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Datum :
17-02-2001
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
8 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2001021080
Auteur :
Schiedshof

Originele tekst :

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Urteil Nr. 8/2001 vom 31. Januar 2001
Geschäftsverzeichnisnummern 1792
In Sachen: Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 82, 89, 115 Nr. 1 und 120 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums, erhoben von J. Hick.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und G. De Baets, und den Richtern H. Boel, P. Martens, J. Delruelle, R. Henneuse und M. Bossuyt, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klage
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. Oktober 1999 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Oktober 1999 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob J. Hick, wohnhaft in 4850 Montzen, rue Kinkenweg 84A, Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 82, 89, 115 Nr. 1 und 120 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 6. Mai 1999, Berichtigung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Januar 2000).
II. Verfahren
Durch Anordnung vom 29. Oktober 1999 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.
Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.
Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 30. November 1999 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 16. Dezember 1999.
Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Gospert 1-5, 4700 Eupen, hat mit am 13. Januar 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.
Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 6. März 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.
Die klagende Partei hat mit am 5. April 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.
Durch Anordnungen vom 30. März 2000 und vom 26. Oktober 2000 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 27. Oktober 2000 bzw. 27. April 2001 verlängert.
Durch Anordnung vom 13. Juli 2000 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 11. Oktober 2000 anberaumt, nachdem er festgestellt hat, dass der gesetzmässig verhinderte Richter H. Coremans als Mitglied der Besetzung durch den Richter M. Bossuyt ersetzt wird.
Diese Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 14. Juli 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Durch Anordnung vom 5. Oktober 2000 hat der Hof die Rechtssache auf den 6. Dezember 2000 vertagt.
Diese Anordnung wurde den Parteien und deren Rechtsanwälten mit am 6. Oktober 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.
Auf der öffentlichen Sitzung vom 6. Dezember 2000
- erschienen
. die klagende Partei, persönlich,
. RA G. Zians, in Eupen zugelassen, für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
- haben die referierenden Richter P. Martens und H. Boel Bericht erstattet,
- wurden die vorgenannten Parteien angehört,
- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.
Das Verfahren wurde gemäss den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.
III. In rechtlicher Beziehung
- A -
Standpunkt des Klägers
In bezug auf das Interesse
A.1. Als definitiv in einer freien subventionierten Unterrichtsanstalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ernannte Lehrkraft sei der Kläger am 20. August 1986 im Anschluss an Beschuldigungen durch ein Elternpaar, das später wegen ehrenrühriger Behauptungen und falscher Anschuldigung durch ein Urteil des Appellationshofes Lüttich vom 19. November 1992 verurteilt worden sei, mit Gehaltsentzug während vier Monaten vom Dienst suspendiert worden. Nachdem der Kläger am 10. Oktober 1986 wegen eines schwerwiegenden Fehlers entlassen worden sei, weil er dazu beigetragen hätte, einen internen Konflikt an die Öffentlichkeit zu bringen, habe er Einspruch gegen diese beiden Sanktionen bei der in Artikel 45, § 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 vorgesehenen Einspruchskammer eingelegt.
Da Artikel 115 Nr. 1 des angefochtenen Dekrets diesen Artikel aufhebe und Artikel 89 eine Einspruchskammer einsetze, die im Unterschied zu derjenigen, die in Artikel 45, § 9 Absatz 3 vorgesehen sei, lediglich eine beratende Befugnis besitze, ist der Kläger der Auffassung, ein Interesse an der Nichtigerklärung der Bestimmungen des angefochtenen Dekrets bezüglich des Rechtsmittels und der Einspruchskammer zu haben, weil die neuen Bestimmungen sich auf das Verfahren bezögen, das er bei der Einspruchskammer eingeleitet habe.
Zur Hauptsache
A.2. Der Kläger leitet einen ersten Klagegrund aus dem Verstoss gegen die Artikel 10, 11 und 24 der Verfassung ab, insofern die Artikel 82, 89 (teilweise), 115 und 120 des angefochtenen Dekrets die Gleichheit zwischen Personalmitgliedern des Gemeinschaftsunterrichtswesens und demjenigen des freien subventionierten Unterrichtswesens verletzten, insofern die durch die Artikel 89 bis 95 des Dekrets eingesetzte Einspruchskammer nur eine beratende Befugnis haben werde, wogegen diejenige, die im Gesetz vom 29. Mai 1959 vorgesehen gewesen sei, eine Entscheidungsbefugnis besessen habe.
