Ministerialerlass zur Bestimmung der Bedingungen, unter denen eine Bilanz des ausgeschiedenen Stickstoffs für die Schweine- und Geflügelzuchtbetriebe in Anwendung von Artikel R. 226 des Wassergesetzbuches durchgeführt wird

Datum :
14-05-2018
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2018203192
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Originele tekst :

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Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Tierschutz und Gewerbegebiete,
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten, Tourismus, Denkmalschutz, und Vertreter bei der Großregion,
Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, Artikel D. 177, abgeändert durch die Dekrete vom 31.Mai 2007 und vom 12. Dezember 2014 sowie Artikel R. 226, ersetzt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 13. Juni 2014;
Aufgrund des am 12. April 2018 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 63.167/4;
In Erwägung der Notwendigkeit, die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Bilanz des ausgeschiedenen Stickstoffs für Schweine- und Geflügelarten durchgeführt wird;
In der Erwägung, dass es derzeit nicht möglich ist, die genannten Bedingungen in der Wallonie für Rinderzuchtbetriebe festzulegen, da die Zuchtbedingungen zu unterschiedlich sind,
Beschließen
Artikel 1 - Entscheidet sich ein Erzeuger für die Berechnung des in seinem Betrieb erzeugten organischen Stickstoffs auf der Grundlage einer Stickstoffbilanz bei der Ausscheidung, die die Differenz zwischen dem aufgenommenen Stickstoff und dem in der tierischen Erzeugung enthaltenen Stickstoff darstellt, so werden für alle Tiere der betreffenden Kategorie folgende Regressionslinien zugrunde gelegt:
Tierkategorie Stickstoffausscheidung (kg/Tier/Jahr)
Ferkel mit einem Gewicht von 7 bis 20 kg Y = 0,0996 X - 1,3218
Sonstige Schweine mit einem Gewicht von 20 bis 110 kg Y = 0,1347 X - 4,4181
Sonstige Schweine > 110 kg Y = 0,1599 X - 5,5152
Sauen einschließlich Ferkel < 7 kg Y = 0,1599 X - 5,5152
Eber Y = 0,1599 X - 5,5152
Legehennen Y = 0,1496 X - 0,2455
Legehennen (Groß-)elterntiere Y = 0,1548 X - 0,2305
Zuchthennen für die Zucht von Legehennen Y = 0,1492 X - 0,1149
Fleischhähnchen Y = 0,1541 X - 0,5283
Fleischhähnchen (Elterntiere) Y = 0,1517 X - 0,1918
Zuchthennen für die Zucht von Fleischhähnchen (Elterntiere) Y = 0,1571 X - 0,1705

Wobei Y = die Produktion (in kg) von Stickstoff pro Tier pro Jahr und X = der Verbrauch (in kg) von Rohprotein pro Tier pro Jahr.
Die erzielte Stickstoffproduktion wird von einem Faktor abgezogen, der die Verluste in gasförmiger Form im Vergleich zu dem ausgeschiedenen Stickstoff darstellt, berechnet im Verhältnis zu den in den verschiedenen Kategorien der Unterbringung anfallenden Ausscheidungsmengen.
Die in Prozent angegebenen Verluste sind folgende:
Tierkategorie Kategorie der Unterbringung Prozentsatz des Verlusts
" colspan>Schweine
Auf Einstreu 70%
Auf Lattenrost 30%
Im Freien 35%
" colspan>Geflügel Auf Einstreu 46%
Ohne Einstreu 19%
Im Freien 19%

Artikel 1. § 1. Die für die Berechnung nach Artikel 1 verwendeten Daten werden anhand der Futterverwertung oder des Futterverbrauchs überprüft. Bei der Futterverwertung handelt es sich um die gesamte aufgenommene Futtermenge pro Jahr, geteilt durch die Gesamtzunahme an Lebendgewicht pro Jahr.
§ 2. Die Werte der Futterverwertung dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:
Tierkategorie Futterverwertung
Ferkel mit einem Gewicht unter 20 kg 1.6
Schweine von 20 bis 110 kg 2,6
Fleischhähnchen 1,56
Junglegehennen von Fleischhähnchen (Elterntiere) 3,94
Junglegehennen 4,19

§ 3. Bei Sauen und Ebern beträgt das Gewicht des verzehrten Futters nicht weniger als 1 200 kg pro Jahr.
Die Menge an Rohprotein, die je Tier bis zur Schlachtung aufgenommen wird, darf bei Legehennen 6,38 kg und bei Elterntieren 6,2 kg nicht unterschreiten.
§ 4. Abweichend von den Paragraphen 2 und 3 können die Werte der Futterverwertung oder des Futterverbrauchs, die unter den oben genannten Werten liegen, zugelassen werden, wenn diese Unterschreitung von der Begleitstruktur ordnungsgemäß begründet wird.
Namur, den 14. Mai 2018
C. DI ANTONIO
R. COLLIN