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Datum :
22-05-2002
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2002021184
Auteur :
Schiedshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 33/2002 vom 6. Februar 2002
Geschäftsverzeichnisnummer 2273
In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 674bis § 4 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Appellationshof Mons.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen en J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Frage
In seinem Urteil vom 12. Oktober 2001 in der Rechtssache M. Dutroux, dessen Ausfertigung am 18. Oktober 2001 in der Kanzlei des Schiedshofs eingegangen ist, hat der Appellationshof Mons, Anklagekammer, dem Hof die Frage vorgelegt, « ob Artikel 674bis § 4 des Gerichtsgesetzbuches, der einem bedürftigen Angeschuldigten die Möglichkeit nicht einräumt, nach Ablauf einer achttägigen Frist ab der Vorladung oder dem Aufruf einen Antrag auf Gerichtsbeistand im Hinblick auf den Erhalt einer Abschrift von Aktenstücken aus der ihn betreffenden Strafakte einzureichen, während der nichtbedürftige Angeschuldigte nach Ablauf der genannten achttägigen Frist wohl eine Abschrift der Aktenstücke erhalten kann, eine Diskriminierung einführt und somit gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstösst ».
(...)
IV. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Artikel 674bis wurde in das Gerichtsgesetzbuch eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 1998 « über den Gerichtsbeistand bezüglich der Aushändigung von Abschriften von Aktenstücken in Strafsachen ».
B.2. Der Gesetzgeber hat sich nicht für ein System entschieden, das eine kostenlose Aushändigung der Aktenstücke aus der Strafakte an jeden Interessierten ermöglicht, sondern für eine spezifische Anwendung des Gerichtsbeistands. Dieser wird nur mittels Entscheidung eines der in Artikel 674bis § 2 angegebenen Rechtsprechungsorgane bewilligt, d.h. durch das Rechtsprechungsorgan, das mit der Untersuchung oder Urteilsfindung in der Strafsache betraut ist, auf die sich die Aktenstücke, deren Abschrift beantragt wird, beziehen.
B.3. Da die Bewilligung oder Verweigerung des Gerichtsbeistands eine Verhandlung vor dem Rechtsprechungsorgan, das sich mit der Strafsache befasst, und eine Entscheidung dieses Rechtsprechungsorgans veranlasst, lag für den Gesetzgeber die Befürchtung nahe, dass der jederzeit einreichbare Antrag auf Gerichtsbeistand das Strafverfahren, dessen Abwicklung er übrigens beschleunigen will, verzögern oder stören könnte (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1995, 1-17/1, S. 6; 1-17/3, S. 5; 1-17/5, SS. 17, 18, 32, 57 bis 59; Ann., Senat, 19. Dezember 1996, S. 2096). Er hat deshalb bestimmt, dass der Antrag, je nach dem Fall, spätestens bei der ersten Sitzung des Untersuchungsgerichts (Artikel 674bis § 3 in fine), innerhalb von acht Tagen nach der Vorladung oder dem Aufruf vor das erkennende Gericht (Artikel 674bis § 4 in fine) oder spätestens am fünften Tag vor der ersten Sitzung des erkennenden Gerichts (Artikel 674bis § 5) eingereicht werden kann. Er hat ausserdem festgelegt, dass ein neuer Antrag eingereicht werden kann, wenn Aktenstücke nachträglich dem Dossier hinzugefügt worden sind (Artikel 674bis § 8).
B.4. Diese Fristbedingungen werden nur der Partei oder den Personen auferlegt, deren Einkünfte nicht ausreichen, um die Kosten für Abschriften zu bezahlen, und sie betreffen ein Verfahren, das sich ausschliesslich auf die von ihnen beantragte Unentgeltlichkeit bezieht. Diese Kategorie von Personen unterscheidet sich objektiv von der Kategorie von Personen, der es nicht unmöglich ist, die Kosten für die Abschriften zu bezahlen. In Hinsicht auf die letztgenannte Kategorie besteht nicht das Risiko, dass ihr Antrag das Strafverfahren verzögern oder stören würde. Es ist denn auch vernünftig gerechtfertigt, nur die Personen, die Gerichtsbeistand beantragt haben, zu verpflichten, diesen Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Diese Massnahme ist hinsichtlich der angestrebten Zielsetzung nicht unverhältnismässig, denn die Partei, die die unentgeltliche Abschrift des Dossiers wünscht, verfügt für die Einreichung ihres Antrags auf Gerichtsbeistand über genügend Zeit.
B.5. Die präjudizielle Frage muss verneinend beantwortet werden.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Artikel 674bis § 4 des Gerichtsgesetzbuches verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er einem Angeschuldigten, dessen Einkünfte für die Bezahlung einer Abschrift der Aktenstücke aus dem Dossier nicht ausreichen, nicht die Möglichkeit einräumt, nach Ablauf einer achttägigen Frist ab der Vorladung oder dem Aufruf einen Antrag auf Gerichtsbeistand einzureichen.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2002.
Der Kanzler, Der Vorsitzende,
P.-Y. Dutilleux M. Melchior