Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 7 Juli 2011 (België). RG 125/2011
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20110707-4
- Rolnummer :
- 125/2011
Samenvatting :
Der Hof erkennt für Recht: - Die Artikel 52 § 1 Absätze 2 bis 4 und 59 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge verstoßen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. - Die Folgen dieser Gesetzesbestimmungen werden aufrechterhalten, bis der Gesetzgeber neue Bestimmungen angenommen hat, und spätestens bis zum 8. Juli 2013.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus dem Richter und stellvertretenden Vorsitzenden J.-P. Snappe, dem Vorsitzenden M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters J.-P. Snappe,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 22. April 2010 in Sachen Georges Deryckere gegen die « Bellerose » AG, dessen Ausfertigung am 16. Juli 2010 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Brüssel folgende präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Verstossen die Artikel 59 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie bei gleichem Dienstalter eine unterschiedliche Kündigungsfrist festlegen, je nachdem, ob einem Arbeiter oder einem Angestellten gekündigt wird? »;
2. « Verstossen die Artikel 52 § 1 und 70 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem im Gegensatz zu einem Angestellten mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, dessen Probezeit beendet ist, für einen Arbeiter, der sich in der gleichen vertraglichen Situation befindet, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, ein Karenztag gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit keine vierzehn Tage dauert? ».
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1.1. Die erste präjudizielle Frage bezieht sich auf die Vereinbarkeit der Artikel 59 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern sie unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte mit dem gleichen Dienstalter festlegen. Die zweite präjudizielle Frage bezieht sich auf die Vereinbarkeit der Artikel 52 § 1 und 70 desselben Gesetzes mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern für einen Arbeiter, der sich in der gleichen vertraglichen Situation wie ein Angestellter befindet, im Gegensatz zu diesem, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, ein Karenztag gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit keine vierzehn Tage dauert.
B.1.2. Artikel 59 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. Juli 1978 bestimmt:
« Die in Artikel 37 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am Montag nach der Woche, in der die Kündigung notifiziert wurde.
Die Kündigungsfrist ist auf achtundzwanzig Tage festgesetzt, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, und auf vierzehn Tage, wenn sie vom Arbeiter ausgeht.
Diese Fristen verdoppeln sich, wenn es sich um Arbeiter handelt, die mindestens zwanzig Jahre lang ununterbrochen im Dienst desselben Unternehmens gestanden haben.
Diese Fristen müssen auf der Grundlage des Dienstalters zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigungsfrist beginnt, berechnet werden.
Wird die Kündigung von einem Arbeitgeber ausgesprochen, auf den das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen keine Anwendung findet, wird die Kündigungsfrist in Abweichung von den Absätzen 2 und 3 wie folgt festgelegt:
1. fünfunddreissig Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von sechs Monaten bis unter fünf Jahren,
2. zweiundvierzig Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von fünf Jahren bis unter zehn Jahren,
3. sechsundfünfzig Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von zehn Jahren bis unter fünfzehn Jahren,
4. vierundachtzig Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von fünfzehn Jahren bis unter zwanzig Jahren,
5. hundertzwölf Tage für die Arbeiter mit einem Dienstalter im Unternehmen von zwanzig Jahren oder mehr ».
Artikel 82 desselben Gesetzes bestimmt:
« § 1. Die in Artikel 37 festgelegte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung notifiziert worden ist.
§ 2. Wenn die jährliche Entlohnung 16.100 EUR nicht übersteigt, beträgt die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist für Angestellte, die seit weniger als fünf Jahren angestellt sind, mindestens drei Monate.
Mit Beginn jedes weiteren Zeitraums von fünf Dienstjahren beim selben Arbeitgeber verlängert sich diese Frist um drei Monate.
Wird die Kündigung vom Angestellten ausgesprochen, werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kündigungsfristen um die Hälfte verkürzt, ohne dabei drei Monate überschreiten zu dürfen.
§ 3. Wenn die jährliche Entlohnung 16.100 EUR übersteigt, werden die vom Arbeitgeber und vom Angestellten einzuhaltenden Kündigungsfristen entweder durch eine frühestens zum Zeitpunkt der Kündigung zu treffende Vereinbarung oder vom Richter festgelegt.
Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, darf die Kündigungsfrist nicht kürzer sein als die in § 2 Absatz 1 und 2 festgelegten Fristen.
Wird die Kündigung vom Angestellten ausgesprochen, darf die Kündigungsfrist, wenn die jährliche Entlohnung mehr als 16.100 EUR beträgt, ohne jedoch 32.200 EUR zu übersteigen, nicht länger als viereinhalb Monate und, wenn die jährliche Entlohnung 32.200 EUR übersteigt, nicht länger als sechs Monate sein.
