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Auszug aus dem Entscheid Nr. 116/2014 vom 17. Juli 2014
Geschäftsverzeichnisnummer 5712
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, gestellt vom Arbeitsgerichtshof Gent.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid vom 9. September 2013 in Sachen des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung gegen Lieve Daenen, dessen Ausfertigung am 12. September 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Arbeitsgerichtshof Gent folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz, dahingehend ausgelegt, dass einem Arbeitnehmer, der bei einem einzigen Arbeitgeber vollzeitig beschäftigt ist, bei Kürzung der Arbeitsleistungen um 1/5 das Recht auf (Unterbrechungs-)Zulagen gewährt wird, während dasselbe Recht einem Arbeitnehmer, der durch Kumulierung zweier Halbzeitbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt ist und seine Arbeitsleistungen um 1/5 verkürzt, in dem Sinne, dass die Arbeitsleistungen dieses Arbeitnehmers bei jedem Arbeitgeber gleichzeitig um ein Zehntel verkürzt werden, so dass er zu einer Kürzung der Arbeitsleistungen um 1/5 gelangt, nicht gewährt wird? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Befragt wird der Gerichtshof zur Vereinbarkeit von Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen (nachstehend: das Sanierungsgesetz) mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, der bestimmt:
« § 1. Arbeitnehmern, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, ihre Arbeitsleistungen um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle zu verkürzen, oder die die Anwendung eines kollektiven Arbeitsabkommens beantragen, in dem eine ähnliche Regelung vorgesehen ist, oder die auf die Bestimmungen von Artikel 102bis zurückgreifen, wird eine Zulage gewährt.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Höhe der Zulage und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage.
§ 2. Die in § 1 erwähnte Vereinbarung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 schriftlich festgehalten ».
Artikel 102 des Sanierungsgesetzes ermöglicht es, einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistungen kürzt, eine Laufbahnunterbrechungszulage zu gewähren.
Artikel 105 des Sanierungsgesetzes ermöglicht es dem König, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn oder eine Kürzung der Arbeitsleistungen zu gewähren.
B.3.1. Artikel 102 des Sanierungsgesetzes gehört mit den Artikeln 99 bis 107 dieses Gesetzes zu den Bestimmungen, die ein System der Laufbahnunterbrechung regeln, um « die Flexibilität in der Arbeitsorganisation zu verbessern » (Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 757/1, S. 2).
Diese Bestimmungen sollen somit « zur Umverteilung der verfügbaren Arbeit beitragen » (ebenda, S. 36).
B.3.2. In Bezug auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Laufbahnunterbrechung hat der Minister präzisiert:
« Die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen einer doppelten Absicht. Einerseits wird von der Überlegung ausgegangen, dass dem einzelnen Arbeitnehmer die Möglichkeit geboten werden soll, während seiner Berufslaufbahn flexibler auf seine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse einzugehen. Diese können familiärer Art sein, wie die Betreuung eines Kindes nach der Geburt oder im Fall einer Adoption, die Unterstützung der Familie oder von Freunden bei Krankheit oder Tod, oder persönlicher Art, wie Umschulung, Reisen, usw.
Diese Form der persönlichen Flexibilität besteht derzeit nicht. Man muss sich mit einem 'unbezahlten Urlaub' abfinden, was den Verlust jeglicher sozialen Sicherheit bedeutet, oder auf seinen Arbeitsplatz verzichten.
Daher wird ein Rechtsrahmen gebildet, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Unterbrechung oder die Umgestaltung der Berufslaufbahn aushandeln können.
[...]
Da diese Maßnahmen andererseits im Kontext einer Politik zur Umverteilung der verfügbaren Arbeit zu sehen sind, unterliegt die Gewährung eines Ersatzeinkommens dem Ersatz durch einen entschädigten Arbeitslosen.
Somit können aufgrund individueller oder kollektiver Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Regelungen wie Elternurlaub, Bildungsurlaub, 'Jobsharing' oder durch schrittweisen Ausstieg vor dem Ende der Laufbahn geschaffene Arbeitsplätze im Privatsektor verwirklicht und im öffentlichen Sektor verstärkt entwickelt werden » (Parl. Dok., Kammer, 1984-1985, Nr. 1075/21, S. 172).
