Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 31 Mai 2011 (België). RG 93/2011
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20110531-6
- Rolnummer :
- 93/2011
Samenvatting :
Der Hof erkennt für Recht: Artikel 3 § 2 des königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 « über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion », bestätigt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1997, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren
In seinem Urteil vom 28. Mai 2010 in Sachen des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS) gegen Paul Fastré, in Anwesenheit des Landespensionsamtes (LPA), dessen Ausfertigung am 8. Juni 2010 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Arbeitsgerichtshof Brüssel folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 3 § 2 des königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, bestätigt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1997, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, indem er in der Pensionsregelung für Selbständige eine Reduzierung wegen verfrühter Inanspruchnahme behält, wenn die Ruhestandspension vor dem Alter von 65 Jahren anfängt, während in der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger die Ruhestandspension ohne Reduzierung wegen verfrühter Inanspruchnahme ab dem Alter von 60 Jahren möglich ist? ».
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Der Hof wird gebeten, über die Vereinbarkeit von Artikel 3 § 2 Absatz 2 des königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 « über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion » mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu urteilen, insofern er in der Regelung für Selbständige eine Reduzierung wegen verfrühter Inanspruchnahme im Falle des Einsetzens der Ruhestandspension vor dem Alter von 65 Jahren vorsehe, während die Ruhestandspension in der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger ohne Reduzierung wegen verfrühter Inanspruchnahme ab dem Alter von 60 Jahren zu erhalten sei.
B.2. Artikel 3 des königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 bestimmt:
« § 1. Unbeschadet der Bestimmungen von § 5 setzt die Ruhestandspension ab dem Ersten des Monats nach demjenigen, in dem der Antragsteller das Ruhestandsalter erreicht hat, ein. Das Ruhestandsalter beträgt 65 Jahre.
§ 2. Die Ruhestandspension kann jedoch nach Wahl und auf Antrag des Betreffenden vor dem in § 1 erwähnten Alter einsetzen, und frühestens am Ersten des Monats nach dem 60. Geburtstag.
In dem im vorigen Absatz erwähnten Fall wird die Ruhestandspension um fünf Prozent pro Jahr der verfrühten Inanspruchnahme reduziert.
Zur Anwendung des im vorstehenden Absatz erwähnten Reduzierungskoeffizienten wird das Alter des Antragstellers an seinem Geburtstag unmittelbar vor dem Datum des Einsetzens der Pension berücksichtigt.
Wenn die Ruhestandspension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2007 einsetzt, wird sie reduziert um:
- 7 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 6 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 5 Prozent für das dritte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 4 Prozent für das vierte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, und 3 Prozent für das fünfte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal am ersten Tag des Monats nach dem 60. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 61. Geburtstags einsetzt;
- 6 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 5 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 4 Prozent für das dritte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, und 3 Prozent für das vierte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal am ersten Tag des Monats nach dem 61. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 62. Geburtstags einsetzt;
- 5 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, 4 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, und 3 Prozent für das dritte Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal am ersten Tag des Monats nach dem 62. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 63. Geburtstags einsetzt;
- 4 Prozent für das erste Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, und 3 Prozent für das zweite Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal am ersten Tag des Monats nach dem 63. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 64. Geburtstags einsetzt;
- 3 Prozent für das Jahr der verfrühten Inanspruchnahme, wenn sie tatsächlich und zum ersten Mal am ersten Tag des Monats nach dem 64. Geburtstag und spätestens am ersten Tag des Monats des 65. Geburtstags einsetzt.
[...] ».
B.3. Die fragliche Bestimmung sieht also in der Pensionsregelung für Selbständige eine Reduzierung des Pensionsbetrags um fünf Prozent je Jahr der Inanspruchnahme ab dem Alter von 60 Jahren vor. Eine solche Reduzierung besteht seit 1990 nicht mehr in der Pensionsregelung für Lohnempfänger.
B.4. Der Hof prüft zunächst, ob der fragliche Behandlungsunterschied einen Vergleich zwischen der Pensionsregelung für Selbständige und der Pensionsregelung für Lohnempfänger ermöglicht.
B.5. In seinen Urteilen Nr. 116/2000 und Nr. 152/2001 hat der Hof entschieden, dass aus dem Blickwinkel der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung ein Vergleich zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen vorgenommen werden kann, wenn eine Massnahme, die für diese Regelungen gemeinsam gilt, deutlich unterschiedliche Auswirkungen für die eine und die andere hat. Die Berechnung des Alters, mit dem ein Erwerbstätiger seine Pension ohne Reduzierung erhalten kann, ist eine gemeinsame Massnahme für diese verschiedenen Pensionsregelungen, die je nach Pensionsregelung unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Folglich können die verschiedenen Pensionsregelungen aus diesem Blickwinkel miteinander verglichen werden.
B.6. In der Regelung für Lohnempfänger ist die Reduzierung der Ruhestandspension durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 « zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands » aufgehoben worden.
