Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 30 Oktober 2012 (België). RG 133/2012
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20121030-2
- Rolnummer :
- 133/2012
Samenvatting :
Der Gerichtshof - beschließt, dass die Prüfung der Rechtssache Nr. 5258 in Bezug auf die Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 4 des Dekrets der Flämischen Region vom 6. Mai 2011 zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 fortgesetzt werden soll, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 7 des Dekrets der Flämischen Region vom 13. Juli 2012 « zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009, was die umweltfreundliche Energieerzeugung betrifft » zur Nichtigerklärung dieses Artikels 7 führen würde, insofern er Artikel 7.1.5 § 4 des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 « zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Energiepolitik » einen Absatz 8 hinzufügt; - beschließt, dass die Rechtssache Nr. 5258 hingegen aus dem Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes gestrichen werden soll, wenn keine Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Artikels 7 innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wird oder wenn eine solche Klage, falls sie erhoben werden sollte, vom Gerichtshof zurückgewiesen wird.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. November 2011 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. November 2011 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « E.ON Generation Belgium » AG, mit Gesellschaftssitz in 1800 Vilvoorde, Jan Frans Willemsstraat 200, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 4 (teilweise) des Dekrets der Flämischen Region vom 6. Mai 2011 zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. Juni 2011).
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 2 des Dekrets der Flämischen Region vom 6. Mai 2011 zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 sowie von Artikel 4 dieses Dekrets vom 6. Mai 2011, insofern damit Artikel 7.1.5 § 4 des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Energiepolitik (nachstehend: Energiedekret) die Absätze 4, 5 und 6 hinzugefügt werden.
Die angefochtenen Bestimmungen lauten wie folgt:
« Art. 2. In Artikel 1.1.3 des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 wird eine Nr. 75/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
'75/1 Kohlekraftwerk: Anlage zur Elektrizitätserzeugung, in der Produkte mit den KN-Codes 2701, 2702, 2703 oder 2704 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif als Brennstoff verwendet werden oder wurden;' ».
« Art. 4. Artikel 7.1.5 § 4 desselben Dekrets wird ein Absatz [...] 4, 5 [und] 6 [...] mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
'[...]
Für die Mitverbrennung von bis zu 60% erneuerbarer Energiequellen in einem Kohlekraftwerk mit einer elektrischen Nennleistung von über 50 MW wird die Anzahl der für die Zertifikatverpflichtung annehmbaren Grünstromzertifikate um 50% verringert. Für ein Kohlekraftwerk mit einer elektrischen Nennleistung von über 50 MW, in dem ausschliesslich erneuerbare Energiequellen verwendet werden, wird für die ersten 60% Produktion von Grünstrom die Anzahl der für die Zertifikatverpflichtung annehmbaren Grünstromzertifikate um 50% verringert.
In Abweichung von Absatz 4 wird für die Verwendung von erneuerbaren Energiequellen in Kohlekraftwerken mit einer elektrischen Nennleistung von über 50 MW, die am 1. Januar 2011 aktiv sind und in denen an diesem Datum und danach keine Produkte mit den KN-Codes 2701, 2702, 2703 oder 2704 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Europäischen Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif mehr verwendet werden, die Anzahl der für die Zertifikatverpflichtung annehmbaren Grünstromzertifikate um 11% verringert. Dieser Prozentsatz kann bis zum 30. April 2021 einschliesslich nicht erhöht werden. Sollte der Prozentsatz dennoch erhöht werden, vergütet die Flämische Behörde den Eigentümern der betreffenden Anlagen den erlittenen Schaden.
Die VREG legt die Berechnung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen in der Elektrizitätsproduktion fest.
[...]' ».
B.1.2. Das Energiedekret beruht unter anderem auf dem Dekret vom 17. Juli 2000 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und ersetzt dieses Dekret, in dem man sich in der Flämischen Region für ein System von Grünstromzertifikaten zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen entschieden hat.
