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Datum :
02-07-2004
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
6 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2004201958
Auteur :
Schiedshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 106/2004 vom 16. Juni 2004
Geschäftsverzeichnisnummer 2753
In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 474, 475, 476 und 478 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 (« Verfahren zur Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt », erhoben von der VoG GERFA.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern L. François, P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 30. Juni 2003 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Juli 2003 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG GERFA, mit Sitz in 1190 Brüssel, avenue du Pont de Luttre 137, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 474, 475, 476 und 478 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 (« Verfahren zur Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt » ) (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2002).
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Die Artikel 472 bis 478 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zu denen die angefochtenen Bestimmungen gehören, lauten wie folgt:
« Art. 472. Das Belgische Staatsblatt ist eine amtliche Veröffentlichung, die von der Direktion des Belgischen Staatsblattes herausgegeben wird und in der alle Texte gesammelt werden, deren Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angeordnet wird.
Art. 473. Die zu veröffentlichenden Texte werden in Ausgaben gruppiert. Jede Ausgabe hat ein Datum und eine aufsteigende laufende Nummer. Mehrere Ausgaben für ein Veröffentlichungsdatum sind möglich. Die erste Nummer des Belgischen Staatsblattes von jedem Jahrgang trägt die laufende Nummer 1.
Das Belgische Staatsblatt hat eine durchlaufende Paginierung, die mit Seite 1 der ersten Nummer von jedem Jahrgang beginnt.
In jeder Ausgabe wird ausdrücklich Name und Funktion des verantwortlichen Beamten der Direktion des Belgischen Staatsblattes und der Erscheinungsort vermerkt.
Art. 474. Die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch die Direktion des Belgischen Staatsblattes erfolgt in drei Exemplaren, die auf Papier gedruckt werden.
Ein Exemplar wird in Ausführung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von Belgien hinterlegt, ein Exemplar wird beim Minister der Justiz als Hüter des Staatssiegels aufbewahrt und ein Exemplar ist zur Einsichtnahme bei der Direktion des Belgischen Staatsblattes verfügbar.
Art. 475. Jede andere Zurverfügungstellung für das Publikum erfolgt über die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes.
Die auf dieser Internetseite zur Verfügung gestellten Veröffentlichungen sind genaue Reproduktionen in elektronischem Format der in Artikel 474 vorgesehenen Exemplare auf Papier.
Art. 476. Das Datum, an dem gemäss Artikel 475 die Zurverfügungstellung über die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes erfolgt, entspricht dem Datum, das auf der Ausgabe vermerkt ist, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 473 veröffentlicht wird.
Bevor die in Artikel 474 vorgesehenen Exemplare hinterlegt und aufbewahrt werden, wird darauf das Datum vermerkt, an dem die Zurverfügungstellung auf der Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes erfolgt ist, und Name, Funktion und Unterschrift des leitenden Beamten der Direktion des Belgischen Staatsblattes beziehungsweise seines Vertreters, die vom Minister der Justiz bestimmt werden.
Art. 477. Weder für den Gebrauch der gemäss Artikel 475 über die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes zur Verfügung gestellten Dateien noch für deren Abfrage oder weitere Verarbeitung ist eine Vergütung zu entrichten.
Die Dateien dürfen sowohl für persönlichen als auch für kommerziellen Gebrauch frei verwendet werden.
Art. 478. Die Artikel 472 bis 477 treten am 1. Januar 2003 in Kraft. »
In bezug auf die Zulässigkeit der Klage
B.2.1. Der Ministerrat ficht das Interesse der VoG « Groupe d'étude et de réforme de la fonction administrative » (nachstehend: GERFA), klagende Partei, mit der Begründung an, die angefochtenen Bestimmungen beeinträchtigten nicht die Untersuchung und Förderung der Reform der öffentlichen Verwaltungen und hätten keinen Einfluss auf die Bedingungen, unter denen die klagende Partei an der Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes beteiligt sei.
B.2.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof erfordern, dass eine juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse an der Klageerhebung vor dem Hof nachweist.
Das erforderliche Interesse liegt nur bei denjenigen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte. Demzufolge ist die Popularklage nicht zulässig.
B.3.1. Artikel 190 der Verfassung bestimmt:
« Gesetze sowie Erlasse und Verordnungen im Bereich der allgemeinen, provinzialen oder kommunalen Verwaltung werden erst verbindlich, nachdem sie in der durch Gesetz bestimmten Form veröffentlicht worden sind. »
Die angefochtenen Bestimmungen regeln für alle Texte, deren Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Ausführung von Artikel 190 der Verfassung angeordnet ist, deren Veröffentlichungsweise. Es wird bemängelt, dass die Veröffentlichung künftig, mit Ausnahme von drei auf Papier ausgedruckten Exemplaren im Sinne von Artikel 474 des angefochtenen Gesetzes, « über die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes » erfolge.
B.3.2. Da die Veröffentlichung eine wesentliche Bedingung für die bindende Kraft der amtlichen Texte ist, bildet die Möglichkeit eines jeden Bürgers, sie jederzeit zur Kenntnis nehmen zu können, ein mit dem Rechtsstaat verbundenes Recht, da diese Kenntnis es jedem ermöglicht, sie einzuhalten.
Folglich verfügt jede Person, und sei es eine juristische Person, über ein Interesse, die Bestimmungen eines Gesetzes anzufechten, das die Weise der Veröffentlichung von Texten ändert, die sich auf ihre Lage auswirken kann.
B.4. Die Einrede wird abgewiesen.
Zur Hauptsache
B.5. Die Prüfung des aus dem Verstoss gegen die Regeln der Zuständigkeitsverteilung abgeleiteten Klagegrundes geht der Prüfung desjenigen voraus, der aus dem Verstoss gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung abgeleitet ist.
In bezug auf den aus dem Verstoss gegen die Regeln de Zuständigkeitsverteilung abgeleiteten Klagegrund
B.6. Nach Darlegung der klagenden Partei verstiessen die von ihr angefochtenen Bestimmungen gegen die Artikel 54, 55 und 84 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, die den Gemeinschaften und Regionen vorschrieben, ihre Dekrets- und Verordnungstexte im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen, so wie es zum Zeitpunkt ihrer Annahme bestanden habe. Durch die einseitige Änderung dieser Regeln über die Veröffentlichung habe der föderale Gesetzgeber die Vorrechte der Gemeinschaften und Regionen verletzt.
B.7.1. Artikel 54 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen bestimmt:
« § 1. Die Sanktionierung und Ausfertigung der Dekrete des Flämischen Rates geschehen folgenderweise:
' De Vlaamse Raad heeft aangenomen en Wij, Regering, bekrachtigen hetgeen volgt:
(Dekret)
Kondigen dit decreet af, bevelen dat het in het Belgisch Staatsblad zal worden bekendgemaakt. '
§ 2. Die Sanktionierung und Ausfertigung der Dekrete des Rates der Französischen Gemeinschaft geschehen folgenderweise:
' Le Conseil de la Communauté française a adopté et Nous, Gouvernement, sanctionnons ce qui suit:
(Dekret)
Promulguons le présent décret, ordonnons qu'il soit publié au Moniteur belge . '
§ 3. Die Sanktionierung und Ausfertigung der Dekrete des Wallonischen Regionalrates geschehen folgenderweise:
' Le Conseil régional wallon a adopté et Nous, Gouvernement, sanctionnons ce qui suit:
(Dekret)
Promulguons le présent décret, ordonnons qu'il soit publié au Moniteur belge . ' »
Artikel 55 desselben Sondergesetzes lautet wie folgt:
« Nach erfolgter Ausfertigung werden die Dekrete des Flämischen Rates mit einer bersetzung in Französisch, die Dekrete des Rates der Französischen Gemeinschaft mit einer bersetzung in Niederländisch sowie die Dekrete des Wallonischen Regionalrates mit einer bersetzung in Niederländisch und in Deutsch im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. »
Artikel 84 desselben Sondergesetzes lautet wie folgt:
« Die Veröffentlichung und das Inkrafttreten der Erlasse der Regierungen geschehen folgenderweise:
1. Die Erlasse der Regierungen werden je nach Fall mit einer niederländischen oder einer französischen bersetzung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Erlasse der Wallonischen Regierung werden ausserdem mit einer deutschen bersetzung veröffentlicht.
Wenn die Erlasse im Sinne von Absatz 1 jedoch nicht die Allgemeinheit der Bürger betreffen, können sie nur auszugsweise veröffentlicht werden oder nur Gegenstand einer einfachen Erwähnung im Belgischen Staatsblatt sein; wenn ihre Veröffentlichung nicht von öffentlichem Interesse ist, kann davon abgesehen werden.
2. Die Erlasse sind ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung bindend, es sei denn, es wurde darin eine andere Frist festgelegt.
Die Erlasse, die den Betroffenen zugestellt werden, sind bindend ab der Zustellung oder ihrer Veröffentlichung, wenn diese vorher erfolgt. »
B.7.2. Indem der Sondergesetzgeber den Gemeinschaften und Regionen die Veröffentlichung ihrer Dekrets- und Verordnungstexte im Belgischen Staatsblatt auferlegte, wollte er die Anwendung des in Artikel 190 der Verfassung bestätigten Grundsatzes auf diese Texte ausdehnen (Parl. Dok., Senat, 1979-1980, Nr. 1/434, S. 42).
B.8. Weder die Verfassung noch das Sondergesetz vom 8. August 1980 verleiht den Gemeinschaften und Regionen die Befugnis, die amtliche Veröffentlichung ihrer Texte zu regeln. Der föderale Gesetzgeber konnte folglich aufgrund seiner Restbefugnis neue Regeln über den materiellen Träger zur Veröffentlichung der Dekrete und ihrer Ausführungserlasse, die durch Artikel 22 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 vorgeschrieben ist, festlegen.
Ausserdem ist weder in den obenerwähnten Texten des Sondergesetzes noch in ihren Vorarbeiten ersichtlich, dass der Sondergesetzgeber die Absicht gehabt hätte, dass die Veröffentlichung der Dekrete und Verordnungen der Gemeinschaften und Regionen im Belgischen Staatsblatt in der Form erfolgen müsse, die zum Zeitpunkt der Annahme des Sondergesetzes bestanden habe.
B.9. Der Klagegrund ist unbegründet.
In bezug auf den aus dem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleiteten Klagegrund
B.10. Die klagende Partei führt an, die angefochtenen Bestimmungen verstiessen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem sie die Einsichtnahme des Belgischen Staatsblattes weniger einfach und äusserst kostspielig machten, da man über leistungsstarke EDV-Geräte und einen Internetanschluss verfügen müsse, um Zugang zum Inhalt des Belgischen Staatsblattes zu haben. Die angefochtenen Bestimmungen würden eine Diskriminierung zwischen den Bürgern je nach ihrer finanziellen oder sozialen Situation schaffen, da nur die reichen und damit vertrauten Bürger Zugang zur Internetseite des Belgischen Staatsblattes hätten. Diese Bestimmungen drückten ausserdem einen Bruch der Gleichheit unter Beamten aus, da nur einige unter ihnen einen Internetanschluss besässen.
B.11. Die angefochtenen Bestimmungen wurden durch einen von der Regierung eingereichten Abänderungsantrag mit folgender Begründung in das Programmgesetz (I) vom 24. Dezember 2002 eingefügt:
« Der Beschluss der Föderalregierung beruht auf der erheblichen Abnahme der Abonnements für die Papierfassung und auf der ständigen Zunahme der Einsichtnahmen der elektronischen Fassung, die seit fünf Jahren online möglich ist. Ausserdem kosten der Druck und die Verteilung der Papierausführung des Belgischen Staatsblattes wesentlich mehr als die Einnahmen aus Abonnements, und die Abschaffung der Verteilung der Papierfassung durch die Direktion des Belgischen Staatsblattes wird Einsparungen ermöglichen. » (Parl. Dok., Kammer, 2002-2003, DOC 50-2124/009, S. 3)
B.12. Das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungstexten hat die Verpflichtung auferlegt, die Texte der Föderalbehörde im Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen.
Für die Dekrete der Gemeinschaften und Regionen wird die gleiche Verpflichtung durch die Artikel 22 und 54 bis 56 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und durch die Artikel 46 bis 48 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft auferlegt. Die Artikel 8, 32, 33, 69 und 73 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen enthalten ähnliche Verpflichtungen für die Ordonnanzen der Region Brüssel-Hauptstadt und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, und auch die Dekrete zur bertragung der Ausübung gewisser Befugnisse der Französischen Gemeinschaft an die Wallonische Region und die Französische Gemeinschaftskommission organisieren diese Veröffentlichung für die von der Französischen Gemeinschaftskommission ausgehenden Dekrete.
Andere Bestimmungen der obengenannten Gesetze betreffen die Veröffentlichung der Verwaltungsakte dieser verschiedenen Obrigkeiten.
B.13. Gemäss all diesen Texten sind die Gesetzgebungsakte sowie die Verwaltungsakte, die « die Allgemeinheit der Bürger » betreffen (Artikel 56 § 1 der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, koordiniert durch den königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 und Artikel 84 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen), bindend ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung, ausser wenn darin eine andere Frist festgesetzt ist.
Die mit der Veröffentlichung verbundene Wirkung setzt voraus, dass die Weise der Veröffentlichung, für die sich der Gesetzgeber entscheidet, den Zugang zu den amtlichen Texten ohne Diskriminierung gewährleistet, damit sämtliche Adressaten dieser Texte die Verpflichtungen zur Kenntnis nehmen können, die ihnen durch diese Texte auferlegt werden, und die Rechte, die ihnen hierdurch gewährt werden.
B.14. Die angefochtenen Bestimmungen schaffen an sich keinen Behandlungsunterschied, da alle Personen, auf die die Gesetzes- und Verwaltungsakte Anwendung finden, sie auf die gleiche Weise zur Kenntnis nehmen können. Bemängelt wird jedoch, dass diese Bestimmungen nicht berücksichtigt hätten, dass nicht jeder auf gleiche Weise Zugang zu den EDV-Techniken habe. Es kann jedoch ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung vorliegen, wenn der Gesetzgeber Personen, die sich in wesentlich unterschiedlichen Situationen befinden, auf die gleiche Weise behandelt.
B.15. Die Abschaffung der auf Papier ausgedruckten Ausgabe des Belgischen Staatsblattes mit Ausnahme der drei Exemplare, die in der Königlichen Bibliothek von Belgien, im Justizministerium sowie in der Direktion des Belgischen Staatsblattes hinterlegt werden, und ihr Ersatz durch eine Bereitstellung über die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes für die Öffentlichkeit sind Massnahmen, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie im Verhältnis zur Zielsetzung des Gesetzgebers stehen, die in B.11 erwähnt wurde. Sie entsprechen im übrigen der Entwicklung der Gesellschaft, da die EDV-Technik ein immer geläufigeres Kommunikationsmittel wird.
B.16. Der Hof muss jedoch noch prüfen, ob nicht durch die möglichen Auswirkungen dieser Massnahmen das in B.3.2 erwähnte Recht in unverhältnismässiger Weise verletzt wird zum Nachteil einer Kategorie von Personen, indem für sie keine andere, ihrer Situation angepasste Weise des Zugangs zu den Texten, die Rechtsfolgen für sie haben, vorgesehen wird.
B.17. In bezug auf die Zugänglichkeit ist aus den Vorarbeiten nicht nur ersichtlich, dass das bei der Direktion des Belgischen Staatsblattes hinterlegte Exemplare dort von jeder betroffenen Person eingesehen werden kann, sondern dass ausserdem die Gemeinden und die Bibliotheken in die Anschaffung von EDV-Geräten investieren müssen (Kurzbericht, Kammer, 2002-2003, 50 COM 850, S. 1) und dass schliesslich die Personen, die nicht über EDV-Geräte verfügen, sich von den Diensten des Belgischen Staatsblattes innerhalb von 24 Stunden nach ihrem Antrag eine beglaubigte Abschrift des gewünschten Aktes oder Dokumentes aushändigen lassen können (Parl. Dok., Senat, 2002-2003, Nr. 2-1390/5, S. 10).
B.18. Die letztgenannte Massnahme erlaubt es, eine Abschrift eines Aktes oder eines Dokumentes vom Belgischen Staatsblatt zu erhalten, ist aber nicht geeignet, den negativen Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen abzuhelfen. Da diejenigen, die keine EDV-Geräte besitzen, das Belgische Staatsblatt nicht selbst einsehen können, wird es nämlich für jemanden, der einen Text sucht, äusserst schwierig sein, das Exemplar herauszufinden, in dem der betreffende Text veröffentlicht wurde.
Diese Massnahme führt somit einen Behandlungsunterschied ein zwischen denjenigen, die Zugang zu EDV-Geräten haben und leicht alle seit dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen herausgegebenen Ausgaben des Belgischen Staatsblattes einsehen und dort den sie interessierenden Text finden können, und denjenigen, die keinen Zugang zur Informatik haben und daher die Ausgabe, in der dieser Text veröffentlicht wurde, nicht ausfindig machen können.
B.19. Die Möglichkeit, die bei der Direktion des Belgischen Staatsblattes hinterlegten Exemplare einzusehen, kann sicherlich solche Nachforschungen ermöglichen, doch sie gewährleistet nicht, dass jeder ohne übertriebene Schwierigkeiten Zugang zu den ihn betreffenden Texten hat.
B.20. Eine während den Vorarbeiten erwähnte Lösung würde darin bestehen, dass die Gemeinden und Bibliotheken EDV-Geräte anschaffen (Kurzbericht, Kammer, 2002-2003, 50 COM 850, SS. 1 und 2), doch sie gewährleistet nicht, dass sie es tun oder dass sie über die hierzu erforderlichen Infrastrukturen und Mittel verfügen.
B.21. Sicherlich gewährleistete das auf Papier herausgegebene Belgische Staatsblatt ebenfalls nicht, dass jeder die für ihn verbindlichen Texte kannte. Für gewisse Personen wird die Bereitstellung der Texte auf einer Internetseite sogar den Zugang begünstigen und ebenfalls weniger kostspielig machen.
Dennoch wird durch die angefochtenen Bestimmungen einer grossen Zahl von Personen der tatsächliche Zugang zu den amtlichen Texten entzogen, insbesondere durch das Fehlen von Begleitmassnahmen, die ihnen die Möglichkeit geben würden, diese Texte einzusehen, obwohl sie zuvor die Möglichkeit hatten, den Inhalt des Belgischen Staatsblattes zur Kenntnis zu nehmen, ohne über besondere Geräte verfügen und ohne eine andere Qualifikation als das Lesen besitzen zu müssen.
B.22. Da die angefochtene Massnahme nicht mit ausreichenden Massnahmen einhergeht, die den gleichen Zugang zu den amtlichen Texten gewährleisten, hat sie unverhältnismässige Folgen zum Nachteil gewisser Kategorien von Personen.
Sie ist folglich nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar.
B.23. Unter Berücksichtigung dessen, dass die angefochtene Massnahme seit dem 1. Januar 2003 Anwendung findet, dass der Gesetzgeber Massnahmen wählen kann, um die festgestellte Diskriminierung zu beenden, dass deren Durchführung jedoch Zeit in Anspruch nehmen kann, sind in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Auswirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen auf die im Urteilstenor angegebene Weise aufrechtzuerhalten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
- erklärt die Artikel 474 und 475 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 für nichtig;
- erhält die Folgen der aufgrund der für nichtig erklärten Bestimmungen bis zum 31. Juli 2005 erfolgten Veröffentlichungen endgültig aufrecht.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2004.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
M. Melchior.