Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 Deutsche Übersetzung

Datum :
04-06-2021
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
16 pagina's
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2021031672
Auteur :
Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres

Originele tekst :

Voeg het document toe aan een map () om te beginnen met annoteren.

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 4. Juni 2021 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. JUNI 2021 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19
Die Ministerin des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 4;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 11 und 42;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 181, 182 und 187;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Mai 2021;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 19. Mai 2021;
Aufgrund der am 25. Mai 2021 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf epidemiologische Ergebnisse stützen, die sich Tag für Tag weiterentwickeln, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom11. Mai 2021 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass daher kurzfristig bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und andere anzupassen sind; dass die erste Reihe Lockerungen am 9. Juni 2021 in Kraft treten wird; dass der Ministerielle Erlass jedoch ausreichend im Voraus im Belgischen Staatsblatt offiziell veröffentlicht werden muss, damit sich die Sektoren vorbereiten können;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 69.444/VR des Staatsrates, abgegeben am 31. Mai 2021 und erhalten am 2. Juni 2021, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat (siehe Anlage);
In Erwägung der Konzertierung zwischen den Regierungen der föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im Rahmen der häufig abgehaltenen Sitzungen des Konzertierungsausschusses, insbesondere der Sitzungen des Konzertierungsausschusses vom 11. Mai 2021 und 4. Juni 2021 für die im Erlass getroffenen Maßnahmen;
In Erwägung der Stellungnahmen der RAG und der Gutachten der GEMS;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 9. Juli 2020;
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;
In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;
In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei Sciensano;
In Erwägung des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020;
In Erwägung des Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Übermittlung notwendiger Daten an die föderierten Teilgebiete, die lokalen Behörden oder die Polizeidienste zur Durchsetzung der verpflichteten Quarantäne oder Tests von Reisenden aus dem Ausland, die bei ihrer Ankunft in Belgien einer verpflichteten Quarantäne oder Untersuchung unterliegen;
In Erwägung des Gesetzes vom 8. April 2021 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 24. März 2021;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern;
In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19;
In Erwägung der Protokolle, die von den zuständigen Ministern in Konzertierung mit den betreffenden Sektoren bestimmt werden;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates vom 13. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie;
In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung;
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen Übertragbarkeit und des Sterberisikos;
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie;
In der Erwägung, dass die WHO am 16. März 2020 die höchste Warnstufe in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 ausgerufen hat, das die Weltwirtschaft destabilisiert und sich rasch in der Welt ausbreitet;
In Erwägung der einleitenden Rede des Generaldirektors der WHO vom 12. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass das Virus hauptsächlich zwischen engen Kontakten übertragen wird und zu Ausbrüchen der Epidemie führt, die durch die Umsetzung gezielter Maßnahmen eingedämmt werden könnten;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 15. Oktober 2020, in der er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Übertragung und die Übertragungsquellen in den Häusern, an geschlossenen öffentlichen Orten und bei Personen, die die Selbstschutzmaßnahmen nicht korrekt befolgen, stattfinden beziehungsweise zu finden sind;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO vom 26. Oktober 2020, in der er deutlich gemacht hat, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Mitarbeiter des Gesundheitspflegesektors zu schützen; dass Schulen und Unternehmen offen bleiben können, dafür aber Kompromisse eingegangen werden müssen; dass der Generaldirektor bestätigt hat, dass das Virus durch schnelles und gezieltes Handeln unterdrückt werden kann;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 29. April 2021, in der darauf hingewiesen wird, dass die von Einzelnen und der Gesellschaft als Ganzes ergriffenen Gesundheitsmaßnahmen weiterhin die dominanten Elemente sind, die die Entwicklung der Pandemie bestimmen; dass wir uns bewusst sein müssen, dass Impfstoffe allein die Pandemie nicht beenden werden; dass es im Kontext der Pandemie eine Kombination aus Impfstoffen und energischen Gesundsheitsmaßnahmen ist, die uns den deutlichsten Pfad zurück zur Normalität weisen;
In Erwägung der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20. Mai 2021, in der angegeben wird, dass die Zahl der Infektionen und der damit verbundenen Todesfälle zurückgeht, dass aber weiterhin Wachsamkeit geboten ist; dass in den kommenden Monaten zunehmende Mobilität, physische Interaktion und Zusammenkünfte in Europa möglicherweise zu einer verstärkten Übertragung führen werden; dass, wenn die sozialen Maßnahmen gelockert werden, Tests und Sequenzierung, Isolation, Kontaktermittlung, Quarantäne und Impfung verstärkt werden müssen, um die Kontrolle zu behalten und zu gewährleisten, dass der Trend weiterhin rückläufig bleibt; dass weder Tests noch Impfungen einen Ersatz für die Einhaltung von Maßnahmen wie der körperlichen Distanzwahrung und dem Tragen von Schutzmasken in öffentlichen Räumen oder Gesundheitseinrichtungen darstellen;
In der Erwägung, dass für unser Land seit dem 13. Oktober 2020 auf nationaler Ebene Alarmstufe 4 (sehr hohe Alarmstufe) gilt;
In der Erwägung, dass der Tagesdurchschnitt der festgestellten Neuansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 in Belgien in den letzten sieben Tagen gesunken ist auf 1 875 bestätigte positive Fälle am 4. Juni 2021;
In der Erwägung, dass am 4. Juni 2021 insgesamt 1 063 COVID-19-Patienten in belgischen Krankenhäusern behandelt wurden; dass am selben Tag insgesamt 364 Patienten auf Intensivstationen lagen; dass diese Zahlen eine Lockerung bestimmter Maßnahmen zulassen;
In der Erwägung, dass die Inzidenz am 4. Juni 2021 im 14-Tage-Mittel 239 pro 100 000 Einwohner beträgt; dass die Reproduktionsrate, basierend auf der Zahl der neuen Krankenhausaufnahmen, 0,981 beträgt;
In der Erwägung, dass der Grad der Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen, nach wie vor hoch ist; dass der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der Versorgung, die nicht mit COVID-19 zusammenhängt, nach wie vor vorhanden ist und dies negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung hat; dass sich einige Krankenhäuser immer noch in Phase 2A des Krankenhausnoteinsatzplans befinden;
In der Erwägung, dass die Variante B.1.1.7 zur vorherrschenden Variante in Belgien geworden ist; dass diese Variante ansteckender ist und dass sich das Virus folglich noch schneller in der Bevölkerung ausbreiten kann;
In der Erwägung, dass die Impfkampagne begonnen hat und dass sie bereits deutliche Auswirkungen auf die Infektionen von Personen über 65 Jahre und die bereits geimpfte Bevölkerung im Allgemeinen zeigt; dass eine Impfabdeckung von 80 % bei Personen mit einem Risikoprofil erreicht wurde; dass folglich die Zahl der Krankenhausaufnahmen und Todesfälle rückläufig ist;
In der Erwägung, dass es von Bedeutung ist, dass für die ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein Höchstmaß an Kohärenz gegeben ist, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; dass diese Maßnahmen für das gesamte Staatsgebiet gelten müssen; dass die lokalen Behörden jedoch die Möglichkeit haben, je nach epidemiologischer Situation auf ihrem Gebiet strengere Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sind;
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung und der daraus entstehenden Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege befällt;
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 von Mensch zu Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund und Nase erfolgt;
In der Erwägung, dass das Auftreten beziehungsweise die Ausbreitung neuer Varianten und Mutationen, die die Wirksamkeit der Impfstoffe beeinträchtigen könnten, verhindert werden muss; dass aus der Erklärung des Generaldirektors der WHO Europa vom 20. Mai 2021 hervorgeht, dass die Variante B.1.617 (die Delta-Variante) in mindestens 26 Ländern der europäischen WHO-Region nachgewiesen wurde; dass sie noch weiter erforscht wird; dass sie in der Lage ist, sich rasch auszubreiten und die in Europa am weitesten verbreitete Variante zu werden; dass aus diesen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere Ausbreitung dieser Varianten auf belgischem Staatsgebiet zu begrenzen; dass daher die Ausnahme von der Verpflichtung, das Passenger Locator Form auszufüllen und zu unterschreiben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können, die für Reisende vorgesehen ist, die keinen Beförderer in Anspruch nehmen und deren Aufenthalt in Belgien 48 Stunden nicht übersteigt beziehungsweise deren vorhergehender Aufenthalt außerhalb Belgiens 48 Stunden nicht überschritten hat, nicht für Personen gilt, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Ankunft in Belgien zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem Staatsgebiet Brasiliens, Südafrikas oder Indiens aufgehalten haben;
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden bestimmte Zusammenkünfte in geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel noch stets ein besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und Beschränkungen unterliegen müssen;
In der Erwägung, dass Maßnahmen zur Beschränkung und Begleitung von Zusammenkünften nach wie vor unerlässlich und verhältnismäßig sind, um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu wahren; dass in der Höchstanzahl der Personen, die zusammenkommen dürfen, die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich immer einbegriffen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist;
In der Erwägung, dass das Verbot von Zusammenkünften von mehr als vier Personen - Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen - auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens dazu beiträgt, die Anzahl Feiern und Versammlungen sowie den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, wobei die Regeln des Social Distancing oder des Tragens von Masken nicht eingehalten werden, zu verringern; dass diese Beschränkung somit dazu beiträgt, die Zahl der Ansteckungen und die Übertragungsrate des Virus unter Kontrolle zu halten; dass auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum tagsüber Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, erlaubt sind, vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen;
In der Erwägung, dass angesichts der noch fragilen Gesundheitslage diese Einschränkungen erforderlich sind, um eine erneute rasche Verschlechterung der Lage zu verhindern und sicherzustellen, dass die Bemühungen der gesamten Bevölkerung und aller betroffenen Sektoren, einschließlich des Wirtschafts- und Gesundheitssektors, nicht zunichte gemacht werden;
In der Erwägung, dass es dennoch notwendig ist, die geistige Gesundheit der Bevölkerung und den Fortschritt der Impfkampagne zu berücksichtigen; dass aus diesem Grund wieder mehr Aktivitäten zugelassen werden können, unter anderem im Kultur- und Veranstaltungssektor; dass auch Wettkämpfe im Bereich des Amateursports sowohl in der Halle als auch im Freien wieder mit einer begrenzten Teilnehmerzahl erlaubt sind; dass die Begrenzung der Teilnehmerzahl im Amateursport dadurch begründet werden kann, dass die Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen aufgrund der eingeschränkten Begleitung schwieriger zu gewährleisten ist; dass die Anzahl der Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Amateursports zudem höher ist als die Anzahl der Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Profisports; dass die Lockerungen schrittweise eingeführt werden, wobei es angemessen erscheint, zunächst mehr Lockerungen für Profisportler vorzusehen; dass es für Profisportler möglich sein muss, ihren Beruf auszuüben;