Durch dieses Gesetz wollte der Gesetzgeber den Lohnempfängern eine Flexibilität bei der Wahl des Alters für das Einsetzen der Pension bieten.
In den Vorarbeiten zu diesem Gesetz heisst es ferner:
« Der Schwerpunkt ist nämlich auf die Heterogenität der Kategorien der Lohnempfänger in den Altersgruppen zwischen 55 und 64 Jahren zu legen.
[...]
Angesichts der grossen Verschiedenartigkeit der [individuellen] Situationen besteht die Lösung darin, den Lohnempfängern ab einem gewissen Alter die Möglichkeit zu bieten, frei den Zeitpunkt ihres Ruhestands zu wählen, sofern spürbare Unterschiede in der Höhe der Pension nicht diese Wahl verfälschen » (Begründung, Parl. Dok., Kammer, 1989-1990, Nr. 1175/1, S. 5).
Abgesehen davon, dass sie den persönlichen Wünschen der Lohnempfänger entsprach, konnte die Massnahme auch den freiwilligen Austritt zahlreicher Lohnempfänger begünstigen, was für Arbeitslose den Zugang zu einer neuen Arbeit erleichtern sollte.
Schliesslich gewährleistete die Flexibilität den Ubergang zur Frühpensionsregelung, die bis zum 31. Dezember 1990 verlängert worden war (ebenda, S. 4).
B.7. Bezüglich der Regelung für Selbständige heisst es in den Vorarbeiten:
« [Während der Dreiparteienkonzertierung] wurde darum gebeten, die Möglichkeit zur Einführung eines ähnlichen Flexibilitätssystems in die Pensionsregelung für Selbständige zu prüfen wegen der hohen Zahl gemischter Laufbahnen » (ebenda, SS. 10 und 11).
B.8. In den Vorarbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 20. Juli 1990 und denjenigen zum Gesetz vom 26. Juli 1996 « zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen » sowie denjenigen zum Gesetz vom 26. Juli 1996 « zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion » wird bestätigt, dass der fragliche Behandlungsunterschied durch das Bemühen, den Fortbestand des Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten, gerechtfertigt wird.
Im Ubrigen ist darauf hinzuweisen, dass die niedrigsten Pensionen in der Regelung für Selbständige nahezu zeitgleich mit der Aufhebung der fraglichen Massnahme für die Lohnempfänger angehoben wurden, um den Betrag des garantierten Einkommens für Betagte zu erreichen, was ebenfalls die fragliche Massnahme rechtfertigt. Die Pensionsregelung für Selbständige konnte nämlich nicht gleichzeitig die Anhebung der Mindestpension und die Abschaffung der Reduzierung wegen verfrühter Inanspruchnahme verkraften.
B.9. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Beschluss vom 30. April 2004 in der Rechtssache C-172/02 im gleichen Sinne befunden hat:
« 42. Es steht ausser Frage, dass der Bezug einer vorgezogenen Altersrente finanzielle Auswirkungen auf das betreffende Rentensystem hat; zum einen wegen des Rückgangs der Einnahmen in Form der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge und zum anderen wegen der Erhöhung der Auslagen, die aufgrund der zusätzlichen zu zahlenden Renten entstehen. Ein System der Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs zielt darauf ab, diese finanziellen Auswirkungen auszugleichen. Aus den von der belgischen Regierung gelieferten Berechnungen und anderen Angaben geht hervor, dass die Abschaffung dieses Systems nicht durchführbar wäre, ohne das finanzielle Gleichgewicht des betreffenden Rentensystems zu gefährden.
43. Was insbesondere die Höhe der Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs, wie sie im Ausgangsverfahren angewandt wird, d.h. 5% pro vorgezogenem Jahr, angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Anwendung der Massnahmen verfügen, mit denen das finanzielle Gleichgewicht der Sozialversicherungssysteme und vor allem auch der Rentensysteme gewahrt werden soll. Anhand der Angaben in den Akten kann nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Kürzung in unangemessener Höhe festgesetzt worden ist.
44. Es ist auch, wie die Kommission in Nummer 26 ihrer Erklärungen zutreffend bemerkt, normal, dass die gebotene Möglichkeit, den Beginn des Ruhestands vorzuziehen, mit finanziellen Folgen verbunden ist.
45. Diese Erwägungen können auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die Kürzung wegen vorgezogenen Rentenbezugs in anderen nationalen Rentensystemen, insbesondere im System der Arbeitnehmer, ganz oder teilweise aufgehoben worden ist. Wie aus der oben in Randnummer 25 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Antwort der belgischen Regierung hervorgeht, erklären sich Unterschiede zwischen diesen beiden Systemen in Bezug auf ihren Umfang und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel durch die Unterschiede bei der Kürzungsregelung » (EuGH, 30. April 2004, C-172/02, Robert Bourgard gegen Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS)).
B.10. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Artikel 3 § 2 des königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 « über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion », bestätigt durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1997, verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 2011.
Der Kanzler
P.-Y. Dutilleux
Der Vorsitzende
R. Henneuse