Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 30 Juni 2014 (België). RG 99/2014

Datum :
30-06-2014
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
9 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20140630-5
Rolnummer :
99/2014

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: - Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn er dahin ausgelegt wird, dass er verhindert, dass der Staat für einen Fehler haftbar gemacht werden kann, der in der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion durch ein Gericht, das in letzter Instanz geurteilt hat, begangen wurde, solange diese Entscheidung nicht widerrufen, zurückgezogen, abgeändert oder für nichtig erklärt wurde, selbst wenn dieser Fehler in einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die geltenden Rechtsregeln besteht und dieser Fehler angesichts der begrenzten Rechtsmittel, die gegen die genannte Entscheidung möglich sind, es nicht erlaubt, deren Nichtigerklärung zu erreichen. - Dieselbe Bestimmung verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass sie nicht verhindert, dass der Staat für einen Fehler haftbar gemacht werden kann, der in der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion durch ein Gericht, das in letzter Instanz geurteilt hat, begangen wurde, solange diese Entscheidung nicht widerrufen, zurückgezogen, abgeändert oder für nichtig erklärt wurde, wenn dieser Fehler in einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die geltenden Rechtsregeln besteht und dieser Fehler angesichts der begrenzten Rechtsmittel, die gegen die genannte Entscheidung möglich sind, es nicht erlaubt, deren Nichtigerklärung zu erreichen.

Arrest :

Voeg het document toe aan een map () om te beginnen met annoteren.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, und dem emeritierten Präsidenten M. Bossuyt gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 16. Januar 2013 in Sachen der Gemeinde Schaerbeek gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 13. März 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

1. « Verstößt Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches, dahingehend ausgelegt, dass er zur Haftbarmachung des Staates für einen von einem Magistrat in Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion begangenen Fehler die Beachtung einer dieser Entscheidung vorangehenden Tilgungsbedingung auferlegt und somit im Falle der Haftbarmachung des Staates für einen von einem Magistrat im Rahmen einer nicht rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung begangenen Fehler nicht anwendbar ist, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem er in dieser Auslegung einen ungerechtfertigten Unterschied zwischen Personen, die Gegenstand einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung waren, und Personen, die Gegenstand einer nicht rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung waren, herbeiführen würde? »;

2. « Verstößt Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches, dahingehend ausgelegt, dass er zur Haftbarmachung des Staates für einen von einem Magistrat im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung begangenen Fehler die Beachtung einer dieser Entscheidung vorangehenden Tilgungsbedingung auferlegt, und zwar auch dann, wenn gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel eingelegt werden können, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem er in dieser Auslegung einen ungerechtfertigten Unterschied zwischen Personen, die Gegenstand einer rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung waren, und Personen, die Gegenstand einer nicht rechtsmittelfähigen gerichtlichen Entscheidung waren, herbeiführen würde? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches bestimmt:

« Jegliche Handlung eines Menschen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt wird, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, diesen zu ersetzen ».

B.1.2. Damit der Staat haftbar gemacht werden kann wegen eines Fehlers, der in der Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion begangen wurde, erfordert es diese Bestimmung in der Auslegung durch den vorlegenden Richter grundsätzlich, dass die angefochtene Handlung durch eine formell rechtskräftige Entscheidung zurückgezogen, abgeändert, für nichtig erklärt oder widerrufen wurde wegen Verstoßes gegen eine feststehende Rechtsnorm.

Diese Auslegung beruht auf der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass., 19. Dezember 1991, Pas., 1992, I, Nr. 215; 8. Dezember 1994, Pas., 1994, I, Nr. 541; 5. Juni 2008, Pas., 2008, Nr. 347; 27. Juni 2008, Pas., 2008, Nr. 411; 25. März 2010, Pas., 2010, Nr. 219).

