel (Dokument Kammer, Nr. 53-2140/009, S. 41). Soll dies bedeuten, dass es verboten ist, einen Niederländischsprachigen bei der französischsprachigen Kanzlei anzuwerben, sobald das Erfordernis von einem Drittel ' so genannter ' Zweisprachiger erfüllt ist?
Der Vertreter des [...] Staatssekretärs für die Staatsreform erklärt, dass Paragraph 4 sehr deutlich ist. In fine von Absatz 1 von Paragraph 4 heißt es nämlich: ' nach Verhältnis der Anzahl zweisprachiger Personalmitglieder, die noch anzuwerben sind, um das erforderliche Drittel Zweisprachiger im betreffenden Gericht zu erreichen ' (Dokument Kammer, Nr. 53-2140/009, S. 41). Innerhalb dieses Rahmens findet der erste Teil von Absatz 1 von Paragraph 4 Anwendung.
Herr [...] schlussfolgert, dass dies nur für die Gerichte und nicht für die Staatsanwaltschaften gilt » (Parl. Dok., Senat, 2011-2012, Nr. 5-1673/3, S. 222).
B.141. Die klagenden Parteien führen zunächst an, dass in dem Fall, dass mehrere Personalmitglieder in Anwendung des angefochtenen Artikels 64 § 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur selben Kanzlei oder zum selben Sekretariat einer Staatsanwaltschaft abgeordnet würden, derjenige mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter vorrangig ernannt werde, sobald dort eine Stelle für vakant erklärt werde, und dass bei gleichem allgemeinem Dienstalter der älteste ernannt werde.
B.142.1. Die angefochtene Bestimmung regelt die Ernennung von Personalmitgliedern, die zu einer Kanzlei oder einem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft, die beziehungsweise das näher zu ihrem Wohnsitz gelegen ist, abgeordnet werden. Sie hat zur Folge, dass gewisse Personalmitglieder in der Kanzlei oder dem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft ernannt werden, in der beziehungsweise in dem sie ihren Auftrag ausüben, und andere nicht. Hierdurch genießt die erste Kategorie von Personalmitgliedern eine größere Sicherheit bezüglich des Ortes, an dem sie ihr Amt ausübt, als die zweite Kategorie. Diese Regelung wirkt sich folglich auf die Arbeitsbedingungen der betreffenden Personalmitglieder aus und fällt daher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG.
B.142.2. Aus den in B.133.2 und B.133.3 dargelegten Gründen liegt ein « direkter » und ein « indirekter » Behandlungsunterschied aufgrund des Alters vor.
B.143. Insofern der Gesetzgeber mit der angefochtenen Bestimmung bezweckt, die Berufserfahrung der betreffenden Personalmitglieder zu honorieren, entbehrt dieser Behandlungsunterschied aus den in B.135 dargelegten Gründen nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.
B.144. Die klagenden Parteien führen anschließend an, dass gemäß dem angefochtenen Artikel 64 § 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 die niederländischsprachigen Personalmitglieder, die die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen könnten, zu einer Kanzlei der französischsprachigen Gerichte von Brüssel abgeordnet werden könnten, jedoch nicht zu einem Staatsanwaltschaftsekretariat der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel.
B.145.1. Der angefochtene Artikel 64 § 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 hat zur Folge, dass niederländischsprachige Personalmitglieder, die gemäß Artikel 63 § 2 bei dem niederländischsprachigen Gericht erster Instanz, dem niederländischsprachigen Handelsgericht, dem niederländischsprachigen Arbeitsgericht oder dem niederländischsprachigen Polizeigericht von Brüssel ernannt werden, zu den französischsprachigen Gerichten von Brüssel abgeordnet werden können.
B.145.2. Die niederländischsprachigen Personalmitglieder, die in Anwendung der angefochtenen Bestimmung zu einem der französischsprachigen Gerichte von Brüssel abgeordnet werden, können dort nicht ernannt werden. Der Auftrag wird spätestens dann beendet, wenn die Überzahl für die ausgeübte Funktion in dem Gericht der Herkunft abgebaut ist, und im Verhältnis zu den Stellen, die dort frei werden.
