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Datum :
01-06-2015
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
13 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2015202475
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Entscheid Nr. 49/2015 vom 30. April 2015
Geschäftsverzeichnisnummern. 5853 und 5863
In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 8. Mai 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) », erhoben von Mustapha Ammor und von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Kati Verstrepen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. Februar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Mustapha Ammor, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 11, 14, 21 und 27 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. August 2013).
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 24. Februar 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Februar 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 14 Nrn. 3 und 4, 21 Nr. 2 und 27 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Mai 2013: die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Kati Verstrepen, unterstützt und vertreten durch RA D. Lindemans, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 5853 und 5863 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1.1. Der Rat für Ausländerstreitsachen ist ein administratives Rechtsprechungsorgan, das befugt ist, über Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung, die gegen Beschlüsse des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose eingelegt werden, sowie über Klagen auf Nichtigerklärung anderer « Einzelbeschlüsse, die in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefasst wurden » (Artikel 39/1 und 39/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 « über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ») zu erkennen.
B.1.2. Die wichtigsten Verfahrensregeln, die vor diesem Rechtsprechungsorgan einzuhalten sind, sind in Kapitel 5 (« Verfahren ») von Titel Ibis (« Rat für Ausländerstreitsachen ») des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 enthalten.
Die Artikel 39/56 bis 39/68-2, die Abschnitt 1 dieses Kapitels bilden, sind « gemeinsame Bestimmungen », die auf das Verfahren anwendbar sind, das sowohl bei Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung als auch bei Nichtigkeitsklagen einzuhalten ist. Die Artikel 39/69 bis 39/77, die Abschnitt 2 dieses Kapitels bilden, sind « Sonderbestimmungen, die auf Beschwerden in Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung gegen Beschlüsse des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose anwendbar sind ».
Die Artikel 39/78 bis 39/85, die Abschnitt 3 des vorerwähnten Kapitels bilden, betreffen die « Nichtigkeitsklagen ».
B.2.1. Die vorliegenden Klagen auf Nichtigerklärung sind gegen die Artikel 11, 14, 21 und 27 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) » gerichtet.
Die angefochtenen Artikel 11, 14 und 21 ändern jeweils die Artikel 39/57-1, 39/69 und 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ab; der angefochtene Artikel 27 bestimmt das Inkrafttreten dieser Abänderungen.
B.2.2.1. Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 wird vom Kläger in der Rechtssache Nr. 5853 nur insofern angefochten, als in dieser Bestimmung auf Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 14 Nr. 3, Bezug genommen wird.
Der angefochtene Artikel 11 Nr. 1 ergänzt Artikel 39/57-1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch folgenden Satz:
« Wenn eine Partei ihren Wohnsitz bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, dürfen diese Versendungen auch per elektronische Post an die Adresse erfolgen, die der Rechtsanwalt benutzt hat, um die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnte Abschrift zu senden, es sei denn, der Rechtsanwalt hat dazu ausdrücklich eine andere elektronische Adresse angegeben ».
B.2.2.2. Ergänzt durch den angefochtenen Artikel 11 Nr. 1 bestimmt Artikel 39/57-1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980:
« Sofern es sich nicht um eine Vorladung handelt, darf die Versendung auch mit gewöhnlicher Post oder per Fax erfolgen, vorausgesetzt, bei ihrer Entgegennahme setzt keine Frist ein. Wenn eine Partei ihren Wohnsitz bei einem Rechtsanwalt gewählt hat, dürfen diese Versendungen auch per elektronische Post an die Adresse erfolgen, die der Rechtsanwalt benutzt hat, um die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnte Abschrift zu senden, es sei denn, der Rechtsanwalt hat dazu ausdrücklich eine andere elektronische Adresse angegeben ».
B.2.3. Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 ergänzt Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut:
« 7. Anträge, die von einer Partei, der ein Rechtsanwalt beisteht, eingereicht worden sind und von denen keine Abschrift per elektronische Post und gemäß den durch einen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten gesendet worden ist ».
Der angefochtene Artikel 14 Nr. 4 fügt in Artikel 39/69 § 1 Absatz 4 zwischen den Wörtern « Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 » und den Wörtern « teilt der Chefgreffier » die Ziffer «, 7 » ein.
B.2.4. Der angefochtene Artikel 11 Nr. 2 ergänzt Artikel 39/81 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 durch folgenden Satz:
« Wenn der ursprüngliche Schriftsatz mit Anmerkungen per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung eingereicht wird, wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Schriftsatzes mit Anmerkungen innerhalb derselben Frist eine Abschrift davon per elektronische Post und gemäß den durch einen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten gesendet ».
Der angefochtene Artikel 21 Nr. 3 fügt zwischen den Absätzen 7 und 8 von Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 einen Absatz mit folgendem Wortlaut ein:
« Wenn der antragstellenden Partei ein Rechtsanwalt beisteht, wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Syntheseschriftsatzes eine Abschrift des Syntheseschriftsatzes innerhalb der in Absatz 5 vorgesehenen Frist per elektronische Post und gemäß den durch einen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten gesendet. Die Kanzlei vermerkt diese Vorschrift ausdrücklich in der in Absatz 3 vorgesehenen Notifizierung ».
B.2.5. Aufgrund des angefochtenen Artikels 27 sind die angefochtenen Bestimmungen « am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist », d.h. am 1. Februar 2014 in Kraft getreten.