A.3. Nach einer Prüfung der Rechtslehre, der Rechtsprechung des Staatsrates, des Berichtes an den König vor dem Entwurf eines königlichen Erlasses zur Festlegung des Statuts des Personals des subventionierten Unterrichtswesens und einer aus Artikel 162 der Verfassung abgeleiteten Argumentation schlussfolgert der Kläger, dass die durch das Gesetz vom 11. Juli 1973 eingesetzte Einspruchskammer keine Verwaltungsbehörde, sondern eine Verwaltungsgerichtsbarkeit gewesen sei.
A.4. Der Kläger bemerkt sodann, dass der Dekretgeber durch die Abschaffung der durch das Gesetz vom 11. Juli 1973 eingesetzten Einspruchskammer und die Annahme der angefochtenen Bestimmungen auf unvollkommene Weise das im Gemeinschaftsunterrichtswesen geltende System kopiert habe, um eine formale Gleichheit zwischen den beiden Netzen zu schaffen, dabei er jedoch zwei grundlegende Unterschiede aus den Augen verloren habe, die einerseits mit dem freien subventionierten Unterrichtswesen und andererseits mit dem spezifischen Fall des Klägers zusammenhingen.
A.5. Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass das Verfahren, nach dem sich gemäss dem königlichen Erlass vom 22. März 1969 die Behörde, die die Disziplinarstrafe vorschlage, von derjenigen unterscheide, die sie verhänge, durch die weite Entfernung der Behörde, die entscheide, sowie durch den Umstand, dass diese Behörde ihre Befugnisse nicht weiter übertragen könne, gerechtfertigt gewesen sei. Die Übertragung dieses Systems auf das freie subventionierte Unterrichtswesen sei nach Auffassung des Klägers um so weniger gerechtfertigt, als sie unvollkommen sei, da im angefochtenen Dekret alle Strafen in Ermangelung einer eigentlichen Verwaltung durch den Schulleiter vorgeschlagen und durch den Organisationsträger verhängt würden, während im System des königlichen Erlasses vom 22. März 1969 die Strafen durch den Leiter der Verwaltung (durch den Schulleiter für die Zurechtweisung, den Verweis und die Gehaltskürzung) vorgeschlagen und durch den Minister oder die Regierung verhängt würden.
A.6. Die durch das angefochtene Dekret im freien subventionierten Unterrichtswesen eingeführte Unterscheidung zwischen dem Schulleiter und dem Organisationsträger habe vorher nicht bestanden und sie scheine nach Auffassung des Klägers künstlich zu sein wegen der Verwechslung, die in der Praxis zwischen diesen beiden Organen bestehe, und wegen des Nichtvorhandenseins einer eigentlichen Verwaltung innerhalb des Organisationsträgers.
A.7. Der Kläger fügt hinzu, dass der Schulleiter eine schwere Strafe wahrscheinlich erst vorschlagen werde, nachdem er das Gutachten des Organisationsträgers eingeholt habe, der kaum geneigt sein würde, anschliessend einem anderslautenden Gutachten der Einspruchskammer beizupflichten.
A.8. Der Kläger schlussfolgert daraus, dass Artikel 82 des angefochtenen Dekrets im Widerspruch zu Artikel 24, § 4 der Verfassung zu stehen scheine.
A.9. Der Kläger bemerkt ferner, dass das frühere System dazu gedient habe, eine tatsächliche und nicht eine formale Gleichheit zwischen den Netzen herzustellen. So sei die Schaffung einer Einspruchskammer mit Entscheidungsbefugnis eine wesentliche Garantie für Lehrkräfte gewesen, die nicht die gleiche Beschäftigungsstabilität wie die Personalmitglieder im offiziellen Unterrichtswesen hätten, da letztere ausserdem vor dem Staatsrat die Nichtigerklärung einer Disziplinarstrafe sowie die Wiedereingliederung erzielen könnten, während die Personalmitglieder des freien Unterrichtswesens vom Arbeitsgericht nur begrenzten Schadensersatz erhalten könnten. Er vertritt den Standpunkt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber einen Rückschritt vollziehe, indem er eine wesentliche Garantie aufhebe, ohne an ihre Stelle eine gleichwertige Garantie zu setzen, und somit eine Gleichheit aufhebe, die nur wiederhergestellt werden könne, indem dem obengenannten Artikel 45, § 9 Absatz 3 eine Stillhaltewirkung zuerkannt würde.
