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Datum :
23-10-2012
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
5 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2012204480
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Originele tekst :

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Auszug aus dem Entscheid Nr. 96/2012 vom 19. Juli 2012
Geschäftsverzeichnisnummer 5190
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, gestellt vom Gericht erster Instanz Brüssel.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten R. Henneuse und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten R. Henneuse,
verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 12. Juni 2011 in Sachen Jean-Paul Labruyère gegen die Region Brüssel-Hauptstadt und den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt (SIAMU), dessen Ausfertigung am 26. Juli 2011 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches, dahingehend ausgelegt, dass er nicht auf die Verfahren vor dem Staatsrat anwendbar ist und nicht von Rechts wegen wenigstens zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen durchschnittlichen Verfahrensentschädigung (gemäss der im königlichen Erlass vom 21. April 2007 festgelegten Tabelle) berechtigt, in Verbindung mit Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem die Gegenpartei, die in einem Verfahren vor dem Staatsrat obsiegt, keine Entschädigung für die im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten erhalten kann, während sie im Falle eines Verfahrens vor den ordentlichen Rechtsprechungsorganen die Pauschalerstattung der wegen ihrer Verteidigung entstandenen Kosten und Honorare erhalten hätte? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die Zulässigkeit der Intervention der VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie »
B.1.1. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt sowie der Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt stellen die Zulässigkeit der Intervention der VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie » in Abrede. Sie sind der Auffassung, dass diese VoG, die weder in dem Verfahren vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan, noch in einem vergleichbaren Verfahren Partei sei, nicht das erforderliche Interesse für eine Intervention aufweisen kann.
B.1.2. Obwohl der Gerichtshof zu vermeiden hat, dass vor ihm Personen auftreten, die nur ein hypothetisches Interesse an den ihm gestellten Vorabentscheidungsfragen haben, muss der verstärkten materiellen Rechtskraft Rechnung getragen werden, die sich aus Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ergibt, und dafür gesorgt werden, dass Vorabentscheidungsfragen zu identischen Problemen nicht wiederholt werden. Indem Artikel 4 Absatz 2, der durch das Sondergesetz vom 9. März 2003 in das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 eingefügt wurde, es erlaubt, dass jede Person, die ein Interesse nachweist, die Nichtigerklärung einer Bestimmung beantragen kann, bezüglich deren der Gerichtshof in einem Entscheid über eine Vorabentscheidungsfrage festgestellt hat, dass sie gegen die Verfassung verstösst, hat er die Folgen verstärkt, die ein auf eine Vorabentscheidungsfrage hin ergangener Entscheid für die Personen haben kann, die nicht Partei bei diesem Entscheid waren.
B.1.3. Es ist folglich anzunehmen, dass die Personen, die einen ausreichenden Beweis für die unmittelbaren Folgen erbringen können, die die künftige Antwort des Gerichtshofes auf eine Vorabentscheidungsfrage für ihre persönliche Situation haben kann, ein Interesse nachweisen, um vor dem Gerichtshof zu intervenieren.
B.1.4. Es muss ebenfalls angenommen werden, dass die Rechtspersonen, die ein kollektives Interesse verteidigen und in diesem Sinne über ein ausreichendes Interesse verfügen würden, um eine Nichtigkeitsklage im Anschluss an einen Entscheid in Bezug auf eine Vorabentscheidungsfrage in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 einzureichen, oder um in einem solchen Nichtigkeitsverfahren zu intervenieren, und die einen ausreichenden Nachweis der unmittelbaren Folgen erbringen, die die künftige Antwort des Gerichtshofes auf die Vorabentscheidungsfrage für dieses kollektive Interesse haben kann, ein Interesse nachweisen, um vor dem Gerichtshof zu intervenieren.
B.1.5. Die VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie » verfolgt aufgrund ihrer Satzung insbesondere den Zweck, « die Rechte der Verteidigung zu fördern und zu gewährleisten » und « für insbesondere die notdürftigsten Bürger oder Opfer von Antastungen der Menschenrechte den Zugang zum bestmöglichen Recht und zu einer demokratischen, modernen und humanen Justiz zu fördern und zu gewährleisten ». Die Antwort des Gerichtshofes auf eine Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf die Ubernahme der Honorare des Rechtsanwalts der Verwaltungsbehörden durch die vor dem Staatsrat klagende Partei kann einen solchen Vereinigungszweck unmittelbar betreffen.
B.1.6. Die Intervention ist zulässig.
Zur Hauptsache
B.2.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches, der vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 21. Februar 2010 bestimmte:
« Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei.
Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis-, Mindest- und Höchstbeträge der Verfahrensentschädigung fest, wobei insbesondere die Art der Streitsache und ihre Bedeutung berücksichtigt werden.
Auf Antrag einer der Parteien, der gegebenenfalls nach Befragung durch den Richter gestellt wird, darf dieser durch einen mit besonderen Gründen versehenen Beschluss die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge zu überschreiten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Richter:
- die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags,
- die Komplexität der Sache,
- die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen,
- die offensichtliche Unvernunft in der Sachlage.
Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, ausser bei offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Der Richter muss seinen Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.
Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann. Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.
Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt ».
B.2.2. Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2010 « zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr » ändert Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches wie folgt ab:
1. In Absatz 4 wird die Wortfolge « Der Richter muss seinen Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen » durch die Wortfolge « In Bezug auf diesen Punkt muss der Richter seinen Beschluss zur Herabsetzung besonders mit Gründen versehen » ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
« Falls verschiedene Parteien innerhalb desselben Prozessrechtsverhältnisses zu Lasten derselben oder mehrerer unterlegener Parteien in den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximalen Verfahrensentschädigung erhöht, auf die der Entschädigungsberechtigte, der zur höchsten Entschädigung berechtigt ist, Anspruch erheben kann. Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt ».
3. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wenn das Verfahren mit einem in Abwesenheit ergangenen Beschluss abgeschlossen wird und keine der unterlegenen Parteien jemals erschienen ist oder wenn alle unterlegenen Parteien auf der Einleitungssitzung erschienen sind, die Gerichtsklage jedoch nicht bestritten haben, oder wenn sie ausschliesslich einen Zahlungsaufschub beantragen, entspricht der Betrag der Verfahrensentschädigung demjenigen der Mindestentschädigung.
Zu Lasten des Staates ist keine Entschädigung geschuldet:
1. wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Gerichtsklage in Zivilverfahren gemäss Artikel 138bis § 1 interveniert;
2. wenn das Arbeitsauditorat eine Gerichtsklage bei den Arbeitsgerichten gemäss Artikel 138bis § 2 einreicht ».
Aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2010 treten diese Änderungen an einem durch den König festzulegenden Datum in Kraft.
B.3. Der Gerichtshof wird gebeten, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches - in Verbindung mit Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches - mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung zu äussern. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan legt Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches in dem Sinne aus, dass er nicht auf Verfahren vor dem Staatsrat anwendbar ist, so dass eine Partei, die vor diesem Rechtsprechungsorgan obsiegt, dort die in diesem Artikel vorgesehene Verfahrensentschädigung nicht fordern kann, wodurch sie verpflichtet ist, ein neues Verfahren vor dem Zivilrichter einzuleiten, um aufgrund der Artikel 1382 ff. des Zivilgesetzbuches die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten und -honorare zu erhalten.
B.4.1. Diese Auslegung, die auf einer Lesung von Artikel 2 des Gerichtsgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 30 §§ 5 bis 9 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat und mit Artikel 66 des Erlasses des Regenten vom 23. August 1948 « zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates » beruht, wird durch die Rechtsprechung des Staatsrates bestätigt (Staatsrat, 4. März 2008, Nr. 180.510; Staatsrat, 22. Mai 2008, Nr. 183.222; Staatsrat, 15. Juli 2008, Nr. 185.410; Staatsrat, 16. Februar 2009, Nr. 190.518).
B.4.2. In seinem Entscheid Nr. 118/2009 vom 16. Juli 2009 hat der Gerichtshof erkannt, dass Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches in dieser Auslegung nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstösst, da durch die kombinierte Anwendung vor dem ordentlichen Richter von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches und Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches der Behandlungsunterschied zwischen einer klagenden Partei, die vor dem Staatsrat obsiegt, und einer Partei, die vor einem ordentlichen Gericht obsiegt, Folgen hat, die nicht als unverhältnismässig angesehen werden können. Eine klagende Partei, die die Nichtigerklärung der von ihr angefochtenen Handlung durch den Staatsrat erreicht, kann nämlich anschliessend den ordentlichen Richter befassen auf der Grundlage von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches. Sie kann bei dieser Gelegenheit anführen, dass die Rechtswidrigkeit, die sie durch den Staatsrat hat ahnden lassen, einen Fehler darstellt, und geltend machen, dass ihr Schaden insbesondere darin besteht, einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen haben zu müssen. Dies hat der vorlegende Richter im Ubrigen in diesem Fall angenommen in Bezug auf die Verfahren vor dem Staatsrat, in denen die klagende Partei obsiegt hat.
B.5. Die Klage vor dem ordentlichen Richter auf der Grundlage von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches ermöglicht es jedoch der Gegenpartei, die vor dem Staatsrat obsiegt hat, nicht, die Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu erhalten, die ihr entstanden sind, um das Verfahren vor dem administrativen Rechtsprechungsorgan führen zu können. Es kann nämlich, vorbehaltlich des Falls eines leichtfertigen und schikanösen Verfahrens, nicht angeführt werden, dass der Umstand des Einreichens einer Nichtigkeitsklage vor dem Staatsrat, wenn diese Klage abgewiesen wird, auf Seiten der klagenden Partei einen Fehler im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches darstellen würde.