Aus der Darlegung der Klageschriften geht hervor, dass diese Bestimmung nur insofern angefochten wird, als darin auf die anderen angefochtenen Bestimmungen Bezug genommen wird.
B.3. Den Vorarbeiten zufolge bezwecken die angefochtenen Bestimmungen die « schrittweise Verwirklichung der elektronischen Bearbeitung von Beschwerden vor dem Rat für Ausländerstreitsachen »:
« Man hat sich dafür entschieden, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, die dazu führen können, dass - ohne dass hierzu bedeutende Investitionen erforderlich wären - der Rat für Ausländerstreitsachen seine wesentliche Aufgabe - das Erlassen von qualitativ hochwertigen Entscheiden innerhalb der gesetzlichen Fristen - noch besser erfüllen kann.
[...]
4. die schrittweise Verwirklichung der elektronischen Bearbeitung von Beschwerden vor dem Rat für Ausländerstreitsachen;
[...]
Zur Zeit werden im Rat beziehungsweise in der Kanzlei des Rates viele Arbeitsvorgänge bereits elektronisch abgewickelt. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommunikation mit den Parteien immer noch wie im 20. Jahrhundert verläuft, d.h. schriftlich (per Brief und/oder Fax). Es ist die Absicht der Regierung, dass der Rat als modernes administratives Rechtsprechungsorgan entschieden den Weg ins elektronische Zeitalter einschlägt und die Möglichkeiten der elektronischen Prozessführung maximal benutzt. Internationale Beispiele wie das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union können dabei herangezogen werden, was die Hinterlegung und Notifizierung von Verfahrensunterlagen betrifft.
Die Verwendung paralleler elektronischer Unterlagen soll dafür Sorgen, dass der Rat für Ausländerstreitsachen längerfristig noch schneller funktionieren kann. Dennoch will die Regierung nicht übereilt vorgehen. Anstatt eine große Anpassung vorzunehmen, deren Durchführung mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, entscheidet sich die Regierung hinsichtlich der Kommunikation mit den Prozessparteien für eine allmähliche Einführung mit ' quick-wins '. So wird im Gesetzentwurf unter gewissen Bedingungen den Parteien die Verpflichtung auferlegt, die Antragschrift und den Schriftsatz mit Anmerkungen dem Rat elektronisch zu übermitteln. Die Einführung dieser beschränkten Maßnahme hat eine direkte Wirkung: Verfahrensunterlagen, über die die Prozessparteien in der Regel in elektronischer Form verfügen, brauchen von den Magistraten bei der Abfassung ihrer Entscheide nicht mehr eingescannt oder noch einmal getippt zu werden. Es versteht sich von selbst, dass dadurch ein großer Zeitgewinn entstehen kann. Gleichzeitig ist bereits die Möglichkeit vorgesehen, den Parteien gewisse Schriftstücke elektronisch zu übermitteln. In einer späteren Phase soll es unter anderem aufgrund der ersten Erfahrungen mit den im Entwurf vorgesehenen elektronischen Hinterlegungen und Notifizierungen möglich sein, die Verfahrensakten auf Papier ganz zu ersetzen » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2555/001 und 2556/001, SS. 30-33).
In den Vorarbeiten wurde hinsichtlich des angefochtenen Artikels 11 auch Folgendes dargelegt:
« Es ist die Absicht, dass der Rat für Ausländerstreitsachen in Zukunft immer mehr mit elektronischen Dokumenten arbeitet. Man hat sich dafür entschieden, schrittweise vorzugehen. An erster Stelle wurde eine Website entwickelt, die den Rechtsuchenden in die Lage versetzt, die Rechtsprechung des Rates für Ausländerstreitsachen leicht wiederzufinden und eine Reihe von praktischen Informationen über die Arbeitsweise dieses Rechtsprechungsorgans zur Kenntnis zu nehmen. Eine zweite Phase in der Entwicklung eines e-Rechtsprechungsorgans besteht darin, die von den Parteien elektronisch eingereichten Verfahrensunterlagen bei der Abfassung der Entscheide zu verwenden. In einer dritten Phase soll der Rat für Ausländerstreitsachen auch den Aufbau eines Systems in Angriff nehmen, bei dem das gesamte Verfahren (Einreichung der Antragschrift, Bearbeitung, Einsichtnahme in die Verfahrensunterlagen, Notifizierung von Akten, usw.) elektronisch verläuft. Dazu werden bereits jetzt mehrere Anpassungen am Ausländergesetz vorgenommen. Die vorgesehenen Anpassungen von Artikel 39/57-1 erlauben es dem Rat für Ausländerstreitsachen, sobald die nötigen praktischen Modalitäten geregelt sind, Versendungen, die heute per Post oder per Fax erfolgen, auch elektronisch vorzunehmen » (ebenda, SS. 40-41).
Es wurde ebenfalls Folgendes präzisiert:
« Das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist hinsichtlich der Regelung, mit der den Parteien die Verpflichtung auferlegt wird, eine elektronische Abschrift ihrer Verfahrensunterlage zu übermitteln, am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem das Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, vorgesehen. So wird dem Rat für Ausländerstreitsachen und den Parteien genügend Zeit gelassen, eventuell notwendige Anpassungen im EDV-Bereich vorzunehmen (z.B. Errichtung eines E-Mail-Kontos » (ebenda, S. 59).
B.4. Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 « zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Rat für Ausländerstreitsachen » hat Artikel 3 § 3 des vorerwähnten königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 wie folgt ersetzt:
« § 3. Die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7, Artikel 39/72 § 1 Absatz 2 und Artikel 39/81 Absatz 2 und 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Abschriften per elektronische Post werden dem Rat als Datei im Anhang an eine E-Mail an folgende Adresse gesendet:
[email protected]
Bei der elektronischen Übermittlung der im vorangehenden Absatz erwähnten Abschriften müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
1. Jede E-Mail bezieht sich auf nur eine Beschwerde und eine Verfahrensunterlage.
2. Nachfolgende Abkürzungen und Referenzangaben (jeweils durch einen Bindestrich ' - ' getrennt) werden sowohl in der Betreffzeile der E-Mail als auch für den Namen der angehängten Datei verwendet:
a) für die in Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Abschriften: die Abkürzung ' REQ ', gefolgt von der Aktennummer beim Ausländeramt und dem Namen des Antragstellers,
b) für Abschriften im Rahmen von Artikel 39/69 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980: die Abkürzung ' REGUL ', gefolgt von der Referenznummer (siehe Brief der Kanzlei, in dem zur Berichtigung aufgefordert wird) und dem Namen des Antragstellers,
c) für die in Artikel 39/72 § 1 Absatz 2 und Artikel 39/81 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Abschriften: die Listennummer, gefolgt von der Abkürzung ' NOT ', dem Namen des Antragstellers und der Abkürzung ' CG ' beziehungsweise ' DVZOE ' (je nachdem, ob der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose oder der Minister beziehungsweise sein Beauftragter die beklagte Partei ist) beziehungsweise dem Namen der Stadt/der Gemeinde, die als beklagte Partei angegeben worden ist,
d) für die in Artikel 39/81 Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Abschriften: die Listennummer, gefolgt von der Abkürzung ' SYNT ' und dem Namen des Antragstellers.
Gibt es mehrere Antragsteller, wird nur der Name der Person angegeben, die als Erste auf dem Antrag vermerkt ist.
3. Die elektronische Abschrift der Verfahrensunterlage wird im Format ' Portable Document Format Archivable (.pdf/A) ' oder im Format ' OpenDocument Text (.odt) ' gesendet ».
Diese Bestimmung ist aufgrund von Artikel 2 des vorerwähnten königlichen Erlasses vom 26. Januar 2014 am 1. Februar 2014 in Kraft getreten.
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.5. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5853 begründet ihr Interesse an der Klage mit ihrer Eigenschaft als Rechtsuchende, die eine Nichtigkeitsklage beim Rat für Ausländerstreitsachen eingereicht habe.
Die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5863, und die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, intervenierende Partei, haben insbesondere den Auftrag, auf die gemeinsamen beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu achten (Artikel 495 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches), und können Initiativen und Maßnahmen ergreifen, die für die Verteidigung der Interessen des Rechtsanwalts und des Rechtsuchenden nützlich sind (Artikel 495 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches); sie weisen das erforderliche Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung von Bestimmungen auf, die den Rechtsuchenden, dem ein Rechtsanwalt beisteht, zur elektronischen Versendung von Verfahrensunterlagen verpflichten, was vom Ministerrat übrigens nicht in Abrede gestellt wird.
Da die Klage in Bezug auf die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5863 zulässig ist, braucht die Klage der zweiten klagenden Partei nicht geprüft zu werden.
B.6. Der Ministerrat macht eine Unzulässigkeitseinrede geltend, insofern die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5863 eine Argumentation im Zusammenhang mit der elektronischen Versendung des Syntheseschriftsatzes darlegten, während die Nichtigkeitsklage nicht gegen Artikel 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 gerichtet sei, sondern gegen Artikel 21 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2013.
B.7.1. Kraft Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof muss eine Klageschrift eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe enthalten.
Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden. Diese Erfordernisse liegen einerseits darin begründet, dass der Gerichtshof ab der Einreichung der Klageschrift in der Lage sein muss, die genaue Tragweite der Nichtigkeitsklage zu bestimmen, und andererseits in dem Bemühen, die anderen Verfahrensparteien in die Lage zu versetzen, auf die Argumente der Kläger zu antworten, wozu eine klare und eindeutige Darlegung der Klagegründe erforderlich ist.
B.7.2. Aus der in der Klageschrift enthaltenen Darlegung der Klagegründe geht eindeutig hervor, dass die klagenden Parteien Artikel 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 anvisieren. Der materielle Irrtum im Zusammenhang mit dem Teil des angefochtenen Artikels hat den Ministerrat übrigens nicht daran gehindert, auf geeignete Weise seine Verteidigung zu führen, weshalb den Erfordernissen von Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 entsprochen worden ist.
B.7.3. Die Einrede wird abgewiesen.
Zur Hauptsache
In Bezug auf die elektronische Versendung einer Abschrift der Klageschrift (angefochtener Artikel 14 Nrn. 3 und 4)
B.8.1. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5853, der aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 13 und 191 der Verfassung abgeleitet ist, ist gegen den angefochtenen Artikel 14 gerichtet, insofern diese Bestimmung nur von Antragstellern, denen ein Rechtsanwalt beistehe, verlange, dass Verfahrensunterlagen per elektronische Post unter den durch einen königlichen Erlass festgelegten Bedingungen übermittelt würden, wobei die Eintragung in die Liste im Falle von Antragschriften, die nicht Gegenstand einer per elektronische Post übermittelten Abschrift gewesen seien, verweigert werde.
