Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 31 Mai 2011 (België). RG 91/2011
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20110531-4
- Rolnummer :
- 91/2011
Samenvatting :
Der Hof erkennt für Recht: Artikel 1409bis des Gerichtsgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er nicht automatisch die völlige oder teilweise Unpfändbarkeit der Einkünfte, auf die sich diese Bestimmung bezieht und die gemäß den Artikeln 1409 § 1 und 1411 desselben Gesetzbuches berechnet werden, auferlegt.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren
In seinem Urteil vom 27. Mai 2010 in Sachen Jean Berger gegen Thierry Giot und andere, dessen Ausfertigung am 2. Juni 2010 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Gibt es keine im Widerspruch zu dem in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz stehende Diskriminierung zwischen einerseits der Situation des Gepfändeten, der gemäss Artikel 1409bis des Gerichtsgesetzbuches, damit die Unpfändbarkeit der Entschädigungen zur Wiedergutmachung eines Einkommensverlustes aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines gemeinrechtlichen Unfalls anerkannt wird, dazu verpflichtet ist, Bemerkungen innerhalb der sehr kurzen Frist von fünf Tagen im Sinne von Artikel 1408 § 3 des Gerichtsgesetzbuches einzureichen, wobei die Entscheidung des Pfändungsrichters übrigens nicht berufungsfähig ist, und andererseits der Situation des Gepfändeten in Bezug auf ähnliche Entschädigungen zur Wiedergutmachung eines Einkommensverlustes aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit, die gemäss Artikel 1410 § 1 Nrn. 4 und 5 und § 2 Nrn. 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches geschützt sind, ohne dass der Gepfändete irgendwelche Schritte zu unternehmen hat? ».
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
In Bezug auf die fragliche Bestimmung
B.1.1. Artikel 1409bis des Gerichtsgesetzbuches bestimmt:
« Wenn ein Schuldner nicht über Einkünfte im Sinne von Artikel 1409 verfügt, kann er für sich und seine Familie die erforderlichen Einkünfte behalten, die gemäss den Artikeln 1409 § 1 und 1411 berechnet werden.
Jeder Anspruch des Schuldners, der auf Absatz 1 beruht, wird dem Pfändungsrichter gemäss Artikel 1408 § 3 unterbreitet. Dieser kann den Zeitraum bestimmen, in dem diese Einkünfte des Schuldners nicht gepfändet werden können ».
B.1.2. Artikel 1408 § 3 desselben Gesetzbuches bestimmt:
« Die Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Artikels regelt der Pfändungsrichter auf der Grundlage des Pfändungsprotokolls, in dem die Anmerkungen des Gepfändeten dem Gerichtsvollzieher zur Vermeidung des Verfalls entweder zum Zeitpunkt der Pfändung oder innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung der ersten Pfändungsurkunde mitgeteilt werden.
Bei der Hinterlegung einer Kopie des Pfändungsprotokolls in der Kanzlei durch den Gerichtsvollzieher oder durch die zuerst handelnde Partei innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Uberreichung der Abschrift des besagten Protokolls oder gegebenenfalls der Zustellung der Pfändung an den Schuldner legt der Pfändungsrichter den Tag und die Uhrzeit für die Prüfung und die Regelung der Schwierigkeiten fest, nachdem der Gläubiger und der Schuldner angehört oder vorgeladen wurden. Der Greffier lädt die Parteien vor und informiert den beurkundenden Gerichtsvollzieher.
Das Verfahren kann nicht fortgesetzt werden, wenn die im vorstehenden Absatz vorgesehene Hinterlegung der Abschrift des Protokolls nicht stattgefunden hat.
Der Antrag setzt die Verfolgung aus, doch die Güter bleiben gepfändet, bis eine Entscheidung gefällt wurde.
Der Pfändungsrichter entscheidet vorrangig vor allen anderen Rechtssachen, sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit der Parteien; gegen seinen Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden; das Verfahren kann sofort wieder aufgenommen werden ».