B.6. Die kombinierte Anwendung von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches führt somit zu zwei Behandlungsunterschieden: Einerseits wird die Gegenpartei vor dem Staatsrat, die keine Entschädigung für ihre Rechtsanwaltskosten und -honorare erhalten kann, selbst wenn sie obsiegt, anders behandelt als die Behörde als Partei in einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht, die vor diesem Gericht obsiegt und die in den Vorteil der Anwendung von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches gelangt; andererseits werden die klagende Partei vor dem Staatsrat und die Gegenpartei vor diesem Rechtsprechungsorgan auch unterschiedlich behandelt in Bezug auf die Möglichkeit, die Pauschalerstattung der ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten und -honorare zu erhalten, wenn sie vor dem Staatsrat obsiegen, da nur die Erstgenannte die Möglichkeit hat, auf der Grundlage von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches die Erstattung der von ihr ausgelegten Kosten und Honorare zu erhalten.
B.7. Während der Vorarbeiten bezüglich des fraglichen Artikels 1022 des Gerichtsgesetzbuches wurde mehrfach die Absicht des Gesetzgebers erwähnt, Rechtsvorschriften über die Rückforderbarkeit der vor dem Staatsrat entstandenen Rechtsanwaltshonorare und -kosten anzunehmen (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-1686/1, S. 3; ebenda, Nr. 3-1686/5, SS. 26 und 30). Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hatte bemerkt, dass es im Lichte der Artikel 10 und 11 der Verfassung notwendig sei, die Gründe anzuführen, aus denen die Rückforderbarkeit insbesondere vor dem Staatsrat nicht anwendbar sei (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-1686/3, S. 2). Es wurde geantwortet, dass diese Ausdehnung sich nur aus anderen Gesetzen ergeben könnte, deren Ausarbeitung nicht den laufenden Gesetzgebungsvorgang verzögern dürfe (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-1686/5, S. 26).
B.8. Es obliegt dem Gesetzgeber zu beurteilen, ob es angebracht ist, ein auf die Verfahren vor dem Staatsrat anwendbares System der Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltskosten und -honorare einzuführen.
B.9. Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches findet nicht Anwendung in allen Fällen, in denen die Behörde vor einem ordentlichen Gericht obsiegt, so dass sie nicht systematisch die Pauschalerstattung ihrer Rechtsanwaltskosten in allen Verfahren, in denen sie obsiegt, erhält. So wird aufgrund von Artikel 1017 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches die Verurteilung in die Gerichtskosten immer für gewisse, in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren zu Lasten der Behörde oder der öffentlichen Einrichtung ausgesprochen, ungeachtet des Ausgangs des Streitfalls.
Der Gesetzgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass es in verschiedenen Verfahren nicht gerechtfertigt wäre, dass eine Person, die einen sie betreffenden Verwaltungsbeschluss anficht und in dieser Anfechtung unterliegt, verpflichtet wäre, einen Teil der Rechtsanwaltskosten und -honorare, die der Verwaltung bei der Verteidigung der Rechtmässigkeit des Beschlusses entstanden sind, zu erstatten.
B.10. Der Behandlungsunterschied zwischen den Verfahrensparteien vor dem Staatsrat beruht auf einem sachdienlichen Kriterium. Die Behörde, die die Handlung vorgenommen hat und Gegenpartei vor dem Staatsrat ist, verfügt nämlich grundsätzlich vor dem Streitverfahren über alle zweckdienlichen Mittel und Angaben, die es ihr ermöglichen, die Rechtmässigkeit der Handlung zu verteidigen, so dass sie sich in einer besonderen Situation bezüglich der Notwendigkeit, auf den Beistand eines Rechtsanwalts zurückzugreifen, befindet. In der umgekehrten Situation kann eine klagende Partei, die nachweisen kann, dass sie infolge der rechtswidrigen Handlung einen Schaden erlitten hat, anführen, dass die ihr entstandenen Kosten Teil dieses Schadens sind, insofern sie die Nichtigerklärung der sie benachteiligenden Handlung ohne den Beistand eines Rechtsanwalts nicht hätte erreichen können. Diese unterschiedlichen Situationen rechtfertigen es, dass die Behörde die Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten und -honorare zu Lasten der klagenden Partei, deren Klage abgewiesen wird, nicht erhalten kann, während die klagende Partei, die die Nichtigerklärung der Handlung erhält, die Pauschalerstattung ihrer Rechtsanwaltskosten und -honorare erhalten kann.
B.11. Schliesslich hat das Fehlen der Möglichkeit für die vor dem Staatsrat obsiegende Behörde, einen Teil ihrer Rechtsanwaltskosten und -honorare von der klagenden Partei zurückzuerhalten, keine unverhältnismässigen Folgen. Auch wenn nicht alle Behörden, die als Gegenpartei in Verfahren vor dem Staatsrat auftreten, über die gleichen Mittel verfügen, insbesondere hinsichtlich des auf Verwaltungsstreitsachen spezialisierten Personals, kann angenommen werden, dass eine Behörde, die die Handlung vorgenommen hat, deren Rechtmässigkeit angefochten wird, im Allgemeinen über ausreichend personelle und finanzielle Mittel verfügt, um die Verteidigung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Handlung auf zufriedenstellende Weise zu organisieren, während dies für die klagende Partei nicht notwendigerweise zutrifft.
B.12. Die Vorabentscheidungsfrage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Dahingehend ausgelegt, dass er nicht auf die Verfahren vor dem Staatsrat anwendbar ist, verstösst Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 19. Juli 2012.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
R. Henneuse