Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 31 Mai 2012 (België). RG 69/2012

Datum :
31-05-2012
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
7 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20120531-2
Rolnummer :
69/2012

Samenvatting :

Der Gerichtshof weist die Klage zurück.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, E. Derycke, J. Spreutels und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Mai 2011 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. Mai 2011 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Union Professionnelle du Transport et de la Logistique », mit Sitz in 4031 Angleur, rue Denis Lecocq, Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 22. Dezember 2010 « über die Verkehrssicherheit und zur Festlegung der verschiedenen Bestimmungen in Sachen Strassen und Wasserstrassen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. Januar 2011).

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Aus der in der Nichtigkeitsklageschrift enthaltenen Darlegung geht hervor, dass die Klage die Nichtigerklärung von Artikel 16 Absatz 2 sowie der Artikel 18, 19 und 20 § 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 22. Dezember 2010 « über die Verkehrssicherheit und zur Festlegung der verschiedenen Bestimmungen in Sachen Strassen und Wasserstrassen » bezweckt.

B.2.1. In Artikel 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Strassen- und Wasserstrassennetzes werden mehrere Ubertretungen festgelegt.

Artikel 16 Absatz 2 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 fügt in diese Bestimmung einen Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut ein:

« Mit einer Geldstrafe werden diejenigen belegt, die ein Fahrzeug führen, dessen Masse am Boden unter einer der Achsen mehr als 5% des zugelassenen Maximums überschreiten. Diese Geldstrafe beträgt:

1° 50 Euro bis 5.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von weniger als 500 kg;

2° 100 Euro bis 10.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 500 kg bis weniger als 1 000 kg;

3° 200 Euro bis 20.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 1 000 kg bis weniger als 1 500 kg;

4° 300 Euro bis 30.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 1 500 kg bis weniger als 2 000 kg;

5° 500 Euro bis 50.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 2 000 kg bis weniger als 3 000 kg;

6° 750 Euro bis 75.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 3 000 kg und mehr ».

B.2.2. Artikel 8 des Dekrets vom 19. März 2009, der sich auf die « Wiederinstandsetzung der Örtlichkeiten » bezieht, bestimmte ursprünglich:

« In den in Artikel 5, § 1, 1°, und § 2, 2° und 3° erwähnten Fällen von Verstössen kann die Verwaltungsbehörde das öffentliche Eigentum von Amts wegen wiederinstandsetzen oder wiederinstandsetzen lassen. Die Kosten für die Wiederinstandsetzung des öffentlichen Eigentums, gegebenenfalls einschliesslich der Kosten für die Bewirtschaftung der Abfälle gemäss der geltenden Regelung, werden zu Lasten des Urhebers des Verstosses zurückgefordert.

[...]

Die Regierung kann die Modalitäten für die Berechnung der Kosten für die Wiederinstandsetzung der Örtlichkeiten bestimmen, wenn die Arbeiten vom Personal ihrer eigenen Dienststellen ausgeführt werden.

Die Kosten für die Wiederinstandsetzung der Örtlichkeiten, die zu Lasten des Zuwiderhandelnden zurückzufordern sind, werden um einen Pauschalbetrag für die Kosten für die Uberwachung und administrative Verwaltung erhöht, der 10% der Kosten für die Arbeiten mit einem Minimalbetrag von 50 Euro entspricht, ob die Arbeiten vom Personal der Dienststellen der Regierung oder von einem auswärtigen Unternehmen durchgeführt werden.

Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt, die ihm angelasteten Kosten für die Wiederinstandsetzungsarbeiten der Örtlichkeiten oder für die Uberwachung und die administrative Verwaltung zu zahlen, können diese gemäss von der Regierung festgelegten Modalitäten zwangsweise beigetrieben werden, auch wenn eine Strafverfolgung läuft, über die aufgrund der Sachverhalte, die die Wiederinstandsetzung der Örtlichkeiten rechtfertigen, noch kein endgültiger Beschluss gefasst wurde ».

Das « regionale öffentliche Netz » umfasst das « regionale öffentliche Strassen- und Wasserstrassennetz »; dieses besteht unter anderem aus « den Autobahnen, den Regionalstrassen und den anderen öffentlichen Strassen, die für den Bodenverkehr bestimmt sind und die unter die unmittelbare oder übertragene Verwaltung der Wallonischen Region fallen, sowie deren Nebenanlagen » (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Dekrets vom 19. März 2009).

