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Datum :
29-02-2016
Taal :
Duits
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2016201066
Auteur :
Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Originele tekst :

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Anpassung der Beträge der monatlichen Mindestentschädigung für Lehrlinge im Mittelstand an den Preisindex (Rundschreiben DG 324 vom 17. Dezember 2015)
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung des Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe, Artikel 15 Nummer 16 Absatz 5, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 29. Oktober 2015 werden die Beträge der monatlichen Mindestentschädigung, die der Betriebsleiter dem Lehrling auszahlen muss, ab dem 1. Januar 2016 wie folgt festgelegt:
a) im 1. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Juli und dem 30. Juni des darauffolgenden Ziviljahres: € 225,81;
b) im 2. Jahr der Fachkurse ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember: € 276,01;
c) im 2. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni: € 401,48;
d) im 3. Jahr der Fachkurse ab dem 1. Juli bis zum 31. Dezember: € 470,48;
e) im 3. Jahr der Fachkurse zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni: € 513,14;
f) im Fall der Fachkurse im Rahmen einer auf ein Jahr verkürzten Lehre oder einer Verlängerung des Lehrvertrags im letzten Jahr: € 513,14.
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 11. Juni 2009 zur Einführung eines Meistervolontariates in der Grundausbildung des Mittelstandes, Artikel 4 § 2 Absatz 3, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 29. Oktober 2015 werden die Beträge der monatlichen Mindestzulage, die dem Meistervolontär durch den Ausbildungsbetrieb ausgezahlt wird, wie folgt festgelegt:
a) im 1. Ausbildungsjahr: € 513,14;
b) im 2. Ausbildungsjahr: € 730,68;
c) im 3. Ausbildungsjahr: € 863,14.
Das vorliegende Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben DG 317 vom 13. Januar 2014
H. MOLLERS
Minister