Ein Grünstromzertifikat ist ein übertragbares immaterielles Gut, das belegt, dass ein Erzeuger in einem bestimmten Jahr eine bestimmte Menge Elektrizität durch Nutzung erneuerbarer Energiequellen erzeugt hat.
Das System der Grünstromzertifikate besteht aus zwei Teilen:
- Einerseits können Erzeuger von « Grünstrom », das heisst durch Verwendung erneuerbarer Energiequellen erzeugter Elektrizität, von der flämischen Regulierungsinstanz für den Elektrizitäts- und Gasmarkt (nachstehend: VREG) ein Grünstromzertifikat je 1 000 kWh erzeugten Grünstrom erhalten, das auf einem Wettbewerbsmarkt gehandelt werden kann.
- Andererseits müssen die Elektrizitätslieferanten zum 31. März eines jeden Jahres eine Anzahl Grünstromzertifikate bei der VREG abgeben, die einem Prozentsatz von Grünstrom im Verhältnis zur Gesamtmenge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Endabnehmer gelieferten Elektrizität entspricht (d.h. die so genannte « Zertifikatverpflichtung » oder « Quotenverpflichtung »).
B.1.3.1. Die angefochtenen Bestimmungen haben auch zur Folge, dass Grünstromzertifikate, die für die Produktion von erneuerbarer Energie durch das Verbrennen von Biomasse in Kohlekraftwerken erzielt werden, nur bis zu einer gewissen Höhe angenommen werden.
B.1.3.2. Aufgrund von Artikel 7.1.5 § 4 Absatz 4 erster Satz des Energiedekrets, ergänzt durch den angefochtenen Artikel 4 des Dekrets vom 6. Mai 2011, wird nur die Hälfte der Grünstromzertifikate, die durch die Mitverbrennung von bis zu 60 Prozent erneuerbarer Energiequellen in einem Kohlekraftwerk mit einer elektrischen Nennleistung von über 50 MW erzielt werden, angenommen.
Der zweite Satz der vorerwähnten Bestimmung schreibt vor, dass in einem vollständig in ein Biomassekraftwerk umgewandelten Kohlekraftwerk (in dem ausschliesslich erneuerbare Energiequellen verwendet werden) nur die Hälfte der Grünstromzertifikate für die ersten 60 Prozent an Grünstromerzeugung angenommen wird. Für diese Art von Kraftwerken wird die Anzahl der annehmbaren Grünstromzertifikate somit auf 70 Prozent herabgesetzt.
Diese Massnahme kam bereits in einem vergleichbaren Wortlaut in Artikel 15 § 1 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 5. März 2004 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, eingefügt durch Artikel 4 des Erlasses vom 5. Juni 2009, vor. Diese Regelung war anwendbar auf die Erzeugung von Grünstrom ab dem 1. Januar 2010 in Kohlekraftwerken. Dieser Erlass wurde aufgehoben durch Artikel 12.2.1 § 1 Nr. 9 des Erlasses der Flämischen Regierung vom 19. November 2010 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Energiepolitik, der am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist.
B.1.3.3. Der angefochtene Artikel 2 des Dekrets vom 6. Mai 2011 fügt in Artikel 1.1.3 des Energiedekrets eine Definition des Begriffs « Kohlekraftwerk » hinzu. Es handelt sich um Kraftwerke, die Steinkohle und andere aus Steinkohle erzeugte feste Produkte (KN-Code 2701), Braunkohle (KN-Code 2702), Torf (KN-Code 2703) und Koks und Ähnliches (KN-Code 2704) verwenden.
Der somit beschriebene Begriff Kohlekraftwerk weicht von der im vorerwähnten Artikel 15 § 1 des Erlasses vom 5. März 2004 enthaltenen Beschreibung ab in dem Sinne, dass es sich um die Kraftwerke handelt, in denen die vorerwähnten Steinkohleprodukte « verwendet werden oder wurden », während es sich früher um die Kraftwerke handelte, in denen solche Produkte verwendet « werden und wurden ».