In der Erwägung, dass im privaten Bereich Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen - Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich einbegriffen - vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen erlaubt sind; dass beispielsweise auch Empfänge und Bankette wieder stattfinden können; dass bei der Ausübung professioneller Horeca-Tätigkeiten besondere Vorschriften zu beachten sind, außer im Fall von Dienstleistungen am und im Haus, da der Dienstleistungserbringer die Einhaltung der geltenden Vorschriften im häuslichen Umfeld nicht gewährleisten kann; dass in den anderen Fällen die Einhaltung dieser Vorschriften dringend empfohlen wird;
In der Erwägung, dass aus denselben Gründen das Anbieten von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen am und im Haus wieder erlaubt sind, ebenso wie Dienstleistungen, bei denen der Abstand von 1,5 m zwischen Dienstleistungserbringer und Verbraucher aufgrund der Art der Dienstleistung nicht gewährleistet werden kann;
In der Erwägung, dass die Ansteckungsgefahr im Freien geringer ist; dass daher zum jetzigen Zeitpunkt Aktivitäten im Freien so weit wie möglich bevorzugt werden müssen; dass daher bei Veranstaltungen im Freien mehr Personen anwesend sein dürfen als drinnen;
In der Erwägung, dass aufgrund der günstigen Entwicklung der Gesundheitslage die meisten Aktivitäten, einschließlich der Tätigkeiten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Innenräumen, wieder erlaubt werden können, sofern bestimmte präzise Modalitäten, insbesondere in Sachen Luftqualität und Öffnungszeiten, eingehalten werden; dass auch die Protokolle weiterhin gelten;
In der Erwägung, dass die Verwendung von Luftqualitätsmessgeräten (CO 2) erforderlich ist, um die Bevölkerung vor erhöhten Ansteckungsrisiken in bestimmten Einrichtungen oder geschlossenen Bereichen zu schützen, insbesondere in Fitnesszentren und den geschlossenen Bereichen von Gaststättenbetrieben und Schankstätten des Hotel- und Gaststättengewerbes, da aufgrund der dortigen Aktivitäten (zum Beispiel intensiver Sport, intensives und lautes Sprechen, Essen, Trinken, gegebenenfalls auch Alkoholkonsum) die Ausbreitung von Aerosolen im Gegensatz zu anderen Einrichtungen, wie Einrichtungen im Kultur-, Freizeit- und Veranstaltungsbereich, Gebäuden zur Ausübung eines Kults und Geschäften, besonders hoch ist; dass diese Geräte an einer zentralen Stelle aufgestellt werden müssen und nicht neben einer Tür, einem Fenster oder einer Lüftungsanlage; dass mindestens ein Luftqualitätsmessgerät in jedem separaten Bereich vorhanden sein muss, in dem Speisen und Getränke zubereitet und serviert werden beziehungsweise in dem Sport getrieben wird;
In der Erwägung, dass die im Rahmen der Fußball-Europameisterschaft geplanten Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften für Veranstaltungen unterliegen; dass die epidemiologischen Auswirkungen von Veranstaltungen im Freien geringer sind als die von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen; dass der Übertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft auf Großbildleinwänden im Freien für eine Höchstzahl von 400 Personen pro Veranstaltungsort der Vorzug gegeben wird; dass die zuständigen Gemeindebehörden und Polizeidienste dafür sorgen, dass für solche Veranstaltungen die geeigneten Präventionsmaßnahmen ergriffen werden;
In der Erwägung, dass die Höchstanzahl der Personen, die bei der Ausübung eines Kults erlaubt sind, der Höchstanzahl von Personen bei Veranstaltungen entspricht, sofern die zuständige Gemeindebehörde dies nach Konsultierung des CERM oder gegebenenfalls des CIRM erlaubt hat; dass es mit CERM und CIRM möglich ist zu bewerten, ob solche Aktivitäten auf sichere Weise organisiert werden können;
In der Erwägung, dass diese günstige Entwicklung es ebenfalls ermöglicht, dynamische Kundgebungen wieder zu erlauben; dass es bei dynamischen Kundgebungen schwieriger ist, die Einhaltung der für Veranstaltungen geltenden Modalitäten und Protokolle zu gewährleisten; dass die Zahl der bei dynamischen Kundgebungen zugelassenen Teilnehmer daher auf 200 begrenzt werden muss; dass statische Kundgebungen hingegen mit 400 Teilnehmern stattfinden können;
In der Erwägung, dass es angesichts dieser Lockerungen nicht mehr erforderlich ist, besondere Bestimmungen für berufliche Tätigkeiten vorzusehen, die eine physische Anwesenheit erfordern und sich an Menschen mit besonderem Pflege- und Unterstützungsbedarf richten, die von anerkannten Einrichtungen im Rahmen der primären, präventiven oder geistigen Gesundheitspflege, der Altenpflege und der Hauspflege organisiert werden;
In der Erwägung, dass unter "offener Terrasse" ein Teil eines Betriebs des Hotel- und Gaststättengewerbes oder eines professionellen Catering-/Traiteur-Unternehmens zu verstehen ist, der sich außerhalb eines geschlossenen Bereiches befindet, in dem die Frischluft frei zirkulieren kann, in dem Sitzgelegenheiten vorhanden sind und in dem Getränke und Speisen zum sofortigen Verzehr angeboten werden; dass die Terrasse unabhängig von den Witterungsbedingungen auf mindestens einer Seite vollständig offen sein muss und dass eine ausreichende Belüftung gewährleistet sein muss; dass daher auch eine überdachte Terrasse, bei der eine oder mehrere Seiten vollständig offen sind, als offene Terrasse gelten kann; dass die offene Seite nicht teilweise geschlossen sein darf, z. B. durch einen Wind- oder Sonnenschutz; dass eine Terrasse, die sich in einem geschlossenen Raum befindet, z. B. in einem Einkaufszentrum, nicht als offene Terrasse angesehen werden kann;
In der Erwägung, dass bei der Ausübung von Horeca-Tätigkeiten grundsätzlich höchstens vier Personen pro Tisch erlaubt sind, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen; dass sich jedoch ein Haushalt, der aus mehr als vier Personen besteht, unabhängig von der Größe dieses Haushalts, einen Tisch teilen darf;
In der Erwägung, dass ebenfalls vorgesehen ist, eine Reihe anderer Aktivitäten, wie der Besuch einer Einrichtung in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen, von nun an für Gruppen von bis zu vier Personen zu ermöglichen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen; dass innerhalb dieser Gruppen die Regeln des Social Distancing nicht eingehalten werden müssen; dass die Regeln des Social Distancing wohl gegenüber anderen anwesenden Gruppen eingehalten werden müssen; dass die gleiche Regel im Rahmen genehmigter Zusammenkünfte gilt, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich;
In der Erwägung, dass ein Haushalt höchstens vier Personen gleichzeitig in den Innenräumen seiner Wohnung oder einer Touristenunterkunft empfangen darf; dass in diesem Zusammenhang Kinder bis zum Alter von 12 Jahren nicht berücksichtigt werden; dass es dringend empfohlen wird, die Präventionsmaßnahmen wie Abstand halten, Maske tragen, Handhygiene und Lüftung durch Öffnen von Türen und Fenstern so gut wie möglich einzuhalten;
In der Erwägung, dass die Maßnahme zur Begrenzung der Anzahl dauerhafter enger Kontakte nicht mehr anwendbar ist; dass es jedoch weiterhin dringend empfohlen wird, die engen Kontakte einzuschränken;
In der Erwägung, dass für die Zwecke des vorliegenden Erlasses unter "Haushalt" die Personen zu verstehen sind, die unter demselben Dach leben; dass mit diesem Begriff auch neue Familienkonstellationen wie Patchworkfamilien oder andere Situationen gemeint sind, in denen die betreffenden Personen streng genommen nicht ununterbrochen unter demselben Dach leben;
In der Erwägung, dass die spezifischen Regeln für Haushalte jederzeit unter Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Privatlebens angewandt werden müssen; dass beispielsweise von Verantwortlichen oder Mitarbeitern eines Horeca-Betriebs nicht erwartet wird, dass sie überprüfen, ob anwesende Personen tatsächlich Mitglieder desselben Haushalts sind;
In der Erwägung, dass es auch für die in einem Unternehmen beschäftigten Personen wieder möglich sein muss, zu bestimmten Zeitpunkten und unter Einhaltung der Präventionsmaßnahmen wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren; dass diese Rückkehrzeiten unter anderem dazu dienen, es den in einem Unternehmen beschäftigten Personen, für die Homeoffice Pflicht ist und die unter dieser Situation und dem Mangel an sozialen Kontakten leiden, zu ermöglichen, auf freiwilliger Basis und innerhalb bestimmter Grenzen einen Werktag pro Woche an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren; dass für einen solchen Zeitpunkt der Rückkehr in KMB mit weniger als 10 Beschäftigten im Unternehmen eine Ausnahme von der Grenze von 20 % Telearbeitern vorgesehen werden muss, um das Ziel auch in diesen KMB erreichen zu können;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Einhaltung aller Gesundheitsempfehlungen und des Social Distancing noch immer an das Verantwortungsbewusstsein und die Solidarität jedes Bürgers appelliert wird; dass die Regeln des Social Distancing insbesondere die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern zwischen den Personen betreffen, aber auch die besondere Beachtung der Hygienemaßnahmen, zum Beispiel beim Niesen und Husten;
In der Erwägung, dass die Hygienemaßnahmen unerlässlich bleiben;
In der Erwägung, dass Tätigkeiten im Freien nach Möglichkeit bevorzugt werden sollten; dass, sofern dies nicht möglich ist, die Räume ausreichend durchgelüftet werden müssen;
In der Erwägung, dass die Gesundheitslage regelmäßig bewertet wird; dass dies bedeutet, dass strengere Maßnahmen nie ausgeschlossen werden können,
Erlässt:
Artikel 1 - Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 wird durch die Nummern 20 und 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"20. "öffentlichem Raum": die öffentliche Straße und die öffentlich zugänglichen Orte, einschließlich geschlossener und überdachter Orte,
21. "privatem Raum": Bereiche, die nicht Teil des öffentlichen Raumes sind."
Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Homeoffice ist Pflicht in allen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten, einschließlich der in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass erwähnten Handelsgeschäfte, privaten und öffentlichen Betriebe und Dienste, die für den Schutz der lebenswichtigen Bedürfnisse der Nation und der Bedürfnisse der Bevölkerung wesentlich sind, für alle Personen, die bei ihnen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihres Arbeitsverhältnisses, außer wenn dies aufgrund der Art der Funktion, der Kontinuität der Leitung des Unternehmens, seiner Tätigkeiten oder Dienstleistungen unmöglich ist.
Arbeitgeber übermitteln den in ihren Niederlassungseinheiten beschäftigten Personen, ungeachtet der Art ihres Arbeitsverhältnisses, für die Homeoffice nicht möglich ist, eine Bescheinigung oder jeden anderen Nachweis zur Bestätigung der Notwendigkeit ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz.
Arbeitgeber registrieren monatlich über das vom Landesamt für soziale Sicherheit auf dem Internetportal der sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellte elektronische Registrierungssystem pro Niederlassungseinheit die Gesamtzahl der Personen, die dort beschäftigt sind, und die Zahl der Personen, die eine Funktion ausüben, die nicht im Homeoffice erledigt werden kann. Diese Registrierung bezieht sich auf die Situation am ersten Werktag des Monats und muss spätestens am sechsten Kalendertag des Monats erfolgen. Ist die Gesamtzahl der in der Niederlassungseinheit beschäftigten Personen und die Zahl der Personen, die dort eine Funktion ausüben, die nicht im Homeoffice erledigt werden kann, seit der letzten gültigen Meldung unverändert, ist der Arbeitgeber nicht zu einer neuen Meldung verpflichtet.
Die in Absatz 3 vorgesehene Registrierungspflicht findet keine Anwendung auf:
- KMB, die weniger als fünf Personen beschäftigen, ungeachtet der Art ihres Arbeitsverhältnisses,
- Arbeitgeber im Bau-, Reinigungs- und Fleischsektor für ihre Arbeitnehmer, die unter die Anwendung der Registrierung der Anwesenheiten fallen, wie in den Artikeln 31bis bis 31octies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und in den Artikeln 4 bis 11 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 und ihren Ausführungserlassen vorgesehen,
- Betriebe wie erwähnt in Artikel 2 Nr. 1 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt vom 16. Februar 2016 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, das durch das Gesetz vom 1. April 2016 gebilligt worden ist,
- Arbeitgeber, die dem in Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 zur Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie bestimmten Gesundheitssektor angehören,
- Bildungseinrichtungen, sowohl für das von den Organisationsträgern selbst bezahlte und dem LASS gemeldete Personal als auch für das über ein Gemeinschaftsministerium bezahlte und dem LASS gemeldete Personal. Diese Ausnahme gilt nicht für Universitäten, Privatschulen und andere Ausbildungseinrichtungen, die die Gehälter des gesamten Personals selbst bezahlen.
