Königlicher Erlass über die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die Probenahme sowie die Auswertung und Mitteilung der Ergebnisse durch Apotheker - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Datum :
05-07-2021
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2023045950
Auteur :
Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit Der Lebensmittelkette Und Umwelt

Originele tekst :

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Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2021 über die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die Probenahme sowie die Auswertung und Mitteilung der Ergebnisse durch Apotheker, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:
- den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2021 über die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die Probenahme sowie die Auswertung und Mitteilung der Ergebnisse durch Apotheker,
- den Königlichen Erlass vom 20. März 2022 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2021 über die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die Probenahme sowie die Auswertung und Mitteilung der Ergebnisse durch Apotheker,
- den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 2022 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2021 über die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die Probenahme sowie die Auswertung und Mitteilung der Ergebnisse durch Apotheker.
Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
5. JULI 2021 - Königlicher Erlass über die Durchführung von Antigen-Schnelltests, die Probenahme sowie die Auswertung und Mitteilung der Ergebnisse durch Apotheker
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Antigen-Schnelltest": Medizinprodukt, das in Artikel 2 § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 über verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Antigen-Schnelltests und die Registrierung und Verarbeitung von Impfdaten im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bestimmt ist,
2. "Apotheker": Fachkraft der Arzneikunde, wie in Artikel 6 § 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, die aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke tätig ist,
3. "pharmazeutisch-technischer Assistent": Person, wie in Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2009 zur Festlegung von Anweisungen für Apotheker erwähnt,
4. "FAAG": Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte,
5. "Sciensano": durch das Gesetz vom 25. Februar 2018 zur Schaffung von Sciensano geschaffene öffentliche Einrichtung.
Art. 2 - Apotheker dürfen nach Abschluss der in Artikel 4 erwähnten Schulung ohne Verschreibung:
1. Probenahmen zur Durchführung von Antigen-Schnelltests vornehmen,
2. Antigen-Schnelltests durchführen und die Testergebnisse auswerten,
3. Sciensano die Testergebnisse mitteilen. Die Mitteilung erfolgt gemäß den auf der Website von Sciensano veröffentlichen Richtlinien, gemäß den Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano, das durch das Gesetz vom 9. Oktober 2020 gebilligt worden ist.
In dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bericht an Sciensano werden mindestens die Kenn- und Kontaktdaten des Patienten, die Art des durchgeführten Tests, das Datum der Probenahme, das Testergebnis und der berichterstattende Arzt beziehungsweise der berichterstattende Apotheker angegeben.
Art. 3 - Apotheker können gemäß Artikel 24 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht einem pharmazeutisch-technischen Assistenten die Verrichtung der in Artikel 2 erwähnten Handlungen anvertrauen, sofern sie die Bedingungen von Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2009 einhalten.
Art. 4 - Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistenten haben an einer spezifischen Schulung durch einen Arzt, einen Krankenpfleger oder eine Fachkraft für klinische Biologie teilgenommen, bevor sie die in Artikel 2 erwähnten Handlungen durchführen. Sie müssen jederzeit nachweisen können, dass sie an dieser spezifischen Schulung teilgenommen haben.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 12. Juli 2021 in Kraft und tritt am [31. Dezember 2023] außer Kraft.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Dezember 2021 (B.S. vom 23. Dezember 2021), Art. 1 des K.E. vom 20. März 2022 (B.S. vom 24. März 2022) und Art. 1 des K.E. vom 12. Dezember 2022 (B.S. vom 20. Dezember 2022)]
Art. 6 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.