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Datum :
11-06-2010
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
31 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2010201938
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 30/2010 vom 30. März 2010
Geschäftsverzeichnisnrn. 4563, 4592, 4608, 4613, 4625 und 4627/4589/4614/4618 und 4621/4619/4620, 4622, 4623, 4624 und 4628/4626/4673, 4674, 4675, 4678, 4682, 4683, 4706, 4707 und 4708
In Sachen : Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, erhoben von Marie-Noëlle Solvay und anderen, und präjudizielle Fragen in Bezug auf die Artikel 6 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets, gestellt vom Staatsrat.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, und dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden P. Martens,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klagen und der präjudiziellen Fragen
1. a) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 25. November 2008 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. November 2008 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Marie-Noëlle Solvay, wohnhaft in 1310 La Hulpe, chaussée de Bruxelles 115, Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, und hilfsweise der Artikel 1 bis 4 und 16 bis 18 dieses Dekrets (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. Juli 2008, zweite Ausgäbe).
b) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 23. Dezember 2008 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. Dezember 2008 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008, und hilfsweise der Artikel 1 bis 4 und 16 bis 18 dieses Dekrets: die VoG « Le poumon vert de La Hulpe », mit Vereinigungssitz in 1310 La Hulpe, rue des Combattants 90, Jacques Solvay de la Hulpe, wohnhaft in 1310 La Hulpe, chaussée de Bruxelles 115, und Jean-Marie Solvay de la Hulpe, wohnhaft in 1310 La Hulpe, chaussée de Bruxelles 115.
c) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 14. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 15. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « La Hulpe, Notre Village », mit Vereinigungssitz in 1310 La Hulpe, avenue Roi Baudouin 19, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 16 und 17 des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008.
d) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 21. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Alix Walsh, wohnhaft in 1310 La Hulpe, chaussée de Bruxelles 117, Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 und hilfsweise der Artikel 1 bis 4 und 16 bis 18 dieses Dekrets.
e) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob André Philips, wohnhaft in 1081 Brüssel, avenue de Jette 45, Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 und hilfsweise der Artikel 16 und 17 dieses Dekrets.
f) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « les Amis de la forêt de Soignes », mit Vereinigungssitz in 1030 Brüssel, rue Jan Blockx 14, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 4 und 16 bis 18 des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008.
Diese unter den Nummern 4563, 4592, 4608, 4613, 4625 und 4627 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
2. In seinem Urteil Nr. 188.742 vom 11. Dezember 2008 in Sachen der VoG « Association des Riverains et Habitants des Communes proches de l'Aéroport, B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) », Grégoire Stassin und André Gilliard gegen die Wallonische Region - intervenierende Partei: die « Société Wallonne des Aéroports » AG (abgekürzt « SOWAER ») -, dessen Ausfertigung am 22. Dezember 2008 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 8 des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen,
- insofern er den ministeriellen Erlass vom 25. Juli 2005 ' über die [Globalgenehmigung], die der SOWAER für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd erteilt worden ist (Flughafengebäude (3 000 000 Fluggäste/Jahr), Pkw-Parkplätze (1 600 Bodenstellplätze und 1 000 Etagenstellplätze) Zufahrtswege zu diesen Parkplätzen, Wasserstrassen, Flugzeugstellplätze in Verbindung mit den Flughafengebäuden, Abwasserkläranlage, technische Gebäude, Kraftstofflager (für die Lagerung von 2 420 m 3 Kerosin und 30 m 3 Kraftstoff für Kraftfahrzeuge) [und Erschliessung neuer Gemeindewege]) ' bestätigt,
- und insofern er ausschliesst, dass diese Genehmigung, die durch die Wallonische Regierung erteilt wurde, so wie die anderen von einem Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen, einer umfassenden Gesetzmässigkeitskontrolle durch den Staatsrat unterzogen wird, und zwar im Anschluss an eine von einem Interessehabenden erhobene Nichtigkeitsklage, insbesondere wenn diese Klage vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets erhoben wurde,
- gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen,
- und gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung miteinander sowie in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Ubereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit den Artikeln 6 und 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 4589 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
3. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 22. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Paul Fastrez und Henriette Fastrez, wohnhaft in 1040 Brüssel, avenue de l'Armée 73, Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008, und hilfsweise der Artikel 1 bis 4 und 14 dieses Dekrets.
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 4614 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
4. a) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 23. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 6 des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008: Jean-Pierre Olivier, wohnhaft in 4470 Saint-Georges-sur-Meuse, rue du Château d'Eau 22, Pierre Deneye, wohnhaft in 4470 Saint-Georges-sur-Meuse, rue Vingt Ponts 59/A, Paul Thiry, wohnhaft in 4400 Flémalle, rue des Béguines 34, Antoine Boxus, wohnhaft in 4460 Bierset, avenue de la Gare 92, und Willy Roua, wohnhaft in 4460 Bierset, avenue de la Gare 83.
b) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Flämische Regierung Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « Lüttich-Bierset » sowie des Buchstaben a) in Artikel 1 Nr. 1 und des Artikels 6 des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008.
Diese unter den Nummern 4618 und 4621 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
5. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Inter-Environnement Wallonnie », mit Vereinigungssitz in 5000 Namur, boulevard du Nord 6, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 4 und 18 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 des vorerwähnten Dekrets.
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 4619 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
6. a) Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 26. Januar 2009 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 27. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008, und hilfsweise der Artikel 1 bis 4 und 18 dieses Dekrets: die « Sartau » AG, mit Gesellschaftssitz in 4050 Chaudfontaine, rue de la Béole 52, die VoG « Charleroi South Air Pur », mit Vereinigungssitz in 6120 Nalinnes, rue Pétrias 109, und Pierre Grymonprez, wohnhaft in 6120 Nalinnes, rue des Sept Petites 24, die « Agrebois » AG, mit Gesellschaftssitz in 1200 Brüssel, avenue de Broqueville 99, und Yves de le Court, wohnhaft in 1600 Sint-Pieters-Leeuw, Hoogstraat 151, und Philippe Grisard de la Rochette, wohnhaft in 4870 Trooz, rue Bay Bonnet 18.
b) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 und hilfsweise des Artikels 1 Nr. 4 dieses Dekrets: Nicole Laloux, wohnhaft in 4052 Beaufays, route de l'Abbaye 112, François Gevers, wohnhaft in 4870 Trooz, Clos Bois-Lemoine 3, Annabelle Denoël-Gevers, wohnhaft in 4870 Trooz, Clos Bois-Lemoine 41, Marc Traversin, wohnhaft in 4870 Trooz, Clos Bois-Lemoine 4, Joseph Melard und Chantal Michiels, wohnhaft in 4632 Cerexhe-Heuseux, rue du Centenaire 18, Thierry Regout, wohnhaft in 4870 Trooz, Clos Bois-Lemoine 27, René Canfin, wohnhaft in 4632 Magnée-Fléron, rue Résidence Air Pur 32, Georges Lahaye und Jeanine Postelmans, wohnhaft in 4632 Soumagne, rue du Centenaire 22, Christophe Dehousse und Christine Lahaye, wohnhaft in 4632 Soumagne, rue du Centenaire 5, Jean-Marc Lesoinne, wohnhaft in 4632 Cerexhe-Heuseux, rue Nonfays 13, Jacques Teheux und Anne-Marie Larock, wohnhaft in 4632 Cerexhe-Heuseux, rue du Fawtay 2, Bernadette Mestdag, wohnhaft in 4632 Cerexhe-Heuseux, rue du Fawtay 25, Jean-François Seraffin und Françoise Mahoux, wohnhaft in 4632 Cerexhe-Heuseux, rue du Fawtay 16, Ferdinand Wallraf und Mariel Jeanne, wohnhaft in 4632 Cerexhe-Heuseux, rue du Fawtay 7, Agnès Fortemps, wohnhaft in 4632 Cerexhe-Heuseux, rue du Fawtay 5, Georges Seraffin und Jeannine Melen, wohnhaft in 4632 Cerexhe-Heuseux, rue du Fawtay 15A, und die VoG « Groupement Cerexhe-Heuseux/Beaufays », mit Vereinigungssitz in 4052 Beaufays (Chaudfontaine), rue des Grosses Pierres 55.
Diese unter den Nummern 4620, 4622, 4623, 4624 und 4628 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
7. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 4, 15 und 18 des vorerwähnten Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008: die VoG « Action et Défense de l'Environnement de la vallée de la Senne et de ses Affluents », mit Vereinigungssitz in 1421 Braine-l'Alleud, rue du Try 40, die VoG « Réserves Naturelles RNOB », mit Vereinigungssitz in 5000 Namur, rue du Wisconsin 3, Stéphane Banneux, wohnhaft in 1440 Braine-le-Château, rue Nicolas Baudine 18-20, und Zénon Darquenne, wohnhaft in 1440 Braine-le-Château, rue Nicolas Baudine 8.
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 4626 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
8. a) In seinen Urteilen Nrn. 191.951 und 191.950 vom 27. März 2009 in Sachen Guido Durlet und anderer beziehungsweise Antoine Boxus und Willy Roua gegen die Wallonische Region - intervenierende Partei: die « Société régionale wallonne du Transport » -, deren Ausfertigungen am 3. April 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen sind, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Kann Artikel 6 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, ohne Missachtung der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung das Wallonische Parlament dazu ermächtigen, den ministeriellen Erlass vom 13. September 2006 ' durch den der Wallonischen Transportgesellschaft eine Städtebaugenehmigung für die Verlängerung der Piste des Flughafens Lüttich-Bierset erteilt worden ist ' zu bestätigen, ohne dass der Inhalt der Akte und die Ordnungsmässigkeit des Verwaltungsverfahrens geprüft werden?
2. Verstösst Artikel 6 des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er ' betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen ' den ministeriellen Erlass vom 13. September 2006 ' durch den der Wallonischen Transportgesellschaft eine Städtebaugenehmigung für die Verlängerung der Piste des Flughafens Lüttich-Bierset erteilt worden ist ' bestätigt und insofern er ausschliesst, dass diese Genehmigung, die durch die Wallonische Regierung erteilt wurde, so wie die anderen von einem Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen, einer umfassenden Gesetzmässigkeitskontrolle durch den Staatsrat unterzogen wird, und zwar im Anschluss an eine von einem Interessehabenden erhobene Nichtigkeitsklage, insbesondere wenn diese Klage vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets erhoben wurde,
- gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen,
- und gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung miteinander sowie in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Ubereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, abgeändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, sowie mit den Artikeln 6 und 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
b) In seinen Urteilen Nrn. 191.953 und 191.952 vom 27. März 2009 in Sachen Philippe Daras und Bernard Croiselet beziehungsweise Paul Fastrez und Henriette Fastrez gegen die Wallonische Region - intervenierende Partei: die « Infrabel » AG -, deren Ausfertigungen am 3. und 6. April 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen sind, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Kann Artikel 14 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, ohne Missachtung der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung das Wallonische Parlament dazu ermächtigen, ' betreffend das RER-Netz und die damit verbundenen Nebenanlagen, Zufahrtswege und Erschliessungen ' den ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2006 ' über die Globalgenehmigung, die der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb einer dritten und einer vierten Spur auf der Eisenbahnlinie Nr. 124 Brüssel-Charleroi auf dem Gebiet der Gemeinden Waterloo, Braine-l'Alleud [und] Nivelles ' zu bestätigen, ohne dass der Inhalt der Akte und die Ordnungsmässigkeit des Verwaltungsverfahrens geprüft werden?