So hat der Kassationshofes geurteilt:

« Dass beim derzeitigen Stand der Gesetzgebung der Staat auf der Grundlage der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches in der Regel für den Schaden haftbar gemacht werden kann, der sich aus einem Fehler eines Richters oder eines Mitglieds der Staatsanwaltschaft ergibt, wenn dieser Magistrat innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten gehandelt hat oder wenn davon auszugehen ist, dass er innerhalb dieser Grenzen wie jeder vernünftige und vorsichtige Mensch gehandelt hat; dass jedoch, wenn diese Handlung unmittelbar Gegenstand der Rechtsprechungsfunktion ist, der Antrag auf Wiedergutmachung des Schadens in der Regel nur zulässig ist, wenn die angefochtene Handlung durch eine formell rechtskräftige Entscheidung widerrufen, abgeändert, für nichtig erklärt oder zurückgezogen wurde wegen Verstoßes gegen eine feststehende Rechtsnorm, und daher nicht mehr materiell rechtskräftig ist;

Dass innerhalb dieser Grenzen die Haftbarmachung des Staates für eine schadensverursachende Handlung der rechtsprechenden Gewalt weder im Widerspruch zu Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen steht, noch unvereinbar mit den Grundsätzen der Gewaltentrennung und der materiellen Rechtskraft ist; dass sie ebenfalls nicht unvereinbar ist mit der Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt und ihrer Magistrate, die durch die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches über das Verfahren der Haftungsklage geschützt werden soll, wobei diese Unabhängigkeit hinlänglich durch die gesetzliche Unmöglichkeit, Magistrate persönlich haftbar zu machen außerhalb der Fälle, in denen sie strafrechtlich verurteilt wurden, und der Fälle, die zur Einleitung einer Haftungsklage führen kann, gewährleistet zu sein scheint » (Kass., 19. Dezember 1991, vorerwähnt).

« Da der Fehler des Magistrats, der auf der Grundlage der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches zur Haftung des Staates führen kann, in der Regel in einem Verhalten bestehen kann, das entweder als ein falsches Auftreten auszulegen ist, das nach dem Kriterium des normal sorgfältigen und vorsichtigen Magistrats, der sich in denselben Umständen befindet, zu beurteilen ist, oder, vorbehaltlich eines unüberwindlichen Irrtums oder eines anderen Rechtfertigungsgrundes, gegen eine Norm des nationalen Rechts oder eines internationalen Vertrags mit direkter Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung verstößt, wobei der Magistrat verpflichtet ist, sich zu enthalten oder auf eine bestimmte Weise zu handeln.

Wenn die beanstandete Handlung wie im vorliegenden Fall außerdem unmittelbar Gegenstand der Rechtsprechungsfunktion ist, ist der Staat in der Regel nur haftbar, wenn die angefochtene Handlung durch eine formell rechtskräftige Entscheidung zurückgezogen, abgeändert, für nichtig erklärt oder widerrufen wurde wegen Verstoßes gegen eine feststehende Rechtsnorm. Vor der Zurückziehung, Abänderung, Nichtigerklärung oder Widerrufung gibt es keinen wiedergutzumachenden Schaden.

Anders darüber zu entscheiden, würde die Autorität der Rechtsmittel zunichte machen und im Widerspruch zu den wesentlichen Regeln des Gerichtswesens und den Aufgaben der Gerichtshöfe und Gerichte stehen » (Kass., 5. Juni 2008, Pas., 2008, Nr. 349).

B.1.3. Aus der Vorlageentscheidung und dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfragen geht ferner hervor, dass die Verpflichtung, zuvor die Tilgung der gerichtlichen Entscheidung zu erreichen, durch den vorlegenden Richter als eine Bedingung für die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Schadensersatzklage ausgelegt wird, die im vorliegenden Fall keine Ausnahme erlaubt.

Der Gerichtshof beantwortet die Vorabentscheidungsfragen in dieser Auslegung.

B.2.1. Die Streitsache vor dem vorlegenden Richter betrifft eine Haftungsklage, die durch die Gemeinde Schaerbeek gegen den belgischen Staat gerichtet wurde wegen vorgeblicher Fehler des Staatsrats bei der Prüfung einer Klage auf Abänderung, die durch diese Gemeinde gegen eine Entscheidung des Rechtsprechenden Kollegiums der Region Brüssel-Hauptstadt eingereicht worden war, das die Klage der genannten Gemeinde zur Anfechtung der Erfüllung der Wählbarkeitsbedingungen eines Gemeinderatsmitglieds abgewiesen hatte.