Die neue Beschreibung hat zur Folge, dass die einschränkende Regelung grundsätzlich auch auf vollständig in ein Biomassekraftwerk umgewandelte Kohlekraftwerke - ungeachtet dessen, ob diese Umwandlung bereits durchgeführt wurde oder noch stattfinden soll - Anwendung findet.
B.1.3.4. In Artikel 7.1.5 § 4 Absatz 5 des Energiedekrets, ergänzt durch den angefochtenen Artikel 4 des Dekrets vom 6. Mai 2011, wird eine abweichende Regelung für Kohlekraftwerke (mit einer elektrischen Nennleistung von über 50 MW), die am 1. Januar 2011 aktiv sind und an diesem Datum vollständig in ein Biomassekraftwerk umgewandelt sind, eingeführt. Für diese Art von Kraftwerken wird die Anzahl der annehmbaren Grünstromzertifikate auf 89 Prozent herabgesetzt.
Dieser Prozentsatz kann vor dem 1. Mai 2021 nicht herabgesetzt werden. Sollte der Prozentsatz dennoch herabgesetzt werden, vergütet die Flämische Region den Eigentümern der betreffenden Anlagen den erlittenen Schaden.
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte; demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.
B.3. Um ihr Interesse an der Klage zu untermauern, beruft sich die « E.ON Generation Belgium » AG auf ihre Eigenschaft als Eigentümerin und Betreiberin eines Kraftwerks, das auf der Grundlage von Steinkohle arbeitet, in dem jedoch Biomasse mitverbrannt wird. Die klagende Partei führt an, sie erwäge, das Kraftwerk zu einem Kraftwerk umzubauen, in dem nur Biomasse verbrannt werden wird.
B.4. In ihrem Erwiderungsschriftsatz hat die klagende Partei verdeutlicht, dass ihre Beschwerden sich lediglich auf die verringerte Annehmbarkeit von Grünstromzertifikaten für die Produktion von erneuerbarer Energie in einem vollständig in ein Biomassekraftwerk umgewandelten Steinkohlekraftwerk beziehen.
Ihre Klage richtet sich somit weder gegen Artikel 7.1.5 § 4 Absatz 4 erster Satz des Energiedekrets, ergänzt durch den angefochtenen Artikel 4 des Dekrets vom 6. Mai 2011, der sich auf die teilweise Mitverbrennung von Biomasse in einem Steinkohlekraftwerk bezieht, noch gegen Absatz 6 derselben Bestimmung, der sich ebenfalls auf die teilweise Mitverbrennung bezieht.
B.5. In der Sitzung hat der Beistand der klagenden Partei mitgeteilt, das Verfahren eines Umweltverträglichkeitsberichts im Hinblick auf die Umwandlung ihres Steinkohlekraftwerks in ein 100-prozentiges Biomasssekraftwerk sei in die Wege geleitet worden, doch diese Umwandlung sei noch nicht durchgeführt worden.
B.6. Im Laufe des Gerichtsverfahrens vor dem Gerichtshof wurde das Dekret der Flämischen Region vom 13. Juli 2012 « zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009, was die umweltfreundliche Energieerzeugung betrifft » angenommen, dessen Artikel 7 bestimmt:
« In Artikel 7.1.5 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 6. Mai 2011 und vom 8. Juli 2011, werden folgende Änderungen vorgenommen:
[...]
6. Paragraph 4 wird ein Absatz 8 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
'In Abweichung von den Absätzen 4 bis 7 sind bei Produktionsanlagen mit einem Datum der Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2013 nur die Grünstromzertifikate und Zertifikate für Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Artikel 7.1.1 §§ 2 und 3 und Artikel 7.1.2 §§ 2 und 3 annehmbar für die in Artikel 7.1.10 und Artikel 7.1.11 vorgesehene Zertifikatverpflichtung. Produktionsanlagen für Solarenergie erfüllen ebenfalls die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Bedingungen.' ».