B.4. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan fragt, ob Artikel 102 des Sanierungsgesetzes diskriminierend sei, ausgelegt in dem Sinne, dass einem Arbeitnehmer, der vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sei, bei Kürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel das Recht auf eine Zulage gewährt werde, während diese Zulage nicht einem Arbeitnehmer gewährt werde, der durch Kumulierung von zwei Halbzeitbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt sei und der seine Arbeitsleistungen bei jedem Arbeitgeber gleichzeitig um ein Zehntel einer Vollzeitbeschäftigung kürze, also zusammen einem Fünftel einer Vollzeitbeschäftigung.
B.5. Aus dem eigentlichen Wortlaut von Artikel 102 des Sanierungsgesetzes geht hervor, dass die Kürzung der Arbeitsleistungen und die Laufbahnunterbrechungszulage zugunsten eines Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistungen auf Teilzeitarbeit kürzt, nur für vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer gedacht waren.
B.6. Die Rechtssache vor dem vorlegende Rechtsprechungsorgan betrifft die Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen einer Person, die eine Halbzeitbeschäftigung in einem öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) in einer Gemeinde mit einer Halbzeitbeschäftigung in einem ÖSHZ in einer anderen Gemeinde kumuliert. Die jeweiligen Arbeitgeber haben keine Einwände dagegen, dass die Betreffende bei jedem von ihnen ihre Arbeitsleistungen kürzt, doch das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LAAB) ist der Auffassung, dass die Person ab 2010 keinen Anspruch mehr auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen habe.
B.7.1. Der Ministerrat führt zunächst an, dass die Vorabentscheidungsfrage keine Antwort erfordere, da die Betreffende bei lokalen Behörden beschäftigt worden sei, so dass seiner Auffassung nach nicht Artikel 102 des Sanierungsgesetzes Anwendung finde, sondern dessen Artikel 99 Absatz 8.
B.7.2. Artikel 99 des Sanierungsgesetzes bestimmt:
« Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwendbar.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen, mit Ausnahme der Lehrlinge,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.
[...]
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Regelung der Unterbrechung der Berufslaufbahn ausdehnen oder eine ähnliche Regelung einführen, die anwendbar ist auf:
1. Personalmitglieder der staatlichen Unterrichtsanstalten, der staatlichen psycho-medizinisch-sozialen Zentren und der staatlichen Ausbildungszentren,
2. Mitglieder des subventionierten Personals der vom Staat subventionierten Unterrichtsanstalten und psycho-medizinisch-sozialen Zentren,
3. Personalmitglieder der anderen staatlichen Dienste, jedoch mit Ausnahme der Personalmitglieder der Streitkräfte und der Magistrate des gerichtlichen Standes, des Verfassungsgerichtshofs, des Staatsrates und des Rechnungshofs.
Unbeschadet der nachfolgenden Absätze sind die Provinzen, die Gemeinden, die Gemeindeagglomerationen und -föderationen sowie die öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die ihnen unterstehen, ermächtigt, die in Anwendung der Artikel 100, 100bis, 102 und 102bis des vorliegenden Gesetzes festgelegte Regelung der Unterbrechung der Berufslaufbahn auf ihr Personal, das nicht das in Absatz 5 erwähnte Personal ist, anzuwenden.
Die Mitglieder des statutarischen Personals und des Vertragspersonals der Provinzen und Gemeinden haben Anrecht auf die Unterbrechung der Berufslaufbahn, insofern sie die in Anwendung von Artikel 100 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen beziehungsweise einhalten.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personalmitglieder haben ebenfalls Anrecht auf die Verkürzung ihrer Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder die Hälfte, insofern sie die in Anwendung von Artikel 102 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen beziehungsweise einhalten.
[...] ».
B.7.3. Artikel 99 Absatz 8 des Sanierungsgesetzes eröffnet zwar das Recht auf Kürzung der Arbeitsleistungen für das Personal der lokalen Behörden, doch darin sind keine Bedingungen und Modalitäten für das Recht auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen festgelegt. Dazu wird auf dessen Artikel 102 § 1 Absatz 2 verwiesen, der den König ermächtigt, die Höhe der Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen im Sinne von Absatz 1 sowie die Bedingungen und Modalitäten für deren Gewährung zu bestimmen.