Nach Auffassung der Gemeinde Schaerbeek habe der Staatsrat zu Unrecht darauf verzichtet, eine Kontrolle mit voller Rechtsprechungsbefugnis auszuüben, seine Entscheidung nicht korrekt begründet und die in Artikel 9 des königlichen Erlasses vom 15. Juli 1956 « zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates bei den in Artikel 76bis des Gemeindewahlgesetzes vorgesehenen Beschwerden » festgelegte Frist missachtet.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Gemeinde Schaerbeek nach Auffassung des vorlegenden Richters nicht imstande war, durch die Ausübung der verfügbaren Rechtsmittel die Nichtigerklärung des Entscheids des Staatsrates zu erreichen.

B.2.2. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diesen Fall.

B.3.1. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, befragt, insofern diese Bestimmung einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied einführe zwischen einerseits den Opfern eines in der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion begangenen Fehlers, die gegen die angefochtene gerichtliche Entscheidung über wirksame Rechtsmittel verfügten, und andererseits den Opfern eines in der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion begangenen Fehlers, die entweder nicht über Rechtsmittel gegen die angefochtene gerichtliche Entscheidung verfügten (erste Vorabentscheidungsfrage) oder die Regelwidrigkeit, die ihrer Auffassung nach diese Entscheidung nichtig mache, nicht zweckdienlich geltend machen könnten zur Untermauerung der Rechtsmittel, über die sie formell verfügten (zweite Vorabentscheidungsfrage).

B.3.2. Der Entscheid des Staatsrates, von dem vor dem vorlegenden Richter die Rede ist, konnte Gegenstand einer Kassationsbeschwerde innerhalb der in Artikel 158 der Verfassung und in Artikel 33 der koordinierten Gesetze vom 12. Januar 1973 über den Staatsrat vorgesehenen Grenzen sein, sowie einer Klage auf Revision und Zurückziehung innerhalb der Grenzen, die in Artikel 31 derselben koordinierten Gesetze und in Artikel 17 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof festgelegt sind.

B.3.3. Folglich erfordert die erste Vorabentscheidungsfrage, insofern sie sich auf einen Vergleich bezieht, der zur Lösung der bei dem vorlegenden Richter anhängigen Streitsache eindeutig nicht sachdienlich ist, keine Antwort.

B.4.1. Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten, zwei Kategorien von Opfern eines im Rahmen der Ausübung von Rechtsprechungsfunktionen begangenen Fehlers miteinander zu vergleichen, je nachdem, ob sie in zweckdienlicher Weise einen gleichen Gesetzwidrigkeitsgrund im Rahmen der gegen die strittige gerichtliche Entscheidung möglichen Rechtsmittel geltend machen könnten oder nicht. In der Auslegung durch den vorlegenden Richter schreibt Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches vor, in beiden Fällen die vorherige Tilgung der angefochtenen Entscheidung zu erreichen.

Folglich betrifft der in der Vorabentscheidungsfrage enthaltene Vergleich in Wirklichkeit die Vereinbarkeit einer identischen Behandlung dieser beiden Kategorien von Rechtsuchenden mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung.

B.4.2. Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung steht dem entgegen, dass Kategorien von Personen, die sich angesichts der fraglichen Maßnahme in wesentlich verschiedenen Situationen befinden, in gleicher Weise behandelt werden, ohne dass hierfür eine angemessene Rechtfertigung vorliegt.

Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Maßnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

B.5.1. Die Begrenzung der Beschwerdegründe, die zur Kassation, Zurückziehung oder Revision eines Entscheids des Staatsrates führen können, ist an sich nicht unvernünftig, selbst wenn sich daraus ergibt, dass gewisse Regelwidrigkeiten, die anlässlich dieser Entscheidung begangen wurden, nicht zu ihrer Nichtigerklärung führen können.

Es liegt in der eigentlichen Logik des Systems der Rechtsmittel, dass bei deren Tragweite der besonderen materiellen Rechtskraft der in letzter Instanz getroffenen Entscheidungen, die grundsätzlich durch höhere Rechtsprechungsorgane getroffen werden, Rechnung getragen wird.

