Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 9 August 2012 (België). RG 103/2012
- Sectie :
- Rechtspraak
- Bron :
- Justel D-20120809-4
- Rolnummer :
- 103/2012
Samenvatting :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 325 des Zivilgesetzbuches verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern diese Bestimmung den mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft befassten Richter daran hindert, dieser Klage stattzugeben, wenn er feststellt, dass die Feststellung der Abstammung den Interessen des Kindes entspricht
Arrest :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 25. August 2011 in Sachen M.M. und D. Lefèvre, dessen Ausfertigung am 29. September 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Huy folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstösst Artikel 325 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des in New York abgeschlossenen internationalen Ubereinkommens über die Rechte des Kindes, indem der vorerwähnte Artikel einem Kind, das aus einer inzestuösen Beziehung, bei der das Hindernis in einem Verwandtschaftsverhältnis besteht, hervorgegangen ist, die Möglichkeit entzieht, seine Abstammung väterlicherseits feststellen zu lassen, während andere Kinder, ob sie nun aus einer Ehe, aus einem Konkubinat oder aus einer ausserehelichen Beziehung, ohne dass dabei ein Ehehindernis ersichtlich ist, oder gar aus einer inzestuösen Beziehung - im Sinne des abgeänderten Artikels 325 des Zivilgesetzbuches -, bei der das Hindernis in einem aufgelösten Verschwägerungsverhältnis besteht, hervorgegangen sind, wohl die Möglichkeit haben, sowohl ihre Abstammung mütterlicherseits als auch ihre Abstammung väterlicherseits feststellen zu lassen?
Im vorliegenden Fall stellt zudem das Ableben des Vaters, dessen Abstammung ermittelt wird, ein Hindernis für die Aufrechterhaltung der inzestuösen Beziehung, die der Abstammung zugrunde liegt, dar ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die fragliche Bestimmung
B.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Artikel 325 des Zivilgesetzbuches, der bestimmt:
« Die Ermittlung der Vaterschaft ist nicht zulässig, wenn aus dem Urteil hervorgehen sollte, dass zwischen dem vermeintlichen Vater und der Mutter ein Ehehindernis besteht, von dem der König keine Befreiung erteilen kann, es sei denn, die Ehe, durch die dieses Hindernis entstanden ist, ist für nichtig erklärt oder durch Tod oder Ehescheidung aufgelöst worden ».
B.2.1. Die Bestimmungen über Ehehindernisse sind in den Artikeln 161 bis 164 des Zivilgesetzbuches enthalten:
« Art. 161. Die Eheschliessung ist verboten zwischen allen Verwandten in gerader aufsteigender und absteigender Linie und Verschwägerten in derselben Linie.
Art. 162. In der Seitenlinie ist die Eheschliessung verboten zwischen Brüdern, zwischen Schwestern oder zwischen Bruder und Schwester.
Art. 163. Die Eheschliessung ist auch verboten zwischen Onkel und Nichte oder Neffe beziehungsweise zwischen Tante und Nichte oder Neffe.
Art. 164. Der König kann jedoch bei Vorliegen schwerwiegender Gründe das in Artikel 161 erwähnte Verbot für Verschwägerte und das im vorhergehenden Artikel aufgeführte Verbot aufheben ».
B.2.2. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass die einzigen absoluten Ehehindernisse diejenigen sind, die in gerader Linie zwischen allen Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie sowie in der Seitenlinie zwischen Brüdern, zwischen Schwestern oder zwischen Bruder und Schwester bestehen.
B.3.1. Artikel 325 des Zivilgesetzbuches ist mit den Artikeln 313 § 2 und 321 desselben Gesetzbuches verbunden, die die Anerkennung eines Kindes mütterlicherseits und väterlicherseits verbieten, wenn diese Anerkennung zwischen dem Vater und der Mutter ein Ehehindernis würde erkennen lassen, von dem der König keine Befreiung erteilen kann. Schliesslich macht Artikel 314 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, der die gerichtliche Feststellung der Abstammung mütterlicherseits betrifft, ebenfalls eine Klage auf Ermittlung der Mutterschaft unzulässig, wenn deren Feststellung ein solches Ehehindernis würde erkennen lassen.
B.3.2. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass für ein Kind, das aus einer Beziehung zwischen Personen hervorgegangen ist, zwischen denen ein absolutes Ehehindernis besteht, nie ein doppeltes Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann, weder durch Anerkennung, noch durch gerichtliche Feststellung der Abstammung.
Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich nur auf die gerichtliche Feststellung der Abstammung väterlicherseits von Kindern, deren Abstammung mütterlicherseits bereits festgestellt wurde und die im vorliegenden Fall aus einer Beziehung zwischen einem Halbbruder und einer Halbschwester hervorgegangen sind.
B.4.1. Die Ehehindernisse in gerader Linie oder in der Seitenlinie basieren auf dem Inzestverbot, das selbst auf verschiedenen Gründen beruht. Ein erster Grund - physiologischer und eugenischer Art - ist die erhöhte Gefahr, dass Kinder aus Ehen in Blutverwandtschaft mit schweren Behinderungen geboren werden könnten. Ein zweiter Grund - ethischer oder moralischer Art - besteht darin zu vermeiden, dass Personen, die demselben Familienkreis angehören, Beziehungen hätten, die die Ordnung der bestehenden Familienstrukturen beeinträchtigen könnten. Ausserdem möchte der Gesetzgeber durch das Ehehindernis den Platz jeder Generation innerhalb der Familie gewährleisten.
B.4.2. Das Verbot sexueller Beziehungen zwischen blutsverwandten Personen scheint zwar praktisch universell zu sein, doch in den Gesetzgebungen der Staaten, mit denen diese Beziehungen verboten werden, wird das Verbot auf unterschiedliche Weise konkretisiert. Gewisse Staaten haben sich für die strafrechtliche Ahndung entschieden, während andere sich darauf beschränken, die offizielle Bestätigung dieser Beziehungen durch die Ehe zu verbieten. So verbieten alle Mitgliedstaaten des Europarates die Ehe zwischen Geschwistern. In etwa der Hälfte der Staaten werden sexuelle Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern ausserdem strafrechtlich geahndet, während dies in der anderen Hälfte der Staaten nicht der Fall ist (EuGHMR, 12. April 2012, Stübing gegen Deutschland, § 28).
Im Ubrigen ist die Feststellung der Abstammungsverhältnisse, aus denen die inzestuöse Beschaffenheit der Beziehung zwischen den Eltern eines Kindes hervorgeht, nicht in allen Mitgliedstaaten des Europarates verboten, selbst nicht in denjenigen, die Inzest strafrechtlich ahnden. Dies ist beispielsweise der Fall in Deutschland, wo Kinder, die aus einer Beziehung zwischen Geschwistern hervorgegangen sind, ein Abstammungsverhältnis mit ihren beiden Elternteilen beanspruchen können ( §§ 1592, 1594 bis 1598 und 1600 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches), während Beischlaf zwischen Geschwistern strafrechtlich geahndet wird ( § 173 des deutschen Strafgesetzbuches). Folglich besteht nicht notwendigerweise ein Zusammenhang zwischen dem Eheverbot zwischen blutsverwandten Personen und dem Verbot der Feststellung des doppelten Abstammungsverhältnisses auf Seiten von Kindern, die aus einer Beziehung zwischen diesen Personen hervorgegangen sind.
B.4.3. Im belgischen Recht werden inzestuöse Beziehungen zwischen zustimmenden blutsverwandten Erwachsenen nicht strafrechtlich geahndet. Nur die Ehe zwischen diesen Personen ist verboten; es ist ihnen hingegen nicht verboten, einen Vertrag über das gesetzliche Zusammenwohnen zu schliessen. Bei aus einer solchen Beziehung hervorgegangenen Kindern kann jedoch nie die doppelte Abstammung festgestellt werden, selbst wenn sie der sozio-affektiven Realität entspricht.