Daher ist auch für das Personal der lokalen Behörden der in der Vorabentscheidungsfrage angeführte Behandlungsunterschied schließlich in Artikel 102 des Sanierungsgesetzes enthalten; das vorlegende Rechtsprechungsorgan erachtet diese Bestimmung im vorliegenden Fall als anwendbar.
B.8.1. Der Ministerrat führt auch an, dass die Vorabentscheidungsfrage keiner Antwort bedürfe, weil der Behandlungsunterschied sich seiner Auffassung nicht aus Artikel 102 des Sanierungsgesetzes, sondern aus Artikel 7 des königlichen Erlass vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen ergebe.
Artikel 7 § 1 des vorerwähnten königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 bestimmt:
« Die nach einer Regelung der Vollzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 ihre Arbeitsleistungen um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte kürzen, haben Anspruch auf eine Laufbahnunterbrechungszulage unter der Bedingung:
1. dass die vorgesehene Dauer der Kürzung der Arbeitsleistungen wenigstens drei Monate beträgt;
2. dass sie einen Antrag auf Unterbrechungszulagen entsprechend den in diesem Erlass festgelegten Bedingungen und Modalitäten einreichen, wobei der Arbeitgeber sich verpflichtet, sie nach den Bestimmungen von § 2 zu ersetzen ».
B.8.2. Der Behandlungsunterschied ergibt sich sehr wohl aus Artikel 102 des Sanierungsgesetzes, da sich herausstellt, dass der Gesetzgeber nur ein Recht auf Kürzung von Arbeitsleistungen mit einer Zulage für Arbeitnehmer, die vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind, vorgesehen hat.
B.9. Der Gerichtshof muss prüfen, ob eine Diskriminierung zwischen vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmern besteht, indem diejenigen, die bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel haben, während die anderen, weil sie halbzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt sind, kein Recht auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um jeweils ein Fünftel bei jedem von ihnen haben.
B.10.1. Der Ministerrat führt in der Hauptsache an, dass die Situation eines Arbeitnehmers mit einem Vollzeitarbeitsvertrag und die Situation eines Arbeitnehmers mit einem Teilzeitarbeitsvertrag in Bezug auf die Kürzung ihrer Arbeitsleistungen nicht miteinander vergleichbar seien.
B.10.2. Hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit und der eventuellen Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen befinden sich vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die durch Zusammenlegung von zwei Halbtagsstellen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt sind, sehr wohl in einer vergleichbaren Situation.
B.11. Der Gerichtshof berücksichtigt bei seiner Prüfung auch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2002 über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer, der bestimmt:
« In Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen werden Teilzeitarbeitnehmer nicht ungünstiger behandelt als Vollzeitarbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nur aus dem Grund, dass sie teilzeitig arbeiten, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.
Wenn es angebracht ist, können ihre Rechte im Verhältnis zu ihrer Arbeitsdauer festgelegt werden.
Wenn objektive Gründe es rechtfertigen, kann der Zugang zu bestimmten Beschäftigungsbedingungen von einem Zeitraum des Dienstalters, einer Arbeitsdauer oder von Lohnbedingungen abhängig gemacht werden ».
Durch diese Bestimmung soll die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit umgesetzt werden, deren Paragraph 4 einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung festlegt.
B.12. Der Gesetzgeber konnte vernünftigerweise annehmen, dass die mit der fraglichen Bestimmung verfolgte Zielsetzung, den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, ihre Arbeitsleistungen zu kürzen, und ihnen mit einer Zulage einen Anreiz zu bieten, um « flexibler auf [ihre] persönlichen Wünsche und Bedürfnisse einzugehen » (Parl. Dok., Kammer, 1984-1985, Nr. 1075/21, S. 172), eher in Bezug auf vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer anzustreben war als in Bezug auf teilzeitig beschäftigte Arbeitnehmer, da davon auszugehen ist, dass die Letzteren bereits in einem gewissen Maße flexibler arbeiten können.
B.13. Da der Gesetzgeber mit der vorerwähnten rechtmäßigen Zielsetzung insbesondere die vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigen konnte, gibt es jedoch keine vernünftige Rechtfertigung dafür, nur eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel zugunsten von Arbeitnehmern, die vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind, vorzusehen, jedoch nicht für die Arbeitnehmer, die ebenfalls vollzeitig beschäftigt sind, nur weil sie gleichzeitig zwei Halbzeitstellen bekleiden.
