Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage zum Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs - Deutsche Übersetzung

Datum :
02-07-2015
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2015000531
Auteur :
Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres

Originele tekst :

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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 2015 zur Abänderung der Anlage zum Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

2. JULI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Anlage zum Gesetz
vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, Artikel 13;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 3. Februar 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.402/3 des Staatsrats vom 11. Mai 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass setzt die Richtlinie 2014/110/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2004/33/EG bezüglich der Rückstellungskriterien für Fremdblutspender um.
Art. 2 - In der Anlage zum Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2005, wird in Punkt 2 Buchstabe a) der Vermerk in der zweiten Kolonne auf Höhe des "West-Nil-Virus*" durch folgenden Vermerk ersetzt:
"28 Tage nach Verlassen eines Risikogebiets für die lokale Transmission des West-Nil-Virus sofern kein negatives Ergebnis eines individuellen Nukleinsäuretests (NAT) vorliegt".
Art. 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juli 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK