Ministerieller Erlass zur Abänderung von Artikel 29 des Ministeriellen Erlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte

Datum :
14-01-2022
Taal :
Duits Frans Nederlands
Grootte :
1 pagina
Sectie :
Wetgeving
Bron :
Numac 2022200381
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Originele tekst :

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Der Minister für Landwirtschaft,
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;
Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. n°1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung;
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen für die ländliche Entwicklung und der Cross-Compliance, zuletzt abgeändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/540 der Kommission vom 26. März 2021;
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.31 und D.241 bis D.243;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, Artikel 3 und 4, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Dezember 2015, und Artikel 4bis und 4ter, eingefügt durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2021;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;
Aufgrund der am 10. November 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 16. Dezember 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinigten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 6. Dezember 2021;
Aufgrund der am 21. Oktober 2021 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;
Aufgrund des am 7. Dezember 2021 beim Staatsrat in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingereichten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von dreißig Tagen;
In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
In der Erwägung, dass die Zahlstelle ab 2021 die in Artikel 40a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 vorgesehenen Nachkontrollen eingeführt hat, die es den Landwirten ermöglichen, ihren Sammelantrag zu ändern, und die ab 2022 durch die Einführung der in Artikel 11 § 4 derselben Verordnung vorgesehenen Vorab-Gegenkontrollen ergänzt werden sollten.
In der Erwägung, dass die Rückwirkung notwendig ist, um die Bearbeitung der von den Empfängern von landwirtschaftlichen Beihilfen eingereichten Beihilfeanträge und Zahlungsanträge zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass es wichtig ist, diese Bearbeitung unter Berücksichtigung des Kalenderjahres zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, den vorliegenden Erlass auf den 1. Januar 2022 rückwirkend anzuwenden.
Beschließt:
Artikel 1 - Artikel 29 des Ministeriellen Erlasses vom 23. April 2015 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlasses vom 5. August 2021, wird durch folgende Wortfolge ersetzt:
"Die in Artikel 3 § 3 des Erlasses vom 12. Februar 2015 festgelegte Frist ist der 30. April jeden Jahres.
Die in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Erlasses vom 12. Februar 2015 festgelegte Frist ist der 31. Mai jeden Jahres.
Die in Artikel 4bis des Erlasses vom 12. Februar 2015 festgelegte Frist für die Mitteilung der Ergebnisse der Vorab-Gegenkontrollen an den Beihilfeempfänger ist der 15. Juni jeden Jahres.
Die in Artikel 4ter des Erlasses vom 12. Februar 2015 festgelegte Frist für die Mitteilung der Ergebnisse der Nachkontrollen an den Beihilfeempfänger ist der 15. September jeden Jahres.
Die Frist für den Beihilfeempfänger zur Erfüllung der Beihilfefähigkeitskriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen oder zur Berichtigung der Situation gemäß Artikel 4ter des Erlasses vom 12. Februar 2015 ist der 30. September jeden Jahres."
Art. 2 - Der vorliegende Erlass wird am 1. Januar 2022 wirksam.
Namur, den 14. Januar 2022
W. BORSUS