Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 8 Mai 2013 (België). RG 62/2013

Datum :
08-05-2013
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
3 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20130508-1
Rolnummer :
62/2013

Samenvatting :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Arrest :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 15. Mai 2012 in Sachen Eric Robin gegen die Polizeizone Brüssel-Ixelles, dessen Ausfertigung am 25. Mai 2012 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstösst Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 Absatz 1 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, indem die in diesem Artikel vorgesehene Beschwerde es einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors nicht ermöglicht, die Bestimmung des Prozentsatzes in einem für ihn günstigeren Sinne zu bestreiten, um eine Verringerung dieses Prozentsatzes zu erwirken, während ein Bediensteter des öffentlichen Sektors, der das Opfer eines Arbeitsunfalls ist, durch Einlegung einer solchen Beschwerde die Bestimmung des Prozentsatzes bleibender Arbeitsunfähigkeit in einem für ihn günstigeren Sinne bestreiten kann, um eine Erhöhung dieses Prozentsatzes zu erwirken? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Der vorlegende Richter befragt den Gerichtshof zur Vereinbarkeit von Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 Absatz 1 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

B.1.2. Die fragliche Bestimmung lautet:

« Alle Streitsachen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, einschliesslich der Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des Prozentsatzes bleibender Arbeitsunfähigkeit, werden an die zuständige Gerichtsbehörde verwiesen, damit diese über die Ansprüche auf Entschädigungen, die in den Rechtsvorschriften über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten vorgesehen sind, erkennt.

Ausser wenn die Klage sich nur auf die Zahlung der Rente, des Verschlimmerungszuschlags oder des Sterbegeldes bezieht, wird die Klage, die vom Personalmitglied der in Artikel 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen eingereicht wird, ausschliesslich gegen die Gemeinschaft, die Region oder das Kollegium, der beziehungsweise dem es angehört, gerichtet.

Mit dieser Bestimmung wird das Heranziehen des Staates in das Verfahren durch einen in Artikel 813 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten erzwungenen Beitritt ausgeschlossen, jedoch wird das Recht des Staates, einem anhängigen Verfahren beizutreten, nicht beeinträchtigt ».

B.1.3. Dem vorlegenden Richter zufolge ermögliche es die in der vorerwähnten Bestimmung vorgesehene Beschwerde einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors nicht, die Bestimmung des Prozentsatzes der Arbeitsunfähigkeit zu bestreiten, um eine Verringerung dieses Prozentsatzes zu erwirken, während ein Bediensteter des öffentlichen Sektors, der das Opfer eines Arbeitsunfalls sei, durch Einlegung einer solchen Beschwerde die Bestimmung des Prozentsatzes bleibender Arbeitsunfähigkeit bestreiten könne, um eine Erhöhung dieses Prozentsatzes zu erwirken.

B.2. In seinem Entscheid vom 7. Februar 2000 (Pas., 2000, Nr. 96) hat der Kassationshof erkannt:

« In der Erwägung, dass aufgrund von Artikel 9 [des königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder der öffentlichen Dienststellen oder Einrichtungen des lokalen Sektors] die Behörde, der die Entscheidung des medizinischen Dienstes notifiziert wird, überprüft, ob der Prozentsatz bleibender Invalidität zu erhöhen ist, und dem Opfer die Zahlung einer Rente auf der Grundlage der verminderten Arbeitsfähigkeit vorschlägt;

Dass aus den Bestimmungen des königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 hervorgeht, dass die Entscheidung des medizinischen Dienstes für die Behörde bindend ist, insofern dieser Dienst eine bleibende Invalidität erkennt und diese Behörde den festgesetzten Prozentsatz nur erhöhen kann;

Folglich kann das Arbeitsgericht, das über einen Streitfall bezüglich des Prozentsatzes der bleibenden Invalidität eines Personalmitglieds einer Gemeinde gemäss Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 befindet, keinen geringeren Prozentsatz der bleibenden Invalidität zuerkennen als denjenigen, der durch den vorerwähnten medizinischen Dienst anerkannt wurde ».

B.3.1. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die im vorliegenden Fall bemängelte Unmöglichkeit darauf zurückzuführen ist, dass ein öffentlicher Arbeitgeber, auf den das Gesetz vom 3. Juli 1967 anwendbar ist, der Versicherer seines Arbeitnehmers ist, dass dieser Arbeitgeber die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Medex, der Verwaltung der medizinischen Expertise, zuständig für die Bestimmung der medizinischen Aspekte eines Arbeitsunfalls und Vertrauensarzt des Arbeitgebers, bestätigt hat, dass jedoch der Rückversicherer des öffentlichen Arbeitgebers, « Mensura », den durch Medex festgesetzten Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit anficht.

B.3.2. Die Regelung der Arbeitsunfälle im öffentlichen Sektor weist besondere Merkmale auf. So hat das Opfer eines Arbeitsunfalls in dem System des Gesetzes vom 3. Juli 1967 die Behörde, die ihn zum Unfallzeitpunkt beschäftigte, zum Schuldner. Diese Behörde kann sich rückversichern, um dieses Risiko zu decken, doch selbst in diesem Fall hat das Opfer kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Rückversicherer der Behörde, der es untersteht.

Der Umstand, dass die Behörde der Schuldner der Arbeitsunfallentschädigung ist, und die Unmöglichkeit des Opfers, gegen den Rückversicherer vorzugehen, ergeben sich aus Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juli 1967, der seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 bestimmt:

« Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die Personalmitgliedern der in Artikel 1 Nr. 1, 3 bis 7 und 10 erwähnten Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen und den in Artikel 1bis Nr. 1 und 2 erwähnten Personen gewährt werden, gehen zu Lasten der Staatskasse. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage.

Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen, die in Artikel 1 Nr. 11 erwähnten lokalen Polizeikorps und die in Artikel 1bis Nr. 3 erwähnten Einrichtungen tragen die Renten, Zuschläge und Entschädigungen, die den Mitgliedern ihres Personals in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Der König erlegt, wenn nötig, die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung zu diesem Zweck auf. In diesem Fall können das Opfer und der Rückversicherer keine Klage gegeneinander erheben ».

B.4. Ein Personalmitglied, das Opfer eines Arbeitsunfalls im öffentlichen Sektor ist, hat ein Interesse daran, die Entscheidung des Vertrauensarztes der Behörde anzufechten.

In Anwendung des königlichen Erlasses vom 24. Januar 1969 « über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors » und des königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 « über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder der öffentlichen Dienststellen oder Einrichtungen des lokalen Sektors » setzt der Gesundheitsdienst den Prozentsatz der bleibenden Arbeitsunfähigkeit fest, so dass es vernünftig gerechtfertigt ist, dass die Behörde, deren Vertrauensarzt Medex ist, keinen Einspruch gegen eine Entscheidung ihres eigenen Vertrauensarztes einreichen kann, um gegebenenfalls einen durch diesen festgesetzten Grad der Arbeitsunfähigkeit herabsetzen zu lassen.

Der beanstandete Behandlungsunterschied ist daher vernünftig gerechtfertigt.

B.5. Die Prüfung der fraglichen Bestimmung anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung.

B.6. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 8. Mai 2013.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) R. Henneuse