B.14. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es, dass, weil die Arbeitnehmer, die vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen haben, wenn sie ihre Leistungen kürzen, auch die Arbeitnehmer, die vollzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt sind durch eine Kumulierung von zwei Halbzeitstellen, - wenn auch nur anteilmäßig - Anspruch auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen haben, wenn sie bei jedem von ihnen ihre halbzeitigen Arbeitsleistungen um ein Fünftel kürzen, wie im vorliegenden Fall.
Somit wird diese Zulage für die Arbeitnehmer, die zwei solcher Halbzeitbeschäftigungen kumulieren, nie höher sein als wenn sie vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt wären; die Gleichheit der Arbeitgeber bleibt erhalten, insofern jeder Arbeitgeber eine Kürzung der Arbeitsleistungen nur in einem Verhältnis, das der Gesetzgeber gewollt hat, dulden muss.
B.15. Artikel 102 des Sanierungsgesetzes ist nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem er Arbeitnehmern, die durch die Kumulierung von Halbzeitbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt sind, keinen Anspruch auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um jeweils ein Fünftel gewährt.
B.16. Die Vorabentscheidungsfrage ist bejahend zu beantworten.
B.17. Da die in B.15 erfolgte Feststellung der Rechtslücke in einer ausreichend präzisen und vollständigen Formulierung ausgedrückt ist, die es ermöglicht, die fragliche Bestimmung unter Einhaltung der Referenznormen, auf deren Grundlage der Gerichtshof seine Kontrolle ausübt, anzuwenden, obliegt es dem vorlegenden Richter, dem Verstoß gegen diese Normen ein Ende zu setzen.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Insofern er das Recht auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um jeweils ein Fünftel nicht jenen Arbeitnehmern gewährt, die durch Kumulierung von zwei Halbzeitbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt sind, verstößt Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 17. Juli 2014.
Der Kanzler
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident
(gez.) A. Alen
Geschäftsverzeichnisnummer 5712
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, gestellt vom Arbeitsgerichtshof Gent.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid vom 9. September 2013 in Sachen des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung gegen Lieve Daenen, dessen Ausfertigung am 12. September 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Arbeitsgerichtshof Gent folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz, dahingehend ausgelegt, dass einem Arbeitnehmer, der bei einem einzigen Arbeitgeber vollzeitig beschäftigt ist, bei Kürzung der Arbeitsleistungen um 1/5 das Recht auf (Unterbrechungs-)Zulagen gewährt wird, während dasselbe Recht einem Arbeitnehmer, der durch Kumulierung zweier Halbzeitbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt ist und seine Arbeitsleistungen um 1/5 verkürzt, in dem Sinne, dass die Arbeitsleistungen dieses Arbeitnehmers bei jedem Arbeitgeber gleichzeitig um ein Zehntel verkürzt werden, so dass er zu einer Kürzung der Arbeitsleistungen um 1/5 gelangt, nicht gewährt wird? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Befragt wird der Gerichtshof zur Vereinbarkeit von Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen (nachstehend: das Sanierungsgesetz) mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, der bestimmt:
« § 1. Arbeitnehmern, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, ihre Arbeitsleistungen um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle zu verkürzen, oder die die Anwendung eines kollektiven Arbeitsabkommens beantragen, in dem eine ähnliche Regelung vorgesehen ist, oder die auf die Bestimmungen von Artikel 102bis zurückgreifen, wird eine Zulage gewährt.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Höhe der Zulage und die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Zulage.
§ 2. Die in § 1 erwähnte Vereinbarung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 schriftlich festgehalten ».
Artikel 102 des Sanierungsgesetzes ermöglicht es, einem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistungen kürzt, eine Laufbahnunterbrechungszulage zu gewähren.
Artikel 105 des Sanierungsgesetzes ermöglicht es dem König, unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf Unterbrechung der Berufslaufbahn oder eine Kürzung der Arbeitsleistungen zu gewähren.
B.3.1. Artikel 102 des Sanierungsgesetzes gehört mit den Artikeln 99 bis 107 dieses Gesetzes zu den Bestimmungen, die ein System der Laufbahnunterbrechung regeln, um « die Flexibilität in der Arbeitsorganisation zu verbessern » (Parl. Dok., Senat, 1984-1985, Nr. 757/1, S. 2).
