Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2003 zur Bestimmung der Badegebiete und zur Verabschiedung von verschiedenen Massnahmen zum Schutz der Badegewässer
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Mai 1983 über die allgemeinen Normen, die die Zielvorstellungen in Bezug auf die Qualität des Oberflächenwassers zu bestimmten Zwecken festsetzen;
Aufgrund des Dekrets vom 7. Oktober 1985 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung, insbesondere der Artikel 3 und 5;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2003 zur Bestimmung der Badegebiete und zur Verabschiedung von verschiedenen Massnahmen zum Schutz der Badegewässer;
In der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften am 25. Mai 2000 ein Urteil zur Verurteilung des Königreichs Belgien wegen Nichtbeachtung der Vorschriften der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer verkündet hat, und dass es Anlass gibt, diese Richtlinie möglichst schnell zu beachten;
In der Erwägung, dass ein auf Artikel 228 des Vertrags basierendes begründetes Gutachten am 19. Dezember 2002 von der Europäischen Kommission zugeschickt worden ist, die u.a. meint, dass das in die Wege geleitete Aktionsprogramm ungenügend ist;
In der Erwägung, dass ein begründetes Gutachten 228 der letzte formale Schriftsatz vor einer zweiten Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darstellt;
In der Erwägung, dass der Gerichtshof bei dieser Stufe des Verfahrens dem Mitgliedstaat, der es versäumt hat, dem Entscheid nachzukommen, ein Zwangsgeld verhängen kann, das für Belgien mehr oder weniger eine Million Euro pro Verzugstag betragen kann;
Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,
Beschliesst :
Artikel 1 - Die Anlage I a) zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2003 zur Bestimmung der Badegebiete und zur Verabschiedung von verschiedenen Massnahmen zum Schutz der Badegewässer, wird wie folgt ergänzt:
32. Das Gebiet « Grand Large » in Péronnes, auf dem Kanal Nimy - Blaton - Péronnes, in Höhe der Anlegestellen des ADEPS-Zentrums (Zwischengebiet der Schelde);
33. Das Gebiet « Grand Large » in Nimy, auf dem Kanal Nimy - Blaton - Péronnes, in Höhe der Anlegestellen des ADEPS-Zentrums (Zwischengebiet der Haine);
34. Das Badegebiet « La Marlette » in Seneffe, auf dem Kanal Charleroi - Brüssel, in Höhe des Abschnitts Bellecourt, in Höhe der Anlegestellen des ADEPS-Zentrums « La Marlette » (Zwischengebiet der Senne).
Art. 2 - Die Anlage I b) zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2003 zur Bestimmung der Badegebiete und zur Verabschiedung von verschiedenen Massnahmen zum Schutz der Badegewässer, wird wie folgt ergänzt:
27. Das Gebiet « Grand Large » in Péronnes (Zwischengebiet der Schelde);
- der Kanal Nimy - Blaton - Péronnes ab dem Zusammenfluss mit der Schelde bis zum Gebiet « Grand Large »;
- der Kanal Nimy - Blaton - Péronnes ab dem Gebiet « Grand Large » bis zum Zusammenfluss mit dem Kanal Pommeroeul - Antoing Ouest;
- der Kanal Pommeroeul - Antoing West ab dem Zusammenfluss mit dem Gebiet « Grand Large » bis zum Zusammenfluss mit dem Kanal Nimy - Blaton - Péronnes;
28. Das Gebiet « Grand Large » in Nimy (Zwischengebiet der Haine);
- der Kanal Nimy - Blaton - Péronnes ab dem Gebiet « Grang Large » in Nimy bis zum Gebiet « Darses de Ghlin »;
- der « Canal du Centre » ab dem Gebiet « Grand Large » in Nimy bis zur Schleuse in Havré.
29. Der Abschnitt von Bellecourt in seiner Gesamtheit (Zwischengebiet der Senne);
- der Kanal Charleroi - Brüssel ab dem Abschnitt von Bellecourt bis zum Zusammenfluss mit dem Bach « Communes » (Wasserlauf Nr. 9062);
- der Bach « Communes » ab seinem Zusammenfluss mit dem Kanal Charleroi - Brüssel bis zu seinem Ursprungspunkt;
- der Bach « Castia » (Wasserlauf Nr. 9142) ab seinem Zusammenfluss mit dem Kanal Charleroi - Brüssel bis zu seinem Ursprungspunkt;
- der Kanal Charleroi - Brüssel ab dem Zusammenfluss mit dem « canal du Centre » bis zum Abschnitt von Bellecourt.
Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserpolitik gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 27. Mai 2004
Der Minister-Präsident,
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE
Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,
M. FORET