Dekret zur Zustimmung zum Kooperationsabkommen vom 30. Mai 2005, das zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft abgeschlossen worden ist (1)
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Der Wallonische Regionalrat hat das Folgende angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:
Einziger Artikel - Dem Kooperationsabkommen vom 30. Mai 2005, das zwischen dem Staat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft abgeschlossen worden ist, wird zugestimmt.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 16. März 2006
Der Minister-Präsident,
E. DI RUPO
Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,
A. ANTOINE
Der Minister des Haushalts, der Finanzen, der Ausrüstung und des Erbes,
M. DAERDEN
Die Ministerin der Ausbildung,
Frau M. ARENA
Der Minister der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes,
Ph. COURARD
Die Ministerin der Forschung, der neuen Technologien und der auswärtigen Beziehungen,
Frau M.-D. SIMONET
Der Minister der Wirtschaft und der Beschäftigung,
J.-C. MARCOURT
Die Ministerin der Gesundheit, der sozialen Massnahmen und der Chancengleichheit,
Frau Ch. VIENNE
Der Minister der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,
B. LUTGEN
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Note
(1) Sitzung 2005-2006.
Dokumente des Rates 294 (2005-2006). Nrn. 1 und 2.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, öffentliche Sitzung vom 15. März 2006.
Diskussion - Abstimmung.
Kooperationsabkommen zwischen dem Staat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft
Aufgrund des Artikels 35 des Grundgesetzes;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere Artikeln 4, 6 und 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 betreffend die Brüsseler Institutionen, insbesondere Artikel 42;
Aufgrund des Gesetzes über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft vom 31. August 1983, insbesondere Artikel 55bis;
Aufgrund des Dekrets des Rates der Wallonischen Region vom 6. Mai 1999 und des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;
Aufgrund der Gesetze über die Staatsbuchführung, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juli 1991, insbesondere die Artikel 55 bis 58;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2001 zur Billigung des Kooperationsabkommens zwischen dem Staat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Sozialwirtschaft vom 4. Juli 2000;
Aufgrund der europäischen Beschäftigungsleitlinien für 2003, die der Europäische Rat vom 22. Juli 2003 angenommen und am 18. Juni 2004 in Brüssel bekräftigt hat, insbesondere die Leitlinien 7 und 10;
Aufgrund des Abkommens der Föderalregierung vom 8. Juli 2003;
Aufgrund der Regierungserklärung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. September 2004;
Aufgrund des Abkommens der Regierung von Flandern vom 20. Juli 2004;
Aufgrund des Abkommens der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2004;
Aufgrund des Abkommens der Brüsseler Regierung vom 10. Juli 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Staatsrates Nummer 30.431/1 vom 4. Oktober 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Staatsrates Nummer.............;
In Erwägung dessen, dass der Föderalstaat, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Regionen der Auffassung sind, dass der Aufbau einer Sozialwirtschaft mit Blick auf die Entwicklung einer Solidaritätswirtschaft erwogen werden muss;
In Erwägung dessen, dass der Föderalstaat, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Regionen ihre gemeinsamen im Kooperationsabkommen zur Sozialwirtschaft vom 4. Juli 2000 dargelegten Ambitionen und Verpflichtungen bekräftigen und weiterentwickeln wollen, um Sozial- und Solidarwirtschaft zu stärken und auszubauen;
In Erwägung dessen, dass eine ganzheitliche Betrachtung der Wirtschaft grundlegend ist, indem nicht nur wirtschaftliche Ziele, sondern auch soziale, umweltbezogene und ethische integriert werden. Daher gilt es, Projekte zu entwickeln, bei denen soziale Ziele wie Betreuung, Bildung oder Eingliederung von besonders gefährdeten Zielgruppen in die Gesellschaft in den Vordergrund gerückt werden. Die Vertragsparteien unterstreichen die Notwendigkeit neuer, konstruktiver Partnerschaften sowie eines sozialen Dialogs zur Entwicklung der Solidarwirtschaft;