B.1.3. Artikel 1410 §§ 1 und 2 desselben Gesetzbuches bestimmt:
« § 1. Artikel 1409 § 1bis, § 2 und § 3 ist ausserdem anwendbar auf:
[...]
4. die Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen und die Invaliditätsbeihilfen, die kraft der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung oder kraft des Gesetzes vom 16. Juni 1960, das u.a. die Sozialleistungen zugunsten der ehemaligen Arbeitnehmer von Belgisch-Kongo und Ruanda-Burundi gewährleistet, und kraft der Rechtsvorschriften über die überseeische soziale Sicherheit gezahlt werden;
5. die Entschädigungen, Renten und Zulagen, die kraft der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, kraft des genannten Gesetzes vom 16. Juni 1960 oder kraft der in Anwendung der Rechtsvorschriften über die überseeische soziale Sicherheit abgeschlossenen Versicherungsverträge gezahlt werden, mit Ausnahme des Teils der in § 2 Nr. 4 dieses Artikels genannten Leistung;
[...]
§ 2. Folgende Schuldforderungen sind weder übertrag- noch pfändbar zu Lasten des Anspruchsberechtigten:
[...]
4. der Teil der kraft der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen, der 100 Prozent übersteigt und Schwerverwundeten zugesprochen wird, deren Zustand unbedingt und normalerweise die Hilfe einer anderen Person erforderlich macht, sowie die Beträge, die kraft des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wegen der Hilfeleistung einer Drittperson zugesprochen werden;
5. die Beträge, die zu zahlen sind:
1. an den Berechtigten von medizinischen Leistungen als Beteiligung zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung oder kraft des Gesetzes vom 16. Juni 1960 oder kraft der Rechtsvorschriften über die überseeische soziale Sicherheit;
2. als Kosten für medizinische, chirurgische und pharmazeutische Versorgung sowie als Krankenhauskosten oder, kraft der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle oder die Berufskrankheiten, als Kosten für Prothesen und orthopädische Hilfsmittel an das Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
[...] ».
B.1.4. In der auf die Streitsache vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan anwendbaren Fassung bestimmte Artikel 1409 desselben Gesetzbuches:
« § 1. Beträge, die in Durchführung eines Arbeitsvertrags, eines Lehrvertrags, eines Statuts oder von Ratenzahlungen gezahlt werden, sowie Beträge, die an gegen Entgelt unter der Weisungsbefugnis einer anderen Person ausserhalb eines Arbeitsvertrags arbeitende Personen gezahlt werden, und das Urlaubsgeld, das gemäss den Rechtsvorschriften über das Urlaubsgeld ausgezahlt wird, können für den Teil ihres Gesamtbetrags über 1.130 Euro pro Kalendermonat unbegrenzt übertragen oder gepfändet werden.
Von dem Teil dieser Beträge über 937 Euro und bis höchstens 1.033 Euro pro Kalendermonat können nicht mehr als 30% insgesamt übertragen oder gepfändet werden, von dem Teil über 1.033 Euro und bis höchstens 1.130 Euro pro Kalendermonat können insgesamt nicht mehr als 40% übertragen oder gepfändet werden; von dem Teil über 872 Euro bis höchstens 937 Euro pro Kalendermonat können nicht mehr als insgesamt 20% übertragen oder gepfändet werden.
Der Teil dieser Beträge, der 872 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigt, ist weder übertrag- noch pfändbar.
Wenn Personen, die über in Absatz 1 genannte Einkünfte verfügen, eines oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden die in den vorhergehenden Absätzen genannten Beträge um 53 Euro pro Kind zu Lasten erhöht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Definition für ' Kind zu Lasten ' fest.
Er legt ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regelung der Beweisführung fest, einschliesslich der Beweiskraft und der Gültigkeitsdauer der Beweise sowie der Verfahrensregeln. Hierzu kann Er bis zum 31. Dezember 2004 Gesetzesbestimmungen erlassen und abändern, auch in den Angelegenheiten, die durch die Verfassung ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind, mit Ausnahme der Angelegenheiten, für die eine Mehrheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verfassung vorgeschrieben ist. Vor dem 1. Januar 2005 reicht der König in der Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf zur Bestätigung der Erlasse ein, die aufgrund dieses Absatzes ergangen sind und mit denen Gesetzesbestimmungen erlassen oder abgeändert werden. Die Erlasse, die nicht vor dem 1. Januar 2006 bestätigt werden, sind wirkungslos.