Die « Verwaltungsbehörde » ist die Wallonische Regierung oder die von ihr bestimmte Behörde (Artikel 2 Absatz 1 Nr. 3 desselben Dekrets).

Seit seiner Abänderung durch Artikel 18 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 lautet Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets vom 19. März 2009 nunmehr wie folgt:

« In den in Artikel 5, § 1, 1°, und § 2, 2° und 3° erwähnten Fällen von Verstössen oder im Falle einer an den regionalen öffentlichen Verkehrswegen verursachten Beschädigung infolge eines in Artikel 5, § 1, 4° oder § 3 erwähnten Verstosses kann die Verwaltungsbehörde das öffentliche Eigentum von Amts wegen wiederinstandsetzen oder wiederinstandsetzen lassen. Die Kosten für die Wiederinstandsetzung des öffentlichen Eigentums, gegebenenfalls einschliesslich der Kosten für die Bewirtschaftung der Abfälle gemäss der geltenden Regelung, werden zu Lasten des Urhebers des Verstosses zurückgefordert ».

B.2.3. Artikel 19 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 fügt in das Dekret vom 19. März 2009 ein Kapitel Vbis (« Sofortige Erhebung ») ein, das einen Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut umfasst:

« Eine Geldsumme kann mit dem Einverständnis des Zuwiderhandelnden von dem Domänenpolizisten, der einen Verstoss gegen Artikel 5 feststellt, sofort erhoben werden.

Der Betrag der sofortigen Erhebung beläuft sich auf 150 Euro für die in Artikel 5, § 1 erwähnten Verstösse, und auf 50 Euro für die in Artikel 5, § 2 erwähnten Verstösse.

Im Falle eines Verstosses gegen Artikel 5, § 3 beläuft sich der Betrag der sofortigen Erhebung auf:

1° 50 Euro im Falle einer Uberbelastung von weniger als 500 kg;

2° 100 Euro im Falle einer Uberbelastung von 500 kg bis weniger als 1 000 kg;

3° 200 Euro im Falle einer Uberbelastung von 1 000 kg bis weniger als 1 500 kg;

4° 300 Euro im Falle einer Uberbelastung von 1 500 kg bis weniger als 2 000 kg;

5° 500 Euro im Falle einer Uberbelastung von 2 000 kg bis weniger als 3 000 kg;

6° 750 Euro im Falle einer Uberbelastung von 3 000 kg und mehr.

Der Domänenpolizist übermittelt seinen Beschluss dem Prokurator des Königs.

Die Regierung bestimmt die Modalitäten für die Erhebung und Indexierung des Betrags.

Durch die sofortige Zahlung des Betrags erlischt die Möglichkeit, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse für den erwähnten Sachverhalt aufzuerlegen.

Die sofortige Zahlung des erhobenen Betrags hält den Prokurator des Königs weder davon ab, die Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches anzuwenden, noch Strafverfolgungen einzuleiten. Im Falle der Anwendung der Artikel 216bis oder 216ter des Strafprozessgesetzbuches wird der sofort erhobene Betrag von dem von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag abgerechnet und der eventuelle überschüssige Betrag zurückerstattet.

Im Falle einer Verurteilung der betroffenen Person wird der sofort erhobene Betrag von den an den Staat zu zahlenden Gerichtskosten und von der auferlegten Geldstrafe abgezogen und der eventuelle überschüssige Betrag zurückerstattet.

Im Falle eines Freispruchs wird der sofort erhobene Betrag zurückerstattet.

Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der sofort erhobene Betrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet ».

B.2.4. Artikel 9 § 1 des Dekrets vom 19. März 2009, der zu Kapitel VI (« Administrative Geldbussen ») gehört, bestimmte ursprünglich:

« Unter den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und insofern die Sachverhalte aufgrund des Artikels 5 mit einer Strafverfolgung belegt werden, kann dem Zuwiderhandelnden an Stelle einer Strafverfolgung eine administrative Geldbusse auferlegt werden.

Der Betrag der administrativen Geldbusse beläuft sich auf mindestens 50 Euro und höchstens 10.000 Euro, was die in Artikel 5, § 1, erwähnten Verstösse betrifft, und zwischen 50 Euro und 1.000 Euro, was die in Artikel 5, § 2, erwähnten Verstösse betrifft.

