Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des Waldreservats "Le Bongard et Millescheid" in Membach (Baelen) und zur Festlegung seines Sonderverwaltungsplans

Datum :
20-05-2020
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
2 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2020043156
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Originele tekst :

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Die Wallonische Regierung
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 21 und 22, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984 und Artikel 23 und 24;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1979 zur Festlegung der Regelung für die Verwaltung der Waldreservate, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 20. März 2002 zur Errichtung des Waldreservats "Le Bongard" in Baelen;
Aufgrund des Sonderverwaltungsplans des Waldreservats "Le Bongard et Millescheid" in Membach (Baelen), der den Anhang 2 bildet;
Aufgrund der am 23. Oktober 2018 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";
Aufgrund der öffentlichen Untersuchung über den Sonderverwaltungsplan des Waldreservats "Le Bongard et Millescheid" in Membach (Baelen), die durch die Gemeinde Baelen vom 22. November 2018 bis zum 3. Januar 2019 durchgeführt wurde, bei der keine Bemerkungen vorgebracht wurden;
Aufgrund der am 4. April 2019 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;
Aufgrund des Interesses, charakteristische Lebensräume mit für die Region typischen Waldgesellschaften zu erhalten, insbesondere den acidophilen Buchenwald mit Hainsimsen, den Moorbirkenwald, den Stieleichenwald mit Birken und den oligotrophen Erlenwald;
In der Erwägung, dass die Verwalter der innerhalb des Naturreservats vorhandenen Wasserläufe in der Lage sein müssen, Maßnahmen zu deren Instandhaltung durchzuführen;
In der Erwägung, dass für diese Maßnahmen zur Verwaltung der Wasserläufe der Direktor der örtlich zuständigen Außendirektion der Abteilung Natur und Forstwesen dazu zu ermächtigen ist, Abweichungen von den Verboten der Artikel 7 und 8 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1979 zur Festlegung der Regelung für die Verwaltung der Waldreservate zu erlauben;
Auf Vorschlag der Ministerin für Natur;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Die Grundstücke mit einer Fläche von 406 ha 49 a 23, die der Wallonischen Region gehören und wie folgt katastriert sind oder waren, werden als Forstreservat "Le Bongard et Millescheid" errichtet.
Gemeinde Gemarkung Flur Ortslage Parzelle Fläche (ha)
Baelen 2 - Membach B Geitzbusch 178 k pie 21,7155
Baelen 2 - Membach B Haute Fange 173 x pie 16,4178
Baelen 2 - Membach B Brandehaag 185 s pie 2,7681
Baelen 2 - Membach B Brandehaag 179 a pie 58,0670
Baelen 2 - Membach B Brandehaag 180 a pie 30,5833
Baelen 2 - Membach B Brandehaag 181 a pie 49,0573
Baelen 2 - Membach B Brandehaag 185 t pie 7,2631
Baelen 2 - Membach B Millescheid 185 x pie 112,0018
Baelen 2 - Membach B Millescheid 185 w 54,1055
Baelen 2 - Membach B Millescheid 185 n pie 0,9180
Baelen 2 - Membach B Millescheid 185 p 53,5949
Gesamt: 406,4923

Das Forstreservat wird auf der als Anhang 1 zum vorliegenden Erlass beigefügte Karte abgegrenzt.
Art. 2 - Der Bedienstete des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, der mit der Verwaltung des Forstreservats beauftragt wird, ist der Ingenieur-Forstamtleiter der Abteilung Natur und Forstwesen, der für das Gebiet zuständig ist, auf dem sich das Naturreservat befindet.
Art. 3 - Die Verwaltung der Parzellen wird gemäß dem als Anhang 2 beigefügten Sonderverwaltungsplan erfolgen.
Dieser kann beim Forstamt der Abteilung Natur und Forstwesen, auf dem das Reservat sich befindet, eingesehen werden.
Art. 4 - Um den Verwaltern der Wasserläufe innerhalb der Grenzen des Naturreservats zu ermöglichen, die für die Instandhaltung dieser Wasserläufe erforderlichen Arbeiten durchzuführen, ist es ihnen gestattet, von bestimmten Verboten des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 und des Artikels 5 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 18. Juli 1991 abgeänderten Fassung abzuweichen, und insbesondere:
- sich außerhalb der öffentlichen Wege mit mechanischen oder motorisierten Geräten fortzubewegen;
- die Bewegung der beauftragten Personen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Bereiche zu genehmigen;
- Schneid-, Erdbau- bzw. Aushubgeräte mit sich zu führen.
Diese Abweichungen werden jedoch nur gewährt, insofern die vom Direktor der örtlich zuständigen Außendirektion der Abteilung Natur und Forstwesen festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und die Ziele der Naturerhaltung, die durch die Errichtung des domanialen Naturreservats verfolgt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 20. März 2002 zur Errichtung des Waldreservats "Le Bongard" in Baelen wird aufgehoben.
Art. 6 - Die Ministerin für Natur wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 20. Mai 2020
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz
C. TELLIER