Erlass der Wallonischen Regierung über die Finanzierung der Ausarbeitung von kommunalen Mobilitätsplänen und der Durchführung von kommunalen Mobilitätsplänen und Schülertransportplänen

Datum :
27-05-2004
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
5 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2004202016
Auteur :
Wallonisches Ministerium Für Ausrüstung Und Transportwesen

Originele tekst :

Voeg het document toe aan een map () om te beginnen met annoteren.

Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit, insbesondere der Artikel 15, 23, 26 § 2, und 33;
Aufgrund des Dekrets vom 1. April 2004 über den Schülertransport und die Schülertransportpläne, insbesondere Artikel 29;
Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere Art. 2, Absatz 2, 3°;
In der Erwägung, dass die Modalitäten für die Finanzierung der Ausarbeitung der kommunalen Mobilitätspläne aufgrund Art. 15 des Dekrets vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit, und diejenigen für die Finanzierung der Durchführung der Massnahmen, die aufgrund Art. 23, § 1 dieses Dekrets auf dem kommunalen Mobilitätsplan beruhen, näher bestimmt werden sollten;
In der Erwägung, dass die Modalitäten für die Finanzierung der Durchführung der Schülertransportpläne in Übereinstimmung mit Art. 29 des Dekrets vom 1. April 2004 über den Schülertransport und die Schülertransportpläne näher bestimmt werden müssen;
Aufgrund des am 10. März 2004 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;
Aufgrund des am 11. März 2004 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
Aufgrund des am 7. April 2004 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);
Aufgrund des am 17. Mai 2004 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 2. April 2003 abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;
Auf Vorschlag des Ministers des Transportwesens, der Mobilität und der Energie,
Beschliesst :
Titel 1. - Definitionen
Artikel 1. - Im vorliegenden Erlass gelten folgende Definitionen:
- kommunaler Mobilitätsplan: die in Übereinstimmung mit Titel 3 des Dekrets vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit ausgefertigte Unterlage;
- Schülertransportplan: die in Übereinstimmung mit Kapitel 3 des Dekrets vom 1. April 2004 über den Schülertransport und die Schülertransportpläne ausgefertigte Unterlage;
- Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen und die Mobilität gehören;
- Dekret über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit : das Dekret vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit;
- Mobilitätsberater: die in Art. 2, 6° des Dekrets vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit gemeinte Person;
- Dreijahresarbeitsprogramm: Dreijahresprogramm der bezuschussten Arbeiten, so wie es im Sinne des Dekrets vom 29. April 2004 über die Zuschüsse, die von der Region für bestimmte Investitionen öffentlichen Interesses gewährt werden, von der Regierung verabschiedet worden ist.
Titel 2. - Ausarbeitung oder Revision eines kommunalen Mobilitätsplans
Art. 2. - § 1. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erhält jede Gemeinde, die einen kommunalen Mobilitätsplan ausarbeitet, vom Minister einen Zuschuss, der 75% des Honorars des Projektautors oder des Aufwands für das mit der Ausarbeitung des besagten Plans beauftragte gemeindliche Personal, wenn eine oder mehrere Personen spezifisch für dieses Projekt eingesetzt werden, darstellt; eine dieser Personen muss ein Mobilitätsberater sein. Der Höchstbetrag des Zuschusses wird auf zweihunderttausend Euro festgelegt. Für die Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern wird dieser Betrag auf zweihundertfünfzigtausend Euro erhöht.
Die Revision eines kommunalen Mobilitätsplans im Sinne von Art. 26, § 2, 1° oder 2°, wird einer Ausarbeitung gleichgestellt.
§ 2. Innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Minister einer Gemeinde einen Zuschuss gewähren, um höchstens 75% der Kosten für Folgendes zu decken:
- eine zusätzliche Studie zum kommunalen Mobilitätsplan;
- die Begleitung oder Anregung eines Verfahrens zur Anhörung oder Konzertierung mit den Bürgern und den Vertretern von konstituierten Vereinigungen in Zusammenhang mit dem kommunalen Mobilitätsplan, oder die Überarbeitung in nicht-technischer Sprache von Unterlagen, die auf dem kommunalen Mobilitätsplan beruhen.
- nach Begutachtung durch den in Art. 13 des Dekrets über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit erwähnten Überwachungsausschuss: eine Studie, die für die Angleichung des kommunalen Mobilitätsplans im Sinne von Art. 33 des besagten Dekrets nötig ist.
Art. 3. - Die Gewährung des in Art. 2 gemeinten Zuschusses ist durch Folgendes bedingt:
1° das Vorhandensein eines kommunalen Beratungsausschusses für Raumordnung im Sinne von Art. 7 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, oder ggf. einer örtlichen Kommission zur ländlichen Entwicklung in Übereinstimmung mit Art. 5 des Dekrets vom 6. Juni 1991 über die ländliche Entwicklung;
2° die Anwesenheit eines Mobilitätsberaters innerhalb der Gemeindeverwaltung.
Art. 4. - § 1. Auf der Grundlage eines Begründungsschreibens und einer budgetären Veranschlagung kann die Gemeinde den Minister um eine prinzipielle Zustimmung zur Finanzierung einer Studie im Sinne von Art. 2 ersuchen. Der Minister stellt der Gemeinde seine Anwort innerhalb zwei Monaten nach Eingang des Antrags zu.
Die Gemeinde kann die technische Unterstützung der Generaldirektion des Transportwesens erhalten, insbesondere um einen Projektautor zu bestimmen, ein Musterlastenheft zu erhalten oder eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Projektautor zu verfassen.
§ 2. Die an den Minister gerichtete Akte zur Beantragung des Zuschusses wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei der Generaldirektion des Transportwesens hinterlegt; letztere ist mit der Prüfung der Akte beauftragt. Diese Akte enthält:
1° eine Abschrift des Beschlusses des Gemeinderats, in dem beschlossen wird, den kommunalen Mobilitätsplan auszuarbeiten, zu revidieren oder zu ergänzen;
2° eine Abschrift des Beschlusses des Gemeinderats, in dem ein Projektautor bestimmt wird; dieser Abschrift wird der Bericht über die Ausschreibung beigefügt;
3° ggf. eine Abschrift der zwischen der Gemeinde und dem bestimmten Projektautor abgeschlossenen Vereinbarung;
4° auf der Grundlage eines Belegs : den Betrag des Honorars des Projektautors und ggf. die detaillierten Angaben zu den Kosten für das Gemeindepersonal in Zusammenhang mit dessen Leistungen für den Entwurf und die Ausarbeitung des kommunalen Mobilitätsplans unter Ausschluss der Leistungen eines Mobilitätsberaters, für den ein Zuschuss in Übereinstimmung mit Art. 23, § 3 des Dekrets über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit in Bezug genommen wird.
§ 3. Zwischen dem Minister und der Gemeinde wird eine Vereinbarung abgeschlossen, um die besonderen Modalitäten für die Benutzung des Zuschusses bezüglich der Studie abzustimmen.
§ 4. Für die Ausarbeitung, die Revision oder die Angleichung eines kommunalen Mobilitätsplans hat der in § 2, 2° erwähnte Projektautor in Übereinstimmung mit Art. 14 des Dekrets über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit zugelassen zu sein.
Art. 5. - Die Auszahlung des Zuschusses findet wie folgt statt:
1° dreissig Prozent des Zuschusses durch den Minister bei der Genehmigung der Akte zur Beantragung des Zuschusses;
2° dreissig Prozent des Zuschusses auf der Grundlage von Belegen, die bescheinigen, dass der Plan zu Ende gebracht worden ist; diesen Belegen sind ggf. die Belege für die Personalkosten zuzufügen;
3° vierzig Prozent des Zuschusses nach der Verabschiedung des kommunalen Mobilitätsplans durch den Gemeinderat nach Ablauf der in Art. 21, § 2, des Dekrets über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit vorgesehenen Frist.
Art. 6. - Wird der Gemeindezusammenschluss vom Minister als relevant erachtet, so wird der in Art. 2 erwähnte Höchstbetrag mit der Anzahl der zusammengeschlossenen Gemeinden multipliziert.
Titel 3. - Durchführung der sich aus dem kommunalen Mobilitätsplan oder dem Schülertransportplan ergebenden Massnahmen
KAPITEL I - Regionale Investitionen im Rahmen von Partnerschaften
Art. 7. - Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ist der Minister befugt, der "Société régionale wallonne du Transport" (Wallonische Regionale Verkehrsgesellschaft) 100%-ige Zuschüsse zu gewähren für die Tätigung von Investitionen, die den folgenden drei Bedingungen genügen:
1° sie sind in einem bereits verabschiedeten kommunalen Mobilitätsplan zweckdienlich angeführt;
2° sie erfordern eine Partnerschaft zwischen mehreren Bauherren;
3° sie bezwecken:
- die Förderung der Benutzerfreundlichkeit zwischen unterschiedlichen Transportmitteln, oder
- die Förderung der öffentlichen Transportmittel, des Car-Sharing, des Fahrrads, oder des Fussgängerverkehrs und die Verbesserung der Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität, oder
- die Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Art. 8. - Jedes Jahr, nachdem die "Société régionale wallonne du Transport" sich mit der Generaldirektion der Autobahnen und Strassen und der Generaldirektion des Transportwesens abgestimmt hat, unterbreitet sie dem Minister ein mehrjähriges Investitionsprogramm zur Genehmigung, das die gesamten in Art. 7 erwähnten, während des betroffenen Zeitraums bezuschussbaren Investitionsprojekte enthält.
Jedes Projekt ist Gegenstand einer Akte, die folgende Angaben enthält: eine allgemeine Darstellung, die notwendigen Partnerschaften, die finanzielle Studie, die Durchführungsplanung, die Programmierung der diesbezüglichen notwendigen Aufträge, die finanzielle Planung der Ausgabenverpflichtungen und Zahlungen.
Art. 9. - § 1. Auf der Grundlage des mehrjährigen Programms unterbreitet die "Société régionale wallonne du Transport" dem Minister spätestens am 15. Juli eines jeden Jahres das jährliche Programm der im Laufe des folgenden Haushaltsjahres zu bezuschussenden Aufträge.
Jedes Projekt ist Gegenstand einer Akte, die die Beschreibung und Rechtfertigung der geplanten Aktionen enthält, insbesondere angesichts des kommunalen Mobilitätsplans der betroffenen Gemeinde, sowie einen Kostenvoranschlag und eine Planung deren Durchführung, sowie die Verteilung der Bauherrschaft über die Projekte mit der Generaldirektion der Autobahnen und Strassen.
§ 2. Der Minister verabschiedet das Jahresprogramm und erwähnt es im Begründungsprogramm zum Dekret zur Festlegung des Haushaltsplans.
Innerhalb von dreissig Tagen nach der Genehmigung des Jahresprogramms und frühestens am 15. Januar des betreffenden Haushaltsjahres legt er die Ausgabenverpflichtungen für die Zuschüsse fest, und stellt er das Programm der "Société régionale" zu.
§ 3. Wenn ein im Programm vorgesehener Auftrag am Ablauf des in Art. 10 erwähnten dreijährigen Zeitraums nicht notifiziert wird, annulliert der Minister den Teil der entsprechenden Verpflichtung. Der Minister kann diese Frist um ein Jahr verlängern.
Art. 10. - Während des dreijährigen Zeitraums nach dem Tag der Zustimmung eines Jahresprogramms kann die "Société régionale wallonne du Transport" nach Abstimmung mit der Generaldirektion der Autobahnen und Strassen und der Generaldirektion des Transportwesens dem Minister Abänderungen am besagten Programm zur Genehmigung unterbreiten, wobei der Betrag und das Verfahren nach Artikeln 8 und 9 zu beachten sind.
Art. 11. - Die Zuschüsse werden wie folgt ausgezahlt:
1° die Hälfte des ursprünglichen Betrags des Auftrags wird innerhalb eines Monats nach dem Antrag der "Société régionale wallonne du Transport" ausgezahlt, auf Grundlage des Datums der Ausstellung des Befehls zum Anfang der Arbeiten;
2° der Restbetrag der Gesamtsumme des Auftrags wird auf Grundlage der Gesamtabrechnung der Leistungen ausgezahlt.
KAPITEL II - Zusätzliche Finanzierungen zugunsten der Gemeinden
Art. 12. - § 1. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ist der Minister befugt, um den Gemeinden, die über einen seit weniger als 12 Jahren verabschiedeten oder global revidierten kommunalen Mobilitätsplan oder einen Schülertransportplan, der vom Minister seit wenigen als 5 Jahren zur Kenntnis genommen worden ist, verfügen, einen Zuschuss zwecks der Durchführung von Projekten zu gewähren, die den folgenden Bedingungen genügen:
1° sie sind in dem bereits verabschiedeten kommunalen Mobilitätsplan oder einem Schülertransportplan zweckdienlich angeführt;
2° sie bezwecken:
- die Förderung der Benutzerfreundlichkeit zwischen unterschiedlichen Transportmitteln;
- die Förderung der öffentlichen Transportmittel, des Car-Sharing, des Fahrrads, der und die Verbesserung der Zugänglichkeit für Personen mit eingeschränkter Mobilität;
- die Verbesserung der Verkehrssicherheit;
3° sie sind im Dreijahresarbeitsprogramm nicht enthalten, oder sind nicht davon zurückgenommen worden.
§ 2. Der Zuschuss deckt 75% des Betrags des Projekts und ist auf 150.000 Euro für die Gemeinden mit einer Bevölkerung unter 10 000 Einwohnern, auf 200.000 Euro für die Gemeinden mit einer Bevölkerung zwischen 10 000 und weniger als 50 000 Einwohnern und auf 250.000 Euro für die Gemeinden mit einer Bevölkerung über 50 000 Einwohnern begrenzt.
Art. 13. - § 1. Die Akten werden von den Gemeinden vor dem 1. Dezember bei der Generaldirektion des Transportwesens zu Händen des Ministers eingereicht.
Jede Akte enthält mindestens:
- die detaillierte Beschreibung des Projekts einschliesslich der Ziele, des Zusammenhangs mit dem kommunalen Mobilitätsplan oder dem Schülertransportplan;
- die für die Durchführung des Projekts notwendigen Partnerschaften und ggf. die bereits bestehenden Zusammenhänge mit anderen im kommunalen Mobilitätsplan aufgenommenen Massnahmen oder Projekten;
- die Veranschlagung der Kosten für das Projekt und die Kalenderplanung für dessen Durchführung.
Art. 14. - § 1. Auf Vorschlag der Generaldirektion des Transportwesens übermittelt der Minister den ausgewählten Gemeinden zum 1. Februar eine Zuschusszusage.
§ 2. Diese Zusage wird durch die Übermittlung durch die Gemeinde einer zusätzlichen Akte an die Generaldirektion des Transportwesens innerhalb von 8 Monaten nach der Zustellung der Zuschusszusage und spätestens zum 1. Oktober bedingt; diese zusätzliche Akte enthält mindestens:
- das Lastenheft, die Aufmasse und ggf. die Pläne der projektierten Einrichtung, sowie die detaillierten finanziellen Veranschlagungen;
- eine Notiz, in der ggf. bestätigt wird, dass die Gemeinde Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist oder dass der Eigentümer der betroffenen Grundstücke die Durchführung der Arbeiten akzeptiert, oder aber den Beschluss des Gemeinderates zur Enteignung der betreffenden Grundstücke;
- das Gutachten des kommunalen Beratungsausschusses für Raumordnung oder ggf. der Örtlichen Kommission zur ländlichen Entwicklung; das Fehlen eines Gutachtens in der Akte muss begründet werden;
- die Kalenderplanung für die Durchführung von immateriellen Projekten.
§ 3. Ist eine Städtebauordnung erforderlich, so wird eine Konzertierungsversammlung mit dem beauftragten Beamten organisiert. Das Protokoll dieser Versammlung wird der zusätzlichen Akte beigefügt.
§ 4. Die in § 1 erwähnte Zuschusszusage an eine Gemeinde ist am 1. Oktober ggf. durch Folgendes bedingt:
- den tatsächlichen Anfang der Arbeiten bezüglich eines in Art. 12 erwähnten, im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres gewährten Zuschusses; oder
- die Tatsache, dass es keine Verzögerung von mehr als 50% zur Kalenderplanung für die Durchführung eines immateriellen Projekts gibt bezüglich eines in Art. 12 erwähnten, im Laufe des vorhergehenden Haushaltsjahres gewährten Zuschusses.
Die Zuschüsse, die den Gemeinden für die Jahre 1999 bis 2004 als "Impulskredite" gewährt werden, werden als Zuschüsse im Sinne vom Art. 12 betrachtet.
Art. 15. - Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt:
- 15% sofort nach der Verabschiedung des Bezuschussungserlasses durch den Minister;
- 35% auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinderats, durch den der Auftrag vergeben wird; diesem Beschluss wird der Bericht über die Ausschreibung und die Zustellung des Markts beigefügt;
- der Restbetrag auf der Grundlage des Protokolls über die vorläufige Abnahme der Arbeiten oder ggf. der Schlussabrechnung.
Art. 16. - Wenn der Saldo des Zuschusses am Ablauf einer zweijährigen Frist ab der Zustellung des Zuschusses durch den Minister nicht ausgezahlt worden ist, verliert der Bezugsberechtigte den Anspruch auf den Zuschuss für den nicht durchgeführten Teil. Der Minister ist befugt, diese Frist um einen beschränkten Zeitraum zu verlängern.
Art. 17. - § 1. Das Dekret vom 1. April 2004 über die lokale Mobilität und die lokale Zugänglichkeit tritt am 1. November 2004 in Kraft.
§ 2. Der vorliegende Erlass tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Art. 18. - Der Minister des Transportwesens und der Mobilität wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 27. Mai 2004
Der Minister-Präsident,
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE
Der Minister des Transportwesens, der Mobilität und der Energie,
J. DARAS