A.10. Der Kläger leitet einen zweiten Klagegrund aus dem Verstoss gegen die Artikel 10, 11 und 24 der Verfassung ab, insofern die Artikel 115 Nr. 1 und 120 des angefochtenen Dekrets gegen die Gleichheit zwischen dem Kläger, der Gegenstand von durch den Organisationsträger verhängten Disziplinarstrafen gewesen sei, und den Mitgliedern des freien subventionierten Unterrichtswesens, denen künftig eine Disziplinarstrafe durch einen Schulleiter dieses Unterrichtswesens vorgeschlagen werde, verstosse.
A.11. Der Kläger bemerkt, dass der Organisationsträger ihm bereits die Strafen der Suspendierung und der Entlassung wegen schwerwiegenden Fehlers auferlegt habe, während Artikel 82 des Dekrets eine 1986 nicht bestehende Unterscheidung zwischen dem Schulleiter, der die Strafe vorschlage, und dem Organisationsträger, der sie verhänge, vorsehe, wobei die Lehrperson gegen den Vorschlag der Disziplinarstrafe einen Einspruch mit aussetzender Wirkung einlegen könne. Er befinde sich also nicht in einer Lage, die mit dem in Artikel 82 vorgesehenen Fall vergleichbar sei. Er stehe ausserdem vor einem Organisationsträger, der während dreizehn Jahren keinen guten Willen gezeigt habe und seine Entscheidungen von 1986 nicht rückgängig machen werde, ungeachtet des Gutachtens, das die Einspruchskammer abgeben werde. Die Aufhebung der Entscheidungsbefugnis der Einspruchskammer entziehe dem Kläger also eine wirksame Einspruchsmöglichkeit vor einer Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Standpunkt der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
In bezug auf das Interesse
A.12. Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft behauptet, unter Berücksichtigung des Artikels 120 des angefochtenen Dekrets seien die Artikel 82 und 89 nicht auf den Kläger anwendbar, da sie nur Personen beträfen, die noch ab Inkrafttreten des Dekrets beschäftigt würden, wobei Artikel 120 lediglich auf die Artikel 92 bis 94 verweise. Aus den Vorarbeiten gehe hervor, dass das Ziel darin bestehe, eine Prozedur zu schaffen, die « die Erstellung von Gutachten ermöglicht, die momentan noch als zweckdienlich zu erachten sind » (Parl. Dok., Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 1997-1998, 104, Nr. 1, S. 21). Es werde weiter bestimmt, « dass die Kammer nur Streitfälle behandeln kann, mit denen sich nach Inkrafttreten des Dekretes noch eine Gerichtsbarkeit befasst » (Parl. Dok., Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 1998-1999, 104, Nr. 2, S. 43). Somit könne es sich unmöglich um die in Artikel 82 vorgesehenen Vorschläge von Disziplinarmassnahmen handeln, gegen die Einspruch erhoben werde.
A.13. Die Klage sei genausowenig zulässig, insofern sie gegen Artikel 115 Nr. 1 gerichtet sei, der Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 formal aufhebe, der schon implizit durch die Verfassungsänderung vom 15. Juli 1988 aufgehoben worden sei, wie der Staatsrat in einem Urteil in Sachen des Klägers am 6. Mai 1997 (Nr. 66.156) festgestellt habe.
A.14. Der Kläger habe demzufolge nur insofern ein Interesse an seiner Klage, als er Artikel 120 anfechte.
Zur Hauptsache
A.15. Hinsichtlich des ersten Klagegrunds antwortet die Regierung, dass der Dekretgeber nicht dazu gehalten gewesen sei, die vorherige Rechtslage wieder einzuführen. Sie fügt hinzu, dass Artikel 144 der Verfassung dem Dekretgeber verboten habe, eine Einspruchskammer mit Entscheidungsbefugnis einzusetzen, wie die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates in Gutachten zu Dekretsentwürfen der Deutschsprachigen Gemeinschaft hervorgehoben habe (Parl. Dok., Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 1997-1998, Nr. 2, S. 2; Rat der Französischen Gemeinschaft, 1992, Nr. 1, S. 71).
