Königlicher Erlass Nr. 33 zur Anpassung der Einkünfte der Gesundheitspflegepflichtversicherung zur Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - Deutsche Übersetzung
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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 23. Juni 2020 zur Anpassung der Einkünfte der Gesundheitspflegepflichtversicherung zur Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
23. JUNI 2020 - Königlicher Erlass Nr. 33 zur Anpassung der Einkünfte der Gesundheitspflegepflichtversicherung zur Deckung der spezifischen Ausgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
(...)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), des Artikels 5 § 1 Nr. 3 und 5;
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (II), besteht für vorliegenden Erlass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie begründeten Dringlichkeit keine Pflicht, die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 3. Juni 2020;
Gemäß Artikel 8 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie begründeten Dringlichkeit von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.596/2 des Staatsrates vom 16. Juni 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu ergreifen (I);
Auf Vorschlag der Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 191 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019, wird eine Nr. 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"1ter. einer staatlichen Subvention für das Jahr 2020, deren Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, um spezifische Ausgaben der Pflegeeinrichtungen, der Einrichtungen für funktionelle Rehabilitation und der Gesundheitspflegeversicherung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu decken. Für das Jahr 2021 kann auf Antrag des LIKIV erneut eine staatliche Subvention unter denselben Bedingungen wie für das Jahr 2020 gewährt werden,".
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Juni 2020
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK