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Erlass der Wallonischen Regierung zur Bezeichnung eines Bediensteten, der zuständig ist, um für die Ausführung der Polizeivorschriften auf dem durch die "Société de transport en commun du Brabant wallon" (Verkehrsgesellschaft Wallonisch-Brabant) verwalteten Verkehrsnetz zu sorgen
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere seiner Artikel 36bis und 36ter;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 62;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 3 Ziffer 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-bahnen, Linien- und Reisebussen, insbesondere seines Titels II;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Mai 2008 über die administrativen Geldbußen im Bereich der öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region;
In der Erwägung, dass aufgrund der innerhalb des Personals der "Société de transport en commun du Brabant wallon" erfolgten Änderungen eine neue Bezeichnung vorzunehmen ist;
Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität und Transportwesen;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Der folgende Bedienstete wird damit beauftragt, die Übertretungen der Bestimmungen des Titels II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen und des Artikels 3 Ziffer 12 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 über die allgemeine Straßenverkehrsordnung zu ermitteln und festzustellen:
- Herr Benoît Dechamps, Kontrolleur.
Dem Betroffenen wird die Eigenschaft eines Beamten der Gerichtspolizei verliehen.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der Minister für Mobilität und Transportwesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 16. Juli 2015
Der Minister-Präsident
P. MAGNETTE
Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, Flughäfen und Tierschutz
C. DI ANTONIO