B.145.3. Die niederländischsprachigen Personalmitglieder, die bei der Staatsanwaltschaft oder dem Arbeitsauditorat von Brüssel in Anwendung des vorerwähnten Artikels 63 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 ernannt werden, können hingegen beantragen, bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannt zu werden, und können, gemäß dem angefochtenen Artikel 64 § 3 desselben Gesetzes, zu einem Sekretariat einer Staatsanwaltschaft, das näher zu ihrem Wohnsitz gelegen ist, abgeordnet werden, wo sie ernannt werden können, sobald eine Stelle für vakant erklärt wird.
B.146. Der Umstand, dass die niederländischsprachigen Personalmitglieder, die die Kenntnis der französischen Sprache nachweisen können, keinen Auftrag im Staatsanwaltschaftssekretariat der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und des Arbeitsauditors von Brüssel erhalten können, entbehrt nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, da diese Personalmitglieder gemäß Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft oder bei dem Arbeitsauditorat von Brüssel ernannt werden.
Mit dem angefochtenen Artikel 64 § 4 dieses Gesetzes soll hingegen erreicht werden, dass die niederländischsprachigen Personalmitglieder, die bei den niederländischsprachigen Gerichten von Brüssel ernannt werden, einen Auftrag bei der Kanzlei eines anderen Gerichts als demjenigen, in dem sie ernannt sind, ausüben.
B.147. Der gegen Artikel 64 des angefochtenen Gesetzes gerichtete Klagegrund ist unbegründet.
In Bezug auf die Verweigerung des Gehaltszuschlags für die von Amts wegen ernannten Komplementärmagistrate (der angefochtene Artikel 66 Absatz 2)
B.148. Die klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 5576 und 5586 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012. Ihrer Auffassung nach sei diese Bestimmung nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, weil die Komplementärmagistrate, die von Amts wegen bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ernannt würden, den Gehaltszuschlag im Sinne von Artikel 357 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches nicht behielten.
B.149. Artikel 66 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 bestimmt:
« Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann die Gehälter, Gehaltserhöhungen und Gehaltszuschläge der Magistrate und Personalmitglieder nicht beeinträchtigen. Sie behalten unbeschadet des Artikels 65 alle mit ihrer Ernennung oder Bestimmung verbundenen Vorteile.
Komplementärrichter und Komplementärstaatsanwälte, die in Anwendung der vorliegenden Übergangsbestimmungen von Amts wegen bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ernannt werden, behalten den in Artikel 357 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Gehaltszuschlag jedoch nicht ».
B.150. In den in B.21.2 angeführten Vorarbeiten wird der Gehaltszuschlag für die Komplementärmagistrate, die in Anwendung der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 von Amts wegen bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft ernannt werden, nicht unter den in Artikel 157bis der Verfassung erwähnten wesentlichen Bestandteilen erwähnt.
B.151.1. Artikel 357 § 1 Absatz 1 Nr. 6 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2000 zur Änderung des Gerichtswesens infolge der Einführung eines Verfahrens im Hinblick auf das sofortige Erscheinen, bestimmt:
« Es werden gewährt:
[...]
6. ein Gehaltszuschlag von 2602,89 EUR für die Komplementärrichter im Sinne von Artikel 86bis und die Komplementärstaatsanwälte; dieser Gehaltszuschlag wird halbiert, wenn der letzte Gehaltszuschlag im Sinne von Artikel 360bis gewährt wird ».
B.151.2. Gemäß den Vorarbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 28. März 2000 wurde der Gehaltszuschlag für Komplementärmagistrate wie folgt gerechtfertigt:
« Angesichts dessen, dass die Gehälter und die Gehaltszuschläge der Magistrate ab dem 1. Januar 2000 erhöht wurden, ist es nicht angebracht, diese erneut anzuheben.