Diese Maßnahme schaffe einen nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschied unter den Antragstellern vor dem Rat für Ausländerstreitsachen je nachdem, ob ihnen ein Rechtsanwalt beistehe oder nicht, wodurch der Zugang zum Gericht für die Antragsteller, denen ein Rechtsanwalt « beisteht », auf unvernünftige und unverhältnismäßige Weise beeinträchtigt werde, wobei der Beistand durch einen Rechtsanwalt außerdem ein ungenaues Kriterium darstelle.
B.8.2. Im ersten Klagegrund, der aus einem Verstoß gegen Artikel 13 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, abgeleitet ist, vertreten die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5863 die Ansicht, dass die angefochtenen Bestimmungen dadurch, dass die elektronische Versendung von Verfahrensunterlagen vorgeschrieben werde, dem Recht der betreffenden Rechtsuchenden auf Zugang zum Gericht Abbruch täten.
In ihrem zweiten Klagegrund, der aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung im Sinne der Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 13 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, abgeleitet ist, vertreten dieselben klagenden Parteien die Ansicht, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Diskriminierung unter den Antragstellern, die ein Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen einleiteten, einführten, je nachdem, ob ihnen durch einen Rechtsanwalt beigestanden werde oder nicht.
B.8.3. Der Gerichtshof prüft die Klagegründe zusammen.
B.9.1. Der Ministerrat macht eine Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5853 geltend, insofern dieser aus einem Verstoß gegen Artikel 191 der Verfassung abgeleitet sei.
B.9.2. Gegen Artikel 191 der Verfassung kann nur verstoßen werden, insofern die angefochtenen Bestimmungen einen Behandlungsunterschied zwischen bestimmten Ausländern und den Belgiern einführen. Da aus der Darlegung in der Klageschrift hervorgeht, dass die in diesem Klagegrund bemängelten Behandlungsunterschiede sich ausschließlich auf den Vergleich verschiedener Kategorien von Ausländern untereinander beziehen, die vor dem Rat für Ausländerstreitsachen auftreten, ist der vorerwähnte Klagegrund unzulässig, insofern er aus einem Verstoß gegen Artikel 191 der Verfassung abgeleitet ist.
B.10.2. Der Ministerrat macht ebenfalls eine Einrede der Unzulässigkeit der Klagegründe in der Rechtssache Nr. 5863 geltend, insofern sie aus einem Verstoß gegen Artikel 13 der Verfassung und gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte abgeleitet seien.
B.10.2. Ohne dass geprüft werden muss, ob jede der im Klagegrund angeführten Bestimmungen auf die spezifischen Streitsachen, über die der Rat für Ausländerstreitsachen befindet, anwendbar ist, genügt die Feststellung, dass das durch diese Bestimmungen gewährleistete Recht auf Zugang zum Gericht sich außerdem aus einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt, der unter Einhaltung der Artikel 10 und 11 der Verfassung einer jeden Person zu gewährleisten ist.
B.11. In der durch den angefochtenen Artikel 14 abgeänderten Fassung bestimmt Artikel 39/69 § 1 Absätze 3 bis 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980:
« Folgende Beschwerden werden nicht in die Liste eingetragen:
1. Beschwerden ohne Abschrift des angefochtenen Akts oder der Unterlage, durch die die antragstellende Partei von dem Akt in Kenntnis gesetzt worden ist,
2. Beschwerden, denen nicht vier Abschriften beiliegen,
3. Beschwerden, für die die Gebühr für die Eintragung in die Liste nicht gezahlt worden ist,
4. Anträge ohne Unterschrift,
5. Anträge, die keine Wohnsitzwahl in Belgien enthalten,
6. Anträge, denen kein Verzeichnis von Schriftstücken beigefügt ist, die alle gemäß diesem Inventar nummeriert sein müssen,
7. Anträge, die von einer Partei, der ein Rechtsanwalt beisteht, eingereicht worden sind und von denen keine Abschrift per elektronische Post und gemäß den durch einen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten gesendet worden ist.
Bei Anwendung von Absatz 3 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7 teilt der Chefgreffier der antragstellenden Partei per Brief den Grund der Nichteintragung in die Liste mit und fordert sie auf, den Antrag innerhalb acht Tagen zu berichtigen.
Für die antragstellende Partei, die ihren Antrag innerhalb acht Tagen ab Erhalt der in Absatz 4 erwähnten Aufforderung berichtigt, gilt das Datum der ersten Antragseinreichung.
Ein Antrag, der nicht berichtigt oder unvollständig beziehungsweise zu spät berichtigt wird, gilt als nicht eingereicht ».
B.12.1. Die Zunahme und die Dringlichkeit der Streitsachen infolge der Anwendung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 rechtfertigen die Annahme besonderer Regeln, die geeignet sind, die Bearbeitung der Beschwerden beim Rat für Ausländerstreitsachen zu beschleunigen. Die Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sind jedoch nur unter der Bedingung zulässig, dass sie nicht auf unverhältnismäßige Weise das Recht der Antragsteller verletzen, die Gerichtsbarkeitsgarantien zu genießen, die es ihnen ermöglichen, durch einen Richter im Rahmen einer wirksamen Beschwerde ihre Einwände prüfen zu lassen, die aus einem Verstoß gegen ihre Rechte abgeleitet sind.
