Erlass in Bezug auf Patientendosimetrie in der Nuklearmedizin - Deutsche Übersetzung

Datum :
26-11-2014
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2018014061
Auteur :
Föderalagentur Für Nuklearkontrolle

Originele tekst :

Voeg het document toe aan een map () om te beginnen met annoteren.

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Erlasses vom 26. November 2014 in Bezug auf Patientendosimetrie in der Nuklearmedizin.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
26. NOVEMBER 2014 - Erlaß in Bezug auf Patientendosimetrie in der Nuklearmedizin
Die Föderalagentur für Nuklearkontrolle,
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, der Artikel 20 und 51.2.2;
Aufgrund von Artikel 51.7 der AOSIS wird jede Aktivität vor Verabreichung an einen Patienten anhand eines ordnungsgemäß kontrollierten Aktivimeters von einem Medizinphysik-Experten gemessen, der von der FANK im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassen worden ist.
Aufgrund der Konzertierung mit den beteiligten Parteien, insbesondere der Konzertierungssitzung vom 9. September 2013,
In der Erwägung der Ziele der Patientendosimetrie im Rahmen der Nuklearmedizin, insbesondere:
- Optimierung der Patientendosis unter Beibehaltung einer angemessenen Bildqualität und geeigneter diagnostischer Informationen (ständige Verbesserung der Qualität - ALARA-Prinzip);
- Bestimmung der mittleren Dosis für bestimmte Untersuchungen, die in einem bestimmten Dienst durchgeführt werden, um einen Vergleich mit den diagnostischen Referenzwerten zu ermöglichen und um eventuelle Anpassungen vornehmen zu können;
- Festlegung und/oder Anpassung der belgischen diagnostischen Referenzwerte, die ein internationales Benchmarking zulassen müssen,
Erlässt:
Artikel 1 - Diagnostische Referenzwerte werden in der Nuklearmedizin in der Messgröße verabreichte Aktivität ausgedrückt, wie sie in der medizinischen Akte des Patienten angegeben ist.
Art. 2 - Die Anzahl Verfahren, die Gegenstand einer dosimetrischen Studie sind, wird auf 9 festgelegt, davon 8 bei Erwachsenen und 1 bei Kindern. Die Liste der Verfahren ist in Anlage 1 aufgenommen.
Art. 3 - Jedes Verfahren ist Gegenstand einer Registrierung der pro Zeitraum von drei Monaten verabreichten Aktivität in der in Anlage 1 bestimmten Reihenfolge. Nach dem letzten Zeitraum von drei Monaten beginnt das Verfahren von neuem, um eine Weiterverfolgung der Aktivitäten nach einer Optimierung zu ermöglichen.
Die Registrierung der verabreichten Aktivität erfolgt bei dreißig Patienten (Erwachsene und Kinder) beziehungsweise innerhalb des betreffenden Zeitraums von drei Monaten, wenn diese Anzahl nicht erreicht werden kann.
Art. 4 - Die Agentur bestimmt für jedes Verfahren ein spezifisches Formular für die Registrierung der dosimetrischen Daten, deren Benutzung Pflicht ist. Diese verschiedenen Registrierungsformulare sind in Anlage 2 aufgenommen und sind auf der Website der Agentur oder auf Anforderung verfügbar.
Art. 5 - Der Betreiber oder sein Beauftragter übermittelt der Agentur am Ende jedes Zeitraums von drei Monaten eine Kopie der ausgefüllten Formulare zur Registrierung der dosimetrischen Daten in elektronischem Format (Excel-Dateien) an folgende Adresse:
"[email protected]"
oder per Datenträger an folgende Adresse:
Föderalagentur für Nuklearkontrolle
Dienst für den Schutz der Gesundheit
rue Ravenstein / Ravensteinstraat 36
1000 Brüssel
Der im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassene Medizinphysik-Experte benutzt diese dosimetrischen Daten in Zusammenarbeit mit dem Ärzteteam im Rahmen der Projekte zur Optimierung der Patientendosis.
Art. 6 - Auf der Grundlage der auf diese Weise von den Betreibern gelieferten Daten bestimmt die FANK einen nationalen Radioaktivitätsgrenzwert für eine bestimmte Untersuchung, der als Perzentil 75 der Verteilung einer repräsentativen Stichprobe von verabreichten Aktivitäten bestimmt wird.
Wenn der durchschnittliche Wert für eine bestimmte Untersuchung das Perzentil 75 ohne Rechtfertigung überschreitet, müssen Korrekturmaßnahmen getroffen werden. Stark abweichende Werte innerhalb eines Datensatzes sind ebenfalls Gegenstand einer gründlichen Analyse.
Art. 7 - Die im Rahmen dieser dosimetrischen Studien registrierten Daten und die Berichte des im Fachbereich Nuklearmedizin zugelassenen Medizinphysik-Experten, die die eventuellen Korrekturmaßnahmen und die Ergebnisse der auf die Korrekturmaßnahmen folgenden Beurteilung enthalten, werden während dreißig Jahren vom Betreiber aufbewahrt.
Bei einer eventuellen Kontrolle durch die Agentur muss der Betreiber in der Lage sein, den Vertretern der Agentur diese Unterlagen vorzulegen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Brüssel, den 26. November 2014
Der Generaldirektor
J. Bens

Nachschlagen tabelle : siehe Bild