§ 1bis. Einkünfte aus anderen als den in § 1 genannten Tätigkeiten können unbegrenzt übertragen oder gepfändet werden, und zwar für den Teil ihres 1.130 Euro pro Kalendermonat übersteigenden Gesamtbetrags.
Von dem Teil dieser Beträge über 937 Euro bis höchstens 1.130 Euro pro Kalendermonat können insgesamt nicht mehr als 40% übertragen oder gepfändet werden; von dem 872 Euro bis höchstens 937 Euro pro Kalendermonat übersteigenden Teil können insgesamt nicht mehr als 20% übertragen oder gepfändet werden.
Der Teil dieser Beträge, der 872 Euro pro Kalendermonat nicht übersteigt, ist weder übertrag- noch pfändbar.
Wenn Personen, die über in Absatz 1 genannte Einkünfte verfügen, eines oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden die in den vorhergehenden Absätzen genannten Beträge um 53 Euro pro Kind zu Lasten erhöht. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Definition für ' Kind zu Lasten ' fest.
Er legt ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regelung der Beweisführung fest, einschliesslich der Beweiskraft und der Gültigkeitsdauer der Beweise sowie der Verfahrensregeln. Hierzu kann Er bis zum 31. Dezember 2004 Gesetzesbestimmungen erlassen und abändern, auch in den Angelegenheiten, die durch die Verfassung ausdrücklich dem Gesetz vorbehalten sind, mit Ausnahme der Angelegenheiten, für die eine Mehrheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verfassung vorgeschrieben ist. Vor dem 1. Januar 2005 reicht der König in der Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf zur Bestätigung der Erlasse ein, die aufgrund dieses Absatzes ergangen sind und mit denen Gesetzesbestimmungen erlassen oder abgeändert werden. Die Erlasse, die nicht vor dem 1. Januar 2006 bestätigt werden, sind wirkungslos.
§ 2. Jedes Jahr passt der König die in § 1 und § 1bis vorgesehenen Beträge unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes vom November eines jeden Jahres an.
Für die in den ersten drei Absätzen von § 1 und § 1bis erwähnten Beträge gilt als Anfangsindex derjenige vom November 1989. Für den in Absatz 4 von § 1 und § 1bis erwähnten Betrag gilt als Anfangsindex derjenige des Monats, in dem das Gesetz vom 24. März 2000 zur Abänderung der Artikel 1409, 1409bis, 1410 und 1411 des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Anpassung des weder übertrag- noch pfändbaren Lohnbetrags im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde.
Jede Erhöhung oder Senkung des Indexes zieht eine Erhöhung oder Senkung der Beträge gemäss folgender Formel nach sich: Der neue Betrag entspricht dem Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Hunderter aufgerundet.
Der auf diese Weise angepasste letztgenannte Betrag darf jedoch nie niedriger sein als der durch Artikel 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegte Betrag, der ab dem 1. Januar des auf die Anpassung des folgenden Jahres gilt, aufgerundet auf den nächsthöheren Tausender.
Innerhalb der ersten fünfzehn Tage des Dezembers eines jeden Jahres werden die neuen Beträge im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Sie treten zum 1. Januar des auf ihre Anpassung folgenden Jahres in Kraft.
§ 3. Der König kann ausserdem die in § 1 und § 1bis erwähnten Beträge nach einer Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage anpassen.
Der Erlass tritt am 1. Januar des Jahres nach demjenigen, in dem er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde, in Kraft ».
B.1.5. Nach Darlegung des vorlegenden Rechtsprechungsorgans gehören die aufgrund von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches erhaltenen Entschädigungen zum Anwendungsbereich von Artikel 1409bis des Gerichtsgesetzbuches und muss der Schuldner, der aufgrund dieser Bestimmung für sich und seine Familie die erforderlichen Einkünfte behalten möchte, seine Anmerkungen innerhalb der in Artikel 1408 § 3 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Frist von fünf Tagen vorlegen, um die Unpfändbarkeit der Entschädigungen, die er erhält, anerkennen zu lassen. Der Hof beantwortet die präjudizielle Frage in dieser Auslegung.
Zur Hauptsache
B.2. Der Hof wird zu dem Behandlungsunterschied zwischen einerseits einem gepfändeten Schuldner, der aufgrund von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches eine Entschädigung zur Wiedergutmachung eines Einkommensverlustes aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines gemeinrechtlichen Unfalls erhält, und andererseits einem gepfändeten Schuldner, der eine der Entschädigungen im Sinne von Artikel 1410 § 1 Nrn. 4 und 5 und § 2 Nrn. 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches erhält, befragt; wenn die erstere Kategorie von Personen aufgrund von Artikel 1409bis Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches ihre Anmerkungen innerhalb der durch Artikel 1408 § 3 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Frist von fünf Tagen vorlegen müsse, um die Unpfändbarkeit der durch diese Kategorie von Personen erhaltenen Entschädigungen anerkennen zu lassen, gelte die Begrenzung der Pfändung der Entschädigungen im Sinne von Artikel 1410 § 1 Nrn. 4 und 5 und § 2 Nrn. 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches automatisch.
B.3.1. Obwohl die präjudizielle Frage sich sowohl auf Artikel 1410 § 1 Nrn. 4 und 5 als auch auf Artikel 1410 § 2 Nrn. 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches bezieht, geht aus der Begründung der Verweisungsentscheidung hervor, dass die Lage eines gepfändeten Schuldners, der eine Entschädigung zur Wiedergutmachung eines Einkommensverlustes aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit erhält, nur sachdienlich mit derjenigen eines gepfändeten Schuldners verglichen werden kann, der eine der in Artikel 1410 § 1 Nrn. 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entschädigungen erhält.
Artikel 1410 § 2 Nr. 5 des genannten Gesetzbuches betrifft nämlich nicht eine Entschädigung, die dazu dient, den Verlust eines Einkommens in Verbindung mit einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugleichen, sondern die Summen, die als Erstattung für Arztkosten oder Gesundheitsleistungen zu zahlen sind. Im Ubrigen betrifft die Entschädigung im Sinne von Artikel 1410 § 2 Nr. 4 einen derart besonderen Fall, dass kein Vergleich mit der Lage möglich ist, in der sich der gepfändete Schuldner, der Berufungskläger vor dem vorlegenden Richter ist, befindet.
B.3.2. Der Hof prüft den betreffenden Behandlungsunterschied nur im Lichte der Verfahrensregelung, die bezüglich der Entschädigungen im Sinne von Artikel 1410 § 1 Nrn. 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches eingeführt wurde.
B.4.1. In dem Gesetzentwurf, aus dem das Gesetz vom 14. Januar 1993 « zur Abänderung von Titel I, Einleitende Regeln, und von Titel III, Zwangsvollstreckung, von Teil V des Gerichtsgesetzbuches über die Sicherungspfändungen und Vollstreckungsverfahren und zur Abänderung von Artikel 476 des Gesetzes vom 18. April 1851 über den Konkurs, den Bankrott und den Zahlungsaufschub » entstanden ist, und mit dem Artikel 1409bis in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt wurde, bestimmte dieser Artikel, dass ein Schuldner, der nicht über Einkünfte im Sinne von Artikel 1409 des Gerichtsgesetzbuches verfügt, die erforderlichen Einkünfte behalten darf, « die vom Pfändungsrichter festgelegt werden ». Diese Bestimmung wurde während der Vorarbeiten wie folgt begründet:
« Artikel 1409 schützt nicht die Summen, die den Personen gezahlt werden, die gegen Entlohnung Arbeitsleistungen unter der Aufsicht einer anderen Person erbringen. Es gilt, demjenigen, der nur über andere Einkünfte gleich welcher Herkunft verfügt, eine Unpfändbarkeit zu sichern, die mit Einkünften im Sinne von Artikel 1409 vergleichbar ist » (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1114/1, S. 5).