Diese Bestimmungen sollen somit « zur Umverteilung der verfügbaren Arbeit beitragen » (ebenda, S. 36).
B.3.2. In Bezug auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Laufbahnunterbrechung hat der Minister präzisiert:
« Die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechen einer doppelten Absicht. Einerseits wird von der Überlegung ausgegangen, dass dem einzelnen Arbeitnehmer die Möglichkeit geboten werden soll, während seiner Berufslaufbahn flexibler auf seine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse einzugehen. Diese können familiärer Art sein, wie die Betreuung eines Kindes nach der Geburt oder im Fall einer Adoption, die Unterstützung der Familie oder von Freunden bei Krankheit oder Tod, oder persönlicher Art, wie Umschulung, Reisen, usw.
Diese Form der persönlichen Flexibilität besteht derzeit nicht. Man muss sich mit einem 'unbezahlten Urlaub' abfinden, was den Verlust jeglicher sozialen Sicherheit bedeutet, oder auf seinen Arbeitsplatz verzichten.
Daher wird ein Rechtsrahmen gebildet, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Unterbrechung oder die Umgestaltung der Berufslaufbahn aushandeln können.
[...]
Da diese Maßnahmen andererseits im Kontext einer Politik zur Umverteilung der verfügbaren Arbeit zu sehen sind, unterliegt die Gewährung eines Ersatzeinkommens dem Ersatz durch einen entschädigten Arbeitslosen.
Somit können aufgrund individueller oder kollektiver Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Regelungen wie Elternurlaub, Bildungsurlaub, 'Jobsharing' oder durch schrittweisen Ausstieg vor dem Ende der Laufbahn geschaffene Arbeitsplätze im Privatsektor verwirklicht und im öffentlichen Sektor verstärkt entwickelt werden » (Parl. Dok., Kammer, 1984-1985, Nr. 1075/21, S. 172).
B.4. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan fragt, ob Artikel 102 des Sanierungsgesetzes diskriminierend sei, ausgelegt in dem Sinne, dass einem Arbeitnehmer, der vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sei, bei Kürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel das Recht auf eine Zulage gewährt werde, während diese Zulage nicht einem Arbeitnehmer gewährt werde, der durch Kumulierung von zwei Halbzeitbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt sei und der seine Arbeitsleistungen bei jedem Arbeitgeber gleichzeitig um ein Zehntel einer Vollzeitbeschäftigung kürze, also zusammen einem Fünftel einer Vollzeitbeschäftigung.
B.5. Aus dem eigentlichen Wortlaut von Artikel 102 des Sanierungsgesetzes geht hervor, dass die Kürzung der Arbeitsleistungen und die Laufbahnunterbrechungszulage zugunsten eines Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistungen auf Teilzeitarbeit kürzt, nur für vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer gedacht waren.
B.6. Die Rechtssache vor dem vorlegende Rechtsprechungsorgan betrifft die Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen einer Person, die eine Halbzeitbeschäftigung in einem öffentlichen Sozialhilfezentrum (ÖSHZ) in einer Gemeinde mit einer Halbzeitbeschäftigung in einem ÖSHZ in einer anderen Gemeinde kumuliert. Die jeweiligen Arbeitgeber haben keine Einwände dagegen, dass die Betreffende bei jedem von ihnen ihre Arbeitsleistungen kürzt, doch das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LAAB) ist der Auffassung, dass die Person ab 2010 keinen Anspruch mehr auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen habe.
B.7.1. Der Ministerrat führt zunächst an, dass die Vorabentscheidungsfrage keine Antwort erfordere, da die Betreffende bei lokalen Behörden beschäftigt worden sei, so dass seiner Auffassung nach nicht Artikel 102 des Sanierungsgesetzes Anwendung finde, sondern dessen Artikel 99 Absatz 8.
B.7.2. Artikel 99 des Sanierungsgesetzes bestimmt:
« Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwendbar.
Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen, mit Ausnahme der Lehrlinge,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die in Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.
[...]