§ 1bis - In Abweichung von § 1 Absatz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen, Vereinigungen und Dienste für die bei ihnen beschäftigten Personen, ungeachtet der Art ihres Arbeitsverhältnisses, für die Homeoffice Pflicht ist, unter Einhaltung der in § 2 erwähnten Regeln und unter folgenden Bedingungen Rückkehrzeiten festlegen:
- Dies erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen zwischen diesen Unternehmen, Vereinigungen und Diensten und den bei ihnen beschäftigten Personen, was bedeutet, dass diese Personen nicht verpflichtet werden können, diese Rückkehrzeiten zu nutzen.
- Ziel muss es sein, das psychosoziale Wohlbefinden und den Teamgeist dieser Personen zu fördern.
- Diese Personen müssen im Vorfeld die notwendigen Anweisungen über alle Maßnahmen erhalten, die zu ergreifen sind, um eine sichere Rückkehr zu gewährleisten.
- Diese Personen müssen darüber informiert werden, dass sie keinesfalls zum Arbeitsplatz zurückkehren dürfen, wenn sie sich krank fühlen oder Krankheitssymptome aufweisen oder sich in einer Quarantäne-Situation befinden.
- Der Arbeitgeber darf hieran keine Konsequenzen für seine Arbeitnehmer knüpfen.
- Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Stoßzeiten und Fahrgemeinschaften zum und vom Arbeitsplatz sind soweit wie möglich zu vermeiden.
- Die Entscheidung, Rückkehrzeiten zu organisieren, muss unter Beachtung der Regeln der sozialen Konzertierung im Unternehmen getroffen werden, wobei alle Bedingungen zu prüfen sind.
Diese Rückkehrzeiten dürfen einen Werktag pro Woche und Person nicht überschreiten. Pro Tag dürfen höchstens 20 Prozent derjenigen, für die Homeoffice gemäß § 1 Pflicht ist, gleichzeitig in der Niederlassungseinheit anwesend sein.
Bei KMB, die weniger als zehn Personen beschäftigen, dürfen von den Personen, für die Homeoffice gemäß § 1 Pflicht ist, höchstens fünf gleichzeitig in der Niederlassungseinheit anwesend sein.
§ 2 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Unternehmen, Vereinigungen und Dienste ergreifen rechtzeitig geeignete Präventionsmaßnahmen, um die Anwendung der Regeln des Social Distancing und so ein Höchstmaß an Schutz zu gewährleisten.
Bei diesen geeigneten Präventionsmaßnahmen handelt es sich um Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie im "Allgemeinen Leitfaden zur Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 am Arbeitsplatz" definiert sind, der auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zur Verfügung gestellt wird, ergänzt durch Leitlinien auf sektorieller Ebene und/oder auf Ebene des Unternehmens, und/oder andere geeignete Maßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau bieten. Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen.
Diese geeigneten Präventionsmaßnahmen werden auf Ebene der in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen, Vereinigungen oder Dienste ausgearbeitet und unter Einhaltung der geltenden Regeln der sozialen Konzertierung und in Absprache mit den Diensten für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz beschlossen.
Diese Unternehmen, Vereinigungen und Dienste informieren die bei ihnen beschäftigten Personen rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen und erteilen ihnen eine passende Schulung. Sie informieren auch Dritte rechtzeitig über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, die im Unternehmen, in der Vereinigung beziehungsweise im Dienst geltenden Präventionsmaßnahmen anzuwenden.
§ 3 - Die Sozialinspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sind beauftragt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer der in § 1 Absatz 1 erwähnten Unternehmen, Vereinigungen und Dienste zu informieren und zu begleiten und gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch für die Einhaltung der dort geltenden Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 1 und 2 zu sorgen."
Art. 3 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "und erteilen den Personalmitgliedern eine passende Schulung" aufgehoben.
2. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "2. Zwischen den in Absatz 4 erwähnten Gruppen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet."
3. Absatz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
4. Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: "5. Beträgt die öffentlich zugängliche Geschäftsfläche weniger als 20 m 2, dürfen entweder zwei Verbraucher, sofern die Einhaltung eines Abstands von 1,5 m zwischen den Personen gewährleistet ist, oder eine in Absatz 4 erwähnte Gruppe empfangen werden."
5. Absatz 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: "7. In öffentlich zugänglichen Räumen von Unternehmen oder Vereinigungen ist das Bedecken von Mund und Nase mit einer Maske Pflicht, und wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können, wird zudem auch anderes individuelles Schutzmaterial sehr empfohlen, unbeschadet des Artikels 25."
6. Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: "8. Die Tätigkeit ist so zu organisieren, dass Menschenansammlungen vermieden werden und die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten."
7. Absatz 2 Nr. 13 wird wie folgt ersetzt: "13. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert."
8. Absatz 2 Nr. 14 wird aufgehoben.
9. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 2 Nr. 4 dürfen Fotografen in ihren Räumlichkeiten vier Personen gleichzeitig empfangen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen. Sie dürfen mehr als vier Personen empfangen, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt."
10. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Verbraucher dürfen in Gruppen von höchstens zwei Personen empfangen werden, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich und Begleiter von hilfsbedürftigen Personen nicht einbegriffen. Gruppen von mehr als zwei Personen sind erlaubt, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt."
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Bei gewerbsmäßiger Ausübung von Horeca-Tätigkeiten dürfen Speisen und Getränke bis spätestens 23.30 Uhr zum Mitnehmen angeboten und geliefert werden.
§ 2 - Bei gewerbsmäßiger Ausübung von Horeca-Tätigkeiten sind folgende Mindestregeln einzuhalten, unbeschadet der geltenden Protokolle und außer bei der Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers:
1. Betreiber informieren Kunden, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
2. Betreiber organisieren sich so, dass Menschenansammlungen vermieden werden und die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten.
3. Betreiber stellen Personal und Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
4. Betreiber ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
5. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.
6. Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischgesellschaften gewährleistet ist.
7. Pro Tisch sind höchstens vier Personen erlaubt (Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen).
8. Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt.
9. Jede Person muss an ihrem Tisch sitzen bleiben, vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. 11 und 12.
10. Kunden und Personalmitglieder tragen eine Maske oder eine andere Alternative aus Stoff gemäß Artikel 25.
11. Büfetts sind erlaubt.
12. Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, mit Ausnahme von Einpersonenbetrieben.
13. Die Öffnungszeiten sind von 5 bis 23.30 Uhr begrenzt.
14. Wenn es sich um eine offene Terrasse handelt, muss mindestens eine Seite der Terrasse immer vollständig offen sein und eine ausreichende Lüftung ermöglichen.
15. Außer im Fall einer offenen Terrasse darf der Geräuschpegel 80 Dezibel nicht überschreiten.
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 7 darf sich ein Haushalt einen Tisch teilen, unabhängig von der Größe dieses Haushalts.
Außer im Fall einer offenen Terrasse ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO 2) in Gast- und Schankstätten des Horeca-Sektors Pflicht und muss dieses Gerät an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO 2. Zwischen 900 und 1 200 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu gewährleisten. Ab 1 200 ppm muss der Betrieb sofort schließen.
Außer im Fall einer offenen Terrasse sind höchstens 50 Kunden pro separatem Empfang oder Bankett erlaubt.
Die Erbringung von Dienstleistungen im Haus des Verbrauchers im Zusammenhang mit den im vorliegenden Paragraphen aufgeführten Tätigkeiten ist bis spätestens 23.30 Uhr erlaubt."
Art. 5 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Die kollektive Benutzung von Wasserpfeifen ist an öffentlich zugänglichen Orten verboten."
Art. 6 - In Artikel 7bis desselben Erlasses wird § 1 aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - § 1 - In den Einrichtungen der Bereiche Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen sind unbeschadet der geltenden Protokolle folgende Mindestregeln einzuhalten:
1. Betreiber oder Veranstalter informieren Besucher, Personalmitglieder und Dritte rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
2. Zwischen den in Absatz 2 erwähnten Gruppen wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.
3. In öffentlich zugänglichen Räumen von Unternehmen oder Vereinigungen ist das Bedecken von Mund und Nase mit einer Maske Pflicht, und wenn die Regeln des Social Distancing aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht eingehalten werden können, wird zudem auch anderes individuelles Schutzmaterial sehr empfohlen, unbeschadet des Artikels 25.
4. Die Einrichtungen organisieren sich so, dass Menschenansammlungen vermieden werden und die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung warten.
5. Öffentliche Plätze, einschließlich Terrassen im öffentlichen Raum, werden gemäß den von den lokalen Behörden erlassenen Vorschriften organisiert.
6. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Besuchern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
7. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
8. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung.
9. Die Öffnungszeiten sind von 5 bis 23.30 Uhr begrenzt.
Besucher dürfen in Gruppen von höchstens vier Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren nicht einbegriffen, empfangen werden, sofern dies aufgrund der Art der Aktivität nicht unmöglich ist. Gruppen von mehr als vier Personen sind erlaubt, sofern es sich um Personen desselben Haushalts handelt.
In Fitnesszentren ist die Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts (CO 2) Pflicht und muss dieses Gerät an einer für Besucher gut einsehbaren Stelle installiert sein. Der Richtwert für die Luftqualität liegt bei 900 ppm CO 2. Zwischen 900 und 1 200 ppm muss der Betreiber über einen Aktionsplan verfügen, um Ausgleichsmaßnahmen zur Lüftung oder Luftreinigung zu gewährleisten. Ab 1 200 ppm muss der Betrieb sofort schließen.
§ 2 - Diskotheken und Tanzlokale sind für die Öffentlichkeit geschlossen, außer für die Organisation von Aktivitäten, die gemäß dem vorliegenden Erlass erlaubt sind."
Art. 8 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5. Besucher dürfen in Gruppen von höchstens vier Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, empfangen werden."
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 5 sind Gruppen von mehr als vier Personen erlaubt, sofern sie demselben Haushalt angehören."
Art. 9 - In Artikel 10 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "22 Uhr" durch die Wörter "23.30 Uhr" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - Märkte, einschließlich Jahrmärkte, Straßenverkäufe, Floh- und Trödelmärkte, und Kirmessen können nur nach Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörden und unter Einhaltung der folgenden Regeln stattfinden:
1. Die maximale Anzahl der auf dem Markt oder auf der Kirmes zugelassenen Besucher beträgt ein Besucher pro 1,5 laufenden Meter an jeder Seite des Stands/Fahrgeschäfts.
2. Händler, Schausteller und ihr Personal tragen für die Dauer des Betriebs ihres Stands/Fahrgeschäfts eine Maske oder eine Alternative aus Stoff gemäß Artikel 25.
3. Die zuständigen Gemeindebehörden stellen erforderliche Produkte für die Handhygiene an den Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes zur Verfügung.
4. Händler und Schausteller stellen ihren Mitarbeitern und ihren Kunden erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
5. Händler und Schausteller dürfen nur Speisen oder Getränke unter Einhaltung der in Artikel 6 vorgesehenen Regeln anbieten.
6. Eine Organisation oder ein System wird eingerichtet, um zu kontrollieren, wie viele Besucher auf dem Markt oder auf der Kirmes anwesend sind.
7. Ein Einbahnverkehrsplan mit getrennten Ein- und Ausgängen des Marktes oder der Kirmes wird erstellt, sofern die zuständigen lokalen Behörden wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eine mit Gründen versehene Ausnahmegenehmigung erteilen und eine Alternativlösung festlegen.
Besucher dürfen in Gruppen von höchstens vier Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, empfangen werden. Gruppen von mehr als vier Personen sind erlaubt, sofern sie demselben Haushalt angehören.