B.4.2. Im Laufe der Erörterung des Gesetzentwurfs stellte sich die Frage, ob es nicht wünschenswert sei, dass alle Schuldner ungeachtet der Herkunft ihrer Einkünfte den Schutz beanspruchen könnten, der sich aus Artikel 1409 des Gerichtsgesetzbuches ergebe (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1114/6, SS. 7 und 15). Folglich wurde Artikel 3 des Gesetzentwurfs, mit dem Artikel 1409bis des Gerichtsgesetzbuches eingefügt wurde, auf dem Wege eines Abänderungsantrags durch den bestehenden Text ersetzt, wonach über jeden Anspruch eines Schuldners, der nicht über Einkünfte im Sinne von Artikel 1409 des Gerichtsgesetzbuches verfügt und der für sich und seine Familie die erforderlichen Einkünfte behalten möchte, der Pfändungsrichter entscheidet gemäss Artikel 1408 § 3 des Gerichtsgesetzbuches. Dieser Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet:
« Die Streitsachen im Zusammenhang mit der Anwendung des vorgeschlagenen Artikels 1409bis Absatz 1 werden dem Pfändungsrichter gemäss dem im vorgeschlagenen Artikel 1408 § 3 festgelegten Verfahren unterbreitet.
Da die Pfändung der Einkünfte im Allgemeinen durch eine Drittpfändung erfolgt, beginnt die fünftägige Frist am Datum der Anzeige der Drittpfändung. Daher ist es wichtig, dass in der Urkunde der Drittpfändung die vorgeschlagenen Artikel 1409bis und 1408 § 3 angeführt werden.
Der Richter kann die Unpfändbarkeit, die der Schuldner aufgrund von Absatz 1 geltend machen kann, zeitlich begrenzen.
Dieser muss eine Aufstellung seiner Einkünfte vorlegen, damit er auf keinen Fall in den Genuss der vorgeschlagenen Bestimmung gelangt, während er gleichzeitig über andere Einkünfte verfügt » (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1114/4, S. 6).
B.4.3. Während der Erörterung im Ausschuss wurde noch hinzugefügt:
« Artikel 3 bestimmt, dass ein Schuldner, der weder Lohn- noch Gehaltsempfänger ist, ebenfalls die Einkünfte behalten kann, die für ihn sowie seine Familie notwendig sind.
In der durch den Abänderungsantrag Nr. 18 der Regierung (Dok. Nr. 1114/4) abgeänderten Fassung bestimmt dieser Artikel ausserdem, dass die Einkünfte gemäss den Artikeln 1409 und 1411 berechnet werden.
Der Pfändungsrichter kann jedoch den Zeitraum, in dem diese Einkünfte unpfändbar sind, begrenzen. Der Schuldner muss diesen Zeitraum nutzen, um eine Aufstellung seiner Einkünfte vorzulegen, damit er nicht in den Vorteil der vorgeschlagenen Bestimmungen gelangen kann, wenn er noch über andere Einkünfte verfügt.
Einige Mitglieder sind der Auffassung, dass dieser Artikel eine neue Diskriminierung der Selbständigen einführe, weil der Richter den Zeitraum, in dem ihre Einkünfte geschützt seien, begrenzen könne. Sie bemerken im Ubrigen, dass zahlreiche Verwalter von Gesellschaften einen ' pro forma '-Arbeitsvertrag mit ihrer Gesellschaft abschlössen, um in den Genuss eines vorteilhafteren Sozialstatuts zu gelangen.
Der Staatssekretär antwortete, man müsse tatsächlich feststellen, dass die Einkünfte von Selbständigen viel schwerer zu erfahren seien als diejenigen der Arbeitnehmer. Daher gebe es keine Diskriminierung gegenüber den Lohn- und Gehaltsempfängern, da diese sich in einer anderen Situation befänden.