B.5.2. Der Gerichtshof muss feststellen, ob der Gesetzgeber, indem er unter solchen Umständen die Verpflichtung auferlegt, vorher die Tilgung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu erreichen, damit der Staat haftbar gemacht werden kann, ohne vernünftige Rechtfertigung zwei Kategorien von Opfern, die sich in wesentlich unterschiedlichen Situationen befinden, gleich behandelt hat.

B.6. Angesichts der Beschaffenheit und der Folgen der fraglichen Maßnahme befinden sich die beiden Kategorien von Personen, die verglichen werden, in wesentlich unterschiedlichen Situationen.

Nur die erste von ihnen verfügt nämlich über eine Beschwerdemöglichkeit, die es ihr erlaubt, tatsächlich die Nichtigerklärung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu erreichen. In der Auslegung durch den vorlegenden Richter ist die vorherige Tilgung dieser Entscheidung jedoch eine notwendige Bedingung, um den Staat haftbar zu machen, selbst wenn die gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel es nicht ermöglichen, deren Tilgung wegen des vorgeblichen Fehlers zu erreichen.

B.7.1. Aus der Auslegung von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches durch den Kassationshof geht hervor, dass mit der Bedingung der vorherigen Tilgung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung bezweckt wird, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Kohärenz des Rechtsprechungssystems zu wahren.

B.7.2. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der untrennbar mit der innerstaatlichen Rechtsordnung sowie mit der Rechtsordnung der Europäischen Union und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention verbunden ist (siehe Entscheid Nr. 125/2011 vom 7. Juli 2011, B.5.4), spricht dagegen, dass eine Streitsache unendlich fortgesetzt wird, und sei es in anderen Formen. Die Schadensersatzklage, die bei dem Haftungsrichter eingereicht wird, bezweckt jedoch notwendigerweise trotz ihrer entschädigenden Beschaffenheit die Anfechtung der betreffenden gerichtlichen Entscheidung oder des Verfahrens, das dazu geführt hat.

B.7.3. Die Kohärenz des Rechtsprechungssystems spricht im Übrigen dagegen, dass die durch ein Gericht begangenen Gesetzwidrigkeiten anders als durch die Ausübung von Rechtsmitteln geahndet werden.

B.8.1. Die Kohärenz des Rechtsprechungssystems und die Rechtssicherheit sind rechtmäßige Zielsetzungen.

B.8.2. Insofern die fragliche Bestimmung es ermöglicht, zu verhindern, dass die in einem Verfahren unterlegene Partei gegebenenfalls bis ins Unendliche die Ordnungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen anficht, durch die sie abgewiesen wurde, dient sie auf sachdienliche Weise dem Ziel der Rechtssicherheit, das durch sie verwirklicht werden soll.

B.8.3. Die fragliche Bestimmung gewährleistet hingegen nicht auf ausreichend sachdienliche Weise die Kohärenz des Rechtsprechungssystems.

Auch wenn ein solches Ziel vernünftigerweise durch das Verbot für den Haftungsrichter verfolgt werden kann, alleine über das Bestehen eines Fehlers in der angenommenen Entscheidung - oder in dem durchgeführten Verfahren - eines Gerichts, das in der Hierarchie über ihm steht oder das zu einer anderen Rechtsordnung gehört, zu urteilen, ist festzustellen, dass die Haftungsklage gegen den Staat wegen eines in der Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion begangenen Fehlers zulässig ist, sobald die angefochtene gerichtliche Entscheidung durch eine formell rechtskräftige Entscheidung widerrufen, abgeändert, für nichtig erklärt oder zurückgezogen wurde wegen Verstoßes gegen eine feststehende Rechtsnorm.

Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der vor dem Haftungsrichter geltend gemachte Fehler die Ungesetzlichkeit darstellt, die die vorherige Tilgung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung gerechtfertigt hat (Kass., 27. Juni 2008, vorerwähnt).