Unbeschadet des Artikels 5 und unbeschadet der Aufträge der Rettungs- und Einsatzdienste wird der Zugang zu Märkten und Kirmessen von den zuständigen lokalen Behörden so organisiert, dass die Regeln des Social Distancing eingehalten werden, insbesondere die Wahrung eines Abstands von 1,5 m zwischen jeder in Absatz 2 erwähnten Gruppe, wie auch andere angemessene Schutzmaßnahmen, die ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie diejenigen im "Leitfaden für die Öffnung der Geschäfte" bieten."
Art. 12 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 14 - § 1 - Zusammenkünfte auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum von mehr als vier Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, sind zwischen Mitternacht und 5 Uhr morgens verboten.
Zwischen 5 Uhr morgens und Mitternacht sind Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum verboten, unter Vorbehalt von Artikel 15.
§ 2 - Im privaten Bereich sind Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen verboten, unter Vorbehalt der Artikel 15 und 15bis.
§ 3 - In Abweichung von § 1 dürfen sich Mitglieder desselben Haushalts unabhängig von der Größe dieses Haushalts gemeinsam auf öffentlicher Straße und im öffentlichen Raum aufhalten."
Art. 13 - Derselbe Erlass wird durch einen Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 14bis - Im Rahmen der erlaubten Zusammenkünfte und Aktivitäten müssen - sofern aufgrund der Art der Aktivität nicht unmöglich - Gruppen von höchstens vier Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen, gebildet werden. Während ein und derselben Zusammenkunft oder Aktivität dürfen diese Gruppen ihre Zusammensetzung nicht ändern. Gruppen von mehr als vier Personen sind erlaubt, sofern sie demselben Haushalt angehören."
Art. 14 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15 - § 1 - Höchstens 200 Teilnehmer dürfen dynamischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 16 vorher von der zuständigen Gemeindebehörde genehmigt wurden.
Höchstens 400 Teilnehmer dürfen statischen Kundgebungen beiwohnen, die auf öffentlicher Straße, wo das Social Distancing eingehalten werden kann, stattfinden und die gemäß Artikel 16 vorher von der zuständigen Gemeindebehörde genehmigt wurden.
§ 2 - Eine oder mehrere Gruppen von höchstens 50 Personen bis zum 24. Juni 2021 einschließlich und von höchstens 100 Personen ab dem 25. Juni 2021, Begleitpersonen nicht einbegriffen, dürfen an Aktivitäten in einem organisierten Rahmen teilnehmen, die insbesondere von einem Verein oder einer Vereinigung organisiert werden, immer in Anwesenheit eines volljährigen Trainers oder einer volljährigen Begleit- oder Aufsichtsperson.
Während der in Absatz 1 erwähnten Aktivitäten finden unbeschadet der geltenden Protokolle die folgenden Regeln Anwendung:
1. Die im Rahmen solcher Aktivitäten versammelten Personen müssen in einer selben Gruppe zusammenbleiben und dürfen nicht mit Personen aus anderen Gruppen zusammenkommen.
2. Bis zum 24. Juni 2021 einschließlich dürfen Aktivitäten nur ohne Übernachtung stattfinden.
3. In Abweichung von § 5 dürfen Teilnehmer bis zum Alter von 18 Jahren einschließlich von einem einzigen Mitglied desselben Haushalts begleitet werden.
§ 3 - Wettkämpfe und Trainings im Bereich des Profisports können ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl stattfinden.
An Wettkämpfen und Trainings im Bereich des Amateursports dürfen höchstens 50 Personen drinnen bzw. 100 Personen im Freien teilnehmen.
§ 4 - Höchstens 100 Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Standesbeamter und Diener des Kultes nicht einbegriffen, dürfen gleichzeitig folgenden Aktivitäten in den zu diesem Zweck bestimmten Gebäuden beiwohnen, unabhängig von der Anzahl der Räume innerhalb eines Gebäudes:
1. zivilen Eheschließungen,
2. kollektiver Ausübung des Kults und kollektiver Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung,
3. individueller Ausübung des Kults und individueller Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung,
4. individuellem oder kollektivem Besuch eines Gebäudes zur Ausübung eines Kults oder eines Gebäudes zur öffentlichen Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands.
Höchstens 100 Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich und Diener des Kultes nicht einbegriffen, dürfen Bestattungen und Einäscherungen in separaten Räumen der dafür vorgesehenen Gebäude gleichzeitig beiwohnen.
Höchstens 200 Personen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich, Standesbeamter und Diener des Kultes nicht einbegriffen, dürfen folgenden Aktivitäten gleichzeitig beiwohnen:
1. Besuch eines Friedhofs im Rahmen einer Bestattung,
2. den in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Aktivitäten, sofern sie im Freien an den zu diesem Zweck vorgesehenen Orten stattfinden, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit dem geltenden Protokoll.
In Abweichung von Absatz 1, 2 und 3 gelten die in § 5 erwähnten Personenhöchstzahlen nach Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß Artikel 16.
Während der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Aktivitäten müssen unbeschadet der geltenden Protokolle die folgenden Mindestregeln eingehalten werden:
1. Betreiber oder Veranstalter informieren Teilnehmer rechtzeitig und deutlich sichtbar über die geltenden Präventionsmaßnahmen.
2. Zwischen jeder in Artikel 14bis erwähnten Gruppe wird ein Abstand von 1,5 m gewährleistet.
3. Das Bedecken von Mund und Nase mit einer Maske ist Pflicht und das Tragen von anderem individuellen Schutzmaterial wird zu jedem Zeitpunkt sehr empfohlen.
4. Die Aktivität ist gegebenenfalls so zu organisieren, dass Menschenansammlungen vermieden werden und die Regeln des Social Distancing eingehalten werden können, auch in Bezug auf Personen, die außerhalb der Einrichtung oder der Gebäude warten.
5. Betreiber oder Veranstalter stellen Personal und Teilnehmern erforderliche Produkte für die Handhygiene zur Verfügung.
6. Betreiber oder Veranstalter ergreifen die erforderlichen Hygienemaßnahmen, um die Örtlichkeit und das verwendete Material regelmäßig zu desinfizieren.