2. Verstösst Artikel 14 des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er ' betreffend das RER-Netz und die damit verbundenen Nebenanlagen, Zufahrtswege und Erschliessungen ' den ministeriellen Erlass vom 9. Februar 2006 ' über die Globalgenehmigung, die der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb einer dritten und einer vierten Spur auf der Eisenbahnlinie Nr. 124 Brüssel-Charleroi auf dem Gebiet der Gemeinden Waterloo, Braine-l'Alleud [und] Nivelles ' bestätigt und insofern er ausschliesst, dass diese Genehmigung, die durch die Wallonische Regierung erteilt wurde, so wie die anderen von einem Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen, einer umfassenden Gesetzmässigkeitskontrolle durch den Staatsrat unterzogen wird, und zwar im Anschluss an eine von einem Interessehabenden erhobene Nichtigkeitsklage, insbesondere wenn diese Klage vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets erhoben wurde,
- gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen,
- und gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung miteinander sowie in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Ubereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, abgeändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, sowie mit den Artikeln 6 und 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
c) In seinem Urteil Nr. 192.092 vom 31. März 2009 in Sachen der VoG « Association des Riverains et Habitants des Communes proches de l'Aéroport, B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport » und Bernard Page gegen die Wallonische Region, dessen Ausfertigung am 8. April 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Kann Artikel 7 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, ohne Missachtung der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung das Wallonische Parlament dazu ermächtigen, ' betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, die Städtebaugenehmigung vom 16. September 2003, die der beauftragte Beamte der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in Charleroi der SOWAER erteilt hat im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten zur Uberwölbung des Tintia und zur Veränderung des Bodenreliefs des nordöstlichen Bereichs der Flughafenzone ' zu bestätigen, ohne dass der Inhalt der Akte und die Ordnungsmässigkeit des Verwaltungsverfahrens geprüft werden?
2. Verstösst Artikel 7 des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er ' betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, die Städtebaugenehmigung vom 16. September 2003, die der beauftragte Beamte der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in Charleroi der SOWAER erteilt hat im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten zur Uberwölbung des Tintia und zur Veränderung des Bodenreliefs des nordöstlichen Bereichs der Flughafenzone ' bestätigt und insofern er ausschliesst, dass diese Genehmigung, die durch die Wallonische Regierung erteilt wurde, so wie die anderen von einem Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen, einer umfassenden Gesetzmässigkeitskontrolle durch den Staatsrat unterzogen wird, und zwar im Anschluss an eine von einem Interessehabenden erhobene Nichtigkeitsklage, insbesondere wenn diese Klage vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets erhoben wurde,
- gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen,
- und gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung miteinander sowie in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Ubereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, abgeändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, sowie mit den Artikeln 6 und 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
d) In seinem Urteil Nr. 192.091 vom 31. März 2009 in Sachen der VoG « Association des Riverains et Habitants des Communes proches de l'Aéroport, B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) und anderer gegen die Wallonische Region - intervenierende Partei: die « Société Wallonne des Aéroports » AG -, dessen Ausfertigung am 8. April 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Kann Artikel 9 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, ohne Missachtung der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung das Wallonische Parlament dazu ermächtigen, ' betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen ' den ministeriellen Erlass vom 27. Juli 2005 ' über die Umweltgenehmigung, die der SOWAER für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd erteilt worden ist ' zu bestätigen, ohne dass der Inhalt der Akte und die Ordnungsmässigkeit des Verwaltungsverfahrens geprüft werden?
2. Verstösst Artikel 9 des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er ' betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen ' den ministeriellen Erlass vom 27. Juli 2005 ' über die Umweltgenehmigung, die der SOWAER für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd erteilt worden ist ' bestätigt und insofern er ausschliesst, dass diese Genehmigung, die durch die Wallonische Regierung erteilt wurde, so wie die anderen von einem Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen, einer umfassenden Gesetzmässigkeitskontrolle durch den Staatsrat unterzogen wird, und zwar im Anschluss an eine von einem Interessehabenden erhobene Nichtigkeitsklage, insbesondere wenn diese Klage vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets erhoben wurde,
- gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen,
- und gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung miteinander sowie in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Ubereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, abgeändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, sowie mit den Artikeln 6 und 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
e) In seinem Urteil Nr. 192.193 vom 2. April 2009 in Sachen der VoG « Action et Défense de l'Environnement de la vallée de la Senne et de ses Affluents » und anderer gegen die Wallonische Region - intervenierende Partei: die « Intercommunale du Brabant wallon » Gen.mbH -, dessen Ausfertigung am 14. Mai 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Beruht Artikel 15 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er den ministeriellen Erlass vom 19. Juni 2008 ' über die Globalgenehmigung, die der Interkommunale IBW erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb der Abwasserkläranlage von Hain mit einem Fassungsvermögen von 92 000 EWG (Einwohnergleichwerten) auf dem Gebiet der Gemeinde Braine-le-Château ' bestätigt, auf Gründen, die der Kategorie der ausreichend zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zugeordnet werden können, damit angesichts der Artikel 10 und 11 der Verfassung gerechtfertigt wird, dass das Wallonische Parlament in das individuelle Verfahren der Erteilung der Globalgenehmigung eingreift, wodurch dieser Genehmigung der Wert eines Gesetzgebungsaktes verliehen wird, und vorkommendenfalls, dass in der vorliegenden Angelegenheit eine Ausnahme vom Grundsatz der Gewaltentrennung, möglicherweise zuungunsten derjenigen, die das Vorhaben vor Gericht anfechten, gemacht wird?
2. Kann Artikel 15 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, ohne Missachtung der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung das Wallonische Parlament dazu ermächtigen, die Globalgenehmigung vom 19. Juni 2008 zu bestätigen, ohne dass vorkommendenfalls der Inhalt der Akte und insbesondere die von den Klägerinnen im Rahmen der vor dem Staatsrat anhängigen Klage geäusserte Gesetzmässigkeitskritik geprüft werden?
3. Verstösst Artikel 15 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er den ministeriellen Erlass vom 19. Juni 2008 ' über die Globalgenehmigung, die der Interkommunale IBW erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb der Abwasserkläranlage von Hain mit einem Fassungsvermögen von 92 000 EWG (Einwohnergleichwerten) auf dem Gebiet der Gemeinde Braine-le-Château ' bestätigt, und insofern er ausschliesst, dass diese Genehmigung, die durch die Wallonische Regierung erteilt wurde, so wie die anderen von einem Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen, einer umfassenden Gesetzmässigkeitskontrolle durch den Staatsrat unterzogen wird, und zwar im Anschluss an eine von einem Interessehabenden erhobene Nichtigkeitsklage, insbesondere wenn diese Klage vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets erhoben wurde,
- gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen,
- und gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung miteinander sowie in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Ubereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, abgeändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, sowie mit den Artikeln 6 und 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
f) In seinem Urteil Nr. 192.192 vom 2. April 2009 in Sachen der VoG « Le poumon vert de La Hulpe » und anderer gegen die Wallonische Region - intervenierende Parteien: die « Codic Belgique » AG und die Gesellschaft amerikanischen Rechts « Federal Express European Services Inc. » -, dessen Ausfertigung am 14. Mai 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Beruht Artikel 16 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er den ministeriellen Erlass vom 7. Juli 2008 ' über die Umweltgenehmigung, die der " SA Codic Belgique " erteilt worden ist für den Betrieb eines Verwaltungs- und Weiterbildungszentrums mit verschiedenen technischen Anlagen in einem in La Hulpe, chaussée de Bruxelles 135 gelegenen Gut ' bestätigt, auf Gründen, die der Kategorie der ausreichend zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zugeordnet werden können, damit angesichts der Artikel 10 und 11 der Verfassung gerechtfertigt wird, dass das Wallonische Parlament in das individuelle Verfahren der Erteilung der Umweltgenehmigung bezüglich eines privaten Vorhabens eingreift, wodurch dieser Genehmigung der Wert eines Gesetzgebungsaktes verliehen wird, und vorkommendenfalls, dass in der vorliegenden Angelegenheit eine Ausnahme vom Grundsatz der Gewaltentrennung, möglicherweise zuungunsten derjenigen, die das Vorhaben vor Gericht anfechten, gemacht wird?
2. Kann Artikel 16 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, ohne Missachtung der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung das Wallonische Parlament dazu ermächtigen, die Umweltgenehmigung vom 7. Juli 2008 zu bestätigen, ohne dass vorkommendenfalls der Inhalt der Akte bezüglich des Genehmigungsantrags und insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Einstufung des Standortes, in den es eingegliedert werden soll, geprüft werden, während gerade diese Frage die Aussetzung der Ausführung der Umweltgenehmigung gerechtfertigt hat?
3. Verstösst Artikel 16 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er den ministeriellen Erlass vom 7. Juli 2008 ' über die Umweltgenehmigung, die der " SA Codic Belgique " erteilt worden ist für den Betrieb eines Verwaltungs- und Weiterbildungszentrums mit verschiedenen technischen Anlagen in einem in La Hulpe, chaussée de Bruxelles 135 gelegenen Gut ' bestätigt und insofern er ausschliesst, dass diese Genehmigung, die durch die Wallonische Regierung erteilt wurde, so wie die anderen von einem Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen, einer umfassenden Gesetzmässigkeitskontrolle durch den Staatsrat unterzogen wird, und zwar im Anschluss an eine von einem Interessehabenden erhobene Nichtigkeitsklage, insbesondere wenn diese Klage vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets erhoben wurde,
- gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen,
- und gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung miteinander sowie in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Ubereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, abgeändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, sowie mit den Artikeln 6 und 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
g) In seinem Urteil Nr. 192.197 vom 2. April 2009 in Sachen der VoG « Le poumon vert de La Hulpe » und anderer gegen die Wallonische Region - intervenierende Parteien: die « Codic Belgique » AG und die Gesellschaft amerikanischen Rechts « Federal Express European Services Inc. » -, dessen Ausfertigung am 14. Mai 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Fragen gestellt:
« 1. Beruht Artikel 17 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er den ministeriellen Erlass vom 4. Juni 2008 ' über die Städtebaugenehmigung, die der " SA Codic Belgique " erteilt worden ist für den Bau eines Verwaltungs- und Weiterbildungszentrums mit verschiedenen technischen Anlagen in einem in La Hulpe, chaussée de Bruxelles 135 gelegenen Gut ' bestätigt, auf Gründen, die der Kategorie der ausreichend zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zugeordnet werden können, damit angesichts der Artikel 10 und 11 der Verfassung gerechtfertigt wird, dass das Wallonische Parlament in das individuelle Verfahren der Erteilung der Städtebaugenehmigung bezüglich eines privaten Vorhabens eingreift, wodurch dieser Genehmigung der Wert eines Gesetzgebungsaktes verliehen wird, und vorkommendenfalls, dass in der vorliegenden Angelegenheit eine Ausnahme vom Grundsatz der Gewaltentrennung, möglicherweise zuungunsten derjenigen, die das Vorhaben vor Gericht anfechten, gemacht wird?
2. Kann Artikel 17 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, ohne Missachtung der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung das Wallonische Parlament dazu ermächtigen, die Städtebaugenehmigung vom 4. Juni 2008 zu bestätigen, ohne dass vorkommendenfalls der Inhalt der Akte und insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der guten Raumordnung in Anbetracht des Vorhandenseins eines offensichtlich gesetzwidrigen Raumordnungsplans sowie die Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Folgen der Einstufung des Standortes geprüft werden, während diese Feststellungen zur Aussetzung der Ausführung der vom Gemeindekollegium ausgestellten Genehmigung geführt haben?