B.5. Die fragliche Bestimmung ist in das Zivilgesetzbuch eingefügt worden durch das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung. Obwohl im ursprünglichen Entwurf vorgesehen war, zur Einführung einer « rechtlichen Gleichheit zwischen allen Kindern » « das Verbot der Feststellung einer ehebrecherischen oder blutschänderischen Abstammung » aufzuheben (Parl. Dok., Senat, 1977-1978, Nr. 305-1, SS. 3-4), hat sich bei den Diskussionen im Parlamentsausschuss gezeigt, dass « die Freiheit der Anerkennung bei Kindern aus einer Beziehung, die nicht zu einer Ehe führen kann, auf erhebliche Vorbehalte gestossen war », wobei der Gesetzgeber den Standpunkt vertrat, dass « die Frage [...] nämlich gestellt werden [musste], ob die Freiheit der Anerkennung tatsächlich den Interessen dieser Kinder dient » (Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 904-2, S. 87).
Der Gesetzgeber hat das Verbot, eine doppelte Abstammung für Kinder aus einer inzestuösen Beziehung festzustellen, aufrechterhalten in der Erwägung, dass « die Interessen des Kindes Vorrang vor allen anderen Interessen haben [mussten] » und dass man bezüglich dieser Kinder « von der Annahme ausgehen kann, dass eine Anerkennung [ihren] Interessen nur selten dient » (ebenda, S. 88).
In Bezug auf die Vorabentscheidungsfrage
B.6.1. Mit der Vorabentscheidungsfrage wird der Gerichtshof gebeten zu prüfen, ob Artikel 325 des Zivilgesetzbuches insofern, als er die Feststellung der doppelten Abstammung von Kindern aus einer Beziehung zwischen Personen, die von einem absoluten Ehehindernis betroffen sind, verbietet, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Internationalen Ubereinkommens über die Rechte des Kindes vereinbar sei.
Die fragliche Bestimmung führt nämlich zu einem Behandlungsunterschied hinsichtlich der Möglichkeit, die Feststellung eines doppelten Abstammungsverhältnisses zu erhalten, zwischen den darin erwähnten Kindern und allen anderen Kindern, bei denen ungeachtet der Umstände ihrer Geburt ein doppeltes Abstammungsverhältnis festgestellt werden kann.
B.6.2. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich keineswegs auf die Zulässigkeit der Ehehindernisse, sondern auf das ganz andere Problem - wie in B.4.2 angeführt wurde - der Feststellung der doppelten Abstammung von Kindern aus einer Beziehung zwischen Personen, für die ein solches Hindernis besteht.
B.7.1. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, und Artikel 14 dieser Konvention verbietet jede Diskriminierung im Genuss dieses Rechtes.
B.7.2. Artikel 3 Absatz 1 des Ubereinkommens über die Rechte des Kindes bestimmt:
« Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist ».
Artikel 7 Absatz 1 desselben Ubereinkommens bestimmt:
« Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden ».
B.8.1. Wie in B.5 in Erinnerung gerufen wurde, ist der Gesetzgeber von 1987 von der Uberlegung ausgegangen, dass die Feststellung einer doppelten Abstammung im Allgemeinen gegen die Interessen der aus einer inzestuösen Beziehung hervorgegangenen Kinder verstossen würde. Es kann in gewissen Fällen zwar im Widerspruch zum Wohl des Kindes stehen, wenn eine doppelte Abstammung festgestellt wird, aus der die inzestuöse Beziehung zwischen seinen Eltern erkennbar ist, doch es kann nicht behauptet werden, dass dies immer zutreffen würde, insbesondere in den Fällen, wie im vorliegenden, in denen die Abstammung väterlicherseits gerichtlich auf Antrag des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters, der in seinem Namen handelt, festgestellt würde. Unter anderem wenn die Umstände der Geburt dem Kind und seinem Umfeld bekannt sind, kann nämlich angenommen werden, dass die Vorteile insbesondere hinsichtlich der Existenzsicherheit, die es aus der Feststellung eines doppelten Abstammungsverhältnisses entnehmen wird, gegenüber den Nachteilen, die es infolge der amtlichen Bestätigung des Umstandes, dass zwischen seinen Eltern ein absolutes Ehehindernis besteht, überwiegen.