B.12.2. In den Vorarbeiten in Bezug auf den angefochtenen Artikel 14 Nrn. 3 und 4 heißt es:
« 2. Die nachstehend dargelegte Einführung der elektronischen Übermittlung einer Abschrift der Antragschrift impliziert, dass es genügt, wenn die antragstellende Partei neben der Urschrift vier Abschriften ihrer Antragschrift hinterlegt (Abschrift für die beklagte(n) Partei(en) und für die Akten - Verfahrensakte und Sitzungsmappen für den Spruchkörper). Es ist somit nicht nötig, in diesem Fall die Hinterlegung von sechs Abschriften zu verlangen.
3 und 4. Damit die Magistrate beim Rat schneller arbeiten können, ist es angebracht, dass sie über eine elektronische Fassung der Antragschriften verfügen können. Deshalb wird der antragstellenden Partei, der von einem Rechtsanwalt beigestanden wird - bei dem angenommen werden kann, dass er seine Antragschriften in elektronischer Form verfasst hat -, die Verpflichtung auferlegt, eine elektronische Fassung der Antragschrift - neben der Fassung auf Papier - zu übermitteln. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zur Anwendung des gemeinrechtlichen Verfahrens zur Berichtigung der Antragschrift, und zwar auf Bitte der Kanzlei. Die genauen praktischen Modalitäten werden in dem in Artikel 39/68 des Ausländergesetzes erwähnten königlichen Erlass näher ausgearbeitet » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2555/001 und 2556/001, S. 44).
B.12.4. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Verpflichtung, neben der Fassung auf Papier eine elektronische Abschrift der Antragschrift zu übermitteln, ähnlich wie insbesondere die im Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Verpflichtung, vier Abschriften der Antragschrift beizulegen, durch das Ziel gerechtfertigt wird, dem Rat für Ausländerstreitsachen die Arbeit zu erleichtern.
B.13.1. Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in der durch den angefochtenen Artikel 14 Nr. 3 abgeänderten Fassung hat also zur Folge, dass nur die Antragsteller, denen durch ein Rechtsanwalt beigestanden wird, der Verpflichtung unterliegen, eine Abschrift der Antragschrift auf elektronische Weise zu übermitteln.
B.13.2. Ein solcher Unterschied beruht auf einem Kriterium, das objektiv und dem verfolgten Ziel gegenüber relevant ist.
In seiner Eigenschaft als Hilfsorgan der Justiz ist der Rechtsanwalt ein Berufsangehöriger, bei dem der Gesetzgeber von der Vermutung ausgehen kann, dass er mit einer elektronischen Adresse zu beruflichen Zwecken sowie mit dem geeigneten Informatikmaterial ausgestattet ist, damit er leicht über eine elektronische Abschrift der Antragschrift verfügen kann, falls er seine Antragschrift nicht unmittelbar auf elektronische Weise verfasst hätte.
Der spezifische Auftrag der Vertretung vor Gericht, mit dem der Rechtsanwalt betraut ist, sowie seine beruflichen und berufsethischen Verpflichtungen können es rechtfertigen, dass von ihm verlangt wird, dass er im Rahmen des Beistands, den er seinem Mandanten gewährt, eine elektronische Abschrift von Verfahrensunterlagen übermittelt.
Im Übrigen ist es Sache des Rates für Ausländerstreitsachen, das Kriterium des Beistands durch einen Rechtsanwalt und den Zeitpunkt, zu dem dieses Kriterium Anwendung finden soll, zu definieren.
B.14. Indem nur von den Parteien, denen von einem Rechtsanwalt beigestanden wird, verlangt wird, dass sie eine elektronische Abschrift der Antragschrift übermitteln, und zwar unter den im vorerwähnten königlichen Erlass vom 26. Januar 2014 festgelegten Bedingungen, tut die beanstandete Maßnahme den Rechten der Antragsteller, denen von einem Rechtsanwalt beigestanden wird, nicht auf unverhältnismäßige Weise Abbruch.
Genauso wie die anderen Formvorschriften nach Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nrn. 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist die auferlegte Formalität ausdrücklich im Gesetz vorgesehen und kann die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung einer Abschrift der Antragschrift im Sinne von Artikel 39/69 § 1 Absatz 3 Nr. 7 Gegenstand eines Berichtigungsverfahrens im Sinne von Artikel 39/69 § 1 Absätze 4 bis 6 desselben Gesetzes sein; die antragstellende Partei verfügt über die Möglichkeit, ihre eventuelle Unterlassung zu berichtigen innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Schreibens, mit dem der Chefgreffier sie auffordert, ihre Antragschrift zu berichtigen, wobei der Grund der Nichteintragung in die Liste präzisiert wird.
Unter Berücksichtigung dieser Berichtigungsmöglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist in Anbetracht des betreffenden Erfordernisses beeinträchtigt diese Maßnahme nicht auf ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Weise die Ausübung der Nichtigkeitsklage vor dem Rat für Ausländerstreitsachen, indem den Antragstellern, denen von einem Rechtsanwalt beigestanden wird, die Verpflichtung zur elektronischen Versendung einer Abschrift der Antragschrift auferlegt wird.
B.15. Die Klagegründe sind unbegründet.