In Erwägung dessen, dass vorliegendes Kooperationsabkommen vor allem den Wert der Initiativen unterstreicht, bei denen soziale Ziele und wirtschaftliche Dynamik miteinander kombiniert werden. Diese sozialen Ziele betreffen einerseits die soziale und berufliche Eingliederung von Zielgruppen und andererseits den Fortbestand bzw. die Wiederherstellung der sozialen Kohäsion, der Förderung der Chancengleichheit, des Strebens nach einer interkulturellen Gesellschaft, des dauerhaften Umweltschutzes, der Stärkung der Beziehungen zwischen Nord und Süd, usw.;
In Anbetracht der Tatsache, dass diese Ziele als grosse Herausforderung für das Wirtschaftsleben gelten, und dass die Unternehmen eine Rolle und eine wichtige Verantwortung beim Streben nach einer nachhaltigeren Entwicklung übernehmen können;
In Anbetracht der Tatsache, dass die Synergien zwischen den Grundsätzen der klassischen Wirtschaft und denen der Sozialwirtschaft stärker erforscht, unterstützt und gefördert werden müssen;
In Anbetracht der Tatsache, dass Modelle und Instrumente erforderlich sind, die einen objektiven Uberblick des sozialen und wirtschaftlichen Mehrwerts der im Rahmen der klassischen Wirtschaft und der Sozialwirtschaft ergriffenen Initiativen ermöglichen;
In Anbetracht der Tatsache, dass die verschiedenen Behörden ihre unterstützende Politik unter Berücksichtigung der Ergebnisse oben erwähnter Analysen ausrichten müssen;
In Anbetracht der Tatsache, dass die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften ebenfalls aus diesem Blickwinkel betrachtet werden muss;
In Anbetracht der Tatsache, dass der weitere Ausbau und die strukturelle Verankerung der Nachbarschaftsdienste zur Abdeckung der individuellen und kollektiven Bedürfnisse auf lokaler Ebene eine beträchtliche Steigerung der Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen, und dass diese Dienstleistungen in grossem Masse zur Festigung der sozialen Kohäsion beitragen, hauptsächlich wegen des für sie kennzeichnenden partizipativen Ansatzes;
In Erwägung dessen, dass es daher angebracht ist, dass der Staat, die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft im Rahmen einer gegenseitigen Harmonisierung der Bestimmungen für eine abgestimmte Bereitstellung der Haushaltsmittel und der Ausarbeitung eines genauen Follow-up-Programms der festgesetzten Ziele ein Kooperationsabkommen abschliessen;
Der Föderalstaat, vertreten durch den Vize-Premierminister, den Minister für Haushalt und Staatsbetriebe, den für Wirtschaft zuständigen Minister, den für Beschäftigung zuständigen Minister, den für soziale Eingliederung zuständigen Minister, und die für Sozialwirtschaft zuständige Staatssekretärin;
Die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung und repräsentiert vom Ministerpräsidenten und vom deutschsprachigen Minister für Beschäftigung;
Die Flämische Region, vertreten durch die flämische Regierung und repräsentiert vom Ministerpräsidenten und vom flämischen Minister für Sozialwirtschaft;
Die Wallonische Region, vertreten durch die wallonische Regierung und repräsentiert von ihrem Ministerpräsidenten und vom Minister für Sozialwirtschaft;
Die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung Brüssel-Hauptstadt und repräsentiert von ihrem Ministerpräsidenten und vom Brüsseler Minister für Wirtschaft und Beschäftigung,
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I. - Allgemeine ziele und anwendungsgebiet
Artikel 1 - § 1. Bei der Solidarwirtschaft wird die Wirtschaft ganzheitlich betrachtet. Sie verfolgt nicht nur rein ökonomische Ziele, sondern auch soziale, umweltbezogene und ethische.
Das vorliegende Kooperationsabkommen baut auf zwei Säulen der Solidarwirtschaft auf: Sozialwirtschaft und soziale Verantwortung der Unternehmen.
§ 2. Der Föderalstaat, die Deutschsprachige Gemeinschaft und die Regionen verpflichten sich, ihre Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung, der Datensammlung und der Förderung der Solidarwirtschaft zusammenzuführen, um:
1° Den Aufbau von Initiativen und Unternehmen der Sozialwirtschaft fortzusetzen;
Initiativen und Unternehmen der Sozialwirtschaft produzieren Güter bzw. erbringen Dienstleistungen, die auf den Markt gelangen, für die ein Preis gezahlt wird und für die Nachfrage und Kundschaft bestehen. Sie verfolgen die Ziele Kontinuität, Rentabilität und nachhaltige Entwicklung.