3. Verstösst Artikel 17 des Dekrets des Wallonischen Parlaments vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, insofern er den ministeriellen Erlass vom 4. Juni 2008 ' über die Städtebaugenehmigung, die der " SA Codic Belgique " erteilt worden ist für den Bau eines Verwaltungs- und Weiterbildungszentrums mit verschiedenen technischen Anlagen in einem in La Hulpe, chaussée de Bruxelles 135 gelegenen Gut ' bestätigt und insofern er ausschliesst, dass diese Genehmigung, die durch die Wallonische Regierung erteilt wurde, so wie die anderen von einem Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigungen, einer umfassenden Gesetzmässigkeitskontrolle durch den Staatsrat unterzogen wird, und zwar im Anschluss an eine von einem Interessehabenden erhobene Nichtigkeitsklage, insbesondere wenn diese Klage vor dem Inkrafttreten dieses Dekrets erhoben wurde,
- gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen,
- und gegen die Artikel 10, 11, 13 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung miteinander sowie in Verbindung mit den Artikeln 8 und 9 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Ubereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und mit Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, abgeändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003, sowie mit den Artikeln 6 und 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
Diese unter den Nummern 4673, 4674, 4675, 4678, 4682, 4683, 4706, 4707 und 4708 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
Durch Anordnung vom 18. Februar 2010 hat der Hof alle Rechtssachen verbunden.
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1.1. Befasst wurde der Hof mit mehreren Nichtigkeitsklagen und präjudiziellen Fragen bezüglich der Vereinbarkeit des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 « über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen » mit - insbesondere - den Artikeln 10, 11 und 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit verschiedenen Bestimmungen des internationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union.
Bestimmte Artikel des vorerwähnten Dekrets vom 17. Juli 2008 sind sowohl Gegenstand von Nichtigkeitsklagen als auch Gegenstand präjudizieller Fragen.
B.1.2. Mit Schreiben vom 24. November 2009 haben die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 4623 dem Hof mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknähmen.
Nichts hindert den Hof im vorliegenden Fall daran, die Klagerücknahme zu bewilligen.
In Bezug auf das angefochtene Dekret
B.2.1. Die Artikel 1 bis 4 des Dekrets vom 17. Juli 2008 führen ein Verfahren sui generis ein, nach dem sich der Dekretgeber die Zuständigkeit vorbehält, die Städtebaugenehmigungen, Umweltgenehmigungen und Globalgenehmigungen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Handlungen und Arbeiten, die in Artikel 1 des Dekrets erschöpfend aufgezählt werden, zu gewähren.
B.2.2.1. Diese Artikel bestimmen:
« Artikel 1. Die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sind erwiesen für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die folgenden Handlungen und Arbeiten beziehen:
1° die nachfolgend angeführten Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen Lüttich-Bierset und Charleroi-Brüssel Süd:
a) für den Flughafen Lüttich-Bierset:
- Erweiterung der Frachtzone Nord für die Flugzeugstellplätze und die geplanten Frachthallen;
- die Umgehungsstrasse und der Taxiway Süd;
- der Bau eines vierten Behälters des Kraftstofflagers;
- der TGV-Bahnhof für den Güterverkehr;
- die Erweiterung des Pkw-Parkplatzes südlich der Autobahn;
- das geplante Bürogebäude;
b) für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd:
- die Verlängerung der Piste, einschliesslich des Baus von Zubringern sowie die Verlängerung des Taxiway Nord zwischen den Zubringern;
- der Kontrollturm und die Radarstation;
- die Erweiterung der Flugzeughallen;
- die Einrichtung von Enteisungsflächen;
- die Verbindung R3-Flughafen;
- die Ringstrasse und der Taxiway Süd;
- die Erweiterung des Flughafengebäudes;
- die Erweiterung der Pkw-Parkplätze;
- der Bahnhof und die Eisenbahninfrastrukturen;
2° In Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 11. Oktober 2001 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über den mehrjährigen Investitionsplan 2001-2012 der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die auf dem Gebiet der Wallonischen Region auszuführenden Handlungen und Arbeiten, die sich auf das RER-Netz beziehen;
3° im Rahmen der Durchführung des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums (Teil 3 Punkt 1.4.), die Handlungen und Arbeiten, die sich auf die strukturierenden öffentlichen Verkehrsmittel für Charleroi, Lüttich, Namur und Mons beziehen;
4° die auf dem Gebiet der Wallonischen Region fehlenden Abschnitte des Strassen und Wasserstrassennetzes des transeuropäischen Verkehrnetzes, angeführt in der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes.
Art. 2. Falls die in Artikel 1 angeführten Handlungen und Arbeiten in Artikel 84 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe erwähnt werden, wird die Genehmigung durch die Regierung oder durch den beauftragten Beamten erteilt, gemäss den Modalitäten und unter den Bedingungen, die in Artikel 127 des genannten Gesetzbuches festgelegt worden sind, einschliesslich jener von § 3 des genannten Artikels.
Falls die in Artikel 1 angeführten Handlungen und Arbeiten einen Betrieb im Sinne des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung betreffen, wird Artikel 13 Absatz 2 des genannten Dekrets angewandt.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird der Genehmigungsantrag, dessen Empfangsbescheinigung vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets ausgestellt worden ist oder der vor dem Datum dieses Inkrafttretens eingereicht worden ist, nach dem an diesem Datum geltenden Verfahren weiterhin untersucht.
Art. 3. Innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach seiner Gewährung unterbreitet die Regierung dem Wallonischen Parlament die Städtebaugenehmigung, die Umweltgenehmigung oder die Globalgenehmigung für die in Artikel 1 angeführten Handlungen und Arbeiten. Die in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Genehmigungen werden dem Parlament innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach deren Eingang bei der Regierung unterbreitet.
Das Wallonische Parlament ratifiziert die ihm unterbreitete Genehmigung innerhalb von sechzig Tagen nach der Einreichung der Genehmigungsakte im Büro des Wallonischen Parlaments. Wird innerhalb der vorerwähnten Frist kein Dekret zur Ratifizierung verabschiedet, so gilt die Genehmigung als nicht gewährt.
Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fristen werden zwischen dem 16. Juli und dem 15. August ausgesetzt.
Die durch das Wallonische Parlament ratifizierte Genehmigung wird ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vollstreckbar. Sie wird von der Regierung gemäss den Bestimmungen des genannten Gesetzbuches oder des Dekrets vom 11. März 1999 übermittelt.
Art. 4. Falls sich der Genehmigungsantrag auf eine geringfügige Abänderung einer durch das Wallonische Parlament ratifizierten Genehmigung bezieht, so unterliegt dieser Antrag den Bestimmungen des allgemeinen Rechts des genannten Gesetzbuches oder des genannten Dekrets ».
B.2.2.2. Bis jetzt wurden drei Dekrete gemäss dem in den Artikeln 1 bis 4 des Dekrets vom 17. Juli 2008 erwähnten Verfahren angenommen:
- das Dekret der Wallonischen Region vom 6. November 2008 « zur Ratifizierung [zu lesen ist: Erteilung] der zur Einrichtung der Antenne von Gosselies des Stadtbahnnetzes von Charleroi ausgestellten Globalgenehmigung in Anwendung des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen » (Belgisches Staatsblatt vom 20. November 2008);
- das Dekret der Wallonischen Region vom 12. Februar 2009 « zur Ratifizierung [zu lesen ist: Erteilung] der zum Bau einer Strasse des Typs grossräumiges Strassennetz (E420) zwischen Frasnes-lez-Couvin und Brûly (Umgehung von Couvin und Verbindung Couvin-Brûly) in Anwendung des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, ausgestellten Genehmigung (Belgisches Staatsblatt vom 20. Februar 2009);
- das Dekret der Wallonischen Region vom 3. April 2009 « zur Ratifizierung [zu lesen ist: Erteilung] der für den Bau der Verbindung ' Parc-Sud ' des Stadtbahnnetzes Charleroi erteilten Städtebaugenehmigung, in Anwendung des Dekrets vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen » (Belgisches Staatsblatt vom 16. April 2009), wobei dieses Dekret den Gegenstand einer beim Hof anhängigen Nichtigkeitsklage (Rechtssache Nr. 4687) ist.
B.2.3. Die Artikel 5 bis 17 des Dekrets vom 17. Juli 2008 bezwecken die Bestätigung bereits erteilter Genehmigungen.
B.2.4. Diese Artikel bestimmen:
« Art. 5. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom 25. August 2005 über die Umweltgenehmigung, die der SAB für den Flughafen Lüttich-Bierset erteilt worden ist.
Art. 6. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom 13. September 2006, durch den der Wallonischen Transportgesellschaft eine Städtebaugenehmigung für die Verlängerung der Piste des Flughafens Lüttich-Bierset erteilt worden ist.
Art. 7. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, die Städtebaugenehmigung vom 16. September 2003, die der beauftragte Beamte der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in Charleroi der SOWAER erteilt hat im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten zur Uberwölbung des Tintia und zur Veränderung des Bodenreliefs des nordöstlichen Bereichs der Flughafenzone.
Art. 8. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom 25. August 2005 über die Umweltgenehmigung, die der SOWAER für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd erteilt worden ist (Flughafengebäude (3 000 000 Fluggäste/Jahr), Pkw-Parkplätze (1 600 Bodenstellplätze und 1 000 Etagenstellplätze) Zufahrtswege zu diesen Parkplätzen, Wasserstrassen, Flugzeugstellplätze in Verbindung mit den Flughafengebäuden, Abwasserkläranlage, technische Gebäude, Kraftstofflager (für die Lagerung von 2 420 m 3 Kerosin und 30 m 3 Kraftstoff für Kraftfahrzeuge).
Art. 9. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom 27. Juli 2005 über die Umweltgenehmigung, die der SOWAER für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd erteilt worden ist.
Art. 10. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, die Städtebaugenehmigung vom 17. Juli 2007, die der beauftragte Beamte der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in Charleroi dem Unternehmen Belgocontrol (ILS) erteilt hat im Hinblick auf den Wechsel und die Änderung des Standorts des Gleitpfads, die Errichtung einer DME- und FFM-Antenne sowie die Erneuerung der ' Localiser '-Antenne des ILS 25.
Art. 11. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, die Städtebaugenehmigung vom 31. Januar 2008, die der beauftragte Beamte der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in Charleroi der SOWAER erteilt hat im Hinblick auf den Ausbau des Taxiway Nord, einschliesslich der Schaffung neuer Wasserstrassen mit einer Fläche von 94 000 m 2 (Verlängerung des neuen Taxiway bis zum Pistenende 07), der Bau von neuen Zubringern zur Piste, der Bau einer Wendefläche, der Bau eines neuen Dienstwegs innerhalb des Flughafengeländes mit einer Fläche von 5 500 m 2 und die Umleitung der rue Santos Dumont auf einer Länge von 200 m.
Art. 12. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, die Städtebaugenehmigung vom 14. März 2008, die der beauftragte Beamte der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in Charleroi der SOWAER erteilt hat im Hinblick auf die Ausführung der technischen Arbeiten für die Verwirklichung, das Verlegen und das Anschliessen des gesamten Materials, das im Rahmen der Anpassung an die Kategorie III der Bahn 25 und der verbundenen Verkehrswege erforderlich ist.
Art. 13. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend das RER-Netz und die damit verbundenen Nebenanlagen, Zufahrtswege und Erschliessungen, der Ministerialerlass vom 19. April 2005 über die Globalgenehmigung, die der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb einer dritten und einer vierten Spur auf der Eisenbahnlinie Nr. 161 Brüssel-Namur zwischen La Hulpe und Ottignies-Neu-Löwen.
Art. 14. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- betreffend das RER-Netz und die damit verbundenen Nebenanlagen, Zufahrtswege und Erschliessungen, der Ministerialerlass vom 9. Februar 2006 über die Globalgenehmigung, die der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb einer dritten und einer vierten Spur auf der Eisenbahnlinie Nr. 124 Brüssel-Charleroi auf dem Gebiet der Gemeinden Waterloo, Braine-l'Alleud [und] Nivelles.