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Regelung der Unterbrechung der Berufslaufbahn ausdehnen oder eine ähnliche Regelung einführen, die anwendbar ist auf:
1. Personalmitglieder der staatlichen Unterrichtsanstalten, der staatlichen psycho-medizinisch-sozialen Zentren und der staatlichen Ausbildungszentren,
2. Mitglieder des subventionierten Personals der vom Staat subventionierten Unterrichtsanstalten und psycho-medizinisch-sozialen Zentren,
3. Personalmitglieder der anderen staatlichen Dienste, jedoch mit Ausnahme der Personalmitglieder der Streitkräfte und der Magistrate des gerichtlichen Standes, des Verfassungsgerichtshofs, des Staatsrates und des Rechnungshofs.
Unbeschadet der nachfolgenden Absätze sind die Provinzen, die Gemeinden, die Gemeindeagglomerationen und -föderationen sowie die öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die ihnen unterstehen, ermächtigt, die in Anwendung der Artikel 100, 100bis, 102 und 102bis des vorliegenden Gesetzes festgelegte Regelung der Unterbrechung der Berufslaufbahn auf ihr Personal, das nicht das in Absatz 5 erwähnte Personal ist, anzuwenden.
Die Mitglieder des statutarischen Personals und des Vertragspersonals der Provinzen und Gemeinden haben Anrecht auf die Unterbrechung der Berufslaufbahn, insofern sie die in Anwendung von Artikel 100 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen beziehungsweise einhalten.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personalmitglieder haben ebenfalls Anrecht auf die Verkürzung ihrer Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder die Hälfte, insofern sie die in Anwendung von Artikel 102 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen und Modalitäten erfüllen beziehungsweise einhalten.
[...] ».
B.7.3. Artikel 99 Absatz 8 des Sanierungsgesetzes eröffnet zwar das Recht auf Kürzung der Arbeitsleistungen für das Personal der lokalen Behörden, doch darin sind keine Bedingungen und Modalitäten für das Recht auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen festgelegt. Dazu wird auf dessen Artikel 102 § 1 Absatz 2 verwiesen, der den König ermächtigt, die Höhe der Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen im Sinne von Absatz 1 sowie die Bedingungen und Modalitäten für deren Gewährung zu bestimmen.
Daher ist auch für das Personal der lokalen Behörden der in der Vorabentscheidungsfrage angeführte Behandlungsunterschied schließlich in Artikel 102 des Sanierungsgesetzes enthalten; das vorlegende Rechtsprechungsorgan erachtet diese Bestimmung im vorliegenden Fall als anwendbar.
B.8.1. Der Ministerrat führt auch an, dass die Vorabentscheidungsfrage keiner Antwort bedürfe, weil der Behandlungsunterschied sich seiner Auffassung nicht aus Artikel 102 des Sanierungsgesetzes, sondern aus Artikel 7 des königlichen Erlass vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen ergebe.
Artikel 7 § 1 des vorerwähnten königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 bestimmt:
« Die nach einer Regelung der Vollzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer, die in Anwendung von Artikel 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 ihre Arbeitsleistungen um ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte kürzen, haben Anspruch auf eine Laufbahnunterbrechungszulage unter der Bedingung:
1. dass die vorgesehene Dauer der Kürzung der Arbeitsleistungen wenigstens drei Monate beträgt;
2. dass sie einen Antrag auf Unterbrechungszulagen entsprechend den in diesem Erlass festgelegten Bedingungen und Modalitäten einreichen, wobei der Arbeitgeber sich verpflichtet, sie nach den Bestimmungen von § 2 zu ersetzen ».
B.8.2. Der Behandlungsunterschied ergibt sich sehr wohl aus Artikel 102 des Sanierungsgesetzes, da sich herausstellt, dass der Gesetzgeber nur ein Recht auf Kürzung von Arbeitsleistungen mit einer Zulage für Arbeitnehmer, die vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind, vorgesehen hat.
B.9. Der Gerichtshof muss prüfen, ob eine Diskriminierung zwischen vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmern besteht, indem diejenigen, die bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel haben, während die anderen, weil sie halbzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt sind, kein Recht auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um jeweils ein Fünftel bei jedem von ihnen haben.
B.10.1. Der Ministerrat führt in der Hauptsache an, dass die Situation eines Arbeitnehmers mit einem Vollzeitarbeitsvertrag und die Situation eines Arbeitnehmers mit einem Teilzeitarbeitsvertrag in Bezug auf die Kürzung ihrer Arbeitsleistungen nicht miteinander vergleichbar seien.
