Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 31 Mai 2011 (België). RG 101/2011

Datum :
31-05-2011
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
5 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20110531-14
Rolnummer :
101/2011

Samenvatting :

Der Hof weist die Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, E. Derycke, J. Spreutels und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 4. März 2011 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 9. März 2011 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, mit Sitz in 1000 Brüssel, Koningsstraat 148, und Monique den Dulk, wohnhaft in 3061 Leefdaal, Dorpstraat 269A, Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung von Artikel 18 (Abänderung von Artikel 1675/19 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches) des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2010).

Am 17. März 2011 haben die referierenden Richter L. Lavrysen und J. Spreutels in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Hof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, ein Urteil zu verkünden, in dem festgestellt wird dass die Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung offensichtlich unbegründet ist.

(...)

II. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1. Die angefochtene Bestimmung bezieht sich auf die Beteiligung des Fonds zur Bekämpfung der Uberschuldung an der Bezahlung der Honorare des Schuldenvermittlers.

Aufgrund von Artikel 1675/19 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches muss der Richter die Gründe angeben, die die Beteiligung des Fonds rechtfertigen. Durch Artikel 191 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 wurde diese Bestimmung um den folgenden Satz ergänzt:

« Der Betrag der Honorare des Schuldenvermittlers darf 1 200 EUR nicht übersteigen, es sei denn mittels einer besonderen mit Gründen versehenen Entscheidung des Richters ».

Die nunmehr angefochtene Bestimmung hat diesen Satz wie folgt ersetzt:

« Der Betrag der Honorare und Kosten des Schuldenvermittlers darf 1 200 EUR pro Akte nicht übersteigen, es sei denn, der Richter entscheidet durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung anders darüber ».

Mit der letztgenannten Bestimmung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass in dem Betrag in Höhe von 1 200 Euro nicht nur die Honorare sondern auch die Kosten des Schuldenvermittlers enthalten sind und dass der vorerwähnte Betrag pro Akte gilt.

B.2. Die klagenden Parteien hatten früher schon die Nichtigerklärung von Artikel 191 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 beantragt. In seinem Urteil Nr. 41/2011 vom 15. März 2011 hat der Hof diese Nichtigkeitsklage aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

« In Bezug auf den ersten Klagegrund

B.3. Der erste Klagegrund ist aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleitet, weil eine Diskriminierung zwischen Schuldenvermittlern entstanden sei, je nachdem, ob die Honorare für die Ausführung des gerichtlichen Mandats mehr als 1 200 Euro betragen würden oder nicht. Der Behandlungsunterschied bestehe darin, dass die Aufstellungen der Honorare, Gebühren und Kosten, mit denen der Fonds im Falle eines vollständigen oder teilweisen Schuldenerlasses belastet werde, mit einer besonderen mit Gründen versehenen Entscheidung des Richters einhergehen müssten, wenn sie 1 200 Euro überstiegen.

Die Einführung einer besonderen mit Gründen versehenen Entscheidung führe auch dazu, dass die den Schuldenvermittlern gewährte Vergütung nicht mehr auf der durch den königlichen Erlass vom 18. Dezember 1998 festgelegten Gebührenordnung beruhe, sondern auf einer vom Richter vorgenommenen persönlichen Einschätzung dieser Gebührenordnung.

B.4.1. Die Regeln und die Tarifordnung zur Festlegung der Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers werden vom König bestimmt (Artikel 1675/19 § 1 des Gerichtsgesetzbuches).

Die Honorare und Gebühren des Schuldenvermittlers sind Pauschalvergütungen (Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der Regeln und der Gebührenordnung zur Bestimmung der Honorare, Bezüge und Kosten des Schuldenvermittlers).

B.4.2. Die Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers gehen zu Lasten des Schuldners und werden vorrangig bezahlt (Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches).

Trotz der Vorschrift von Artikel 1675/19 § 2 des Gerichtsgesetzbuches wurde ebenfalls die Schaffung eines Fonds vorgesehen, der für den gegebenenfalls unbezahlt gebliebenen Restbetrag der Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers aufkommen soll, wenn die Masse des Schuldners ein unzureichendes Guthaben aufweist.

B.5.1. Es war die Absicht des Gesetzgebers, eine neue Verpflichtung für die mit der Bearbeitung von Akten der kollektiven Schuldenregelung befassten Richter einzuführen.

' [Den Richtern] obliegt es nunmehr, bei den Honoraren der Schuldenvermittler jede Uberschreitung der Obergrenze von 1 200 Euro pro Akte mittels einer besonderen mit Gründen versehenen Entscheidung zu genehmigen. Aus statistischen Angaben der im Durchschnitt pro Akte anfallenden Beträge geht nämlich hervor, dass in gewissen Bezirken die Kosten pro Akte mitunter fast 60 Prozent höher liegen als der nationale Durchschnitt. Der Fonds soll die Genehmigung des Richters prüfen, ehe die Uberweisung von Beträgen, die die festgelegte Grenze überschreiten, vorgenommen wird ' (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2278/001, S. 116).

B.5.2. Die vorerwähnte Gesetzesänderung passt in den breiteren Rahmen der Massnahmen zur Sanierung des Fonds. Der Gesetzgeber meinte nämlich:

' Der Fonds zur Bekämpfung der Uberschuldung muss sich mit einem Finanzierungsdefizit auseinandersetzen. Zur Deckung dieses Defizits wird für einen zusätzlichen Beitrag seitens der Kreditgeber sowie für die Hinzufügung neuer Beitragspflichtiger optiert.

[...]

Der Beitrag seitens der Kreditgeber und die vorgesehenen Beträge zu Lasten des BIPF, der CBFA und der Kommission für Glücksspiele sollen es dem Fonds ermöglichen, normal zu funktionieren und Rückstände bei der Bezahlung der Honorare von Schuldenvermittlern zu vermeiden ' (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2278/001, SS. 112-113).

B.6.1. Der im ersten Klagegrund erwähnte Behandlungsunterschied beruht auf einem deutlichen Kriterium, und zwar dem Wert der Forderung, das heisst die Höhe des Honorars des Schuldenvermittlers. Der Gesetzgeber bezieht sich in den Vorarbeiten nämlich auf ' die Kosten pro Akte [, die] mitunter fast 60 Prozent höher liegen als der nationale Durchschnitt ', wobei er den Begriff ' Honorar ' im vorliegenden Fall als Sammelbegriff für alle Honorare, Gebühren und Kosten des Schuldenvermittlers verwendet (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2278/001, S. 116). Auch wird in Artikel 1675/19 der Begriff ' Honorar ' in diesem Sinne erwähnt, wobei es auch dort - unter Berücksichtigung der betreffenden Vorarbeiten - die Absicht war, bei diesem Begriff ' Honorar ' die Gebühren und Kosten mit einzubeziehen (Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nr. 1073/1, S. 54).

Der Hof hat jedoch noch zu prüfen, ob dieser Behandlungsunterschied vernünftig gerechtfertigt ist.

B.6.2. Indem der Gesetzgeber dem Richter eine besondere Begründungsverpflichtung auferlegt hat, wenn der Fonds mit dem Honorar belastet wird und dieses Honorar mehr als 1 200 Euro beträgt, hat er eine Massnahme ergriffen, die im Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung steht. Er hat eine solche Massnahme nämlich deshalb für erforderlich gehalten, weil in gewissen Bezirken die Kosten pro Akte mitunter fast 60 Prozent höher lagen als der nationale Durchschnitt, ohne dass es dafür eine vernünftige Rechtfertigung gab, so dass - neben der wachsenden Anzahl der Anträge auf Verfahren der kollektiven Schuldenregelung sowie der Erweiterung der Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds zur Bezahlung der Schuldenvermittler - das finanzielle Gleichgewicht bedroht war. Ausserdem ist den Vorarbeiten zu entnehmen, dass der Betrag in Höhe von 1 200 Euro den nationalen Durchschnitt widerspiegelt, wobei der Gesetzgeber bei der Festlegung der Grenze von 1 200 Euro nur jene Aufstellungen ins Auge gefasst hat, bei denen prima facie davon auszugehen ist, dass ihr Betrag über diesem Durchschnitt liegt.