Art. 15. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- der Ministerialerlass vom 19. Juni 2008 über die Globalgenehmigung, die der Interkommunale IBW erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb der Abwasserkläranlage des Hain mit einem Fassungsvermögen von 92 000 EWG (Einwohnergleichwerten) auf dem Gebiet der Gemeinde Braine-le-Château.
Art. 16. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- der Ministerialerlass vom 7. Juli 2008 über die Umweltgenehmigung, die der ' SA Codic Belgique ' erteilt worden ist für den Betrieb eines Verwaltungs- und Weiterbildungszentrums mit verschiedenen technischen Anlagen in einem in La Hulpe, chaussée de Bruxelles 135 gelegenen Gut.
Art. 17. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:
- der Ministerialerlass vom 4. Juni 2008 über die Städtebaugenehmigung, die der ' SA Codic Belgique ' erteilt worden ist für den Bau eines Verwaltungs- und Weiterbildungszentrums mit verschiedenen technischen Anlagen in einem in La Hulpe, chaussée de Bruxelles 135 gelegenen Gut ».
B.2.5. Das Dekret ist aufgrund seines Artikels 18 am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, d.h. am 25. Juli 2008 in Kraft getreten.
In Bezug auf die im Rahmen des Vorlageverfahrens verbundenen Rechtssachen
B.3.1.1. In den Rechtssachen Nrn. 4620, 4622, 4623, 4624 und 4628 wurden von mehreren natürlichen und juristischen Personen Klagen erhoben, die hauptsächlich auf die Nichtigerklärung der Gesamtheit des angefochtenen Dekrets abzielen.
Die Kläger in den Rechtssachen Nr. 4620, die « Sartau » AG, und Nr. 4624, Philippe Grisard de la Rochette, sind Eigentümer von Parzellen in der Nähe der Trasse der Autobahnverbindung zwischen Cerexhe-Heuseux und Beaufays. Diese Parzellen sind von ministeriellen Enteignungserlassen betroffen, wobei die Enteignung durch den betreffenden Autobahnbau gerechtfertigt wird.
Die ersten sechzehn Kläger in der Rechtssache Nr. 4628 wohnen in der Nähe der Trasse der Autobahnverbindung zwischen Cerexhe-Heuseux und Beaufays. Die siebzehnte klagende Partei in dieser Rechtssache, die VoG « Groupement Cerexhe-Heuseux-Beaufays », hat insbesondere zum Vereinigungszweck, den Bau dieser Autobahnverbindung zu bekämpfen.
Die erste klagende Partei in der Rechtssache Nr. 4622, die VoG « Charleroi South Air Pur », verfolgt den Vereinigungszweck, die Lebensqualität der Bewohner im südlichen Randgebiet von Charleroi zu verteidigen. Der zweite Kläger in derselben Rechtssache, Pierre Grymonprez, hat seinen Wohnsitz in der Nähe der vorgesehenen Trasse des Abschnitts der E420, der die Ausfahrt Süd von Charleroi darstellt.
B.3.1.2. Die Verwirklichung dieser Autobahnverbindungen ist Bestandteil der Tätigkeiten, die in Anhang I zum Ubereinkommen von Aarhus « über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten » und in Anhang I zur Richtlinie 85/337/EWG « über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten » aufgezählt sind.
B.3.2. In der Rechtssache Nr. 4619 beantragt die VoG « Inter-Environnement Wallonie » die Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 4 und 18 des angefochtenen Dekrets.
Diese Vereinigung bezweckt unter anderem « die Verteidigung der Unversehrtheit und der Vielfalt der Umwelt sowie die Förderung eines Lebensumfeldes von guter Qualität » auf dem Gebiet der Wallonischen Region.
B.3.3.1. Die in den verbundenen Rechtssachen Nrn. 4618 und 4621 eingereichten Klagen sind ausgerichtet auf die Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 4 des angefochtenen Dekrets sowie seiner Artikel 5 und 6, mit denen der ministerielle Erlass vom 25. August 2005 zur Erteilung einer Umweltgenehmigung für den Betrieb des Flughafens Lüttich-Bierset und der ministerielle Erlass vom 13. September 2006 zur Erteilung einer Städtebaugenehmigung für die Verlängerung der Hauptlandebahn des Flughafens Lüttich-Bierset bestätigt werden.
In der Rechtssache Nr. 4618 sind sämtliche Kläger Anrainer des Flughafens Lüttich-Bierset. In der Rechtssache Nr. 4621 wird die Klage durch die Flämische Regierung eingereicht.
B.3.3.2. In den Rechtssachen Nrn. 4673 und 4674 wurde der Hof ausserdem mit präjudiziellen Fragen befasst, die durch den Staatsrat im Rahmen von Nichtigkeitsklagen verschiedener Anrainer des Flughafens Lüttich-Bierset gegen den ministeriellen Erlass vom 13. September 2006, der durch den vorerwähnten Artikel 6 bestätigt wurde, gestellt worden sind.
B.3.3.3. Die Ausführung dieser Arbeiten ist Bestandteil der Tätigkeiten, die unter Nummer 8 Buchstabe a) von Anhang I zum Ubereinkommen von Aarhus und unter Nummer 7 Buchstabe a) von Anhang I zur Richtlinie 85/337/EWG aufgezählt sind.
B.3.4.1. In der Rechtssache Nr. 4626 haben mehrere natürliche und juristische Personen eine Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 4, 15 und 18 des angefochtenen Dekrets eingereicht.
Die Kläger in dieser Rechtssache sind einerseits zwei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Vereinigungszweck, was die VoG « Réserves Naturelles RNOB » betrifft, im « Schutz und in der Wiederherstellung des Naturerbes sowie in der Förderung ihrer Notwendigkeit in der Wallonischen Region sowie in der Region Brüssel-Hauptstadt [...] » und, was die VoG « Action et Défense de l'Environnement de la vallée de la Senne et de ses Affluents » (ADESA) betrifft, insbesondere im Schutz der Umwelt an diesen Orten besteht, und andererseits zwei natürliche Personen, Stéphane Banneux und Zénon Darquenne, Anrainer eines Geländes am Rande des Hain in Braine-le-Château, auf dem die Wallonische Regierung durch einen Erlass vom 19. Juni 2008 der « Intercommunale du Brabant wallon » (IBW) die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb einer Kläranlage erteilt hat.
Mit Artikel 15 des angefochtenen Dekrets wurde der vorerwähnte Erlass vom 19. Juni 2008 bestätigt. Diesem waren zwei Globalgenehmigungen vorangegangen; die erste wurde am 25. August 2005 erteilt und durch das Urteil Nr. 165.319 vom 30. November 2006 des Staatsrates ausgesetzt (der den Klagegrund mit der Kritik an der Begründung der aussergewöhnlichen Beschaffenheit der Abweichung vom Sektorenplan hinsichtlich des Artikels 114 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie für ernsthaft erachtete) und wurde am 24. Mai 2007 widerrufen; die zweite wurde am selben Tag ausgestellt und durch das Urteil Nr. 183.934 vom 6. Juni 2008 des Staatsrates für nichtig erklärt (der das Fehlen eines vorherigen Beschlusses des Gemeinderates über die Wegenetzangelegenheiten missbilligte).
B.3.4.2. In der Rechtssache Nr. 4706 wurde der Hof ausserdem mit präjudiziellen Fragen des Staatsrates im Rahmen einer Nichtigkeitsklage derselben Parteien gegen den ministeriellen Erlass vom 19. Juni 2008, der durch Artikel 15 des angefochtenen Dekrets bestätigt wurde, befasst.
B.3.4.3. Die Verwirklichung dieser Kläranlage ist Bestandteil der Tätigkeiten, die in Anhang II zum Ubereinkommen von Aarhus und in Anhang II zur vorerwähnten Richtlinie 85/337/EWG aufgezählt sind. Ein solches Projekt unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund von Punkt 90.16 (Klärstation für städtisches Abwasser) von Anhang I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 « zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten ».
B.3.5.1. In den Rechtssachen Nrn. 4563, 4592, 4608, 4613 und 4627 haben mehrere natürliche und juristische Personen Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 1 bis 4 und 16 bis 18 des angefochtenen Dekrets eingereicht.
Die klagenden natürlichen Personen sind wohnhaft in La Hulpe, wo sie tatsächlich ihren Hauptwohnort haben. Der Standort des Projektes, das Gegenstand der Genehmigungen ist, die durch die Artikel 16 und 17 des Dekrets bestätigt worden sind, befindet sich in La Hulpe, unmittelbar am Rand von zwei « Natura 2000 »-Gebieten, darunter der Wald « Forêt de Soignes », mit vorrangigen Habitaten, und in der Nähe des Gebäudes, in dem die natürlichen Personen wohnhaft sind.
Die erste klagende Vereinigung, die VoG « Le poumon vert de La Hulpe », bezweckt insbesondere den Umweltschutz. Die zweite klagende Vereinigung, die VoG « La Hulpe, Notre Village », setzt sich insbesondere für den Erhalt « des aussergewöhnlichen Erbes der Gemeinde La Hulpe » ein, während die dritte klagende Vereinigung, die VoG « les Amis de la Forêt de Soignes », unter anderem das Ziel verfolgt, die natürliche und landschaftliche Beschaffenheit des Waldes « Forêt de Soignes », sein Ökosystem, seine Fauna und Flora zu erhalten.
Die bestätigten Genehmigungen wurden der « Codic Belgique » AG für den Bau eines Bürogebäudes erteilt, in dem das Verwaltungszentrum der Firma « FedEx », einem Transportunternehmen für Expressgut, für Europa, Nahost, Afrika und den indischen Subkontinent untergebracht werden soll, wo 700 Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen.
B.3.5.2. In den Rechtssachen Nrn. 4707 und 4708 wurde der Hof ausserdem mit präjudiziellen Fragen des Staatsrates im Rahmen von Nichtigkeitsklagen befasst, die beim Staatsrat durch die VoG « Le poumon vert de La Hulpe » sowie durch mehrere natürliche Personen gegen die durch die Artikel 16 und 17 des angefochtenen Dekrets bestätigten Genehmigungen eingereicht worden sind.
B.3.5.3. Aus den durch die Artikel 16 und 17 des angefochtenen Dekrets bestätigten Genehmigungen geht hervor, dass das Gemeindekollegium von La Hulpe es aufgrund von Artikel D.68 des Wallonische Umweltgesetzbuches als notwendig erachtet hat, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu veranlassen, angesichts der erheblichen Umweltauswirkungen, die das betreffende Projekt haben konnte.
B.3.6.1. In den Rechtssachen Nrn. 4589, 4682 und 4683 wurde der Hof mit präjudiziellen Fragen des Staatsrates im Rahmen von Nichtigkeitsklagen befasst, die durch die « Association des Riverains et Habitants des Communes proches de l'Aéroport, B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) » sowie durch mehrere natürliche Personen gegen die am 16. September 2003 erteilte Städtebaugenehmigung, den ministeriellen Erlass vom 25. Juli 2005 und den ministeriellen Erlass vom 27. Juli 2005, jeweils bestätigt durch die Artikel 7, 8 und 9 des angefochtenen Dekrets, eingereicht worden sind.
Gegen die vorerwähnten Artikel 7, 8 und 9 wurde keine Nichtigkeitsklage eingereicht.
B.3.6.2. Die Handlungen und Arbeiten im Sinne dieser Bestimmungen betreffen den Bau von Flughäfen, der unter Nummer 8 Buchstabe a) des Anhangs I zum Ubereinkommen von Aarhus und unter Nummer 7 Buchstabe a) des Anhangs I zur Richtlinie 85/337/EWG erwähnt ist.
B.3.7.1. In der Rechtssache Nr. 4614 beantragen die Konsorten Fastrez beim Hof die Nichtigerklärung von Artikel 14 des angefochtenen Dekrets, mit dem der ministerielle Erlass vom 9. Februar 2006 zur Bestätigung und Ergänzung der Globalgenehmigung bestätigt wurde, die der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für den Bau und den Betrieb von zwei Gleisstrecken und von Parkplätzen im Rahmen der Schaffung eines regionalen Expressnetzes auf dem Gebiet von drei Gemeinden von Wallonisch-Brabant erteilt worden ist.
B.3.7.2. In den Rechtssachen Nrn. 4675 und 4678 wurde der Hof ausserdem mit präjudiziellen Fragen des Staatsrates im Rahmen von Nichtigkeitsklagen befasst, die durch Philippe Daras, Bernard Croiselet und Paul und Henriette Fastrez gegen die durch Artikel 14 des angefochtenen Dekrets bestätigte Genehmigung eingereicht wurden.
B.3.7.3. Die Ausführung dieser Arbeiten könnte zu den Tätigkeiten gehören, die unter Nummer 8 Buchstabe a) des Anhangs I zum Ubereinkommen von Aarhus und unter Nummer 7 Buchstabe a) des Anhangs I zur Richtlinie 85/337/EWG aufgezählt sind.
In Bezug auf die Beschwerden
B.4.1. In allen Rechtssachen wird der Hof insbesondere gebeten, sich zu der Beschwerde bezüglich des angefochtenen Dekrets zu äussern, dass der Kontrolle des Staatsrates auf ungerechtfertigte Weise die Städtebau- und Umweltgenehmigungen bezüglich einer Reihe von a priori unbestimmten und unbestimmbaren Projekten (Artikel 1 bis 4 des vorerwähnten Dekrets) sowie mehrerer privater Projekte (Artikel 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets) entzogen würden, um sie der Kontrolle des Hofes zu unterbreiten, obwohl dieser keine so ausgedehnten Einspruchsmöglichkeiten biete wie diejenigen, die den betroffenen Dritten vor dem Staatsrat möglich seien. Auf diese Weise habe der Dekretgeber die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 des vorerwähnten Ubereinkommens von Aarhus und mit Artikel 10a der vorerwähnten Richtlinie 85/337/EWG missachtet.
B.4.2. In einigen Rechtssachen wird der Hof ebenfalls gebeten, sich zu der Beschwerde bezüglich des angefochtenen Dekrets zu äussern, das die Städtebau- und Umweltgenehmigungen in Bezug auf mehrere private Projekte auf ungerechtfertigte Weise der Begründungsverpflichtung entzogen würden. Auf diese Weise habe der Dekretgeber die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 9 des Ubereinkommens von Aarhus und mit Artikel 9 Absatz 1 der vorerwähnten Richtlinie 85/337/EWG missachtet.
B.4.3.1. In der Rechtssache Nr. 4592 bemängeln die klagenden Parteien ferner, dass der Dekretgeber vor der Annahme der durch die Artikel 16 und 17 des angefochtenen Dekrets bestätigten Genehmigungen keine angemessene Beurteilung der Auswirkungen auf zwei besondere Schutzgebiete (der Wald « Forêt de Soignes » und die Täler der Argentine und der Lasne) in unmittelbarer Nähe zu dem in den bestätigten Genehmigungen genannten Standort vorgenommen und diesen nicht in die « Natura 2000 »-Gebiete eingegliedert habe.
Auf diese Weise habe der Dekretgeber die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 « zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen » (nachstehend: die « Habitatrichtlinie ») missachtet.
B.4.3.2. Insofern sie auf der Grundlage von Artikel 4 der vorerwähnten Richtlinie die Nichteingliederung des Standortes in die « Natura 2000 »-Gebiete bemängeln, führen die klagenden Parteien eine Beschwerde an, die den Artikeln 16 und 17 des angefochtenen Dekrets fremd ist.
Insofern ist die Klage unzulässig.
In Bezug auf das Verfahren im Sinne der Artikel 1 bis 4 des angefochtenen Dekrets
B.5.1. Durch die Annahme der Artikel 1 bis 4 des angefochtenen Dekrets hat der Dekretgeber sich die Befugnis vorbehalten, die Städtebau- und Umweltgenehmigungen bezüglich der in Artikel 1 des angefochtenen Dekrets aufgezählten Kategorien von Handlungen und Arbeiten nach einem Verfahren sui generis zu erteilen.
Während der Verwaltungsphase zur Ausarbeitung der Genehmigung vor der Befassung des Wallonischen Parlaments müssen die Erfordernisse in Verbindung mit der Befragung der Öffentlichkeit gemäss den gemeinrechtlichen Regeln, die der Dekretgeber ausgearbeitet hat und die sich aus der vorerwähnten Richtlinie 85/337/EWG ergeben, eingehalten werden. Ausserdem wird die Genehmigung gemäss den allgemeinen Regeln bezüglich der Erteilung der Städtebaugenehmigungen, Umweltgenehmigungen oder Globalgenehmigungen angenommen, vorbehaltlich des Artikels 2 des angefochtenen Dekrets.
Nachdem die Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde erteilt worden ist, wird sie dem Parlament durch die Regierung innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Tagen ab ihrer Erteilung oder ihrem Eingang übermittelt. Das Wallonische Parlament verfügt grundsätzlich über sechzig Tage, um die ihm vorgelegte Genehmigung anzunehmen. Andernfalls gilt die Genehmigung als nicht erteilt.
B.5.2. Wenn die durch das Parlament angenommene Genehmigung « durch die Regierung sanktioniert und ausgefertigt » wird, hat das Einschreiten des Gesetzgebers zur Folge, der erteilten Genehmigung Gesetzeskraft zu verleihen, so dass sie in der Hierarchie den gleichen Wert wie die Gesetzesbestimmungen erhält, denen die betreffende Genehmigung entsprechen soll. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass der Staatsrat seine Kontrolle in Bezug auf solche Genehmigungen nicht ausüben kann und dass nur der Verfassungsgerichtshof befugt ist, über eine Klage auf Nichtigerklärung oder einstweilige Aufhebung derselben zu befinden.
In Bezug auf die Artikel 5 bis 9 und 14 bis 17 des angefochtenen Dekrets
B.5.3. Die in den Artikeln 5 bis 9 und 14 bis 17 des angefochtenen Dekrets enthaltenen Bestätigungen verleihen den bestätigten Genehmigungen rückwirkend Gesetzeskraft. Diese Bestimmungen haben somit zur Folge, dass dem Staatsrat die gegen diese Genehmigungen eingereichten Nichtigkeitsklagen entzogen werden.
Die Annahme der Artikel 5 bis 9 und 14 bis 17 des angefochtenen Dekrets hat den Parlamentariern nur eine begrenzte Rolle verliehen. Ihre Abstimmung konnte das Bestehen der betreffenden Genehmigungen, das unabhängig von der vorgenommenen Bestätigung ist, nicht in Frage stellen. Es war den Parlamentariern im Ubrigen verboten, eine neue Untersuchung des Genehmigungsantrags vorzunehmen oder die Genehmigung zu ändern (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2007-2008, Nr. 805/5, S. 36). Sie wurden lediglich gebeten, sich zum Bestehen eines « regionalen Interesses » oder eines « überwiegenden Interesses » für die Wallonische Region zu äussern (ebenda, SS. 6 und 31).
In Bezug auf die gerichtliche Kontrolle der bestätigten Genehmigungen
B.6.1. Aufgrund von Artikel 142 der Verfassung und Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ist der Hof befugt, die Ubereinstimmung von Gesetzesnormen mit den Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen sowie ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln von Titel II « Die Belgier und ihre Rechte » und den Artikeln 170, 172 und 191 der Verfassung zu kontrollieren. Daraus ergibt sich, dass der Hof insbesondere befugt ist zu prüfen, ob der Dekretgeber die sowohl in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung bezüglich des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung als auch in deren Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 bezüglich des Rechts auf den Schutz einer gesunden Umwelt enthaltenen Garantien missachtet hat. Der Hof ist ebenfalls befugt, bei der Kontrolle der Gesetzesnormen anhand der vorerwähnten Referenznormen zu prüfen, ob die seiner Kontrolle unterbreiteten Bestimmungen mit den Normen des internationalen Rechts und des europäischen Rechts, die für Belgien verbindlich sind und deren Verletzung in Verbindung mit den vorerwähnten Verfassungsbestimmungen geltend gemacht wird, wie im vorliegenden Fall dem Ubereinkommen von Aarhus und verschiedenen europäischen Umweltrichtlinien, vereinbar sind.
B.6.2. Der Hof kann mit einer Nichtigkeitsklage oder einer Klage auf einstweilige Aufhebung von gleich welcher Person, die ein Interesse nachweist, befasst werden, das heisst von jeder natürlichen oder juristischen Person, die direkt und nachteilig von einer Gesetzesnorm betroffen sein kann. Die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere diejenigen, die den Umweltschutz bezwecken, können eine Nichtigkeitsklage oder eine Klage auf einstweilige Aufhebung einreichen, wenn die betreffende Norm sich auf ihren Vereinigungszweck auswirkt, der sehr allgemeiner Art sein kann.
Die Nichtigkeitsklage muss innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der angefochtenen Handlung im Belgischen Staatsblatt eingereicht werden. Diese Frist beträgt drei Monate für Klagen auf einstweilige Aufhebung. Die Urteile des Hofes werden im Falle von Nichtigkeitsklagen in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der Befassung gefällt, und gemäss Artikel 23 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 befindet der Hof über Klagen auf einstweilige Aufhebung « nach Anhörung der Parteien unverzüglich [...] durch ein mit Gründen versehenes Urteil ».
Die Klage beim Hof ist kostenlos, und der Kläger wird nicht zu Kosten oder Schadensersatz verurteilt, falls seine Klage auf einstweilige Aufhebung oder seine Nichtigkeitsklage abgewiesen wird. Der Beistand durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, und das Verfahren ist kontradiktorisch. In seiner Klageschrift muss der Kläger nachweisen, inwiefern die angefochtene Handlung gegen die Regeln verstossen würde, deren Einhaltung der Hof gewährleistet, und er kann einen Erwiderungsschriftsatz einreichen. Es findet eine öffentliche Verhandlung statt.
B.7.1. Im Ubrigen haben die Personen, die ein persönliches und direktes Interesse im Sinne von Artikel 17 des Gerichtsgesetzbuches geltend machen können, ebenfalls die Möglichkeit, die Ausführung der Handlungen und Arbeiten im Sinne des angefochtenen Dekrets vor Gerichtshöfen und Gerichten anzufechten, gegebenenfalls mit dem Vorteil der Dringlichkeit, und auf diese Weise eine Kontrolle anhand der direkt wirkenden Bestimmungen des internationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu erwirken, insbesondere des Verfahrens vor der Bestätigung durch Dekret, sowie gegebenenfalls den Vorteil von vorläufigen Massnahmen und Zwangsgeldern zu erzielen.
Umgekehrt weisen vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen die Umweltschutzvereinigungen kein persönliches und direktes Interesse im Sinne von Artikel 17 des Gerichtsgesetzbuches nach, wenn sie die Verteidigung des kollektiven Interesses des Umweltschutzes betreiben (Kass., 19. November 1982, Pas., 1983, I, S. 338; Kass., 25. Oktober 1985, Pas., 1986, I, S. 219).