Im Ubrigen finden die Bestimmungen dieses Artikels ebenfalls Anwendung auf Lohn- und Gehaltsempfänger, die über andere Einkünfte verfügen » (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1114/6, SS. 29-30).
Ein Abänderungsantrag, in dem vorgesehen war, dass ein Schuldner, der nicht über Einkünfte im Sinne von Artikel 1409 des Gerichtsgesetzbuches verfügt, für sich und seine Familie die erforderlichen Einkünfte, die gemäss dieser Bestimmung berechnet werden, behalten kann, wurde zurückgezogen, und der in B.4.2 erwähnte Abänderungsantrag wurde angenommen (ebenda, S. 30).
B.5. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der Gesetzgeber den Standpunkt vertrat, dass ein Schuldner, der nicht über Einkünfte im Sinne von Artikel 1409 dieses Gesetzbuches verfügt, hingegen die gemäss dieser Bestimmung berechneten erforderlichen Einkünfte behalten kann, dass jedoch ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist, insbesondere um zu prüfen, ob der betreffende Schuldner nicht tatsächlich über andere Einkünfte verfügt. Diese Abwägung entspricht der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzgebers, « zu versuchen, ein gerechtes Gleichgewicht zwischen der Strenge, die ein Gläubiger anwenden kann, der auf die Säumigkeit oder gar Unehrlichkeit seines Schuldners stösst, und der durch die Menschlichkeit gebotenen Angemessenheit zu schaffen » (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1114/1, S. 1).
B.6.1. Der fragliche Behandlungsunterschied beruht auf der Beschaffenheit der betreffenden Einkünfte. Artikel 1410 § 1 Nrn. 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches bezieht sich einerseits auf Entschädigungen für Arbeitsunfähigkeit und Invaliditätsentschädigungen und andererseits auf Entschädigungen, Renten und Zulagen, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gezahlt werden. Der fragliche Artikel 1409bis des Gerichtsgesetzbuches betrifft alle andere Einkünfte als diejenigen, die in Artikel 1409 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind.
Was insbesondere die aufgrund von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches erhaltenen Entschädigungen betrifft, die gemäss dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan zum Anwendungsbereich von Artikel 1409bis des Gerichtsgesetzbuches gehörten, ist festzustellen, dass sie insgesamt den durch das Opfer erlittenen Schaden wiedergutmachen. Eine Entschädigung zum Ausgleich des Einkommensverlustes infolge einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines gemeinrechtlichen Unfalls wird also die entgangenen Einkünfte vollständig ersetzen. Sie beschränkt sich jedoch nicht hierauf, sondern betrifft vor allem den anderen - moralischen oder materiellen - Schaden, den das Opfer gegebenenfalls erlitten hat. Eine solche Entschädigung wird grundsätzlich nicht regelmässig gezahlt, sondern nur einmal. Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit bei der Zahlung dieser Entschädigung endet, so dass das Opfer in der Zwischenzeit wieder über andere Einkünfte verfügt.
Die Entschädigungen im Sinne von Artikel 1410 § 1 Nrn. 4 und 5 des Gerichtsgesetzbuches gleichen hingegen im Allgemeinen nur einen Teil der entgangenen Arbeitseinkünfte des Entschädigungsberechtigten aus. Sie werden regelmässig und nicht einmalig ausgezahlt. Im Falle einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität können diese Entschädigungen ausserdem nicht mit anderen Berufseinkünften kombiniert werden.
B.6.2. Insofern der Gesetzgeber einerseits den Schuldner schützen möchte, der nicht über Einkünfte im Sinne von Artikel 1409 des Gerichtsgesetzbuches verfügt, und andererseits gewährleisten möchte, dass der betreffende Schuldner tatsächlich nicht über andere Einkünfte verfügt, verfolgt er hinsichtlich des - in B.5 erwähnten - angestrebten Gleichgewichts zwischen Gläubigern und Schuldnern ein rechtmässiges Ziel.
B.6.3. Der Hof muss noch prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen im Verhältnis zur Zielsetzung des Gesetzgebers stehen.
B.7.1. Diesbezüglich ist festzustellen, dass ein Schuldner, der nicht über Einkünfte im Sinne von Artikel 1409 des Gerichtsgesetzbuches verfügt, bei dem Pfändungsrichter beantragen kann, für sich und seine Familie die erforderlichen Einkünfte zu behalten, gemäss dem Verfahren im Sinne von Artikel 1408 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, wonach ein gepfändeter Schuldner seine Anmerkungen zur Vermeidung des Verfalls dem Gerichtsvollzieher entweder zum Zeitpunkt der Pfändung oder innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung der ersten Pfändungsurkunde mitteilen muss. Diese Anmerkungen werden ins Pfändungsprotokoll aufgenommen, von dem der Gerichtsvollzieher oder die zuerst handelnde Partei eine Abschrift bei der Kanzlei hinterlegt, woraufhin der Pfändungsrichter das Datum und die Uhrzeit zur Prüfung und Regelung der Schwierigkeiten nach Anhörung oder Vorladung des Gläubigers und des Schuldners festlegt.
B.7.2. Dieses Verfahren kann nicht auf unverhältnismässige Weise die Rechte eines gepfändeten Schuldners, der über eine Entschädigung aufgrund von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches verfügt, begrenzen. Es trifft zu, dass der Betroffene seine Anmerkungen dem Gerichtsvollzieher zur Vermeidung des Verfalls entweder bei der Pfändung oder innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung der ersten Pfändungsurkunde mitteilen muss. Dieses Erfordernis entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, die Streitsachen bezüglich der Pfändung mit der gebotenen Schnelligkeit zu behandeln und diesbezüglich jede Verzögerung zu vermeiden. Der Abänderungsantrag, der zu Artikel 1408 § 3 des Gerichtsgesetzbuches geführt hat, wurde wie folgt begründet:
« Durch den Abänderungsantrag werden Streitsachen bezüglich der Unpfändbarkeit dem Pfändungsrichter entsprechend einer Weise der Verfahrenseinleitung unterbreitet, die unter Ausschluss aller anderen nichts Aussergewöhnliches ist - siehe die Artikel 1219 § 2 Absatz 2, 1582 Absatz 5, 1632 und 1646 des Gerichtsgesetzbuches -, und wird es ermöglicht, jegliche Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden » (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1114/4, S. 6).
Im Laufe der Erörterung dieser Bestimmung in der Abgeordnetenkammer haben mehrere Mitglieder im Ubrigen die Befürchtung ausgedrückt, « dass dieses Verfahren im Allgemeinen eine rein dilatorische Wirkung haben würde » (Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1114/6, S. 28). Im Senat wurde noch hinzugefügt:
« Man könnte ziemlich einfach Anfechtungen auslösen, die ein Eingreifen des Pfändungsrichters erfordern würden, und sei es nur, um einen Aufschub zu erzielen und somit das Verfahren zu verlangsamen, damit die Kosten steigen und die Gläubiger entmutigt werden » (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1991-1992, Nr. 353/2, S. 8).
B.7.3. Ausserdem bestimmt Artikel 1502 des Gerichtsgesetzbuches, dass in der Urkunde über die Mobiliarvollstreckungspfändung zur Vermeidung der Nichtigkeit der Text von Artikel 1408 § 3 desselben Gesetzbuches anzugeben ist. Somit ist ein gepfändeter Schuldner nicht in Unkenntnis darüber, dass er zur Vermeidung des Verfalls dem Gerichtsvollzieher seine Anmerkungen entweder bei der Pfändung oder innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung der ersten Pfändungsurkunde mitteilen muss.
B.8. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Artikel 1409bis des Gerichtsgesetzbuches verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er nicht automatisch die völlige oder teilweise Unpfändbarkeit der Einkünfte, auf die sich diese Bestimmung bezieht und die gemäss den Artikeln 1409 § 1 und 1411 desselben Gesetzbuches berechnet werden, auferlegt.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 2011.
Der Kanzler
P.-Y. Dutilleux
Der Vorsitzende
R. Henneuse