§ 4. Die Kündigungsfristen müssen entsprechend dem zu Beginn der Kündigungsfrist erworbenen Dienstalter berechnet werden.
§ 5. Wenn die jährliche Entlohnung bei Dienstantritt 32.200 EUR übersteigt, dürfen die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen in Abweichung von § 3 auch durch eine spätestens zu diesem Zeitpunkt zu treffende Vereinbarung festgelegt werden.
Die Kündigungsfristen dürfen auf jeden Fall nicht kürzer als die in § 2 Absatz 1 und 2 festgelegten Fristen sein.
Bei Nichtvorhandensein einer Vereinbarung bleiben die Bestimmungen von § 3 anwendbar.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind nur anwendbar, sofern der Dienstantritt nach dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Belgischen Staatsblatt stattfindet ».
Artikel 52 § 1 desselben Gesetzes bestimmt:
« Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist, hat der Arbeiter zu Lasten seines Arbeitgebers Anrecht auf seine normale Entlohnung während eines Zeitraums von sieben Tagen und während der sieben darauf folgenden Tage auf sechzig Prozent des Teils dieser Entlohnung, der den Höchstbetrag nicht übersteigt, der für die Berechnung der Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung berücksichtigt wird.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit keine vierzehn Tage dauert, ist der erste Werktag des Arbeitsunfähigkeitszeitraums ein Karenztag; der Zeitraum garantierten Lohns beginnt am darauf folgenden Tag. Wenn der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 27 jedoch dazu verpflichtet ist, für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, die Entlohnung zu zahlen, ist der Karenztag der nächstfolgende Werktag, während der in Anwendung von Artikel 27 bezahlte Tag als erster Tag des Zeitraums garantierten Lohns betrachtet wird.
Im Falle einer Teilzeitarbeit ist der Karenztag der erste Arbeitsunfähigkeitstag, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte.
Für die Festlegung des Karenztages gilt der gewöhnliche Inaktivitätstag, der sich aus der wöchentlichen Verteilung der Arbeit auf fünf Tage ergibt, nicht als Werktag.
Der Anspruch auf Entlohnung hat zur Bedingung, dass der Arbeiter mindestens einen Monat lang ununterbrochen im Dienst desselben Unternehmens gestanden hat.
Erreicht der Arbeiter dieses Dienstalter während des Zeitraums garantierten Lohns, kann er die in Absatz 1 erwähnte Entlohnung für die verbleibenden Tage beanspruchen ».
Artikel 70 desselben Gesetzes bestimmt:
« Der Angestellte, der unbefristet, befristet für eine Dauer von mindestens drei Monaten oder für eine genau bestimmte Arbeit, deren Ausführung normalerweise eine Beschäftigung von mindestens drei Monaten erfordert, eingestellt worden ist, behält das Anrecht auf seine Entlohnung während der ersten dreissig Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall ».
B.2. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass der Hof in den beiden Fragen gebeten wird, sich zu der in verschiedenen Punkten unterschiedlichen Behandlung der Arbeiter und der Angestellten ihren jeweiligen Arbeitgebern gegenüber zu äussern.
B.3.1. Wie der Hof bereits in seinem Urteil Nr. 56/93 vom 8. Juli 1993 angemerkt hat, hat der Gesetzgeber dadurch, dass er den Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten auf die hauptsächlich manuelle bzw. intellektuelle Art ihrer Arbeit gegründet hat, Behandlungsunterschieden ein Kriterium zugrunde gelegt, das für diesen Unterschied, würde er zu diesem Zeitpunkt eingeführt, kaum eine angemessene Rechtfertigung bieten könnte (B.6.2.1).
Dies gilt a fortiori heute, insbesondere für die Behandlungsunterschiede, die im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kündigungsdauer oder des Karenztags beanstandet werden. Diese Behandlungsunterschiede stehen folglich im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
B.3.2. In dem oben zitierten Urteil hat der Hof ebenfalls festgestellt, dass der Gesetzgeber Massnahmen ergriffen hat, um das Mass des Kündigungsschutzes für Arbeiter und Angestellte anzunähern (B.6.2.2) und geschlussfolgert, dass « die seit Jahrzehnten in Gang gekommene Verblassung des beanstandeten Unterschieds nur allmählich erfolgen » kann. Der Umstand, dass es ungerechtfertigt wäre, zu diesem Zeitpunkt einen solchen Unterschied einzuführen, wurde als unzureichend angesehen, um seine plötzliche Abschaffung zu rechtfertigen (B.6.3.1), und daher wurde die Aufrechterhaltung des Unterschieds als « einem Ziel, das erst stufenweise erreicht werden kann » nicht offensichtlich unangemessen angesehen (B.6.3.2).
B.3.3. Seit dem Zeitpunkt, als der Hof das vorerwähnte Urteil gefällt hat, sind neue Massnahmen ergriffen worden, um die beiden Kategorien von Arbeitnehmern stärker anzunähern. So sind auf der Grundlage von Artikel 61 § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 in mehreren sektoriellen königlichen Erlassen günstigere Kündigungsfristen vorgesehen als diejenigen, die das vorerwähnte Gesetz im Kündigungsfall vorsieht. Ausserdem wurde mit dem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 75 über Kündigungsfristen für Arbeiter, das am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, ebenfalls eine Abweichung zu Artikel 59 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 eingeführt, indem die im Falle der Kündigung eines Arbeiters entsprechend seinem Dienstalter einzuhaltende Kündigungsfrist verlängert wurde.
Dieses intersektorielle kollektive Arbeitsabkommen, das innerhalb des Nationalen Arbeitsrates geschlossen wurde, gilt für alle Arbeitgeber des Privatsektors.
Schliesslich wurden durch das Gesetz vom 12. April 2011 « zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung der Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens sowie zur Ausführung des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf eines überberuflichen Abkommens », das im Belgischen Staatsblatt vom 28. April 2011 veröffentlicht wurde, die Kündigungsfristen wesentlich abgeändert und wurde der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers bekundet, die schrittweise Harmonisierung des Statuts der Angestellten und Arbeiter fortzusetzen.
B.4.1. Angesichts der weitgehenden Ermessensbefugnis des Gesetzgebers bei der Festlegung seiner Politik in wirtschaftlich-sozialen Angelegenheiten spricht der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung nicht gegen eine schrittweise Verringerung der festgestellten Behandlungsunterschiede. Wenn eine Reform, die zur Wiederherstellung der Gleichheit dient, zu bedeutenden und schwerwiegenden Auswirkungen führt, kann dem Gesetzgeber nämlich nicht vorgeworfen werden, diese Reform überlegt und in aufeinander folgenden Schritten durchzuführen (siehe mutatis mutandis EuGHMR, Grosse Kammer, 12. April 2006, Stec u.a. gegen Vereinigtes Königreich, § 65).
B.4.2. In dem vorerwähnten Urteil Nr. 56/93 hat der Hof ferner angemerkt, dass die unterschiedlichen Regelungen Angelegenheiten betreffen, die mal für die Arbeiter, mal für die Angestellten günstig sind (B.6.3.2). Dies trifft im Ubrigen auf den vorliegenden Fall zu, da der Kläger vor dem Tatsachenrichter in den Genuss von Artikel 63 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 gelangen konnte, der lediglich den Arbeitern, die Opfer einer willkürlichen Entlassung wurden, den Vorteil einer Umkehr der Beweislast und einer pauschalen Ausgleichsentschädigung in Höhe von sechs Monaten Lohn vorbehält. Es wäre nicht kohärent, die Unterscheidung nur im Bereich der Kündigungsfrist zu betrachten angesichts ihrer Auswirkungen auf andere Bereiche des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, die auf derselben Unterscheidung beruhen.
B.4.3. Die Zeit, über die der Gesetzgeber verfügen kann, um eine als verfassungswidrig angesehene Situation zu beheben, ist jedoch nicht unbegrenzt. Das Ziel einer schrittweisen Harmonisierung des Statuts der Arbeiter und der Angestellten, das in den Augen des Gesetzgebers einer plötzlichen Abschaffung des Unterschieds zwischen diesen Berufskategorien vorzuziehen ist, insbesondere in einer Angelegenheit, in der die Normen sich dank der kollektiven Verhandlungen entwickeln können, rechtfertigt es nicht mehr, achtzehn Jahre nach der Feststellung des Hofes, dass das betreffende Unterscheidungskriterium nicht mehr als sachdienlich angesehen werden konnte, dass gewisse Behandlungsunterschiede, wie diejenigen, die vor dem vorlegenden Richter angeführt werden, noch lange aufrechterhalten werden, und dass man somit eine eindeutig verfassungswidrige Situation fortdauern lässt.
B.5.1. Ein präjudizielles Urteil, in dem festgestellt wird, dass eine Bestimmung gegen die Verfassung verstösst, hat nicht die gleiche Wirkung wie ein Nichtigkeitsurteil, wodurch die verfassungswidrige Bestimmung ab initio aus der Rechtsordnung verschwindet. Während die Artikel 10 bis 17 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 vorsehen, dass rechtskräftig gewordene Entscheidungen, die Rechtsprechungsorgane auf der Grundlage einer vom Hof für nichtig erklärten Bestimmung getroffen haben, zurückgezogen werden können, und während Artikel 18 desselben Gesetzes vorsieht, dass eine neue Frist zur Klageerhebung gegen Verwaltungshandlungen und -verordnungen, die auf der Grundlage einer für nichtig erklärten Bestimmung ergangen sind, einsetzt, sind die Erklärungen der Verfassungswidrigkeit auf präjudizielle Fragen hin nicht Gegenstand vergleichbarer Bestimmungen.
Ein präjudizielles Urteil hat jedoch, auch wenn dadurch nicht die verfassungswidrige Bestimmung aus der Rechtsordnung verschwindet, eine Wirkung, die über die blosse Streitsache vor dem Richter, der die präjudizielle Frage gestellt hat, hinausgeht. Dieser muss, ebenso wie jedes andere Rechtsprechungsorgan, das in derselben Sache zu befinden hat, die Anwendung der für verfassungswidrig befundenen Bestimmung ausschliessen (Artikel 28 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof). Diese Wirkung gilt ausserdem für andere Rechtssachen, wenn infolge eines solchen Urteils des Hofes die Rechtsprechungsorgane von der Verpflichtung befreit sind, eine präjudizielle Frage, deren Gegenstand identisch ist, zu stellen (Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Sondergesetzes).
Daraus ergibt sich, dass der Hof prüfen muss, inwiefern die Auswirkungen seiner Entscheidung abgemildert werden müssen, um der in seinen früheren Urteilen erlaubten schrittweisen Harmonisierung der Statute nicht im Wege zu stehen.
B.5.2. Artikel 8 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ermächtigt den Hof, wenn eine Nichtigkeitsklage für begründet befunden wird, im Wege einer allgemeinen Verfügung die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmungen anzugeben, die als endgültig zu betrachten sind oder die für die von ihm festgelegte Frist vorläufig aufrechtzuerhalten sind.
Das Sondergesetz enthält keine analoge Regel, wenn der Hof in einem präjudiziellen Urteil feststellt, dass eine Bestimmung gegen die Verfassung verstösst.
B.5.3. Während der Vorarbeiten zum Sondergesetz vom 9. März 2003 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 wurde ein Abänderungsantrag, der bezweckte, es dem Hof ausdrücklich zu erlauben, die zeitliche Wirkung seiner präjudiziellen Urteile zu bestimmen, abgelehnt. Diese Ablehnung wurde wie folgt begründet:
« Der Vizepremierminister macht darauf aufmerksam, dass jeder Interessehabende im Rahmen einer Nichtigkeitsklage intervenieren kann, während in einem Verfahren der präjudiziellen Frage, das auf einen individuellen Fall ausgerichtet ist, die Möglichkeit einer Intervention von Dritten nicht im Gesetz vorgesehen ist. Wenn die Klageerhebungsfrist wiedereröffnet wird, können andere Personen intervenieren und hat der [Verfassungsgerichtshof] die Möglichkeit, das, was er bereits auf eine präjudizielle Frage geantwortet hat, zu nuancieren. Wenn man hingegen dem [Verfassungsgerichtshof] die Befugnis erteilt, selbst allgemeine Schlussfolgerungen aus seinen Urteilen in Bezug auf präjudizielle Fragen zu ziehen, werden die Rechte der Dritten, die gegebenenfalls intervenieren könnten, nicht mehr beachtet » (Parl. Dok., Senat, 2002-2003, Nr. 2-897/6, S. 217; ebenda, S. 232).
Seit seinem Urteil Nr. 44/2008 vom 4. März 2008 erkennt der Hof jedoch unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof an, dass die Personen, die einen ausreichenden Nachweis der direkten Auswirkung der anstehenden Antwort des Hofes auf eine präjudizielle Frage auf ihre persönliche Lage erbringen, ein Interesse an der Intervention vor dem Hof nachweisen.
Indem es jeder Person, die ein Interesse nachweist, erlaubt wird, die Nichtigerklärung von Bestimmungen zu beantragen, bezüglich deren der über eine präjudizielle Frage urteilende Hof festgestellt hat, dass sie gegen die Verfassung verstossen, wurde durch Artikel 4 Absatz 2, der durch das Sondergesetz vom 9. März 2003 in das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 eingefügt wurde, die Möglichkeit erweitert, später die Auswirkungen der für verfassungswidrig befundenen Bestimmungen aufrechtzuerhalten (siehe zum Beispiel Urteil Nr. 140/2008 vom 30. Oktober 2008).
Die mit der zeitlichen Anwendbarkeit der für verfassungswidrig befundenen Bestimmungen verbundene Ungewissheit kann es rechtfertigen, dass der Hof diese Rechtsunsicherheit in diesem präjudiziellen Urteil vermeidet.
B.5.4. Es obliegt dem Hof, in den ihm unterbreiteten Rechtssachen ein gerechtes Gleichgewicht zwischen dem Interesse daran, dass jeder verfassungswidrigen Situation abgeholfen wird, und dem Bemühen, nach einer gewissen Zeit bestehende Situationen und hervorgerufene Erwartungen nicht mehr in Frage zu stellen, anzustreben. Obwohl die Feststellung einer Verfassungswidrigkeit in einem präjudiziellen Urteil eine erklärende Wirkung hat, können der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des rechtmässigen Vertrauens es folglich rechtfertigen, dass die sich aus einer solchen Feststellung ergebende Rückwirkung begrenzt wird.
In seinem Urteil Marckx vom 13. Juni 1979 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Bezugnahme auf das Urteil Defrenne vom 8. April 1976 des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH, 8. April 1976, Gabrielle Defrenne gegen Sabena, Punkt 71) sowie auf die Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechts angemerkt, dass « die praktischen Folgen einer jeden gerichtlichen Entscheidung sorgfältig abzuwägen sind », dass man jedoch nicht soweit gehen kann, « die Objektivität des Rechts zu beugen und seine künftige Anwendung zu gefährden wegen der Auswirkungen, die eine gerichtliche Entscheidung für die Vergangenheit haben kann » und dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es unter gewissen Umständen ermöglicht, davon abzusehen, dass Rechtshandlungen oder Rechtssituationen, die vor der Verkündung eines Urteils bestanden, mit dem ein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention festgestellt wird, in Frage gestellt werden (EuGHMR, 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, § 58; siehe auch: Urteil Nr. 18/91 vom 4. Juli 1991, B.10).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insbesondere angenommen, dass hinsichtlich des Grundsatzes der Rechtssicherheit ein Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber eine Frist gewähren kann, um erneut gesetzgeberisch aufzutreten, was zur Folge hat, dass eine verfassungswidrige Norm während eines Ubergangszeitraums anwendbar bleibt (EuGHMR, Entscheidung, 16. März 2000, Walden gegen Liechtenstein).
B.5.5. Die Aufrechterhaltung der Folgen ist als eine Ausnahme zur erklärenden Beschaffenheit der in präjudiziellen Streitsachen gefällten Urteile anzusehen. Vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Folgen eines solchen Urteils muss der Hof feststellen, dass der Vorteil aus der Wirkung der nicht modulierten Feststellung der Verfassungswidrigkeit unverhältnismässig ist gegenüber der Störung, die sie für die Rechtsordnung mit sich bringen würde.
Bezüglich der dem Hof unterbreiteten Behandlungsunterschiede würde die nicht modulierte Feststellung der Verfassungswidrigkeit in zahlreichen schwebenden und künftigen Rechtssachen eine erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen und könnte zu schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten für eine hohe Anzahl von Arbeitgebern führen. Im Ubrigen ist daran zu erinnern, dass eine solche Feststellung der Verfassungswidrigkeit den Harmonisierungsbemühungen im Wege stehen könnte, zu denen der Hof den Gesetzgeber in seinem Urteil Nr. 56/93 aufgefordert hat.
B.6. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die präjudiziellen Fragen bejahend zu beantworten sind, dass die Folgen der fraglichen Bestimmungen jedoch spätestens bis zum 8. Juli 2013 aufrechtzuerhalten sind. Der Gesetzgeber konnte nämlich seit dem vorerwähnten Urteil Nr. 56/93 vom 8. Juli 1993 über eine ausreichende Frist verfügen, um die Harmonisierung des Statuts von Arbeitern und Angestellten zu Ende zu führen.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
- Die Artikel 52 § 1 Absätze 2 bis 4 und 59 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge verstossen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
- Die Folgen dieser Gesetzesbestimmungen werden aufrechterhalten, bis der Gesetzgeber neue Bestimmungen angenommen hat, und spätestens bis zum 8. Juli 2013.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 7. Juli 2011.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der stellv. Vorsitzende,
J.-P. Snappe.