B.7.2. Das Gesetz vom 12. Januar 1993 « über ein Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes » erkennt einigen dieser Organisationen jedoch das Recht zu, eine Unterlassungsklage beim Präsidenten des Gerichts erster Instanz einzureichen.
Gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes ist diese Klage nur zulässig, wenn sie von einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeht, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 « über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » unterliegt und dessen Vorschriften allesamt einhält. Ausserdem muss die Vereinigung den Umweltschutz zum Zweck haben und muss sie in ihrer Satzung das Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben. Sie muss am Tag der Einleitung der Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzen und durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen Schriftstücks den Beweis erbringen, dass ihre Tätigkeit ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht und dass diese Tätigkeit die kollektiven Belange der Umwelt betrifft, die sie schützen soll.
Eine Unterlassungsklage ist nur möglich gegen eine Handlung, die « offensichtlich gegen eine oder mehrere Bestimmungen der Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen oder Erlasse über den Umweltschutz verstösst beziehungsweise ernsthaft droht, dagegen zu verstossen » (Artikel 1 des Gesetzes). Aus der Rechtsprechung des Kassationshofes geht hervor, dass « zur Feststellung des Bestehens eines offensichtlichen Verstosses [...] der Richter nicht nur prüfen muss, ob die Verletzung der Gesetzesbestimmungen über den Umweltschutz mit ausreichender Sicherheit erwiesen ist, sondern auch die Auswirkungen dieses Verstosses auf die Umwelt berücksichtigen muss » (Kass., 2. März 2006, Pas., 2006, Nr. 123).
Wenn ein offensichtlicher Verstoss oder die ernsthafte Gefahr eines Verstosses erwiesen ist, kann der Präsident des Gerichtes erster Instanz « die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern » (Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1993).
B.7.3. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass Artikel 26 § 4 des vorerwähnte Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 mit Wirkung vom 10. August 2009 grundsätzlich vorschreibt, dass in dem Fall, wo vor einem Rechtsprechungsorgan ein Verstoss einer Gesetzesnorm gegen ein Grundrecht geltend gemacht wird, das völlig oder teilweise analog durch eine Bestimmung von Titel II der Verfassung und durch eine Bestimmung des internationales Rechts oder des Rechts der Europäischen Union gewährleistet wird, das Rechtsprechungsorgan zuerst dem Verfassungsgerichtshof die präjudizielle Frage zur Vereinbarkeit mit der Bestimmung von Titel II der Verfassung stellt.
Zu dieser Regel gelten allerdings mehrere Ausnahmen (Artikel 26 § 4 Absatz 2), insbesondere wenn das Rechtsprechungsorgan im Dringlichkeitsverfahren und einstweilen entscheiden soll, ausser wenn ein ernsthafter Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Gesetzesbestimmung mit den Regeln, deren Einhaltung der Hof gewährleistet, besteht und keine Klage mit dem gleichen Gegenstand bei ihm anhängig ist (Artikel 26 § 4 Absatz 2 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, der auf Artikel 26 § 3 desselben Sondergesetzes verweist).
In Bezug auf die Einhaltung der Normen des internationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union
B.8. Wie in B.4.1 dargelegt wurde, hat der Hof in jeder der verbundenen Rechtssachen über die Vereinbarkeit des angefochtenen Dekrets mit den Artikeln 10, 11 und 23 der Verfassung in Verbindung mit insbesondere Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 des Ubereinkommens von Aarhus und Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG zu befinden.
B.9.1. Artikel 2 Nummer 2 des Ubereinkommens von Aarhus bestimmt, dass die Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, nicht « Behörden » im Sinne des Ubereinkommens gleichgestellt werden dürfen. Ausserdem beschränkt sich Absatz 11 der Präambel zum Ubereinkommen von Aarhus auf die « Aufforderung an die gesetzgebenden Körperschaften, die Grundsätze dieses Ubereinkommens in ihren Verfahren umzusetzen ». Schliesslich ist im Leitfaden zur Anwendung des Ubereinkommens von Aarhus ausdrücklich präzisiert, dass « die gesetzgebenden Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Ubereinkommens ausgeschlossen sind » (S. 43).
B.9.2. Aufgrund ihres Artikels 1 Absatz 5 schliesst die Richtlinie 85/337/EWG ebenfalls die « Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden » von ihrem Anwendungsbereich aus.
B.9.3. Der besondere einzelstaatliche Gesetzgebungsakt wird definiert als eine « eine von einem Parlament nach öffentlichen parlamentarischen Debatten erlassene Norm [...], wenn das Gesetzgebungsverfahren es erlaubt, die Ziele der Richtlinie einschliesslich des Zieles der Bereitstellung von Informationen zu erreichen, und wenn die Angaben, über die das Parlament bei der Entscheidung über das Projekt im Einzelnen verfügt, denen gleichwertig sind, die der zuständigen Behörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens vor der Verwaltung hätten vorgelegt werden müssen » (EuGH, 19. September 2000, C-287/98, Linster, Randnr. 59; EuGH, 16. September 1999, C-435/97, WWF, Randnrn. 57 bis 62).
Aus den vorerwähnten Urteilen Linster und WWF geht hervor, dass der Gesetzgebungsakt im Sinne von Artikel 1 Absatz 5, um aus dem Anwendungsbereich der vorerwähnten Richtlinie ausgeschlossen werden zu können, es ermöglichen muss, die Ziele der Richtlinie hinsichtlich der Bereitstellung von Informationen zu erreichen.
Die durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 erfolgte Einfügung eines Artikels 10a in die vorerwähnte Richtlinie könnte darauf hindeuten, dass dieser Gesetzgebungsakt ebenfalls Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle muss sein können. Seit dem Inkrafttreten ihres Artikels 10a besteht nämlich eines der Ziele der Richtlinie 83/337/EWG darin, « die Umsetzung des Arhus-Ubereinkommens sicherzustellen » und « die gerichtliche Kontrolle der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge unschwer zu ermöglichen » (EuGH, 15. Oktober 2009, C-263/08, Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, Randnrn. 47 und 51; EuGH, 16. Juli 2009, C-427/07, Kommission gegen Irland, Randnr. 96).
B.9.4. Ausserdem ist es erforderlich, dass der fragliche Gesetzgebungsakt « das Projekt im Einzelnen, d.h. so genau und abschliessend genehmigt, dass es wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfasst » (EuGH, 16. September 1999, C-435/97, WWF, Randnr. 59).
B.10.1. Angesichts der Erwägungen in B.5 bis B.7 stellt sich die Frage, ob aufgrund von Artikel 2 Nummer 2 des Ubereinkommens von Aarhus eine Städtebau- und Umweltgenehmigung, die gemäss dem Verfahren im Sinne der Artikel 1 bis 4 des angefochtenen Dekrets erteilt wurde, aus dem Anwendungsbereich des Ubereinkommens von Aarhus fällt.
Ausserdem stellt sich die Frage nach den Anwendungsbedingungen von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 85/337/EWG, und insbesondere danach, ob dieser Artikel es erfordert, dass gegen den besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt ein Rechtsmittel möglich sein muss, und was unter einem solchen Rechtsmittel zu verstehen ist.
B.10.2. Die gleichen Fragen stellen sich in Bezug auf die bereits durch die Artikel 5 bis 9 und 14 bis 17 des angefochtenen Dekrets bestätigten Genehmigungen.
B.11.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinien und Bestimmungen der internationale Verträge, die durch die Europäische Union geschlossen werden (Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet (Artikel 267 Absatz 3 desselben Vertrags), es sei denn, es stellt fest, « dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt » (EuGH, 6. Oktober 1982, 283/81, Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA ).
B.11.2. Ausserdem würden unterschiedliche Auslegungen der Gerichtsinstanzen bezüglich eines internationalen Ubereinkommens, das - wie das Ubereinkommen von Aarhus - sowohl Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union, was die zum Zuständigkeitsbereich der Union gehörenden Bestimmungen betrifft, als auch der innerstaatlichen Rechtsordnung ist, die Einheit der Rechtsordnung der Europäischen Union gefährden und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen.
B.11.3. Bevor die Prüfung der in B.4.1 erwähnten Beschwerde fortgesetzt wird, ist folglich in Anwendung von Artikel 267 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Union die zweite im Urteilstenor angeführte Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
B.12. Im Falle einer verneinenden Antwort auf die zweite Frage wird der Verfassungsgerichtshof prüfen müssen, ob die in den Artikeln 5 bis 9 und 14 bis 17 des angefochtenen Dekrets enthaltenen Bestätigungen ebenso wie das in den Artikeln 1 bis 4 desselben Dekrets vorgesehene Verfahren nicht dazu führen, dass zumindest den Umweltschutzorganisationen das Recht entzogen wird, die Städtebau- und Umweltgenehmigungen durch eine Klage anzufechten, die den in den Artikeln 3 Absatz 9 und 9 Absätze 2, 3 und 4 des Ubereinkommens von Aarhus und Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG festgelegten Bedingungen entspricht.
B.13.1. Artikel 3 Absatz 9 des Ubereinkommens von Aarhus bestimmt, dass im Rahmen des Ubereinkommens die Öffentlichkeit Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hat, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.
B.13.2. Artikel 9 Absatz 2 des Ubereinkommens von Aarhus und Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG schreiben insbesondere vor, dass eine Klagemöglichkeit vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle eingeführt wird, die dem Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit, das ein ausreichendes Interesse an der Klageerhebung nachweist oder vorkommendenfalls eine Rechtsverletzung geltend macht, ermöglicht, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmässigkeit der Städtebau- und Umweltgenehmigungen, deren Erteilung aufgrund dieser Instrumente eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorangegangen sein muss, anzufechten.
B.13.3. Diese Artikel bestimmen ausserdem, dass das Interesse an der Klageerhebung jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG beziehungsweise Artikel 2 Absatz 5 des Ubereinkommens von Aarhus genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 85/337/EWG und von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) des Ubereinkommens von Aarhus gilt. Es wird davon ausgegangen, dass solche Organisationen auch Rechte geniessen, die Gegenstand einer Verletzung im Sinne von Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 85/337/EWG und von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) des Ubereinkommens von Aarhus sein können.
In seinem Urteil Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening vom 15. Oktober 2009, C-263/08, hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Bedingungen, die aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie auferlegt werden können, damit eine Umweltschutzorganisation das Klagerecht geniessen kann, « zum einen ' einen weiten Zugang zu Gerichten ' sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 85/337 gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen ». Folglich darf nicht die Gefahr bestehen, dass diese nationalen Rechtsvorschriften « diejenigen Gemeinschaftsvorschriften gegenstandslos machen, nach denen alle, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Projekts haben und deren Rechte verletzt sind, wozu auch Umweltschutzvereinigungen gehören, die Möglichkeit haben müssen, vor den zuständigen Gerichten gegen dieses Projekt vorzugehen » (Randnr. 45).
Der Europäische Gerichtshof präzisiert in diesem Urteil ferner, dass eines der Ziele der Richtlinie 85/337/EWG darin besteht, « die gerichtliche Kontrolle der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge unschwer zu ermöglichen » (Randnr. 47), was im Widerspruch zu einem System steht, das « naturgemäss zu einer Filterung der umweltbezogenen Anfechtungen führen würde » (Randnr. 51).
B.13.4. Artikel 9 Absatz 3 des Ubereinkommens von Aarhus erfordert es ferner, dass jede Vertragspartei sicherstellt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um insbesondere die von Behörden vorgenommenen Handlungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstossen.
B.13.5. Schliesslich schreibt Artikel 9 Absatz 4 des Ubereinkommens von Aarhus vor, dass die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 genannten Verfahren effektiven Rechtsschutz sicherstellen, die es gegebenenfalls ermöglichen, vorläufigen Rechtsschutz anzuordnen.
Im Leitfaden zur Anwendung des Ubereinkommens von Aarhus wird der vorläufige Rechtsschutz ebenfalls definiert als « ein Mittel zur Vermeidung eines Schadens oder im Fall eines Schadens zur Erlangung der Wiedergutmachung » und als « ein Verfahren, mit dem eine Person erreichen kann, dass einem Dritten befohlen wird, etwas zu tun, beispielsweise Zugang zu Informationen oder zu einem Ort zu gewähren, eine Anhörung zu organisieren oder eine unzulässige Tätigkeit einzustellen » (S. 170). Ferner wird darin präzisiert, dass « die Wiedergutmachung des Schadens nur ausreichend ist, wenn der gesamte Schaden ausgeglichen, ein künftiger Schaden verhindert und bisweilen eine Wiederherstellung vorgeschrieben wird » (S. 171).
B.14. Wie in B.6.2 erwähnt wurde, können Klagen beim Verfassungsgerichtshof gegen die fraglichen Genehmigungen eingereicht werden. Der Hof ist befugt, die Verfassungsmässigkeit solcher Dekrete anhand der Artikel 10 und 11 der Verfassung, die die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung gewährleisten, und anhand von Artikel 23 der Verfassung, der insbesondere « das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt » gewährleistet, zu kontrollieren, wie in B.6.1 in Erinnerung gerufen wurde. Diese Verfassungsbestimmungen können mit Normen des internationalen Rechts und mit Normen des Rechts der Europäischen Union, wie dem Ubereinkommen von Aarhus und der Richtlinie 85/337/EWG, verbunden werden. Eine Klage beim Hof kann zur einstweiligen Aufhebung der angefochtenen Norm und zu ihrer Nichtigerklärung nach dem in B.6.2 beschriebenen Verfahren führen.
Im Gegensatz zum Staatsrat kann der Hof keine Wiederherstellungsmassnahmen anordnen und den Behörden kein Zwangsgeld auferlegen.
Solche Massnahmen können durch die ordentlichen Gerichte nach dem in B.7 beschriebenen Verfahren und innerhalb der dort erwähnten Grenzen auferlegt werden.
B.15. Angesichts der vorstehenden Erwägungen und aus den in B.11.1 und B.11.2 angeführten Gründen ist dem Europäischen Gerichtshof die dritte im Urteilstenor angeführte Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
B.16. Wie in B.4.2 dargelegt wurde, muss sich der Hof ebenfalls in einigen der verbundenen Rechtssachen zur Vereinbarkeit des angefochtenen Dekrets mit den Artikeln 10, 11 und 23 der Verfassung, insbesondere in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 9 des Ubereinkommens von Aarhus und mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG, äussern.
B.17.1. Artikel 6 Absatz 9 des Ubereinkommens von Aarhus sieht unter anderem vor, dass der Öffentlichkeit der Wortlaut der Genehmigungsentscheidung sowie die Gründe und Erwägungen, auf die sich diese Entscheidung stützt, zugänglich gemacht werden.
B.17.2. Aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG muss die Öffentlichkeit über die Genehmigungsentscheidung informiert werden. Ausserdem müssen der Öffentlichkeit der Inhalt der Entscheidung sowie die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen, die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen sie beruht, sowie erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Massnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zugänglich gemacht werden.
B.17.3. Diesbezüglich heisst in den Vorarbeiten zum angefochtenen Dekret hinsichtlich des Verfahrens im Sinne der Artikel 1 bis 4 des angefochtenen Dekrets:
« Die Entscheidung zur Genehmigung des Projekts muss also entweder ausdrücklich begründet oder von einem anderen Dokument mit Angabe dieser Elemente begleitet sein » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2007-2008, Nr. 805/1, S. 13);
und:
« Was die Begründung betrifft, ist hervorzuheben, dass in dem durch den Dekretentwurf vorgesehenen System das Parlament nur bei Erteilung der Genehmigung befasst wird, wobei diese also bereits mit Gründen versehen ist. Der Bestätigungsakt wird durch die Arbeiten des Parlaments gerechtfertigt » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2007-2008, Nr. 805/5, S. 11);
und ferner:
« Wenn das regionale Interesse anerkannt wird, läuft das traditionelle Verfahren zur Untersuchung und Entscheidung jedoch weiter, bis es im Parlament eingereicht wird. Es finden alle Anhörungen sowie die Umweltverträglichkeitsprüfungen statt. Schliesslich unterstreicht der Redner, dass die Behörde (beauftragter Beamter und technischer Beamter oder Regierung), die die Genehmigung erteilt, sie begründen muss. Im Rahmen dieser Begründung wird die Behörde den gesamten Untersuchungsprozess beschreiben und insbesondere den Stellungnahmen entgegenkommen. Die Parlamentarier werden über die Genehmigung und somit über die Begründung verfügen, die eine Reihe von Erklärungen zu den Gründen enthält, die die Behörde, die die Genehmigung im Hinblick auf die Bestätigung beim Parlament hinterlegt, zur Entscheidung veranlasst haben. Das Parlament wird die Möglichkeit haben, sie zu bestätigen oder nicht » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2007-2008, Nr. 805/5, S. 20).
B.17.4. Nachdem der Europäische Gerichtshof veranlasst wurde, sich zur Auslegung von Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG, die den Mitgliedstaaten vorschreibt, der Öffentlichkeit die Entscheidungen zugänglich zu machen, mit denen über die Notwendigkeit befunden wird, ein bestimmtes Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, zu äussern, hat er erkannt, dass die Entscheidung « der zuständigen nationalen Behörde, nach der ein Projekt aufgrund seiner Merkmale keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen muss, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der Richtlinie 85/337 entsprechende Vorprüfung gestützt ist » (EuGH, 10. Juni 2004, C-87/02, Kommission gegen Italien, Randnr. 49).
Neulich erkannte der Europäische Gerichtshof, dass
« Art. 4 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, wonach es nicht erforderlich ist, dass ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie einer UVP unterzogen wird, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass keine UVP notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die massgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen » (EuGH, 30. April 2009, C-75/08, Mellor, Randnr. 61).
Für den Fall, dass in der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, die Gründe angegeben sind, auf denen sie beruht, erkannte der Europäische Gerichtshof, dass
« diese Entscheidung ausreichend begründet ist, wenn die in ihr enthaltenen Gründe in Verbindung mit den Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls durch die notwendigen ergänzenden Informationen vervollständigt worden sind, die die zuständige nationale Verwaltung ihnen auf ihren Antrag zu übermitteln hat, geeignet sind, es ihnen zu beurteilen zu ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung zweckmässig ist » (ebenda, Randnr. 66).
B.17.5. Im Unterschied zu Artikel 4 der Richtlinie 85/337/EWG, der sich auf das Erfordernis beschränkt, dass die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, veröffentlicht wird, sieht Artikel 9 Absatz 1 der genannten Richtlinie vor, dass im Fall der Genehmigung eines Vorhabens im Anschluss an eine Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit umfangreiche Angaben zugänglich gemacht werden (vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 22. Januar 2009 in der Rechtssache C-75/08, Mellor, Randnr. 19).
B.18.1. Angesichts der Erwägungen in B.17.3 stellt sich die Frage, ob das mit den Artikeln 1 bis 4 des angefochtenen Dekrets eingeführte Verfahren sowie die in den Artikeln 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets enthaltenen Bestätigungen den Erfordernissen der Bekanntmachung entsprechen, die in Artikel 6 Absatz 9 des Ubereinkommens von Aarhus und in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG enthalten sind.
B.19. Vor der weiteren Prüfung der in B.4.2 angeführten Beschwerde und aus den in B.11.1 und B.11.2 dargelegten Gründen ist dem Europäischen Gerichtshof die vierte im Urteilstenor angeführte Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
B.20. Wie in B.4.3 dargelegt wurde, hat sich der Hof in der Rechtssache Nr. 4592 ebenfalls zur Vereinbarkeit der Artikel 16 und 17 des angefochtenen Dekrets mit den Artikeln 10, 11 und 23 der Verfassung, insbesondere in Verbindung mit Artikel 6 der Habitatrichtlinie, zu äussern.
B.21. Artikel 6 Absatz 3 der Habitatrichtlinie bestimmt unter anderem, dass jedes Projekt, das nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Gebietes, das natürliche Lebensräume und Lebensräume geschützter Arten umfasst, in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, das ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen kann, eine Prüfung der Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen erfordert. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden stimmen dem Projekt nur zu, wenn sie die Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt und festgestellt haben, dass das besagte Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen wird.
B.22.1. Der Annahme der Genehmigungen, die durch die Artikel 16 und 17 des angefochtenen Dekrets bestätigt wurden, ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorangegangen, der eine « geeignete ' Natura 2000 '-Bewertung » beigefügt wurde, wonach « die Auswirkungen des Projekts auf die Lebensräume und Arten des ' Natura 2000 '-Gebiets ' Forêt de Soignes ' nicht erheblich sind ». Umgekehrt geht aus der Akte, die dem Hof vorgelegt wurde, nicht hervor, dass die Auswirkungen des betreffenden Projektes auf das Gebiet des Tals der Argentine und der Lasne Gegenstand einer geeigneten Beurteilung gewesen sind.
In ihrer bedingt befürwortenden Stellungnahme vom 6. Juli 2007 schlussfolgert die Abteilung Natur und Forstwesen (DNF) der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt (DGRNE), die mit der ökologischen Verwaltung des natürlichen Lebensraums in der Wallonischen Region beauftragt ist, jedoch:
« Dieses Projekt hat bedeutsame Auswirkungen auf den natürlichen Lebensraum durch die Zerstörung eines Habitats, dessen biologischer Wert in der Umweltverträglichkeitsprüfung unterschätzt wurde. Das Projekt der Landschaftsgestaltung der unbebauten Flächen sollte angepasst werden, um diesem Element Rechnung zu tragen » (zitiert durch den Staatsrat, 8. Oktober 2007, Nr. 175.463, S. 11).
In einem im Dringlichkeitsverfahren gefällten Urteil hat der Staatsrat im Ubrigen entschieden:
« Das Projekt wird auf einer tief gelegenen Mähwiese angesiedelt, die nach der Stellungnahme der DNF zu den ' Natura 2000 '-Gebieten hätte gehören können; dass diesbezüglich die Umweltverträglichkeitsprüfung, die wohl innerhalb einer zu kurzen Zeit durchgeführt wurde, zurückzuweisen ist, wenn dem Ort darin ein geringer biologischer Wert beigemessen wird; dass es angesichts des Umfangs des Projektes und des Standortplans offensichtlich ist, dass das Projekt die Mähwiese weitgehend beeinträchtigen wird » (Staatsrat, 8. Oktober 2007, Nr. 175.463).
B.22.2. In der Hauptsache ficht die Wallonische Regierung an, dass die Habitatrichtlinie im vorliegenden Fall anwendbar sei, mit der Begründung, die Projekte im Sinne der Artikel 16 und 17 des angefochtenen Dekrets befänden sich nicht in « Natura-2000 »-Gebieten, die durch die klagenden Parteien bestimmt würden. Hilfsweise vertritt sie die Auffassung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung, so wie sie durch die « geeignete ' Natura 2000 '-Bewertung » ergänzt worden sei, den Erfordernissen von Artikel 6 der genannten Richtlinie entspreche.
B.23. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass aufgrund von Artikel 6 der Habitatrichtlinie jedes Projekt einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, wenn anhand objektiver Umstände und im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des betroffenen Gebiets nicht ausgeschlossen werden kann, dass das jeweilige Projekt dieses Gebiet im Hinblick auf die dafür festgelegten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt (EuGH, 13. Dezember 2007, C-418/04, Kommission gegen Irland, Randnr. 227; EuGH, 4. Oktober 2007, C-179/06, Kommission gegen Italien, Randnr. 39).
Der Europäische Gerichtshof, der sich zu einer einzelstaatlichen Gesetzesbestimmung äussern musste, die nur die Genehmigung eines Projektes ausschloss, wenn zu erwarten ist, dass die mit der Verwirklichung dieses Projektes verbundenen Emissionen sich insbesondere auf ein geschütztes Gebiet auswirken, das im Projektgebiet liegt, und nicht, wenn es zu Beeinträchtigungen ausserhalb dieses Gebiets kommen würde, hat Folgendes erkannt:
« In Ermangelung wissenschaftlich erprobter Kriterien - solche sind von der deutschen Regierung nicht angeführt worden -, die es ermöglichen würden, von vornherein auszuschliessen, dass Emissionen, die ein Schutzgebiet ausserhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage treffen, dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können, ist das durch das einschlägige nationale Recht eingeführte System jedenfalls nicht geeignet, zu gewährleisten, dass Projekte und Pläne für Anlagen, die Emissionen in Schutzgebieten ausserhalb des Einwirkungsbereichs dieser Anlagen verursachen, nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie die Gebiete als solche beeinträchtigen » (EuGH, 10. Januar 2006, C-98/03, Kommission gegen Deutschland, Randnr. 51).
B.24. Gegebenenfalls wird der Hof bestimmen müssen, ob Projekte, wie diejenigen im Sinne der Artikel 16 und 17 des angefochtenen Dekrets, aufgrund der Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie genehmigt werden können, obwohl die diesbezügliche Umweltverträglichkeitsprüfung durch den Staatsrat, der im Dringlichkeitsverfahren zu entscheiden hatte, für lückenhaft befunden wurde und die mit der ökologischen Verwaltung des natürlichen Lebensraums beauftragte Behörde sich in einer Stellungnahme dagegen ausgesprochen hat.
B.25.1. Es sei darauf hingewiesen, dass die gemäss der vorerwähnten Richtlinie 85/337/EWG vorgenommenen Verträglichkeitsprüfungen « nicht das in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie vorgesehene Verfahren ersetzen können », da insbesondere nur Erstere « Bestimmungen über das Verfahren der Beschlussfassung [enthalten], ohne die Mitgliedstaaten hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung zu binden » (EuGH, 13. Dezember 2007, C-418/04, Kommission gegen Irland, Randnr. 231).
Ausserdem
« bedeutet eine Prüfung der Pläne und Projekte auf Verträglichkeit für das betreffende Gebiet, dass vor deren Genehmigung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte der Pläne oder Projekte zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Die zuständigen nationalen Behörden dürfen eine Tätigkeit in dem geschützten Gebiet nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass die Tätigkeit sich nicht nachteilig auf dieses Gebiet als solches auswirkt » (ebenda, Randnr. 243).
Hinsichtlich der Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden die erforderliche Gewissheit erlangen können, hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird, aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen darf, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt (siehe unter anderem EuGH, 20. September 2007, C-304/05, Kommission gegen Italien, Randnr. 59, und EuGH, 26. Oktober 2006, C-239/04, Kommission gegen Portugal, Randnr. 24).
Die Verträglichkeitsprüfung muss also zu « vollständigen, präzisen und endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen » führen, die geeignet sind, « jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel [...] auszuräumen », wobei diese Feststellungen und Schlussfolgerungen « unerlässlich dafür [sind], dass die zuständigen Behörden die für die Entscheidung über die Genehmigung der Arbeiten erforderliche Gewissheit erlangen [können] » (EuGH, 20. September 2007, oben zitiert, Randnrn. 69-70).
B.25.2. Angesichts der vorstehenden Erwägungen und aus den in B.11.1 und B.11.2 dargelegten Gründen ist dem Europäischen Gerichtshof die fünfte im Urteilstenor angeführte Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
B.26. Im Falle einer verneinenden Antwort auf die fünfte Frage wird der Hof prüfen müssen, ob eine solche Genehmigung dennoch auf die abweichende Regelung von Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie gestützt werden kann.
B.27.1.1. Diese eng auszulegende Bestimmung sieht vor, dass in dem Fall, wo ein Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschliesslich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmassnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist, und dass er die Kommission darüber informiert (EuGH, 20. September 2007, C-304/05, Kommission gegen Italien, Randnrn. 81 und 82).
Ist ferner das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschliesst, wie es im vorliegenden Fall zutrifft, so kann nur eine begrenzte Zahl solcher zwingenden Gründe als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Projekt dennoch verwirklicht wird (EuGH, 14. April 2005, C-441/03, Kommission gegen Niederlande, Randnr. 27). In diesem Fall kann die Verwirklichung des Projektes nur durch Erwägungen bezüglich der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder bezüglich vorrangiger vorteilhafter Auswirkungen auf die Umwelt oder, nach einer Stellungnahme der Kommission, bezüglich anderer zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden.
B.27.1.2. Ausserdem kann Artikel 6 Absatz 4 der Habitatrichtlinie nur zur Anwendung kommen, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie erforscht wurden (EuGH, 20. September 2007, oben zitiert, Randnr. 83).
B.27.2. Angesichts der vorstehenden Erwägungen und aus den in B.11.1 und B.11.2 dargelegten Gründen ist dem Europäischen Gerichtshof die sechste im Urteilstenor angeführte Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
B.28.1. In Anbetracht der bedeutenden Präzisierungen im Leitfaden zur Anwendung des Ubereinkommens von Aarhus, die in B.9.1 und B.13.5 erwähnt wurden, erhebt sich schliesslich die Frage, ob das besagte Ubereinkommen gemäss diesen Präzisierungen auszulegen ist.
Diesbezüglich ist im Leitfaden zur Anwendung des Ubereinkommens von Aarhus, der durch drei Autoren für das « Regionale Umweltzentrum für Mittel- und Osteuropa » erstellt wurde, einleitend präzisiert:
« Die in dieser Publikation ausgedrückten Meinungen spiegeln nicht notwendigerweise diejenigen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa (UN/ECE), der dänischen Agentur für Umweltschutz, des Regionalen Umweltzentrums für Mittel- und Osteuropa, des Environment Law Institute, des Pan-European Forum, des Europäischen Umweltbüros, der Mitglieder der Fachgruppe oder der Organisationen, denen sie angehören, wider ».
In ihren Schlussfolgerungen in der Rechtssache Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening (C-263/08) betrachtet die Generalanwältin Sharpston den Anwendungsleitfaden als « einen autorisierten Standpunkt » (Fussnote 18).
B.28.2. Angesichts der vorstehenden Erwägungen und aus den in B.11.1 und B.11.2 dargelegten Gründen ist dem Europäischen Gerichtshof die erste im Urteilstenor angeführte Vorabentscheidungsfrage zu stellen.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
- bewilligt die Klagerücknahme in der Rechtssache Nr. 4623;
- stellt - vor der Urteilsfällung zur Sache selbst - dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen:
1. Sind die Artikel 2 Nummer 2 und 9 Absatz 4 des Ubereinkommens von Aarhus « über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten » gemäss den Präzisierungen im Leitfaden zur Anwendung dieses Ubereinkommens auszulegen?
2. a) Ist Artikel 2 Nummer 2 des Ubereinkommens von Aarhus in dem Sinne auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte, wie die aufgrund der Artikel 1 bis 4 des Dekrets des Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 « über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen » erteilten Städtebau- und Umweltgenehmigungen, vom Anwendungsbereich des genannten Ubereinkommens ausschliesst?
b) Ist Artikel 2 Nummer 2 des Ubereinkommens von Aarhus in dem Sinne auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte, wie die in den Artikeln 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets enthaltenen Bestätigungen von Städtebau- und Umweltgenehmigungen, vom Anwendungsbereich des genannten Ubereinkommens ausschliesst?
c) Ist Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 85/337/EWG « über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten » in dem Sinne auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte, wie die Städtebau- und Umweltgenehmigungen, die gemäss dem durch die Artikel 1 bis 4 desselben Dekrets eingeführten Verfahren gewährt wurden, vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausschliesst?
d) Ist Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 85/337/EWG in dem Sinne auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte, wie die Bestätigungen von Städtebau- und Umweltgenehmigungen im Sinne der Artikel 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets, vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausschliesst?
3. a) Sind die Artikel 3 Absatz 9 und 9 Absätze 2, 3 und 4 des Ubereinkommens von Aarhus und Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG in dem Sinne auszulegen, dass sie einem Verfahren wie demjenigen, das durch die Artikel 1 bis 4 desselben Dekrets eingeführt wird und aufgrund dessen der Dekretgeber Städtebau- und Umweltgenehmigungen erteilt, die durch eine Verwaltungsbehörde vorbereitet wurden und gegen die nur die in B.6 und B.7 erwähnten Klagen bei dem Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten möglich sind, im Wege stehen?
b) Sind die Artikel 3 Absatz 9 und 9 Absätze 2, 3 und 4 des Ubereinkommens von Aarhus und Artikel 10a der Richtlinie 85/337/EWG in dem Sinne auszulegen, dass sie der Annahme von Gesetzgebungsakten wie den rückwirkenden Bestätigungen gemäss den Artikeln 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets, gegen die nur die in B.6 und B.7 erwähnten Klagen bei dem Verfassungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten möglich sind, im Wege stehen?
4. a) Sind Artikel 6 Absatz 9 des Ubereinkommens von Aarhus und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG in dem Sinne auszulegen, dass sie einem Verfahren wie demjenigen, das durch die Artikel 1 bis 4 desselben Dekrets eingeführt wird und aufgrund dessen ein Dekret, mit dem Städtebau- und Umweltgenehmigungen erteilt werden, nicht selbst alle Angaben enthalten muss, anhand deren kontrolliert werden kann, ob diese Genehmigungen auf einer angemessenen Vorprüfung beruhen, die gemäss den Erfordernissen des Ubereinkommens von Aarhus und der Richtlinie 85/337/EWG durchgeführt wurde, im Wege stehen?
b) Sind Artikel 6 Absatz 9 des Ubereinkommens von Aarhus und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG in dem Sinne auszulegen, dass sie der Annahme von Gesetzgebungsakten wie den Bestätigungen im Sinne der Artikel 5 bis 9 und 14 bis 17 desselben Dekrets, die selbst nicht alle Angaben enthalten, anhand deren kontrolliert werden kann, ob diese Genehmigungen auf einer angemessenen Vorprüfung beruhen, die gemäss den Erfordernissen des Ubereinkommens von Aarhus und der Richtlinie 85/337/EWG durchgeführt wurde, im Wege stehen?
5. Ist Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG « zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen » in dem Sinne auszulegen, dass er es einem gesetzgebenden Organ erlaubt, Projekte wie diejenigen im Sinne der Artikel 16 und 17 desselben Dekrets zu genehmigen, obwohl die diesbezügliche Verträglichkeitsprüfung durch den im Dringlichkeitsverfahren erkennenden Staatsrat für lückenhaft befunden wurde und die Behörde der Wallonischen Region, die mit der ökologischen Verwaltung des natürlichen Lebensraums beauftragt ist, sich in einer Stellungnahme dagegen ausgesprochen hat?
6. Ist im Falle einer verneinenden Antwort auf die vorherige Frage Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG in dem Sinne auszulegen, dass er es erlaubt, die Verwirklichung einer Infrastruktur zur Unterbringung des Verwaltungszentrums eines Privatunternehmens und zur Beschäftigung einer grossen Anzahl von Arbeitnehmern als einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses anzusehen?
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 30. März 2010.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
P. Martens.