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Datum :
14-02-2006
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
4 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2006200367
Auteur :
Schiedshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 21/2006 vom 1. Februar 2006
Geschäftsverzeichnisnummer 3697
In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 17. Dezember 2003 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2004, soweit er bestimmte Kredite eröffnet (« Gesundheitsförderung in der Schule » und « Betrieb der PMS-Zentren »), erhoben von der VoG Fédération des institutions médico-sociales und anderen.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 3. Mai 2005 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. Mai 2005 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 17. Dezember 2003 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2004 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. November 2004, zweite Ausgabe), soweit er bestimmte Kredite eröffnet (« Gesundheitsförderung in der Schule » und « Betrieb der PMS-Zentren »): die VoG Fédération des institutions médico-sociales, mit Vereinigungssitz in 1040 Brüssel, rue Belliard 23A, die VoG Centre liégeois de médecine préventive, mit Vereinigungssitz in 4000 Lüttich, rue Trappé 20, die VoG Centre de santé de Jolimont, mit Vereinigungssitz in 7100 Haine-Saint-Paul, rue Ferrer 196, die VoG Services libres interrégionaux du Namurois, mit Vereinigungssitz in 5000 Namur, rue du Lombard 24, die VoG P.S.E. Libre de Bruxelles-Capitale, mit Vereinigungssitz in 1180 Brüssel, avenue J. & P. Carsoel, P. Muselle, wohnhaft in 4280 Hannut, rue J. Wauters 13, H. Wittorski, wohnhaft in 4100 Seraing, rue des D'Joyeux Wallons 81, M. Agnoli, wohnhaft in 6240 Farciennes, rue du Louât 154, S. Cayron, wohnhaft in 1300 Limal, Sentier du Grand Cortil 6, G. Hayoit de Termicourt, wohnhaft in 4890 Thimister-Clermont, Counhaye 1, und die VoG Les écoles catholiques de Waremme et environs, mit Vereinigungssitz in 4300 Waremme, avenue du Prince Régent 30.
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1. Das Programm 3 (« Gesundheitsförderung in der Schule ») des Organisationsbereichs 16 (« Gesundheit ») des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 17. Dezember 2003 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Französischen Gemeinschaft für das Haushaltsjahr 2004 (nachstehend: Dekret vom 17. Dezember 2003) eröffnet einen nicht aufgegliederten Kredit von 14,525 Millionen Euro.
Das Programm 5 (« Betrieb der PMS-Zentren ») des Organisationsbereichs 48 (« PMS-Zentren ») des Dekrets vom 17. Dezember 2003 eröffnet einen nicht aufgegliederten Kredit von 6,627 Millionen Euro.
Diese beiden Bestimmungen, die nach Auffassung der klagenden Parteien eindeutig die für die Gesundheitsförderung in der Schule vorgesehenen Beträge erkennen liessen, sind Gegenstand der Klage.
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.2. Die Regierung der Französischen Gemeinschaft macht in der Hauptsache die Unzulässigkeit der Klageschrift geltend, insofern sie gegen Bestimmungen eines Haushaltsdekrets gerichtet sei, das nur eine formelle Ausführung des Dekrets vom 20. Dezember 2001 über die Gesundheitsförderung in der Schule darstelle; dieses sei die eigentliche Quelle des bemängelten Behandlungsunterschieds hinsichtlich der Subventionierung der Gesundheitsförderung in der Schule.
Da dieses Dekret vom 20. Dezember 2001 der eigentliche Gegenstand der Klage sei, sei die Klageschrift somit wegen Verspätung unzulässig aufgrund von Artikel 3 des Sondergesetzes über den Schiedshof.
B.3.1. Das Dekret vom 20. Dezember 2001 über die Gesundheitsförderung in der Schule (nachstehend: Dekret vom 20. Dezember 2001) ersetzt die medizinische Schulinspektion, die durch das Gesetz vom 21. März 1964 organisiert wurde, indem den Unterrichtsanstalten neue Aufgaben der Gesundheitsförderung in der Schule anvertraut werden.
Diese Reform der medizinischen Schulinspektion wurde auf den nichtuniversitären Hochschulunterricht ausgedehnt durch das Dekret vom 16. Mai 2002 über die Gesundheitsförderung im Hochschulwesen ausserhalb der Universitäten.
B.3.2. Artikel 3 des Dekrets vom 20. Dezember 2001 bestimmt:
« Die Gesundheitsförderung in der Schule (GFS) ist Pflicht in allen Anstalten für Regel- und Sonderunterricht des Grund- und Sekundarschulwesens sowie in den Zentren für duale Erziehung und Ausbildung, deren Träger die Französische Gemeinschaft ist oder die von ihr subventioniert werden.
Die Gesundheitsförderung in der Schule (GFS) ist kostenlos ».
Artikel 4 desselben Dekrets bestimmt:
« § 1. Für die Schulen, deren Träger die Französische Gemeinschaft ist, erfolgt die Gesundheitsförderung in der Schule (GFS) in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren der Französischen Gemeinschaft durch das Personal dieser Zentren.
§ 2. Für die von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Schulen erfolgt die Gesundheitsförderung in der Schule (GFS) durch die Dienststellen, die entsprechend den Bestimmungen dieses Dekrets anerkannt sind.
Die Einführung der Programme der Gesundheitsförderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 ist jedoch eine Aufgabe, die durch die anerkannten Dienststellen und das Personal der psycho-medizinisch-sozialen Zentren ausgeführt wird ».
B.3.3. Die Artikel 21 bis 23 des Dekrets vom 20. Dezember 2001 legen die Regeln für die Subventionierung der anerkannten Dienststellen für Gesundheitsförderung in der Schule fest.
Artikel 21 des Dekrets vom 20. Dezember 2001 bestimmt in der durch Artikel 2 des Dekrets vom 10. Juni 2002 abgeänderten Fassung:
« § 1. Die Dienststellen erhalten eine globale Subvention, die auf der Grundlage einer Pauschalsubvention pro Schüler berechnet wird, der am 15. Januar ordnungsgemäss in einer der Schulen eingeschrieben ist, mit denen sie eine Vereinbarung gemäss Artikel 19 geschlossen haben.
Die Pauschalsubvention im Sinne des vorstehenden Absatzes wird durch die Regierung festgesetzt.
§ 2. Eine Sozialpauschale wird den Dienststellen zusätzlich zu der in § 1 vorgesehenen Subvention gewährt pro Schüler unter Vormundschaft, dessen Aufenthaltsort in einen statistischen Sektor eingestuft ist, der Anspruch auf die Erteilung dieser Pauschale gibt.
Auf der Grundlage des für jeden statistischen Sektor durch die universitätsübergreifende Studie im Sinne des Artikels 4 des Dekrets vom 30. Juni 1998 festgesetzten sozioökonomischen Indexes mit dem Ziel, allen Schülern gleiche Chancen der gesellschaftlichen Emanzipation zu gewährleisten, insbesondere durch die Anwendung positiver Diskriminierungen, legt die Regierung die Schwelle fest, die für die statistischen Sektoren ausschlaggebend ist, die zur Vergabe der Sozialpauschale zu berücksichtigen sind.
Die Regierung setzt die Beträge der Sozialpauschale im Sinne der Absätze 1 und 2 fest. Diese Pauschale muss mindestens 25% und höchstens 50% der in § 1 Absatz 1 angeführten Pauschalsubvention darstellen.
Ungeachtet ihres Aufenthaltsortes erhalten die neu ankommenden Schüler automatisch die Sozialpauschale.
§ 3. Die Regierung kann eine zusätzliche Pauschalsubvention für die im Sonderunterricht eingeschriebenen Schüler festsetzen ».
