Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 7 Februar 2018 (België). RG 15/2018
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20180207-11
- Rolnummer :
- 15/2018
Samenvatting :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 25 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 « über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte » in der vor dem vorlegenden Richter geltenden Fassung, in Verbindung mit den Artikeln 25, 56 Absätze 2 und 3 und 80 des Strafgesetzbuches und Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er bewirkt, dass einer Person, die von einem Korrektionalgericht im Zustand des gesetzlichen Rückfalls zu einer Gefängnisstrafe wegen eines Vergehens oder eines korrektionalisierten Verbrechens verurteilt wurde, das ursprünglich vor seiner Korrektionalisierung mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht war, nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe eine bedingte Freilassung gewährt werden kann, während einer Person, die von einem Korrektionalgericht im Zustand des gesetzlichen Rückfalls zu einer Gefängnisstrafe wegen eines korrektionalisierten Verbrechens verurteilt wurde, das ursprünglich vor seiner Korrektionalisierung mit einer anderen Zuchthausstrafe bedroht war, eine bedingte Freilassung nach Verbüßung von einem Drittel dieser Strafe gewährt werden kann.
Arrest :
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