Der Dekretgeber habe dafür gesorgt, für das Gemeinschaftsunterrichtswesen und für das freie subventionierte Unterrichtswesen eine ähnliches Verfahren vorzusehen, aber er habe die der eigenen Struktur der beiden Systeme inhärenten Unterschiede nicht vermeiden können.
A.16. Hinsichtlich des zweiten Klagegrunds vertritt die Regierung die Auffassung, dass der Dekretgeber die Rechtslage nicht rückwirkend hätte ändern können, ohne der Rechtssicherheit Abbruch zu tun. Er habe somit aus gutem Grund Artikel 82 in dem Fall, auf den sich Artikel 120 beziehe, für nicht anwendbar erklärt, da die disziplinarische Entscheidung bereits vorliege.
A.17. Die faktischen Erwägungen, denen zufolge der Organisationsträger dem aufgrund von Artikel 120 beantragten Gutachten nicht Rechnung tragen würde, hält die Regierung für nicht relevant.
Erwiderungsschriftsatz des Klägers
In bezug auf das Interesse
A.18. Der Kläger ist der Auffassung, dass Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 im Widerspruch zu Artikel 24 § 5 der Verfassung stehe, insofern er dem König die Befugnis verleihe, das Personalstatut, die Disziplinarregelung und die Organisation der Einspruchskammern festzulegen. Innerhalb dieser Grenzen habe der Verfassungsgeber ihn implizit aufgehoben. Im übrigen aber entspreche er der Verfassung, insbesondere Absatz 3 von Paragraph 9 dieses Artikels. Artikel 115 Nr. 2 des angefochtenen Dekrets schaffe also eine Bestimmung ab, die für den Kläger eine wesentliche Garantie darstelle.
A.19. In bezug auf sein Interesse an der Nichtigerklärung der Artikel 87 und 89 ist der Kläger der Auffassung, dass die Prüfung dieses Interesses mit derjenigen der Hauptsache zusammenhänge, da die aussetzende Beschaffenheit der Einsprüche davon abhänge, ob die Einspruchskammer eine Verwaltungsbehörde oder eine Verwaltungsgerichtsbarkeit sei.
Zur Hauptsache
A.20. Bezüglich des ersten Klagegrunds fügt der Kläger den Argumenten seiner Klageschrift hinzu, dass in dem Fall, wo die in Artikel 45, § 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 vorgesehene Einspruchskammer eine Verwaltungsbehörde sei, die vom Organisationsträger gegen ihn getroffenen Entscheidungen nicht endgültig gewesen seien und die von ihm 1986 erhobenen Einsprüche aussetzende Wirkung hätten. Sie würden erst endgültig, wenn sie durch die Einspruchskammer bestätigt würden. Sie stellten vorbereitende Handlungen dar, und man müsse davon ausgehen, dass der Kläger sich im aktiven Dienst befinde. Er habe daher ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung der Artikel 82 und 89, § 1 des angefochtenen Dekrets, die auf ihn Anwendung finden könnten.
A.21. Falls hingegen die Einspruchskammer als Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bezeichnen sei, seien die Entscheidungen des Organisationsträgers endgültig gewesen, doch sie unterlägen einer gerichtlichen Kontrolle, die ein gerechtes Verfahren gewährleiste, das zur Wiedereingliederung des Klägers führen könne.
A.22. Der Kläger bemerkt, dass der Dekretgeber die Wahl zwischen einem vertraglichen und einem statutarischen Arbeitsverhältnis gehabt habe und dass der Verfassungsgeber a fortiori in Artikel 24 der Verfassung besondere Bestimmungen habe einfügen können, die die wesentlichen Garantien des Schulpaktes enthielten und gegebenenfalls auf diese Weise von der in Artikel 144 der Verfassung festgelegten allgemeinen Regel abwichen. Er fügt hinzu, dass der flämische Gesetzgeber die Entscheidungsbefugnis der Einspruchskammer aufrechterhalten habe. Er ist der Auffassung, dass Artikel 24 der Verfassung, indem er der vertraglichen Regelung für das freie subventionierte Unterrichtswesen in Abweichung von der vertraglichen Regelung des Gemeinrechts eine besondere Beschaffenheit verleihe, eine « lex specialis » im Verhältnis zu Artikel 144 der Verfassung darstelle. Dem Kläger zufolge hätte die Schaffung einer Einspruchskammer mit Entscheidungsbefugnis nicht Artikel 144 der Verfassung entsprochen, weil der Dekretgeber Artikel 24 der Verfassung nicht berücksichtigt habe.
A.23. In bezug auf den zweiten Klagegrund erklärt der Kläger, dass er keine rückwirkende Änderung seiner Rechtslage beantragt habe und dass seines Erachtens eindeutig das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge nicht mehr auf Lehrkräfte Anwendung finde, die dem Dekret vom 14. Dezember 1998 unterlägen, weil sie einem Statut unterstünden. (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978).
- B -
In bezug auf das Interesse
B.1. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Personals des von der Deutschsprachigen Gemeinschaft subventionierten freien Unterrichtswesens besitzt der Kläger ein Interesse daran, ein Dekret anzufechten, das das Statut der Mitglieder dieses Personals festlegt. Sicherlich ist der Kläger am 10. Oktober 1986 aus schwerwiegenden Gründen entlassen worden. Er hat jedoch gegen diese Entscheidung Einsprüche eingelegt, die noch anhängig sind. Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage hängt von der Auslegung der angefochtenen Bestimmungen ab. Sie deckt sich mit der Behandlung der Hauptsache.
Zur Hauptsache
B.2. Der erste Klagegrund ist gegen die Artikel 82, 89, 115 Nr. 1 und 120 des Dekrets vom 14. Dezember 1998 gerichtet, die besagen:
« Art. 82. § 1. Die Disziplinarmassnahmen werden auf Vorschlag des Schulleiters beziehungsweise des Direktors des PMS-Zentrums vom Träger der Einrichtung ausgesprochen, in der das Personalmitglied definitiv eingestellt ist.
Vorher stellt der Schulleiter beziehungsweise der Direktor des PMS-Zentrums dem Personalmitglied, nachdem er es angehört hat, den Vorschlag einer Disziplinarstrafe anhand eines Einschreibens zu, das am dritten Werktag nach der Versendung wirksam wird.
Falls sich die Massnahme gegen den Schulleiter beziehungsweise den Direktor des PMS-Zentrums richtet, schlägt der Träger die Massnahme in Abweichung von Absatz 1 und Absatz 2 vor.
Binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab der Zustellung kann das Personalmitglied vor der zuständigen Einspruchskammer gegen den Vorschlag einer Disziplinarstrafe Einspruch erheben.
Durch den Einspruch wird das Verfahren ausgesetzt.
§ 2. Die Einspruchskammer übermittelt dem Personalmitglied und dem Träger binnen einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum, an dem sie den Einspruch des Personalmitglieds erhalten hat, ein mit Gründen versehenes Gutachten.
§ 3. Falls es sich um einen Religionslehrer handelt, muss immer das Gutachten des zuständigen Kultusträgers dieser Religion, falls es ihn gibt, eingeholt werden.
§ 4. Spätestens 30 Tage nach Erhalt des Gutachtens der Einspruchskammer teilt der Träger dem Personalmitglied seine Entscheidung durch Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers oder anhand eines Einschreibens mit, das am dritten Werktag nach der Versendung wirksam wird. Er vermerkt die Gründe, wenn das Gutachten nicht befolgt wird. »
« Art. 89. Die Regierung setzt für das konfessionelle freie subventionierte Unterrichtswesen und für das nichtkonfessionelle freie subventionierte Unterrichtswesen jeweils eine Einspruchskammer ein, die für alle Ebenen im Unterrichtswesen zuständig ist und sich mit den in Artikel 41, § 3, 78, § 1 und 82, § 1 angeführten Einsprüchen befasst. »
« Art. 115. Werden aufgehoben:
1. Artikel 45 des Gesetzes vom 25. [zu lesen ist: 29.] Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1973, was das freie subventionierte Unterrichtswesen betrifft; ».
« Art. 120. Die in Anwendung von Artikel 89 eingerichteten Einspruchskammern sind befugt, disziplinarische Streitfälle zwischen Personalmitgliedern und dem Träger zwecks Erstellung eines Gutachtens zu behandeln, insofern es sich um vorübergehende Amtsenthebungen aus disziplinarischen Gründen, um Versetzungen in den nichtaktiven Dienst aus disziplinarischen Gründen sowie um Entlassungen wegen eines schwerwiegenden Fehlers handelt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes vorgefallen sind und nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekretes noch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind.
[...] »
B.3. Der Kläger wirft dem Dekretgeber vor, eine Einspruchskammer eingesetzt zu haben, die nur eine beratende Befugnis besitze, während diejenige, die in Artikel 45, § 9 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung, das selbst durch das Gesetz vom 11. Juli 1973 abgeändert worden sei, eine Entscheidungsbefugnis besessen habe. Der letzte Absatz dieses Artikels besagte in der Tat:
« Disziplinarstrafen werden in letzter Instanz durch Einspruchskammern verhängt, die so zusammengesetzt sind, dass Zusammenschlüsse der Organisationsträger einerseits und Zusammenschlüsse des Personals andererseits darin in gleicher Anzahl vertreten sind. »
B.4. Der Kläger ist der Auffassung, dass die durch das obengenannte Gesetz geschaffene Einspruchskammer eine Verwaltungsgerichtsbarkeit gewesen sei. Er vertritt den Standpunkt, dass das angefochtene Dekret, indem es der hiermit eingesetzten Einspruchskammer nur eine beratende Befugnis verleihe, nicht mit Artikel 24, § 4 der Verfassung vereinbar sei, « insofern es eine formale, aber unvollkommene Gleichheit zwischen dem Gemeinschaftsunterrichtswesen und dem freien subventionierten Unterrichtswesen hinsichtlich der Rechtsmittel in Disziplinarsachen herstellt und indem es nicht die objektiven Unterschiede berücksichtigt, insbesondere die jedem Organisationsträger eigenen Merkmale, die eine angepasste Behandlung rechtfertigen ». Daher ist er der Auffassung, dass der Dekretgeber zu Unrecht das im Gemeinschaftsunterrichtswesen geltende System kopiert habe.
B.5. Es kann keinerlei Diskriminierung aus dem blossen Umstand abgeleitet werden, dass der Dekretgeber die Zuständigkeit, die der föderale Gesetzgeber der Einspruchskammer verliehen hatte, abgeändert hat. Jede Gesetzesänderung wäre unmöglich, wenn man davon ausginge, dass eine neue Bestimmung nur dadurch gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstossen würde, dass sie die Anwendungsbedingungen der vorherigen Gesetzgebung abändere.
Der Klagegrund ist nicht begründet, insofern er die durch das angefochtene Dekret geschaffene Situation mit derjenigen vergleicht, die vor seiner Annahme bestand.
B.6. Der Dekretgeber hat für das freie subventionierte Unterrichtswesen das gleiche System vorgesehen, wie es durch Artikel 155 des königlichen Erlasses vom 22. März 1969 organisiert wird und in der Deutschsprachigen Gemeinschaft weiterhin anwendbar ist; die Einspruchskammer hat in beiden Systemen nur eine beratende Befugnis, und ihr Gutachten gibt sie zu dem von der zuständigen Behörde geäusserten Vorschlag der Strafe ab. In dem von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtswesen wird die Entscheidung entweder von der Behörde, die die Ernennungsbefugnis ausübt, oder vom Minister, oder von der Regierung getroffen. Im freien subventionierten Unterrichtswesen wird die Entscheidung vom Organisationsträger getroffen.
B.7. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Dekretgeber, indem er im freien subventionierten Unterrichtswesen zwischen dem Schulleiter und dem Organisationsträger unterscheide, das im offiziellen Unterrichtswesen geltende System artifiziell auf das freie Unterrichtswesen übertragen habe. Er bemerkt, dass beide Organe im freien Unterrichtswesen in Wirklichkeit übereinstimmten, weil innerhalb des Organisationsträgers keine eigentliche Verwaltung bestehe.
Dieser Unterschied ist Bestandteil der eigenen Merkmale beider Unterrichtsarten und kann nicht für diskriminierend befunden werden.
B.8. Der Kläger führt an, dass man, um im freien Unterrichtswesen der Nähe oder gar der Verwechslung zwischen dem Schulleiter und dem Organisationsträger Rechnung zu tragen, aus der Einspruchskammer eine Verwaltungsgerichtsbarkeit hätte machen müssen, so wie es in der Auslegung durch den Kläger die durch Artikel 45, § 3 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 vorgesehene Einspruchskammer gewesen sei.
B.9. Es lag nicht in der Befugnis der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eine Gerichtsbarkeit zu schaffen, da diese Zuständigkeit durch Artikel 146 der Verfassung dem föderalen Gesetzgeber vorbehalten ist.
B.10. Sicherlich hätte der Dekretgeber der Einspruchskammer eine Entscheidungsbefugnis statt einer beratenden Befugnis verleihen können. Die Wahl der letztgenannten Möglichkeit kann jedoch nicht für diskriminierend befunden werden. Der Hof stellt nämlich fest, dass ungeachtet der gewählten Möglichkeit ein mit einer Disziplinarstrafe belegtes Personalmitglied einem ordentlichen Gericht die Streitsache zwischen ihm und dem Organisationsträger unterbreiten kann. Wenn dieses Gericht im Gegensatz zum Staatsrat, der für das Personal des offiziellen Unterrichtswesens zuständig ist, nicht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären kann, so hängt dieser Unterschied mit der Beschaffenheit des Verhältnisses zwischen der Lehrkraft und dem Organisationsträger zusammen, das im offiziellen Unterrichtswesen statutarischer Art und im freien Unterrichtswesen vertraglicher Art ist. Dieser Unterschied hinsichtlich der Quelle des Rechtsverhältnisses ist ein eigenes Merkmal der beiden Arten von Organisationsträgern, das aufgrund von Artikel 24, § 4 der Verfassung eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
B.11. Folglich ist der Klagegrund unbegründet.
B.12. In seinem zweiten Klagegrund übt der Kläger Kritik an den Artikeln 115 Nr. 1 und 120 des angefochtenen Dekrets, indem sie einen ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen seiner persönlichen Lage und derjenigen der Lehrkräfte, die Gegenstand von Disziplinarakten unter Anwendung des neuen Dekrets seien, einführten. Er bemerkt, dass der Organisationsträger ihm bereits die Strafen der Suspendierung und der Entlassung wegen schwerwiegenden Fehlers auferlegt habe, während Artikel 82 des angefochtenen Dekrets eine - 1986 nicht bestehende - Unterscheidung zwischen dem Schulleiter, der die Strafe vorschlage, und dem Organisationsträger, der sie verhänge, vorsehe und dem Betroffenen einen Einspruch mit aussetzender Wirkung gegen den Vorschlag der Strafe ermögliche. Er fügt hinzu, dass er einem Organisationsträger gegenüberstehe, der während dreizehn Jahren keinen guten Willen gezeigt habe und seine 1986 getroffenen Entscheidungen nicht rückgängig machen werde, ungeachtet des Gutachtens, das die Einspruchskammer abgeben werde.
B.13. Indem der Dekretgeber in Artikel 120 des angefochtenen Dekrets vorsah, dass die durch Artikel 89 geschaffenen Einspruchskammern zuständig sind für die Prüfung von Disziplinarstreitfällen in bezug auf Entlassungen wegen schwerwiegenden Fehlers, die vor dem Inkrafttreten des Dekrets entstanden sind, die jedoch Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens nach diesem Inkrafttreten sind, hat er die Regel angewandt, wonach eine neue Bestimmung unverzüglich auf bestehende Situationen anwendbar ist, jedoch vergangene Situationen nicht in Frage stellen kann. Daraus, dass die Anwendung dieser Regel aus Gründen, die mit dem Fall des Klägers zusammenhängen, für ihn ungünstigere Folgen haben könnte, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Regel diskriminierend wäre. Der Kläger wird über die Rechtsmittel verfügen, die die neue Gesetzgebung bietet, und man kann nicht auf deren Anwendung vorgreifen.
B.14. Der zweite Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
weist die Klage zurück.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 31. Januar 2001.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
M. Melchior.