Artikel 22 desselben Dekrets bestimmt:
« Die Dienststelle erhält ebenfalls eine pro Schüler gewährte Subvention für die Gesamtheit der anfallenden Transportkosten, entweder für die Fahrten des Personals der Dienststellen oder für die Fahrten der Schüler.
Die Regierung legt den Betrag dieser Subvention entsprechend der Bevölkerungsdichte des Standortes der Schule fest ».
Artikel 23 desselben Dekrets bestimmt:
« Die Subventionen im Sinne der Artikel 21 und 22 dienen dazu, sämtliche Kosten für Personal, Ausrüstung, Betrieb und Transport zu decken, die in der Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind ».
B.3.4. Der Erlass der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 13. Juni 2002 « über die Subventionen für die Dienststellen für Gesundheitsförderung in der Schule in Anwendung des Dekrets vom 20. Dezember 2001 », in der durch die Erlasse der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 20. Juni 2002 und 15. Juli 2003 abgeänderten Fassung, legt den Betrag dieser Subventionen fest.
B.3.5. Die Finanzierung der psycho-medizinisch-sozialen Zentren wird geregelt durch den königlichen Erlass vom 13. August 1962 über die Organisation der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der in Artikel 21 § 2 vorsieht, dass die psycho-medizinisch-sozialen Zentren (nachstehend: PMS-Zentren), deren Träger die Gemeinschaft ist, « jährlich eine globale Zuwendung zur Deckung der Kosten für den Betrieb und die Ausrüstung des Zentrums erhalten. Diese Zuwendung besteht aus einem Pauschalbetrag pro Zentrum und einem Pauschalbetrag pro versorgten Schüler ».
B.4.1. Die klagenden Parteien bemängeln einen Behandlungsunterschied zwischen Schulnetzen in der Finanzierung der Gesundheitsförderung in der Schule.
B.4.2. Im Gegensatz zu dem, was die Regierung der Französischen Gemeinschaft vorbringt, stellt nicht das Dekret vom 20. Dezember 2001 die Quelle des angeführten Behandlungsunterschieds dar, da es lediglich in Artikel 4 einen Unterschied in der Organisation der Gesundheitsförderung in der Schule zwischen Schulnetzen einführt, indem es die Aufgaben der Gesundheitsförderung einerseits dem Personal der PMS-Zentren der Französischen Gemeinschaft und andererseits den anerkannten Dienststellen der durch die Gemeinschaft subventionierten Schulen anvertraut.
B.4.3. Dieser Unterschied in der Organisation beinhaltet als solcher keinen Unterschied in der Finanzierung derselben Aufgabe.
Diesbezüglich hat die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in ihrem Gutachten zu dem Vorentwurf, aus dem das Dekret vom 20. Dezember 2001 entstanden ist, hervorgehoben:
« Die unterschiedliche Organisation der mit der Gesundheitsförderung in der Schule beauftragten Einrichtungen darf keine anderen ungerechtfertigten Behandlungsunterschiede mit sich bringen. Die Artikel 21 bis 23 des Vorentwurfs sahen die Gewährung einer Subvention ' zur Deckung sämtlicher Kosten für das Personal, die Ausrüstung, den Betrieb und den Transport, die das Team zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt ', vor, während der Vorentwurf des Dekrets nicht die Finanzierung der PMS-Zentren, deren Träger die Gemeinschaft ist, für ihr Mitwirken bei der Gesundheitsförderung regelt, da diese Finanzierung direkt durch die Annahme des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans durch die Französische Gemeinschaft erfolgt.
Der Haushaltsgesetzgeber und die Regierung der Gemeinschaft werden bereits jetzt auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, bei der Annahme des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans auf die Verpflichtung zu achten, dass die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen der Finanzierung der PMS-Zentren im Gemeinschaftsunterricht und der Eintragung von Subventionen für die Teams der Gesundheitsförderung in der Schule im subventionierten Unterrichtswesen gewährleistet ist, ungeachtet dessen, ob es das offizielle oder das freie ist. [...]
Die Rechtfertigung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans ist die geeignete Stelle, um die Informationen zu erteilen, anhand deren die faktische Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes geprüft werden kann » (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2001-2002, Nr. 208/1, S. 25).
An diese Erwägungen hat die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates anlässlich der Annahme des Dekrets vom 16. Mai 2002 über die Gesundheitsförderung im Hochschulwesen ausserhalb der Universitäten erinnert (Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2001-2002, Nr. 267/1, SS. 18-19).
B.4.4. Da das Dekret vom 20. Dezember 2001 als solches keinen Betrag festsetzt, der für die Gesundheitsförderung bereitgestellt würde, ist dieses Dekret nicht die Quelle des bemängelten Behandlungsunterschieds und stellt es folglich nicht den eigentlichen Gegenstand der Klage dar.
B.5. Die von der Regierung der Französischen Gemeinschaft geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede wegen Verspätung wird daher abgewiesen.
B.6.1. Es trifft zwar zu, dass der Unterschied in der Finanzierungsweise der Gesundheitsförderung in der Schule zwischen Schulnetzen auf einem Organisationsunterschied zurückzuführen ist, der auf Artikel 4 des Dekrets vom 20. Dezember 2001 beruht, doch ein tatsächlicher Finanzierungsunterschied zwischen Netzen hinsichtlich der Gesundheitsförderung in der Schule könnte nur auftreten, wenn man über die beiden Vergleichselemente verfügen würde, nämlich die spezifisch für die Gesundheitsförderung in der Schule einerseits im Schulnetz der Gemeinschaft und andererseits im subventionierten Schulnetz bereitgestellten Beträge.
B.6.2. Während durch die erste angefochtene Bestimmung der Betrag der Subventionen zu erkennen ist, die für die Aufgaben der Gesundheitsförderung in der Schule im subventionierten Schulnetz bereitgestellt werden (Programm 3 des Organisationsbereichs 16 eröffnet einen Kredit von 14,525 Millionen Euro für « Gesundheitsförderung in der Schule »), wobei diese Aufgaben spezifisch durch anerkannte Dienststellen für Gesundheitsförderung in der Schule ausgeführt werden, ermöglicht die zweite angefochtene Bestimmung, insofern sie einen Kredit von 6,627 Millionen Euro für das Programm 5 des Organisationsbereichs 48 « Betrieb der PMS-Zentren » eröffnet, es jedoch nicht, das zu erkennen, was einerseits den PMS-Zentren der Gemeinschaft und andererseits den von der Gemeinschaft subventionierten PMS-Zentren gewährt wird, und erst recht nicht den Betrag zu ermitteln, der ausschliesslich für die Aufgaben der Gesundheitsförderung in der Schule in den PMS-Zentren der Gemeinschaft bereitgestellt wird, da die Finanzierung der PMS-Zentren der Gemeinschaft dazu dient, sowohl Aufgaben der Gesundheitsförderung in der Schule als auch ihre anderen Aufgaben zu decken.
B.6.3. Während die klagenden Parteien einen Behandlungsunterschied zwischen Schulnetzen hinsichtlich der Gesundheitsförderung in der Schule bemängeln und Bestimmungen anfechten, die es erlauben sollen, die für die Gesundheitsförderung in der Schule bereitgestellten Beträge deutlich zu erkennen, unterscheiden sie in ihren Berechnungen weder die Beträge, die ausschliesslich den PMS-Zentren der Gemeinschaft gewährt werden, noch diejenigen, die ausschliesslich für die Aufgaben der Gesundheitsförderung in der Schule in den PMS-Zentren der Gemeinschaft dienen.
Somit weisen die klagenden Parteien nicht nach, dass der bemängelte Behandlungsunterschied, falls er denn erwiesen wäre, seinen Ursprung in den angefochtenen Bestimmungen hätte.
B.7. Die Klage ist folglich unzulässig.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
weist die Klage zurück.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 1. Februar 2006.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
M. Melchior.