In Bezug auf die elektronische Versendung einer Abschrift des Syntheseschriftsatzes (angefochtener Artikel 21 Nr. 3)
B.16.1. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5853, der aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 13 und 191 der Verfassung abgeleitet ist, ist gegen den angefochtenen Artikel 21 Nr. 3 gerichtet, insofern diese Bestimmung nur den Antragstellern, denen von einem Rechtsanwalt beigestanden werde, die Verpflichtung auferlege, eine Abschrift des Syntheseschriftsatzes per elektronische Post zu übermitteln, und die Nichtbeachtung dieses Erfordernisses mit der Unzulässigkeit des Syntheseschriftsatzes ahnde.
Diese Maßnahme schaffe einen nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschied unter den Antragstellern vor dem Rat für Ausländerstreitsachen je nachdem, ob ihnen ein Rechtsanwalt beistehe oder nicht, wodurch der Zugang zum Gericht für die Antragsteller, denen ein Rechtsanwalt « beisteht », auf unvernünftige und unverhältnismäßige Weise beeinträchtigt werde, wobei der Beistand durch einen Rechtsanwalt außerdem ein ungenaues Kriterium darstelle.
B.16.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5863 legen bezüglich dieser Bestimmung die gleichen Klage- und Beschwerdegründe dar wie diejenigen, die gegen den angefochtenen Artikel 14 gerichtet sind und in B.8.2 erwähnt wurden.
B.16.3. Der Gerichtshof prüft die Klagegründe zusammen.
B.17. Aus den in B.9.2 angegebenen Gründen ist der Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5853 unzulässig, insofern er aus einem Verstoß gegen Artikel 191 der Verfassung abgeleitet ist.
B.18. In der durch den angefochtenen Artikel 21 abgeänderten Fassung und vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 10. April 2014 bestimmte Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980:
« Das Nichtigkeitsverfahren verläuft wie in den folgenden Artikeln vorgesehen:
- 39/71,
[...]
Die beklagte Partei übermittelt dem Greffier innerhalb acht Tagen ab Notifizierung der Beschwerde die Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen kann. Wenn der ursprüngliche Schriftsatz mit Anmerkungen per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung eingereicht wird, wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Schriftsatzes mit Anmerkungen innerhalb derselben Frist eine Abschrift davon per elektronische Post und gemäß den durch einen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten gesendet.
Findet Artikel 39/73 keine Anwendung, übermittelt die Kanzlei der antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine Abschrift des Schriftsatzes mit Anmerkungen und setzt sie gleichzeitig von der Hinterlegung der Verwaltungsakte bei der Kanzlei in Kenntnis.
Ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung verfügt die antragstellende Partei über acht Tage, um der Kanzlei zu notifizieren, ob sie einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte oder nicht. Hat die antragstellende Partei binnen dieser Frist keine Notifizierung eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird.
Hat die antragstellende Partei binnen der Frist notifiziert, dass sie einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, verfügt sie ab der in Absatz 3 erwähnten Notifizierung über fünfzehn Tage, um einen Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, in dem alle geltend gemachten Gründe zusammengefasst werden.
Hat die antragstellende Partei keinen Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, wobei das Fehlen des erforderlichen Interesses festgestellt wird.
Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen Syntheseschriftsatz, wie in Absatz 5 erwähnt, eingereicht, befindet der Rat auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, außer in Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet von Artikel 39/60.
Wenn der antragstellenden Partei ein Rechtsanwalt beisteht, wird zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Syntheseschriftsatzes eine Abschrift des Syntheseschriftsatzes innerhalb der in Absatz 5 vorgesehenen Frist per elektronische Post und gemäß den durch einen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten gesendet. Die Kanzlei vermerkt diese Vorschrift ausdrücklich in der in Absatz 3 vorgesehenen Notifizierung.
Hat die antragstellende Partei binnen der Frist einen Syntheseschriftsatz eingereicht oder der Kanzlei notifiziert, dass sie keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren gemäß Absatz 1 fortgesetzt ».
B.19. In den Vorarbeiten bezüglich des angefochtenen Artikels 21 Nr. 3 heißt es:
« Die antragstellende Partei hinterlegt einen Syntheseschriftsatz innerhalb von fünfzehn Tagen.
Der Syntheseschriftsatz wird, da dieses Schriftstück die anfangs vorgebrachten Klagegründe, die die antragstellende Partei nach erfolgter Lesung der Verteidigung aufrechterhalten möchte, sowie ihre Reaktion auf den Schriftsatz mit Anmerkungen umfasst, vom Rat als Grundlage für seine Entscheidung verwendet.
Wenn die antragstellende Partei es unterlässt, innerhalb der ihr eingeräumten Frist von fünfzehn Tagen einen Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, wird davon ausgegangen, dass sie kein Interesse an der Beschwerde mehr hat.
Die letztgenannte Änderung schließt sich dem in Artikel 14 Nr. 3 des Entwurfs enthaltenen Erfordernis an. In diesem Fall wird keine für die Eintragung der Beschwerde durchzuführende Berichtigung der Verfahrensunterlage vorgesehen, da die antragstellende Partei bereits als Partei am Verfahren beteiligt ist. Deshalb wird vorgesehen, dass die antragstellende Partei durch die Kanzlei ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen wird, so dass bei ihr kein vernünftiger Zweifel bezüglich der zu erfüllenden Formalitäten, der Frist, innerhalb deren diese zu erfüllen sind, und der eventuellen Sanktion bei Nichterfüllung entstehen kann. Darüber hinaus ist es natürlich weiterhin möglich, sich auf höhere Gewalt und Irrtum zu berufen, da dies immer in jedem Gesetzestext enthalten ist (VerfGH, 4. April 1995, Nr. 32/95, Erwägung B.5.3). Mit diesem Erfordernis und der vorherigen Verpflichtung seitens der Kanzlei wird der Rechtsschutz nicht auf übermäßig restriktive oder formalistische Weise eingeschränkt.
Wenn die antragstellende Partei fristgerecht einen Syntheseschriftsatz eingereicht oder die Kanzlei davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie keinen Syntheseschriftsatz einreicht, wird das Verfahren fortgesetzt » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2555/001 und 2556/001, S. 56).
B.20.1. Wenn ein Ausländer eine Nichtigkeitsklage einreicht, die nach dem in Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 beschriebenen Verfahren geprüft wird, übermittelt der Greffier des Rates für Ausländerstreitsachen « sofort der beklagten Partei [...] eine Abschrift der Beschwerde » (Artikel 39/71 in Verbindung mit Artikel 39/81 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Innerhalb von « acht Tagen ab Notifizierung der Beschwerde » übermittelt diese Partei dem Greffier die Verwaltungsakte, der sie einen Schriftsatz mit Anmerkungen beifügen kann (Artikel 39/81 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Wenn der Rat für Ausländerstreitsachen nicht beschließt, die Nichtigkeitsklage gemäß dem in Artikel 39/73 beschriebenen « rein schriftlichen Verfahren » zu behandeln, schickt die Kanzlei des administrativen Rechtsprechungsorgans « rechtzeitig » eine Abschrift des etwaigen Schriftsatzes mit Anmerkungen an den Urheber der Beschwerde und setzt ihn gleichzeitig von der etwaigen Hinterlegung der Verwaltungsakte durch die Gegenpartei in Kenntnis (Artikel 39/81 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
B.20.2.1. Innerhalb von acht Tagen nach dieser Notifizierung steht es dem Ausländer frei, der Kanzlei des Rates für Ausländerstreitsachen seinen Wunsch mitzuteilen, einen Syntheseschriftsatz zu hinterlegen (Artikel 39/81 Absatz 4 erster Satz des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), in dem alle geltend gemachten Gründe zusammengefasst werden (Artikel 39/81 Absatz 5 desselben Gesetzes).
B.20.2.2. Erfolgt eine solche Notifizierung durch den Ausländer nicht innerhalb dieser Frist, so befindet dieses Rechtsprechungsorgan « unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben », indem sie die Beschwerde wegen fehlenden Interesses auf Seiten des Ausländers abweist (Artikel 39/81 Absatz 4 zweiter Satz des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
B.20.2.3. Wenn der Ausländer innerhalb von acht Tagen nach der in B.20.1 angeführten Mitteilung die Kanzlei davon in Kenntnis setzt, dass er keinen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, wird das Verfahren fortgesetzt (Artikel 39/81 Absatz 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
B.20.2.4. Wenn der Ausländer innerhalb dieser Frist von acht Tagen der Kanzlei seinen Wunsch mitteilt, einen Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, verfügt er über fünfzehn Tage ab der in B.20.1 angeführten Mitteilung, um diesen Schriftsatz zu hinterlegen (Artikel 39/81 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Wenn er diesen Schriftsatz innerhalb der vorgeschriebenen Frist hinterlegt, wird das Verfahren fortgesetzt (Artikel 39/81 Absatz 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980) und befindet der Rat für Ausländerstreitsachen auf der Grundlage des Syntheseschriftsatzes, außer in Bezug auf die Zulässigkeit der Beschwerde und der Klagegründe und unbeschadet des Rechts des Ausländers und der Gegenpartei, in der Sitzung mündlich ihre Anmerkungen vorzubringen, und des Verbots, andere Gründe als die im Antrag oder im Schriftsatz mit Anmerkungen angeführten Gründe geltend zu machen (Artikel 39/81 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 39/60 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Wenn der Ausländer hingegen den bei der Kanzlei angekündigten Syntheseschriftsatz nicht hinterlegt, befindet der Rat für Ausländerstreitsachen « unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben », indem sie die Beschwerde wegen fehlenden Interesses auf Seiten des Ausländers abweist (Artikel 39/81 Absatz 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Wenn der Ausländer, dem ein Rechtsanwalt beisteht, den bei der Kanzlei angekündigten Syntheseschriftsatz innerhalb der fünfzehntägigen Frist im Sinne von Artikel 39/81 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 hinterlegt, aber es unterlässt, eine Abschrift desselben unter den im königlichen Erlass vom 26. Januar 2014 festgelegten Bedingungen auf elektronische Weise zu übermitteln, wird sein Schriftsatz für unzulässig erklärt (Artikel 39/81 Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, eingefügt durch den angefochtenen Artikel 21 Nr. 3).
B.20.2.5. Ein Syntheseschriftsatz enthält die in der Antragschrift formulierten Klagegründe, auf die der Ausländer nicht verzichten möchte, nachdem er die Verwaltungsakte und den etwaigen Schriftsatz mit Anmerkungen der Gegenpartei zur Kenntnis genommen hat, sowie die Replik des Ausländers auf diese Akte und auf diesen Schriftsatz (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2572/002, SS. 6-7).
Damit die Aufgabe des Rates für Ausländerstreitsachen in komplizierten Sachen erleichtert wird (ebenda, S. 6), müssen die im Syntheseschriftsatz enthaltenen Klagegründe zusammengefasst werden (Artikel 39/81 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
B.21.1. Aus den in B.13 dargelegten Gründen ist es nicht ungerechtfertigt, dem Rechtsuchenden, dem ein Rechtsanwalt beisteht, die Verpflichtung zur elektronischen Versendung von Verfahrensunterlagen aufzuerlegen.
B.21.2. Die angefochtene Bestimmung schreibt die Verpflichtung, eine Abschrift des Syntheseschriftsatzes per elektronische Post zu übermitteln, zur Vermeidung der Unzulässigkeit dieser Verfahrensunterlage vor. Diese Bestimmung ist somit in dem Sinne zu verstehen, dass die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Formalität nur hinsichtlich der Zulässigkeit des Syntheseschriftsatzes Folgen nach sich zieht. Im Gegensatz zu dem Fall, in dem die antragstellende Partei der Kanzlei nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, ob sie einen Syntheseschriftsatz hinterlegen wird oder nicht (Artikel 39/81 Absatz 4), oder dem Fall, in dem die antragstellende Partei der Kanzlei mitteilt, dass sie einen Syntheseschriftsatz hinterlegen möchte, dies aber unterlässt (Artikel 39/81 Absatz 6), sieht das Gesetz in Artikel 39/81 Absatz 8 nicht vor, dass die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Formalität zur Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelnden Interesses führt. Demzufolge muss der Rat für Ausländerstreitsachen bei Nichteinhaltung dieser Formvorschrift aufgrund der Antragschrift entscheiden.
B.21.3. In seinem Entscheid Nr. 88/2012 vom 12. Juli 2012 hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Syntheseschriftsatz geurteilt, dass die Abschaffung der Möglichkeit für die antragstellende Partei vor dem Rat für Ausländerstreitsachen, schriftlich auf die Argumente der Gegenpartei zu replizieren, « erheblich die Rechte der Verteidigung dieser Kategorie von Antragstellern [verletzt] » (B.36.1) und dass diese Antastung unverhältnismäßig ist (B.37). Der Gerichtshof hat demzufolge in diesem Entscheid die Bestimmung, die der Möglichkeit, diese Verfahrensunterlage einzureichen, ein Ende setzte, für nichtig erklärt. Daraus ergibt sich, dass der Syntheseschriftsatz ein wesentliches, zur Gewährleistung der Rechte der Verteidigung beitragendes Element des Verfahrens ist und dass jede Maßnahme, die zur Beschränkung der Möglichkeiten zur Hinterlegung dieser Unterlage durch die antragstellende Partei führt, durch einen Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und im Verhältnis zu diesem Ziel stehen muss.
B.21.4. Obwohl das Ziel, das darin besteht, die Arbeit des Rates für Ausländerstreitsachen zu vereinfachen und zu beschleunigen, rechtfertigen kann, dass der Antragsteller, dem ein Rechtsanwalt beisteht, aufgefordert wird, eine elektronische Abschrift seines Syntheseschriftsatzes zu übermitteln, ist es jedoch nicht verhältnismäßig, die Nichtübermittlung einer elektronischen Abschrift dieses Schriftsatzes mit einer Sanktion der Unzulässigkeit einhergehen zu lassen, ohne irgendeine Berichtigungsmöglichkeit vorzusehen, während der Syntheseschriftsatz innerhalb der vorgeschriebenen Frist und gemäß den verschiedenen in Artikel 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 auferlegten Bedingungen, die in B.20 in Erinnerung gerufen worden sind, per Einschreiben übermittelt worden wäre.
Die angefochtenen Bestimmungen haben somit unverhältnismäßige Folgen, nicht insofern sie die Sanktion der Unzulässigkeit des Syntheseschriftsatzes vorsehen, sondern insofern sie keinerlei Berichtigungsmöglichkeit für die Nichtübermittlung einer elektronischen Abschrift dieses Schriftsatzes vorsehen.
B.22. Die Klagegründe sind in diesem Maße begründet.
Die Wortfolge « zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Syntheseschriftsatzes » in Artikel 39/81 Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, eingefügt durch Artikel 21 Nr. 3 des angefochtenen Gesetzes, ist somit für nichtig zu erklären.
B.23. Damit die Rechtsunsicherheit, zu der diese Nichtigerklärung für die laufenden Verfahren beim Rat für Ausländerstreitsachen Anlass geben könnte, vermieden und der Gesetzgeber in die Lage versetzt wird, eine Regelung auszuarbeiten, die den in B.12.1 ausgedrückten Besorgnissen gerecht wird, sind die Folgen der für nichtig erklärten Bestimmung für die eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verfahren bis zum Inkrafttreten einer neuen Bestimmung und spätestens bis zum 31. Dezember 2015 aufrechtzuerhalten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
- erklärt in Artikel 39/81 Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch Artikel 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) », die Wortfolge « zur Vermeidung der Unzulässigkeit des Syntheseschriftsatzes » für nichtig;
- erhält die Folgen der im vorerwähnten Artikel 39/81 Absatz 8 für nichtig erklärten Wortfolge bis zum Inkrafttreten einer neuen Bestimmung und spätestens bis zum 31. Dezember 2015 aufrecht;
- weist die Klagen im Übrigen zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 30. April 2015.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
J. Spreutels