Mehr noch, es wurde geurteilt, dass eine solche Haftungsklage zulässig ist, wenn die vorgeblich fehlerhafte Entscheidung widerrufen wurde, ohne dass irgendein Mangel, mit dem ihre Gesetzmäßigkeit behaftet wäre, festgestellt wurde, insofern das Opfer wegen dieser Widerrufung « juristisch kein offensichtliches Interesse mehr daran hat, die Zurückweisung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen » (Kass., 5. Juni 2008, Pas., 2008, Nr. 347).

B.8.4. Trotz der Einhaltung der Bedingung der vorherigen Tilgung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung ist es also nicht ausgeschlossen, dass der Haftungsrichter über eine in der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion begangene Regelwidrigkeit zu befinden hat, die nicht durch die Ausübung der Rechtsmittel geahndet wurde.

B.9.1. Aus der in B.1.2 zitierten Rechtsprechung des Kassationshofes geht überdies hervor, dass die fragliche Maßnahme auch bezweckt, die Einhaltung der materiellen Rechtskraft zu gewährleisten sowie die Erschöpfung der verfügbaren Rechtsmittel vorzuschreiben.

Diese Ziele sind legitim. Der Gerichtshof muss aber noch insbesondere darauf achten, dass sie mit der fraglichen Maßnahme auf sachdienliche und verhältnismäßige Weise angestrebt werden.

B.9.2. Diesbezüglich in allen Fällen zu verlangen, dass ein Entscheid des Staatsrates aus der Gerichtsordnung verschwunden ist, damit es erlaubt wird, den Staat haftbar zu machen, geht über das hinaus, was notwendig ist, um die Einhaltung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft zu gewährleisten.

Wenn nämlich, wie in der dem vorlegenden Richter unterbreiteten Rechtssache, die besagte Entscheidung nur eine relative materielle Rechtskraft hat, verhindert die Einhaltung dieser materiellen Rechtskraft in jedem Fall nicht die Durchführung eines neuen Verfahrens, dessen Gegenstand nicht identisch damit ist.

B.9.3. Andererseits kann die Aufrechterhaltung der Bedingung der vorherigen Tilgung in den Fällen, in denen, wie in dieser Sache, keine Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung wirksam waren, nicht vernünftig gerechtfertigt werden durch das Ziel, auf die Erschöpfung der verfügbaren Rechtsmittel zu achten.

B.10. Folglich ist die fragliche Bestimmung in diesem Fall eine sachdienliche Maßnahme, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

B.11. Der Gerichtshof muss folglich beurteilen, ob mit der fraglichen Bestimmung ein faires Gleichgewicht zwischen dem Recht des Opfers auf gerichtliches Gehör, um die Wiedergutmachung seines Schadens zu erhalten, und dem Erfordernis der Rechtssicherheit, die durch die fragliche Bestimmung gewahrt werden soll, eingehalten wurde.

B.12. Das Recht auf gerichtliches Gehör ist nicht absolut. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte selbst geurteilt hat, wurde nicht gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen durch Bestimmungen, mit denen in einem gewissen Maße das Opfer eines durch Staatsorgane begangenen Fehlers daran gehindert wurde, die Wiedergutmachung seines Schadens zu erreichen, ungeachtet dessen, ob diese Bestimmungen materielle Grenzen für das betreffende bürgerliche Recht oder gar echte Verfahrenshindernisse für die gerichtliche Verteidigung dieses Rechts darstellen (EuGHMR, Große Kammer, 19. Dezember 2005, Roche gegen Vereinigtes Königreich, §§ 119 ff.; 28. Mai 1985, Ashingdane gegen Vereinigtes Königreich, §§ 59 ff.; Große Kammer, 14. Dezember 2006, Markovic gegen Italien, §§ 92 ff.).

B.13.1. Hinsichtlich der Bedeutung der durch sie verfolgten Ziele kann davon ausgegangen werden, dass mit der fraglichen Bestimmung allgemein ein faires Gleichgewicht zwischen den betroffenen Interessen gewahrt wurde, indem verlangt wurde, dass der Staat nicht haftbar gemacht werden konnte, solange die strittige gerichtliche Entscheidung nicht durch die verfügbaren Rechtsmittel getilgt wurde.

