"Klima"-Dekret (1)
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Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeines
Abschnitt 1 - Definitionen
Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:
1° Agentur: die "Agence wallonne de l'Air et du Climat" (Wallonische Luft- und Klimaagentur);
2° globaler Emissionshaushalt: die in Tonnen CO 2-Äquivalent ausgedrückte Gesamtmenge von Treibhausgasen, die durch die in Artikel 2 genannten Quellen im Laufe einer Haushaltsperiode emittiert werden darf;
3° partieller Emissionshaushalt: die in Tonnen CO 2-Äquivalent ausgedrückte bestimmte Menge von Treibhausgasen, die durch die in Artikel 2 genannten Quellen eines bestimmten Sektors im Laufe einer Haushaltsperiode emittiert werden darf;
4° jährlicher globaler Emissionshaushalt: das Ergebnis der Teilung des globalen Emissionshaushalts durch die Dauer der Haushaltsperiode, auf die er sich bezieht, multipliziert mit einem linearen Koeffizienten, so dass die Summe der jährlichen Haushalte einer Haushaltsperiode dem globalen Emissionshaushalt dieser Haushaltsperiode entspricht;
5° jährlicher partieller Emissionshaushalt: das Ergebnis der Teilung des partiellen Emissionshaushalts durch die Dauer der Haushaltsperiode, auf die er sich bezieht, multipliziert mit einem linearen Koeffizienten, so dass die Summe der jährlichen Haushalte einer Haushaltsperiode dem globalen Emissionshaushalt dieser Haushaltsperiode entspricht;
6° Sachverständigenausschuss: der Sachverständigenausschuss im Sinne von Kapitel 5;
7° Netto-Treibhausgasemissionen: die Menge der in Artikel 2 und 3 genannten Treibhausgasemissionen abzüglich der abgebauten Treibhausgase;
8° Tonne CO 2-Äquivalent: eine metrische Tonne Kohlendioxid oder eine Menge von irgendeinem sonstigen Treibhausgas nach Artikel 3 mit einem äquivalenten Erderwärmungspotenzial;
9° Wallonischer Kyoto-Fonds: der im Einnahmen- und allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Region durch Artikel 13 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls geschaffene Fonds;
10° Haushaltsperiode: der Fünfjahreszeitraum, für den ein Emissionshaushalt gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 festgelegt wird;
11° Menge des Referenzjahres: die Gesamtmenge der Emissionen aus den in Artikel 3 genannten Treibhausgasen für die in Artikel 2 genannten Quellen, im Jahre 1990;
12° Zertifikat: das Zertifikat im Sinne von Artikel 2 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Protokolls von Kyoto.
Abschnitt 2 - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegendes Dekret ist in der Wallonischen Region auf die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau solcher Gase durch Senken anwendbar, mit Ausnahme des internationalen Flugverkehrs.
Art. 3 - Die Treibhausgase im Sinne von Artikel 2 sind:
1° Kohlendioxid (CO 2);
2° Methan (CH 4);
3° Distickstoffoxid (N 2O);
4° halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFC);
5° perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC);
6° Schwefelhexafluorid (SF6).
Auf Vorschlag der Agentur ergänzt die Regierung die im ersten Absatz aufgeführte Liste der Treibhausgase, um den internationalen oder europäischen Verpflichtungen Rechnung zu tragen.
Abschnitt 3 - Zielsetzungen
Art. 4 - Vorliegendes Dekret zielt darauf ab, eine Minderung der Treibhausgasemissionen um folgende Werte zu erreichen:
1° 30 % CO 2-Äquivalente bis 2020, im Vergleich zur Menge des Referenzjahres;
2° 80 bis 95% CO 2-Äquivalente bis 2050, im Vergleich zur Menge des Referenzjahres.
Die Regierung bestimmt spätestens am 31. Dezember 2020 die prozentualen Emissionsminderungen, die aufgrund der internationalen oder europäischen Verpflichtungen bis 2050 zu erreichen sind. Ohne Anweisung der Regierung ist der zu erreichende Prozentsatz 95% .
