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Datum :
23-01-2004
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2003202375
Auteur :
Schiedshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Urteil Nr. 145/2003 vom 5. November 2003
Geschäftsverzeichnisnummer 2614
In Sachen : Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 1055 des Gerichtsgesetzbuches, gestellt vom Appellationshof Brüssel.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden A. Arts und dem Richter und stellvertretenden Vorsitzenden P. Martens, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren
In seinem Urteil vom 22. Januar 2003 in Sachen der Stratégies & Communications AG gegen die Banana Split AG, dessen Ausfertigung am 27. Januar 2003 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Brüssel folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 1055 des Gerichtsgesetzbuches gegen Artikel 6 der Verfassung, indem er der Berufungsklägerin in der Hauptberufung - die Stratégies & Communications AG - die Verpflichtung auferlegt, gleichzeitig gegen das Zwischenurteil und gegen das Endurteil des Erstrichters Berufung einzulegen, während dies nicht der Fall ist für die Berufungsbeklagte, die nach der Wiedereröffnung der Verhandlung gegen das Zwischenurteil des Erstrichters vom 8. Februar 1994 Inzidentberufung einlegen könnte? »
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Artikel 1054 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches besagt:
« Der Vorgeladene im Berufungsverfahren kann zu jeder Zeit Inzidentberufung gegen alle an dem Verfahren vor dem Berufungsrichter beteiligten Parteien einlegen, selbst wenn er das Urteil vorbehaltlos zugestellt hat oder es vor der Zustellung angenommen hat. »
Artikel 1055 des Gerichtsgesetzbuches besagt:
« Gegen jedes Zwischenurteil oder gegen jedes Urteil in bezug auf die Zuständigkeit, auch wenn es vorbehaltlos vollstreckt wurde, kann Berufung eingelegt werden, gleichzeitig mit einer Berufung gegen das Endurteil. »
B.2. In der Auslegung durch das verweisende Rechtsprechungsorgan führt Artikel 1055 des Gerichtsgesetzbuches einen Behandlungsunterschied zwischen einem Berufungskläger ein, der durch eine Hauptberufung gleichzeitig gegen ein Zwischenurteil und gegen das Endurteil Berufung einlegen muss, sowie einem Berufungsbeklagten, der durch eine Inzidentberufung jederzeit Berufung sowohl gegen das Endurteil als auch gegen das Zwischenurteil einlegen könnte, selbst wenn der Berufungskläger nicht Hauptberufung gegen das Zwischenurteil eingelegt hat.
B.3. Artikel 1055 des Gerichtsgesetzbuches bietet die Möglichkeit, dem Berufungsrichter den gesamten Streitfall zu unterbreiten. Hierzu hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Berufung gegen das Endurteil das Recht auf Berufung gegen das Zwischenurteil wieder entstehen lässt, selbst wenn die Berufungsfrist gegen das (Zwischen-)Urteil inzwischen verstrichen ist (Van Reepinghen, Ch., Bericht über die Gerichtsreform, Brüssel, Belgisches Staatsblatt, 1964, Nr. 60, S. 248; Kass., 6. Dezember 1974, Arr. Cass., 1975, 408).
B.4. Artikel 1055 des Gerichtsgesetzbuches betrifft allein die Hauptberufung. Wenn der Berufungsbeklagte Inzidentberufung einlegt, kann diese sich lediglich auf die in der Hauptberufung angefochtene Entscheidung beziehen. Daraus ist zu schlussfolgern, dass der Berufungsbeklagte seine Inzidentberufung nicht auf ein Zwischenurteil ausdehnen kann, das nicht Gegenstand der Hauptberufung war, unbeschadet des Rechtes dieser Partei, selbst Hauptberufung gegen dieses Zwischenurteil einzulegen, wenn die Frist zum Einreichen einer Berufung gegen beide Entscheidungen noch nicht abgelaufen ist (Kass., 20. September 2001, Aktenzeichen C980451N, noch nicht veröffentlicht, jedoch verfügbar auf der Website des Kassationshofes).
Der in der präjudiziellen Frage beschriebene Behandlungsunterschied besteht also nicht.
B.5. Die präjudizielle Frage bedarf keiner Antwort.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
Die präjudizielle Frage bedarf keiner Antwort.
Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 5. November 2003.
Der Kanzler,
(gez.) L. Potoms.
Der Vorsitzende,
(gez.) A. Arts.