B.13.2. Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, der vorgebliche Fehler durch ein letztinstanzliches Gericht begangen wurde und dieser Fehler wegen der begrenzten Rechtsmittel nicht zur Widerrufung, zur Nichtigerklärung, zur Abänderung oder zur Zurückziehung der Entscheidung führen kann, wird dem Opfer sowohl das Recht, den Staat haftbar zu machen, als auch die Möglichkeit, die vorgebliche Regelwidrigkeit, die durch dieses Gericht begangen worden wäre, einer gerichtlichen Beurteilung zu unterziehen, vorenthalten.

Der Gerichtshof muss feststellen, ob eine solche Folge, die spezifisch für den durch ein letztinstanzliches Gericht begangenen Fehler gilt, im Verhältnis zur angestrebten Zielsetzung steht.

B.14. Wenn keinerlei Aussicht besteht, die vorgeblich durch das letztinstanzliche Gericht begangene Regelwidrigkeit durch die verfügbaren Rechtsmittel ahnden zu lassen, ist das Recht der Person, die sich durch diese Regelwidrigkeit geschädigt fühlt, eine Haftungsklage einzureichen, umso bedeutender in einem Rechtsstaat.

Gerade in einem solchen Fall - wenn keine sachdienlichen Rechtsmittel bestehen, die zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen können, wodurch sich meist der Schaden der durch diese Entscheidung abgewiesenen Partei vermeiden oder zumindest im Wesentlichen wieder gutmachen lässt - ist das Recht, eine Schadensersatzklage einzureichen - das letzte Mittel, um zwar nicht die Genugtuung in seinem Anspruch vor dem Gericht, dessen Entscheidung bemängelt wird, sondern nur eine Entschädigung zu erhalten -, umso notwendiger.

B.15. Solange die angefochtene Entscheidung nicht getilgt wurde, kann der Umstand, dass das Opfer eines durch ein letztinstanzliches Gericht in der Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion begangenen Fehlers darin gehindert wird, den Staat haftbar zu machen, unverhältnismäßige Folgen gegenüber dem angestrebten Ziel haben.

B.16. Die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit einerseits und dem Recht auf gerichtliches Gehör andererseits zu wahren, erfordert es jedoch, dass der Staat nur haftbar gemacht werden kann, wenn das letztinstanzliche Gericht in der Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen geltende Rechtsregeln begeht.

B.17. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Unmöglichkeit, zu Lasten des Staates die Wiedergutmachung eines durch ein letztinstanzliches Gericht begangenen leichten Fehlers zu erhalten, solange die angefochtene Entscheidung nicht getilgt wurde, keine unverhältnismäßige Verletzung des Rechtes auf eine wirksame Beschwerde zur Folge hat, so wie es durch die Artikel 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird.

B.18.1. Ohne dass man die Frage stellen muss, ob die Streitsache vor dem vorlegenden Richter ein Recht betrifft, das darüber hinaus zivilrechtlicher Art im Sinne von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist (siehe in diesem Zusammenhang jedoch EuGHMR, Große Kammer, 19. Oktober 2005, Roche gegen Vereinigtes Königreich, §§ 116 ff.; Entscheidung, 13. Oktober 2009, Panjeheighalehei gegen Dänemark), genügt nämlich die Feststellung, dass das durch diesen Artikel gewährleistete Recht auf gerichtliches Gehör nicht absolut ist, und dass es, wie in B.12 in Erinnerung gerufen wurde, implizit angenommene Grenzen dafür gibt.

Zu diesen zulässigen Einschränkungen gehören die Maßnahmen, durch die gewissen Opfern das Recht entzogen wird, die Wiedergutmachung des durch einen Fehler der Behörden verursachten Schadens zu erreichen, sofern « eine Reihe von Zivilklagen » nicht « der Zuständigkeit der Gerichte » entzogen wird und sofern « größere Gruppen oder Kategorien von Personen » nicht « von jeglicher zivilrechtlichen Haftung » befreit werden (EuGHMR, Große Kammer, 14. Dezember 2006, vorerwähnt, § 97).