Es kann also heute nicht mehr behauptet werden, dass es immer im Interesse von unter solchen Umständen geborenen Kindern liegen würde, dass ihre doppelte Abstammung nicht festgestellt würde. Folglich verhindert die fragliche Bestimmung dadurch, dass sie in allen Fällen die Feststellung eines doppelten Abstammungsverhältnisses von Kindern verbietet, die aus einer Beziehung zwischen Personen hervorgegangen sind, zwischen denen ein absolutes Ehehindernis besteht, die Berücksichtigung des Wohls des Kindes.
B.8.2. Diese Verletzung des Rechtes der betroffenen Kinder, dass ihr Wohl berücksichtigt wird, kann nicht mit dem Ziel, inzestuöse Beziehungen zwischen verwandten Personen zu verbieten, gerechtfertigt werden. Es ist mit Sicherheit legitim, dass der Gesetzgeber bemüht ist, diese Art von Beziehungen aus den in B.4.1 in Erinnerung gebrachten Gründen zu verhindern, die sowohl mit dem Schutz der Ordnung der Familien und der Einzelpersonen als auch mit dem Schutz der Gesellschaft zusammenhängen (siehe auch EuGHMR, 12. April 2012, Stübing gegen Deutschland, §§ 46 und 65).
Im Gegensatz zum Ehehindernis ist das absolute Verbot der Feststellung des doppelten Abstammungsverhältnisses bei Kindern, die aus einer solchen Beziehung hervorgegangen sind, keine sachdienliche Massnahme zur Verwirklichung dieser Ziele. Indem Kinder in allen Fällen daran gehindert werden, in den Genuss eines doppelten Abstammungsverhältnisses zu gelangen, kann die fragliche Bestimmung nämlich nicht dazu beitragen, eine Situation zu verhindern, die per definitionem bereits zustande gekommen ist.
B.8.3. Ausserdem verletzt sie dadurch, dass sie vor allem Kindern schadet, die aus einer als verwerflich geltenden Beziehung hervorgegangen sind, und nicht den Personen, die dafür verantwortlich sind, auf unverhältnismässige Weise das Recht der betroffenen Kinder, eine doppeltes Abstammungsverhältnis zu erhalten, wenn dies in ihrem Interesse liegt.
In diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass das Interesse des Kindes immer durch den Richter, der mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft befasst wurde, berücksichtigt werden muss. Artikel 332quinquies des Zivilgesetzbuches bestimmt nämlich in Paragraph 1, dass die Klagen auf Ermittlung der Mutterschaft oder der Vaterschaft nicht zulässig sind, wenn das volljährige Kind oder der für mündig erklärte Minderjährige dagegen Einspruch erhebt. Paragraph 2 derselben Bestimmung schreibt vor, dass in dem Fall, dass der Einspruch entweder von einem Kind, das älter ist als zwölf Jahre, oder von dem Elternteil des Kindes, hinsichtlich dessen die Abstammung feststeht, ausgeht, das Gericht die Klage abweist, wenn die Feststellung der Abstammung offensichtlich nicht im Interesse des Kindes ist.
B.9. Die Vorabentscheidungsfrage ist bejahend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 325 des Zivilgesetzbuches verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern diese Bestimmung den mit einer Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft befassten Richter daran hindert, dieser Klage stattzugeben, wenn er feststellt, dass die Feststellung der Abstammung den Interessen des Kindes entspricht.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 9. August 2012.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) R. Henneuse