7. Betreiber oder Veranstalter gewährleisten eine gute Durchlüftung.
8. Körperkontakt zwischen Personen ist verboten, außer zwischen den Mitgliedern einer in Artikel 14bis erwähnten Gruppe oder eines selben Haushalts.
9. Wird bei Beerdigungen und Einäscherungen der Leichnam aufgebahrt, muss ein Abstand von 1,5 Metern zum aufgebahrten Leichnam eingehalten werden.
§ 5 - Ein sitzendes Publikum von höchstens 200 Personen darf an Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen, Sportwettkämpfen, Sporttrainings und Kongressen teilnehmen, sofern sie drinnen organisiert werden, unter Einhaltung der in Artikel 8 § 1 und im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16. Werden Horeca-Tätigkeiten ausgeübt, so sind die in Artikel 6 vorgesehenen Regeln einzuhalten, mit Ausnahme von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 15.
Ein Publikum von höchstens 400 Personen darf an Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen, Sportwettkämpfen, Sporttrainings und Kongressen teilnehmen, sofern sie im Freien veranstaltet werden, unter Einhaltung der in Artikel 8 § 1 und im anwendbaren Protokoll vorgesehenen Modalitäten, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen lokalen Behörden gemäß Artikel 16. Werden Horeca-Tätigkeiten ausgeübt, so sind die in Artikel 6 vorgesehenen Regeln einzuhalten, mit Ausnahme von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 15.
Veranstaltungen, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse dürfen nur zwischen 5 Uhr und 23.30 Uhr stattfinden.
§ 6 - Handelsmessen sind unter Einhaltung der in Artikel 5 vorgesehenen Modalitäten und des anwendbaren Protokolls erlaubt."
Art. 15 - Artikel 15bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 15bis - Jeder Haushalt darf höchstens vier Personen gleichzeitig in den Innenräumen seiner Wohnung oder einer Touristenunterkunft empfangen, Kinder bis zum Alter von 12 Jahren einschließlich nicht einbegriffen."
Art. 16 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Artikel 15, §§ 8, 9 und 10" werden durch die Wörter "Artikel 15 § 1, § 4 Absatz 4 und § 5" ersetzt.
2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "In Artikel 15 § 5 Absatz 1 erwähnte Veranstaltungen, kulturelle oder andere Darbietungen, Sportwettkämpfe, Sporttrainings und Kongresse dürfen nur für ein sitzendes Publikum von höchstens 75 Prozent der gemäß dem CIRM (Covid Infrastructure Risk Model) bestimmten Kapazität genehmigt werden, ohne dass dabei die Zahl von 200 Personen überschritten wird, sofern sie drinnen stattfinden."
Art. 17 - Artikel 18 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 21 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: "1. berufsbedingte Reisen des Transportpersonals, des Frachtpersonals und der Seeleute, der Besatzungen von Schleppern und Lotsenbooten und des Industriepersonals, das in Offshore-Windparks beschäftigt ist, sofern sie im Besitz einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers sind,".
2. In § 5 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahme von der Verpflichtung, das Passagier-Lokalisierungsformular auszufüllen und zu unterschreiben, für die Reisenden, bei deren Reise kein Beförderer in Anspruch genommen wird und deren Aufenthalt in Belgien 48 Stunden nicht übersteigt oder deren vorheriger Aufenthalt außerhalb Belgiens nicht länger als 48 Stunden gedauert hat, gilt nicht für Personen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage vor ihrer Ankunft in Belgien auf dem Staatsgebiet eines in § 2 Absatz 1 aufgeführten Landes aufgehalten haben."
3. In § 7 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 vorgesehene Ausnahme von der Verpflichtung, über ein negatives Testergebnis zu verfügen, für die Reisenden, bei deren Reise kein Beförderer in Anspruch genommen wird und deren Aufenthalt in Belgien 48 Stunden nicht übersteigt oder deren vorheriger Aufenthalt außerhalb Belgiens nicht länger als 48 Stunden gedauert hat, gilt nicht für Personen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage vor ihrer Ankunft in Belgien auf dem Staatsgebiet eines in § 2 Absatz 1 aufgeführten Landes aufgehalten haben."
4. Paragraph 8 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: "2. Schüler, Studenten und Praktikanten, die im Rahmen ihres Studiums oder eines grenzüberschreitenden Praktikums mindestens einmal wöchentlich nach Belgien reisen,".
5. In § 8 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 Nr. 1 vierter Gedankenstrich, Nr. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen gelten nicht für Personen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 14 Tage vor ihrer Ankunft in Belgien auf dem Staatsgebiet eines in § 2 Absatz 1 aufgeführten Landes aufgehalten haben."
Art. 19 - Artikel 23 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- für Personen, die sich im Rahmen von Artikel 15bis untereinander treffen,".
2. Paragraph 2 wird durch einen fünften Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- für Personen, untereinander, die einer Gruppe angehören, wie in Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 § 2 Nr. 7, Artikel 8 § 1 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Nr. 5, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14bis erwähnt,".
3. Paragraph 2 wird durch einen sechsten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- sofern dies aufgrund der Art der Aktivität nicht unmöglich ist."
4. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - In Abweichung von § 1 müssen Begleitpersonen und Teilnehmer ab 13 Jahren im Rahmen der in Artikel 15 § 2 erwähnten Aktivitäten nach Möglichkeit den Abstand von 1,5 Metern untereinander einhalten."
Art. 20 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 23 § 2" durch die Wörter "Artikel 23 §§ 2 und 4" ersetzt.
2. Absatz 2 Nr. 9 wird wie folgt ersetzt: "9. bei Veranstaltungen, kulturellen oder anderen Darbietungen, Sportwettkämpfen, Sporttrainings und Kongressen,".
3. Ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Die Maske oder eine Alternative aus Stoff darf gelegentlich zum Essen und Trinken, und wenn das Tragen aufgrund der Art der Tätigkeit unmöglich ist, abgenommen werden."
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 9. Juni 2021 in Kraft.
Brüssel, den 4. Juni 2021
Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN