Europees Hof voor de Rechten van de Mens: Arrest aus 29 Juli 2004 (Europa)

Datum :
29-07-2004
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
4 pagina's
Sectie :
Rechtspraak
Bron :
Justel D-20040729-6
Rolnummer :

Samenvatting :

GB-UNIC (II) g. BELGIEN - Verurteilung Das gericht hat einstimmig erklärt, dass dem Artikel 6 § 1 der Konvention ( angemessenen Frist ) zuwidergehandelt wurde. 5.000 EUR (fünftausend Euro) als moralische Entschädigung und zur Deckung der Kosten und Aufwendungen.

Arrest :

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EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

ERSTE SEKTION

RECHTSSACHE GB-UNIC (II) gegen BELGIEN

(Beschwerde Nr. 52304/99)

URTEIL

STRASSBURG

29. Juli 2004

Dieses Urteil erlangt Endgültigkeit gemäß den Bestimmungen von Artikel 44 Absatz 2 der Konvention.

Es können formale Korrekturen vorgenommen werden.

In Sachen GB-Unic (II) gegen Belgien

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (erste Sektion), tagend in einer Kammer mit folgender Besetzung:

Herr C.L. ROZAKIS, Präsident,

Herr P. LORENZEN,

Frau F. TULKENS,

Frau N. VAJIC,

Frau S. BOTOUCHAROVA,

Frau E. STEINER, Richter,

und Herr S. QUESADA, beigeordneter Sektionskanzler,

nach Beratung in der Ratskammer am 8. Juli 2004,

verkündet folgendes, an diesem Datum angenommenes Urteil:

VERFAHREN

1. Am Ursprung der Sache steht eine Klage (Nummer 52303/99) gegen das Königreich Belgien, dessen Staatsangehörige, die Aktiengesellschaft GB-Unic („die Klägerin"), heute die AG Carrefour Belgium, vertreten durch ihren Prokuristen, dem Herrn D. Buysschaert, das Gericht am 11. Juni 1999 mit einer Zuwiderhandlung gegen den Artikel 34 der Konvention über den Schutz der Menschenrechte und der Grundrechte („die Konvention") befasste.

2. Die Klägerin wird vor Gericht vertreten vom Anwalt Thierry-Louis Eeman aus Brüssel. Die belgische Regierung („die Regierung") wird vertreten von ihrem Vertreter, Herrn Claude Debrulle, Generaldirektor beim Justizministerium.

3. Unter Anführung des Artikels 6 der Konvention führt die Klägerin an, dass die Dauer des Zivilverfahrens, an dem sie teilgenommen hat, dem Grundsatz der angemessenen Frist widersprochen hat.

4. Die Klage wurde der dritten Abteilung des Gerichtes (Artikel 52 § 1 der Gerichtsordnung) zugeteilt. Die Kammer dieser Abteilung, die mit der Sache befasst wurde (Artikel 27 § 1 der Konvention) wurde übereinstimmend mit Artikel 26 § 1 der Gerichtsordnung zusammengestellt.

5. Per Beschluss vom 3. Mai 2001 erklärte das Gericht die Klage für annehmbar.

6. Am 1. November 2001 änderte das Gericht die Zusammensetzung seiner Abteilungen (Artikel 25 § 1 der Gerichtsordnung). Die Klage wurde an die erste - geänderte - Abteilung geleitet (Artikel 52 § 1).

7. Sowohl die Klägerin als auch die Regierung haben schriftliche Anmerkungen zum Grunde der Sache eingereicht (Artikel 59 § 1 der Gerichtsordnung

SACHVERHALT

8. Per Ladung vom 5. März 1990 lud die Klägerin vor das Brüsseler Handelsgericht eine andere Gesellschaft vor, damit diese zur Zahlung von 595.000 belgischen Franc (BEF), d.h. 14 749,66 Euro (EUR), den Beitrag letzterer zu einer Werbebroschüre, verurteilt werde. Per Widerklage forderte die Gegenpartei einen Betrag in Höhe von 1.280.000 BEF, d.h. 31.730,4 EUR, wegen Nichterfüllung der Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen worden waren.

9. In der Einleitungsverhandlung vom 29. März 1990 wurde die Sache auf die Terminliste gesetzt, damit die Parteien ihre Rechtsausführungen und Anträge formulieren könnten. Am 5. November 1992 reichte die Klägerin ihre Anträge ein und bat um Festlegung des Verhandlungstermins. Die Sache wurde am 9. Juni 1994 behandelt. In seinem Vorbescheid vom 19. Oktober 1994 behielt das Gericht sich vor, den Antrag zu beurteilen, indem es einen Abschlussprüfer als Sachverständigen bestellte.

10. Am 13. Januar 1995 legte die Klägerin Berufung gegen das Urteil ein. In der Einleitungsverhandlung vom 9. Februar 1995 wurde die Sache auf die Terminliste gesetzt. Nach einem gemeinsamen Antrag der Parteien vom 12. Dezember 1997 wurde die Behandlung der Sache auf die Sitzung vom 14. Februar 2001 anberaumt. Am 22. April 1998 informierte der koordinierende Richter die Klägerin, dass die Sitzung wegen einer gesetzlichen Intervention gestrichen worden sei und an einem anderen Datum vor einer der neuen Kammern abgehalten werden. In seiner Antwort auf ein Schreiben des Anwaltes der Klägerin erklärte der Kanzleibeamte am 23. Juni 1998, dass noch kein Termin für die Sache festgelegt werden könne, weil die Zusatzkammern noch nicht funktioniert, und dass beschlossen worden sei, einen möglichst naheliegenden Termin zu finden.

11. Die betreffende Verhandlung fand schließlich am 23. Mai 2002 statt. Das mit dem gesamten Rechtsstreit befasste Berufungsgericht verkündete seinen Beschluss am 28. November 2002. Mit diesem Beschluss hob es das Urteil vom 19. Oktober 1994 auf und verurteilte in seinem neuen Urteil die Gegenpartei dazu, der Klägerin 14.749,66 EUR zuzüglich der Verzugszinsen zum vertraglichen Satz von 12 % jährlich und zuzüglich der gerichtlich veranschlagten Zinsen zu bezahlen.

RECHTLICHE BEHANDLUNG

I. DIE ANGEBLICHE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 § 1 DER KONVENTION

12. Die Klägerin behauptet, die Dauer des Verfahrens habe dem Grundsatz der „angemessenen Frist", welche unter dem Artikel 6 § 1 der Konvention vorgesehen ist und wie folgt lautet (siehe weiter unten), widersprochen:

« Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache [...] innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem [...] Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen [...] zu entscheiden hat. »

13. Bezüglich des Rückverweises auf die Terminliste erklärt die Klägerin, dass in der verfahrenseinleitenden Sitzung jede vor ein Gericht gebrachte Sache auf die Terminliste gesetzt werde, damit die Parteien sich austauschen und Anträge formulieren könnten. Wenn die Sache verhandlungsreif ist, richten die Parteien meist an die Kanzlei einen gemeinsamen Terminantrag, um die Sache vor der Gerichtsbarkeit zu verhandeln. Im vorliegenden Fall sei dieser Antrag am 12. Dezember 1997 eingereicht worden, so die Klägerin. Die Maßnahmen, die die belgische Regierung zum Abbau der Rückstände getroffen hat, haben diesen Rückstand nur vergrößert. Ihre Angelegenheit sei wie andere auch den hinzukommenden Kammern, die mit dem neuen Gesetz ins Leben gerufen wurden, anvertraut worden.

14. In den Augen der Regierung weist die Klägerin nicht die Bedeutung der Angelegenheit nach. Der Klagegrund sei rein finanzieller Natur. Mit der Klage soll die Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.749,66 EUR zuzüglich Verzugszinsen erwirkt werden. Der Verzug auf der Berufungsebene sei auf eine vorübergehende Überfüllung der Terminliste des Brüsseler Berufungsgerichtes zurückzuführen. Die Regierung habe jedoch Schritte zum Abbau dieses Rückstandes mit dem Gesetz vom 9. Juli 1997 eingeleitet.

A. Zu berücksichtigender Zeitraum

15. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 5. März 1991 mit der Befassung des erstinstanzlichen Gerichtes und endete am 28. November 2002mit dem Beschluss des Brüsseler Berufungsgerichtes. Das Verfahren dauerte 11 Jahre, 8 Monate und 23 Tage in zwei gerichtlichen Instanzen.

B. Die Angemessenheit des Verfahrens

16. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer hängt von den Umständen einer Angelegenheit, von den entsprechenden Maßstäben nach der Rechtsprechung des Gerichtes, insbesondere des Schwierigkeitsgrades der Angelegenheit, vom Verhalten des Klägers und dem der zuständigen Behörden sowie von der Bedeutung der Sache für den Betroffenen ab (siehe unter anderem: Comingersoll c. Portugal [GC], no 35382/97, § 19, CEDH 2000-IV, Frydlender c. France [GC], no 30979/96, § 43, CEDH 2000-VII).

17. Das Gericht schätzte die Angelegenheit nicht für besonders kompliziert ein. Aus der Verfahrensakte geht nicht hervor, dass die Klägerin durch ihr Verhalten erhebliche Verzögerungen hervorgerufen habe.

18. Weil es sich um das Verhalten der Gerichtsbarkeit handelt, stellt das Gericht fest, dass in der Berufungsinstanz beinahe fünf Jahre zwischen dem ersten gemeinsamen Terminanberaumungsantrag der Parteien vom 1. Dezember 1997 (Paragraph 10 oben) und der letztendlichen Verhandlung am 28. November 2002 (Paragraph 12 oben) verstrichen waren. Auf dem Hintergrund ähnlicher jüngster Beschlüsse gegen den belgischen Staat (siehe unter anderem Dautel c. Belgique, no 50855/99, 30. Januar 2003; Gökce et alii c. Belgique, no 50624/99, 30. Januar 2003 ; Lefebvre c. Belgique, no 49546/99, 15. November 2002; S.A. Sitram c. Belgique, no 49495/99, 15. November 2002, Willekens c. Belgique, no 50859/99, 24. April 2003) wendet das Gericht ein, dass die Regierung keine triftige Erklärung für den Stillstand des Verfahrens gegeben hat. Die gängige Rechtsprechung besagt, dass die chronische Überfüllung der Terminliste einer Gerichtsbarkeit keine gültige Erklärung darstellt (siehe dazu den Beschluss Probstmeier c. Allemagne vom 1. Juli 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-IV, p. 1138, § 64). Der Artikel 6 § 1 verpflichtet die vertragsunterzeichneten Staaten dazu, ihr Rechtssystem so zu gestalten, dass die Gerichte jeder Anforderung nachkommen können, u.a. die der „angemessenen Frist" (siehe dazu Beschluss Portington c. Grèce vom 23. September 1998, Recueil 1998-VI, p. 2633, § 33).

19. In Anbetracht dessen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Klägerin nicht innerhalb einer angemessenen Frist angehört wurde und demzufolge ein Verstoß gegen Artikel 6 § 1 der Konvention vorliege.

II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

20. Entsprechend Artikel 41 der Konvention

« Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. »

A. Schaden

21. Die Klägerin Die Klägerin legt dar, dass die lange Wartezeit sie daran gehindert habe, ihr Geld arbeiten zu lassen. Sie schätzt ihren materiellen Nachteil auf 10 % jährlich der vor Gericht eingeforderten Summe. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund der langen Wartezeit mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin konfrontiert gewesen und beziffert ex æquo et bono ihren moralischen Schaden auf 100.000 BEF, also ungefähr 2.480 EUR.

22. Die Regierung hält dagegen, dass es keinen Kausalitätsbezug zwischen der Konventionsverletzung und dem materiellen Schaden gibt. Das Konkursrisiko ist rein hypothetisch und kann in jeder Geschäftsbeziehung vorhanden sein. Der Gerichtsbeschluss sei an und für sich eine angemessene Wiedergutmachung des moralischen Schadens.

23. Das Gericht ist der Ansicht, dass mangels Kausalitätsbezuges zwischen der festgestellten Zuwiderhandlung und des geltenden gemachten Schadens keine Entschädigung anfalle. Es ist sich aber auch bewusst, dass die Verfahrensdauer der Klägerin, ihren Verwaltern und Teilhabern über längere Zeit Unannehmlichkeite und Unsicherheit bereitet hat (Beschluss Comingersoll oben, §§ 35-36). In Anbetracht der Umstände der Angelegenheit und nach Billigkeit entscheidend gemäß Artikel 41 der Konvention, gesteht es der Klägerin 2.500 EUR als moralische Wiedergutmachung zu.

24. Laut Regierung ist die Liste der Kosten und Aufwendungen des Anwaltes der Klägerin angesichts des Fehlens einer Kosten- und Honoraraufstellung über die Arbeitsstunden in dieser Angelegenheit unzureichend aufgeschlüsselt. Der Anwalt gebe einen Betrag ohne irgendeine Rechtfertigung an. Laut der Rechtsprechung kann ein Kläger die Rückerstattung seiner Kosten und Aufwendungen erst dann erwirken, wenn die Notwendigkeit und die Angemessenheit derselben nachgewiesen ist. Dem sei im vorliegenden Fall jedoch nicht so.

26. Im Lichte der Rechtsprechung (siehe zum Beispiel Bottazzi c. Italie [GC], no 34884/97, § 30, CEDH 1999-V) und angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Auskünfte hält das Gericht die Realität, Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Klägerin angegebenen Verfahrenskosten und -aufwendungen für ausreichend erwiesen und gewährt ihr demzufolge einen Betrag von 2.500 EUR.

C. Verzugszinsen

27. Das Gericht hält es für angemessen, den Verzugszinsen den Grenzzinssatz der Kreditfazilität, den die Europäische Zentralbank anwendet, zuzüglich drei Prozentpunkten zugrundezulegen.

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT DAS GERICHT EINSTIMMIG

1. erklärt, dass dem Artikel 6 § 1 der Konvention zuwidergehandelt wurde;

2. erklärt,

a) dass der angeklagte Staat der Klägerin innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss endgültig wird im Sinne des Artikels 44 § 2 der Konvention, 5.000 EUR (fünftausend Euro) als moralische Entschädigung und zur Deckung der Kosten und Aufwendungen zuzüglich jedes Betrags, der als Steuer geschuldet werden könnte, zu zahlen habe;

b) dass diese Beträge zu erhöhen sind um Zinsen in Höhe des Grenzzinssatzes für Kreditfazilitäten, der von der Europäischen Zentralbank angewendet wird, zuzüglich drei Prozentpunkte, ab dem Tag, an dem die erwähnte Frist verstrichen ist, bis zur vollständigen Zahlung.

3. Weist die Klage auf angemessene Befriedigung der darüber hinaus gehenden Forderungen ab.

Auf französisch erstellt und schriftlich am 29. Juli 2004 entsprechend dem Artikel 77 §§ 2 und 3 der Gerichtsordnung mitgeteilt.

Santiago Quesada Christos Rozakis

Beigeordneter Sektionskanzler Vorsitzender