KAPITEL II - Emissionshaushalte
Abschnitt 1 - Verfahren zur Festlegung der globalen Emissionshaushalte, der Listen der Sektoren und der partiellen Emissionshaushalte
Art. 5 - Für jeden Emissionshaushalt werden folgende Kriterien berücksichtigt:
1° das Erreichen der in Artikel 4 genannten Ziele;
2° die bereits verabschiedeten globalen und partiellen Emissionshaushalte, insbesondere damit die Haushalte von einer Haushaltsperiode zur nächsten kleiner werden;
3° der Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse im Bereich des Klimawandels;
4° der internationale und europäische Rechtsrahmen im Bereich des Klimawandels;
5° die technisch-wirtschaftlichen Kapazitäten zur Minderung der Treibhausgasemissionen oder zum Abbau dieser Gase;
6° die Auswirkungen des globalen Emissionshaushalts auf die sozial-wirtschaftliche Lage der Region und gegebenenfalls die Auswirkungen des partiellen Emissionshaushalts auf den betroffenen Sektor;
7° die Auswirkungen des globalen Emissionshaushalts auf die öffentlichen Ausgaben;
8° die Auswirkungen des globalen Emissionshaushalts auf das Energieangebot und auf die Kohlenstoff- und Energieintensität der Wirtschaft.
Art. 6 - Für die anderen Haushaltsperioden, die in Artikel 9 nicht genannt werden, erarbeitet die Agentur einen Vorschlag für den globalen Emissionshaushalt.
Für die Gesamtheit der globalen Emissionshaushalte, einschließlich derjenigen, die in Artikel 9 genannt werden, und unbeschadet von Artikel 10, schlägt die Agentur die Liste der Sektoren, unter welche der globale Emissionshaushalt aufgeteilt wird, sowie für jeden Sektor einen partiellen Emissionshaushalt vor.
Die in Abs. 1 und 2 genannten Vorschläge werden vor dem 30. Juni des Jahres, das den Anfang der betreffenden Haushaltsperiode um 12 Jahre vorausgeht, dem Sachverständigenausschuss unterbreitet.
Art. 7 - Der Sachverständigenausschuss untersucht, ob der Vorschlag der Agentur mit den in Artikel 5 genannten Kriterien vereinbar ist. Der Sachverständigenausschuss kann den Vorschlag der Agentur zum globalen Emissionshaushalt auf der Grundlage dieser Kriterien korrigieren.
Der Sachverständigenausschuss kann ebenfalls eine Änderung der Sektoren und der partiellen Emissionshaushalte vorschlagen.
Der Sachverständigenausschuss legt der Agentur sein begründetes Gutachten vor dem 31. Dezember des Jahres, das den Anfang der betreffenden Haushaltsperiode um 12 Jahre vorausgeht, vor. Die Agentur veröffentlicht dieses Gutachten auf ihrer Homepage und übermittelt es der Regierung mit ihrem Kommentar.
Art. 8 - Um die in Artikel 4 genannten Ziele zu erfüllen, erlässt die Regierung:
1° den globalen Emissionshaushalt für jede Haushaltsperiode, mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Perioden;
2° die Liste der Sektoren und die partiellen Emissionshaushalte für jede Haushaltsperiode.
Die Regierung begründet ihren Beschluss unter Bezugnahme auf die in Artikel 5 genannten Kriterien.
Der Beschluss enthält eine detaillierte Begründung wenn der globale Emissionshaushalt, die Liste der Sektoren oder die partiellen Emissionshaushalte, die festgehalten wurden, von denjenigen abweichen, die im Gutachten des Sachverständigenausschusses empfohlen wurden.
Die Regierung verabschiedet ebenfalls die jährlichen Haushalte für jede Haushaltsperiode.
Die Emissionshaushalte, einschließlich der jährlichen Haushalte, und die Liste der Sektoren werden spätestens am 30. September des Jahres, das den Anfang der betreffenden Haushaltsperiode um 11 Jahre vorausgeht, erlassen.
Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen betreffend bestimmte Haushaltsperioden
Unterabschnitt 1 - Globale Emissionshaushalte für die Haushaltsperioden 2018-2022 und 2048-2052
Art. 9 - Für die Haushaltsperiode 2018-2022 wird der globale Emissionshaushalt auf 191 817 Kilotonnen CO 2-Äquivalent festgelegt.
Für die Haushaltsperiode 2048-2052 wird der globale Emissionshaushalt auf von 13 701 bis 54 805 Kilotonnen CO 2-Äquivalent festgelegt.
Unterabschnitt 2 - Emissionshaushalte und Liste der Sektoren für die Haushaltsperiode, die am 31. Dezember 2017 endet, sowie für die Haushaltsperioden 2018-2022 und 2023-2027
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 1, Ziffer 10°, und 6, Abs. 3, 7 und 8, erlässt die Regierung binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets:
1° den globalen Emissionshaushalt, die Liste der Sektoren, die partiellen Emissionshaushalte und die jährlichen Haushalte für die erste Haushaltsperiode, die binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten vorliegenden Dekrets anfängt und am 31. Dezember 2017 endet;
2° die Liste der Sektoren, die partiellen Emissionshaushalte und die jährlichen Haushalte für die Haushaltsperiode 2018-2022.
Art. 11 - In Abweichung von Artikel 6 Abs. 3, Artikel 7 Abs. 3, und Artikel 8 Abs. 5 werden der globale Emissionshaushalt, die Liste der Sektoren, die partiellen Emissionshaushalte für die Haushaltsperiode 2023-2027 zum 30. September 2017 erlassen.
In Abweichung von Artikel 8 Abs. 5 werden die jährlichen Haushalte für die Haushaltsperiode 2023-2027 ebenfalls zum 30. September 2017 erlassen.
Die in Artikel 6, Abs. 1 und 2, genannten Vorschläge werden vor dem 30. Juni 2016 dem Sachverständigenausschuss unterbreitet.
Der Sachverständigenausschuss legt der Agentur sein begründetes Gutachten vor dem 31. Dezember 2016 vor.
KAPITEL III - Ausführungsinstrumente
Abschnitt 1 - "Luft Klima Energie"-Plan
Art. 12 - Zur gleichen Zeit wie sie ihre Haushaltsvorschläge in Anwendung der Artikel 6 und 11 vorlegt, übermittelt die Agentur der Regierung einen Bericht, in dem sie die Vorschläge für Maßnahmen beschreibt, um unter Berücksichtigung der von der Regierung festgelegten regionalen Ziele in Sachen Energie folgende Auflagen zu beachten:
1° die Emissionshaushalte der laufenden Haushaltsperiode und der späteren Haushaltsperioden, einschließlich derjenigen, für die ein Emissionshaushalt festzulegen ist;
2° die Ziele in Sachen Luftqualität nach dem Gesetz vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung.
Diesem Bericht werden eine voraussichtliche Planung für das Inkrafttreten der Maßnahmen, eine Bewertung der Auswirkungen der Regelung auf die verschiedenen Akteure, eine Kosten-Nutzen-Analyse dieser Maßnahmen und ggf. eine Untersuchung der potentiellen Finanzierungsmöglichkeiten beigefügt.
Art. 13 - Die Regierung erarbeitet, insbesondere auf der Grundlage des in Artikel 12 genannten Berichts der Agentur, den Entwurf eines "Luft Klima Energie"-Plans, in dem die Maßnahmen dargestellt werden, die sie vorhat, zu ergreifen, um die Emissionshaushalte der laufenden Haushaltsperiode und der späteren Haushaltsperioden, einschließlich derjenigen, für die ein Emissionshaushalt festzulegen ist, sowie die Ziele im Bereich der Energie und der Luftqualität einzuhalten. Diesem Planentwurf werden eine voraussichtliche Planung für das Inkrafttreten der Maßnahmen, die Auswirkungen dieser Maßnahmen und eine Kosten-Nutzen-Analyse dieser Maßnahmen beigefügt.
Art. 14 - Die Artikel D.40 bis D.45 des Umweltgesetzbuches sind auf die Ausarbeitung des "Luft Klima Energie"-Plans anwendbar.
Die Regierung übermittelt ihren "Luft Klima Energie"-Plan dem Parlament zum 31. Dezember jedes der Jahre, im Laufe dessen sie die Haushalte verabschiedet.
Art. 15 - Wenn die Stichdaten der internationalen Verpflichtungen nicht dem Stichdatum einer Haushaltsperiode entsprechen, kann die Regierung den Zeithorizont des Plans abändern, damit diese Stichdaten miteinander übereinstimmen.
Für die erste Haushaltsperiode, die am 31. Dezember 2017 zu Ende geht, sowie für die Haushaltsperiode 2018-2022 verabschiedet die Regierung im Jahre 2014, insbesondere auf Vorschlag der Agentur, was das Kapitel "Luft und Klima" betrifft, den in Artikel 13 genannten "Luft Klima Energie"-Plan, in dem die Entwürfe von Maßnahmen dargestellt werden, um die Emissionshaushalte der beiden Haushaltsperioden einzuhalten, und die Luftqualität zu beachten. Anschließend übermittelt sie den "Luft Klima Energie"-Plan dem Parlament.
Abschnitt 2 - Ermächtigung der Regierung
Art. 16 - Die Regierung verfügt über die Befugnisse, die ihr kraft Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung vergeben werden, um die Maßnahmen umzusetzen, die sie zwecks der Einhaltung der Emissionshaushalte für zweckmäßig erachtet.
KAPITEL IV - Einhaltung der Emissionshaushalte und Follow-up des "Luft Klima Energie"-Plans
Abschnitt 1 - Follow-up des "Luft Klima Energie"-Plans und Prüfung der Einhaltung der jährlichen Emissionshaushalte
Art. 17 - Zum 30. Juni eines jeden Jahres legt die Agentur der Regierung einen Follow-up-Bericht über die Umsetzung vorliegenden Dekrets vor.
Der Follow-up-Bericht umfasst drei Teile:
1° einen Follow-up-Bericht über die Durchführung der Maßnahmen des "Luft Klima Energie"-Plans;
2° einen Bericht, in dem die Netto-Treibhausgasemissionen im Laufe des Jahres vor dem letzten abgelaufenen Jahre angegeben werden;
3° ein Gutachten, in dem die Agentur die in Tonnen CO 2-Äquivalent ausgedrückte, eventuelle Abweichung der Treibhausgasemissionen im Verhältnis zu dem jährlichen globalen Emissionshaushalt und den jährlichen partiellen Emissionshaushalten bestimmt.
Der in Absatz 2, 2° genannte Bericht wird auf der Grundlage der Informationen über Treibhausgase ausgearbeitet, die von der Agentur gesammelt werden, und benutzt werden, um den europäischen Berichterstattungsverpflichtungen der Region Rechnung zu tragen. In diesem Bericht werden außerdem die in Tonnen CO 2-Äquivalent ausgedrückten Treibhausgasemissionen und -abbauwerte für jedes Treibhausgas und jeden Sektor angegeben. In diesem Bericht werden ebenfalls anschließend an die europäischen Erfordernisse in Sachen Berichterstattung vorgenommene Änderungen betreffend die Informationen in den Berichten vorheriger Jahre angegeben.
In dem in Abs. 2, 3° genannten Gutachten berücksichtigt die Agentur die Vorkommnisse, die im Laufe des beobachteten Zeitraums stattgefunden haben. Gegebenenfalls werden diesem Gutachten Empfehlungen beigefügt über die Mittel, die einzusetzen sind, um die Überschreitung der jährlichen Emissionshaushalte während der laufenden Haushaltsperiode auszugleichen.
Art. 18 - Die Agentur fügt den in Artikel 17 genannten Bericht in den Tätigkeitsbericht ein, die sie dem Parlament gemäß Artikel 4 des Dekrets vom 5. März 2008 zur Errichtung der "Agence wallonne de l'air et du climat" als Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung übermittelt.
Abschnitt 2 - Haushaltsmaßnahmen: Abhebungen und Übertragungen zwischen globalen Emissionshaushalten
Art. 19 - Auf der Grundlage der in Artikel 17 genannten jährlichen Berichte und insbesondere des Gutachtens, das sie enthalten, kann die Agentur für einen globalen Emissionshaushalt, der in Artikel 9 nicht genannt wird, eine Erhöhung des Haushalts des laufenden Zeitraums vorschlagen, die mittels einer Abhebung aus dem globalen Emissionshaushalt der nachfolgenden Haushaltsperiode oder der Übertragung desjenigen Teils des globalen Emissionshaushalts einer vorhergehenden Haushaltsperiode, der die Netto-Emissionen, die für diese Haushaltsperiode berichtet wurden, überschreitet, vorgenommen wird.
Die in Abs. 1 genannte Abhebung oder Übertragung darf sich höchstens auf 4 % des globalen Emissionshaushalts der späteren Haushaltsperiode unter den beiden betroffenen Perioden belaufen.
Die Regierung erlässt die etwaigen Haushaltsabänderungen. Sie kann das Gutachten des Sachverständigenausschusses beantragen.
Abschnitt 3 - Abänderung der globalen Emissionshaushalte
Art. 20 - Der globale Emissionshaushalt, der nicht in Artikel 9 genannt wird, kann abgeändert werden, wobei eine solche Abänderung nie nach dem Ende der Haushaltsperiode, auf die er sich bezieht, stattfinden darf.
Auf der Grundlage der in Artikel 17 genannten jährlichen Berichte und insbesondere des Gutachtens, das sie enthalten, kann die Agentur einen Vorschlag zu einem abgeänderten Haushalt ausarbeiten, den sie dem Sachverständigenausschuss übermittelt.
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Vorschlags der Agentur übermittelt der Sachverständigenausschuss der Agentur ein begründetes Gutachten über ihren Vorschlag.
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Gutachten der Agentur und des Sachverständigenausschusses kann die Regierung den globalen Emissionshaushalt abändern. Der Beschluss der Regierung umfasst eine detaillierte Begründung, wenn ihre Entscheidung von dem Gutachten des Sachverständigenausschusses abweicht.
Abschnitt 4 - Prüfung der Einhaltung der globalen Emissionshaushalte am Ende der betroffenen Periode
Art. 21 - Auf der Grundlage der von der Agentur kraft Artikel 17 erstellten Berichte über die betroffene Haushaltsperiode gibt der Sachverständigenausschuss ein Gutachten ab, in dem er bestimmt, ob der globale Emissionshaushalt eingehalten wurde. Gegebenenfalls bestimmt er die in Tonnen CO 2-Äquivalent ausgedrückte Abweichung der Treibhausgasemissionen im Verhältnis zu dem globalen Emissionshaushalt.
Das Gutachten wird spätestens am 30. September des zweiten Jahres nach dem Ende der Haushaltsperiode, auf die sich der untersuchte globale Haushalt bezieht, der Agentur übermittelt.
Art. 22 - Die Regierung reicht ihren Bericht über die Einhaltung der Kohlenstoffhaushalte spätestens am 15. November nach dem Eingang des in Artikel 21 genannten Gutachtens des Sachverständigenausschusses im Parlament ein. Ihrem Bericht wird das in Artikel 21 genannte Gutachten beigefügt. Gegebenenfalls schlägt die Regierung die korrigierenden Maßnahmen vor, die sie als notwendig erachtet, um die Einhaltung der Emissionshaushalte zu gewährleisten.
KAPITEL V - Sachverständigenausschuss
Art. 23 - Innerhalb der Agentur wird ein Sachverständigenausschuss gebildet.
Art. 24 - Der Sachverständigenausschuss hat als Auftrag, die punktuellen Aufgaben zu erledigen, die ihm kraft vorliegenden Dekrets anvertraut werden. Der Sachverständigenausschuss ist kein permanenter Ausschuss.
Art. 25 - § 1. Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jede Gewähr für Unabhängigkeit und Befähigung in einem Bereich in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben des Sachverständigenausschusses bieten.
Der Sachverständigenausschuss wird so gebildet, dass er über eine umfangreiche Sachkunde, insbesondere in folgenden Gebieten, verfügt:
1° Klimawandelforschung;
2° Klimapolitik;
3° Wirtschaft;
4° Technologien;
5° Unternehmen;
6° Energie;
7° Sozial- und Verhaltenswissenschaften.
Die Regierung bezeichnet die Mitglieder des Sachverständigenausschusses.
§ 2. Die Regierung erlässt den Betrag der Entschädigungen, die den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses gewährt werden.
§ 3. Die Agentur übernimmt die Schriftführung des Sachverständigenausschusses.
§ 4. Es ist jedem Mitglied untersagt, an den Beschlussfassungen über Angelegenheiten teilzunehmen, an denen es ein direktes oder indirektes, auf sein Vermögen bezogenes oder persönliches Interesse hat.
Art. 26 - Die Haushaltsmittel des Sachverständigenausschusses gehen zu Lasten des Haushaltsplans der Agentur.
KAPITEL VI - Abänderungsbestimmungen
Art. 27 - In Artikel D.46, Absatz 1 des Buches I des Umweltgesetzbuches wird die Ziffer 2° aufgehoben.
Art. 28 - In Artikel 13 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls, abgeändert durch die Dekrete vom 22. Juni 2006, 5. März 2008, 6. Oktober 2010 und 21. Juni 2012 wird Paragraph 2 durch eine Ziffer 11° mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11° die Finanzierung der Maßnahmen, die im "Luft Klima Energie"-Plan angegeben werden, so wie dieser kraft Artikel 14, Abs. 2 des "Klima"-Dekrets von der Regierung im Parlament eingereicht wird.".
KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 29 - Die in Art. 17 und 18 genannten Berichte werden erstmals 2015 erstellt.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 20. Februar 2014
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst
J.-M. NOLLET
Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und Sportwesen
A. ANTOINE
Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Außenhandel und neue Technologien
J.-Cl. MARCOURT
Der Minister für lokale Behörden und Städte
P. FURLAN
Die Ministerin für Gesundheit, soziale Maßnahmen und Chancengleichheit
Frau E. TILLIEUX
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität
Ph. HENRY
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO
___________________
(1) Sitzungsperiode 2013-2014.
Dokumente des Wallonischen Parlaments, 943 (2013-2014). Nrn. 1 bis 4
Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 19. Februar 2014.
Diskussion.
Abstimmung.