B.6.3. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Gesetzgeber auferlegte besondere Begründungsverpflichtung unverhältnismässige Folgen zeitigen würde. An erster Stelle obliegt dem Richter immer dann eine Begründungspflicht, wenn die Beteiligung des Fonds erforderlich ist. Artikel 1675/19 § 2 Absatz 6 erster Satz bestimmt nämlich, dass der Richter die Gründe angibt, die die Beteiligung des Fonds rechtfertigen, das heisst bei einem vollständigen oder teilweisen Schuldenerlass und bei der Unmöglichkeit für den betreffenden Schuldner, die Honorare des Schuldenvermittlers in einer annehmbaren Frist zu zahlen. Dazu existiert nunmehr eine besondere Begründungspflicht, wenn der Betrag der Honorare 1 200 Euro übersteigt, wobei dem Richter die Möglichkeit geboten wird, die eingereichte Aufstellung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, falls es sich zeigt, dass sie keine realistische Widerspiegelung der vom Schuldenvermittler geleisteten Arbeit darstellt. Insofern wird dem Schuldenvermittler jedoch keine Höchstgrenze für die Honorare, mit denen er den Fonds belasten will, auferlegt; mittels einer besonderen Begründung wird eine Honoraraufstellung über einen höheren Betrag genauso vom Fonds beglichen.

Schliesslich - und im Gegensatz zu dem, was die klagenden Parteien behaupten - ist der Hof der Ansicht, dass die zwei Begründungsverpflichtungen, die dem Richter obliegen, nicht nur dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel entsprechen, sondern sich auch ergänzen, zumal die eine Begründung der anderen nicht im Wege steht.

B.6.4. Ausserdem bestimmt Artikel 1675/6 § 2 des Gerichtsgesetzbuches:

' Erachtet der Richter das Ersuchen für annehmbar, bestellt er in seiner Entscheidung einen Schuldenvermittler mit dessen Einverständnis und, gegebenenfalls, einen Gerichtsvollzieher und/oder einen Notar '.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich vorgesehen, dass das vorherige Einverständnis des Schuldenvermittlers mit seiner Bestellung erforderlich ist. Aufgrund dieses erforderlichen vorherigen Einverständnisses kann der Schuldenvermittler also nicht dazu verpflichtet werden, in einem bestimmten Fall tätig zu werden, und erklärt er sich bereit, das Gesetz vom 5. Juli 1998 und dessen Ausführungserlasse zu beachten. Sobald der Schuldenvermittler seinen Auftrag angenommen hat, kann von ihm erwartet werden, dass er den Fall professionell bearbeitet, und zwar im Interesse der Sache selbst.

B.7. Der erste Klagegrund ist unbegründet.

In Bezug auf den zweiten Klagegrund

B.8. Der zweite Klagegrund ist aus einem Verstoss gegen Artikel 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, abgeleitet, weil das Recht auf rechtlichen Beistand widerrechtlich beeinträchtigt werde.

B.9. Artikel 23 der Verfassung bestimmt:

' Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.

Diese Rechte umfassen insbesondere:

[...]

2. das Recht auf soziale Sicherheit, auf Gesundheitsschutz und auf sozialen, medizinischen und rechtlichen Beistand;

[...] '.

B.10. Die klagenden Parteien legen nicht dar, inwiefern Artikel 191 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 eine widerrechtliche Beeinträchtigung des Rechtes auf rechtlichen Beistand darstellen würde.

Die dem Richter obliegende Verpflichtung zur zusätzlichen, besonderen Begründung schliesst nicht aus, dass der Fonds den betreffenden Schuldenvermittlern ihre Honorare auszahlt; ausserdem hindert der angefochtene Artikel 191 die Schuldenvermittler nicht daran, eine Vergütung in Höhe von mehr als 1 200 Euro zu verlangen, wenn davon ausgegangen wird, dass diese Vergütung in Ubereinstimmung mit den vom Schuldenvermittler geleisteten Tätigkeiten steht (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2278/012, S. 32).

B.11. Der zweite Klagegrund ist unbegründet.

In Bezug auf den dritten Klagegrund

B.12. Als dritten Klagegrund machen die klagenden Parteien geltend, dass Artikel 191 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Artikel 33 der Verfassung), mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rechtsstaates, mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach gerichtliche Entscheidungen nur mit Rechtsmitteln angefochten werden könnten, und mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, verstosse.

Die klagenden Parteien bringen vor, dass die mit Gründen versehene Entscheidung (Artikel 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches) vom Fonds beurteilt werde, ehe dieser das Honorar auszahle. Dazu hätte der Fonds jedoch nicht die Befugnis, weil dieser Fonds, der der ausführenden Gewalt unterstehe, eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung beurteilen und sich somit in den Verlauf eines Gerichtsverfahrens einmischen würde.

B.13.1. Gemäss Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 [über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter] bestimmt der König die Bedingungen und Modalitäten für die Einziehung der zweckbestimmten Einnahmen und die Zahlung der zugelassenen Ausgaben. In Ausführung von Artikel 20 des vorerwähnten Gesetzes ist der königliche Erlass vom 9. August 2002 zur Regelung der Arbeitsweise des Fonds zur Bekämpfung der Uberschuldung ergangen, dessen Artikel 8 bestimmt:

' Der Fonds prüft den Inhalt und die Form des vom Schuldenvermittler eingereichten Antrags auf Zahlung. Ist der Antrag unvollständig, so setzt der Fonds den Schuldenvermittler davon in Kenntnis und weist ihn auf die fehlenden Angaben und Unterlagen hin.

Der Antrag gilt als vollständig ab dem Tag, an dem der Fonds alle fehlenden Angaben und Unterlagen erhalten hat '.

B.13.2. Aus den vorerwähnten Bestimmungen ist abzuleiten, dass der Fonds einen Antrag auf Zahlung nur dann ablehnt, wenn der Antrag nach Form und Inhalt unvollständig ist. Es steht dem Fonds somit nicht zu, die gerichtliche Entscheidung zu seiner Beteiligung in Frage zu stellen. Diese Auslegung findet auch Unterstützung in den Vorarbeiten zum Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I):

' In einer zweiter Phase hat sich die Praxis, beim Pfändungsrichter die Beteiligung des Fonds zu beantragen, [...] sehr stark entwickelt. Der Fonds ist Meinung, er solle eine gerichtliche Entscheidung nicht in Frage stellen, und bezahlt somit die Honorare, mit denen er belastet wurde ' (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-2760/001, S. 30).

B.13.3. Daher hat die angefochtene Gesetzesänderung zur Folge, dass der Fonds den Antrag auf Zahlung nur dann ablehnen könnte, wenn die gerichtliche Entscheidung keine besondere Begründung enthält, ohne dass er jedoch diese Begründung selbst beurteilen könnte.

B.14. Der dritte Klagegrund ist unbegründet ».

B.3. Die von den klagenden Parteien gegen Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 vorgebrachten Beschwerdegründe sind die gleichen wie diejenigen, die sie gegen Artikel 191 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009 geltend machten. Sie sind aus denselben Gründen wie denjenigen, die im Urteil Nr. 41/2011 angeführt wurden, für unbegründet zu erklären.

B.4. Wenn die Nichtigkeitsklage für offensichtlich unbegründet erklärt wird, ist die Klage auf einstweilige Aufhebung - die nämlich ein Akzessorium der Nichtigkeitsklage darstellt - ebenfalls zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

weist die Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung zurück.

Verkündet in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 2011.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

M. Bossuyt.