Die Regierung bezeichnet einen oder mehrere Beamten, die befugt sind, die administrativen Geldbussen aufzuerlegen. Nur die Beamten mit einem Niveau, für das ein Universitätsdiplom des zweiten Zyklus oder ein gleichwertiges Diplom erforderlich ist, können zu diesem Zweck bezeichnet werden ».

Artikel 20 § 1 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 fügt zwischen die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ein:

« Für die in Artikel 5, § 3 erwähnten Verstösse beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbusse auf:

1° 50 Euro bis 5.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von weniger als 500 kg;

2° 100 Euro bis 10.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 500 kg bis weniger als 1 000 kg;

3° 200 Euro bis 20.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 1 000 kg bis weniger als 1 500 kg;

4° 300 Euro bis 30.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 1 500 kg bis weniger als 2 000 kg;

5° 500 Euro bis 50.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 2 000 kg bis weniger als 3 000 kg;

6° 750 Euro bis 75.000 Euro im Falle einer Uberbelastung von 3 000 kg und mehr ».

In Bezug auf das Interesse

B.3.1. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erlegen den in der letztgenannten Bestimmung erwähnten juristischen Personen, die eine Klage auf Nichtigerklärung erheben, die Verpflichtung auf, ein Interesse nachzuweisen.

Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Die Popularklage ist nicht zulässig.

B.3.2. Ein Berufsverband im Sinne des Gesetzes vom 31. März 1898 über die Berufsverbände besitzt aufgrund von Artikel 10 dieses Gesetzes die erforderliche Eigenschaft, um Bestimmungen anzufechten, die sich direkt und nachteilig auf die Interessen seiner Mitglieder auswirken können.

B.4. Die « Union Professionnelle du Transport et de la Logistique » bezweckt gemäss Artikel 2 ihrer derzeitigen Satzung (veröffentlicht in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt vom 19. April 2010) « die Untersuchung, den Schutz und die Förderung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder durch Schaffung von Verbindungen der beruflichen Solidarität unter ihnen ».

In diesem Berufsverband sind « die gewerblichen Transportunternehmen sowie [...] die Erbringer logistischer Dienstleistungen für Rechnung Dritter » zusammengeschlossen (Artikel 1 Absatz 1 ihrer Satzung). Gewisse « effektive Mitglieder », die natürliche Personen oder Handelsgesellschaften sind, benutzen eine Reihe von « Kraftfahrzeugen » (Artikel 4 und 5 Absatz 3 der vorerwähnten Satzung).

B.5. In den Artikeln 16 Absatz 2 und 20 § 1 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 sind Straf- oder Verwaltungssanktionen vorgesehen für Personen, die ein Fahrzeug führen, dessen Masse am Boden unterhalb einer der Achsen höher ist als der zulässige Wert.

Artikel 18 desselben Dekrets bezweckt insbesondere die Wiedergutmachung der durch die Urheber solcher Ubertretungen verursachten Schäden, während Artikel 19 desselben Dekrets die sofortige Erhebung der Geldbussen zur Ahndung dieser Ubertretungen regelt.

Diese Bestimmungen können sich direkt und nachteilig auf die finanzielle Lage oder die Berufstätigkeit gewisser Transportunternehmen auswirken, die Mitglieder des Berufsverbandes sind.

Dieser besitzt also ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung dieser Bestimmungen.

In Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes, über den ersten Klagegrund zu befinden

B.6.1. Aus der in der Klageschrift enthaltenen Darlegung bezüglich des ersten Klagegrunds geht hervor, dass der Gerichtshof zunächst gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit einer der angefochtenen Bestimmungen mit gewissen Regeln der Charta der Benutzer der öffentlichen Dienste zu äussern.

B.6.2. Wenn der Gerichtshof mit einer Nichtigkeitsklage befasst worden ist, befindet er über die Vereinbarkeit einer gesetzeskräftigen Bestimmung mit den durch die Verfassung oder kraft derselben zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten der Föderalbehörde, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegten Vorschriften, mit den Artikeln von Titel II der Verfassung (« Die Belgier und ihre Rechte ») oder mit deren Artikeln 170, 172 und 191 (Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Artikel 2 und 27 des Sondergesetzes vom 9. März 2003 und durch Artikel 8 des Sondergesetzes vom 21. Februar 2010).