Das vorerwähnte Dekret vom 13. Juli 2012 ist am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 2012 in Kraft getreten.
B.7. Die Flämische Regierung führt an, das Interesse dieser klagenden Partei sei hypothetisch.
Die intervenierende Partei « Max Green » AG führt in der Sitzung an, dass die angefochtenen Bestimmungen unter Berücksichtigung der durch das Dekret vom 13. Juli 2012 geänderten Regelung nicht angewandt würden und bisher nicht auf die klagende Partei angewandt worden seien.
Der Beistand der klagenden Partei hat in der Sitzung erklärt, man erwarte, dass eine Umwandlung des Steinkohlekraftwerks der klagenden Partei in ein 100-prozentiges Biomassekraftwerk nicht vor dem 1. Januar 2013 erfolgen werde.
B.8. Selbst wenn man annehmen würde, dass die klagende Partei ein Interesse habe wegen ihres Vorhabens, ein vollständig in ein Biomassekraftwerk umgewandeltes Kohlekraftwerk zu betreiben, ist festzustellen, dass dieses Vorhaben auf keinen Fall vor dem 1. Januar 2013 umgesetzt werden wird.
Daraus ist zu schlussfolgern, dass die nunmehr angefochtenen Bestimmungen auf sie nicht anwendbar waren und auch nicht anwendbar sein werden, da für die Produktionsanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen werden, aufgrund des durch das vorerwähnte Dekret vom 13. Juli 2012 hinzugefügten Absatzes 8 von Artikel 7.1.5 § 4 des Energiedekrets eine von den angefochtenen Bestimmungen abweichende Regelung gelten wird.
Die klagende Partei weist derzeit somit nicht das rechtlich erforderliche Interesse nach, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen zu fordern.
B.9. Da gegen Artikel 7 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Region vom 13. Juli 2012 bis zu sechs Monate nach der Veröffentlichung dieses Dekrets im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 2012 eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden kann, ist nicht auszuschliessen, dass die klagende Partei noch ein Interesse an ihrer vorliegenden Klage haben kann in dem Fall, dass Absatz 8 von Artikel 7.1.5 § 4 des Energiedekrets im Rahmen einer neuen Klage für nichtig erklärt würde.
B.10. Die Prüfung der vorliegenden Klage ist nur fortzusetzen, wenn die klagende Partei im Falle der Nichtigerklärung von Absatz 8 von Artikel 7.1.5 § 4 des Energiedekrets dann noch ihr Interesse nachweisen könnte.
Die Rechtssache ist hingegen aus dem Geschäftsverzeichnis zu streichen, wenn gegen diese Bestimmung keine Nichtigkeitsklage innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wird oder wenn eine solche Klage, falls sie erhoben werden sollte, vom Gerichtshof zurückgewiesen wird.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- beschliesst, dass die Prüfung der Rechtssache Nr. 5258 in Bezug auf die Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 4 des Dekrets der Flämischen Region vom 6. Mai 2011 zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 fortgesetzt werden soll, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 7 des Dekrets der Flämischen Region vom 13. Juli 2012 « zur Abänderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009, was die umweltfreundliche Energieerzeugung betrifft » zur Nichtigerklärung dieses Artikels 7 führen würde, insofern er Artikel 7.1.5 § 4 des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Mai 2009 « zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen bezüglich der Energiepolitik » einen Absatz 8 hinzufügt;
- beschliesst, dass die Rechtssache Nr. 5258 hingegen aus dem Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes gestrichen werden soll, wenn keine Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Artikels 7 innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wird oder wenn eine solche Klage, falls sie erhoben werden sollte, vom Gerichtshof zurückgewiesen wird.
Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2012.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
M. Bossuyt