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Datum :
21-11-2007
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2007203324
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Originele tekst :

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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Urteil vom 11. September 2007 in Sachen des Belgischen Staates gegen die « La Sauvenière » AG, dessen Ausfertigung am 20. September 2007 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Lüttich folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstossen Artikel 9 des Erlasses des Regenten vom 18. März 1831 sowie die Artikel 70 und 84 des Mehrwertsteuergesetzbuches, die seiner Durchführung auf gerichtlicher Ebene im Wege stünden, dahingehend ausgelegt, dass sie es dem Richter, der in Steuersachen mit einer Entscheidung des Ministers der Finanzen oder des von ihm beauftragten Beamten zur Ablehnung einer Beschwerde auf Herabsetzung oder Erlass von Geldbussen repressiver Art im Sinne der Steuergesetze (insbesondere der Artikel 70, 71, 72 und 84 des Mehrwertsteuergesetzbuches sowie der Bestimmungen der königlichen Erlasse Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbussen im Bereich der Mehrwertsteuer und Nr. 44 vom 21. Oktober 1993 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbussen im Bereich der Mehrwertsteuer) befasst ist, nicht erlauben, diese Geldbussen selbst herabzusetzen oder zu erlassen, während der vorerwähnte Artikel 9 diese Möglichkeit dem Minister der Finanzen überlässt, dem er die Befugnis erteilt, über Beschwerden zu befinden, die den Erlass von Geldbussen und von Erhöhungen von Abgaben als Geldbusse zum Gegenstand haben, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 4292 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.