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Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 7 März 2013 (België). RG 28/2013

Datum :
07-03-2013
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
3 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20130307-1
Rolnummer :
28/2013

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Insofern er nicht in Bezug auf eine Familienwohnung geltend gemacht werden kann, die in ungeteilter Rechtsgemeinschaft Eigentum von im Güterstand der Gütertrennung verheirateten Ehepartnern ist, verstößt Artikel 1447 des Zivilgesetzbuches nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten M. Bossuyt und R. Henneuse, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid vom 8. März 2012 in Sachen Myriam Decaboter gegen Jan De Preester, dessen Ausfertigung am 15. März 2012 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Gent folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstösst Artikel 1447 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern der vorerwähnte Artikel nur von einem im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehepartner in Bezug auf ein gemeinsames unbewegliches Gut geltend gemacht werden kann, während dieser Artikel nicht von einem im Güterstand der Gütertrennung verheirateten Ehepartner in Bezug auf ein unbewegliches Gut in ungeteilter Rechtsgemeinschaft geltend gemacht werden kann? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Artikel 1446 des Zivilgesetzbuches sieht für den hinterbliebenen Ehepartner die Möglichkeit vor, sich anlässlich der Aufteilung der ehelichen Gemeinschaft durch Vorrang eine der Liegenschaften, die der Familie als Wohnung dient, zusammen mit dem darin vorhandenen Hausrat und die Liegenschaft, die der Ausübung seines Berufs dient, mit den darin vorhandenen beweglichen Gütern für den beruflichen Gebrauch zuweisen zu lassen.

Artikel 1447 des Zivilgesetzbuches, das heisst die fragliche Bestimmung, dehnt die Möglichkeit auf die beiden ehemaligen Ehepartner aus, wenn der gesetzliche Güterstand durch die Scheidung, die Trennung von Tisch und Bett oder die Gütertrennung endet.

B.1.2. Wenn einer der beiden Ehepartner oder beide Ehepartner die Anwendung der fraglichen Bestimmung beantragen, entscheidet der Richter darüber unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen und familiären Interessen sowie der Ausgleichs- und Forderungsrechte zugunsten des anderen Ehegatten.

Eine Ausnahme zu diesem breiten Ermessensspielraum ist der Fall partnerschaftlicher Gewalt; vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände wird dem Antrag auf vorrangige Zuweisung stattgegeben, wenn er von dem Ehegatten eingereicht wurde, der Opfer einer in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Tat oder eines Versuchs einer in den Artikeln 375, 393, 394 oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnten Tat gewesen ist. Es ist jedoch erforderlich, dass der andere Ehegatte aus diesem Grund durch eine rechtskräftige Entscheidung verurteilt worden ist.

B.1.3. Die Bestimmungen über die vorrangige Zuweisung der Familienwohnung oder des zur Berufsausübung dienenden unbeweglichen Gutes beruhen auf der Angemessenheit und der Billigkeit.

B.1.4. Die vorrangige Zuweisung geht mit einer Verrechnung des Wertes des zugewiesenen Gutes bei der Teilung der restlichen Gemeinschaft oder notwendigenfalls mit einer Zuzahlung einher. Somit wird das Ziel der Artikel 1446 und 1447 des Zivilgesetzbuches mit der in Artikel 1445 desselben Gesetzbuches festgelegten Basisregel der hälftigen Teilung des Uberschusses vereint.

B.2.1. Die fragliche Bestimmung ist Bestandteil von Paragraph 5 (« Teilung ») von Abschnitt V (« Auflösung des gesetzlichen Güterstands ») von Kapitel II (« Gesetzlicher Güterstand ») von Titel V (« Eheliche Güterstände ») von Buch III (« Die verschiedenen Arten der Erwerbung des Eigentums ») des Zivilgesetzbuches. Ihr Anwendungsbereich ist also auf die Teilung eines gemeinsamen Vermögens begrenzt. In Anbetracht von Artikel 1451 des Zivilgesetzbuches handelt es sich nicht nur um das gemeinsame Vermögen im gesetzlichen Güterstand, sondern auch um gleich welchen abweichenden Güterstand, in dem ein gemeinsames Vermögen besteht, wie das System der allgemeinen Gütergemeinschaft.

In Anbetracht der Artikel 1387, 1388 und 1451 des Zivilgesetzbuches können die Ehepartner, die in einem Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet sind, sich dafür entscheiden, die Anwendbarkeit der Artikel 1446 und 1447 des Zivilgesetzbuches in ihrem Ehevertrag auszuschliessen.

B.2.2. Die fragliche Bestimmung findet nur Anwendung auf die Güter, die sich in der ehelichen Gütergemeinschaft befinden; die vorrangige Zuweisung kann sich nicht auf ein Gut beziehen, das zum Eigenvermögen eines der ehemaligen Ehepartner gehört.

Die fragliche Bestimmung findet ebenfalls nicht Anwendung auf Güter, die nicht zum gemeinsamen Vermögen der im gesetzlichen Güterstand oder in einem anderen Güterstand der Gemeinschaft verheirateten Ehepartner gehören, deren ungeteilte Eigentümer sie aber sind.

Unter anderem angesichts ihrer Einordnung im Zivilgesetzbuch findet die fragliche Bestimmung ebenfalls nicht Anwendung auf die Familienwohnung oder das zur Ausübung des Berufs dienende unbewegliche Gut, deren ungeteilte Eigentümer die im Güterstand der Gütertrennung verheirateten Ehepartner sind.

Die Ehepartner, auf die die Artikel 1446 und 1447 des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar sind, können sich dennoch dafür entscheiden, diese Bestimmungen in ihrem Ehevertrag für anwendbar zu erklären.

B.3. Der vorlegende Richter fragt den Gerichtshof, ob Artikel 1447 des Zivilgesetzbuches mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung vereinbar sei, insofern er nicht in Bezug auf eine Familienwohnung, die ungeteiltes Eigentum von Personen sei, die im Güterstand der Gütertrennung verheiratet seien, geltend gemacht werden könne. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf diese Hypothese.

B.4.1. Der bemängelte Behandlungsunterschied beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich der Entscheidung der Ehepartner für einen ehelichen Güterstand mit gemeinsamem Vermögen oder ohne gemeinsames Vermögen. Wenn Personen in einem ehelichen Güterstand mit einem gemeinsamen Vermögen verheiratet sind und gemeinsam eine Familienwohnung erwerben, gehört diese zum gemeinsamen Vermögen.

Wenn Personen in einem Güterstand der Gütertrennung zusammen eine Familienwohnung erwerben, werden sie ungeteilte Eigentümer dieses Gutes. Auf diese ungeteilte Rechtsgemeinschaft finden nicht die Regeln über den gesetzlichen Güterstand Anwendung, sondern das allgemeine Recht in Bezug auf das Miteigentum.

B.4.2. Die eheliche Gemeinschaft stellt ein Vermögen dar, das vom Eigenvermögen der Ehepartner getrennt ist. Der Anteil an einem ungeteilten Eigentum gehört hingegen zum Eigenvermögen eines jeden Ehepartners, so dass sie unter Einhaltung des primären ehelichen Vermögensrechts frei über ihren Anteil verfügen können.

B.4.3. Die eheliche Gemeinschaft unterscheidet sich ebenfalls von der ungeteilten Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Möglichkeit zu ihrer Auflösung. Während eine eheliche Gemeinschaft als zweckgebundenes Vermögen nur aufgelöst werden kann, wenn die Ehe endet oder wenn die Ehepartner sich für einen anderen Güterstand entscheiden, kann ein ungeteilter Eigentümer aufgrund von Artikel 815 des Zivilgesetzbuches nicht gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, sofern kein Vertrag geschlossen wird, der für höchstens fünf Jahre bindend sein kann.

B.4.4. Diese Unterschiede reichen jedoch nicht aus, um zu schlussfolgern, dass die betreffenden Kategorien nicht miteinander verglichen werden könnten. In beiden Fällen haben die Ehepartner nämlich die Familienwohnung gemeinsam erworben, um sie für den gleichen Zweck, nämlich das Familienleben, zu bestimmen. Dieses Familienleben ist mit dem primären ehelichen Vermögensrecht verbunden, das ein zwingendes Recht ist. So bestimmt Artikel 213 des Zivilgesetzbuches, dass die Ehepartner verpflichtet sind, zusammenzuwohnen, bestimmt Artikel 214 des Zivilgesetzbuches, dass der eheliche Wohnort von den Ehegatten im gemeinsamen Einvernehmen festgelegt wird, und bestimmt Artikel 215 § 1 des Zivilgesetzbuches, dass keiner der Ehegatten ohne das Einverständnis des anderen über die Rechte verfügen kann, die er an der Liegenschaft besitzt, die der Familie als Hauptwohnung dient. Diese Bestimmungen finden Anwendung ungeachtet des ehelichen Güterstandes, für das sich die Ehepartner entschieden haben.

B.5. Der blosse Umstand, dass durch eine Gesetzesbestimmung ein Recht gewährt oder eine Verpflichtung auferlegt wird für Ehepartner, die in einem bestimmten Güterstand verheiratet sind, jedoch nicht für Ehepartner, die in einem anderen ehelichen Güterstand verheiratet sind, beinhaltet an sich keine Diskriminierung, da er eine Folge des Bestehens unterschiedlicher ehelicher Güterstände ist. Der Gerichtshof muss jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung, der Merkmale und der Folgen des betreffenden Rechts oder der betreffenden Verpflichtung prüfen, ob deren Begrenzung auf bestimmte eheliche Güterstände mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung vereinbar ist. Hierbei muss dem Gesetzgeber jedoch ein breiter Ermessenspielraum gewährt werden, zumal Verheiratete immer das Recht haben, ausser bei zwingender Anwendung des primären ehelichen Vermögensrechts, in ihrem Ehevertrag von den bestehenden gesetzlichen Güterständen abzuweichen oder sich für einen Güterstand zu entscheiden, der nicht im Gesetz vorgesehen ist.

B.6.1. Mit dem gesetzlichen Güterstand wollte der Gesetzgeber ein Gleichgewicht zwischen einerseits der Solidarität, die der Ehe eigen ist, und andererseits der Autonomie der beiden Ehepartner, die mit der vom Gesetzgeber angestrebten rechtlichen Gleichstellung der Frau zusammenhängt, erreichen.

Die Entscheidung für ein System der Gütertrennung beinhaltet eine vom Gesetzgeber zugelassene Abweichung von diesem Gleichgewicht, wobei die Ehepartner sich für eine verringerte Solidarität und eine grössere Autonomie entscheiden. Diese Entscheidung bewirkt, dass die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe auf ein Mindestmass begrenzt werden.

B.6.2. Die Vertragsfreiheit ist eines der grundlegendsten Merkmale des sekundären ehelichen Vermögensrechts. Ehepartner, die sich für ein System der Gütertrennung entscheiden, weichen freiwillig vom gesetzlichen Güterstand ab, so dass auch davon ausgegangen werden muss, dass sie die Folgen dieser Entscheidung annehmen.

Diese Annahme bezieht sich ebenso auf die Gefahr, dass einer der beiden Partner, der aufgrund der Aufteilung der Familienaufgaben berufsmässig weniger aktiv gewesen ist und so in einem geringeren Masse eigenes Vermögen hat aufbauen können, nach der Auflösung der Ehe in eine schwierige finanzielle Lage geraten kann, wie auch auf die Gefahr, dass man durch die Nichtanwendbarkeit der fraglichen Bestimmung eine Garantie gegen den Missbrauch seitens des ehemaligen Ehepartners von dessen Recht, die Familienwohnung öffentlich verkaufen zu lassen, verliert, wobei diese Garantie konkret durch eine faktische Bewertung aller betroffenen gesellschaftlichen und familiären Interessen durch einen Richter Gestalt annehmen würde, wenn die fragliche Bestimmung doch anwendbar wäre.

Es gehört zur Informationspflicht des Notars, die Ehepartner, die sich für einen Ehevertrag mit Gütertrennung entscheiden möchten, ausdrücklich auf solche Risiken hinzuweisen.

B.7. Auf das ungeteilte Eigentum zwischen Ehepartnern findet das allgemeine Recht Anwendung. Wenn die Ehe endet, werden die Pflicht zum Zusammenwohnen und der Schutz der Familienwohnung hinfällig, die während der Ehe durch die Artikel 213 bis 215 des Zivilgesetzbuches gewährleistet werden. Aufgrund von Artikel 827 des Zivilgesetzbuches kann dann jeder Mitteilende den öffentlichen Verkauf dieser Wohnung beantragen. Es steht dem Ehepartner, der das Gut erhalten möchte, frei, an diesem öffentlichen Verkauf teilzunehmen und auf diese Weise den Anteil des anderen Ehepartners abzukaufen.

B.8. Angesichts der breiten Ermessensbefugnis, die dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eingeräumt werden muss, hat er, indem er die vorrangige Zuweisung nicht grundsätzlich auf den Güterstand der Gütertrennung anwendbar gemacht hat, keine Massnahme ergriffen, die einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt.

Es könnte dem Gesetzgeber jedoch ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden, wenn er den Anwendungsbereich der fraglichen Bestimmung auf eine Familienwohnung ausdehnen würde, die ungeteiltes Eigentum der Ehepartner wäre, ungeachtet ihres ehelichen Güterstandes.

B.9. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Insofern er nicht in Bezug auf eine Familienwohnung geltend gemacht werden kann, die in ungeteilter Rechtsgemeinschaft Eigentum von im Güterstand der Gütertrennung verheirateten Ehepartnern ist, verstösst Artikel 1447 des Zivilgesetzbuches nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) M. Bossuyt