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Auszug aus dem Entscheid Nr. 33/2020 vom 20. Februar 2020
Geschäftsverzeichnisnummer 7317
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 1047 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 143 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 « zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz », gestellt vom Arbeitsgericht Lüttich, Abteilung Lüttich.
Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten F. Daoût und den Richtern J.-P. Moerman und J. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 28. Juni 2019, dessen Ausfertigung am 3. Dezember 2019 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Lüttich, Abteilung Lüttich, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Artikel 1047 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 143 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz, beschränkt die Möglichkeit, Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einzulegen, nunmehr auf jenen Fall, in dem das angefochtene Urteil in letzter Instanz erlassen wurde.
A contrario verfügt, wenn das Urteil berufungsfähig ist, der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil erlassen wurde, nur noch über die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
Dem Beklagten wird somit der doppelte Rechtszug, der im Gesetz für Sachen gewissen Ausmaßes vorgesehen ist, versagt.
Aus diesem Blickwinkel wird der Beklagte, der nicht zur Einleitungssitzung erschienen ist, weil er nicht rechtsgültig vorgeladen wurde, auf genau dieselbe Weise behandelt wie der Beklagte, der rechtsgültig vorgeladen wurde und sich dafür entschieden hat, nicht zu erscheinen.
Steht in diesem Kontext Artikel 1047 des Gerichtsgesetzbuches im Widerspruch zu den Artikeln 10, 11 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte, insofern er einen Beklagten, der nicht zur Einleitungssitzung erschienen ist, weil er nicht gemäß dem Gesetz in das Verfahren herangezogen wurde, daran hindert, ein Einspruchsverfahren gegen das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil einzuleiten? ».
Am 18. Dezember 2019 haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und J. Moerman in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Vorabentscheidungsfrage offensichtlich unzulässig ist.
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. In der Regel obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage der Lösung der Streitsache dienlich ist. Nur wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, kann der Gerichtshof entscheiden, dass die Frage keiner Antwort bedarf.
B.2. Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, das nur von Personen eingelegt werden kann, die als Partei an der Rechtssache vor dem Richter, der das Versäumnisurteil erlassen hat, beteiligt waren.
Eine Person, die nicht als Partei an der Rechtssache vor diesem Richter beteiligt war, kann dieses Urteil nur im Wege des Dritteinspruchs anfechten.
B.3. Aus der Vorlageentscheidung und aus den Unterlagen der dem Gerichtshof übermittelten Verfahrensakte geht hervor, dass der Einspruch, dessen Gültigkeit in dieser Entscheidung in Rede steht, von der Wallonischen Region hilfsweise eingelegt worden war, für den Fall, dass der vorlegende Richter die Antragschrift hinsichtlich des Dritteinspruchs für unzulässig halten würde.
Aus diesen Schriftstücken geht ebenfalls hervor, dass die Wallonische Region nicht eine der an der Rechtssache beteiligten Parteien im Verfahren, das zum Versäumnisurteil geführt hat, war.
Diese Person konnte also keinen Einspruch gegen dieses Urteil einlegen, wobei der vorlegende Richter die Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage übrigens selbst festgestellt hat.
B.4. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Antwort auf die Frage der Lösung der Streitsache offensichtlich nicht dienlich ist.
B.5. Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof, Kleine Kammer,
einstimmig entscheidend,
erkennt für Recht:
Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 20. Februar 2020.
Der Kanzler
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident
(gez.) F. Daoût
Geschäftsverzeichnisnummer 7317
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 1047 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 143 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 « zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz », gestellt vom Arbeitsgericht Lüttich, Abteilung Lüttich.
Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten F. Daoût und den Richtern J.-P. Moerman und J. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 28. Juni 2019, dessen Ausfertigung am 3. Dezember 2019 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Lüttich, Abteilung Lüttich, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Artikel 1047 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 143 des Gesetzes vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz, beschränkt die Möglichkeit, Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einzulegen, nunmehr auf jenen Fall, in dem das angefochtene Urteil in letzter Instanz erlassen wurde.
A contrario verfügt, wenn das Urteil berufungsfähig ist, der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil erlassen wurde, nur noch über die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
Dem Beklagten wird somit der doppelte Rechtszug, der im Gesetz für Sachen gewissen Ausmaßes vorgesehen ist, versagt.
Aus diesem Blickwinkel wird der Beklagte, der nicht zur Einleitungssitzung erschienen ist, weil er nicht rechtsgültig vorgeladen wurde, auf genau dieselbe Weise behandelt wie der Beklagte, der rechtsgültig vorgeladen wurde und sich dafür entschieden hat, nicht zu erscheinen.
Steht in diesem Kontext Artikel 1047 des Gerichtsgesetzbuches im Widerspruch zu den Artikeln 10, 11 und 23 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte, insofern er einen Beklagten, der nicht zur Einleitungssitzung erschienen ist, weil er nicht gemäß dem Gesetz in das Verfahren herangezogen wurde, daran hindert, ein Einspruchsverfahren gegen das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil einzuleiten? ».
Am 18. Dezember 2019 haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und J. Moerman in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Vorabentscheidungsfrage offensichtlich unzulässig ist.
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. In der Regel obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage der Lösung der Streitsache dienlich ist. Nur wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, kann der Gerichtshof entscheiden, dass die Frage keiner Antwort bedarf.
B.2. Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, das nur von Personen eingelegt werden kann, die als Partei an der Rechtssache vor dem Richter, der das Versäumnisurteil erlassen hat, beteiligt waren.
Eine Person, die nicht als Partei an der Rechtssache vor diesem Richter beteiligt war, kann dieses Urteil nur im Wege des Dritteinspruchs anfechten.
B.3. Aus der Vorlageentscheidung und aus den Unterlagen der dem Gerichtshof übermittelten Verfahrensakte geht hervor, dass der Einspruch, dessen Gültigkeit in dieser Entscheidung in Rede steht, von der Wallonischen Region hilfsweise eingelegt worden war, für den Fall, dass der vorlegende Richter die Antragschrift hinsichtlich des Dritteinspruchs für unzulässig halten würde.
Aus diesen Schriftstücken geht ebenfalls hervor, dass die Wallonische Region nicht eine der an der Rechtssache beteiligten Parteien im Verfahren, das zum Versäumnisurteil geführt hat, war.
Diese Person konnte also keinen Einspruch gegen dieses Urteil einlegen, wobei der vorlegende Richter die Unzulässigkeit der ursprünglichen Klage übrigens selbst festgestellt hat.
B.4. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass die Antwort auf die Frage der Lösung der Streitsache offensichtlich nicht dienlich ist.
B.5. Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof, Kleine Kammer,
einstimmig entscheidend,
erkennt für Recht:
Die Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 20. Februar 2020.
Der Kanzler
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident
(gez.) F. Daoût