Erlass der Regierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung (III)
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Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, Artikel 12 Absatz 2;
Aufgrund des Erlasses der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020, Artikel 1 § 4;
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung;
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter;
Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 9. April 2020 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung;
Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 17. Dezember 2020;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass aktuell ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, um die finanziellen Folgen der von der Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) sowie die der stark erhöhten Anzahl von Kindern und Familien, die sich in einer angeordneten Quarantäne befinden, für die Kinderbetreuungsstrukturen und die selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter so schnell wie möglich einzugrenzen; dass diese Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang der Anwesenheit der Kinder führen, mit der Folge, dass den Betreuungsstrukturen Einnahmen aus den Kostenbeteiligungen entgehen oder weniger Zuschüsse erbracht werden, was erhebliche Auswirkungen auf den finanziell abgesicherten Fortbestand dieser Strukturen haben kann, sodass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;
Auf Vorschlag des für die Kinderbetreuung zuständigen Ministers;
Nach Beratung,
Beschließt:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. Corona-Maßnahmen: die durch die Föderalbehörde beschlossenen Dringlichkeitsmaßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) einzudämmen;
2. Fachbereich: der für Familie zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
3. Minister: der für die Kinderbetreuung zuständige Minister.
KAPITEL 2 - Einkommensausfallentschädigung
Art. 2 - § 1 - Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung erhalten die gemäß demselben Erlass anerkannten Tagesmütterdienste eine Einkommensausfallentschädigung, die für die dem Dienst angeschlossenen konventionierten Tagesmütter/-väter bestimmt ist.
Die Einkommensausfallentschädigung beträgt für jede(n) konventionierte(n) Tagesmutter/-vater höchstens 17,50 Euro pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag von mindestens fünf Stunden. Die Tagesmütter/-väter erhalten:
- 60 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als fünf Stunden und mindestens drei Stunden;
- 40 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als drei Stunden.
Die in Absatz 2 festgelegte Einkommensausfallentschädigung wird den konventionierten Tagesmüttern/-vätern nicht gezahlt, wenn sie ihre Tätigkeit freiwillig oder aufgrund einer ärztlichen Krankschreibung einstellen, ausgenommen der Periode einer verordneten Quarantäne.
§ 2 - Zum Erhalt der in § 1 festgelegten Entschädigung halten die Tagesmütterdienste alle Tagesmütter/-väter in Bereitschaft und beanspruchen kein System, bei dem sie die Tagesmütter/-väter während des Zeitraums, in dem die Corona-Maßnahmen gelten, vorübergehend nicht entschädigen müssen.
Diese Bedingung gilt nicht, wenn der Tagesmütterdienst nachweisen kann, dass die Kinderbetreuung bei der/dem konventionierten Tagesmutter/-vater aufgrund höherer Gewalt nicht fortgesetzt werden kann.
§ 3 - Mit dem Antrag auf Erhalt der in § 1 erwähnten Einkommensausfallentschädigung stellt der Tagesmütterdienst den Erziehungsberechtigten die vertraglich vereinbarte Kostenbeteiligung für die entsprechende Periode nicht in Rechnung. Wurde die Kostenbeteiligung dennoch durch die Erziehungsberechtigten gezahlt, erstattet der Tagesmütterdienst den Erziehungsberechtigten den gezahlten Betrag zurück.
Art. 3 - § 1 - Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter erhalten die gemäß demselben Erlass anerkannten selbstständigen Tagesmütter/-väter, die keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, eine Einkommensausfallentschädigung in Höhe von höchstens 19 Euro pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag von mindestens fünf Stunden. Die Tagesmütter/-väter erhalten:
- 60 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als fünf Stunden und mindestens drei Stunden;
- 40 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als drei Stunden.
Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen desselben Erlasses erhalten die gemäß demselben Erlass anerkannten selbstständigen Tagesmütter/-väter, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, eine Einkommensausfallentschädigung in Höhe von 80 % der vertraglich festgelegten Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag.
§ 2 - Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen desselben Erlasses erhalten die gemäß demselben Erlass anerkannten selbstständigen Co-Tagesmütter/-väter, die keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, eine Einkommensausfallentschädigung in Höhe von höchstens 19 Euro pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag von mindestens fünf Stunden. Die Co-Tagesmütter/-väter erhalten:
- 60 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als fünf Stunden und mindestens drei Stunden;
- 40 % dieses Betrags für Betreuungstage von weniger als drei Stunden.
Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen desselben Erlasses erhalten die gemäß demselben Erlass anerkannten selbstständigen Co-Tagesmütter/-väter, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, eine Einkommensausfallentschädigung in Höhe von 90 % der vertraglich festgelegten Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten pro Tag pro Kind pro Tag der Abwesenheit an einem reservierten Betreuungstag.
§ 3 - Die in § § 1 und 2 festgelegte Einkommensausfallentschädigung wird den selbstständigen (Co-)Tagesmüttern/-vätern nicht gezahlt, wenn sie ihre Tätigkeit freiwillig oder aufgrund einer ärztlichen Krankschreibung einstellen, ausgenommen der Periode einer verordneten Quarantäne.
§ 4 - Zum Erhalt der in § § 1 und 2 festgelegten Entschädigung halten die selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter ihre Dienstleistung aufrecht und beanspruchen kein System, bei dem sie ihre Dienstleistung einstellen müssen.
Diese Bedingung gilt nicht, wenn die/der selbstständige (Co-)Tagesmutter/-vater nachweisen kann, dass die Kinderbetreuung aufgrund höherer Gewalt nicht fortgesetzt werden kann.
§ 5 - Mit dem Antrag auf Erhalt der in § § 1 und 2 erwähnten Einkommensausfallentschädigung stellen die selbstständigen (Co-)Tagesmütter/-väter den Erziehungsberechtigten die vertraglich vereinbarte Kostenbeteiligung für die entsprechende Periode nicht in Rechnung. Wurde die Kostenbeteiligung dennoch durch die Erziehungsberechtigten gezahlt, erstattet die/der selbstständige (Co-)Tagesmutter/-vater den Erziehungsberechtigten den gezahlten Betrag zurück.
Art. 4 - § 1 - Ungeachtet aller anderslautenden Bestimmungen einer aufgrund von Artikel 202 des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung genehmigten Konvention erhalten die im Rahmen einer solchen Konvention anerkannten Tagesmütterhäuser eine Entschädigung, die dem durch die Abwesenheit der Kinder an den reservierten Betreuungstagen bedingten tatsächlichen Einkommensausfall entspricht. Der Einkommensausfall wird berechnet auf Grundlage der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten, die das Tagesmütterhaus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses vorsieht.
Die in Absatz 1 festgelegte Entschädigung wird dem Tagesmütterhaus nicht gezahlt, wenn der Träger seine Tätigkeit freiwillig einstellt, ausgenommen der Periode einer verordneten Quarantäne beziehungsweise Schließung.
§ 2 - Zum Erhalt der in § 1 festgelegten Entschädigung halten die Tagesmütterhäuser ihre Dienstleistung aufrecht und beanspruchen kein System, bei dem sie ihre Dienstleistung einstellen müssen.
Diese Bedingung gilt nicht, wenn der Träger nachweisen kann, dass die Kinderbetreuung aufgrund höherer Gewalt nicht fortgesetzt werden kann.
§ 3 - Mit dem Antrag auf Erhalt der in § 1 erwähnten Einkommensausfallentschädigung stellen die Tagesmütterhäuser den Erziehungsberechtigten die vertraglich vereinbarte Kostenbeteiligung für die entsprechende Periode nicht in Rechnung. Wurde die Kostenbeteiligung dennoch durch die Erziehungsberechtigten gezahlt, erstattet der Träger den Erziehungsberechtigten den gezahlten Betrag zurück.
Art. 5 - Der Antrag für die in den Artikeln 2 bis 4 festgelegten Einkommensausfallentschädigungen wird spätestens sechs Monate nach Beendigung der Corona-Maßnahmen mit folgenden Angaben bei dem Fachbereich eingereicht:
1. die Identität und Kontonummer des Antragstellers;
2. die Anzahl und Dauer der Abwesenheitstage;
3. die vertraglich festgelegte Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für den Erhalt der in Artikel 3 § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 vorgesehenen Entschädigung;
4. die Höhe der durch die Anzahl abwesender Kinder entstandenen Mindereinnahmen für den Erhalt der in Artikel 4 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Entschädigung.
Der Minister entscheidet über den Antrag auf Grundlage einer Stellungnahme des Fachbereichs.
KAPITEL 3 - Verschiedene MaSSnahmeN
Art. 6 - Ungeachtet der Artikel 62, 88, 92, 110 und 115 des Erlasses der Regierung vom 22. Mai 2014 über die Dienste und andere Formen der Kinderbetreuung setzen die Dienste der Kinderbetreuung die Kinderbetreuer sowie das sozial-pädagogische Fachpersonal entsprechend dem tatsächlichen Betreuungsbedarf ein.
Zur Unterstützung des Betreuungspersonals in den Kinderkrippen, in den Standorten der außerschulischen Betreuung sowie in der Ferienbetreuung können die anerkannten Zentren für Kinderbetreuung Studenten im Rahmen eines Studentenvertrages unter Aufsicht des ausgebildeten Betreuungspersonals einstellen.
Art. 7 - Die in den Artikeln 64, 89 und 111 desselben Erlasses erwähnten Mindestvorgaben zu den Öffnungszeiten und Arbeitstagen pro Kalenderjahr finden für die anerkannten Dienstleister der Kinderbetreuung keine Anwendung.
Art. 8 - Für die Anwendung des Artikels 71 desselben Erlasses werden die aufgrund einer angeordneten Quarantäne abwesenden Kinder für die Berechnung der Mindestvorgabe der Betreuungstage für Kleinkinder sowie für die Berechnung der Mindestauslastung als anwesende Kinder berücksichtigt.
Für die Anwendung der Artikel 72 bis 74, 91 bis 93 und 116.1 desselben Erlasses werden die aufgrund einer angeordneten Quarantäne abwesenden Kinder, für die Berechnung der Betreuungstage gemäß dem im Betreuungsvertrag vorgesehenen Betreuungsplan als anwesende Kinder berücksichtigt.
Für die Anwendung der Artikel 114 § 1 Nummer 2, 155 Absatz 4 sowie 193 desselben Erlasses werden die aufgrund einer angeordneten Quarantäne abwesenden Kinder für die Berechnung der durchschnittlichen Mindestanwesenheit als anwesende Kinder berücksichtigt.
Art. 9 - Die anerkannten Zentren für Kinderbetreuung erhalten die in Artikel 76 § 2 desselben Erlasses festgelegte Jahrespauschale und zahlen diese den konventionierten Tagesmüttern, wie in Artikel 137 desselben Erlasses vorgesehen, ungeachtet der Organisation und Teilnahme an den Weiterbildungen aus.
Art. 10 - Ungeachtet der Artikel 81 § 1 und 98 desselben Erlasses wird die Reservierungsgebühr nicht einbehalten, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Kind aufgrund der Corona-Maßnahmen oder weil ihr Kind sich in einer angeordneten Quarantäne befindet nicht entsprechend der Vereinbarung zur Betreuung bringen.
Art. 11 - Ungeachtet der Artikel 85 und 98 desselben Erlasses werden die Tage, an denen ein Kind aufgrund einer angeordneten Quarantäne nicht betreut wurde, als Anwesenheit gemäß dem im Betreuungsvertrag vorgesehenen Betreuungsstundenplan berücksichtigt.
Art. 12 - Ungeachtet des Artikels 117 desselben Erlasses übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft vollständig das eventuelle, durch die Corona-Maßnahmen bedingte Defizit der Standorte der außerschulischen Betreuung.
Art. 13 - Für die Anwendung des Artikels 123 § 1 Nummer 3 desselben Erlasses werden die aufgrund einer angeordneten Quarantäne abwesenden Kinder für die Berechnung der Mindestauslastung der konventionierten Tagesmütter als anwesende Kinder berücksichtigt.
Art. 14 - Ungeachtet des Artikels 159 desselben Erlasses gewährt die Deutschsprachige Gemeinschaft den anerkannten Zentren für Kinderbetreuung einen Zuschuss:
1. zum vollständigen Ausgleich des belegbaren und durch die Corona-Maßnahmen bedingten Einnahmeausfalls der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Tagesmütterdienst, in den Kinderkrippen sowie in den Standorten der außerschulischen Betreuung;
2. zum vollständigen Ausgleich des belegbaren und durch die Corona-Maßnahmen bedingten Einnahmeausfalls der Kostenbeteiligung der Gemeinden im Tagesmütterdienst und in den Kinderkrippen.
Art. 15 - Als annehmbare Personalkosten gemäß Artikel 1 § 4 des Erlasses der Regierung Nr. 4 vom 30. April 2020 zur Einführung einer Zuschussgarantie und einer Liquiditätssteigerung für Zuschussempfänger in Ausführung von Artikel 5.1 des Krisendekrets 2020 vom 6. April 2020 gelten im Falle einer angeordneten Schließung der Betreuungseinrichtung und im Falle einer angeordneten Quarantäne einzelner Personalmitglieder sowohl die Lohnfortzahlung als auch die Ausgleichszahlung zur Arbeitslosenentschädigung bis zur Höhe des Lohnes. Ausgenommen ist der Teil der Personalkosten der Beschäftigten, die aufgrund einer ärztlichen Krankschreibung abwesend sind.
Art. 16 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährt den anerkannten Zentren für Kinderbetreuung einen Zuschuss zur vollständigen Abdeckung der belegbaren Anschaffungskosten zur Umsetzung der erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19).
Art. 17 - Die selbstständigen Tagesmütter erhalten die in Artikel 30 des Erlasses vom 22. Mai 2014 über die selbstständigen Tagesmütter/-väter vorgesehene Unkostenentschädigung ungeachtet der Teilnahme an den Weiterbildungen.
Art. 18 - Der Minister gewährt auf Antrag die im vorliegenden Erlass genannten Zuschüsse nach vorheriger Prüfung durch den Fachbereich. Die Anträge auf Bezuschussung werden bei dem Fachbereich mit den gegebenenfalls erforderlichen Belegen eingereicht.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 19 - Der Erlass der Regierung vom 9. April 2020 zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise im Bereich der Kinderbetreuung, abgeändert durch den Erlass vom 9. Juli 2020, ist aufgehoben.
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 in Kraft und endet am 31. Dezember 2020.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Ministerin die Wirkung des vorliegenden Erlasses oder einzelner Bestimmungen jeweils bis zum 28. Februar 2021 verlängern.
Art. 21 - Der für die Kinderbetreuung zuständige Minister wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen, den 23. Dezember 2020
Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Der Ministerpräsident,
Minister für lokale Behörden und Finanzen
O. PAASCH
Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung
L. KLINKENBERG