B.18.2. Die Regel, wonach, solange die angefochtene Entscheidung nicht getilgt wurde, nur ein hinreichend qualifizierter Verstoß durch ein letztinstanzliches Gericht gegen geltende Rechtsregeln es ermöglicht, den Staat haftbar zu machen wegen eines Fehlers, der in der Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion begangen wurde, ist jedoch darauf beschränkt, « die Konturen der Delikthaftung » des Staates « zu präzisieren » (ebenda, § 112), ohne « eine faktische oder praktische Immunität wegen ihrer vorgeblich absoluten oder allgemeinen Beschaffenheit » zu verankern, weil sie sich « nur auf einen Aspekt der Ausübung der Befugnisse und Pflichten der Behörden bezieht und nicht in dem Sinn betrachtet werden kann, dass sie zur Folge gehabt hätte, eine ganze Reihe von Zivilklagen willkürlich der Zuständigkeit der Gerichte zu entziehen » (EuGHMR, Große Kammer, 10. Mai 2001, Z und andere gegen Vereinigtes Königreich, § 98).

Hinsichtlich Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention beschränkt sich diese Regel also darauf, « die Tragweite der Kontrolle, die ein Richter » über eine Rechtsprechungshandlung « ausüben kann », zu begrenzen.

B.19. Was sodann die Beachtung von Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention betrifft, bemerkt der Gerichtshof zunächst, dass die vor dem vorlegenden Richter bemängelte Entscheidung des Staatsrates sich auf eine Anfechtung in Wahlangelegenheiten bezieht, die nicht zum Anwendungsbereich von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gehört.

Ohne dass bestimmt werden muss, ob gegen ein anderes der durch die Europäische Menschenrechtskonvention oder durch deren Zusatzprotokolle gewährleisteten Rechte verstoßen werden konnte durch die angefochtene Entscheidung des Staatsrates, genügt im Übrigen die Feststellung, dass die Verfahrensgarantien hinsichtlich des in Artikel 13 der Europäischen Konvention gewährleisteten Zugangs zu einer wirksamen Beschwerde weniger strikt sind als diejenigen, die in Artikel 6 der Konvention festgelegt sind, und dass folglich in jedem Fall durch die angefochtene Bestimmung in der in B.16 angeführten Auslegung nicht dagegen verstoßen werden kann (EuGHMR, 12. Januar 2010, Griechisch-katholische Pfarre Sâmbata Bihor gegen Rumänien, § 85; 15. Juli 2003, Ernst und andere gegen Belgien, §§ 80-81).

B.20.1. Obwohl ein leichter Fehler ebenso bedeutende Schäden zur Folge haben kann wie ein schwerer Fehler, sind in Bezug auf die getrennt betrachteten Artikel 10 und 11 der Verfassung die entscheidende Rolle, die die letztinstanzlichen Gerichte in der Auslegung und Anwendung des Rechts spielen, und die besondere materielle Rechtskraft ihrer Entscheidungen zu berücksichtigen.

Das Streben nach einem fairen Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit einerseits und dem Recht auf gerichtliches Gehör andererseits kann es also rechtfertigen, dass das Recht auf vollständige Wiedergutmachung des Schadens, der durch den Fehler eines letztinstanzlichen Gerichts in der Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion verursacht wurde, nur gewährleistet wird, ohne die vorherige Tilgung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu verlangen, wenn das Gericht auf hinreichend qualifizierte Weise gegen eine geltende Rechtsregel verstoßen hat.

B.20.2. Zu verlangen, dass der Fehler des letztinstanzlichen Gerichts nachweisbar und schwerwiegend ist, ermöglicht es außerdem, die Gefahr von Irrtümern auf Seiten des Haftungsrichters zu verringern, der beauftragt ist, alleine die Rechtswidrigkeit der Entscheidung oder das Verfahren eines letztinstanzlichen Gerichts zu beurteilen, wobei diese Irrtümer selbst zu aufeinander folgenden Haftungsklagen führen können.

B.21. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die einerseits die durch das Recht der Europäischen Union und andererseits durch das innerstaatliche Recht anerkannten Garantien zu harmonisieren, berücksichtigt der Gerichtshof schließlich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, aufgrund deren das letztinstanzliche Gericht, das auf hinreichend qualifizierte Weise eine Bestimmung des Rechts der Europäischen Union missachtet, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu gewähren, den Staat gegenüber dem Einzelnen haftbar macht, der beweist, dass diese Missachtung ihm einen Nachteil zugefügt hat, wobei die Bedingungen für die Zulässigkeit einer solchen Klage, die durch die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie festgelegt werden können, außerdem die Ausübung eines solchen Vorrechts nicht « praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren » dürfen (siehe EuGH, 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Randnrn. 34, 47 und 53-59, und, über die Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, EuGH, 12. Dezember 2013, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation, C-362/12, Randnrn. 31-32).

B.22. Der Europäische Gerichtshof, der präzisieren musste, was er unter einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsregeln der Union verstand, hat geurteilt:

« 54. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen.

55. Zu diesen Gesichtspunkten gehören u.a. das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht.

56. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57) » (EuGH, 30. September 2003, vorerwähnt, Randnrn. 54-56; Große Kammer, 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo, C-173/03, Randnr. 32).

Um den Gleichheitsgrundsatz einzuhalten, obliegt es dem Haftungsrichter, solche Elemente zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Fehler eines letztinstanzlichen Gerichts außerhalb des Anwendungsbereichs des Rechts der Europäischen Union einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen geltende Rechtsregeln darstellt.

B.23. Folglich ist Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar, ausgelegt in dem Sinne, dass er es nicht erlaubt, solange die angefochtene gerichtliche Entscheidung nicht zurückgezogen, widerrufen, abgeändert oder für nichtig erklärt wurde, den Staat haftbar zu machen für einen Fehler, der durch ein letztinstanzliches Gericht in der Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion begangen wurde, wenn dieses Gericht einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen geltende Rechtsregeln begangen hat, während dieser Fehler es angesichts der begrenzten Rechtsmittel, die gegen die besagte Entscheidung möglich sind, nicht erlaubt, deren Nichtigerklärung zu erreichen.

B.24. Der Gerichtshof bemerkt jedoch, dass die fragliche Bestimmung auf andere Weise ausgelegt werden kann, wonach der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung nicht zurückgezogen, widerrufen, abgeändert oder für nichtig erklärt wurde, nicht zur Folge hat, zu verhindern, dass der Haftungsrichter den Staat wegen eines durch ein Gericht in der Ausübung seiner Rechtsprechungsfunktion begangenen Fehlers verurteilen kann, wenn dieser Fehler einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die geltenden Rechtsregeln darstellt und dieser Fehler angesichts der begrenzten Rechtsmittel, die gegen die genannte Entscheidung möglich sind, es nicht erlaubt, deren Nichtigerklärung zu erreichen.

B.25. In dieser Auslegung ist die fragliche Bestimmung vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

- Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn er dahin ausgelegt wird, dass er verhindert, dass der Staat für einen Fehler haftbar gemacht werden kann, der in der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion durch ein Gericht, das in letzter Instanz geurteilt hat, begangen wurde, solange diese Entscheidung nicht widerrufen, zurückgezogen, abgeändert oder für nichtig erklärt wurde, selbst wenn dieser Fehler in einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die geltenden Rechtsregeln besteht und dieser Fehler angesichts der begrenzten Rechtsmittel, die gegen die genannte Entscheidung möglich sind, es nicht erlaubt, deren Nichtigerklärung zu erreichen.

- Dieselbe Bestimmung verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn sie dahin ausgelegt wird, dass sie nicht verhindert, dass der Staat für einen Fehler haftbar gemacht werden kann, der in der Ausübung der Rechtsprechungsfunktion durch ein Gericht, das in letzter Instanz geurteilt hat, begangen wurde, solange diese Entscheidung nicht widerrufen, zurückgezogen, abgeändert oder für nichtig erklärt wurde, wenn dieser Fehler in einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die geltenden Rechtsregeln besteht und dieser Fehler angesichts der begrenzten Rechtsmittel, die gegen die genannte Entscheidung möglich sind, es nicht erlaubt, deren Nichtigerklärung zu erreichen.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 30. Juni 2014.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels