Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Umkreises und der Bewirtschaftungsbedingungen des anerkannten Naturreservats "La Buissière" und zur Errichtung des anerkannten Naturreservats "Haute Sambre (partie Cliquotte)" in Erquelinnes

Datum :
21-02-2019
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
6 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2019011307
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Originele tekst :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 12, 13, 18, 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und 22. Mai 2008, und 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und 6. Dezember 2001;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, Artikel 10 und 11;
Aufgrund des ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;
Aufgrund der Erlasse der Wallonischen Regionalexekutive vom 18. Juli 1991 zur Errichtung des anerkannten Naturschutzgebiets "La Buissière" und vom 23. Juli 1992 zur Erweiterung desselben Naturschutzgebiets;
Aufgrund der am 2. Februar 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Zelle Natur des Pools "Ländliche Angelegenheiten";
Aufgrund der am 12. April 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Hennegau;
In Erwägung des Antrags auf Anerkennung, der am 22. August 2017, sowie desjenigen, der am 10. Januar 2012 von der Vereinigung Natagora eingereicht wurde;
In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;
In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;
In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie dem Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats förderlich sind, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;
In der Erwägung, dass als nicht einschränkende Beispiele nicht nur die Schaffung von Tümpeln, die zu einer Änderung des Bodenreliefs führt, angeführt werden kann, sondern auch die Notwendigkeit einer Bekämpfung der heimischen konkurrierenden oder gebietsfremden invasiven Pflanzenarten, die die Entfernung von Sträuchern und die Beschädigung der Pflanzendecke voraussetzt, oder auch die Notwendigkeit des Schutzes der besonders empfindlichen Tier- oder Pflanzenarten vor einer Gefährdung durch gemeinere Arten, welche dann mit Hilfe angemessener Methoden gefangen oder gejagt werden dürfen;
In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist;
Dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung;
Dass die Durchführung dieser Aktionen den Einsatz von Fanggeräten oder diversen wissenschaftlichen Ausrüstungen voraussetzt;
dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden;
Dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;
In der Erwägung, dass es sich empfiehlt, einen geregelten Zugang für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, um diese zu sensibilisieren und die eingeleiteten Bewirtschaftungsmaßnahmen hervorzuheben;
In der Erwägung, dass es daher ratsam erscheint, von den Verboten, die im Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur sowie im Ministeriellen Erlass vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege vorgesehen sind, abzuweichen;
In der Erwägung, dass es von vorneherein unmöglich ist, alle Fälle, in denen dem von der mit der Überwachung des Naturreservats beauftragten Behörde zugelassenen Verwalter Abweichungen gewährt werden könnten, in Betracht zu ziehen, da es nicht möglich ist, im Voraus zu wissen, wie sich die Situation entwickeln wird;
Dass der zugelassene Verwalter für die Einhaltung der gewährten Abweichungen geradesteht;
Dass diese Abweichungen übrigens nicht die Aufhebung dieser Verbote für Drittpersonen, die das Naturreservat betreten, nach sich zieht;
Dass diese Abweichungen rechtmäßig und verhältnismäßig sind;
Auf Vorschlag des Ministers für Natur;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Die Gelände, die wie in der nachstehenden Tabelle angegeben katastriert sind, waren oder als solche gelten, werden als anerkanntes Naturreservat "Haute Sambre (partie Cliquotte)" errichtet:
Gemeinde Gemarkung Flur Parzelle Fläche (Ar)
Erquelinnes 2 B 27 21,60
Erquelinnes 2 B 28 g 9,50
Erquelinnes 2 B 29 7,10
Erquelinnes 2 B 30 32,40
Erquelinnes 2 B 31 12,60
Erquelinnes 2 B 32 12,10
Erquelinnes 2 B 35 a 13,30
Erquelinnes 2 B 42 a 8,80
Erquelinnes 2 B 26 1,10
Erquelinnes 2 B 46 a 19,20
Erquelinnes 2 B 165 17,80
Erquelinnes 2 B 166 12,10
Erquelinnes 2 B 167 11,60
Erquelinnes 2 B 168 c 15,30
Erquelinnes 2 B 169 20,60
Erquelinnes 2 B 53 34,50
Erquelinnes 2 B 55 5,50
Erquelinnes 2 B 56 a 38,10
Erquelinnes 2 B 56 b 38,10
Erquelinnes 2 B 57 a 17,90
Erquelinnes 2 B 156 9,70
Erquelinnes 2 B 64 a 20,30
Erquelinnes 2 B 59 10,10
Erquelinnes 2 B 151 17,60
Erquelinnes 2 B 149 12,20
Erquelinnes 2 B 147 22,40
Erquelinnes 2 B 61 a 25,60
Erquelinnes 2 B 66 a 30,90
Erquelinnes 2 B 80 33,00
Erquelinnes 2 B 82 23,60
Erquelinnes 2 B 96 12,10
Erquelinnes 2 B 84 21,70
Erquelinnes 2 B 142 30,60
Erquelinnes 2 B 83 17,40
Erquelinnes 2 B 97 23,40
Erquelinnes 2 B 98 a 33,20
Erquelinnes 2 B 98 b 20,40
Erquelinnes 2 B 99 a 29,30
Erquelinnes 2 B 3 I 1,80
Erquelinnes 2 B 21 22,90
Erquelinnes 2 B 148 12,50
Erquelinnes 2 B 163 18,10
Erquelinnes 2 B 164 16,30
Erquelinnes 2 B 153 35,90
Erquelinnes 2 B 14 b 73,00
Erquelinnes 2 B 150 33,40
Erquelinnes 2 B 5 a 6,84
Erquelinnes 2 B 6 h 20,60
Erquelinnes 2 B 8 x 25,50
Erquelinnes 2 B 13 h 34,40
Erquelinnes 2 B 13 k 33,10
Erquelinnes 2 B 154 a 1 189,43
Erquelinnes 2 B 49 12,10
Erquelinnes 2 B 63 17,20
Erquelinnes 2 B 68 33,30
Erquelinnes 2 B 47 19,70
Erquelinnes 2 B 162 13,80
Erquelinnes 2 B 60 79,90
Erquelinnes 2 B 69 17,30
Erquelinnes 2 B 70 15,30
Erquelinnes 2 B 81 20,50
Erquelinnes 2 B 143 58
Erquelinnes 2 B 41 a 9,30
Erquelinnes 2 B 43 a 16,90
Erquelinnes 2 B 45 a 17,40
Erquelinnes 2 B 28 f 10,50
Erquelinnes 2 B 170 9,30
Erquelinnes 2 B 172 14,90
Erquelinnes 2 B 76 a 25,50
Erquelinnes 2 B 40 a 14,70
Erquelinnes 2 B 73 19,90
Erquelinnes 2 B 95 15,20
Erquelinnes 2 B 157 13,60
Erquelinnes 2 B 159 29,40
Erquelinnes 2 B 161 a 65,80
Erquelinnes 2 B 158 12,10
Erquelinnes 2 B 71 24,10
Erquelinnes 2 B 54 32,20
Erquelinnes 2 B 152 31,40
Erquelinnes 2 B 105 7,00
Erquelinnes 2 B 126 a 35,80
Erquelinnes 2 B 127 c 19,80
Erquelinnes 2 B 128 c 14,20
Erquelinnes 2 B 129 b 40,00
Erquelinnes 2 B 100 21,30
Erquelinnes 2 B 88 44,10
Erquelinnes 2 B 108 b 9,50
Erquelinnes 2 B 102 b 32,00
Erquelinnes 2 B 102 a 12,20
Erquelinnes 2 B 130 a 13,20
Erquelinnes 2 B 131 a 16,50
Erquelinnes 2 B 126 c 2,30
Erquelinnes 2 B 235 a 0,30
Erquelinnes 2 B 235 b 13,60
Erquelinnes 2 B 236 13,90
Erquelinnes 2 B 22 a 24,60
Erquelinnes 2 B 78 37,30
Erquelinnes 2 B 79 20,20
Erquelinnes 2 B 113 b 64,10
Erquelinnes 2 B 514 12,80
Erquelinnes 2 B 117 c 59,40
Erquelinnes 2 B 87 8,20
Erquelinnes 2 B 72 26,50
Erquelinnes 2 B 74 26,90
Erquelinnes 2 B 75 a 54,90
Erquelinnes 2 B 86 26,40
Erquelinnes 2 B 136 5,90
Erquelinnes 2 B 140 16,00
Erquelinnes 2 B 141 b 21,40
Erquelinnes 2 B 77 a 26,60
Erquelinnes 2 B 89 13,20
Erquelinnes 2 B 90 11,60
Erquelinnes 2 B 91 12,80
Erquelinnes 2 B 92 13,20
Erquelinnes 2 B 93 31,60
Erquelinnes 2 B 94 108,80

GESAMT 2833,87

Eigentümer und einziger Benutzer derselben ist die Vereinigung Natagora.
Für die folgenden Gelände im anerkannten Naturreservat "La Buissière" (Teil, der auf dem Gebiet der Gemeinde Erquelinnes gelegen ist) wird eine Erneuerung der Anerkennung unter der Bezeichnung "Haute Sambre (partie Cliquotte)" gewährt:
Gemeinde Gemarkung Flur Parzelle Fläche (Ar)
Erquelinnes 2 B 352 37,20
Erquelinnes 2 B 350 h 2 47,00
GESAMT 84,20

Eigentümer und einziger Benutzer derselben ist die Vereinigung Natagora.
Die auf dem Gebiet der Gemeinde Erquelinnes gelegene Teilfläche des anerkannten Naturreservats "La Buissière" wird um 0,8420 Hektar reduziert. Die geschätzte anerkannte Fläche des anerkannten Naturreservats "La Buissière" beläuft sich nunmehr auf 20,106 Hektar.
Diese Gelände werden auf dem beigefügten Plan eingezeichnet. Ein Teil (etwa 1/3) der Parzellen befindet sich innerhalb des Natura 2000-Gebiets BE 32026 "Haute Sambre en amont de Thuin"
Die geschätzte Gesamtfläche des neu anerkannten Naturreservats "Haute Sambre (partie Cliquotte)" beträgt 29,1807 Hektar, die vollständig auf dem Gebiet der Gemeinde Erquelinnes liegen.
Art. 2 - Der Beamte der Abteilung Natur und Forstwesen, der mit der Überwachung des anerkannten Naturreservats "Haute Sambre" beauftragt ist, ist der Forstamtleiter von Thuin.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 wird dem Benutzer oder seinen Beauftragten erlaubt, die folgenden, für die Ausführung des Verwaltungsplans unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen:
1° Bäume und Sträucher entfernen, fällen bzw. schneiden, entwurzeln oder verstümmeln, die Pflanzendecke zerstören oder beschädigen;
2° Zäune für das Vieh anbringen;
3° Haustiere weiden lassen;
4° einen oder mehrere Tümpel ausheben und erhalten;
5° didaktische Schilder anbringen;
6° pflanzliche Abfälle verbrennen;
7° Steine entnehmen oder an einen anderen Platz bringen;
8° Maßnahmen zur Beschränkung oder gar Vernichtung von gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten treffen;
9° Wenn nötig die Wildbestände der Kategorien "Großwild" und "sonstiges Wild", die in Artikel 1bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd angeführt sind, sowie der Kanadagans regulieren.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege, so wie er durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 18. Juli 1991 abgeändert wurde, und der aufgrund von Artikel 1 des vorerwähnten Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 in den anerkannten Naturreservaten anzuwenden ist, dürfen der Benutzer und seine Beauftragten zwecks der Ausführung des Verwaltungsplans:
- sich außerhalb der öffentlichen Wege mit mechanischen oder motorisierten Geräten fortbewegen;
- den von den Beauftragten des Benutzers begleiteten Besuchern des Standorts erlauben, sich außerhalb der öffentlichen Wege auf den zu diesem Zweck markierten Pfaden fortzubewegen;
- Schneid-, Erdbau- bzw. Aushubgeräte mit sich führen;
- Jagdwaffen, Fisch- oder Fanggeräte mit sich führen;
- zum Zwecke der wissenschaftlichen Überwachung oder der Sensibilisierung der Öffentlichkeit einen Überflug in geringer Höhe mithilfe von ferngesteuerten Fluggeräten durchführen.
Art. 5 - Die in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Vollmachten sind Gegenstand einer datierten und von dem Benutzer und seinen Beauftragten unterzeichneten Schrift. Dabei handelt es sich um persönliche Vollmachten, die den mit der Überwachung beauftragten Bediensteten jederzeit vorgelegt werden können. Ihre Gültigkeitsdauer darf ein Jahr nicht überschreiten. Der Benutzer ist verpflichtet, dem in Artikel 2 benannten Beamten, der mit der Überwachung beauftragt ist, eine Abschrift dieser Vollmachten innerhalb von 24 Stunden zu übermitteln.
Art. 6 - Im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume darf der Generalinspektor der Abteilung Natur und Forstwesen die Erlaubnis erteilen, im Rahmen von wissenschaftlichen Studien und Beobachtungstätigkeiten und nach Stellungnahme der Abteilung Natur des Pools "Ländliche Angelegenheiten" des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates der Wallonie von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 angeführten Verboten abzuweichen.
Art. 7 - Die Anerkennung wird für einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses erteilt.
Art. 8 - Artikel 1 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 23. Juli 1992 zur Anerkennung des Naturschutzgebiets "La Buissiere" wird gestrichen.
Art. 9 - Der Minister für Natur wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 21. Februar 2019
Der Ministerpräsident
W. BORSUS
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus, Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion
R. COLLIN