Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 8 Dezember 2016 (België). RG 155//2016
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20161208-1
- Rolnummer :
- 155//2016
Samenvatting :
Der Gerichtshof verweist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurück.
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Beschluss vom 25. November 2015 in Sachen der Gemeinde Haaltert gegen die « Aspiravi » AG, dessen Ausfertigung am 8. Dezember 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Präsident des Gerichts erster Instanz Ostflandern, Abteilung Dendermonde, wie im Eilverfahren tagend, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 28 § 1 Nr. 1 des Dekrets vom 28. Juni 1985 über die Umweltgenehmigung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit deren Artikel 16 und mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern diese Bestimmung keine Aussetzung der Verfallfrist der Umweltgenehmigung während der Anhängigkeit der Klage beim Staatsrat vorsehen würde, wodurch der Verfall der Umweltgenehmigung während des beim Staatsrat anhängigen Verfahrens eintreten kann, wobei es zusätzlich möglich ist, dass infolge dieses Verfalls auch die damit einhergehende Städtebaugenehmigung aufgrund von Artikel 5 desselben Dekrets hinfällig wird, während Artikel 4.6.2 [ § 1 Absatz 2] des Flämischen Raumordnungskodex vorsieht, dass die Verfallfristen für die Inangriffnahme der Arbeiten aufgrund einer Städtebaugenehmigung im Sinne von Absatz 1 dieser Bestimmung ausgesetzt werden, solange eine Klage auf Nichtigerklärung der Städtebaugenehmigung beim Rat für Genehmigungsstreitsachen anhängig ist? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Artikel 28 § 1 Nr. 1 des Dekrets der Flämischen Region vom 28. Juni 1985 über die Umweltgenehmigung, der bestimmt:
« Die Genehmigung verfällt von Rechts wegen, wenn sie sich auf eine Einrichtung bezieht:
1. die nicht innerhalb der aufgrund von Artikel 17 festgelegten Frist in Gebrauch genommen wurde ».
Artikel 17 des Dekrets von 28. Juni 1985 bestimmt:
« Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird mit Gründen versehen. Die Flämische Regierung legt die Form und die inhaltlichen Elemente dieser Entscheidung fest.
In der Genehmigung ist angegeben, unter welchen Bedingungen die Einrichtung betrieben werden darf, und festgelegt, innerhalb welcher Frist die genehmigte Einrichtung in Gebrauch genommen werden muss. Diese Frist darf nicht mehr als drei Jahre betragen ».
B.2. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Bestimmung mit den Artikeln 10, 11 und 16 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention befragt, insofern darin keine Aussetzung der Verfallfrist der Umweltgenehmigung während der Anhängigkeit der Nichtigkeitsklage beim Staatsrat vorgesehen sei, während in Artikel 4.6.2 § 1 Absatz 2 des Flämischen Raumordnungskodex vorgesehen sei, dass die Verfallfrist einer Städtebaugenehmigung wohl während der Anhängigkeit einer Nichtigkeitsklage beim Rat für Genehmigungsstreitsachen ausgesetzt werde.
B.3.1. In der Auslegung, die der vorlegende Richter der fraglichen Bestimmung verleiht, wird die Verfallfrist der Umweltgenehmigung nicht während der Anhängigkeit der Nichtigkeitsklage beim Staatsrat ausgesetzt.
B.3.2. Durch seinen Entscheid Nr. 233.938 vom 25. Februar 2016 hat die Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates mittlerweile eine anders lautende Auslegung der fraglichen Bestimmung gegeben. In diesem Entscheid hat der Staatsrat geurteilt:
« 10. Artikel 28 des Dekrets über die Umweltgenehmigung ist einschränkend auszulegen. In dieser Auslegung kann die Verpflichtung, die Einrichtung innerhalb einer Frist von höchstens drei Jahren in Gebrauch zu nehmen, nur ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem feststeht, dass die Genehmigung für ihren Inhaber sicher und endgültig erteilt wurde. Von dem Genehmigungsinhaber kann nämlich nicht erwartet werden, dass er eine unsichere Umweltgenehmigung mit allen entsprechenden Risiken ausführt. Dies ist der Fall, wenn Dritte eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat einreichen, wodurch die Genehmigung rückgängig gemacht oder sogar zurückgezogen werden kann.
11. Im vorliegenden Fall haben fünf der heutigen klagenden Parteien die Nichtigerklärung des Erlasses des flämischen Ministers für Umwelt, Natur und Kultur vom 27. August 2009 beantragt, mit dem der intervenierenden Partei die Genehmigung für den weiteren Betrieb und den Umbau der Rinderzüchterei erteilt wurde (Rechtssachen A. 194.477/VII-37.566 und A. 194.478/VII-37.567). Der Betreiber ist diesen Verfahren beigetreten, um seine Interessen zu wahren. Aus dieser Feststellung kann schwerlich abgeleitet werden, dass er durch das bloße Einlegen eines Rechtsmittels durch Interesse habende Dritte auf die Verwirklichung des Projekts verzichtet hätte.
Die Nichtigkeitsklagen wurden durch den Entscheid Nr. 217.307 vom 19. Januar 2012 beziehungsweise den Entscheid Nr. 217.682 vom 2. Februar 2012 abgewiesen. Folglich bestand die Unsicherheit über die Rechtskraft der Basisgenehmigung erst nach der Notifizierung des letztgenannten Entscheids an die intervenierende Partei nicht mehr. Unter Berücksichtigung dieses Ausgangspunktes war die Frist für die Ingebrauchnahme zu dem Zeitpunkt, als der angefochtene Erlass erging, nicht abgelaufen ».
In dieser Auslegung setzt die Verfallfrist für die Ingebrauchnahme der Einrichtung, auf die sich eine Umweltgenehmigung bezieht, erst dann ein, wenn der Entscheid des Staatsrates, mit dem die Nichtigkeitsklagen gegen diese Umweltgenehmigung abgewiesen werden, dem Genehmigungsinhaber notifiziert wird.
B.4. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurückzuverweisen, damit er im Lichte des neuen Elementes darüber urteilt, ob die Vorabentscheidungsfrage noch einer Antwort bedarf.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
verweist die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurück.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 8. Dezember 2016.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) E. De Groot