B.10.2. Hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit und der eventuellen Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen befinden sich vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die durch Zusammenlegung von zwei Halbtagsstellen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt sind, sehr wohl in einer vergleichbaren Situation.
B.11. Der Gerichtshof berücksichtigt bei seiner Prüfung auch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2002 über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zugunsten der Teilzeitarbeitnehmer, der bestimmt:
« In Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen werden Teilzeitarbeitnehmer nicht ungünstiger behandelt als Vollzeitarbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nur aus dem Grund, dass sie teilzeitig arbeiten, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.
Wenn es angebracht ist, können ihre Rechte im Verhältnis zu ihrer Arbeitsdauer festgelegt werden.
Wenn objektive Gründe es rechtfertigen, kann der Zugang zu bestimmten Beschäftigungsbedingungen von einem Zeitraum des Dienstalters, einer Arbeitsdauer oder von Lohnbedingungen abhängig gemacht werden ».
Durch diese Bestimmung soll die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit umgesetzt werden, deren Paragraph 4 einen Grundsatz der Nichtdiskriminierung festlegt.
B.12. Der Gesetzgeber konnte vernünftigerweise annehmen, dass die mit der fraglichen Bestimmung verfolgte Zielsetzung, den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, ihre Arbeitsleistungen zu kürzen, und ihnen mit einer Zulage einen Anreiz zu bieten, um « flexibler auf [ihre] persönlichen Wünsche und Bedürfnisse einzugehen » (Parl. Dok., Kammer, 1984-1985, Nr. 1075/21, S. 172), eher in Bezug auf vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer anzustreben war als in Bezug auf teilzeitig beschäftigte Arbeitnehmer, da davon auszugehen ist, dass die Letzteren bereits in einem gewissen Maße flexibler arbeiten können.
B.13. Da der Gesetzgeber mit der vorerwähnten rechtmäßigen Zielsetzung insbesondere die vollzeitig beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigen konnte, gibt es jedoch keine vernünftige Rechtfertigung dafür, nur eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel zugunsten von Arbeitnehmern, die vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind, vorzusehen, jedoch nicht für die Arbeitnehmer, die ebenfalls vollzeitig beschäftigt sind, nur weil sie gleichzeitig zwei Halbzeitstellen bekleiden.
B.14. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es, dass, weil die Arbeitnehmer, die vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen haben, wenn sie ihre Leistungen kürzen, auch die Arbeitnehmer, die vollzeitig bei zwei Arbeitgebern beschäftigt sind durch eine Kumulierung von zwei Halbzeitstellen, - wenn auch nur anteilmäßig - Anspruch auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen haben, wenn sie bei jedem von ihnen ihre halbzeitigen Arbeitsleistungen um ein Fünftel kürzen, wie im vorliegenden Fall.
Somit wird diese Zulage für die Arbeitnehmer, die zwei solcher Halbzeitbeschäftigungen kumulieren, nie höher sein als wenn sie vollzeitig bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt wären; die Gleichheit der Arbeitgeber bleibt erhalten, insofern jeder Arbeitgeber eine Kürzung der Arbeitsleistungen nur in einem Verhältnis, das der Gesetzgeber gewollt hat, dulden muss.
B.15. Artikel 102 des Sanierungsgesetzes ist nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem er Arbeitnehmern, die durch die Kumulierung von Halbzeitbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt sind, keinen Anspruch auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um jeweils ein Fünftel gewährt.
B.16. Die Vorabentscheidungsfrage ist bejahend zu beantworten.
B.17. Da die in B.15 erfolgte Feststellung der Rechtslücke in einer ausreichend präzisen und vollständigen Formulierung ausgedrückt ist, die es ermöglicht, die fragliche Bestimmung unter Einhaltung der Referenznormen, auf deren Grundlage der Gerichtshof seine Kontrolle ausübt, anzuwenden, obliegt es dem vorlegenden Richter, dem Verstoß gegen diese Normen ein Ende zu setzen.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Insofern er das Recht auf eine Zulage wegen Kürzung der Arbeitsleistungen um jeweils ein Fünftel nicht jenen Arbeitnehmern gewährt, die durch Kumulierung von zwei Halbzeitbeschäftigungen bei zwei Arbeitgebern vollzeitig beschäftigt sind, verstößt Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 17. Juli 2014.
Der Kanzler
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident
(gez.) A. Alen