B.6.3. Als allgemeine Richtlinie für das Funktionieren aller föderalen öffentlichen Dienste enthält die Charta der Benutzer der öffentlichen Dienste, die am 4. Dezember 1992 durch die Föderalregierung angenommen wurde, keine Vorschriften zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten der Föderalbehörde, der Gemeinschaften und der Regionen.

Der Gerichtshof ist also nicht befugt, über die Vereinbarkeit einer Gesetzesbestimmung mit diesem Dokument zu befinden.

B.6.4. Insofern der erste Klagegrund aus einem Verstoss gegen diese Charta abgeleitet ist, ist er unzulässig.

Zur Hauptsache

In Bezug auf den ersten Klagegrund

B.7.1. Aus der Darlegung des ersten Klagegrunds geht hervor, dass der Gerichtshof zunächst gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 20 § 1 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu äussern, insofern die angefochtene Bestimmung dadurch, dass sie es einer mit einer administrativen Geldbusse im Sinne dieser Dekretsbestimmung bestraften Person nicht ermögliche, bei einem ordentlichen Gericht eine Beschwerde gegen die administrative Entscheidung zur Auferlegung dieser Geldbusse einzureichen, dieser Person das Recht entziehe, dass die Stichhaltigkeit einer gegen sie erhobenen strafrechtlichen Anklage durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht geprüft werde.

B.7.2. Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:

« Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache [...] gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das [...] über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. [...] ».

B.7.3. Die administrative Geldbusse im Sinne von Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 19. März 2009 - eingefügt durch Artikel 20 § 1 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 - kann nur unter den in Artikel 9 des Dekrets vom 19. März 2009 festgelegten Bedingungen auferlegt werden.

Paragraph 7 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

« Der Zuwiderhandelnde, der den Beschluss des Beamten, der ihm eine administrative Geldbusse auferlegt, anzufechten wünscht, kann innerhalb einer Frist von dreissig Tagen, unter Androhung des Ausschlusses, ab dem Datum der Zustellung des Beschlusses einen Einspruch gegen diesen einlegen.

Der Einspruch wird mittels einer Klageschrift beim Strafgericht eingereicht. Wenn sich der Beschluss auf Minderjährige bezieht, die zum Zeitpunkt der Tat das vollendete Alter von sechzehn Jahren erreicht haben, wird der Einspruch durch unentgeltlichen Antrag beim Jugendgericht eingereicht. In diesem Fall kann der Einspruch ebenfalls von den Eltern, Vormunden oder sorgeberechtigten Personen eingereicht werden. Das Jugendgericht bleibt zuständig, wenn der Zuwiderhandelnde zum Zeitpunkt, zudem er sich äussert, volljährig ist.

Die Klageschrift enthält die Identität und Anschrift des Zuwiderhandelnden, die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Gründe für die Anfechtung dieses Beschlusses.

Der Einspruch setzt die Durchführung des Beschlusses aus.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden in dem Beschluss angegeben, durch den die Geldbusse auferlegt wird.

Das Gericht kann dem Zuwiderhandelnden Massnahmen für einen Vollstreckungsaufschub gewähren. Im Falle mildernder Umstände kann er die administrative Geldbusse unter das gesetzliche Minimum herabsetzen.

Wenn das Jugendgericht mit einem Einspruch gegen eine administrative Geldbusse befasst wird, kann es diese durch eine Aufsichts-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme, wie diese in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz vorgesehen ist, ersetzen. In diesem Fall ist Artikel 60 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz anwendbar.

Die Beschlüsse des Strafgerichts oder des Jugendgerichts sind nicht berufungsfähig. Wenn das Jugendgericht jedoch beschliesst, die administrative Geldbusse durch eine in Artikel 37 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz vorgesehene Aufsichts-, Schutz- oder Erziehungsmassnahme zu ersetzen, ist sein Beschluss berufungsfähig. In diesem Fall sind die durch das Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz vorgesehenen Verfahren, die für Taten gelten, die als Straftaten qualifiziert werden, anwendbar ».

B.7.4. Eine Person, der eine administrative Geldbusse in Anwendung von Artikel 9 § 1 Absatz 3 des Dekrets vom 19. März 2009 auferlegt wurde, besitzt folglich das Recht, bei einem unabhängigen und unparteiischen Gericht eine Beschwerde gegen die Verwaltungsentscheidung zur Auferlegung dieser Geldbusse einzureichen.

B.7.5. Der erste Klagegrund, der auf einer unvollständigen Lesung des Dekrets vom 19. März 2009 beruht, ist unbegründet, insofern er aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet ist.

B.8.1. Aus der Darlegung des ersten Klagegrunds geht auch hervor, dass der Gerichtshof ausserdem gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 5 § 3 des Dekrets vom 19. März 2009 - eingefügt durch Artikel 16 Absatz 2 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 - mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte zu äussern, insofern nicht die Uberladung des Fahrzeugs, sondern vielmehr der Strassenschaden durch diese Uberladung das materielle Element der in dieser Dekretsbestimmung vorgesehenen Ubertretung darstelle.

B.8.2. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung geht hervor, dass der etwaige Strassenschaden durch die Uberladung eines Fahrzeugs, dessen Masse am Boden unter einer der Achsen den zulässigen Höchstwert um mehr als fünf Prozent überschreitet, kein Bestandteil der Definition des materiellen Elements der Ubertretung im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

B.8.3. Der auf einer falschen Lesung der angefochtenen Bestimmung beruhende erste Klagegrund ist, insofern er aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte abgeleitet ist, unbegründet.

In Bezug auf den zweiten Klagegrund

B.9.1. Aus der Darlegung des zweiten Klagegrunds geht hervor, dass der Gerichtshof zunächst gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 18 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu äussern, insofern die angefochtene Bestimmung einen Behandlungsunterschied zwischen einerseits einer Person, die wegen der in Artikel 5 § 3 des Dekrets vom 19. März 2009 vorgesehenen Ubertretung vor einem Strafgericht verfolgt werde, und andererseits einer Person, der wegen der gleichen Tat eine administrative Geldbusse auferlegt werde, einführe.

Nur die Letztere sei gezwungen, für die Kosten der Instandsetzung des öffentlichen Eigentums aufzukommen, wenn durch die begangene Ubertretung Schäden daran verursacht worden seien.

B.9.2. In Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets vom 19. März 2009 - in der durch Artikel 18 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 abgeänderten Fassung - wird nicht danach unterschieden, ob die Ubertretung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Dekrets vom 19. März 2009, bei der Schäden am regionalen öffentlichen Strassennetz verursacht wurden, mit einer strafrechtlichen Geldbusse oder mit einer administrativen Geldbusse geahndet wird.

Ausserdem geht aus dem letzten Absatz von Artikel 8 des Dekrets vom 19. März 2009 hervor, dass die Kosten der Instandsetzung der Strassen im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung eingefordert werden können.

Der in B.9.1 beschriebene Behandlungsunterschied besteht also nicht.

B.9.3. Der auf einer falschen Lesung von Artikel 8 des Dekrets vom 19. März 2009 beruhende zweite Klagegrund ist unbegründet, insofern dieser Behandlungsunterschied darin angeprangert wird.

B.10.1. Aus der Darlegung des zweiten Klagegrunds geht hervor, dass der Gerichtshof anschliessend gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit der Artikel 16 Absatz 2, 18, 19 und 20 § 1 des Dekrets vom 22. Dezember 2010 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu äussern, insofern diese Bestimmungen einen Behandlungsunterschied zwischen einerseits einer Person, die wegen einer durch einen Domänenpolizisten im Sinne des Dekrets vom 19. März 2009 festgestellten Ubertretung verfolgt werde, und andererseits einer Person, die wegen einer durch einen befugten Bediensteten im Sinne von Artikel 3 des königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse festgestellten Ubertretung verfolgt werde, einführten.

Die diskriminierende Beschaffenheit dieses Behandlungsunterschieds ergebe sich aus dem Statut des Domänenpolizisten.

B.10.2. Das Statut und die Befugnisse der Domänenpolizei, die durch das Dekret vom 19. März 2009 eingeführt wurde, werden durch andere Bestimmungen dieses Dekrets geregelt als diejenigen, die durch die angefochtenen Bestimmungen abgeändert wurden.

Der im Klagegrund bemängelte Behandlungsunterschied ist diesen angefochtenen Bestimmungen fremd.

B.10.3. Der zweite Klagegrund ist ebenfalls unbegründet, insofern damit dieser Behandlungsunterschied angeprangert wird.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

weist die Klage zurück.

Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 2012.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Präsident,

R. Henneuse.