Diese Initiativen und Unternehmen halten folgende Grundsätze ein: Vorrang der Arbeit vor dem Kapital, Bewirtschaftungsautonomie, Dienstleistungszweck für Mitglieder, Kollektivität und Abnehmer, demokratischer Entscheidungsprozess, nachhaltige umweltfreundliche Entwicklung; die Dienstleistungen im Nahbereich nehmen unter den Initiativen der Sozialwirtschaft eine wichtige Stelle ein;
2° Ein sozialverantwortliches Unternehmertum fördern, d.h. einen Unternehmensstil, durch den einzelne Unternehmen ein dauerhaftes Gleichgewicht von wirtschaftlichem Erfolg und sozialen, umweltbezogenen und ethischen Aspekten, mit denen Unternehmen der Sozialwirtschaft und auch klassische konfrontiert sind, anstreben.
§ 3. Der Föderalstaat, die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichten sich, die Synergien zwischen Sozialwirtschaft und sozialer Verantwortung der Unternehmen im grösstmöglichen Masse zu fördern und auszuschöpfen.
KAPITEL II. - Gemeinschaftliche verpflichtungen
Art. 2 - § 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, erforderliche Massnahmen zu treffen und Mittel bereitzustellen, um die zwei in Artikel 1 des vorliegenden Kooperationsabkommens genannten Säulen der Solidarwirtschaft auszubauen.
§ 2. Beim Aufbau der beiden oben angeführten Säulen verpflichten sich die Vertragsparteien, Beschäftigung stets als vollwertig und nachhaltig zu betrachten und die grösstmögliche Anzahl Chancen für die Risikogruppen zu erwägen. In diesem Kontext wird mit Blick auf die berufliche Laufbahn neben den Langzeitarbeitslosen auch der dauerhaften Integration der Gruppe der Empfänger von Eingliederungseinkommen und Sozialhilfe besondere Aufmerksamkeit beigemessen.
Daher verpflichten sich die Vertragsparteien, die grösstmöglichen Bemühungen zu unternehmen, um beim Gesamtangebot der Beschäftigungsmassnahmen einen verhältnismässigen, repräsentativen Anteil der Gruppe der Empfänger des Eingliederungseinkommens und der Anspruchsberechtigten auf Sozialhilfe zu erreichen. Die Verhältnismässigkeit betrifft den Proporz dieser Gruppe im Globalvolumen der Arbeitssuchenden.
Ein halbjährliches Monitoring-System wird eingerichtet, um die Beschaffenheit der von Empfängern des Eingliederungseinkommens und Anspruchsberechtigten auf Sozialhilfe besetzten Arbeitsplätze sowie die verschiedenen Zweige der Sozialwirtschaft, die ihnen Anstellungsmöglichkeiten anbieten, exakt zu identifizieren. Die Aufsicht dieses Monitoring-Systems erfolgt im Rahmen des Informationsaustauschs, der innerhalb des in Artikel 5 und 6 dieses Kooperationsabkommens aufgeführten Netzwerks der Verwaltungen stattfinden wird.
§ 3. Die Vertragsparteien bekräftigen einmal mehr ihre im Rahmen der nationalen Beschäftigungskonferenz im Oktober 2003 eingegangenen gemeinsamen Verpflichtungen zur Schaffung von 12.000 zusätzlichen Arbeitsplätzen bis Oktober 2007.
Art. 3 - § 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Festlegung operativer Ziele quantitativer und qualitativer Art für die beiden Säulen der Solidarwirtschaft.
Für jede in Artikel 2 dieses Kooperationsabkommens genannte Verpflichtung werden operative Ziele sowohl quantitativer als qualitativer Art im Anschluss an eine Beratung zwischen dem Föderalstaat einerseits und einer bzw. mehrerer Regionen und/oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgelegt.
Ein System zur regelmässigen Begleitung, Evaluierung und Kontrolle der Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen sowie der Umsetzung der von den Vertragsparteien befürworteten Ziele wird eingerichtet. Näher bestimmt wird dieses System im Beratungsausschuss, der in Artikel 5 des vorliegenden Kooperationsabkommens behandelt wird.
§ 2. Jede Behörde organisiert intern die Beratung über die Solidarwirtschaft mit den Stakeholdern.
Art. 4 - Zur Verwirklichung der in Artikel 3, § 1, des Kooperationsabkommens genannten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, die föderalen und regionalen Massnahmen dergleichen optimal zu harmonisieren, dass sie einander ergänzen und vertiefen. Folgende Prinzipien werden dabei angewendet:
1° Effektivität bzw. die feste Absicht, die anvisierten Zielgruppen und die Verwirklichung der Ziele effektiv zu erreichen;
2° Wirksamkeit bzw. die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse auf Grundlage der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leistungen;
3° Einfachheit bzw. die Vereinfachung und Klarstellung, u.a. der Verwaltungsverfahren, Massnahmen, gesetzlichen Bestimmungen, Zahlungsformalitäten und -modalitäten, und dies für Benutzer, Unternehmen oder öffentliche Ämter gleichermassen;
4° Transparenz, dergestalt informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig in regelmässigen Abständen über ihre Beschlüsse und Aktivitäten dank der laut Artikel 5 eingerichteten Strukturen;
5° Sicherheit, wodurch u.a. präzise Auslegungen und genaue Anwendungszeiträume angestrebt werden;
6° Möglichkeiten für klare Nachbereitung bzw. Monitoring;
7° Eindeutige Terminologie sowohl in Politik als auch bei Kommunikation auf dem Gebiet der Solidarwirtschaft;
8° Komplementarität bzw. Gleichstellung und/oder gegenseitige Stärkung der unterschiedlichen Massnahmen;
9° Gezielte Kommunikation und falls möglich Harmonisierung und integrierte Nutzung der Mittel;
10° Beteiligung bzw. aktive Einbeziehung sämtlicher Akteure bei der Ausarbeitung der Politik, auf projektbezogener und politischer Ebene gleichermassen.
Art. 5 - § 1. Bei der Unterzeichnung dieses Kooperationsabkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, den interministeriellen Beratungsausschuss für die Solidarwirtschaft, nachstehend äBeratungsausschuss" genannt, unverzüglich einzurichten.
§ 2. Der Beratungsausschuss arbeitet im Sinne föderaler Loyalität und eines konstruktiven Dialogs. Seine Aufgabe besteht darin:
- das Kooperationsabkommen durchzuführen und weiterzuverfolgen, insbesondere was die Festsetzung und die Weiterverfolgung der quantitativen und qualitativen Ziele anbelangt;
- die in Artikel 4 dieses Kooperationsabkommens festgesetzten Prinzipien zu evaluieren und sie in Durchführungsmodalitäten umzusetzen;
- die Durchführung des Kooperationsabkommen zu beurteilen. Er wird ebenfalls damit beauftragt, Gutachten über die Durchführung des Kooperationsabkommens abzugeben.
§ 3. Im Beratungsausschuss tagen:
für die föderalen Behörden: der Minister für Sozialwirtschaft, der Minister für Beschäftigung, der Minister für Wirtschaft, der Minister für soziale Integration;
für die Flämischen Behörden: der für die Sozialwirtschaft zuständige Minister;
für die Wallonischen Behörden: der für die Sozialwirtschaft zuständige Minister;
für die Brüsseler Behörden: die Minister für Sozialwirtschaft;
für die Deutschsprachigen Behörden: der für die Beschäftigung zuständige Minister.
§ 4. Für die Sekretariats- und Betriebskosten des Beratungsausschusses kommen die föderalen Behörden auf.
§ 5. 1° Der Beratungsausschuss wird zumindest vier Mal im Jahr tagen und erstattet unmittelbar den zuständigen Regierungen Bericht.
2° Der Beratungsausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschliessen, um den im Rahmen dieses Kooperationsabkommens eingegangenen Verpflichtungen gerecht zu werden
§ 6. Unterstützt wird der Beratungsausschuss von der Föderalen Stelle für Sozialwirtschaft und von einer noch einzusetzenden Arbeitsgruppe, in der die betroffenen Verwaltungen tagen. Dort können die im Rahmen des Kooperationsabkommens erforderlichen Vorbereitungen, der Informationsaustausch und die Verwaltungsleitlinien zum Tragen kommen.
Art. 6 - § 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Sammlung und Analyse des für eine bessere Kenntnis der Solidarwirtschaft notwendigen statistischen Materials.
§ 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsame Initiativen zu ergreifen, um wissenschaftliche Modelle und Instrumente zu entwickeln, die auf Grundlage von Fakten den ökonomischen und den sozialen Mehrwert im weitesten Sinne der in klassischer Wirtschaft und Sozialwirtschaft ergriffenen Initiativen identifizieren.
Art. 7 - § 1. Der Föderalstaat einerseits und eine bzw. mehrere Regionen und/oder die Deutschsprachige Gemeinschaft andererseits verpflichten sich zu gemeinsamen Bemühungen, um die Initiativen der Sozialwirtschaft zu verstärken. Die Zusammenarbeit wird darauf abzielen, die Entwicklung neuer Sozialbetriebe zu fördern, ihr Management zu unterstützen und eine Informationspolitik aufzubauen.
§ 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zu bündeln, um die Solidarwirtschaft im Wirtschaftsleben zu stärken. Diesbezüglich werden Aktionen mit Signalwirkung vorgesehen, um freiwillige Innovationsprojekte im Bereich sozial verantwortliches Unternehmertum zu unterstützen.
§ 3. Die Vertragsparteien sprechen sich ab mit Blick auf die Entwicklung und Harmonisierung von Unterstützungsmechanismen, die für unter § 1 und § 2 dieses Artikels erwähnte Projekte zum Einsatz kommen. Diese Unterstützungsmechanismen zielen weiterhin auf die Professionalisierung des Sektors der Sozialwirtschaft ab.
§ 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu einer besseren Harmonisierung der Kommunikation über die Solidarwirtschaft beizutragen, damit die Solidarwirtschaft der breiten Öffentlichkeit mit all ihren Facetten nähergebracht werden kann. Auf Grundlage einer kohärenten Strategie werden die für die Kommunikation vorgesehenen Mittel des Sektors auf gezieltere und integriertere Weise eingesetzt. Gut durchdachte und geplante Aktionen zwecks Sensibilisierung und Werbung werden in Absprache durchgeführt.
§ 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, insoweit möglich, die in Artikel 1 aufgelisteten Bereiche im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens, und zwar nach Massgabe der entsprechenden Auflagen der belgischen und europäischen Rechtsvorschriften zu fördern. Diese Möglichkeiten werden von den Vertragsparteien gemeinsam gefördert.
§ 6. 1° Die Vertragsparteien verpflichten sich zur regelmässigen Aktualisierung ihrer jeweiligen Vorschriften, damit eine maximale gegenseitige Harmonisierung durchgeführt werden kann, die Widersprüche aufgehoben werden und diese Vorschriften ununterbrochen und einheitlich wirksam sind;
2° Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Harmonisierung ihrer Vorschriften, sobald Widersprüche auftauchen.
§ 7. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die strukturelle Zusammenarbeit zwischen den lokalen Beschäftigungsakteuren zu verstärken.
§ 8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu einer zahlenmässigen Aufstockung der Aktivitätsgenossenschaften bis auf mindestens eine pro Provinz zu gelangen. Eine Vorschrift zur strukturellen Zulassung wird für Aktivitätsgenossenschaften ausgearbeitet.
§ 9. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Ausarbeitung eines Aktionsplans, der darauf abzielt, die soziale Verantwortung der Unternehmen zu begünstigen, zu unterstützen und zu fördern.
Art. 8 - § 1. Unter den in Artikel 9 festgesetzten Bedingungen sehen die föderalen Behörden für das Haushaltsjahr 2005 einen Betrag von 13.117.000,00 EUR für die Kofinanzierung der gemeinschaftlichen Bemühungen, die zusammen mit den jeweiligen Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu machen sind. Diese Mittel werden wie folgt verteilt:
1. 55,7% von diesen föderalen Mitteln, werden gemeinschaftlichen Initiativen mit der Flämischen Region zur Verfügung gestellt
2. 33% von diesen föderalen Mitteln, werden gemeinschaftlichen Initiativen mit der Wallonischen Region zur Verfügung gestellt
3. 10% von diesen föderalen Mitteln, werden gemeinschaftlichen Initiativen mit der Region Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung gestellt
4. 1,3% von diesen föderalen Mitteln, werden gemeinschaftlichen Initiativen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt.
§ 2. Nach den gemäss Artikel 9 festgelegten Kriterien sehen die föderalen Behörden für das Haushaltsjahr 2005 einen Betrag von 2 Millionen EUR für die Kofinanzierung der im Rahmen der Nachbarschaftsdienste mit den betroffenen Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu unternehmenden gemeinsamen Bemühungen vor. Diese Mittel werden wie folgt verteilt:
1. 55,7% von diesen föderalen Mitteln, werden gemeinschaftlichen Initiativen mit der Flämischen Region zur Verfügung gestellt;
2. 33% von diesen föderalen Mitteln, werden gemeinschaftlichen Initiativen mit der Wallonischen Region zur Verfügung gestellt;
3. 10% von diesen föderalen Mitteln, werden gemeinschaftlichen Initiativen mit der Region Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung gestellt;
4. 1,3% von diesen föderalen Mitteln, werden gemeinschaftlichen Initiativen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt.
§ 3. Auf der Grundlage der für das Haushaltsjahr 2005 festgelegten Mittel und der verfügbaren Mittel soll ein Finanzschema für den Zeitraum 2006-2008 erstellt werden. Eine Folgenabschätzung des Kooperationsabkommens soll vor Aufnahme der Haushaltsverhandlungen 2006, 2007 und 2008 durchgeführt werden.
§ 4. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9, § 3, werden die in Artikel 8, § 1, 2 bestimmten Gelder den betroffenen Instanzen durch einen Königlichen Erlass auf Grundlage getrennter Vereinbarungen, die jährlich spätestens März geschlossen werden müssen, gewährt. Diese Instanzen werden mit der Bewirtschaftung dieser Mittel beauftragt. Mehrere Vereinbarungen können je betroffene Behörde geschlossen werden.
§ 5. Die in den Artikeln 8, § 1 und § 2 ausgewiesenen Beträge übernimmt das Landesamt für Arbeitsbeschaffung, das gemäss Art. 7, § 1, litera u) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer damit beauftragt ist, diesen Betrag nach Massgabe des in Art. 8, § 4, erwähnten Königlichen Erlasses unter den Regionen aufzuteilen.
§ 6. Die Verteilung der Mittel zugunsten von entschiedenen Aktionen kann von den Regionen oder von der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Einvernehmen des für die Sozialwirtschaft zuständigen föderalen Ministers nachgeprüft werden, vorausgesetzt, dass die jeweilige Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft nachweisen können, dass die in Artikel 2 § 2 und 3 genannten Ziele dank dieser Nachprüfung einfacher zu erreichen sind.
Vorkommendenfalls legen die jeweiligen Regionen oder die Deutschsprachige Gemeinschaft die vorgesehenen Änderungen den föderalen Behörden vor.
Art. 9 - § 1. Für den Zeitraum 2005-2008 sehen die jeweiligen Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft zur Kofinanzierung der in Art. 8, § 1, des Kooperationsabkommens ausgewiesenen gemeinsamen Bemühungen jedes Jahr gegenüber dem Haushalt 1999 eine zusätzliche finanzielle Beteiligung vor, die zumindest jenem Betrag entspricht, den die föderalen Behörden für besagten Zeitraum nach dem in Artikel 8 des Kooperationsabkommens bestimmten Verteilungsschlüssel für die Durchführung des in Artikel 8, § 4, selbigen Kooperationsabkommens genannten gemeinschaftlichen Programms bewilligen.
§ 2. Für das Haushaltsjahr 2005 sehen die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft gemeinsam im Vergleich zu den laut Kooperationsabkommen vom 4. Juli 2000 zwischen Staat, Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Sozialwirtschaft, bestätigt durch das Gesetz vom 26. Juni 2001, für das Haushaltsjahr 2004 veranschlagten Mitteln einen finanziellen Zusatzaufwand im Bereich Nachbarschaftsdienste zwecks Kofinanzierung des in Art. 8, § 2, vorliegenden Kooperationsabkommens erwähnten Betrags vor.
§ 3. Im Laufe eines Haushaltsjahrs für den Zeitraum 2005-2008 darf der von den föderalen Behörden nach dem in Artikel 8 dieses Kooperationsabkommens bestimmten Verteilungsschlüssel bewilligte Betrag zur Kofinanzierung der in Artikel 8, § 4, selbigen Abkommens vorgesehenen gemeinschaftlichen Aktionen in den jeweiligen Regionen bzw. der Deutschsprachigen Gemeinschaft nie höher sein als der tatsächlich während dieses Haushaltsjahres von der jeweiligen Region oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingesetzte Betrag.
Jedes Jahr und spätestens am 31. Oktober teilen die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft den föderalen Behörden anhand der Initiativen eine Vorausberechnung der Finanzmittel mit, die sie im nächsten Haushaltsjahr auf die Durchführung des Kooperationsabkommens verwenden wollen.
§ 4. Jedes Jahr und spätestens am 28. Februar lassen die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft den föderalen Behörden einen Bericht und einen Uberblick der im vorangegangenen Haushaltsjahr eingesetzten Mittel zukommen. Im Bericht werden für jede Initiative die erzielten Errungenschaften, der Verwirklichungsgrad der festgelegten Ziele und die durch die Umsetzung der Initiative erhaltenen konkreten Ergebnisse detailliert dargestellt.
§ 5. Der Föderalstaat kann den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft Vorschüsse bewilligen. Diese Vorschüsse dürfen 80 % der in Artikel 8 dieses Kooperationsabkommens angegebenen Beträge nicht überschreiten und müssen in Einklang mit dem in Artikel 8, § 1 und § 2, vorgesehenen Verteilerschlüssel stehen. Nicht zugeteilte Beträge werden dem Föderalstaat zurückerstattet. Die verbleibenden 20% werden nach Vorlage des Berichts und des Uberblicks, von denen Artikel 9, § 4, dieses Kooperationsabkommens handelt, überwiesen.
Art. 10 - Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Beratungsausschuss Informationen über die anderen Geldmittel auszutauschen, die sie für die Verstärkung der beiden in Artikel 1, § 2, dieses Kooperationsabkommens aufgeführten Bereiche bereitstellen, um die in Artikel 4 selbigen Abkommens vorgesehenen Grundsätze einzuhalten.
KAPITEL III. - Verpflichtungen des Föderalstaates
Art. 11 - Der Föderalstaat verpflichtet sich, den Verpflichtungen des Föderalstaates verstärkt nachzukommen, so wie sie in Kapitel 3 des Kooperationsabkommens vom 4. Juli 2000 zwischen Staat, Regionen und Deutschsprachiger Gemeinschaft über die Sozialwirtschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 26. Juni 2001, stehen, falls diese nicht eingehalten worden sein sollten, und sie bei Bedarf zu aktualisieren.
Art. 12 - Die föderale Behörde verpflichtet sich zur Einsetzung eines Gremiums für strukturelle Beratung, in dem sich der Sektor, die betroffenen Behörden und die anderen Stakeholder formell beraten können. Dieses Gremium vertritt den Sektor und die anderen Stakeholder gegenüber der föderalen Behörde und wird in dieser Eigenschaft Stellung zur Föderalpolitik im Bereich Sozialwirtschaft beziehen.
Der König bestimmt die Zusammensetzung dieses Beratungsgremiums.
Art. 13 - § 1. Während der einjährigen Anlaufphase gewährleistet der Föderalstaat die Finanzierung der in Artikel 7, § 8, des vorliegenden Kooperationsabkommens angeführten Aktivitätsgenossenschaften. Der Föderalstaat berät sich mit dem jeweiligen föderierten Teilgebiet bezüglich der zu ergreifenden Initiativen.
§ 2. Der Föderalstaat verpflichtet sich zur Erarbeitung eines gesetzlichen Rahmens für das Statut älohnabhängiger Unternehmer".
Art. 14 - Der Föderalstaat verpflichtet sich, das Statut der Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung in Absprache mit den föderierten Teilgebieten abzuändern. Die föderale Behörde verpflichtet sich ebenfalls zur Entwicklung von für diese Gesellschaftsform spezifischen Unterstützungsformeln, damit von ihnen hervorgebrachter sozialer und gesellschaftlicher Mehrwert vergütet wird.
Art. 15 - Der Föderalstaat verpflichtet sich zur Aktualisierung der Definition des Konzeptes der Eingliederungssozialwirtschaft, wie in Artikel 59 des Gesetzes vom 26. März 1999 erwähnt, damit diese tatsächlich die Realität der Sozialwirtschaft in Belgien widerspiegelt.
Art. 16 - Die föderale Behörde verpflichtet sich zur Schaffung einer Hilfsstruktur für öffentliche Aufträge. Die Aufgabe dieser Hilfsstruktur besteht darin, die Unternehmen der Sozialwirtschaft über die vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgehenden Möglichkeiten zu informieren und die verschiedenen öffentlichen Instanzen über die unterschiedlichen Möglichkeiten, die sich ihnen zur Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit im Rahmen ihrer öffentlichen Aufträge bieten, in Kenntnis zu setzen.
KAPITEL IV. - Gemeinschaftliche verpflichtungen der regionen und der gemeinschaften
Art. 17 - Die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichten sich, ihren jeweiligen Verpflichtungen verstärkt nachzukommen, so wie sie in Kapitel 4 des Kooperationsabkommens vom 4. Juli 2000 zwischen Staat, Regionen und Deutschsprachiger Gemeinschaft über die Sozialwirtschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 26. Juni 2001, stehen, insofern diese nicht präzise formuliert worden sein sollten, und sie bei Bedarf zu aktualisieren.
Art. 18 - Die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, die Kontinuität der in Artikel 7, § 8, dieses Kooperationsabkommens aufgeführten Aktivitätsgenossenschaften am Ende des einjährigen in Artikel 13, § 1, selbigen Abkommens vorgesehenen Zeitraums zu gewährleisten.
Art. 19 - Die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichten sich zur Suche nach einer strukturellen Lösung für die Problematik der Dienstleistungen im Nahbereich. Diesbezüglich gilt es, ihren Charakter als Erbringer von Dienstleistungen zu bewahren, die die Lebensqualität der Benutzer verbessern und relevante Bedürfnisse kollektiver und persönlicher Art abdecken, dauerhafte Arbeitsplätze für sämtliche Mitarbeiter schaffen und letztere sowie Stakeholder in partizipativer Form an der internen Organisation und an der externen Erbringung von Dienstleistungen beteiligen.
Art. 20 - Die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichten sich, am in Artikel 7, § 9, dieses Kooperationsabkommens angeführten Aktionsplan für soziale Verantwortung der Unternehmen mitzuwirken und auf ihrem jeweiligen Gebiet einen Aktionsplan zur Unterstützung und Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen auszuarbeiten.
Art. 21 - Die von den Vertragsparteien nach Artikel 8 und 9 dieses Kooperationsabkommens gemachten Haushaltsbestrebungen können als eine öffentliche Kofinanzierung im Rahmen des europäischen Sozialfonds und des europäischen Fonds zur regionalen Entwicklung betrachtet werden.
Art. 22 - Die Staatssekretärin für Sozialwirtschaft ist mit Koordinierung und Verwaltung dieses Kooperationsabkommens beauftragt.
Art. 23 - Das vorliegende Kooperationsabkommen tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005 in ........ Urschrift(en) (in französischer, niederländischer und deutscher Sprache)
Für den Föderalstaat:
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der öffentlichen Unternehmen,
J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Wirtschaft,
M. VERWILGHEN
Die Ministerin der Beschäftigung,
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der sozialen Eingliederung,
Ch. DUPONT
Die Staatssekretärin für soziale Wirtschaft,
Frau E. VAN WEERT
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Minister-Präsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
K.-H. LAMBERTZ
Der stellvertretende Minister-Präsident, Minister der Beschäftigung,
B. GENTGES
Für die Flämische Region:
Der Minister-Präsident der Flämischen Regierung,
Y. LETERME
Die flämische Ministerin der sozialen Wirtschaft,
Frau K. VAN BREMPT
Für die Wallonische Region:
Der Minister-Präsident,
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE
Der Minister der Wirtschaft und der Beschäftigung,
J.-C. MARCOURT
Für die Region Brüssel-Hauptstadt:
Der Minister-Präsident der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt,
Ch. PICQUE
Der Minister der Beschäftigung und der Wirtschaft,
B. CEREXHE
Anlage:
Für das Haushaltsjahr 2005 belaufen sich die Beträge auf:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild