Ministerialerlass zur Bestimmung der Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen in Anwendung von Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen
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Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;
Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance;
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik;
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance;
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.31, D.61, D.241, D.242, D.243 und D. 249;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen;
In der Erwägung, dass der Staatsrat in seinem am 7. September 2015, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Ziffer 1 der Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachten Nr. 57.821/2/V erklärt, dass die Bestimmung der Gebiete, die als Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen zu betrachten sind, nicht durch einen Verordnungsakt im Sinne von Artikel 3 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zu erfolgen hat;
In der Erwägung, dass die Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen im von der Kommission am 22. Juli 2015 angenommenen wallonischen Programm für die ländliche Entwicklung angeführt werden;
In der Erwägung, dass es zwecks einer korrekten Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen erforderlich ist, diese Gebiete in einem Akt mit individueller Tragweite zu bestimmen,
Beschließt:
Einziger Artikel - In Übereinstimmung mit Artikel 31 § 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und in Anwendung von Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. September 2015 über die Gewährung von Beihilfen für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen handelt es sich bei diesen Gebieten um:
1° die ganzen nachfolgenden landwirtschaftlichen Gebiete: Hochardennen, Famenne, Venn, Ardennen, Juragebiet;
2° den Teil des Lütticher Weidegebietes, bestehend aus :
a) den Gemeinden Aywaille, Ferrières, Jalhay, Lierneux, Spa, Sprimont, Stavelot, Stoumont, Theux, Trois-Ponts, Vielsalm;
b) den folgenden Gebieten:
i. das Gebiet der Gemeinde Verviers, das vor dem 1. Januar 1977 den Gemeinden Polleur und Theux angehörte;
ii. das Gebiet der Gemeinde Esneux, das vor dem 1. Januar 1977 der Gemeinde Dolembreux angehörte;
iii. das Gebiet südlich der Weser der Gemeinden Baelen, Eupen und Raeren;
iv. für die Gemeinde Comblain-au-Pont, das zwischen der Ourthe und der Amel gelegene Gebiet der Gemeinde sowie die landwirtschaftliche Zone des Sektorenplans, die dem Abschnitt von Poulseur angehört;
v. für die Gemeinde Esneux, die landwirtschaftlichen Zonen des Sektorenplans von Lüttich, auf dem rechten Ufer der Ourthe gelegen und zu den Abschnitten von Esneux und Tilff gehörend;
vi. für die Gemeinde Chaudfontaine, die landwirtschaftlichen Zonen des Sektorenplans von Lüttich, die zu den Abschnitten von Beaufays und Chaudfontaine gehören;
vii. für die Gemeinde Trooz, die landwirtschaftlichen Zonen des Entwurfs des Sektorenplans von Lüttich, die zu den Abschnitten Trooz, Forêt, Nessonvaux und Fraipont gehören;
viii. für die Gemeinde Olne, die landwirtschaftliche Zone des Entwurfs des Sektorenplans von Lüttich, gelegen südlich einer Linie, die von Westen nach Osten verläuft, gebildet durch den Bach von Saint-Hadelin, anschließend durch die Straße nach Olne, über die "six chemins", dann von Olne über den Weg Richtung Schnittpunkt der Gemeinden Xhendelesse und Soiron;
ix. für die Gemeinde Pepinster, die landwirtschaftlichen Zonen des Sektorenplans von Verviers, die zu den Abschnitten Soiron, Wegnez und Pepinster gehören;
x. für die Gemeinde Verviers, die landwirtschaftlichen Zonen des Sektorenplans von Verviers, die zu den Abschnitten Lambermont, Ensival, Heusy, Stembert und Petit-Rechain gehören;
xi. für die Gemeinde Dison, die landwirtschaftlichen Zonen des Sektorenplans von Verviers, die zu den Abschnitten Dison und Andrimont gehören;
xii. für die Gemeinde Limbourg, die landwirtschaftlichen Zonen des Sektorenplans von Verviers, die zu den Abschnitten Limbourg, Goé und Bilstain südlich der Straße nach Villers gehören;
xiii. für die Gemeinde Baelen, die landwirtschaftlichen Zonen des Sektorenplans von Verviers, einschließlich des Teils der Abschnitte von Baelen und Membach, südlich von der Straße Eupen-Limbourg gelegen sowie nördlich dieser Straße die landwirtschaftliche Zone, die durch den Weg, der vom Ort genannt "Au Calvaire" bis nach Baelen (Houtem, Les Forges und Medal) verläuft, abgegrenzt wird.
Namur, den 24. September 2015
R. COLLIN