Es gibt jedoch eine Kategorie von Magistraten, für die eine finanzielle Anstrengung zu erwägen ist, nämlich die Komplementärmagistrate in den Gerichten. Es wird beabsichtigt, dass Komplementärmagistrate innerhalb des Amtsbereichs eines Appellationshofes oder eines Arbeitsgerichtshofes eingesetzt werden, einerseits um die Lücken zu füllen, die sich in der Gerichtsorganisation auftun, wenn der Inhaber beispielsweise krank ist oder einen Auftrag erfüllt, für den keine Ernennung in Überzahl vorgesehen ist, und andererseits, um eine zeitweilige Arbeitsüberlastung aufzufangen. Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen die Ämter der Komplementärmagistrate maximal besetzt werden, so dass flexibel damit umgegangen werden kann.
Es ist festzustellen, dass:
- ein Mangel an Kandidaten für dieses Amt besteht;
- diejenigen, die als Komplementärmagistrat ernannt wurden, sich unmittelbar nach dieser Ernennung bewerben, um entweder aufgrund von Artikel 100 des Gerichtsgesetzbuches oder einfach an einer festen Stelle ernannt zu werden (= große Bewegung, die aus diesem System eine leere Hülle macht).
Indem für die Komplementärmagistrate ein Gehaltszuschlag vorgesehen wird, wird dieses Amt viel attraktiver.
Man darf nämlich nicht übersehen, dass die Arbeit der Komplementärmagistrate ziemlich undankbar ist. Sie werden dort eingesetzt, wo es Probleme gibt, und sie erhalten nie die Gelegenheit, sich irgendwo einzuleben.
Außerdem beinhaltet das Inkrafttreten des Gesetzes über den Hohen Rat, dass die Komplementärmagistrate nicht in Frage kommen, um in einem beigeordneten Mandat benannt zu werden, dies im Gegensatz zu den ordentlichen Magistraten und Magistraten im Sinne von Artikel 100, was jedoch einen bedeutenden, wenn auch potenziellen finanziellen Verlust bedeutet. Diesen Nachteilen darf wohl ein finanzieller Ausgleich gegenübergestellt werden » (Parl. Dok., Kammer, 1999-2000, DOC 50-0307/002, SS. 3-4).
B.152.1. Aus Artikel 86bis des Gerichtsgesetzbuches geht hervor, dass die Komplementärrichter durch den König bestimmt werden, um ihr Amt entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zeitweilig auszuüben, entweder bei einem oder mehreren Gerichten erster Instanz, oder bei einem oder mehreren Handelsgerichten, oder bei einem oder mehreren Arbeitsgerichten, die innerhalb des Amtsbereichs des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes liegen. Im Gegensatz zu den anderen Richtern, die grundsätzlich ihr Amt bei einem einzigen Gericht ausüben, können sie ihr Amt bei mehreren Gerichten ausüben. Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen kann sich das Gericht, bei dem sie ihr Amt ausüben, ändern.
Das Gleiche gilt mutatis mutandis für die Komplementärstaatsanwälte (Artikel 326 § 1 des Gerichtsgesetzbuches).
B.152.2. Gemäß Artikel 63 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 werden die Komplementärstaatsanwälte der niederländischen Sprachrolle, die bestimmt wurden, um ihr Amt bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs beim Gericht erster Instanz Brüssel auszuüben, von Amts wegen, gegebenenfalls in Überzahl, bei dieser Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs von Halle-Vilvoorde ernannt.
Die Komplementärrichter, die durch den König bestimmt wurden, um ihr Amt bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Arbeitsgericht oder bei dem Polizeigericht von Brüssel auszuüben, werden auf der Grundlage der Sprachrolle, gegebenenfalls in Überzahl, bei dem niederländischsprachigen oder dem französischsprachigen Gericht erster Instanz, dem Arbeitsgericht oder dem Polizeigericht von Brüssel ernannt (Artikel 63 § 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2012).
B.152.3. Diese Ernennung beinhalt, dass die betreffenden Komplementärmagistrate nicht mehr bei mehreren Gerichten oder Staatsanwaltschaften ihr Amt ausüben und dass sie nicht mehr entsprechend den dienstlichen Erfordernissen versetzt werden können.
Sie kommen durch diese Ernennung gleichzeitig für eine Bestimmung in ein beigeordnetes Mandat in Frage.
B.152.4. Folglich gelten die mit dem Amt als Komplementärmagistrat verbundenen Nachteile nicht mehr für die Komplementärmagistrate, die in Anwendung der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 von Amts wegen bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft ernannt werden.
Daher ist es vernünftig gerechtfertigt, dass sie nicht mehr den Gehaltszuschlag erhalten, mit dem bezweckt wurde, diese Nachteile auszugleichen.
B.153. Der Klagegrund gegen Artikel 66 Absatz 2 des angefochtenen Gesetzes ist unbegründet.
In Bezug auf das Erfordernis der besonderen Mehrheit für die in Artikel 157bis der Verfassung vorgesehenen « wesentlichen Bestandteile »
B.154. Nach Darlegung der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5509 sei das angefochtene Gesetz nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 4, mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, insofern einerseits nicht festgelegt werde, welche Bestandteile des Gesetzes vom 19. Juli 2012 als « wesentlich » im Sinne von Artikel 157bis der Verfassung anzusehen seien, und andererseits die Möglichkeit, die im angefochtenen Artikel 52 des Gesetzes vorgesehen sei, sich auf Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches zu berufen, zu einem « wesentlichen Bestandteil » erhoben werde, der nur durch ein Gesetz mit besonderer Mehrheit abgeändert werden könne.
Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5577 führen aus gleichartigen Gründen an, dass das angefochtene Gesetz nicht vereinbar seit mit den Artikeln 10, 11 und 157bis der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Legalitätsprinzip.
B.155.1. Der Ministerrat und, was die Rechtssache Nr. 5509 betrifft, die Französische Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns führen an, dass diese Klagegründe nicht zulässig seien. Nach Darlegung des Ministerrates verpflichte Artikel 157bis der Verfassung den Gesetzgeber nicht, die wesentlichen Bestandteile der Reform im Gesetz selbst ausdrücklich festzulegen. Nach Darlegung der Französischen Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwaltschaft von Brüssel und François Bruyns sei der Gerichtshof nicht befugt, das angefochtene Gesetz anhand von Artikel 157bis der Verfassung zu prüfen.
B.155.2. Insofern die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5577 einen Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 157bis der Verfassung anführen, betrifft der Klagegrund die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 157bis. Folglich wird der Gerichtshof nicht gebeten, das angefochtene Gesetz unmittelbar anhand von Artikel 157bis der Verfassung zu prüfen.
B.155.3. Die Einrede wird abgewiesen.
B.156. Insofern die klagenden Parteien anführen, dass nicht festgelegt werde, welche Bestandteile des Gesetzes vom 19. Juli 2012 als « wesentlich » im Sinne von Artikel 157bis der Verfassung anzusehen seien, beantragen sie eigentlich, dass der Gerichtshof es missbilligen solle, dass der Gesetzgeber keine Bestimmung angenommen habe, in der aufgezählt sei, welche die « wesentlichen Bestandteile » der Reform des Gerichtsbezirks Brüssel seien, die gemäß Artikel 157bis der Verfassung nur durch ein Gesetz mit besonderer Mehrheit abgeändert werden könnten.
B.157. Aus Artikel 157bis der Verfassung kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, die « wesentlichen Bestandteile » der Reform des Gerichtsbezirks Brüssel festzulegen, die gemäß Artikel 157bis der Verfassung nur durch ein Gesetz mit besonderer Mehrheit abgeändert werden können. Es obliegt hingegen dem Gesetzgeber, unter der Aufsicht des Gerichtshofes, wenn er einen der Bestandteile der Reform des Gerichtsbezirks Brüssel ändern möchte, zu prüfen, ob es sich gegebenenfalls um einen « wesentlichen Bestandteil » im Sinne der vorerwähnten Verfassungsbestimmung handelt.
Der Staatssekretär für die Staatsreform erklärte im Zusammenhang mit den « wesentlichen Bestandteilen » Folgendes:
« [Die] Autoren haben der Anregung des Staatsrates, ' den Gesetzesvorschlag in zwei Teile aufzugliedern, wobei im ersten alle Bestimmungen zusammengefügt werden, die sich auf die " wesentlichen Bestandteile " beziehen, und im zweiten alle anderen Bestimmungen ', nicht Folge geleistet.
Man darf nicht übersehen, dass der Gesetzesvorschlag sich im Wesentlichen auf Änderungsbestimmungen des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten bezieht. Die ' wesentlichen Bestandteile ' wurden in der Begründung des Vorschlags zur Verfassungsrevision bestimmt (Vorschlag zur Einfügung eines Artikels 157bis in die Verfassung, DOC 53-2141/001).
Es ist nicht möglich, a priori festzulegen, ob jede spätere Änderung der Gesetzesbestimmungen, mit denen die wesentlichen Bestandteile ins Gesetz umgesetzt werden, notwendigerweise als ein wesentlicher Bestandteil der Reform anzusehen ist. Eine spätere Änderung einer anderen Gesetzesbestimmung, die derart eng mit diesen Bestandteilen verbunden ist, bedeutet ebenfalls nicht, dass sie durch ein ordentliches Gesetz geändert werden könnte, wenn dadurch diese wesentlichen Bestandteile bezüglich des Gebrauchs der Sprachen in Gerichtsangelegenheiten im Gerichtsbezirk Brüssel oder einer der entsprechenden Aspekte bezüglich der Staatsanwaltschaft, des Sitzes und der Gerichtsbarkeit in Frage gestellt wird. Entsprechend dem Gegenstand und dem Zweck einer späteren Änderung wird bestimmt werden müssen, ob diese Änderung Gegenstand eines mit besonderer Mehrheit anzunehmenden Gesetzes sein muss » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2140/005, S. 72).
B.158. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5509 beschwert sich außerdem darüber, dass die im angefochtenen Artikel 52 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 vorgesehene Möglichkeit, sich auf Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches zu berufen, als ein « wesentlicher Bestandteil » angesehen werde, der nur durch ein Gesetz mit besonderer Mehrheit abgeändert werden könne.
B.159.1. Der Umstand, dass gemäß den in B.21.2 zitierten Vorarbeiten « die Regeln bezüglich des freiwilligen Erscheinens vor dem Gericht der Sprache ihrer Wahl, nämlich dass, wenn die Parteien ihren Wohnsitz in einer der 54 Gemeinden des Gerichtsbezirks Brüssel haben und wenn sie nach der Entstehung der Streitsache zu einem Einvernehmen in Bezug auf die Sprache des Verfahrens gelangen, sie in Anwendung von Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches freiwillig vor dem zuständigen niederländischsprachigen oder französischsprachigen Gericht ihrer Wahl erscheinen oder dort eine gemeinsame Antragschrift einreichen, gemäß den im Gesetz festgelegten Bedingungen » als zu den in Artikel 157bis der Verfassung angeführten wesentlichen Bestandteilen gehörend anzusehen sind, ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Gesetzgebers, sondern des Verfassungsgebers.
B.159.2. Der Gerichtshof ist nicht befugt, sich zu dieser Entscheidung des Verfassungsgebers zu äußern.
B.160. Die Klagegründe sind unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt Artikel 57 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel für nichtig;
- erhält die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung wie in B.105 angegeben aufrecht;
- weist die Klagen vorbehaltlich des in B.103.6 Erwähnten sowie der in B.125.4 erwähnten Auslegung im Übrigen zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 30. Juni 2014.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
M. Bossuyt